Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RX220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 11. Juli 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer, Gesuchsteller (vor Obergericht) und mutmasslicher Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Schweiz. Eidgenossenschaft, mutmassliche Beschwerdeführerin,
vertreten durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
betreffend Schutzschrift
allfällige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich vom 14. Juni 2022 im Verfahren CB220057
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer (vor Bezirksgericht), Gesuchsteller und mutmassliche Beschwerdegegner (vor Obergericht; nachfolgend: Gesuchsteller) erhob am 9. Mai 2022 bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) Beschwerde gegen eine Steigerungsanzeige vom 27. April 2022 des Be- treibungsamtes Zürich 5 in der von der Beschwerdegegnerin (vor Bezirksgericht), Gesuchsgegnerin und mutmasslichen Beschwerdeführerin (vor Obergericht; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eingeleiteten Betreibung Nr. .... Die Vorinstanz erteilte dieser Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2022 aufschie- bende Wirkung (act. 4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller in der Folge bei der Kammer eine Schutzschrift mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 2): "1. Es sei von der vorliegenden Eingabe als Schutzschrift Akt zu nehmen; diese sei mindestens bis zum 1. Juli 2022 beim Gericht aufzubewahren. 2. Eine allfällige Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführerin 2 gegen den Beschwerdegegner um Aufhe- bung der aufschiebenden Wirkung gemäss Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2022 des Bezirksgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr.: CB220057_-L/Z1) sei nicht ohne Berücksichtigung der vorliegen- den Schutzschrift zu würdigen. 3. Eine allfällige Beschwerde gemäss Ziff. 2 hiervor sei abzuweisen. 4. Eventualiter sei im Fall einer allfälligen Beschwerde gemäss Ziff. 2 hiervor nicht ohne Anhörung des mutmasslichen Be- schwerdegegners zu entscheiden. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulas- ten der Staatskasse." 1.3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wurde die Schutzschrift entgegen genom- men und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 6). Dieser wurde fristgerecht (vgl. act. 7) geleistet (act. 9). Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 teilte der Gesuchsteller mit, die Schutzschrift sei gegenstandslos geworden, da die der streitgegenständlichen Betreibung zugrundeliegende Forde- rung bezahlt worden sei und daher eine Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht mehr zu befürchten sei (act. 10).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 6.4 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 12. Juli 2022