Drunk-driving collision: evasion of alcohol test and hit-and-run

SB110283Obergericht29.08.2011Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich cantonal appeal court upheld the first-instance judgment in the remaining contested points. It held that the defendant, after a nighttime parking-lot collision following alcohol consumption, must have perceived the impact and left the scene in order to evade an imminent police blood-alcohol test. The court therefore confirmed guilt for evasion of measures to determine fitness to drive and for breach of post-accident duties. The previously unchallenged conviction for traffic-rule violation had already become final. The suspended 30-day fine at CHF 80 per day, the CHF 1,000 fine, the 10-day substitute custodial sentence, and the costs were maintained; appellate costs were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 91a Abs. 1 SVG; Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; subjective element and proof of evasion after a traffic collision. Whether the driver perceived the collision and left the scene to avoid an alcohol test is determined by an assessment of all external circumstances and experience rules. Direct proof of inner facts is impossible; intent may be inferred from the severity of the impact, the surrounding circumstances, the driver’s alcohol consumption, and inconsistent statements. If the evidence excludes reasonable doubt that the collision was perceived and that departure served to prevent police investigation, conviction for evasion of measures to determine fitness to drive and for breach of accident duties is warranted (consid. III).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110283-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 29. August 2011

in Sachen

A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 1. März 2011 (GG100036)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz: 1. Die Angeklagte ist schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie einer Busse von CHF 1'000.–.

Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'546.00 Untersuchungskosten CHF 5'546 .00 Kosten total. 5. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden der Ange- klagten auferlegt. 6. Mitteilung 7. Rechtsmittel

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (mündlich; Urk. 69) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Schuldspruch wegen Ver- letzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV rechtskräftig geworden ist. 2. Die Berufungsklägerin sei von den Vorwürfen der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhal- tens bei einem Unfall freizusprechen. 3. Sie sei wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer angemessenen Busse zu verurteilen. 4. Der Beschuldigten sei eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen und sie sei infolge Freispruchs im Hauptanklagepunkt angemessen zu entschädi- gen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: I. Prozessuales Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen vom 1. März 2011 wurde die Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung der Ver-

kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG schuldig ge- sprochen. Sie wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Beschuldigte hat fristgerecht mit Eingabe vom 3. März 2011 gegen das Urteil Berufung angemeldet (Urk. 50) und mit Eingabe vom 18. April 2011 die Beru- fungserklärung eingereicht (Urk. 58). Sie beantragt Freispruch von den Vorwürfen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vormerknahme von der Rechtskraft des Schuldspruches wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Bestrafung mit einer Busse. Die Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung er- hoben. Es ist demzufolge davon Vormerk zu nehmen, dass der vorinstanzliche Schuld- spruch betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV in Rechtskraft er- wachsen ist. Mangels gegenteiliger Anträge ist auch die vorinstanzliche Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) in Rechtskraft erwachsen.

II. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. März 2010 vorgeworfen, sie habe am 26. März 2009, ca. 01.30 Uhr, den Personenwagen ... im Wissen darum, dass sie zuvor zu viel Alko- hol getrunken hatte, rückwärts aus einem Parkfeld vis-à-vis der Liegenschaft ...strasse ... in Z._____ gelenkt und dabei den auf dem benachbarten Parkfeld parkierten Personenwagen VW Golf seitlich gestreift, wodurch am VW Golf Sach- schaden entstand (Vorder- und Hintertüre links zerkratzt). Obwohl sie die Kollision

bemerkt habe und damit habe rechnen müssen, dass es am VW Golf zu einem Drittschaden gekommen ist, sei sie von der Unfallstelle weggefahren, ohne sich um den verursachten Sachschaden zu kümmern und unverzüglich die Geschädig- te und die Polizei zu avisieren. Dies habe sie in der Absicht getan, sich einer dro- henden polizeilichen Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu entziehen, mit welcher aufgrund der gesamten Umstände des Unfalles (unkompli- ziertes Verkehrsmanöver, nächtlicher Unfallzeitpunkt, vorgängiger Bar-Besuch) mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden musste. Die Beschuldigte anerkennt, die ihr zur Last gelegte Kollision verursacht zu ha- ben, jedoch macht sie geltend, sie habe davon nichts bemerkt, weshalb sie den subjektiven Tatbestand betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bestreitet. 2. Zu erstellender Sachverhalt Bestritten ist, dass die Beschuldigte die Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem auf dem benachbarten Parkplatz abgestellten Fahrzeug bemerkt hat. Unbe- stritten ist, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren aus einem Parkplatz zu nächtlicher Stunde nach vorgängigem Barbesuch mit erheblichem Alkoholkonsum der Beschuldigten ereignete. 3. Beweismittel 3.1. Allgemeines Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lassen sich innere Tatsachen nicht direkt beweisen, sie entziehen sich der direkten Wahrnehmung Dritter. Aufgrund von Er- fahrungsregeln kann von äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden (Urk. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten, der Zeugin B._____, die Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 9. April 2009 (Urk. 3), ein Alkoholgut- achten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 12) und ein Gutachten des Forensischen Institutes Zürich vor (Urk. 30).

Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit dieser Beweismittel geprüft und für alle vor- genannten Beweismittel bejaht. Es kann diesbezüglich, wie mit Bezug auf die Grundsätze der Beweiswürdigung, auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 56 S. 5 -10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Beweismittel im Einzelnen a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte hat in der ersten polizeilichen Befragung vom 26. März 2009 auf die Frage, ob sie sich vor Antritt der Fahrt in fahrfähigem Zustand befunden habe, ausgesagt, sie habe sich eigentlich schon in fahrfähigem Zustand gefühlt, sie ha- be den Alkohol sicherlich gespürt, sie sei angeheitert gewesen, habe aber noch gerade laufen können (Urk. 7 S. 2). Sie erklärte auf die Frage, wie es zum Unfall gekommen sei, sie nehme jetzt an, dass es beim Losfahren geschehen sei, sie habe nicht viel gemerkt. Sie habe nicht bemerkt, dass sie ein Fahrzeug beschä- digt habe, sonst hätte sie einen Zettel hinterlassen. Der Alkoholkonsum sowie die Aufregung des gestrigen Tages könnten dazu beigetragen haben, dass sie die Kollision mit dem Fahrzeug nicht bemerkt habe (Urk. 7 S. 1). In der Einvernahme vom 2. Dezember 2009 bestritt sie, dass sie zu viel Alkohol getrunken habe und erklärte, sie habe nicht gemerkt, dass sie beim Rückwärts- fahren einen anderen Personenwagen gestreift habe (Urk. 10 S. 2, S. 4 und S. 6). Auf die Frage, wie sie sich beim Verlassen der Bar gefühlt habe, sagte sie aus, sie habe sich normal gefühlt. Auf Vorhalt ihrer Aussage in der früheren polizeili- chen Einvernahme, wonach sie den Alkohol gespürt habe, angeheitert gewesen sei aber noch gerade laufen konnte, erklärte sie, der Polizist habe sie gefragt, ob sie noch gerade habe laufen können (Urk. 10 S. 4). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 19. April 2010 sagte sie aus, sie ha- be sich gut gefühlt als sie zum Fahrzeug zurückgekehrt sei und verneinte Auswir- kungen des vorgängigen Alkoholkonsums bemerkt zu haben. Auf Vorhalt ihrer Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme, wonach sie den Alkohol sicher- lich gespürt habe, angeheitert gewesen sei, aber noch gerade haben gehen

können, erklärte sie, es sei normal, wenn man Wein trinke, dass man dies ein bisschen spüre (Proz. GG100004 Prot. I S. 7). Sie erklärte erneut, sie habe nichts davon bemerkt, dass sie ein Auto gestreift habe (Proz. GG100004 Prot. I S. 8). In der zweiten Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 28. Februar 2011 hielt sie daran fest, dass sie in der fraglichen Nacht, als sie retour aus dem Parkplatz herausgefahren sei, nichts bemerkt habe. Wenn sie die Kollision bemerkt hätte, hätte sie angehalten (Proz. GG100036 Prot. I S. 4). Auf Vorhalt der Zeugenaus- sage der Zeugin B., wonach es ein recht lautes Geräusch gegeben habe, sagte die Beschuldigte aus, sie habe nichts gehört (Proz. GG100036 Prot. I S. 5). Vor Berufungsgericht hat die Beschuldigte wiederum gesagt, sie habe die Kolli- si on nicht bemerkt (Urk. 68 S. 3). b) Zeugenaussage von B. B._____ hat als Zeugin ausgesagt, sie habe am Fenster ihrer Wohnung gestan- den und habe gesehen wie die Beschuldigte in ihr Auto gestiegen sei, retour aus dem Parkfeld gefahren sei und mit dem rechten vorderen Ecken ihres Fahrzeuges den hellen Passat touchiert habe. Es habe ein lautes Geräusch gegeben (Urk. 34 S. 3). Es sei ein Kratzen gewesen, sie habe es als recht laut empfunden, sie sei der Meinung, die Beschuldigte hätte es hören müssen (Urk. 34 S. 4). Sie habe sich gedacht, die Beschuldigte würde korrigieren, das habe sie nicht gemacht, sondern sei in einem Zug rückwärts gefahren. Die Beschuldigte habe auch nicht angehalten, sei nicht ausgestiegen, sondern sei einfach weggefahren. Daraufhin habe sie die Nummer des Fahrzeuges der Beschuldigten notiert (Urk. 34 S. 3). Die Beschuldigte habe keine Reaktion gezeigt, habe das Auto durchgezogen, aus dem Parkfeld gezogen und sei weggefahren (Urk. 34 S. 5). c) Gutachten betreffend Alkoholisierung Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ermittelte in seinem Gutach- ten vom 22. Dezember 2009 aufgrund der Angaben der Beschuldigten zu ihrem Alkoholkonsum eine Blutalkoholkonzentration im Ereigniszeitpunkt von 0,27 bis 0,87 Gewichtspromillen (Urk. 12).

