Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Januar 2025 in Sachen A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X., gegen 1.B., 2.C., Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Edition) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. September 2024 (FK220034-C)
Erwägungen: 1.a)Am 5. Oktober 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bü- lach (Vorinstanz) eine Klage betreffend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 8. Septem- ber 2022, Vi-Urk. 1). In diesem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2024 die Edition der Steuererklärungen einer dem Beklagten zugerechneten Baufirma bei der Steuerbehörde (Disp.-Ziff. 1) sowie die Edition von Bankunterlagen dieser Firma bei drei verschiedenen Banken (Disp.-Ziff. 2-4) an (Vi-Urk. 70 = Urk. 2). b)Gegen diese (ihm am 18. November 2024 zugestellte) Verfügung erhob der Beklagte am 28. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1.Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksge- richts Bülach vom 19. September 2024 im Verfahren FK220034-C/Z5 aufzuheben; 2.(Eventualiter) Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 insoweit anzupas- sen, als dass lediglich Gutschriften ersichtlich sind, respektive die Aus- gaben auf den Kontoauszügen geschwärzt werden müssen. 3.Es seien die Akten aus dem Verfahren FK220034-C/Z5 für das vorlie- gende Verfahren beizuziehen. 4.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner." c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-87). Mit Präsi- dialverfügung vom 2. Dezember 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die auf- schiebende Wirkung erteilt, den Klägern Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 1'200.-- angesetzt (Urk. 5). Letzterer wurde fristgerecht ge- leistet (Urk. 7). Die Kläger haben am 20. Dezember 2024 fristgerecht eine Stellung- nahme zur aufschiebenden Wirkung eingereicht (Urk. 8). 2.Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet und die der Beschwerde einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung fällt dahin.
3.Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die drei gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung zur Edition be- stimmter Bankkontoauszüge aufgeforderten Banken diese Urkunden bereits am 19. November 2024 (Vi-Urk. 80-83) bzw. am 27. November 2024 (Vi-Urk. 85-86) – mithin noch bei der Vorinstanz eingereicht haben. Damit ist die mit der Be- schwerde angefochtene Edition bereits erfolgt und kann als solche nicht mehr rück- gängig gemacht werden (die zu edierenden Urkunden befinden sich bereits bei den Akten). Die Beschwerde ist damit gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.a)Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden den Parteien grundsätz- lich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts an- deres vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei ver- mutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Dabei existiert unter diesen Kriterien keine Rangordnung, vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalls zu treffen. Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, schon da die Kläger noch keine Beschwerdeantwort einzureichen hatten. Die Gegenstandslosigkeit wurde von Drit- ten (den Banken) durch die Einreichung der von ihnen geforderten Unterlagen ver- anlasst, was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Gerichtskosten sind daher dem das Beschwerdeverfahren veranlassenden Beklagten aufzuerle- gen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Beklagten zurückzuerstatten, vorbehältlich Verrech- nungsforderungen der Gerichtskasse.
c)Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beklagten zufolge der Kostenauf- lage keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den Klägern ist für ihre Stellung- nahme zur aufschiebenden Wirkung (Urk. 8) keine Entschädigung geschuldet, da nur notwendiger Aufwand zu entschädigen ist (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV), die Klä- ger sich in dieser Stellungnahme jedoch im Wesentlichen lediglich zu den Prozess- aussichten der Beschwerde geäussert haben (im Kern: die Edition sei zu Recht verfügt worden), was für die Frage der aufschiebenden Wirkung an der Sache vor- beigeht. Im Übrigen hatten die Kläger im Beschwerdeverfahren keinen relevanten Aufwand, weshalb auch ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 einstweilen er- teilte aufschiebende Wirkung fällt dahin. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo