Conditional sentence after remand; no punishment for negligent homicide

SB110256Obergericht21.09.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the Federal Supreme Court partly set aside the earlier appellate judgment, the Zurich High Court resentenced A._____. It maintained the exemption from punishment for negligent homicide and the directly connected traffic-rule violation, but held that repeated driving while unfit, failure to wear a seat belt, driving an unroadworthy vehicle, and multiple BetmG contraventions still had to be sanctioned. The court imposed a suspended monetary penalty of 30 daily rates at CHF 130 and a fine of CHF 1,800, with 14 days' substitute imprisonment in case of non-payment. The defendant was charged with the costs of the first appeal, but those legal-aid costs were written off; the second appeal costs were borne by the state.

Omnilex-Regeste

Art. 54 StGB; scope of exemption from punishment after serious personal impact and limits set by remand; the exemption only extends to conduct that is directly and causally linked to the tragedy. Separate offenses committed on distinct trips, even if temporally related, remain punishable. Sentencing for the remaining offenses must then be determined autonomously under Arts. 42 and 49 StGB, taking culpability, confession and remorse, and personal circumstances into account; a suspended monetary penalty may be combined with a fine. Cost allocation follows outcome, subject to statutory write-off of legal-aid expenses (consid. II-IV).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110256-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 21. September 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend fahrlässige Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Juni 2009 (DG090011); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer vom 17. Juni 2010 (SB100005); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 17. März 2011 (6B_592/2010)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Juli 2008 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − des fahrlässigen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 2 bis VRV, − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG, Art. 3a Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 2 VRV, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG 2. Von einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässigen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und mehrfacher Verletzung der Verkehrsegeln wird abgesehen. 3. Für die mehrfache Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel (BetmG) wird der Angeklagte mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3’000.–. Die weiteren Kosten be- tragen: Fr. 1'660.– Kosten KAPO Fr. 4'833.30 Untersuchungskosten 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Ange- klagten auferlegt. Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2008 be- schlagnahmten 4 Minigrip-Säcklein, enthaltend ca. 20 g Marihuana, werden defi- nitiv eingezogen und vernichtet. Berufungsanträge: a) der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (schriftlich, Urk. 79 S. 2) Der Beschuldigte sei - für mehrfaches fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und - für - Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges - Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln - Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 1'800 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 18 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen.

b) des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 61 S. 1) Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Das Gericht erwägt: I. 1. Mit Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG) mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tö- tung, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeugs und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln wurde abgesehen (Urk. 64 S. 9). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse war zu bezahlen. 2. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 8. Juli 2010 (Datum Poststempel) bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 67). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 17. März 2011 wurde der Ent- scheid der erkennenden Kammer aufgehoben. Das Bundesgericht beanstandete, dass Art. 54 StGB zu weitgehend angewendet worden sei. Der Umfang der Straf- befreiung habe sich nur auf die fahrlässige Tötung und die direkt damit zusam- menhängende einfache Verkehrsregelverletzung wegen Nichtanpassens der Ge- schwindigkeit zu erstrecken, nicht jedoch auf die abendliche Fahrt von B._____ nach C._____ und von dort via D._____ bis zum Unfallort mit Bezug auf den Vor- wurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssi- cheren Fahrzeugs und des Nichttragen des Sicherheitsgurtes. Der Beschuldigte sei daher für diese Tatbestände zu bestrafen (Urk. 75 S. 8).

  1. Mit Beschluss vom 5. Juli 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufung erneut zu begründen (Urk. 77). Die Berufungsbegründung vom 8. Juli 2011 ging bei der entscheidenden Kammer am 12. Juli 2011 ein (Urk. 79). Der Berufungsbeklagte verzichtete innert erstreckter Frist auf eine Berufungsant- wort und beantragte, das Verfahren ohne Kostenauflage abzuschliessen (Urk. 84). Der Prozess erweist sich als spruchreif. 4. Der Schuldspruch der Vorinstanz (Dispositivziffer 1), das erstinstanzliche Kos- tendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) sowie der Beschluss über die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 20 Gramm Marihuana (Dispositiv-Ziffern 1) wurden mit der Berufung nicht angefochten und bildeten auch nicht Gegen- stand der Beschwerde ans Bundesgericht. Sie sind daher in Rechtskraft erwach- sen. 5. Gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO gelangt im vorliegenden Verfahren das geltende eidgenössische Prozessrecht zur Anwendung. II. Strafzumessung 1. Vorab kann zur Strafzumessung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 12-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Strafrahmen, die allgemeinen Zumessungsgründe, die Aspekte der Tatkomponente, die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten und die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe sind korrekt aufgeführt. Der Ansicht der Vorinstanz, dass eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'800.– dem Verschulden des Beschuldig- ten prinzipiell angemessen wäre, ist zuzustimmen. Ebenso nachvollziehbar und einleuchtend hat die Vorinstanz dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 54 StGB für ein Absehen von Strafe für die fahrlässige Tötung und die direkt damit zusammenhängende Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV aufgrund der schweren persönlichen Betroffenheit des Beschuldigten im vorliegenden Fall gegeben sind. Auf die entsprechenden Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 15-17), und von einer Bestrafung für diese Delikte ist abzusehen. 2. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass dem Beschuldigten für die Tatbestände des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichttragens der Sicherheitsgurte und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, die sich auf die Fahrt von B._____ nach C._____ und von dort via D._____ bis zum Unfallort beziehen, keine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB gewährt wer- den kann. Der Beschuldigte ist demnach wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 2 bis VRV mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zu belegen, welche gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemes- sen zu erhöhen ist. Für das Nichttragen der Sicherheitsgurte im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV, das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sin- ne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG ist eine Busse auszusprechen. Der Beschuldigte wies eine THC-Konzentration von 4,5 μg/L in Blut auf, was dem dreifachen des erlaubten Grenzwertes von 1,5 μg/L entspricht. Er legte in diesem Zustand eine beträchtliche Strecke mit seinem Fahrzeug zurück, am Morgen auf dem Weg zur Arbeit, am Abend auf dem Weg nach Hause und anschliessend in den Ausgang, zu Tageszeiten also, in denen reger Verkehr vorlag. Das objektive Tatverschulden wiegt daher nicht mehr leicht. Subjektiv war sich der Beschuldigte bewusst, welche Risiken er verursachte, in- dem er ein Fahrzeug führte, obwohl er unter dem Einfluss von illegalen Drogen stand. Die Fahrten erfolgten allerdings nicht direkt nach dem Konsum von Mari- huana, sondern am Tag danach. Das subjektive Tatverschulden wiegt demnach noch leicht.

In Anbetracht der erwähnten Strafzumessungsfaktoren und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung erscheint eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 51 S. 13 f.). Wesentliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Verhandlung sind nicht bekannt (Urk. 61 S. 5). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin Fr. 4'208.– pro Monat verdient (Urk. 62/1). Nach Abzug der Kranken- kassenbeiträge von ca. 200.– pro Monat und den Steuern von ca. 2’400.– pro Jahr verbleibt damit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3’800.– (Prot. I S. 4). Für die Strafzumessung ergeben sich aus diesen persönlichen Faktoren keine Folgerungen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 51 S. 13), wirkt sich das Geständnis des Beschuldigten und die gezeigte Einsicht und Reue zugunsten des Beschuldigten aus. Die Einsatzstrafe ist daher auf 30 Tagessätze zu reduzie- ren. Ausgehend von den zuvor erwähnten finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.– festzusetzen. Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, die mehrfache Verlet- zung der Verkehrsregeln und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 12 ff.) eine Busse von Fr. 1'800.– auszufällen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage festzusetzen. III. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Begehen abzuhalten (Abs. 1). Da der Beschuldigte

Ersttäter ist und sowohl Einsicht als auch Reue zeigte, sind die Voraussetzungen für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben. Dementspre- chend ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anset- zung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. IV. Kosten Das vorliegende zweite Berufungsverfahren hat der Beschuldigte nicht zu vertre- ten, weshalb die daraus entstandenen Kosten, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsver- fahrens, einschliesslich derjenigen seiner amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Diese sind jedoch in sinngemässer Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO abzu- schreiben.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juni 2009 (DG090011) bezüglich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch), Dispositivzif- fern 5 und 6 (Kostendispositiv) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Von einer Bestrafung des Beschuldigten A._____ wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV wird abgesehen.

  1. Für das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 2 bis VRV, das Nichttragen der Sicherheitsgurte im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV, das Führen eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS sowie für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 1'800.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.

amtliche Verteidigung (ausstehend)

  1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch abgeschrieben. 6. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Geschädigten − die Bundesanwaltschaft sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic.iur. Th. Meyer lic.iur. Hafner

Schlagwörter

negligent homicidedriving while unfitsuspended sentencefineremandexemption from punishmentcost allocationtraffic offensesBetmG

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether punishment should still be waived for negligent homicide and the related traffic-rule violation under Art. 54 StGB.

Extrahierter Entscheid

Punishment remains waived for negligent homicide and the directly connected traffic-rule violation.

Extrahierte Begründung

The defendant's severe personal impact still justified exemption from punishment, and the remand did not disturb that part of the earlier assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant had to be punished for repeated driving while unfit, failure to wear a seat belt, driving an unroadworthy vehicle, and multiple BetmG contraventions.

Extrahierter Entscheid

Yes; these offenses required punishment because the Federal Supreme Court held that Art. 54 StGB did not cover them.

Extrahierte Begründung

The binding remand decision excluded exemption from punishment for the separate trips and offenses; taking the overall culpability and multiple acts into account, a prison-equivalent monetary penalty and a fine were appropriate.

Kernrechtsfrage

What sentence should be imposed for the remaining offenses and whether it should be suspended.

Extrahierter Entscheid

A monetary penalty of 30 daily rates of CHF 130, suspended for 2 years, plus a fine of CHF 1,800, with 14 days' substitute imprisonment if unpaid, was appropriate.

Extrahierte Begründung

The court balanced the objective and subjective culpability, the defendant's confession, remorse, and stable finances, and applied the ordinary sentencing rules.

Kernrechtsfrage

How should the costs of the first and second appeal proceedings be allocated?

Extrahierter Entscheid

The defendant bears the costs of the first appeal proceedings, but the legal-aid costs are written off; the costs of the second appeal are charged to the court treasury.

Extrahierte Begründung

Because the second appeal was not caused by the defendant, those costs had to be borne by the state; the earlier appeal costs followed the outcome but were written off under the applicable procedural rule.

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