Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110291-O/U/kw Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. Bussmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Appellatin
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 2. Dezember 2010 (GG100323)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 12. Juli 2010 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem An- geklagten auferlegt.
Eine Prozessentschädigung wird der Geschädigten nicht zugesprochen. Verfügung der Vorinstanz: 1. Der mit Quittung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2009 sichergestellte Geldbetrag von Fr. 1'000.– (Sachkaution-Nr. ...) wird definitiv eingezogen und zur Kostendeckung verwendet. 2. Die sichergestellte Grusskarte (Sachkaution-Nr. ...) wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen innert eines halben Jahres nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Bei unbenutztem Fristablauf wird sie definitiv eingezogen und der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Prot. II S. 18) Der Angeklagte sei freizusprechen und es sei ihm für die erstandene Unter- suchungshaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse; die Kosten der Verteidigung seien ebenfalls vom Staat zu übernehmen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Ent- scheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Straf- prozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrich- ters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2010 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (HD 35). Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 stellte der Verteidiger seine Berufungsan- träge (HD 36). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte mit Schreiben vom 17. März 2011 ausdrücklich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (HD 43). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2011 ist dem An- geklagten Frist angesetzt worden, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD 49). Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 liess der Angeklagte Be- weisergänzungen beantragen (HD 51). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann indessen auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. 2. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispostivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage) und 8 (Ab- weisung des Antrages von B._____ auf Zusprechung einer Prozessentschädi- gung) nicht angefochten worden sind und keine Anschlussberufung erhoben wur-
de, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. III. 1. Dem Angeklagten wird unter Anklageziffer 1 vorgeworfen, "an einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ca. im Juni 2009" zu seiner knapp 27-jährigen Nachbarin B._____ gesagt zu haben, dass er sie in der Nacht zuvor nackt in ihrer Wohnung gesehen habe, dies das Schönste sei, was er je gesehen habe, er be- geistert gewesen sei und eine Menge Männer eine Menge Geld dafür bezahlen würden, und ihr mitgeteilt habe, dass er - weil mit seiner Freundin nichts mehr lau- fe - zu jungen Mädchen gehe und es dort am liebsten mit der Zunge möge. Durch dieses Verhalten habe er sich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 2. Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Geschädigte B._____ stellte am 31. August 2009 Strafantrag gegen den Angeklagten (HD 1 S. 4; HD 5). Sie hatte die Polizei erstmals am 10. August 2009 aufgesucht und schilderte damals verschiedene Vorkommnisse, durch welche sie sich durch den Angeklagten im Sinne von "Stalking" belästigt fühle. Sie erwähnte unter anderem auch den Vor- fall, der nunmehr Gegenstand von Anklageziffer 1 bildet (HD 8/1 S. 3). Sie stellte damals aber noch keinen Strafantrag. Eine zweite, einlässliche polizeiliche Ein- vernahme fand am 15. September 2009 statt, anlässlich welcher das inkriminierte Ereignis ebenfalls thematisiert wurde (HD 8/3 S. 8). In beiden polizeilichen Ein- vernahmen äusserte sich die Geschädigte nicht zum Zeitpunkt dieses Vorfalls. Erst in der formellen Zeugeneinvernahme wurde sie danach gefragt, wann dieses Ereignis stattgefunden habe und sie antwortete: "Im Mai/Juni 2009" (HD 8/4 S. 9).
Auch unter Einbezug des übrigen Beweisergebnisses, namentlich den Aussagen des Angeklagten, lässt sich der Vorfall zeitlich nicht näher eingrenzen. Es lässt sich deshalb nicht ausschliessen, dass es im Mai 2009 (und nicht, wie die Ankla- ge behauptet, im Juni 2009) zu dieser eingeklagten Tat - und damit Kenntnis des Täters im Sinne von Art. 31 StGB - kam. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist von diesem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Fand nämlich die behauptete sexuelle Belästigung im Mai 2009 statt, erfolgte der am 31. August 2009 gestellte Strafantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist und damit verspätet. Mangels Nachweises eines gültigen Strafantrages ist deshalb auf Anklage- ziffer 1 nicht einzutreten (vgl. dazu N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 534 und 537). IV. 1. Unter Anklageziffer 3 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Rahmen eines Gespräches, welches am 12. Oktober 2009, ungefähr zwischen 10:00 Uhr und 10:20 Uhr beim Hauseingang des Wohnortes des Angeklagten an der ...strasse ... in C._____ stattgefunden habe, verschiedene Äusserungen drohen- der Natur gegenüber dem Geschädigten D._____ gemacht zu haben. 2. Der Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens den eingeklagten Vorwurf bestritten (HD 7/2 S. 2 ff., HD 7/3 S. 7 f., HD 7/4 S. 1 f.; HD 7/5 S. 11 ff., Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 8 ff.). Die Anklage beruht ausschliesslich auf den Aussa- gen des Geschädigten D._____. 3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergege- ben und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der einge- klagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 47 S. 16 - 23). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Fol- gendes festzuhalten:
und gesagt, er müsse aufpassen. Er, der Geschädigte sei dann ausgestiegen und habe den Angeklagten gefragt, wie er das meine. Der Angeklagte habe gesagt, er solle ihn nicht bedrohen. Der Geschädigte führte dazu aus, er habe dem Ange- klagten früher einmal gesagt, er solle seiner Freundin nicht zu nahe kommen und auch die Finger von ihrer Wohnungstüre lassen. Er, der Geschädigte und seine Freundin hätten einmal an einem Samstag, nachts, einen kurzen Spaziergang gemacht, und nach ihrer Rückkehr sei das Türschloss verleimt gewesen. Für sie sei klar gewesen, dass der Angeklagte dafür verantwortlich gewesen sei. Er habe dem Angeklagten geantwortet, B._____ habe wegen dieser Sache Anzeige gegen ihn erstattet, worauf der Angeklagte geantwortet habe, er müsse schon wissen, worauf er sich da einlasse, sie habe schliesslich oft Männerbesuch, und er habe Tonbandaufnahmen gemacht, wo man sie beide (beim Sex) hören würde. Er, der Geschädigte, habe ihm darauf geantwortet, dass er dies eine Schweinerei finde. Der Angeklagte habe sich vor ihm aufgebaut und gemeint, er wisse schon, wie schnell ein altes Bauernhaus brennen könne. Da sei es ihm, dem Geschädigten, mulmig geworden, weil er im alten Dorfkern von E._____ in einem Bauernhaus wohne, und der Angeklagte seine Wohnadresse weder von ihm noch von seiner Freundin gekannt habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe dann der Ange- klagte auch gesagt, wenn er seiner Freundin tausend Franken geben könne, dann könne er auch jemand anderem tausend Franken geben und müsse sich die Fin- ger nicht schmutzig machen. Er, der Geschädigte, habe ihm in Aussicht gestellt, zur Polizei zu gehen, und der Angeklagte habe gemeint, er habe keine Angst vor der Polizei. Wenn man bei ihm vorbeikomme, dann schaue man in ein Kanonen- rohr. Er habe ihm, dem Geschädigten gegenüber auch erwähnt, dass er Informant der Polizei sei. Er habe auch schon einen Dreifachmörder überführt. Er, der Ge- schädigte, habe ihm dann gesagt, er habe auch schon einen Eintrag wegen eines Sprengstoffdeliktes. Mit dieser Äusserung habe er nur kontern wollen. Der Ange- klagte habe weiter gesagt, er würde ein schönes, altes Auto fahren, da gehe ja schnell einmal etwas kaputt oder?. Er kenne einen Hells Angel, der sein Fahrzeug auch kenne. Seine Message sei zweideutig gewesen. Während des Gesprächs habe der Angeklagte einen Holzgehstock mit einem silbernen Knauf bei sich ge- habt und mehrmals am Griff gezogen. Er habe gedacht, dass es sich um eine Art
Säbel in Form eines Gehstocks handeln würde. Auf entsprechende Frage ver- neinte der Geschädigte, dass er damit bedroht worden sei. Der Angeklagte habe bei diesem Gespräch auch sein Sturmgewehr erwähnt und dass sie sich duellie- ren könnten (ND 1/3 S. 1 ff.). Anlässlich der formellen Zeugeneinvernahme hielt der Geschädigte an seiner Darstellung fest (ND 1/4). An dieser zweiten Einver- nahme waren der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger anwesend. Es be- steht deshalb keinerlei Anlass, den Geschädigten D._____ nochmals als Zeuge zu befragen, wie dies die Verteidigung beantragt hatte (HD 51). b) Die Aussagen des Geschädigten sind an dieser Stelle deshalb nochmals ausführlich wiedergegeben worden, weil sie eindrücklich belegen, dass der Ge- schädigte tatsächlich Erlebtes schildert. Es fällt auf, dass er das Ereignis konstant schildert, seine Darstellung durch Detailreichtum geprägt ist und durch innere Ge- schlossenheit besticht. Auch vermeidet er es, den Angeklagten unnötig zu belas- ten, macht zum Beispiel nicht geltend, dass der Angeklagte ihn mit dem Gehstock bedroht habe und schildert seine eigene Rolle - wie die Vorinstanz zu Recht fest- stellt (HD 47 S. 20) - teilweise auch unvorteilhaft: So gibt er freimütig zu, den An- geklagten, allerdings nicht hörbar, mit einem Schimpfwort betitelt zu haben. Wei- ter ist in diesem Zusammenhang auf seine Aussage hinzuweisen, dass er den Angeklagten, als sich dieser prahlerisch geäussert habe, mit der Bemerkung ge- kontert habe, er sei wegen eines Sprengstoffdeliktes vorbestraft. Auch aus die- sem Grund erscheinen seine Aussagen in hohem Masse glaubhaft. Wesentlich ist auch, dass seine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis steht: So führte der Ge- schädigte aus, dass im Rahmen des Gesprächs das verklebte Türschloss ein Thema gewesen sei, was durchaus Sinn macht, nachdem feststeht, dass einige Zeit zuvor nachts der Schlosszylinder der Wohnungstüre von B._____ verklebt worden war (vgl. ND 2/1) und diese den Angeklagten verdächtigte, Urheber dieser Sachbeschädigung zu sein. Ob er das tatsächlich war, ist hier nicht von Interesse. Stimmig wirkt auch die Aussage, der Angeklagte habe sich vor ihm aufgebaut und gemeint, er wisse schon, wie schnell ein altes Bauernhaus brennen könne. Fest steht, dass der Geschädigte in einem alten Bauernhaus im Dorfkern von E._____
wohnt und dies der Angeklagte anerkanntermassen weiss (HD 7/5 S. 14). Auch die Aussage des Geschädigten, der Angeklagte habe gesagt, wenn er seiner Freundin tausend Franken geben könne, dann könne er auch jemand anderem tausend Franken geben und müsse sich die Finger nicht schmutzig machen, wirkt unter anderem deshalb authentisch, weil der Angeklagte unbestrittenermassen B._____ Fr. 1'000.-- geschenkt hatte. Ferner führte der Geschädigte aus, der An- geklagte habe ihm gegenüber die Bemerkung gemacht, er habe Tonbandauf- nahmen gemacht, wo man sie beide (beim Sex) hören würde. Tatsächlich hatte der Angeklagte selber wiederholt behauptet, "das Geschrei von B." mit Tonband aufgenommen zu haben (HD 7/3 S. 5 und S. 6), später dann aber - in krassem Widerspruch dazu - auf Vorhalt des sichergestellten Aufnahmegerätes in Abrede gestellt, dass er solche Tonbandaufnahmen gemacht habe (HD 7/5 S. 15). Alle diese anschaulichen, stimmigen Aussagen verdeutlichen, dass der Ge- schädigte tatsächlich Erlebtes schildert. Es ist auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Angeklagten falsch beschuldigen sollte. Die Be- hauptung der Verteidigung vor Vorinstanz, dass der Geschädigte aufgrund der Bemerkung des Angeklagten, Frau B. habe Liebhaber ohne Ende gehabt, allen Grund zu Eifersucht gehabt und diese am Angeklagten abreagiert habe (HD 31 S. 5), wirkt sehr gesucht. Gegenteils ist davon auszugehen, dass der Ange- klagte, der sich in B._____ verliebt hatte und von dieser zurückgewiesen worden war, allen Grund zu Eifersucht auf den neuen Freund von B._____, nämlich den Geschädigten hatte, weshalb auch ein klares Motiv für die Drohungen des Ange- klagten erkennbar ist. Die Aussage des Geschädigten, der Angeklagte habe auch die Bemerkung gemacht, sie beide könnten sich duellieren, passt sehr gut in die- ses Bild. c) Bei einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussa- gen des Geschädigten in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt sind und - was wesentlich ist - auch mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen. Es ist deshalb auf seine glaubhaften Aussagen abzustellen. Der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 ist deshalb erstellt.
V. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb voll- umfänglich auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (§ 161 GVG; HD 47 S. 23 - 25). Die Äusserungen des Angeklagten, der Geschä- digte wisse schon, wie schnell ein Bauernhaus abbrennen könne und bei einem alten Auto könne schnell einmal etwas kaputt gehen, hatten im Kontext mit der weiteren Bemerkung des Angeklagten, er könne jemandem Fr. 1'000.-- geben, damit er sich die Finger nicht schmutzig machen müsse, klarerweise drohenden Charakter. Ob der Angeklagte diese Drohungen ernst meinte, ist irrelevant (vgl. BSK Strafrecht II - Delnon/Rüdy, Art. 180 N 17). Es ist deshalb entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Prot. II S. 32) nicht von Interesse, ob es einen gefährli- chen Hells Angel gab oder nicht. Es handelt sich im übrigen auch keineswegs um sozialadäquate Äusserungen im Rahmen eines längeren Gesprächs, die zu Miss- verständnissen hätten führen können. Es sind klare drohende Äusserungen, die auch nicht interpretationsbedürftig sind. Es ist deshalb entgegen der Darstellung des Verteidigers (Prot. II S. 28 und 19 ff.) auch keine Verletzung des Anklageprin- zips erkennbar, auch wenn nicht das ganze Gespräch Gegenstand der Anklage bildet. Es wäre im Übrigen auch gar nicht möglich, ein ganzes Gespräch praktisch wörtlich wiederzugeben. Die drohenden Aussagen sind aus sich heraus klar er- kennbar. Dass der Geschädigte als Bewohner eines alten Bauernhauses und Be- sitzer eines alten Autos diese Drohungen ernst nahm, ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar. Der Geschädigte führte glaubhaft aus, er habe befürchtet, dass der An- geklagte das Bauernhaus, in dem er und zwei Familien wohnten, anzünden könn- te, und dass er das Auto, bevor er einsteige, nunmehr immer zuerst inspiziere (ND 1/4 S. 6 ff.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte wusste, dass der Ange- klagte ein Waffennarr war und über ein ganzes Waffenarsenal verfügte. Er hatte auch Kenntnis von seiner Freundin, dass der Angeklagte aus unbekannten Grün- den im Besitz von deren Natelnummer war. All diese Umstände konnten dazu füh- ren, dass sich der Geschädigte durch diese Androhungen wirklich gefürchtet hat- te. Der Angeklagte nahm zumindest in Kauf, dass der Geschädigte durch diese
Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt werden könnte. Der Angeklagte ist deshalb der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. 1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt ab- gesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnö- tige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (HD 47 S. 26). Das Tatverschulden wiegt - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht mehr leicht: Es handelt sich um ziemlich perfide, versteckte Drohungen, die tatsächlich geeignet waren, den Geschädigten in seinem Sicherheitsgefühl erheblich einzu- schränken. Freilich mag der Geschädigte - als Freund von B., die sich vom Angeklagten belästigt fühlte und vor ihm Angst hatte - verbal angriffig gegenüber dem Angeklagten aufgetreten sein. Dieser Umstand vermag das Verschulden des Angeklagten aber nur in sehr geringem Masse zu relativieren. Zumal das von der Verteidigung heute gezeichnete Bild (Prot. II S. 31 f.), wonach einem einge- schüchterten, verängstigten alten Mann ein junger, aggressiv auftretender Mann gegenüber gestanden habe, so nicht zutrifft. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Auch Strafer- höhungs- und Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine strafmindernde Wirkung zu (BGE 136 IV 1). Hinsichtlich des Vorlebens des Angeklagten kann vollumfänglich auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 47 S. 27). Die Verteidigung hat heute namentlich die Verhaftaktion nochmals zentral herausgearbeitet (Prot. II S. 15 und 33). Es mag sein, dass diese Aktion vom An- geklagten subjektiv als schockierend und entwürdigend erlebt wurde. Sie erklärt sich aber damit, dass der Angeklagte aktenkundig über ein Waffenarsenal verfügt hatte, und die Polizei ausserdem Kenntnis von der Aussage von D. hatte,
wonach der Angeklagte gesagt habe, dass die Polizei in ein Kanonenrohr schaue, wenn sie ihn verhafte. Immerhin mag diese Verhaftaktion grosse Betroffenheit beim Angeklagten ausgelöst haben, was in ganz leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt werden kann. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe er- scheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen als e- her tief. Eine höhere Bestrafung fällt jedoch wegen des Verschlechterungsverbo- tes (§ 399 StPO/ZH) zum vornherein ausser Betracht, weshalb diese Strafe zu bestätigen ist. 2. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Angeklagte erhält eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'173.-- und eine SUVA-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'625.20. Die Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 566.–. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden (HD 52: Prot. II S. 6 f.) Angesichts dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.-- als angemessen.
IX. 1. Der Angeklagte wurde bereits erstinstanzlich vom Vorwurf des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage freigesprochen. Abweichend zum erstinstanzli- chen Entscheid wird nunmehr auf die Anklage wegen sexueller Belästigung nicht eingetreten. Zweitinstanzlich bestätigt wird dagegen der Schuldspruch wegen Drohung. Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten deshalb die erst - und zweit- instanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, zur Hälfte auf- zuerlegen. Die andere Hälfte dieser Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Ausgangsgemäss ist dem Angeklagten schliesslich eine reduzierte Pro- zessentschädigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von Fr. 5'000.–, also die Hälfte der geltend gemachten Anwaltskosten (Prot. II S. 34 f.), zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Anklage betreffend sexuelle Belästigung (Anklageziffer 1) wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 2. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage) und 8 (Abweisung des Antrages von B._____ auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 15 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 4. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt (Ziff.6). 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 7. Die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte dieser Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Angeklagten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für das ge- samte Verfahren in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger des Angeklagten zweifach für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Geschädigten B., Rechtsanwalt Dr. Y., zweifach für sich und zuhanden der Geschädigten (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).) in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Angeklagten zweifach für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich in die Akten WB.2011.16 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Der mit Quittung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2009 sichergestellte Geldbetrag von Fr. 1'000.– (Sachkaution-Nr. ...) wird zur Kostendeckung verwendet. 2. Die sichergestellte Grusskarte (Sachkaution-Nr. ...) wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger des Angeklagten zweifach für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Bezirksgerichtskasse 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der juristische Sekretär:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger