Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ120002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 26. April 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Abänderung Kinderunterhalt (Protokollberichtigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2012 (FP100053)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. April 2008 war der Kläger verpflichtet worden, der Beklagten, seiner Tochter, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- monatlich zu bezahlen (Vi-Urk. 2/27; vom Kläger dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, Urk. 2 S. 3). Am 22. Februar 2010 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf rückwirkende Aufhebung dieser Unterhaltsbeiträge rechtshängig (Urk. 1). b) Mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) wies die Vorinstanz das Pro- tokollberichtigungsbegehren des Klägers ab (Disp.-Ziff. 1), wies dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, wobei der bisherige unentgeltliche Rechts- vertreter aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Disp.-Ziff. 2), und bestellte der Beklagten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Disp.-Ziff. 3). Mit Urteil vom glei- chen Datum wies die Vorinstanz die Klage ab (Disp.-Ziff. 1) und regelte die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Disp.-Ziff. 2-4). c) Hiergegen hat der Kläger am 13. April 2012 fristgerecht (Vi-Urk. 64) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1 f): "1. Es sei die Niederschrift der audiomechanischen Datei (Tonband) durch den Gesuchsteller zum alleinigen Gerichtsprotokoll der Verhandlung vom 19. November 2010 zu erheben. 2. Es sei die Ersatzrichterin lic. iur. C., geboren tt.mm.jjjj, ... [Adres- se], Tel.: ..., Juristische Sekretärin ..., seit ... sowohl Ersatzrichterin BG-... als auch Ersatzrichterin BG-... unverzüglich in unstreitigen Aus- stand zu setzen und sofort vom hängigen Verfahren auszuschliessen und gleichzeitig wird C. infolge unbestritten nachgewiesener Par- teilichkeit, Befangenheit und Feindschaft gegenüber dem IBf ebenfalls per sofort auch rechtlich gebührend begründet abgelehnt. 3. Es sei aufschiebende Wirkung beizufügen. 4. Es sei unentgeltlich Prozessführung & unentgeltlich Prozessvertretung zu gewähren. 5. Es sei kostendeckende Prozessentschädigung und angemessene Ge- nugtuung zu Gunsten des Gesuchstellers zu gewähren. 6. Es sei ein Verfahren gem. Art. 6-1/2/3 EMRK zu gewährleisten und zu verwirklichen, indem die Minimalanforderungen eines Rechtsstaates hinsichtlich Untersuchungs-, öffentliche Beratungs-, öffentliche Beurtei- lungs-, öffentliche Verkündungs, Wiedergutmachungs- & Präventions- pflicht gewährleistet und verwirklicht wird.
los. Es wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Beschwerde kommt grund- sätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und mit Blick auf die gesetzliche Regelung kommt ein Aufschub der Vollstreckung nur ausnahms- weise, bei Vorliegen besonderer Gründe, in Betracht; solche hat der Kläger je- doch keine geltend gemacht. d) Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO entspricht ohne Weiteres der EMRK. Beschwerdeantrag 6 des Klägers zielt daher ins Leere. Oh- nehin wird nicht ganz klar, was der Kläger mit jenem Antrag zu erreichen sucht. e) Was der Kläger mit "Beizug aller Akten" [Hervorhebung nicht im Origi- nal] meint, bleibt unerfindlich. Die vorinstanzlichen Akten – welche diejenigen des früheren Verfahrens FP070104 enthalten – wurden beigezogen; der Beizug weite- rer Akten erscheint nicht notwendig. 3. a) Mit dem klägerischen Begehren, seine Niederschrift der Ton- bandaufnahme sei zum alleinigen Gerichtsprotokoll der (vorinstanzlichen) Ver- handlung vom 19. November 2010 zu erheben, hat sich bereits die Vorinstanz be- fasst. Sie erwog, gemäss § 144 Abs. 1 GVG/ZH seien mündliche Ausführungen der Parteien nur ihrem wesentlichen Inhalt nach ins Protokoll aufzunehmen. § 146 GVG/ZH gebe dem Betroffenen kein Recht zu verlangen, dass alle seine Ausfüh- rungen wörtlich ins Protokoll aufgenommen würden. Schliesslich obliege die Pro- tokollführung grundsätzlich den Gerichtsschreibern, weshalb es ausgeschlossen erscheine, dass diese von einer Partei wahrgenommen werden könnte. Daher sei das Protokollberichtigungsbegehren des Klägers abzuweisen; dessen Tonband- niederschrift bleibe aber Bestandteil der Einlegerakten (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hält den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen nur allgemeine Grundsätze der Protokollierung nach der – auf das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbaren (oben Erw. 2.a) – eidgenössischen Zivilprozessord- nung entgegen; auch macht er geltend, das Gerichtsprotokoll vom 19. November 2010 sei über weite Strecken unvollständig, mangelhaft und missverständlich (Urk. 1 S. 2 f.). Konkrete Rügen erhebt der Kläger jedoch nicht. Er legt weder dar, worin die von ihm nur in allgemeinster Weise behaupteten Mängel konkret beste- hen sollten, noch legt er dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen zur Proto- kollberichtigung eine Gesetzesverletzung oder offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung darstellen sollten. Damit bleibt es bei den – im Übrigen zutreffen- den – vorinstanzlichen Erwägungen. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. II.2.b). 4. a) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Die Vorinstanz und die Parteien haben sich zum Streitwert nicht ge- äussert. Angesichts der abzuändernden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- pro Monat und des Alters der Beklagten ist von einem Streitwert von jedenfalls über Fr. 30'000.-- auszugehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war inhaltlich aber lediglich eine Protokollberichtigung zu beurteilen. c) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsge- mäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js