Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ170003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 6. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Unterhalt (Erläuterung)
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 (BE170001-G)
Rechtsbegehren (sinngemäss): 1. Es sei Dispositivziffer 1.1. des Urteils vom 26. Juli 2010 (Ge- schäfts-Nr. FP100007-G) zu erläutern. Insbesondere sei zu erläu- tern, was die Formulierung "inkl. allfällige gesetzliche oder ver- tragliche Kinderzulagen" bedeute. 2. Es sei Dispositivziffer 1.4. des Urteils vom 26. Juli 2010 (Ge- schäfts-Nr. FP1000007-G) zu erläutern. Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Mai 2017: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Erläuterung von Dispositivziffer 1.4. des Urteils vom 26. Juli 2010 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erläuterung von Dispositivziffer 1.1. des Urteils vom 26. Juli 2010 wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 5. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner keine Partei- entschädigung verlangt hat. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. Juli 2010 genehmigte der Einzelrichter am Be- zirksgericht Meilen die Vereinbarung der Parteien (die Gesuchstellerin handelte damals als Vertreterin der Tochter der Parteien) betreffend die Abänderung des am 14. Dezember 1995 bzw. 27. März 1996 geschlossenen Unterhaltsvertrags. Die vorliegend relevanten Ziffern 1 und 4 dieser Vereinbarung lauten dabei wie folgt (Urk. 4/21 S. 5 f.): "1. [Der Gesuchsgegner] verpflichtet sich, in Abänderung von Ziffer 1 des von der Vormundschaftsbehörde C._____ am 17.4.1996 genehmigten Unterhaltsver-
trages vom 14.12.1995/27.3.1996, an die Kosten des Unterhalts und der Er- ziehung [der Tochter] monatlich Fr. 1'200.– (inkl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen." "4. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 1 hievor von Fr. 1'200.– basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 104.7 Punkten (Indexstand: April 2010, Basis: Dezember 2005 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand im Dezember des Vorjahres verhältnismässig anzupassen, erstmals per 1. Januar 2011." b) Am 1. März 2017 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erläuterung des Urteil vom 26. Juli 2010 ein und stellte sinngemäss das eingangs genannte Rechtsbegehren (Urk. 1). Mit Verfügung und Urteil vom 12. Mai 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 5 = Urk. 8). c) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 19. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 6/1) Beschwerde erhoben (Urk. 7). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin erhebt in ihrer Beschwerde wohl auch eine "Haftungsklage" gegen ihren früheren Rechtsvertreter (vgl. Urk. 7 S. 2). Hierauf ist schon mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, denn das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz, und somi t nicht zuständig für die erstinstanzliche Behand- lung von Forderungsklagen. b) In der Beschwerdeschrift müssen sodann konkrete Anträge gestellt werden (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; Urk. 8 S. 8). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdes- sen zu lauten hätte. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine klaren Anträge oder kon- krete Begehren. Es kann zwar angenommen werden, dass sie eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids anstrebt. Danach bleibt aber insbesondere unklar (und i st auch aus der Begründung ni cht ersi chtli ch), ob sich die Beschwerde nur gegen Dispositiv-Ziffer 3 richtet, oder auch gegen Dispositiv-Ziffern 1 und 2. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. c) Im Übrigen hätte auf die Beschwerde auch wegen mangelnder Be- gründung nicht eingetreten werden können. Die Vorinstanz erwog im Wesentli- chen, hi nsi chtli ch Ziffer 1 der genehmigten Vereinbarung solle erläutert werden, was "inkl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen" bedeute. Für die Gesuchstellerin bedeute "inklusive" dasselbe wie "zuzüglich". Das Wort "inklusive" bedeute jedoch "einschliesslich", das Wort "zuzüglich" dagegen "hinzukommend" oder "hi nzurechnend". Es handle si ch dami t ni cht um Synonyme, sondern um An- tonyme. Damit sei klar, dass allfällige Kinderzulagen nicht zusätzlich geschuldet seien, sondern mit dem Unterhaltsbeitrag bereits abgegolten seien. Diese Be- stimmung sei daher weder unklar noch widersprüchlich, weshalb das diesbezügli- che Erläuterungsgesuch abzuweisen sei. Hinsichtlich Ziffer 4 der genehmigten Vereinbarung gehe aus dem Erläuterungsgesuch nicht hervor, inwiefern diese zu erläutern sei, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege sei schliesslich abzuweisen, weil die Begehren der Gesuchstel- lerin klar aussichtslos seien (Urk. 8 S. 4-6). Geltendmachung im Sinne von Art. 320 ZPO bedeutet, dass in der Be- schwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- schei d unri chti g sei n soll (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts); was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind teilweise schwer verständlich und auch bei grosszügiger Interpretation lassen sich daraus keine konkreten Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen. D i ese si nd denn auch offensi chtli ch zutreffend, denn "i nkl." i st di e Abkürzung von "inklusive", was eben "einschliesslich" oder "inbegriffen" heisst.
d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin voll- umfängli ch ni cht ei nzutreten. 3. a) Die Parteien und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert ni cht geäussert. Umstritten sind Familienzulagen, welche bis im mm.2019 zu bezahlen si nd (bis zur Vollendung des 24. Altersjahrs der im mm.1995 geborenen Tochter der Parteien; Urk. 4/21 S. 1, S. 3 Ziff. 3), mi thi n noch rund zwei Jahre. Es i st somi t von einem Streitwert im Beschwerdeverfahren von rund Fr. 6'000.-- auszugehen (24 Monate à Fr. 250.-- /Monat). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 7 S. 3). Ein Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Züri ch, 6. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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