d) Fotodokumentation und Gutachten des Forensischen Institutes Zürich Aufgrund des Gutachtens des Forensischen Institutes Zürich der Kantons- und Stadtpolizei Zürich vom 28. Oktober 2010 ist erstellt, dass die in der Fotodoku- mentation festgehaltenen Kratzspuren an den beiden linken Fahrzeugtüren des VW Golf aufgrund der Kollision mit dem von der Beschuldigten gelenkten Fahr- zeug ... entstanden sind. 3.3. Beweiswürdigung Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die Fotodokumentation und das Gutachten des Forensischen Institutes nicht abgestellt werden könnte. Dies wird zu Recht auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Insbesondere aner- kennt die Beschuldigte nunmehr, die festgestellten Kratzer an der Vorder- und an der Hintertüre des VW Golf verursacht zu haben. Der Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass das von der Beschuldigten vor- genommene Fahrmanöver ein einfaches Ausparken darstellte, welches ange- sichts der übersichtlichen örtlichen Verhältnisse keine besonderen Anforderungen an die Lenkerin stellte. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass die Kratzspuren auf der linken Fahrzeugseite des VW Golf auf die Kollision mit dem von der Be- schuldigten gelenkten Fahrzeug zurückzuführen sind. Aus den Fotoaufnahmen und der Beschreibung der Kratzspuren im Gutachten geht hervor, dass es sich um Kratzer von erheblicher Länge handelt, welche am Anfang der Fahrertürzier- leiste beginnen und sich bis zum vorderen Bereich der Radlaufes des linken hin- teren Radkastens erstrecken. Mit diesen Feststellungen im Gutachten des Forensischen Institutes sind die Zeu- genaussagen von B._____ vereinbar, welche ein recht lautes Kratzen wahrnahm. Die Länge der Kratzspuren stimmt mit ihrer Darstellung überein, wonach die Be- schuldigte auf die Kollision nicht reagiert hat, insbesondere nicht korrigiert hat, vielmehr das Fahrzeug einfach in einem Zug aus dem Parkfeld hinaus durchge- zogen hat. Die Aussagen dieser Zeugin sind sehr glaubhaft, auf die Erwägungen der Vorinstanz kann auch diesbezüglich verwiesen werden (Urk. 56 S. 15 f.; Art,

82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen der Zeugin werde von der Verteidigung auch nicht angezweifelt. Die Verteidigung führte in der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, es sei denkbar, dass ein Lenker ein leichtes Touchieren eines anderen Fahrzeuges bei einem Parkmanöver nicht bemerke, dagegen sei nicht denkbar, dass ein Lenker über zwei Meter lange Kratzer ziehe und dies unbemerkt bleibe. Jeder vernünftige Lenker breche das Manöver ab und setze zurück (Urk. 41 S. 4). Dieser Argumen- tation ist beizupflichten. Dass die Beschuldigte eine derart starke Streifkollision nicht bemerkt haben will, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar. Die Beschuldigte hat denn auch in der ersten polizeilichen Befragung zuerst aus- gesagt, sie nehme an, dass es beim Losfahren geschehen sei, sie habe nicht viel bemerkt (Urk. 7 S. 1). Die Aussage, sie habe nicht viel bemerkt, indiziert, dass sie eben etwas bemerkt hat, was jedenfalls auch mit der allgemeinen Erfahrung übereinstimmt, anders als ihre später konstant abgegebene Darstellung, sie habe nichts bemerkt. Bezüglich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten kann auf die zutreffenden Aussagen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S.12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aussagen der Geschädigten in zwei Kernpunkten (Bemerken der Kolli- sion und Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum) widersprüchlich sind, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung aufkommen lässt, insbesondere an ihrer Behauptung, sie habe nichts von der Kollision bemerkt. Die Verteidigung zieht aus dem Umstand, dass die Beschuldigte nach Streifung des anderen Fahrzeuges keine Reaktion zeigte, nicht zurücksetze und korrigierte, den Schluss, sie habe von der Kollision nichts bemerkt, wobei offen gelassen werden könne, worauf dies zurückzuführen sei, auf laute Musik kombiniert mit gu- ter Isolierung des Fahrzeuge oder dass die Beschuldigte in Gedanken woanders gewesen sei (Urk. 45 S. 4 f.; Urk. 69 S. 4). Dass die Angeklagte laut Musik gehört hätte, kann ausgeschlossen werden. Dies machte sie nie geltend, obwohl sie – insbesondere auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 68 S. 3) – darauf ange- sprochen wurde, wie sie sich erklären könne, dass sie das laute Kollisions- geräusch, wie es die Zeugin B._____ schildert, nicht gehört habe. Als einzige

Erklärung führte die Beschuldigte in der ersten polizeilichen Befragung an, der Alkoholkonsum sowie die Aufregung des gestrigen Tages könnten dazu beigetra- gen haben, dass sie die Kollision nicht bemerkt habe (Urk. 7 S. 1). Aufgrund sämtlicher Umstände bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die Streifkollision bemerkt hat. Weshalb die Beschuldigte dennoch nicht angehalten hat, sondern vielmehr wie von der Zeugin B._____ beschrieben in einem Zug raus- und dann weggefahren ist, muss letztlich offen bleiben. Erklärungen wie ein effektiv höherer Alkoholkonsum als angegeben oder eine Fehl- resp. Panikreaktion sind denkbar. Gemäss den Ermittlungen des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 22. Dezember 2009 wies die Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von 0,27 bis 0,87 Gewichtspromillen auf (Urk. 12). Diese Berechnungen beruhen auf den Angaben der Beschuldigten betreffend ihres Alkoholkonsums am fraglichen Abend. Die Beschuldigte war sich bewusst, dass sie Alkohol in erheblichem Masse konsumiert hatte. Sie erwähnte konstant, 5 Gläser Weisswein à 1 dl über rund 4 Stunden verteilt konsumiert zu haben. In der ersten polizeilichen Befragung sagte sie sogar aus, sie habe den Alkohol gespürt, sei angeheitert gewesen (Urk. 7 S. 2). Dass sich die Kollision bei einem unkom- plizierten Fahrmanöver zu nächtlicher Stunde nach vorgängigem Barbesuch der Beschuldigten ereignete, ist erstellt. Dass die Polizei unter diesen Umständen, wenn sie auf der Unfallstelle erschienen wäre, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet hätte, liegt auf der Hand. Alle Umstände, welche zur Annahme führen, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Massnahme angeordnet hätte, waren der Beschuldigten bekannt. Damit ist auch erstellt, dass sich die Beschuldigte von der Unfallstelle entfernte in der Absicht, sich einer drohenden polizeilichen Massnah- me zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zu entziehen. 4. Fazit Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. März 2010 ist in allen Punkten erstellt.

III. Rechtliche Würdigung Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, sie geben zu keinen Ergänzungen Anlass (Urk. 56 S. 20 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizu- fügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urk. 56 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung der Busse ist auf 10 Tage festzulegen.

V. Bedingter Strafvollzug Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffend die Geldstrafe unter An- setzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahren – wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens – aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzulegen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelge- richt, vom 1. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Angeklagte ist schuldig - ... - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV - ... 2. ... 3. ... 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'546.00 Untersuchungskosten CHF 5'546 .00 Kosten total. 5. ..." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist zudem schuldig - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zu Handen der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-3 (überbracht) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zu Handen der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro C-3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, PIN-Nr. 00.005.934.729, Lessingstr. 33, 8090 Zürich 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. August 2011

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Brütsch

Schlagwörter

traffic accidentblood alcohol testinghit-and-runintentevidence assessmentsuspended finecosts

The defendant left the scene in order to avoid an imminent police blood-alcohol measurement, so the offence is established.

The collision was perceptible, the defendant knew she had consumed substantial alcohol, and under the circumstances police would very likely have ordered an alcohol test; her departure was therefore purposeful evasion.

By leaving without stopping, notifying the injured party or police, and without clarifying the damage, she violated her post-accident duties.

She drove away after a collision that caused property damage and did not comply with the statutory obligations to stop and secure the matter.

The traffic-rule conviction was not challenged by the prosecution and therefore became final.

The defendant requested only partial acquittal, while the prosecution did not appeal or file a cross-appeal; the appellate court expressly noted the finality of that part of the judgment.

The custodial-equivalent sanctions were maintained: a suspended fine of 30 daily units at CHF 80 each, a CHF 1,000 fine, a 10-day substitute custodial term, and costs on the defendant.

The appellate court fully agreed with the first-instance sentencing assessment and, because the defendant lost on appeal, upheld the lower-court costs and imposed appellate costs on her.

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