Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110338-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 2. November 2011
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 27. April 2011 (GG100058)
Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).
Urteil der Vorinstanz: 1. Dispositivziffer 6 des Strafbefehls vom 26. August 2010 wird wie folgt geändert: "6. Dem Geschädigten wird keine Genugtuung zugesprochen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Geschädigten auf den Zivilweg verwiesen." 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Dem Einsprachegegner 2 wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zugesprochen. 4. Mitteilung 5. Rechtsmittel
Berufungsanträge:
a) des Vertreters des Privatklägers: (schriftlich; Urk. 45 S. 2)
"In Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils vom 27. April 2011 des Ein- zelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster mit der Geschäfts- nummer GG100058 1. sei der Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juli 2009 zu bezahlen,
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 23. Juli 2010 hatte der Privatkläger zusammen mit einem Mitarbeiter in der Wohnung des Beschuldigten Gipserarbeiten auszuführen und wurde in deren Verlaufe vom Hund des Beschuldigten ins Bein gebissen. Mit Strafbefehl vom 26. August 2010 wurde der Beschuldigte deshalb von der Staatsanwaltschaft See/Oberland der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der – sofort zu bezahlenden – Busse wurde eine Er- satzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angesetzt. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 22). 1.2. Gegen diesen Strafbefehl liess der Privatkläger am 10. September 2010 Einsprache erheben, mit den Anträgen, es sei ihm zulasten des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 23. Juli 2009 sowie eine Entschädigung im Umfang der Anwaltskosten von 3'929.30 zuzusprechen; darüber hinaus habe es beim Verweis der Zivilforderung betreffend den Schaden auf den Zivilweg zu bleiben (Urk. 25). In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten der Vorinstanz zur Beurteilung (Urk. 26). Der Vorderrichter führte das Verfahren schriftlich durch und erliess am 27. April 2011 das vorstehend wiedergegebene Urteil. Damit änderte er Dispositivziffer 6 des Strafbefehls dahingehend ab, als dem Privatkläger keine Genugtuung zuge- sprochen und die Zivilforderung im übrigen auf den Zivilweg verwiesen werde (Urk. 43 S. 12). 1.3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 liess der Privatkläger gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung erheben und am 23. Mai 2011 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45). Auf entsprechende Fristansetzung durch den Kammerpräsidenten am 30. Mai 2011 (Urk. 47) erklärte
der Vertreter des Privatklägers am 18. Juni 2011, seine Berufung mit der ausführ- lichen Berufungserklärung vom 23. Mai 2011 bereits abschliessend begründet zu haben (Urk. 49). In der Folge wurde im allseitigen Einverständnis das Verfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 53), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2011 auf Vernehmlassung (Urk. 55) und liess der Beschuldigte am 27. Juli 2011 die Berufungsantwort erstatten (Urk. 57). Dieselbe wurde am 8. August 2011 dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59). 2. Anwendbares Recht 2.1. Nachdem am 1. Januar 2011 die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten ist, liegt ein intertemporaler Verfahrenssachverhalt vor und ist zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen. 2.2. Da der Strafbefehl vom 26. August 2010 datiert (Urk. 22), steht ausser Fra- ge, dass das Verfahren bis dorthin nach den früheren kantonalen Prozess- gesetzen (StPO/ZH und GVG/ZH) durchzuführen war. 2.3. Die Einsprache erfolgte sodann am 10. September 2010 (Urk. 25), und am 21. September 2010 setzte der Vorderrichter den Einsprachegegnern Frist zur Beantwortung an. Dabei ging er gemäss § 323 Abs. 1 und 2 StPO/ZH vor, wonach in einem Fall wie dem Vorliegenden anstelle der Anordnung einer münd- lichen Hauptverhandlung das Verfahren schriftlich durchgeführt werden kann. Der Schriftenwechsel zog sich bis in den Januar 2011 hin (Noveneingabe des Privat- klägers vom 16. Januar 2011; Urk. 36). Am 27. April 2011 erging das Urteil (Urk. 43). Dabei wandte die Vorinstanz zutreffenderweise das alte Recht an, was sich aus Art. 455 StPO in Verbindung mit Art. 453 Abs. 1 StPO sowie in der ge- gebenen Konstellation überdies auch aus Art. 450 StPO ergibt. 2.4. Gegen das Urteil vom 27. April 2011 erhob der Privatkläger hernach Beru- fung. Damit kommt Art. 454 StPO zur Anwendung, wonach für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der neuen StPO gefällt werden, neues Recht gilt. Das vorliegende Berufungsverfahren richtet sich damit nach der
(eidgenössischen) StPO. In diesem Sinne erliess der Kammerpräsident denn auch seine verfahrensleitenden Verfügungen (Urk. 47; Urk. 53; Urk. 59). 3. Prozessuales/Umfang der Berufung 3.1. In Anbetracht der Anwendbarkeit des neuen Rechts ist zunächst der Ein- wand des Beschuldigten unbehelflich, es sei gemäss § 323a StPO/ZH kein Rechtsmittel gegeben, weil sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten und Entschädigungen beziehe (Urk. 57 S. 3). Diese Bestimmung steht nicht mehr in Kraft. Die eidgenössische StPO enthält keine entsprechende Vor- schrift mehr. 3.2. Seit Anbeginn des Verfahrens wollte der Privatkläger erreichen, dass der Beschuldigte (neben dem Schuldspruch) verpflichtet werde, ihm – dem Privat- kläger – eine Genugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins sowie eine Prozess- entschädigung in der Höhe der Anwaltskosten und eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche könnten noch nicht substanziert werden und seien auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 1 S. 2, 10 ff.; Urk. 25 S. 2, 7 ff., 13; Urk. 34 S. 2, 4 ff.; Urk. 36). 3.2.1. Die Vorinstanz hat darüber – wie eingangs erwähnt – folgendermassen entschieden: Abweisung des Genugtuungsbegehrens, Verweisung der (weiteren) Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und Abweisung des Antrags um Zu- sprechung einer Prozess- und Umtriebsentschädigung. Letzteres fand zwar kei- nen Niederschlag im Dispositiv (Urk. 43 S. 12/13), wurde indessen in den Erwä- gungen einlässlich abgehandelt (Urk. 43 S. 7-10, wonach die dem Privatkläger entstandenen Anwaltskosten keine ersatzpflichtige Kosten im Sinne von § 188 Abs. 1 StPO/ZH seien). Auch der Antrag um Zusprechung einer Entschädigung hat damit als abgewiesen zu gelten. 3.2.2. Der Privatkläger beantragt berufungsweise, es sei in Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils Folgendes zu entscheiden (Urk. 45 S. 2): "1. Der Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Ge- nugtuung von Fr. 1'000.– nebst Zins von 5 % seit dem 23. Juli 2009 zu be- zahlen,
3.2.3.2. Auf den ersten Blick könnte man sodann zur Annahme verleitet sein, auch die vom Privatkläger geforderte Genugtuung sei gleich zu behandeln, nennt doch Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO Genugtuungsfolgen in einem Atemzug mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit den in diesem Zusammenhang genann- ten Genugtuungen sind jedoch nur solche gemeint, die gemäss Art. 416 StPO unmittelbar durch strafprozessuales Handeln des Staates entstehen können (typischerweise zugunsten des Beschuldigten bei ganzen oder teilweisen Ein- stellungen oder Freisprüchen) und als Solche ebenfalls dem bereits vorstehend erwähnten Grundsatz der Exklusivwirkung unterliegen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 3 ff. vor Art. 416-436; BSK StPO-Domeisen, N. 8 ff. vor Art. 416-436 und bezüglich Dritten deutlich Art. 434 Abs. 1 StPO sowie BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, N. 3 ff. zu Art. 434). Genugtuungsforderungen eines Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten sind hingegen als eine Art Schaden- ersatz gewöhnliche Zivilforderungen und fallen mithin unter Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO. Art. 433 Abs. 1 StPO spricht denn auch im Kapitel "Entschädigung und Genugtuung" explizit nur davon, dass die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung habe und lässt die Genugtuung unerwähnt. 3.2.3.3. In Bezug auf die vom Privatkläger geforderte Genugtuung ist deshalb Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach eine Berufung, die sich auf den Zivil- punkt beschränkt, nur so weit überprüft wird, als es das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bezüglich der Rechtsmittel gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt sein sollen (Botsch. S. 1314). Nachdem auch die schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, ist demnach Art. 308 Abs. 2 ZPO massgebend: Demnach ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt. Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser Grenze, ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.
Im Strafprozess besteht diese Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393 Abs. 1 StPO sieht unter keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder Tei- le davon) Beschwerde erhoben werden könnte. Auch eine auf den Zivilpunkt be- schränkte Berufung mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.– ist deshalb grundsätzlich zulässig und als solche zu behandeln. Infolge des Verweises auf die zivilprozessualen Normen gelten dabei jedoch die einschränkenden Voraus- setzungen der (im Zivilprozess bei einem solchen Streitwert einzig zulässigen) Beschwerde gemäss ZPO: Namentlich beschränkt sich die Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen Rechtsanwendung ledig- lich offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden kön- nen und sind gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 3.2.3.4. Zu prüfen ist schliesslich, ob der Umstand, dass vorliegend neben der Genugtuung auch die Verweigerung einer Prozess- und Umtriebsentschädigung angefochten ist, gegen die Anwendbarkeit von Art. 398 Abs. 5 StPO spricht. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ist nämlich zu schliessen, dass sie einzig dann greifen soll, wenn die Berufung ausschliesslich den Zivilpunkt zum Gegenstand hat. So gesehen, würden die Einschränkungen gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO hin- fällig, sobald neben dem Zivilpunkt noch irgend ein anderer Punkt des erstinstanz- lichen Urteils angefochten wird. Die Botschaft sagt nun allerdings, dass die Beschränkungen gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO nur dann nicht gälten, wenn das Urteil auch im Schuld- oder Straf- punkt angefochten wird (Botsch. S. 1314). Schmid übernimmt dies in seinem Pra- xiskommentar (a.a.O., N. 15 zu Art. 398) ohne weitere Bemerkungen, bezeichnet es dann aber in seinem Lehrbuch (Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz 1539 und Fn. 258) als zu eng und will genügen lassen, dass sich das Berufungsgericht neben der Adhäsionsklage noch mit an- dern Punkten des vorinstanzlichen Urteils zu befassen habe (wobei Schmid dafür eine Einziehung als Beispiel nennt). Eugster (BSK StPO, N. 4 zu Art. 398) leitet aus einem Umkehrschluss aus Art. 398 Abs. 5 StPO dann aber wieder ab, dass für die Nichtanwendung dieser Bestimmung die Mitanfechtung des Urteils im
Schuld- oder Strafpunkt erforderlich sei. Goldberg/Maurer/Sollberger (kommen- tierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 392) sind der gleichen Auffassung. Hug (ZHK StPO, N. 28 zu Art. 398) belässt es bei einer Wiederholung des Wortlauts der fraglichen Gesetzesbestimmung ohne eigene Interpretation. Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – mit der Frage noch nicht befassen müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der ratio legis von Art. 398 Abs. 5 StPO ist als Voraussetzung dafür, dass diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt, jedenfalls zu fordern, dass neben dem Zivilpunkt noch mindestens ein weiterer materieller Punkt des Urteils angefochten worden sein muss. Nur so lässt sich rechtfertigen, dass der Privatkläger im Strafprozess gegenüber demjenigen Geschädigten privilegiert wird, der seine Forderungen im ordentlichen Zivilpro- zess durchsetzen will. Sehr häufig wird die Situation nämlich so sein, dass – je- denfalls bei einer gleichzeitigen Anfechtung des Urteils im Schuld- und/oder Strafpunkt – die straf- und zivilrechtlichen Fragestellungen ohnehin derart eng miteinander verbunden sind, dass sie sinnvollerweise vom gleichen Gericht be- antwortet werden (z.B.: Schuldpunkt – Grundlage der zivilrechtlichen Haftung; Strafzumessung – zivilrechtliches Selbstverschulden etc.). Umgekehrt kann aber für den Wegfall der Beschränkung gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO nicht genügen, dass – wie vorliegend – neben dem Zivilpunkt einzig noch ein Entscheid über pro- zessuale Nebenfolgen mit angefochten wird. Hier den Privatkläger zu privilegieren wäre nicht gerechtfertigt, weil Fragen zu prozessualen Nebenfolgen in keiner Weise mit den Problemstellungen zusammenhängen, die für die Beurteilung des Zivilpunktes entscheidend sind. Hinzu kommt, dass die Kosten- und Entschädi- gungsregelungen oftmals – bzw. gar typischerweise – als Folge der Anfechtung des Zivilpunktes ohnehin mit angefochten sein werden, weil eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt durch die Berufungsinstanz durchaus Aus- wirkungen auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen haben kann (vgl. dazu v.a. Art. 427 StPO). Dass bei einer solchen Konstellation Art. 398 Abs. 5 StPO nicht gelten würde, kann nicht Sinn des Gesetzes sein. Vorliegend hat es deshalb hinsichtlich der Genugtuungsforderung des Privatklägers bei der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung zu bleiben.
3.2.4. Zusammenfassend ist deshalb auf die Berufung des Privatklägers einzutre- ten. Soweit es um die von ihm geforderte Genugtuung geht, ist wegen Art. 398 Abs. 5 StPO die eingeschränkte Kognition gemäss Art. 230 ZPO sowie das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO zu beachten; die Berufung hinsichtlich der vorinstanzlich verweigerten Prozess- und Umtriebsentschädigung unterliegt da- gegen keinen Einschränkungen. 4. Genugtuung 4.1. Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung des Privatklägers zusam- mengefasst mit der Begründung abgewiesen, der Hundebiss und dessen Folgen sowie die dadurch vom Privatkläger erlittene seelische Beeinträchtigung erreich- ten nicht die gemäss Art. 47 OR für die Zusprechung einer Genugtuung erforderli- che Intensität (Urk. 43 S. 10-12). Der Privatkläger beanstandet diesen Schluss berufungsweise mit verschiedenen schon im erstinstanzlichen Verfahren vorge- brachten Argumenten (Urk. 45 S. 16-19). 4.2. Im Wesentlichen lässt der Privatkläger über die urkundlich belegten Um- stände hinaus (Fotografie des Hundebisses, Urk. 2/2; Unfallschein und Arztzeug- nis, Urk. 2/3 und 2/4; Arztbericht vom 14. Februar 2010, Urk. 7/5; Schreiben ... [Versicherung] vom 5. Januar 2011, Urk. 37/1) geltend machen, die Heilung des Hundebisses habe "einige Monate" in Anspruch genommen (Urk. 45 S. 17) bzw. sei noch gar nicht abgeschlossen, weil er "nochmals operiert" werden müsse (Urk. 45 S. 5, 18). Sodann sei infolge der erhöhten Hautempfindlichkeit und der dauerhaft dunklen Verfärbung der Haut sein Wohlbefinden beeinträchtigt und könne er nicht mehr unbedeckt an die Sonne gehen (Urk. 45 S. 18). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien schliesslich die ästhetischen Auswirkungen zu beachten (Urk. 45 S. 18) und habe er seit dem Unfall grosse Angst vor allen Hun- den und müsse mit den erlittenen, prägenden Eindrücken weiterleben (Urk. 45 S. 17). 4.2.1. Nahezu alles von dem ist indessen – wie bereits schon die Vorinstanz fest- gestellt hat (Urk. 43 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO) – in keiner Weise belegt; insbe- sondere dass die Heilung "einige Monate" in Anspruch genommen habe bzw.
noch immer im Gang sei und eine "weitere" (schon dass der Privatkläger über- haupt einmal operiert worden wäre, ist nicht ersichtlich) Operation erforderlich sei, sind blosse Behauptungen. Es hätte aber dem Privatkläger oblegen, entspre- chende Beweise oder wenigstens Beweisofferten zu benennen. Das hat er nicht getan; insbesondere reicht auch nicht aus, dass er sich in seiner Einsprache- schrift mehrfach die Nennung weiterer Beweismittel ausdrücklich vorbehalten hat (Urk. 25 passim). Vielmehr müssen Beweise oder Beweisanträge im Hauptverfah- ren vorgelegt oder gestellt werden. Hernach unbewiesen gebliebene Klagen oder Klagepunkte sind in diesem Umfang abzuweisen (BSK StPO-Dolge, N. 38 zu Art. 126). 4.2.2. Sachverhaltlich ist damit ausschliesslich von den belegten Folgen des zur Diskussion stehenden Hundebisses auszugehen. Im Sinne des ärztlichen Be- richts von Dr. med. C._____ vom 14. Februar 2010 – an welchem keine Zweifel anzubringen sind – hat der Privatkläger in der rechten Wade eine 7x5 cm grosse, 1 cm tiefe Bisswunde erlitten. Neben den damit notorischerweise verbundenen Schmerzen zog dies eine lokale Entzündung nach sich, was eine Antibiose und eine intensive lokale offene Wundbehandlung notwendig machte. Der Privatkläger hatte sich deshalb innert des dem Biss nachfolgenden Monats siebenmal zum Arzt zu begeben und war während der ersten beiden Wochen zu 100 % arbeits- unfähig. Auf die Frage nach dem Vorliegen allfälliger bleibender Schäden stellte Dr. C._____ schliesslich fest, dass im Bereich der Verletzung eine erhöhte Emp- findlichkeit und eine dauerhafte dunklere Verfärbung der Haut bestehe (Urk. 7/5). Darüber hinausgehende, kausal mit dem Vorfall vom 23. Juli 2009 verbundene Beeinträchtigungen – physischer oder psychischer Art – sind dagegen nicht er- stellt. 4.3. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei einer Körperverletzung dem Ver- letzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beein- trächtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 127 IV 215 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Ge- nugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Schematische Massstäbe sind insoweit abzulehnen. Die Genugtuung darf nicht nach festen Tarifen bemessen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; 128 II 49 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die erhöhte Hautempfindlichkeit, die dauer- haft dunklere Verfärbung der Haut im Bissbereich sowie das "hässliche Aus- sehen" der Wunde keine derart schwerwiegende Beeinträchtigungen darstellen, die eine Genugtuungszahlung rechtfertigen würden (Urk. 43 S. 11). Weiter ist den vorinstanzlichen Erwägungen insofern zu folgen, als sieben Arztkonsultationen innert eines Monats und eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit als Folge des Hundebisses an der Grenze dessen liegt, was einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermag (Urk. 43 S. 11/12). Wenn die Vorinstanz dann aber diese Be- einträchtigungen des Privatklägers als nicht ausreichend schwer einstuft (a.a.O.), lässt sie den gewichtigen Umstand ausser Betracht, dass sich das Ganze in der Wohnung des Beschuldigten abgespielt hat. Hier war der Privatkläger, der im Auf- trag des Beschuldigten Gipserarbeiten auszuführen hatte, in erhöhtem Masse und quasi unausweichlich der Präsenz der Hunde des Beschuldigten ausgesetzt und war dieser deshalb auch in erhöhtem Masse verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Tiere die Handwerker nicht gefährden oder gar verletzen. Dabei hatte er nicht nur zu berücksichtigen, dass mit dem Privatkläger und seinem Arbeitskolle- gen sich für die Hunde fremde Personen in der Wohnung bewegten, sondern zu- sätzlich auch, dass diese "Eindringlinge" ungewohnte, lärmige – und in den Augen der Tiere zweifelsohne "zerstörerische" (Gipsdecke "herunternehmen", Urk. 10 S. 3; Urk. 11 S. 2) – Tätigkeiten vorzunehmen hatten. Dies fällt unter Ver- schuldensaspekten – was denn auch immerhin zu einer Bestrafung mit 15 Ta- gessätzen Geldstrafe sowie einer Busse von Fr. 400.– geführt hat – derart ins Gewicht, dass es in einer Gesamtbetrachtung die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger als gerechtfertigt erscheinen lässt.
4.4. In Würdigung aller – belegten – Umstände erweist sich eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juli 2009 als angemessen. Die weitergehende Genugtuungsforderung des Privatklägers ist dagegen abzuweisen. 4.5. Soweit der Vertreter des Privatklägers geltend macht, nach der vollumfängli- chen Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg durch den Staats- anwalt im Strafbefehl habe die Vorinstanz infolge des Verbots der reformatio in peius die Genugtuungsforderung nicht abweisen dürfen (Urk. 45 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass – sowohl nach altem als auch nach neuem Recht – im Falle einer Einsprache der Strafbefehl die Anklage ersetzt und deshalb hernach im ge- richtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius nicht gilt (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 988; ders., Handbuch, a.a.O., Rz 1491). Rein prozessual gesehen, durfte die Vorinstanz das Begehren des Privatklägers um Zusprechung einer Genugtuung daher abweisen. Es ist deshalb selbstverständlich auch zulässig, die Forderung vorliegend teilweise abzuweisen. 5. Entschädigung 5.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dabei gilt als obsiegend der Strafkläger, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 433). Vom Gehalt her entspricht diese Regelung der früheren – und vom Vorderrichter ange- wandten – Bestimmung von § 188 Abs. 1 StPO/ZH, wonach der verurteilte Ange- klagte den Geschädigten für diesem aus dem Verfahren erwachsene Kosten und Umtriebe zu entschädigen hatte. 5.2. Zwar spricht der Vertreter des Privatklägers immerzu von "Prozess- und Um- triebsentschädigung". Er fordert unter diesem Titel aber einzig den Ersatz der dem Privatkläger erwachsenen Anwaltskosten. Was diesem darüber hinaus an finanziell zu entschädigenden weiteren Umtrieben entstanden sein soll, wird we- der ausgeführt noch wären eine solche Entschädigung begründende Umstände
ersichtlich. Auf das Thema einer allfälligen Umtriebsentschädigung ist deshalb nicht weiter einzugehen. 5.3. Unter die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO fallen in erster Linie die einem Privatkläger entstandenen Anwaltskosten, sofern diese durch die Betei- ligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Inte- ressen der Privatklägerschaft notwendig waren (Schmid, StPO Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 433). Die Vorinstanz hat diese Notwendigkeit verneint und entspre- chend dem Privatkläger keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 43 S. 7-10). 5.3.1. Vorliegend hat sich der Privatkläger als Strafantragsteller sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO), und er hat – in let zterer Hinsicht durch das heutige Urteil teilweise – obsiegt. Grundsätzlich ist er deshalb entschädigungsberechtigt. 5.3.2. Es ist deshalb zu prüfen, ob das vom Privatkläger geltend gemachte An- waltshonorar unter die "notwendigen Aufwendungen" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO fällt und – gegebenenfalls – angemessen ist. 5.3.2.1. Zunächst geht es um die Frage, ob der Beizug des anwaltlichen Vertre- ters erforderlich war. Die Lehre gibt dazu nicht viel her. Wehrenberg/Berhard (BSK StPO, N. 10 zu Art. 433) halten mit Verweis auf Hauser/Schweri/Hartmann (Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 109) fest, dass in Bagatellfällen eine anwaltliche Vertretung unnötig sei und eine Entschädigung entsprechend verweigert werden könne. Als notwendige Aufwendungen im Ver- fahren müssten sodann Anwaltskosten gelten, wenn der Privatkläger durch seine Erhebungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen habe, da in diesem Falle die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten. Sodann sei bei komplexen, nicht leicht überschauba- ren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse habe, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfer- tigt erscheine, von notwendigen Auslagen auszugehen (a.a.O., N. 11 zu Art. 433).
Die Rechtsprechung hält sich an ähnliche Grundsätze. So wurde vom Obergericht des Kantons Zürich schon früh erwogen, dass der Beizug eines (damals: Ge- schädigten-) Vertreters gerechtfertigt war in einem Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (welches zu einer Busse von Fr. 100.– führte), wo der (damals) Angeklagte seine Schuld bestritten hatte und der Ausgang des Strafprozesses nach der Aktenlage nicht von vornherein feststand, aber die Zivilansprüche des Geschädigten durch den Ausgang des Strafverfahrens erheblich präjudiziert wur- den (ZR 55 Nr. 50). Ohne grosse Erwägungen zur Frage der Notwendigkeit er- achtete sodann das Kassationsgericht des Kantons Zürich den Beizug eines Ge- schädigtenvertreters 1988 bei einem Tötungsdelikt als angebracht, und es ver- wies darauf, dass dem Geschädigten, neben seinen Rechten als Zivilpartei, auch sogenannte Kontrollrechte im Strafprozess zukommen, wie Akteneinsichtsrecht, Recht auf Anwesenheit bei gewissen Untersuchungshandlungen und in der Hauptverhandlung (SJZ 85/1989 S. 231/232). Seither hat sich die kantonale Praxis – soweit ersichtlich – an diese Grundsätze gehalten. Das Bundesgericht hatte sich jeweils – da dieser Anspruch direkt aus der Bun- desverfassung abzuleiten ist – mit der Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter zu befassen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung hielt es fest, dass das Straf- untersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stelle, da es im Wesentlichen darum gehe, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (relativ formlos) anzumelden sowie an Verhören von Angeschuldigten und allfälli- gen Zeugen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durch- schnittlicher Bürger sollte deshalb in der Lage sein, seine Interessen als Geschä- digter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Gründe für die Notwen- digkeit einer Vertretung könnten etwa sein das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles. Es gelte insge- samt ein sachgerechter Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Rechtsverfol- gungsinteressen des Geschädigten und den (teilweise gegenläufigen) Interessen der Allgemeinheit an einem raschen und nicht übermässig teuren Funktionieren
der Strafjustiz zu suchen (BGE 123 I 145 E. 2.b.bb, mit Hinweisen). Diese Recht- sprechung wurde in der Folge bestätigt (vgl. Entscheide 1C_339/2008 vom 24. September 2008 und 1B_119/2009 vom 27. August 2009). Sie kann für die vorliegend zu entscheidende Frage der Entschädigungspflicht des Beschuldigten für die Aufwendungen einer erbetenen Vertretung der Privatklägerschaft teilweise herangezogen werden. So hat zumindest der geständige Beschuldigte bei einem objektiv nicht schwerwiegenden und nicht komplexen Delikt durchaus ein legiti- mes Interesse daran, dass das Strafverfahren einzig die notwendig damit verbun- denen staatlichen Untersuchungskosten und nicht noch solche einer – objektiv nicht erforderlichen – anwaltlichen Vertretung des Geschädigten bzw. Privatklä- gers nach sich zieht. Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung über die Bestellung eines unent- geltlichen Geschädigtenvertreters orientiert (Urk. 43 S. 8) und in Anwendung die- ser Grundsätze den Beizug des Rechtsvertreters des Privatklägers insgesamt als nicht notwendig bezeichnet. Dieses Urteil ist zu pauschal und teilweise zu korrigieren: a) Der Beizug eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung seines Zivilanspruchs stand dem Privatkläger frei. Hier stehen keine Interessen der Allgemeinheit am kostengünstigen Funktionieren der Strafjustiz zur Diskussion, wie dies bei der Be- stellung einer unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft zulasten ebendieser Allgemeinheit (vorbehältlich Art. 426 Abs. 4 StPO) zu beachten ist. Vielmehr handelt es sich um einen – wenn auch adhäsionsweise im Strafverfah- ren geführten – Zivilprozess, in welchem es jeder Partei offen steht, entgeltlichen anwaltschaftlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Die Partei tut dies – zu- nächst – auf eigene Kosten und eigenes Risiko; erst im Falle eines allfälligen Ob- siegens wird sie zulasten der Gegenpartei eine – angemessene, in Anwendung der AnwGebV berechnete (vgl. dazu Art. 96 ZPO) – Prozessentschädigung zuge- sprochen erhalten. In diesem Zusammenhang ist deshalb nicht zulässig, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung mit der Begründung zu verweigern, es sei der Beizug seines Rechtsvertreters nicht notwendig gewesen.
b) In Bezug auf den Strafpunkt ist dagegen die vorstehend skizzierte Rechtspre- chung zu berücksichtigen. Hier fällt – mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 8/9) – ins Gewicht, dass das vorliegende Strafverfahren effektiv weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bot. Der Sachverhalt war ein- fach, klar und leicht überschaubar: Es stand fest, wer der fehlbare Hundehalter war, und der Arbeitskollege des Privatklägers hatte den Vorfall mitverfolgt. Wollte der Privatkläger mithin gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige erstatten bzw. Strafantrag stellen, hätte demnach völlig genügt, dies kurz und möglicherweise auch nur mündlich persönlich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft so zur Kenntnis zu bringen. Dann hätte das Verfahren von Amtes wegen seinen Lauf genommen (Offizialmaxime). Auf keinen Fall war erforderlich, dass der Privatklä- ger hiefür einen Rechtsanwalt eine über 10-seitige Anzeigeschrift verfassen liess (Urk. 1). Nach deren Eingang wurden denn auch die staatlichen Ermittlungen an- hand genommen und erhielt die Kantonspolizei den Auftrag, ein polizeiliches Er- mittlungsverfahren einzuleiten und den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ab- zuklären (Urk. 3). Daraufhin erfolgten die polizeiliche Befragung aller Beteiligten und Erhebungen beim kantonalen Veterinäramt (Urk. 4-6). Anschliessend – nach Rücküberweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft – wurde die formelle Er- öffnung der Strafuntersuchung verfügt und der ärztliche Befund beim den Privat- kläger behandelnden Arzt eingeholt (Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 8). Sodann verfasste der Staatsanwalt bereits den Entwurf eines Strafbefehls, woraufhin der Verteidiger des Beschuldigten aber den Antrag stellte, den Privatkläger noch förmlich einzu- vernehmen (Urk. 9). Diese Einvernahme fand am 21. Juli 2010 statt, in Anwesen- heit des Beschuldigten, dessen Verteidigers und des Vertreters des Privatklägers. Letzterer stellte keine Ergänzungsfragen (Urk. 10 S. 1, 5). Gerade anschliessend wurde D._____, der Arbeitskollege des Privatklägers, als Zeuge sowie der Be- schuldigte einvernommen. Anwesend waren hier jeweils wiederum neben dem Beschuldigten dessen Verteidiger sowie der Vertreter des Privatklägers; der Ein- vernahme D.s wohnte zudem auch der Privatkläger persönlich bei (Urk. 11, 12). Hier stellte der Vertreter des Privatklägers Ergänzungsfragen; an D. deren vier und an den Beschuldigten eine (Urk. 11 S. 3; Urk. 12 S. 3). In der Fol- ge fanden zwischen den Rechtsvertretern Vergleichsgespräche statt – offensicht-
lich ging es dabei um die Frage des Quantitativs des vom Beschuldigten dem Pri- vatkläger unter dem Titel Schadenersatz/Genugtuung/Prozessentschädigung zu bezahlenden Betrages. Diese Gespräche scheiterten jedoch, was der Vertreter des Privatklägers mit Schreiben vom 19. August 2010 dem Staatsanwalt unter Wiederholung seiner Positionen im Zivil- und Entschädigungspunkt mitteilte (Urk. 17). Hierauf sah sich der Verteidiger am Folgetag zu einer Replik veranlasst (Urk. 18) und erging am 26. August 2010 der Strafbefehl (Urk. 22). Dieser blieb im Strafpunkt unangefochten. Aus dem Abriss dieses Verfahrensgangs ergibt sich, dass hinsichtlich des Straf- punkts seitens des Privatklägers nicht nur der Beizug eines Rechtsanwalts zur Strafanzeige unnötig war, sondern auch dessen weitere Beteiligung. Das Wenige, das der Vertreter des Privatklägers zur Strafuntersuchung beitrug, hätte vom Privatkläger ohne Probleme selbst erbracht werden können (Einreichung Arzt- zeugnis, Fotografie und Unfallschein ... [Versicherung]; Stellen von nicht an- spruchsvollen Ergänzungsfragen zum Ablauf des Geschehens). Hinzu kommt, dass der Privatkläger – jedenfalls wäre nichts anderes ersichtlich – der deutschen Sprache mächtig ist, sich gesundheitlich und geistig-psychisch guter Verfassung erfreut sowie sich in gefestigter sozialer Stellung befindet. Es war dem Privatkläger daher unbenommen, auf eigene Kosten zur Wahrneh- mung seiner Rechte im Strafverfahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Urk. 45 S. 8). In dem Sinne erforderlich, als der Privatkläger berechtigt wäre, vom Beschuldigten den Ersatz dieser Kosten zu verlangen, war die Bestellung des Vertreters aber nicht. Es bestand kein schutzwürdiges Interesse des Privatklägers daran, auf Kosten des Beschuldigten in diesem einfachen und objektiv nicht schwer wiegenden Strafverfahren mit unbestrittener Sachlage einen Rechtsanwalt beizuziehen. Wie gesehen, hätte eine kurze (mündliche) Beanzeigung des Vor- falls genügt, damit das Untersuchungsverfahren im Sinne der Offizialmaxime ge- nau denjenigen Lauf genommen hätte, wie es dies auch nach der anwaltlich ver- fassten Anzeige getan hat. Wenn der Vertreter des Privatklägers dazu behauptet, ohne Rechtsvertretung "wäre das Strafverfahren vermutlich gar nie an die Hand genommen oder später sogar eingestellt worden" (Urk. 25 S. 13; Urk. 45 S. 13),
sind dies polemische Mutmassungen, die angesichts des Geständnisses des Be- schuldigten bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Urk. 6 S. 2) auch jegli- cher plausibler Begründung entbehren. Inwieweit der Vertreter des Privatklägers so dann für "das Nachforschen des Sachverhaltes" Zeit habe aufwenden müssen, bleibt er eine Erklärung schuldig und ist angesichts des – wie bereits wiederholt ausgeführt – sachverhaltlich und rechtlich einfachen sowie leicht überschaubaren Falles auch nicht ersichtlich. Im Strafpunkt hat der Privatkläger demnach keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beschuldigte gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO die damit zusammenhängenden Aufwendungen der anwaltlichen Vertretung ersetzt. 5.3.3. Im Folgenden ist daher zu ermitteln, welche Entschädigung der Beschuldig- te dem Privatkläger für die Aufwendungen dessen Vertreters im Zivilpunkt zu be- zahlen hat. Wie gesehen, geht es hierbei letztlich um einen im Rahmen des Straf- verfahrens geführten Zivilprozess, bei welchem – so jedenfalls die Idee der StPO in anderem Zusammenhang (s. E. 3.2.3.3 vorstehend) – der Kläger nicht besser gestellt werden soll, wie wenn er seinen Anspruch auf dem ordentlichen Zivilweg einfordern würde. 5.3.3.1. Auch im Zivilprozess richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung nach kantonalem Recht (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO). Es ist deshalb die AnwGebV massgebend. Diese sieht in § 4 Abs. 1 bei ei- nem Streitwert von Fr. 1'000.– (der vorliegenden Genugtuungsforderung entspre- chend) eine Anwalts-Grundgebühr von Fr. 250.– vor, welche gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel erhöht oder ermässigt werden kann. Alleine auf den Betrag der Genugtuungsforderung abzustellen würde jedoch der Interessenlage des Privatklägers im Zivilpunkt nicht gerecht, hat er doch überdies auch Scha- denersatzansprüche angemeldet, diese jedoch noch nicht beziffert (bzw. beziffern können) und deshalb deren Verweis auf den Zivilweg beantragt (Urk. 25 S. 2 und 13). Die Schadenersatzklage war damit aber immerhin rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO), welcher Zustand nach Belieben des Klägers durch Einreichung der Zivilklage innert eines Monats nach der Verweisung des Adhäsionsanspruchs auf den Zivilweg auch beibehalten werden kann (Art. 63 Abs. 1 ZPO; ZHK StPO-
Lieber, N. 11 zu Art. 126; BSK StPO-Dolge, N. 30 zu Art. 126, je mit Hinweis auf Schmid, Handbuch, a.a.O., Rz 712). Hinzu kommt, dass angesichts des Schuld- spruchs und der bereits vorgängigen Übernahme der Verantwortung durch den Beschuldigten jedenfalls klar ist, dass dieser dem Privatkläger grundsätzlich be- stimmten Schadenersatz schuldet. Nach neuem Recht (Art. 126 Abs. 3 StPO) wäre denn auch ohne Zweifel festgestellt worden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger gegenüber aus dem angeklagten Ereignis im Grundsatz schaden- ersatzpflichtig ist. Über den Umfang der dereinstigen Schadenersatzforderung kann indessen wenig gesagt werden. Immerhin mag als Anhaltspunkt im jetzigen Zeitpunkt die Mittei- lung der ... [Versicherung] vom 1. November 2010 dienen, wonach ihr bis dorthin gut Fr. 3'300.– Aufwand entstanden seien (Urk. 35/1). Aus der – sachlich nicht zu beanstandenden – Aufstellung der Vertreters des Privatklägers über die von ihm erbrachten Leistungen (Urk. 25 S. 11/12) geht sodann hervor, dass sicher der grösste Teil davon im Zusammenhang mit der Zivilforderung stand; bekanntlich fanden ja auch Vergleichsgespräche mit dem Verteidiger statt. Dieser Zeitauf- wand hat ebenfalls in die Überlegungen zur Bemessung der Anwaltsgebühr (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV) bzw. der Prozessentschädigung mit einzufliessen. Gleich verhält es sich mit den Barauslagen, welche der Vertreter des Privatklägers mit Fr. 354.30 beziffert (Urk. 25 S. 10) und welche im (i.c. im Zivilpunkt) notwendigen Umfang zu vergüten sind (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 5.3.3.2. Es erscheint deshalb als angemessen, in Anwendung von § 1 Abs. 2 so- wie § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV die Vergütung für die vom Vertreter des Privat- klägers adhäsionsweise geführte Zivilklage auf Fr. 1'800.– (Anwaltsgebühr und notwendige Auslagen) festzusetzen. 5.3.3.3. Hinsichtlich der Genugtuung obsiegt der Privatkläger zur Hälfte. Die Schadenersatzklage war nicht bzw. nur ganz rudimentär beziffert und wurde im Sinne des Antrags des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. Entsprechend war diesbezüglich im vorliegenden Verfahren kaum Aufwand zu treiben. Im Grundsatz war die Schadenersatzklage aber sicher berechtigt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger für das Untersu-
chungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädi- gung von Fr. 900.– zu bezahlen. 6. Weitere Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 6.1. Ohne Weiteres zu bestätigen ist die vorinstanzliche Festsetzung der Ge- richtsgebühr auf Fr. 600.–. Der Privatkläger ficht die entsprechende Dispositiv- ziffer 2 zwar an (Urk. 45 S. 2), äussert sich aber anschliessend in keiner Form dazu. 6.2. Über die Auferlegung der Gerichtsgebühr hat die Vorinstanz nicht entschie- den. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Gerichtsgebühr in analoger Anwendung der zivilprozessualen Normen dem (unterliegenden) Privat- kläger auferlegt werden sollte (Urk. 43 S. 12). 6.3. Ebenso lückenhaft ist die vorinstanzliche Entschädigungsregelung, wonach dem Einsprachegegner 2 (d.h. dem Beschuldigten) eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zugesprochen werde – hier hat die Vorinstanz vergessen zu bestimmen, von wem diese Prozessentschädigung zu entrichten sei (Urk. 43 S. 13). Auch diesbezüglich ist jedoch den Erwägungen zu entnehmen, dass zufolge der analogen Anwendung der zivilprozessualen Rege- lungen wohl der Privatkläger verpflichtet werden sollte, die Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 43 S. 12 – jedenfalls wäre dies folgerichtig). 6.4. Angesichts des nunmehrigen Ausgangs des Verfahren sind die vorinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch ohnehin neu zu regeln: Während es sich rechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu je einem Drittel aufzuerlegen sowie zu einem Drittel (für die Staatsanwaltschaft, welche die Bestätigung des Strafbefehls beantragt hatte) auf die Gerichtskasse zu nehmen, verbleibt angesichts der abschliessen- den Beantwortung der Entschädigungsfrage (Erw. 5 vorstehend) für weitergehen- de diesbezügliche Anordnungen kein Raum.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Rein zahlenmässig unterliegt der Privatkläger im Berufungsverfahren zwar in ei- nem etwas grösseren Masse, als dass er obsiegt (vgl. dazu Art 428 Abs. 1 StPO). Von der Gewichtung der gegenläufigen Anträge der Parteien her gesehen (der Beschuldigte identifizierte sich vollumfänglich mit dem vorinstanzlichen Urteil und wandte sich demnach schon grundsätzlich gegen die Bezahlung von Genugtuung und Entschädigung), rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfah- rens je zur Hälfte dem Privatkläger und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ent- sprechend entfällt auch die Zusprechung von Prozessentschädigungen für diese Verfahrensstufe. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, fällt sie bei der Regelung der zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausser Betracht. Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr ist § 16 Abs. 2 GebV zu beachten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 27. April 2011, insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Schadenersatzforderung (ausgenommen Genugtuung) des Geschä- digten/des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen wird. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juli 2009 zu bezahlen. 2. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewie- sen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 2) wird bestätigt. 5. Die erstinstanzlichen Kosten werden zu je einem Drittel dem Beschuldigten und dem Privatkläger auferlegt sowie zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger auferlegt. 8. Für das Berufungsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. November 2011
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder