Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
130 Geschäfts-Nr. SB110341-O/U/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 13. Januar 2012
in Sachen
2, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
D._____, Angeklagter und Appellat
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Sachentziehung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 23. November 2010 (DG100017)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. August 2010 (Urk. HD 29) sowie die Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. November 2010 (Urk. HD 34) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 6, ND 7 und ND 8 wird nicht ein- getreten. Urteil der Vorinstanz: 1. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 5 wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4), zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5), zum Nachteil der Geschädigten 3 (ND 9, ND 10, ND 12, ND 15, ND 16, ND 17, ND 18, ND 19, Nachtragsanklage vom 11. No- vember 2010), zum Nachteil der Geschädigten 3, des Geschädigten 4 und der Geschädigten 5 (ND 13), zum Nachteil der Geschädigten 3 und der Ge- schädigten 6 (ND 14) und zum Nachteil der Geschädigten 3 und der Ge- schädigten 7 (ND 20) wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Vom Vorwurf der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschä- digten 3 (ND 9, ND 10, ND 11, ND 12, ND 15, ND 16, ND 17, ND 18, ND 19, Nachtragsanklage vom 11. November 2010), zum Nachteil der Geschädig- ten 3, des Geschädigten 4 und der Geschädigten 5 (ND 13), zum Nachteil
der Geschädigten 3 und der Geschädigten 6 (ND 14) und zum Nachteil der Geschädigten 3 und der Geschädigten 7 (ND 20) wird der Angeklagte frei- gesprochen. 4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 1 bis und mit 7 wird nicht eingetreten. 5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Angeklagten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 1'300.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) des Geschädigten A._____: (Urk. HD 62A S. 1 ff.) 1. Gestützt auf § 285 StPO/ZH seien weitere Beweise abzunehmen, eventualiter sei die Ergänzung einem Mitglied des Gerichtes, subeven- tualiter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu übertragen. 2. Der Angeklagte sei im ND 4 der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Geschädigten 1 adhäsions- weise einen Schadenersatz von Fr. 4'196.40 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Angeklagten aufzuer- legen und er sei zu verpflichten, den Geschädigten 1 angemessen pro- zessual zu entschädigen.
b) des Vertreters der Geschädigten Gemeinde B._____: (Urk. HD 76 S. 1 ff.) 1. In Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 23. November 2010 sei auf die Anklage auch in Ziff. 3, 4 und 7 gemäss ND 6, 7 und 8 einzutreten. 2. Der Beschuldige sei in Gutheissung der Berufung schuldig zu sprechen − der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. − eventualiter der mehrfachen versuchten Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 StGB. 3. Er sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 17. November 2010 zu bestrafen mit 15 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 5. Juli und 11. August 2010 gemäss HD act. 18/3, 5 und 8 sowie am 10. November 2010 gemäss act. 10 im Verfahren betreffend Nach- tragsanklage beschlagnahmten Gegenstände seien definitiv einzuzie- hen und zu vernichten. 6. Der Beschuldigte sei gemäss nachfolgenden Ausführungen zum Ersatz des angerichteten Schadens zu verpflichten.
Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 23. November 2010 sprach das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, den Angeklagten D._____ frei - vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5),
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und vom Geschädigten 1 am 7. März 2011 (Urk. HD 48/1-3), von der Geschädigten 2 am 7. bzw. 9. März 2011 (Urk. HD 48/5; Urk. HD 48/9) und vom Geschädigten 3 am 14. März 2011 (Urk. HD 48/4) entgegengenommen. Der Geschädigte 1 reichte mit Eingabe vom 11. März 2011 seine Beanstandungen ein (Urk. HD 49). Mit Eingaben vom 24. und 25. März 2011 folgten diejenigen der Geschädigten 2 (Urk. HD 50; Urk. HD 51). Der Ge- schädigte 3 liess die Frist zur Nennung von Beanstandungen unbenützt verstrei- chen. 3. Am 13. Mai 2011 gingen die Akten am Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2011 wurden dem Angeklagten sowie den Ge- schädigten 1 und 2 Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 58). Der Geschädigte 1 stellte mit Eingabe vom 30. Mai 2011 den Antrag, dass die beim Vorfall vom 30. November 2005 erhobene DNA-Spur "weiblich" auf die Übereinstimmung mit der Ehefrau des Angeklagten untersucht werde (Urk. HD 62 S. 1). Der Angeklagte liess mit Eingabe vom 6. Juni 2011 mitteilen, dass er keine Beweisanträge stelle (Urk. HD 64). Die Geschädigte 2 beantragte mit Eingaben vom 22. und 24. Juni 2011 die Einvernahme eines zusätzlichen Zeugen, eine Be- fragung des Angeklagten zum Schraubenarsenal in seiner Werkstatt und zum Hydrantenschlüssel, eine Prüfung der DNA-Proben auf Übereinstimmung mit der Ehefrau und dem Sohn des Angeklagten sowie deren Befragung (Urk. HD 67 und 68).
II. Prozessuales 1. Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist diese Berufung gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem Prozessrecht zu beur- teilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).
Abs. 2 derselben Bestimmung Massenuntersuchungen angeordnet werden, um Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, als mögliche Täter erkennen oder ausschliessen zu können. 4.3. Das vorliegende Strafverfahren richtet sich einzig gegen den Angeklagten. Die Ehefrau und der Sohn des Angeklagten sind in diesem Verfahren nicht Per- sonen im Sinne von Art. 3 DNA-Profil-Gesetz. Mithin fehlt, wie auch schon von der Untersuchungsbehörde festgestellt wurde (Urk. ND 4/24), die rechtliche Grundlage für die beantragten Untersuchungen. Der Antrag ist daher abzuweisen. 5. Die erneute Einvernahme des Zeugen E._____, die von der Geschädigten 2 beantragt wurde, damit dieser darüber befragt werde, ob anlässlich der Haus- durchsuchung vom 6. November 2008 am gleichen Fundort auch die angesägte Schraubenmutter gefunden wurde (Urk. HD 67 S. 1), erübrigt sich, da die fragli- che Asservat-Nr. ..., die neben einer abgesägten Schraube M16 auch eine ange- sägte Schraubenmutter M16 enthält, vom Gericht beigezogen wurde. 6. Die von der Geschädigten 2 beantragte Befragung des Angeklagten zum Schraubenarsenal, zu den Werkzeugen in seiner Werkstatt sowie zum Hydran- tenschlüssel, der bei ihm aufgefunden wurde (Urk. HD 67 S. 1), hat anlässlich der heutigen Hauptverhandlung stattgefunden (Prot. II S. 20 ff.), weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen ist. 7. Auf die von der Geschädigten 2 in Bezug auf den Teilsachverhalt gemäss ND 9-20 und Nachtragsanklage beantragten zusätzlichen Einvernahmen des Sohnes sowie der Ehefrau des Angeklagten (Urk. HD 67 S. 2) ist schon deshalb nicht ein- zugehen, weil der Angeklagte, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bezüglich dieser Delikte zum Nachteil der Geschädigten 2 vollumfänglich schuldig zu spre- chen ist, weshalb zusätzliche Zeugeneinvernahmen sich in diesem Zusammen- hang erübrigen. Die Geschädigte 2 stellte den gleichen Antrag in Bezug auf die Sachverhalte gemäss ND 5-8 (Urk. HD 68 S. 2). Von den vier Delikten zu ihrem Nachteil ist indessen auf drei (ND 6, 7 und 8) aus prozessualen Gründen nicht einzutreten (dazu nachfolgend). Bezüglich ND 5 ist von zusätzlichen Einvernah- men von Familienmitgliedern als Zeugen keine Verbesserung der Beweislage zu
erwarten. Sollten diese sich nicht ohnehin auf das ihnen zustehende Zeugnisver- weigerungsrecht berufen, ist nicht zu erwarten, dass sie Aussagen zu Lasten des Angeklagten machen würden. 8.1. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass mit Bezug auf die Sachverhalte gemäss ND 6, 7 und 8 keine Strafanträge vorliegen. Da die Anklagebehörde und die Vorinstanz das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB würdigten und dieses Delikt nur auf Antrag verfolgt wird, trat die Vorinstanz mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung auf die Anklage betreffend diese Nebendossiers nicht ein (Urk. HD 56 S. 5 ff.). 8.2. Aus den Akten ergibt sich, dass betreffend ND 6 (Entwendung eines Torflü- gels des Eingangstores der Villa F.) am 10. April 2007 von einem Mitarbei- ter der Gemeinde B. Strafanzeige erstattet wurde (Urk. ND 6/1 S. 2). Betref- fend ND 7 erstattete eine andere Person, bei der aktenmässig nicht erstellt ist, dass sie bei der Gemeinde B._____ angestellt ist, am 12. August 2007 Strafan- zeige (Urk. ND 7/1 S. 2). Hinsichtlich ND 8 war es der gleiche Mitarbeiter der Ge- meinde B._____ wie schon bei ND 6, der am 5. November 2007 Strafanzeige er- stattete (Urk. ND 8/1 S. 2). Dass explizit – mündlich oder schriftlich – Strafantrag gestellt wurde, lässt sich in allen drei Fällen den Akten nicht entnehmen. Dies macht die Geschädigte 2 auch nicht geltend. Vielmehr legte sie mit Eingabe vom 24. Juni 2011 eine Aktennotiz vom 27. August 2007 ins Recht, welche gemäss ih- ren Angaben von Oblt G._____ von der Gemeindepolizei B._____ stammt und gemäss der betreffend "Diebstahl Geländer Villa F._____..." kein Strafantrag be- nötigt werde, da es sich um ein Offizialdelikt handle (Urk. HD 68, letzte Seite). 8.3. Offensichtlich wurde hinsichtlich der fraglichen drei Delikte ursprünglich an- genommen, dass diese als Diebstähle zu qualifizieren seien. Für diesen Tatbe- stand musste kein Strafantrag gestellt werden, da es sich um ein Offizialdelikt handelt. Dass die Vorinstanz in den drei genannten Strafanzeigen keine Strafan- träge erblickt hat, ist nicht zu beanstanden, da sich diesen nicht entnehmen lässt, dass die Anzeigeerstatter neben der Information der Untersuchungsbehörde über
eine Straftat auch die Bestrafung der Täterschaft zum Ziel hatten (BSK StGB I- Riedo, vor Art. 30, N 15 ff. mit Hinweisen). 8.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls mit dem Auffinden des Zaunelements gemäss ND 7 im ...-Weiher am 3. Dezember 2007 (Urk. ND 7/6 S. 1) klar wurde, dass der Tatbestand des Diebstahls mangels Bereicherungsabsicht nicht erfüllt war (vgl. Urk. ND 7/4 S. 5), wobei offensichtlich auch Oblt G._____ von der Gemeindepolizei B._____ spätestens am 4. Dezember 2007 über den Fund in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. ND 7/4 S. 5). Dafür hatten aber auch schon aufgrund des Bekennerschreibens, das am 26. April 2007 bei der H._____- Zeitung eingegangen war (Urk. ND 5/12), klare Anhaltspunkte bestanden, erklärte doch der mutmassliche Täter in diesem Schreiben, dass die entführten Kunstge- genstände dem Eigentümer bei passender Gelegenheit zurückgegeben würden und es Geduld brauche. Obwohl die Entwendungen gemäss ND 7 und 8 im Zeit- punkt, in dem das Zaunelement im ...-Weiher aufgefunden wurde, noch nicht drei Monate zurücklagen und die Antragsfrist daher jedenfalls hinsichtlich dieser Delik- te noch nicht abgelaufen war (Art. 31 StGB), wurden auch gestützt auf diesen neuen Kenntnisstand in der Folge keine Strafanträge gestellt. 8.5. Da die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, muss es im Ergebnis damit sein Bewenden haben, dass es bezüglich der ND 6, 7 und 8 an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags fehlt, weshalb bezüglich dieser Nebendossiers auf die Anklage nicht einzutreten ist. 9. Vor der Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, dass es auch bezüglich der ND 4, 5, 9, 10 und 12 bis 19 an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag fehle (Urk. HD 36 S. 3 ff.). Das Verhalten betreffend diese Nebendossiers würdigten die Anklagebehörde und die Vorinstanz, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zu- treffend (auch) als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 StGB. Dabei han- delt es sich um Antragsdelikte. Die Vorinstanz ist indessen zu Recht davon aus- gegangen, dass in diesen Fällen die Strafanträge rechtzeitig gestellt wurden und im jeweiligen Polizeirapport vermerkt sind, weshalb auf ihre diesbezüglichen Er-
wägungen verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. HD 56 S. 7). Hinsichtlich der ND 4, 5, 9, 10 und 12 bis 19 ist daher auf die Anklage einzutreten. 10. Dass in der Anklageschrift hinsichtlich ND 14 ein falscher Tatzeitpunkt ge- nannt wird, wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vo- rinstanz zu Recht monierte (Urk. HD 36 S. 7), hat keine Auswirkungen. Dieses of- fensichtliche Versehen wurde von der Verteidigung rechtzeitig erkannt, weshalb die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.
III. Sachverhalt 1. Ausgangslage Klammert man die Frage nach der Täterschaft aus, bestritt der Angeklagte, wie schon im Untersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. HD 4/3 S. 9, Urk. HD 4/4 S. 11 ff.; Urk. 4/9 S. 22; Urk. HD 19/16; Prot. I S. 5 ff.), auch anläss- lich der Berufungsverhandlung den von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Anklageschrift vom 12. August 2010 und Nachtragsanklage vom 11. Novem- ber 2010 eingeklagten Sachverhalt dem äusseren Ablauf nach nicht. Er stellte je- doch während des gesamten Verfahrens in Abrede, dass er die eingeklagten Ta- ten begangen habe und hielt daran auch anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung fest (Prot. II S. 19).
Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstan- desgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). So- weit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 2.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver- nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge-
schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 2.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Der- selbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zü- rich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiede- nen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. No- vember 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge-
nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak- tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.).
2.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 2.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 2.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehaup- tung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt wer- den muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhalts- punkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen las- sen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsge- richtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
Zürich vom 4. Juni 2009 jeweils eine in wesentlichen Punkten gleiche Vorge- hensweise angewendet: Zunächst wurde der Metallring am Hydrantenfuss ange- hoben, dann wurden die Schrauben am Hydrantenfuss gelöst resp. wurden zwei Schrauben entfernt und wurde die Verschlusskappe geöffnet. Danach wurden die beiden Seitenventil-Spindeln geschlossen und anschliessend die Hauptventil- Spindel geöffnet, und schliesslich wurde der Hydrant absichtlich angefahren oder es wurde mittels eines Gurtes, Abschleppseils o.ä. mit einem Zugfahrzeug ein Ruck verursacht, welcher zum Abbrechen der Hydranten an der ebenerdigen Sollbruchstelle und zum Austreten einer Wasserfontäne führte (Urk. HD 29 und 34; Urk. HD 1/2 S. 24). Beim zehnten Fall, der sich am 24. August 2008 an der ...strasse ... in B._____ ereignete (ND 18), änderte der Täter das Tatvorgehen. Nachdem er den Metallring am Hydrantenfuss angehoben hatte, entfernte er ins- gesamt drei Schrauben. Die vierte Originalschraube beliess er. Diese befand sich genau in der Richtung, in welche der Hydrant weggezogen bzw. gekippt wurde. Auf der gegenüberliegenden Seite setzte er eine präparierte, deutlich von den Original-Schrauben unterscheidbare (Urk. ND 18/2 S. 5) Fremdschraube ein, die beidseitig angesägt war. Zweck dieser modifizierten Vorgehensweise war gemäss dem Ermittlungsbericht vom 4. Juni 2009, dem ohne weiteres gefolgt werden kann, den Hydranten ohne Kraftaufwendung umdrücken zu können, was jedoch in diesem Fall nicht gelang. Beim elften Fall, der sich am 5. November 2008 an der ...strasse ... in B._____ ereignete (ND 19), wurde wiederum leicht modifiziert vor- gegangen, indem nunmehr auf ein präpariertes Schraubengewinde fremden Ur- sprungs eine angesägte Schraubenmutter aufgeschraubt wurde. Bei dieser Vor- gehensweise war, wie sich aus der Visionierung der Aufnahmen der Tatrekon- struktion (Urk. HD 7/3) ergibt, keine wesentliche Kraftaufwendung mehr notwen- dig, um den Hydranten unter Zuhilfenahme eines Seils umzuziehen. Beim zwölf- ten Fall, der am 20. April 2010 an der Neugasse 18 in B._____ zur Beschädigung eines weiteren Hydranten führte (ND 20), verwendete der Täter keine Fremd- schraube mehr, sondern ging im wesentlichen gleich vor wie bei den ersten neun Fällen, aber mit der Modifikation, dass er ein auf der einen Seite am Hydranten befestigtes Stahlseil auf der anderen Seite am Fahrzeug einer Drittperson befes- tigte. Dies hatte zur Folge, dass der Hydrant beim Anfahren durch das Fahrzeug
dieser Drittperson umgerissen wurde. Der 13. Fall schliesslich, der sich am 23. September 2010 und mithin nach Erhebung der Anklage gemäss Urk. HD 29 er- eignete (Nachtragsanklage, Urk. HD 34), zeugt von einer noch grösseren Raffi- nesse. Wiederum wurde der Hydrant auf die gleiche Art präpariert. Das Umreis- sen des Hydranten erfolgte diesmal aber durch eine Konstruktion mit Steinen, die zudem zeitverzögert funktionierte, was dem Täter genügend Zeit gab, um sich unbemerkt vom Tatort zu entfernen (Urk. HD 34). Betrachtet man diese Tatengruppe in ihrer Chronologie, fällt auf, dass der Täter seine Technik ab dem zehnten Fall zu verfeinern versuchte, indem er nunmehr nach einer Methode suchte, bei der kein oder jedenfalls kein von ihm selber mit- tels eines Fahrzeuges oder dergleichen zu erbringender Kraftaufwand mehr not- wendig war. Angesichts des gleichen resp. weiterentwickelten Vorgehens kann kein Zweifel daran bestehen, dass alle 13 Delikte von ein und dieselbe Täter- schaft verübt wurden. Dass die Entwendung der Bronzeplastikfigur vom ...brunnen im Zeitraum vom 23. bis 27. März 2007 mit der Entwendung des Torflügels der Villa F._____ in Zu- sammenhang steht, lässt sich aus dem Bekennerschreiben, welches am 26. April 2007 bei der H.-Zeitung einging (Urk. ND 5/12), ableiten. 3.2. Was die vorhandenen Beweismittel angeht, kann zur Vermeidung von Wie- derholungen primär auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (§ 161 GVG; Urk. HD 56 S. 9). Zudem können als Beweismittel ins- besondere die Aussagen des Angeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2012 (Prot. II S. 12 ff.), die Aussagen der Zeugen E. vom 11. August 2010 (Urk. HD 6/6) und I._____ vom 27. November 2008 (Urk. HD 6/1) und vom 12. April 2010 (Urk. HD 6/5), die Ergebnisse sowie die Fotografien der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 (Urk. HD 17/2 ff.), die wissen- schaftliche Auswertung des anlässlich dieser Hausdurchsuchung sichergestellten Schreibblocks (Urk. HD 10/1-5), die verschiedenen sichergestellten Schrauben und Muttern, die vom Gericht beigezogen wurden (Urk. HD 74/1-5), die eingehol- ten DNA-Berichte (Urk. HD 13/1; ND 16/7; ND 18/7), die weiteren eingeholten wissenschaftlichen Berichte (Urk. HD 10/1 und 11/1) sowie der Bericht der Meteo-
Schweiz vom 14. November 2008 (Urk. ND 17/7) herangezogen werden. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen. Die Vorinstanz warf in ihrem Urteil, wie auch die Verteidigung (Urk. HD 36 S. 4 ff.; Prot. II S. 32), die Frage auf, ob die Ergebnisse der GPS-Überwachung des Fahr- zeugs des Angeklagten, die mit Verfügung vom 15. Juli 2008 vom Stellvertreter der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ge- nehmigt (Urk. HD 15/3/1/4) und deren Genehmigung in der Folge mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 von der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich bis 8. November 2008 verlängert worden war, verwertbar sei- en (Urk. HD 56 S. 14). Diese Überwachungsmassnahme war von den Strafverfol- gungsbehörden aufgrund des dringenden Verdachts der Verursachung einer Überschwemmung im Sinne von Art. 227 StGB, einer Katalogtat gemäss Art. 3 aBÜPF, durch den Angeklagten angeordnet resp. genehmigt worden (Urk. HD 15/3/1/4 S. 3). Durch die GPS-Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten konnte der Tatverdacht betreffend die Beschädigung von Hydranten in der Folge nicht erhärtet werden. Vielmehr war das Gegenteil der Fall: Am 24. August 2008 frühmorgens wurde ein weiterer Hydrant beschädigt (ND 18), ohne dass das überwachte Fahrzeug involviert gewesen wäre (Urk. HD 15/3/1/7 S. 2). Hingegen wurde aufgrund der GPS-Überwachung festgestellt, dass das Fahrzeug des An- geklagten am frühen Morgen des 15. August 2008 während längerer Zeit beim ...kreisel in B._____ abgestellt worden war (Urk. ND 5/19 S. 2). Genau an diesem Morgen fand man auf dem ...brunnen, von dem im März 2007 die Bronzeplastikfi- gur entwendet worden war (ND 5), einen manipulierten Gartenzwerg, von dem aus ein Wasserstrahl auf den Brunnenrand traf (Urk. ND 5/7). Es wurde indessen in diesem Zusammenhang nicht der Sachverhalt vom 15. August 2008 zur Ankla- ge gebracht, sondern die Entwendung der ursprünglichen Bronzeplastikfigur und die dabei begangene Sachbeschädigung (Urk. HD 29 S. 2 betreffend ND 5). Wie zu zeigen sein wird, könnten dem Angeklagten die Entwendung der ur- sprünglichen Bronzeplastikfigur und die dabei begangene Sachbeschädigung im März 2007 selbst dann nicht nachgewiesen werden, wenn davon auszugehen wä- re, dass er den Gartenzwerg auf dem Brunnen montiert hat. Aus diesem Grund
kann offen bleiben, inwieweit die Ergebnisse der GPS-Überwachung im Zusam- menhang mit diesem Delikt, das keine Katalogtat im Sinne von Art. 3 aBÜPF dar- stellt, zu Lasten des Angeklagten verwertbar wären. Zu seinen Gunsten sind sie dies ohnehin. Der Verteidiger des Angeklagten warf im Zusammenhang mit der GPS- Überwachung des Fahrzeugs des Angeklagten ferner die Frage auf, ob aufgrund der Fernwirkung des Beweisverbots gemäss Art. 9 aBÜPF die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertbar sind. Er hielt dies zumindest für fraglich, zumal sich der Tatverdacht aus Sicht der Anklägerin und der Anklagekammer des Ober- gerichts primär gerade deswegen erhärtet habe, weil der Angeklagte sein Fahr- zeug in den frühen Morgenstunden offenbar grund- und ziellos durch B._____ ge- lenkt habe (Urk. HD 36 S. 8). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Der An- geklagte stand, wie sich aus dem entsprechenden Antrag und aus der Verfügung ergibt, vor der Anordnung der Überwachungsmassnahme hinsichtlich der Be- schädigung der Hydranten unter dringendem Tatverdacht. Dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug jeweils in den frühen Morgenstunden in B._____ unterwegs war, und zwar in zwei Fällen genau an Morgen, an denen Hydranten beschädigt wurden, war von den ermittelnden Behörden bereits anlässlich der Vorfälle vom 15. und 23. Juni 2008 festgestellt worden (Urk. ND 16/8 S. 2 ff.; Urk. ND 17/9 S. 2 ff.). Unter diesen Umständen ist entgegen der Argumentation der Verteidigung davon auszugehen, dass die Hausdurchsuchung, wäre die Überwachungsmass- nahme nicht angeordnet resp. genehmigt worden, schon früher durchgeführt wor- den wäre. Die Ergebnisse der Hausdurchsuchung sind demnach verwertbar. 3.3. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten sowie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Allgemeinen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse da- ran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Zudem sagte er nicht unter Strafandrohung aus. Seine Aussagen sind daher mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ ist festzuhalten, dass die- ser massgeblich am Untersuchungsverfahren beteiligt war und seinen Verdacht
resp. seine Überzeugung, dass der Angeklagte für die eingeklagten Taten ver- antwortlich ist, transparent festhielt (Urk. HD 1 S. 32; Urk. HD 4/2 S. 15). Was die allgemeine Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte (Urk. HD 6/6/2 S. 1). Zudem ist davon auszugehen, dass eine Falschaussage Konsequenzen mit Bezug auf seine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter hätte und dies dem Zeu- gen auch klar war. Der Zeuge I._____ kennt den Angeklagten zwar seit langem, steht aber aus sei- ner Sicht in keinem engen Verhältnis zu ihm (Urk. HD 6/5/1 S. 1), während der Angeklagte angab, zu ihm in einer sehr guten Beziehung zu stehen (Urk. HD 4/4 S. 9). Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Angeklagten zu Un- recht belasten sollte. Zudem sagte auch er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. HD 6/5/1 S. 1). Wie bereits dargelegt ist aber nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussa- genden ausschlaggebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. 3.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil in überzeugender Weise dargelegt, weshalb der Tatverdacht bezüglich der zur Beurteilung stehenden Delikte auf den Ange- klagten fiel. Der Angeklagte stand gemäss seinen eigenen Aussagen spätestens ab dem Jahr 1996 in verschiedenartig gelagerten Konflikten mit seiner Wohngemeinde B.. Hinsichtlich des eingeklagten Delikts zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4) ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte auf entsprechende Frage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2010 bestätigte, dass seine Beziehung zu diesem "getrübt" sei, wobei er einschränkend zu Protokoll gab, dass sich dies nur auf dessen Funktion als Gemeinderat beziehe (Urk. HD 4/3 S. 2). Die Frage, ob es zwischen ihm und der Gemeinde B. Differenzen gebe, bejahte der Angeklagte. Er gab an, dass die Gemeinde B._____ von ihm verlangt habe, ein Gebäude zu entfernen, von dem der Gemeinderat resp. der
Geschädigte 1 als Vorsteher des Hochbauamts genau gewusst habe, dass es nicht ihm, sondern seinem Pächter, J., gehört habe. Dies sei im Jahr 1997 gewesen, habe aber schon im Jahr 1996 angefangen, als sein Pächter ein Bau- gesuch für ein Gebäude eingereicht habe. Der Geschädigte 1 als Hochbauvor- stand habe sich geweigert, das Baugesuch zu behandeln; dies sei "Arbeitsver- weigerung eines Gemeinderates" (Urk. HD 4/3 S. 2). Der Geschädigte 1 habe ir- gendwann anfangs 1997 eine Abbruchverfügung geschrieben und diese vom Gemeinderat absegnen lassen. Er (der Angeklagte) sei verpflichtet worden, das Gebäude abzureissen, obwohl es nicht ihm, sondern J. gehört habe. Am 30. September 1997 sei das Gebäude verschwunden, und sein Pächter sei der Geschädigte gewesen. Seither habe es zwei "Böse" gegeben – er (der Angeklag- te), der das Gebäude zum Verschwinden gebracht habe, und der Geschädigte 1, der "das Todesurteil" (gemeint: die Abbruchverfügung) geschrieben habe. Weitere Reibungen mit dem Geschädigten 1 habe es nicht gegeben (Urk. HD 4/2 S. 3 und 4/3 S. 3). Der Angeklagte bestätigte aber in der Folge, dass es seit dem Jahr 2000 immer wieder Differenzen mit Bezug auf Baubewilligungen gegeben habe, von seiner Seite aus mehrfach Beschwerde geführt worden sei und es zu Ge- richtsverfahren wegen Entschädigungsfolgen, Strafverfahren wegen falscher An- schuldigung etc. gekommen sei. Auf die Amtsdauer des Geschädigten 1 ange- sprochen erklärte der Angeklagte, dieser sei sicher 20 Jahre im Gemeinderat und sicher für vier Amtsperioden, d.h. für 16 Jahre, Hochbauvorstand gewesen. Im Jahr 2006 habe dieser sich nicht mehr zur Wiederwahl gestellt (Urk. HD 4/3 S. 4). Anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2008 gab der Angeklagte ferner an, dass ein Chefbeamter oder ein Chef der Werke B., K., öffentlich behauptet habe, dass er (der Angeklagte) den Gemeindewerken Wasser stehle oder stehlen würde. Er sei von ihm öffentlich des möglichen Wasserdiebstahls beschuldigt worden. Er bezeichne dies als Verleumdung und üble Nachrede. Die Gemeindewerke hätten sich hinter ihren Kadermitarbeiter gestellt. Er habe mehr- mals verlangt, dass diese Aussagen schriftlich widerrufen werden, was jedoch bis heute nicht gemacht worden sei. Damit das nicht vergessen gehe, bezahle er seit 2007 keine Wasserrechnungen mehr. Es sei zu Betreibungen und Pfändungen gekommen (Urk. HD 4/1 S. 3 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver-
nahme vom 16. Februar 2010, an der er diesen Konflikt grundsätzlich überein- stimmend schilderte, erklärte der Angeklagte, dass sich diese Differenzen inzwi- schen erledigt hätten (Urk. HD 4/3 S. 3), womit er eine entsprechende Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2009 (Urk. HD 4/2 S. 5 ff.) bestätigte. Aus diesen Konflikten lässt sich ein Motiv des Angeklagten zur Begehung der eingeklagten Taten ableiten. Mit Ausnahme des Deliktes zum Nachteil des Ge- schädigten 1 (ND 4) stand bezüglich aller zu beurteilenden Delikte offensichtlich eine absichtliche Schädigung der Gemeinde B._____ im Vordergrund. Auffällig ist ferner, dass all diese Sachbeschädigungen einen Zusammenhang mit dem Ele- ment Wasser aufweisen, also ausgerechnet mit jenem Element, um das sich die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Gemeinde B._____ im Deliktzeitraum hauptsächlich drehte. Das Delikt zum Nachteil des Geschädigten 1 wurde in einem Zeitraum begangen, in dem dieser Bauvorstand der Gemeinde B._____ und der Angeklagte mit dessen Amtsführung – zurückhaltend ausge- drückt – unzufrieden war (vgl. Urk. HD 4/3 S. 4). Bei diesem am 30. November 2005 begangenen Delikt wurde durch das aufgeschnittene Stoffdach des dem Geschädigten 1 gehörenden Cabriolets ... [Automarke] Petrol ins Fahrzeuginnere geschüttet. Es weist somit einen Zusammenhang mit dem Element Feuer auf, ebenso wie eine ganze weitere Anzahl von Delikten, die sich ab dem Jahr 2000 gegen den Geschädigten 1 richteten. So hinterliess die Täterschaft, die am 22. August 2000 das Fahrzeug ... des Geschädigten 1 mit zwei Steinen beschädigte, am Tatort eine Mineralwasserflasche, die Benzin enthielt. Ferner wurde am Fahr- zeug ... des Geschädigten 1 am 7. Februar 2001 eine sprengsatzähnliche Vor- richtung gefunden. Sodann wurde in der Nacht vom 3. auf den 4. März 2003 vor dessen verschlossener Garage eine sprengsatzähnliche Vorrichtung angebracht, die auch eine Gasflasche umfasste. Auf dieser wurde die DNA des Angeklagten festgestellt, worauf der Angeklagte im Laufe des Verfahrens eingestand, dass diese von seinem Hof stammte, indessen angab, diese sei irgendwann ver- schwunden, wobei er in der Folge seinen ehemaligen Pächter, den verstorbenen J._____, beschuldigte, für dieses Delikt zum Nachteil des Geschädigten 1 ver- antwortlich gewesen zu sein (Urk. HD 4/3 S. 7). Bei dieser Deliktserie fällt die Pa-
rallele zum Umstand auf, dass der Angeklagte das Gebäude, zu dessen Abriss er anfangs 1997 vom Gemeinderat B._____ verpflichtet worden war, am 30. Sep- tember 1997 anzündete und auf diese Weise der Aufforderung zum Abbruch "nachkam". Gleich beide Elemente, Wasser und Feuer, kamen beim letzten dem Angeklagten zur Last gelegten Delikt gemäss Nachtragsanklage vom 11. Novem- ber 2010 (Urk. HD 34) vor, das offenkundig den Schlusspunkt der Deliktserie dar- stellte. Dies alles reicht zwar für einen konkreten Anfangsverdacht gegen den Angeklag- ten, nicht jedoch, ihn der eingeklagten Delikte zu überführen. Es ist daher anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich damit der eingeklagte Sachver- halt erstellen lässt.
3.5. Teilsachverhalt betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage (Hydranten) 3.5.1. Was die 13 manipulierten resp. beschädigten Hydranten (ND 9 - 20 und Nachtragsanklage) angeht, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte ehemaliger Feuerwehrmann ist und gemäss eigenen Aussagen über Fachwissen bezüglich der Funktionsweise von Hydranten verfügt (Urk. HD 56 S. 11; Prot. I S. 11 ff.). Zudem war der Angeklagte seinen eigenen Aussagen zu- folge im fraglichen Zeitraum im Besitz eines Hydrantenschlüssels (Urk. HD 4/1 S. 12 ff.). Ein T-Schlüssel wurde denn auch anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 sichergestellt (Urk. HD 18/1). 3.5.2. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Angeklagten, die am 6. November 2008 durchge- führt wurde, auf einem Sachentransportanhänger, der im Freien an der Grenze zum Nachbargrundstück von L._____ stand (Urk. HD 4/1 S. 13 ff.), eine präparier- te bzw. angeschnittene M16-Verschraubung inkl. Mutter gefunden wurde (die Vo- rinstanz hat wahrscheinlich die aufgeschraubte Mutter für den – nicht vorhande- nen – Schraubenkopf gehalten: Urk. HD 56 S. 11 ff.), die in der gleichen Art und Weise gefertigt war wie die Teile der M16-Verschraubungen, die bei den am 24. August und 5. November 2008 beschädigten Hydranten (ND 18 und 19) sicherge-
stellt worden waren (Urk. HD 1/2 S. 9; Urk. HD 11/1 S. 4 und 7; Urk. HD 17/7). Der Sachentransportanhänger wiederum steht unmittelbar neben einem Hydran- ten gleichen Typs wie die am 24. August und 5. November 2008 beschädigte (Urk. HD 17/7; Urk. ND 18/2 und Urk. ND 19/2). Auffällig ist, dass das aufgefun- dene M16-Gewindestück ca. 4 cm lang ist und somit rund einen cm kürzer als die bei den Delikten vom 24. August und 5. November 2008 verwendeten Gewinde- stücke. Dies lässt aber nicht etwa auf eine unterschiedliche Täterschaft schlies- sen, denn das Material ist identisch (vgl. Urk. HD 11/1 S. 7 ff.). Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Täter an diesem Hydranten mit Gewindestücken unter- schiedlicher Länge experimentierte, um seine am 24. August 2008 erstmals an- gewendete, damals indes noch nicht ausgereifte Technik weiter zu verfeinern. In- folgedessen richtet sich der Fokus zwangsläufig auf den Angeklagten. Wie sich aus den anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Kontrolle seines Fahrzeugs gemachten Aufnahmen ergibt, liegt sein Hof ausserordentlich abgeschieden (Urk. HD 17/7; Urk. ND 16/9). Aktenmässig erstellt ist ferner, dass sich auf dem Ge- meindegebiet von B._____ im Deliktzeitraum ca. 740 Hydranten befanden (ND 18/1 S. 4). Es wäre schon ein sehr grosser Zufall, wenn ein Dritter ausgerechnet den Hydranten direkt neben dem Grundstück des Angeklagten als Übungsobjekt ausgesucht hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Täter ein Übungsob- jekt ausgesucht hätte, das für ihn leicht und unauffällig erreichbar war, und genau dies wäre beim fraglichen Hydranten für den Angeklagten der Fall. Ein weiteres Indiz dafür, dass das auf dem Sachentransportanhänger gefundene Gewinde- stück samt Mutter dem Angeklagten zuzurechnen ist, kann im Übrigen in seinem ausweichenden Antwortverhalten bei Fragen zum Anhänger und zum darauf be- findlichen Gewindestück samt Mutter erblickt werden. Nachdem der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. November 2008 die Lage des fragli- chen Hydranten beschrieben und dazu auch eine Skizze angefertigt hatte, ant- wortete er auf die Frage, wem der Sachentransportanhänger gehöre, der sich an- lässlich der Hausdurchsuchung neben dem Hydranten befunden habe, dass er das nicht wisse (Urk. HD 4/1 S. 14). Dass dieser seinem Pächter, dem 2007 ver- storbenen J._____, gehörte und seit langem an der fraglichen Stelle abgestellt war, dürfte dem Angeklagten bereits bei dieser ersten Frage klar gewesen sein.
Dennoch tat er sich offenkundig schwer, diese Informationen zu erteilen (vgl. Urk. HD 4/1 S. 14). Noch unkooperativer wurde der Angeklagte, als der Befragende auf die auf dem Sachentransportanhänger aufgefundene präparierte Schraube (resp. das Gewindestück samt Mutter) zu sprechen kam. Gab der Angeklagte da- zu anfangs noch belanglose Antworten ("Ja, das ist eine Schraube. Ich kann dazu nichts sagen. Das ist tatsächlich eine Schraube": Urk. HD 4/1 S. 14), verweigerte er, als er konkret darauf angesprochen wurde, dass mit solchen präparierten Schrauben Hydranten beschädigt wurden, im Wesentlichen die Antwort (Urk. HD 4/1 S. 15 ff.). Auch heute wollte der Angeklagte diesen Fund nicht kommentieren, bestritt jedoch nicht, dass die präparierte Schraube anlässlich der Hausdurchsu- chung auf diesem Sachentransportanhänger gefunden worden war (Prot. II S. 22). 3.5.3. Nicht Eingang in die Erwägungen der Vorinstanz gefunden hat der Um- stand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 auf der Werkbank des Angeklagten grosse, teilweise abgesägte Schrauben, eine zu- oberst liegende Eisensäge und diverse Gabelringschlüssel aufgefunden wurden (Urk. HD 17/7). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Februar 2010 versuchte, seine hand- werklichen Fähigkeiten herunterzuspielen und der Frage, ob er in der Lage sei, kleinere Schlosserarbeiten eigenhändig auszuführen, auswich, indem er antworte- te: "Lieber nicht. Kleinigkeiten repariere ich schon selber. Eigentlich möchte ich mich im Beruf beschäftigen und nicht als Handwerker" (Urk. HD 4/4 S. 2). Dies steht in krassem Widerspruch zu den Aufnahmen, die anlässlich der Hausdurch- suchung von seinem Werkplatz gemacht wurden (Urk. HD 17/7). Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte über eine den üblichen Rahmen in einem Haus- halt deutlich überschreitende Anzahl Werkzeuge verfügt, die insbesondere zur Verarbeitung von grossen Schrauben und Muttern verwendet werden, und dass diese Werkzeuge angesichts ihres Fundorts auf der Werkbank auch in Gebrauch waren (Urk. HD 17/7). Ferner wurden auf der Werkbank des Angeklagten grosse abgesägte Schrauben gefunden (Urk. HD 17/7), die in einem üblichen Haushalt
nicht anzutreffen sind. Wenngleich der Angeklagte angab, dass diese Werkbank auch von seinem Sohn benützt werde, räumte er doch ein, dass er der haupt- sächliche Benützer sei (Urk. HD 4/4 S. 8). Heute gab der Angeklagte zudem zu Protokoll, er habe zu der Zeit, als er noch einen Ackerbaubetrieb führte, seinen Mähdrescher selber repariert (Prot. II S. 20 ff.), was sicherlich ein gewisses Mass an handwerklichem Geschick voraussetzt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf die auffälligen Antworten des Angeklagten auf Fragen zu den abgesägten Schrauben, die auf seiner Werk- bank gefunden wurden. Auf die Frage, wer die Schrauben abgeschnitten habe, antwortete der Angeklagte ausweichend: "Das weiss ich nicht. Ich weiss nicht, wo die gefunden wurden. Da liegt so viel herum. Wissen Sie, ich habe auch noch Mieter. Es ist nicht alles, was sich in diesem Gebäude befindet, mein Eigentum" (Urk. HD 4/4 S. 8). Damit konfrontiert, dass es naheliege, dass er um diese Schrauben wisse, wenn er hauptsächlich die Werkbank brauche, antwortete der Angeklagte: "Ich habe keine Erinnerung an diese Schrauben. Das sind Schrauben wie alle anderen auch" (Urk. HD 4/4 S. 8). Es folgte als Antwort auf die Anmer- kung, dass dies nicht ganz stimme, da es sich um abgesägte Schrauben handle, die Antwort: "Auch eine abgesägte Schraube ist noch eine Schraube" (Urk. HD 4/4 S. 8). Auf die Frage, weshalb die Schrauben gekürzt wurden, antwortete der Angeklagte: "Das weiss ich nicht mehr. Keine Erinnerung" (Urk. HD 4/4 S. 8). Erst anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2010 gab er dazu an, dass er diese Schraube für den Mähdrescher brauche, um dessen Variatorfeder zu entspannen (Urk. HD 4/9 S. 8). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Es wurde nicht eine abgesägte Schraube auf der Werkbank gefunden, sondern es waren deren sechs (Urk. HD 17/7). Der Angeklagte erklärte heute zwar, er habe mehrere Schauben, vier oder sechs, für die Reparatur des Mähdreschers benötigt (Prot. II S. 22), womit er eine Erklärung für die Menge der aufgefundenen abgesägten Schrauben zu liefern suchte. Er führte jedoch weiter aus, die Reparatur sei in der Zeit erfolgt, als er noch einen Ackerbaubetrieb führte. Diesen gab der Angeklagte gemäss eigenen Aussagen bereits im Jahr 2002 auf. Er führte denn auch aus, den Mähdrescher noch in den 90er Jahren repariert zu haben (Prot. II S. 21 ff.). Die Erklärung des Angeklagten für die abgesägten Schrauben geht somit auf ei-
nen Vorfall zurück, welcher zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung im Jahr 2008 (Urk. HD 17/2) bereits rund zehn Jahre zurücklag, und ist des Weiteren auch nicht kompatibel mit dem anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Erschei- nungsbild. Aus den Polizeifotos zur Hausdurchsuchung (Urk. HD 17/7) ergibt sich, dass die abgesägten Schrauben auf der Werkbank des Angeklagten lagen, was darauf schliessen lässt, dass sie erst kurz vor ihrem Auffinden bearbeitet worden waren. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sich Schrauben, welche für eine Reparatur in den 90er Jahren verwendet wurden, rund zehn Jahre später, im Jahr 2008, immer noch zuoberst auf der Werkbank befinden sollten. In Bezug auf den heutigen Einwand des Angeklagten, wonach er lediglich über Gewindestan- gen M12 und M10 verfügt habe und die Hydrantenschrauben vom Typus M16 gewesen seien (Prot. II S. 21), gilt es festzuhalten, dass sich gemäss den Poli- zeifotos zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung in seiner Scheune mindestens zwei Schachteln mit Schraubenmaterial vom Format M16 befanden (Urk. HD 17/7). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass, wie auf den Fotoaufnahmen der Haus- durchsuchung ersichtlich ist, die sichergestellte Metallsäge mit blau-orangem Sä- geblatt zuoberst auf der Werkbank lag (Asservat Nr. ... Urk. HD 17/7). Diese wie- derum lag, wie sich über das Online-Archiv der Neuen Zürcher Zeitung eruieren lässt, auf einem Teil der NZZ vom 27. Oktober 2008 mit dem Titel "Parteiliche Re- zepte zur Finanzkrise" (Urk. HD 17/7; Urk. HD 78), weshalb die Säge im Zeitraum zwischen dem 27. Oktober und dem 6. November 2008 – und somit im Zeitraum, in dem am 5. November 2008 mittels einer abgesägten Fremdschraube des For- mats M16 ein Hydrant manipuliert wurde – an diese Stelle platziert worden sein muss. Zwar ist, da dieser Frage offensichtlich nicht näher nachgegangen wurde, zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich bei den gekürzten Schrauben nicht um die passenden Schraubenreste zu den anlässlich der Delikte gemäss ND 18 und 19 verwendeten fremden Schraubengewinden und den Schraubenrest des anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Sachentrans- portanhänger aufgefundenen Schraubengewindes handelt, obwohl dies aufgrund der Bildaufnahmen denkbar wäre unter der Voraussetzung, dass diese auf der Werkbank des Angeklagten aufgefundenen Schraubenreste das Format M16 hat-
ten und ihre ursprüngliche Länge derjenigen der unbearbeiteten Schrauben auf der Werkbank deutlich überschritt (nämlich 70 mm oder länger mit durchgehen- dem Gewinde). Die Tatsache aber, dass ausgerechnet auf der Werkbank des An- geklagten derartige, zum Teil abgesägte Schrauben – und auch eine grosse Schraubenmutter – aufgefunden wurden, verdichtet den Verdacht gegen den An- geklagten weiter. Dabei wird der Angeklagte durch den Untersuchungsbericht be- treffend Werkzeuge vom 24. März 2009 nicht entlastet. Zwar wurde darin festge- halten, dass der Schnitt in der Mutter, die auf dem Sachentransportanhänger auf- gefunden wurde, nicht einem der beschlagnahmten Sägeblätter direkt zugeordnet werden könne. Dass keine genauere Untersuchung erfolgen konnte, lag indes an der Rostbildung an der fraglichen Mutter, die eine Schartenspurenauswertung verunmöglichte. Festgestellt wurde aber, dass der Schnitt in der Mutter mit einem Eisen-Sägeblatt, wie sie anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt wor- den waren, ausgeführt wurde (Urk. HD 12/1 S. 3). 3.5.4. Ebenfalls nicht Eingang in die Erwägungen der Vorinstanz hat der Umstand gefunden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 ein Schreibblock "M-Budget" sichergestellt wurde, bei dessen Überprüfung auf Schreibdruckrillen u.a. folgende Textfragmente festgestellt werden konnten:
"schädigung für ein Durchleitungsrecht bezahlt werden. Die blosse Duldung ist gratis. Falls Sie sich fürs Aussetzen ent- scheiden, werde ich meinen Kampf um Satisfaction während dieser Zeit mit anderen Mitteln weiterführen Pause gibst nicht. !
Mit freundlichen Grüssen
D._____ " (Urk. HD 10/3 und Urk. HD 10/5)
Der Angeklagte hat heute zugegeben, diesen Text verfasst zu haben. Er gab wei- ter an, dieses Schreiben sei im Zusammenhang mit seiner Auseinandersetzung mit der Gemeinde B._____ betreffend das Wasserdurchleitungsrecht entstanden (Prot. II S. 16 ff.). Der Text enthält eine unverhohlene Drohung, nämlich dass der Angeklagte seinen "Kampf um Genugtuung" "mit anderen Mitteln" weiterführen werde, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem seine Forderungen erfüllt würden. Der Angeklagte gab heute an, er wisse nicht mehr, was er mit dieser Äusserung gemeint habe (Prot. II S. 16). Der Hinweis darauf, dass es keine Pause gebe und die Verwendung des Wortes "Mittel" im Plural machen jedoch klar, dass es nicht um eine einzelne Aktion ging, sondern um eine Reihe von Aktionen. Dies weist einerseits eine klare Parallele zu dem auf, was der Angeklagte dem Zeugen I._____ gesagt hat – insbesondere die identische Wortwahl "anderen Mitteln" (da- zu nachfolgend unter 3.5.5.) – und passt andererseits perfekt zur Serie von Hyd- ranten-Manipulationen resp. Beschädigungen. 3.5.5. Weiter verdichtet wird der Verdacht gegen den Angeklagten durch die Aus- sagen des Zeugen I.. Dieser erklärte anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung vom 27. November 2008, dass er in der Gemeinde B. zuständig sei für die Rechnungsstellung für das Wasser. Im Jahr 2007 habe der Angeklagte die Rechnung für das Wasser und Abwasser nicht bezahlt. Am 27. November 2007 sei die erste Mahnung an den Angeklagten verschickt worden, und am 23. Januar 2008 habe er diesem dann die Betreibungsankündigung geschickt. Seiner Mei- nung nach sei es an der Generalversammlung des Feuerwehrvereins B._____ vom 25. Januar 2008 gewesen, als der Angeklagte ihm gesagt habe, dass er die Betreibungsankündigung erhalten habe. Er habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er das Betreibungsbegehren nicht selber bearbeiten würde, da dieser ja doch Rechtsvorschlag erheben werde. Daraufhin habe ihm der Angeklagte ge- sagt, dass er keinen Rechtsvorschlag erheben werde, da er andere Mittel hätte und sonst etwas passieren würde. Sie würden nach der Betreibung schon sehen, was im laufenden Jahr passieren werde. Der Angeklagte habe wie immer sein
verschmitztes Lächeln gehabt (Urk. HD 6/1 S. 2 f.). Anlässlich seiner Zeugenein- vernahme vom 12. April 2010 konnte sich der Zeuge I._____ zwar nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern, bestätigte aber, dass seine Aussagen bei der Polizei zutreffend gewesen seien, und machte im Übrigen im Kernpunkt übereinstim- mende Angaben (Urk. HD 6/5/1 S. 3). In seiner im Anschluss an die Zeugeneinvernahme vom 12. April 2010 erfolgten Stellungnahme dazu bestätigte der Angeklagte, dass er mit I._____ anlässlich der Generalversammlung des Feuerwehrvereins B._____ Ende Januar 2008 über "die Sache" (gemeint: die Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde B._____ und ihm betreffend Wasserbezug) gesprochen habe. Zum eigentlichen Kernpunkt der Zeugenaussage erklärte der Angeklagte, er habe damals den Entschluss ge- fasst, nicht nur einfach passiv den Dienstbarkeitsvertrag nicht zu unterschreiben, sondern aktiv den Zugang zur Leitung mit einer Pforte zu sperren. Dem Zeugen I._____ habe er nicht von dieser Idee mit der Pforte erzählt. Er habe dies geheim halten wollen, damit es einen Überraschungseffekt habe (Urk. HD 4/7 S. 2 ff.). Dass er, als er mit dem Zeugen I._____ sprach, daran gedacht habe, eine Pforte zu errichten, bestätigte der Angeklagte auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (Prot. I S. 11). Heute gab der Angeklagte ebenfalls an, anlässlich der Generalversammlung des Feuerwehrvereins mit I._____ über die ausstehen- den Wasserrechnungen gesprochen zu haben. Er könne sich jedoch nicht mehr an den Wortlaut seiner damaligen Aussagen erinnern (Prot. II S. 15). Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen I._____ zu zweifeln, zumal der Angeklagte selber nicht geltend macht, dass diese falsch sei- en. Damit steht fest, dass der Angeklagte Anfangs 2008 für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt würden, "andere Mittel", d.h. andere Massnahmen an- kündigte. Fraglich ist indessen, ob es sich dabei um die Verwirklichung der Idee mit der Pforte handelte. Ebenso gut ist möglich, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und der Angeklagte damals Bezug nahm auf geplante Beschädigungen von Hydranten. Zwar fällt, wie auch die Verteidigung (Urk. HD 36 S. 7) und die Vorinstanz (Urk. HD 56 S. 11) angemerkt haben, auf, dass der Zeuge I._____ die vom Angeklagten angekündigten "andere Mittel" in beiden Ein-
vernahmen auf die Zukunft bezog, zuvor aber schon erste Beschädigungen von Hydranten erfolgt waren. Dies liesse sich aber ohne weiteres damit erklären, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen I._____ schlecht eingestehen konnte, be- reits zu den „anderen Mitteln“ gegriffen zu haben. Auf die Übereinstimmung der Worte "andere Mittel" mit dem entsprechenden Textfragment auf dem bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Schreibblock wurde bereits hingewiesen (da- zu vorne unter 3.5.4.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Angeklagte erst an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2010 geltend machte, er habe damals an die Errichtung einer Pforte gedacht, obwohl er bereits ein Jahr zuvor zum Gespräch mit I._____ befragt wurde (vgl. Urk. HD 4/2 S. 5 ff.) und zu erwarten wäre, dass er diese Erklärung bereits damals vorgebracht hätte. 3.5.6. Sodann anerkannte der Angeklagte, am 15. Juni 2008 vor 05.10 Uhr sowie am 23. Juni 2008 vor 05.30 Uhr mit seinem ... [Auto] unterwegs gewesen zu sein, also ungefähr zu zwei Tatzeitpunkten. Ferner anerkannte er, am frühen Morgen des 5. November 2008, einem weiteren ungefähren Tatzeitpunkt, mit dem Fahr- rad unterwegs gewesen zu sein. Am 15. Juni 2008 vor 05.10 Uhr wurde der Hyd- rant an der ...strasse ... in B., wahrscheinlich unter Zuhilfenahme eines Fahrzeugs, umgerissen (ND 16), am 23. Juni 2008 um ca. 05.30 Uhr derjenige an der ...strasse ... in B., und zwar wahrscheinlich ebenfalls unter Zuhilfenah- me eines Fahrzeugs. Beim Delikt vom 5. November 2008, bei dem der Hydrant an der ...strasse ... in B._____ umgerissen wurde, war dagegen mutmasslich kein Fahrzeug involviert, da der Täter inzwischen seine Technik verfeinert hatte und der Hydrant nunmehr mit wesentlich geringerem Kraftaufwand umgestossen wer- den konnte. Unter diesen Umständen spricht der Umstand, dass der Angeklagte am frühen Morgen des 5. November 2008 "lediglich" mit dem Fahrrad unterwegs war, keineswegs gegen seine Täterschaft. Vielmehr kann durchaus auch auf das Gegenteil geschlossen werden. In Anbetracht der Abgelegenheit des Hofes des Angeklagten erscheint es sehr wohl denkbar, dass der Angeklagte mitbekommen hatte, dass die Polizei am 15. Juni 2008 nach der Beschädigung des Hydranten an der ...strasse ... in B._____ (ND 16) und am 23. Juni 2008 nach der Beschä- digung des Hydranten an der ...strasse ... in B._____ (ND 17) auf seinen Hof kam, um sein Fahrzeug zu kontrollieren. Wäre dies dem Angeklagten aufgefallen,
wäre es sodann naheliegend gewesen, dieses Fahrzeug bei künftigen Beschädi- gungen von Hydranten nicht mehr zu verwenden, und zwar unabhängig davon ob er wusste oder ahnte, dass in der Folge auch ein GPS-Ortungssystem in sein Fahrzeug eingebaut wurde, was er bestritt (Urk. HD 4/1 S. 6). Die Argumentation der Verteidigung, aus dem Umstand, dass die Motorhaube des Fahrzeugs des Angeklagten anlässlich der Kontrollen vom 15. und 23. Juni 2008 jeweils warm gewesen sei, würde sich ergeben, dass der Angeklagte jeweils nicht bereits zu den Zeitpunkten der Vorfälle, sondern erst später mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, überzeugt nicht. Diese Argumentation basiert auf der Annahme, dass der Angeklagte, wäre er der Täter, jeweils sofort nach der Be- schädigung der Hydranten nach Hause zurückkehrte. Dies ist indessen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 36 S. 8) überhaupt nicht zwingend oder auch nur naheliegend. Genauso gut könnte der Angeklagte, wenn er der Täter wäre, nach der Begehung der Taten beispielsweise im ... [Kaffeebar], in dem er seinen eigenen Aussagen zufolge häufig in den frühen Morgenstunden zu Gast war (Urk. HD 4/1 S. 7 und 9), einen Kaffee trinken gegangen sein. Ein klares Indiz stellt hingegen dar, dass das Fahrzeug des Angeklagten genau an jenen frühen Morgen des 15. und 23. Juni 2008 verwendet wurde. Dass der Sohn oder die Ehefrau des Angeklagten das Fahrzeug um diese Uhrzeit gefahren sein könnten, kann aufgrund der Aussagen des Angeklagten ausge- schlossen werden. Er gab anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2010 an, dass seine Ehefrau und er das Fahrzeug teilen würden, es insgesamt drei Fahr- zeugschlüssel gebe, von denen er zwei und seine Frau einen habe und seine Frau das Fahrzeug nur für die Einkäufe verwende (Urk. HD 4/4 S. 2 ff.). Anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2008 hatte der Angeklagte erklärt, dass zu diesen (frühen) Zeiten nur er mit dem ... [Auto] unterwegs sei (Urk. HD 4/1 S. 7). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2010 gab er fer- ner an, dass am 23. Juni 2008 um diese Zeit niemand ausser ihm das Fahrzeug gelenkt haben könne (Urk. HD 4/4 S. 5). Es kann aber ohnehin nicht davon aus- gegangen werden, dass die Ehefrau des Angeklagten in den frühen Morgenstun- den Einkäufe erledigte. Der Sohn des Angeklagten hatte gemäss den dargelegten
Aussagen des Angeklagten sowie denjenigen anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 6. November 2008 (Urk. HD 4/1 S. 7) keinen Schlüssel. Dass sein Sohn der Täter sein könnte, schloss der Angeklagte anlässlich der Schlussein- vernahme vom 11. August 2010 denn auch ausdrücklich aus (Urk. HD 4/9 S. 24 ff.). Damit ist zugleich der Argumentation der Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung vor der Vorinstanz, der Sohn des Angeklagten komme als Täter in Frage (Urk. 36 S. 11 ff.), die Grundlage entzogen. Mit den Taten im Zusammenhang stehen könnte sodann der Umstand, dass beim Fahrzeug des Angeklagten am 15. und 23. Juni 2008 die Abdeckung für den Ab- schlepphaken fehlte und dieser somit freigelegt war (Urk. ND 16/9; Urk. ND 17/10). Der Angeklagte gab dazu die Erklärung ab, diesen vor langer Zeit verloren zu haben (Urk. HD 4/1 S. 9). Dies lässt sich nicht widerlegen. Würde es sich beim Fahrzeug des Angeklagten um das Tatfahrzeug handeln, wäre es aber jedenfalls sinnvoll gewesen, die Abdeckung wegzulassen, denn es ist davon auszugehen, dass bis zum Vorfall vom 23. Juni 2008 die Hydranten jedenfalls in aller Regel je- weils mit einem an einem Fahrzeug befestigten Seil umgezogen wurden, und ein solches lässt sich besonders gut an einem Abschlepphaken anbringen. Als das Fahrzeug des Angeklagten am 23. Juni 2008 unmittelbar nach der Be- schädigung des Hydranten an der ...strasse ... in B._____ untersucht wurde, wur- den zudem auf der Heckstossstange Wasserspuren festgestellt (Urk. ND 17/10). Aus dem Bericht von MeteoSchweiz, Klimadienst Datenservice, vom 14. Novem- ber 2008 ist ersichtlich, dass zumindest in der Zeitspanne vom 19. bis 23. Juni 2008 keinerlei Niederschlag gefallen war (ND 17/7). Ferner wurde von den Ermitt- lungsbehörden ausgeschlossen, dass es irgendwo vom Dach resp. von der De- cke des Schopfs, in dem das Fahrzeug abgestellt war, auf die Heckstossstange hätte heruntertropfen können (Urk. ND 17/9 S. 3), was vom Angeklagten bestätigt wurde (Urk. HD 4/4 S. 4). Der Angeklagte reichte einen Bericht der M._____ AG vom 24. August 2009 (Urk. ND 17/13) ein, und liess gestützt darauf geltend ma- chen, dass die Tropfen auf der hinteren Stossstange auf die Betätigung der Scheibenwischeranlage zurückgeführt werden könnten (Urk. HD 36 S. 9). Dies erscheint indessen nicht gerade naheliegend, da am 23. Juni 2008 der Rest des
Fahrzeugs in trockenem Zustand gewesen sein dürfte, ansonsten dies aller Wahrscheinlichkeit nach von den Ermittlungsbehörden dokumentiert worden wäre (Urk. ND 17/10), während auf den Aufnahmen, die für den Bericht gemacht wur- den, auch auf dem Dach und an einer Seitenwand des Fahrzeugs deutliche Was- serspuren zu sehen sind (Urk. ND 17/13). Die am 23. Juni 2008 aufgefundenen Wasserspuren könnten vielmehr auch beim Umreissen des gleichentags beschä- digten Hydranten entstanden sein. Dass das Abschleppseil, das am 23. Juni 2008 an identischer Stelle an der Scheunenwand hing wie bereits am 15. Juni 2008 (Urk. ND 16/9 und Urk. ND 17/10), wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. HD 36 S. 8 ff.), absolut trocken war, entlastet den Angeklagten nicht, ist doch ohne weiteres denkbar, dass der Angeklagte, wenn er der Täter war, nicht dieses Abschleppseil verwendete. Auch der Umstand, dass der Angeklagte unter Hinweis auf eine Bestätigung von Dr. med. dent. N._____ vom 6. Juli 2009 (Urk. ND 17/11) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. O._____ vom 17. August 2009 (Urk. ND 17/12) geltend machte, dass er in der fraglichen Zeitspanne unter Zahn- und Schulterschmerzen gelitten habe und deshalb zur Ablenkung jeweils Auto- oder Veloausflüge unter- nommen habe (Urk. HD 4/1 S. 9 und S. 11 ff.), vermag ihn nicht zu entlasten. Ab- gesehen davon, dass diese Art der Schmerztherapie eher ungewöhnlich anmutet und zudem nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Angeklagte bei derartig star- ken Schmerzen nicht früher medizinische Hilfe gesucht hätte, schliesst das eine das andere nicht aus. Wer in der Lage ist, Auto- oder Fahrradfahrten zu unter- nehmen, dürfte in diesem Zeitpunkt trotz allfälliger Schmerzen auch fähig sein, ei- nen Hydranten mit den vorliegend angewendeten Methoden zu manipulieren resp. zu beschädigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erschüttern auch die – zu Gunsten des Angeklagten verwertbaren – Ergebnisse der GPS-Überwachung den Tatverdacht gegen diesen nicht. Wie bereits dargelegt ist durchaus möglich, dass der Ange- klagte die polizeilichen Kontrollen seines Autos am 15. und 23. Juni 2008 mitbe- kam. Wäre er der Täter, wäre es in diesem Fall naheliegend gewesen, fortan bei der Manipulation resp. Beschädigung von Hydranten auf die Verwendung dieses
Fahrzeugs zu verzichten. Dies könnte im Zusammenhang damit stehen, dass der Täter ausgerechnet ab diesem Zeitpunkt nach einer Methode suchte, um die Hyd- ranten ohne wesentlichen Kraftaufwand umstossen oder umreissen zu können. Zudem trägt der Hinweis der Verteidigung darauf, dass der Angeklagte während der GPS-Überwachungsperiode von Mitte Juli bis 6. November 2008 lediglich an elf Tagen frühmorgens mit dem Auto unterwegs war (Urk. HD 36 S. 7), nicht zur Entlastung des Angeklagten bei. Daraus lässt sich nämlich ableiten, dass er sein Auto durchschnittlich lediglich zwei- bis dreimal pro Monat in den frühen Morgen- stunden benützte. Dennoch war er eingestandenermassen in der zweiten Hälfte Juni 2008 zwei Mal ausgerechnet an jenen frühen Morgen mit dem Auto unter- wegs, an denen Hydranten beschädigt wurden. Was den Fahrradausflug am frühen Morgen des 5. November 2008 angeht, gab der Angeklagte zwar an, nicht am Tatort gewesen zu sein (Urk. HD 4/1 S. 11 ff.). Der Vorinstanz ist indes darin beizupflichten, dass er an jenem Morgen mit einem kleinen Umweg an den Tatort hätte gelangen können (Urk. HD 56 S. 12). Auch wenn der Angeklagte an jenem Morgen tatsächlich in der P._____ [Restaurant] war (Urk. HD 4/1 S. 11 ff.), was durchaus möglich ist, schliesst dies keineswegs aus, dass er zuvor am Tatort war. 3.5.7. Ins Auge stechen sodann die zeitlichen Parallelen zwischen den Manipula- tionen resp. Beschädigungen der Hydranten und dem Konflikt zwischen dem An- geklagten und den Gemeindewerken B._____ betreffend Wasserbezug. So gab der Angeklagte an, die Bezahlung der Wasserrechnungen 2007 eingestellt zu ha- ben (Urk. HD 4/1 S. 4; Urk. HD 4/7 S. 2). Diese Angabe steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass der Dienstbarkeitsvertrag, den zu unterschreiben sich der Angeklagte weigerte, vom 17. April 2007 datiert (Urk. HD 8/2 S. 2). Zudem erklär- te der Zeuge I._____, an dessen diesbezügliche Aussage zu zweifeln kein Anlass besteht, ebenfalls, dass der Angeklagte die Wasserrechnungen ab anfangs 2007 nicht mehr bezahlt habe und es in der Folge zu diesbezüglichen Kontakten zwi- schen der Gemeinde und dem Angeklagten gekommen sei, die aber zu keiner Lösung geführt hätten, weshalb ab November 2007 das Mahnverfahren fortge- setzt worden sei (Urk. HD 6/1 S. 2). Der erste Hydrant wurde am 9. September
2007 beschädigt (ND 9), somit in einem Zeitpunkt, in dem sich abgezeichnet ha- ben dürfte, dass die Gemeinde B._____ auf die Forderungen des Angeklagten nicht eingehen würde. Unterbrochen wurde diese Deliktserie nach der Beschädi- gung des Hydranten am 5. November 2008. Der Angeklagte gab anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2009 an, die Auseinandersetzung mit der Gemeinde B._____ sei im März 2009 mit dem Eingang eines Entschuldigungsschreibens der Gemeinde B._____ beendet worden (Urk. HD 4/2 S. 5). Nach drei Jahren hätten "sie" es eingesehen und die Aussagen zurückgezogen. Er habe im März 2009 ei- ne schriftliche Bestätigung erhalten, dass sein Wasserbezug rechtens gewesen sei; jetzt sei er zufrieden (Urk. HD 4/2 S. 5 ff.). Auffällig ist nun, dass nach der Be- schädigung des Hydranten am 5. November 2008 und somit nach der Haus- durchsuchung vom 6. November 2008 sowie nach Eingang des Entschuldigungs- schreibens der Gemeinde B._____ während fast 1 ½ Jahren keine Vandalenakte an Hydranten mehr festgestellt wurden. Erst im April sowie im September 2010 kam es nochmals zu derartigen Taten, diejenige am 20. April 2010 wenige Tage nach der Einvernahme des Zeugen I., die am 12. April 2010 stattgefunden und an der der Angeklagte teilgenommen hatte (Urk. HD 6/5/1), diejenige am 23. September 2010 kurze Zeit, nachdem der Angeklagte die Vorladung zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erhalten hatte (Urk. HD 30/3). Der Ange- klagte musste davon ausgehen, dass aufgrund der zeitlichen Parallelen der Ver- dacht weiter auf ihn fallen würde. Wenn der Angeklagte der Täter wäre, könnten die letzten beiden Hydrantenbeschädigungen deshalb damit erklärt werden, dass er so versuchte, das gegen ihn sprechende Indiz der zeitlichen Parallelen zu be- seitigen. 3.5.8. Ins Bild passt schliesslich auch, dass der bei der Verhaftung des Angeklag- ten anwesende Polizeibeamte E. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 11. August 2010 bestätigte, dass der Angeklagte anlässlich seiner Verhaf- tung am 6. November 2008 gesagt habe: "Ich han uf Sie gwartet" (Urk. HD 6/6/2 S. 3). Der Angeklagte gab zwar anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2009 an, sich an eine solche Äusserung nicht erinnern zu können resp. erklärte, der Poli- zeibeamte müsse etwas Falsches gehört haben (Urk. HD 4/2 S. 8 ff.). Als ihm diese Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16.
Februar 2010 wiederum vorgehalten wurde, erklärte der Angeklagte, das sei ab- solut falsch, das sei eine Erfindung des Polizeibeamten. Er sei der Meinung ge- wesen, dass ein paar "Jugos" bei ihm vor dem Haus gestanden seien um eine al- te Landmaschine abzukaufen, wie das auch schon passiert sei. Er habe diese Herren als "Jugos" oder Türken und nicht als Polizisten eingestuft und seinen Irr- tum erst bemerkt, als sie akzentfrei Zürichdeutsch gesprochen hätten (Urk. HD 4/4 S. 11). Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten E._____ vom 11. August 2010 wurde der Angeklagte zu diesem Thema nochmals befragt. Nunmehr gab er an, er sei dabei gewesen, das Frühstück vorzubereiten und Milch zu kochen. Bei dieser Tätigkeit habe es an der Haustür geklingelt. Er sei zur Haustür gegangen und habe zum Fenster hinausgeschaut und drei ihm unbe- kannte Personen gesehen. Es sei auch schon vorgekommen, dass früh morgens oder spät abends ein paar "komische Typen" an der Haustür gestanden seien; das seien bisher immer "Jugos" oder Türken gewesen. Er habe solche Situatio- nen schon erlebt und sei deshalb nicht überrascht gewesen, als diese dort ge- standen seien. Er habe die Haustür geöffnet, und der Zeuge E._____ habe sich zu erkennen gegeben. Er habe ihm eröffnet, dass er ihn mitnehmen und das Haus durchsuchen wolle. Dann habe er zum Zeugen E._____ gesagt: "Warten Sie, ich muss zrugg i d Chuchi go d Herdplatte abstelle". Dieser habe wahrschein- lich nur die Worte "warten Sie" verstanden, da er (der Angeklagte) sich abgedreht habe und zurück in Richtung Küche gegangen sei (Urk. HD 4/9 S. 2). Die Erklärung des Angeklagten, die er wie dargelegt erst anlässlich seiner Befra- gung vom 16. Februar 2010 abgab, obwohl er vom Zeugen E._____ schon an- lässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2009 mit der entspre- chenden Aussage konfrontiert worden war (Urk. HD 4/2 S. 8), überzeugt nicht. Bei seiner Version sind nämlich die beiden Kernwörter "Sie" und "Warten" in der um- gekehrten Reihenfolge angeordnet wie bei der Version des Zeugen E.. Es kann nicht angenommen werden, dass sich der Zeuge E. derart verhört hät- te, dass er auch noch die Reihenfolge der beiden Kernwörter verwechselt hätte. Hinzu kommt, dass am Morgen des Vortages ein weiterer Hydrant beschädigt worden war, weshalb der Angeklagte, wenn er der Täter war, allen Grund hatte,
die Polizei zu erwarten. Wer nichts auf dem Kerbholz hat, erwartet dagegen an einem frühen Morgen keinen Besuch von der Polizei. 3.5.9. In Würdigung der obgenannten Ausführungen ist festzuhalten, dass zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Angeklagten vorliegt, die Kombination der zahlreichen, teilweise sehr schwer lastenden Indizien und das vorhandene Motiv aber keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Angeklagte die 13 Hydranten manipuliert bzw. beschädigt hat. Dass, soweit dies untersucht wurde, keine DNA-Spuren des Angeklagten an den Hydranten gefunden wurden (vgl. Urk. ND 16/7; Urk. ND 18/7), lässt nicht auf die Nichttäterschaft des Angeklagten schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sorgfältig darauf achtete, keine Spuren zu hinterlassen. Der Sachverhalt betreffend ND 9-20 sowie Nachtragsanklage ist somit erstellt.
3.6. Teilsachverhalt betreffend ND 5 (Bronzeplastikfigur ...brunnen) 3.6.1. Dass der Angeklagte aufgrund der Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinde B._____ betreffend Wasserbezug auch für die – ebenfalls die Ge- meinde B._____ schädigende – Entwendung der Bronzeplastikfigur auf dem ...brunnen ein Motiv hatte, wurde bereits aufgezeigt. 3.6.2. Ferner ist davon auszugehen, dass der Angeklagte schalkhafte Züge zeigt, die ins Ironische hineingehen. Dies ergibt sich einerseits aus Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen (z.B. Urk. HD 4/1 S. 1: "Ich kann deutsch"; Urk. HD 4/1 S. 2: "Ich bin kein Sammler von antiken Gegenständen"; Urk. HD 4/1 S. 5: "Ich weiss nicht einmal, wer Herr ... war"; Urk. HD 4/1 S. 8: "Ich habe auch nicht mehr die beste Blase"; Urk. HD 4/3 S. 6: "Dann kann das Ding ja wohl einen Klapf geben"; Urk. HD 4/3 S. 8: "Ja, auf dem Friedhof hier in B."; Urk. HD 4/4 S. 3: "Die hat keine Hosentaschen"; Urk. HD 4/4 S. 4: "Ich glaube Herr Q. sieht gut genug, dass er Wasser von etwas anderem unterscheiden kann"). Anderseits ist diesbezüglich auf die Aussage des Zeugen I._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2008 hinzuweisen, der angab, der Angeklagte habe beim Gespräch am 25. Januar 2008 wie immer sein verschmitztes Lächeln
gehabt (Urk. HD 6/1 S. 3). Schliesslich kann dies auch daraus abgeleitet werden, dass der Angeklagte der erwähnten Abbruchverfügung des Gemeinderates "mit grossem Geschütz" nachkam, indem er das Häuschen anzündete (Prot. I S. 7). Dass der Angeklagte dies offensichtlich als "witzig" betrachtet, ergibt sich aus sei- ner Stellungnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2010, erklärte er doch dazu, der Gemeinderat habe ihm den Auftrag gegeben, dieses Häuschen zu beseitigen, es jedoch ihm überlassen, auf welche Art er dies vor- nehmen solle; die Ausführungsweise dieses Beseitigungsauftrags sei nicht defi- niert gewesen (Prot. I S. 8). Dieser letzte Vorfall zeigt zugleich auf, dass der An- geklagte, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, bereit ist, zu unverhältnismässi- gen, allenfalls auch strafbaren Mitteln zu greifen, um seinem Ärger Luft zu ma- chen, und dabei durchaus auch eine gewisse Aufmerksamkeit sucht. Die darge- legten Wesenszüge werden dadurch untermauert, dass der Angeklagte das ab- gebrannte Häuschen später durch ein identisches Häuschen auf Rädern ersetzte, offensichtlich in der Meinung, so das Erfordernis einer Baubewilligung umgehen zu können (Urk. HD 6/3/3). Aufgrund dieser Umstände lässt sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass der Angeklagte am 15. August 2008 den Gartenzwerg am ...brunnen montiert hat. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil nicht die Montage des Gartenzwergs eingeklagt ist, sondern die Entwendung der ur- sprünglichen Bronzeplastikfigur im März 2007 und die damit in Zusammenhang stehende Beschädigung des Brunnens. Wäre der Angeklagte der Urheber der Gartenzwerg-Installation, liesse dies, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. HD 56 S. 18), nicht zwingend auf seine Täterschaft betreffend Entwendung der Bronzeplastikfigur und Beschädigung des Brunnens schliessen. Vielmehr wä- re nicht ausgeschlossen, dass er die von einem Dritten am Brunnen geschaffene Situation für seine Zwecke benützte. Unter diesen Umständen braucht auch nicht darüber befunden zu werden, ob die Tatsache, dass das Fahrzeug des Angeklag- ten gemäss der GPS-Überwachung am Morgen des 15. August 2008 während knapp 15 Minuten beim ...kreisel parkiert war (Urk. ND 5/19 S. 2), verwertbar ist oder nicht (dazu vorne unter 3.2.). 3.6.3. Im Zusammenhang mit (u.a.) der Entwendung der Bronzeplastikfigur gin- gen am 26. April 2007 sowie am 7. März 2008 zwei Bekennerschreiben bei der
H.-Zeitung ein, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Inhalts durchaus mit dem unter 3.6.2. aufgezeigten, dem Angeklagten eigenen Humor in Einklang zu bringen wären. Beide Bekennerschreiben weisen von ihrem Inhalt her eine schalkhafte, ins Ironische gehende Komponente auf und lassen eine gewisse Schadenfreude des Verfassers erkennen. Dass zur Herstellung dieser Schreiben einzelne aus Zeitungen ausgeschnittene Wörter verwendet wurden, erinnert an Erpresserbriefe aus der Vorcomputerzeit und lässt auf einen älteren Täter schliessen. Dass die beiden Schreiben in R. aufgegeben und das zweite auf einem Kopierapparat in der ...-Filiale in S._____ kopiert wurde (Urk. ND 5/5 S. 3; Urk. ND 5/8 S. 3; Urk. ND 5/15 S. 2), bestätigt zudem den Verdacht, dass de- ren Urheber in B._____ oder Umgebung wohnhaft ist. Dass auf den Bekenner- schreiben keine Fingerabdrücke des Angeklagten aufgefunden wurden (Urk. ND 5/12; Urk. ND 5/13), entlastet ihn nicht. Aus der Machart der beiden Schreiben lässt sich ableiten, dass deren Urheber offensichtlich bemüht war, keine Spuren zu hinterlassen. Zudem hinterliess der Angeklagte bei den Manipulationen resp. Beschädigungen der Hydranten jedenfalls soweit dies untersucht wurde keine Fingerabdrücke oder DNA-Spuren, weshalb das Fehlen von Spuren durchaus ins Bild passt. 3.6.4. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. November 2008 wurde offenbar auf dem Hof des Angeklagten ein blauer Harass gleichen Typs aufgefunden, wie er auf dem Bekennerschreiben an die H.-Zeitung betreffend Bronzeplastik- figur ...brunnen , das am 4. März 2008 bei der Post B. aufgegeben wurde, abgebildet ist (vgl. Urk. HD 4/2 S. 3; Urk. HD 4/5 S. 2 ff.). Der auf dem Hof des Angeklagten aufgefundene Harass wurde jedoch offensichtlich weder beschlag- nahmt noch fotografiert, weshalb dem Gericht kein Vergleich möglich ist. Es ist der Vorinstanz indessen ohnehin darin zuzustimmen, dass es sich jedenfalls beim auf dem Bekennerschreiben abgebildeten Modell um einen Harass handelsübli- cher Art handeln dürfte, der vermutlich in grosser Anzahl in Umlauf ist (vgl. Urk. HD 56 S. 18), weshalb dieser Harass, wenn überhaupt, ein sehr schwaches Indiz darstellen würde.
3.6.5. Ferner fällt auf, dass der Angeklagte, wie er anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2010 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz eher beiläufig erwähnte, Leser der H.-Zeitung ist (Urk. 4/9 S. 4; Prot. I S. 5), die ihrerseits ausgerechnet die Empfängerin der beiden Bekennerschreiben war. Dass der Täter als Adressat für die Bekennerschreiben eine Zeitung aussuchte, zu der er einen Bezug hat, erscheint naheliegend. Der Bezug des Angeklagten zur H.-Zeitung ist aufgrund seiner Aussagen erstellt. Da die H.- Zeitung eine Auflage von mehreren 10'000 Exemplaren und eine entsprechend grosse Leserschaft hat, stellt indes auch dies höchstens ein sehr schwaches Indiz dar, zumal die ermittelnden Behörden bei einer früheren Sachbeschädigung be- treffend die Park Villa F. in B., bei der ebenfalls ein Bekennerschrei- ben an die H.-Zeitung geschickt worden war, von einer anderen Täterschaft ausgingen (Urk. ND 5/5 S. 3, vgl. dazu aber auch die Erwägungen nachfolgend unter 3.6.9.). 3.6.6. Wie bei den Beschädigungen der Hydranten sticht aber die zeitliche Paral- lele zwischen dieser Tat und dem Konflikt zwischen dem Angeklagten und den Gemeindewerken B._____ betreffend Wasserbezug ins Auge. Diese Tat fällt zeit- lich genau in den Zeitraum, in dem der Angeklagte sich entschieden hatte, die Wasserrechnungen nicht mehr zu bezahlen. 3.6.7. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Geschädig- ten 2 ein Schreiben des Angeklagten an den Gemeinderat resp. an den Gemein- depräsidenten der Gemeinde B._____ eingereicht, welches vom 24. August 2010 datiert (Urk. HD 77/1). In diesem Schreiben erklärt der Angeklagte Folgendes: "Gerne würde ich der Gemeinde B._____ helfen die Brunnenfigur des ...brunnens an ihren angestammten Platz zu bringen, wenn ich wüsste, so sie sich befindet. Gerne würde ich dem Gemeinderat meinen Weisswein liefern, für all die Aperos nach der Gemeindeversammlung. Ich schlage Ihnen vor, ab der Dezember Gemeindeversammlung mit dem Ausschank meines Sau- vignon Blanc zu beginnen. Wenn dieser Weinhandel zustande gekom-
men ist, kann man mit mir später mal über die erstgenannte Angele- genheit reden."
In Bezug auf dieses Schreiben gab der Angeklagte anlässlich der heutigen Ver- handlung an, er habe mit der Gemeinde B._____ ins Geschäft kommen wollen und ihr deshalb einen Köder gegeben. Er habe nie die Absicht gehabt, der Ge- meinde Informationen über die Brunnenfigur zu liefern, da er über solche nicht verfüge. Er habe einfach Geld verdienen wollen (Prot. II S. 17 ff.). Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Angeklagte die Geschädigte 2 mit die- sem Schreiben "lediglich" verspotten oder tatsächlich mit ihr ins Geschäft kom- men wollte. Massgebend ist, dass der Brief ein weiteres für die Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz darstellt. Indem der Angeklagte im Sinne einer Gegenleistung zum Weinbezug anbot, dabei zu helfen, die Brunnenfigur des ...- resp. ...brunnens an ihren angestammten Ort zurückzubringen "wenn ... [er] wüsste, wo sie sich befindet", spielte er mit dem gegen ihn bestehenden Ver- dacht, er habe die Bronzeplastikfigur vom Brunnen entfernt und den Brunnen da- bei beschädigt. In diesem Zusammenhang ist auf die auffällige zeitliche Parallele zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens – die Schlusseinvernahme wurde am 11. August 2010 durchgeführt (Urk. HD 4/9) und die Anklageschrift datiert vom 12. August 2010 (Urk. HD 29 S. 2) – hinzuweisen. Aufgrund des Inhalts des Schreibens entsteht der Eindruck, dass der Angeklagte entgegen seinen buch- stäblichen Ausführungen nicht nur bestens weiss, wo sich die Brunnenfigur befin- det, sondern auch mit deren Entwendung als Täter zu tun hat, und nur vorgibt, keine entsprechenden Kenntnisse zu haben, damit sein Schreiben kein Geständ- nis enthält. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte die von ei- nem Dritttäter geschaffene Situation für seine eigene Zwecke ausnützte und tat- sächlich nicht weiss, wo sich die Brunnenfigur befindet. 3.6.8. Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht indes Folgendes: Wie be- reits dargelegt ist aufgrund des Bekennerschreibens, das am 24. April 2007 der Post R._____ übergeben wurde, davon auszugehen, dass die Entwendung der Bronzeplastikfigur und die Entwendung des Torflügels zum Park der Villa
F., aber auch die spätere Entwendung von zwei Zaunstücken am 12. Au- gust und 5. November 2007, von der gleichen Täterschaft begangen wurden. Wenngleich er nicht nur als intelligent, sondern auch als findungsreich erscheint, ist schwer vorstellbar, dass der im Rentenalter stehende Angeklagte, der bei den Hydrantenmanipulationen resp. -beschädigungen als Einzeltäter handelte, ohne Hilfe von Drittpersonen den ca. 300 Kilogramm schweren, 265 cm hohen resp. 120 cm breiten Torflügel (Urk. ND 6/1 S. 5) und die je ca. 150 Kilogramm schwe- ren, 210 bis 230 cm breiten resp. 88 cm hohen Zaunstücke (Urk. ND 7/1 S. 5; Urk. ND 8/1 S. 5) unbemerkt hätte wegschaffen können. Dafür, dass der Ange- klagte dies mit Unterstützung weiterer Personen getan hätte, liegen keinerlei An- haltspunkte vor. 3.6.9. Schliesslich gingen die ermittelnden Behörden 2004, als im Eingangsbe- reich zum Park der Villa F. in B._____ ein Brandsatz gelegt wurde (Urk. ND 7/1 S. 4) und daraufhin ebenfalls ein Bekennerschreiben bei der H._____-Zeitung einging, von einer anderen Täterschaft aus (Urk. ND 5/5 S. 3). Wenngleich denk- bar wäre, dass damals von der falschen Täterschaft ausgegangen wurde, kann auch aus diesem Grund eine andere Urheberschaft nicht mit hinreichender Si- cherheit ausgeschlossen werden. 3.6.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Entwendung der Bronzeplastikfigur vom ...brunnen und der Beschädigung des Brunnens zwar Ei- niges für die Täterschaft des Angeklagten spricht, sich aber gewisse Zweifel nicht überwinden lassen. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend ND 5 lässt sich daher nicht rechtsgenügend erstellen. Demzufolge ist der Angeklagte nach dem Grund- satz „in dubio pro reo“ von den Vorwürfen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5) freizusprechen.
3.7. Teilsachverhalt betreffend ND 4 (Fahrzeug Geschädigter 1) 3.7.1. Dass der Angeklagte aufgrund der jahrelangen Auseinandersetzung über eine seines Erachtens zu Unrecht ergangene Abbruchverfügung betreffend eine
Baute auf seinem Grundstück, für die er den Geschädigten 1 als verantwortlich erachtete, ein Motiv hatte, den Geschädigten 1 zu schädigen, wurde bereits auf- gezeigt (dazu vorne unter 3.4.). 3.7.2. Auffällig ist, dass der Angeklagte in den Einvernahmen seinen Missmut über den Geschädigten 1 resp. dessen Amtsführung als Gemeinderat herunter- spielte. Dass das Verhältnis zu diesem nicht nur "getrübt" (wie der Angeklagte auf Vorhalt bestätigte: Urk. HD 4/3 S. 2), sondern geradezu zerrüttet war, lässt sich aus einer Reihe von bei den Akten liegenden Dokumenten (Urk. HD 6/3/2-4 und Urk. HD 6/3/6-7) ableiten. So schrieb der Angeklagte dem Geschädigten 1 am 22. Juli 2001 u.a., er führe ihre Privatfehde weiter, er fordere ihn auf, auf eine er- neute Kandidatur als Gemeinderat zu verzichten, sie würden, wenn er weiter kan- didieren wolle, mit der Demontage seiner Person in der Öffentlichkeit fortfahren, er solle sich keine Illusionen machen, sie würden ihn in die Knie zwingen, und was am 2. November 1998 begonnen habe, werde erst enden, wenn er aus dem Gemeinderat zurücktrete. Ferner gab er in diesem Schreiben bekannt, dass er am 1. Juli die "Aktion A._____ muss weg" gegründet habe (Urk. HD 6/3/2). Am 29. Ju li 2001 und somit unmittelbar nach diesem Schreiben erstattete der Angeklagte Strafanzeige gegen den Geschädigten 1 (Urk. HD 6/3/3), wobei sich aus dieser Strafanzeige ableiten lässt, dass der Angeklagte gekränkt war, weil er anlässlich einer Gemeinderatssitzung vom Geschädigten 1 als "Wiederholungstäter" be- zeichnet worden sei und sich diese Aussage in einem Entscheid des Gemeinde- rats vom 2. November 1998 niedergeschlagen hatte (Urk. HD 6/3/3 S. 1). In der Folge wurde gegen den Geschädigten 1 ein Strafverfahren eröffnet, mit Verfü- gung vom 26. November 2001 aber eingestellt, wobei die Kosten des Verfahrens zur Hälfte dem Angeklagten als Anzeigeerstatter auferlegt wurden (Urk. HD 6/3/3). Das vom Angeklagten dagegen erhobene Begehren um gerichtliche Beur- teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde mit Verfügung des Einzel- richters am Bezirksgericht B._____ vom 3. April 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Kosten dieses Verfahrens wurden ebenfalls dem An- geklagten auferlegt (Urk. HD 6/3/3). Bei den Akten liegt ferner eine Aufsichtsbe- schwerde des Angeklagten an den Bezirksrat Horgen vom 7. Oktober 2001, der mit Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31. Januar 2003 keine Folge gegeben
wurde, wobei die Verfahrenskosten dem Angeklagten als Beschwerdeführer auf- erlegt wurden (Urk. HD 6/3/4). Offenbar aufgrund einer vom Angeklagten als zu Unrecht erfolgt betrachteten Umzonung, die an der Gemeindeversammlung der Gemeinde B._____ im Juni 2004 beschlossen worden war und die der Angeklag- te ebenfalls dem Geschädigten 1 zurechnete, kam es zu weiteren Auseinander- setzungen, bei denen auch der Bezirksrat vom Angeklagten angerufen wurde (Urk. HD 6/3/6-7). Dass die vom Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Juli 2001 als "Privatfehde" bezeichnete Auseinandersetzung mit dem Geschädigten 1 jedenfalls im Januar 2006 immer noch nicht erledigt war, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 12. Januar 2006 an die Gemeindewerke B._____ (Urk. HD 6/3/7). Dass der Angeklagte in drei Schreiben an das Zentrale Inkasso des Obergerich- tes vom 17. und 25. September 2002 sowie 23. Januar 2003 (Urk. HD 6/3/5) Er- klärungen abgab, die durchaus als Drohungen aufgefasst werden können, und dass er dabei teilweise auch auf den Geschädigten 1 Bezug nahm, rundet das Bild ab. Die Erklärung des Angeklagten anlässlich der Einvernahme vom 11. Au- gust 2010, er habe keine persönlichen Streitigkeiten mit irgendeiner Person, auch nicht mit dem Geschädigten 1 (Urk. HD 21/10 S. 3), wirkt unter diesen Umständen reichlich beschönigend. 3.7.3. Ferner stechen bei diesem Delikt, wie bei den bereits aufgezählten, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden früheren Delikten zum Nachteil des Ge- schädigten 1, die zeitlichen Parallelen zur Auseinandersetzung mit dem Geschä- digten 1 ins Auge. In seinem Schreiben an den Geschädigten 1 vom 22. Juli 2001 drohte der Angeklagte diesem an, was am 2. November 1998 begonnen habe, werde erst enden, wenn er aus dem Gemeinderat zurücktrete. Der Angeklagte gab an, dass der Geschädigte 1 sich im Jahr 2006 nicht mehr zur Wiederwahl ge- stellt habe (Urk. HD 4/3 S. 4), was sich mit den Angaben des Geschädigten 1 (Urk. HD 6/2 S. 3) deckt. Auffällig ist, dass die Deliktserie zum Nachteil des Ge- schädigten 1 mit der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 30. November 2005 endete, also ausgerechnet kurz bevor bekannt geworden sein dürfte, dass der Geschädigte 1 nicht für eine neue Amtsperiode kandidieren werde.
3.7.4. Ein weiteres, durchaus gewichtiges Indiz dafür, dass der Angeklagte hinter der ganzen Deliktserie gegen den Geschädigten 1 stecken und somit auch für die Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten 1 am 30. November 2005 ver- antwortlich sein könnte, ist darin zu erblicken, dass beim Vorfall vom 4. März 2003, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, auf einer zu einer spreng- satzähnlichen Vorrichtung gehörenden Gasflasche DNA-Spuren des Angeklagten gefunden wurden. Diese sprengsatzähnliche Vorrichtung war vor der Garage des Geschädigten 1 angebracht worden. Der Angeklagte machte im Laufe des Ver- fahrens jedoch geltend, dass sein Pächter J._____ für diese Tat verantwortlich gewesen und er (der Angeklagte) mit dieser Flasche auf seinem Hof in Kontakt gekommen sei (Urk. HD 4/3 S. 7 ff.). Wenngleich erhebliche Zweifel an der Versi- on des Angeklagten bestehen, lässt sich seine Version nicht widerlegen, zumal J._____ 2008 verstorben ist (Urk. HD 4/3 S. 9) und somit nicht mehr befragt wer- den kann. 3.7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten 1 zwar ebenfalls Einiges für die Täterschaft des Angeklagten spricht, aber auch bezüglich dieses Sachverhaltes unüberwindbare Zweifel bestehen bleiben. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend ND 4 lässt sich daher nicht erstellen. Demzufolge ist der Angeklagte nach dem Grundsatz „in du- bio pro reo“ vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4) freizusprechen.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Angeklagten betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage nicht unter Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu sub- sumieren sei (Urk. HD 56 S. 14), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass dieser Tatbestand verlangt, dass die Einwirkung eine gewisse Intensität aufweist und diese Strafbestimmung nur Fälle abdecken kann, in welchen der Be- trieb, der der Allgemeinheit dient, wirklich als ganzer oder doch in ganz wesentli-
chem Umfang gestört, behindert oder gefährdet wird (BSK StGB II-Schwaibold, Art. 239 N 13). Genau dies ist aber bei der Manipulation bzw. Beschädigung eines Hydranten in der Art, wie er in den 13 eingeklagten Fällen erfolgte, der Fall. Die Manipulationen resp. Beschädigungen hatten offensichtlich zur Folge, dass bis zur Wiederinstandstellung der Hydranten die Löschwasserversorgung im vom je- weiligen Hydranten abgedeckten Gebiet unterbrochen war. Selbst wenn sie nicht unterbrochen gewesen wäre, wäre sie jedenfalls gefährdet gewesen, was für die Erfüllung des Tatbestandes ebenfalls genügt. Diese Behinderung steht derjenigen bei einer Beschädigung einer Gas-, Wasser- oder Stromleitung durch einen Bag- ger, der eintägigen Unterbrechung eines Skilifts oder der Blockierung von Zu- fahrtswegen in nichts nach (zu diesen Beispielen, bei denen die Erfüllung des Tatbestands bejaht wird, siehe BSK StGB II-Schwaibold, Art. 239 N 15). Der in der Literatur geäusserten abweichenden Meinung zur Beschädigung von Hydran- ten (BSK StGB II-Schwaibold, Art. 239 N 18) kann daher nicht gefolgt werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 6. Januar 2008, als ein Hydrant an der ...strasse ... lediglich geöffnet und nicht auch umgerissen wurde (ND 11), und bei dem die Anklagebehörde den Tatbe- stand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB offensichtlich als nicht erfüllt betrachtete (Urk. HD 29 S. 5), unter Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist, denn auch dieser Hydrant war bis zu seiner Wiederinstandstel- lung nicht betriebsbereit. 2. Die Anklagebehörde hat den Sachverhalt betreffend ND 9, 10, 12-20 und Nach- tragsanklage zudem zu Recht als Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB qualifiziert. Zwar entstand bei den Vorfällen vom 7. Februar 2008 (ND 12), 15. Juni 2008 (ND 16), 24. August 2008 (ND 18) und 5. November 2008 (ND 19) jeweils ein unter Fr. 300.– liegender Sachschaden. Obwohl der Schaden somit unter der vom Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB festgesetzten Grenze lag (vgl. BGE 123 VI 113; BGE 121 IV 261; BSK StGB II- Weissenberger, Art. 172ter N 25), rechtfertigt es sich aber nicht, diese Fälle im Sinne der genannten Bestimmung privilegiert zu behandeln. Insbesondere ange- sichts der ganzen Deliktserie kann nämlich nicht davon ausgegangen werden,
dass sich der Vorsatz des Angeklagten in diesen Fällen auf einen Fr. 300.– unter- schreitenden Sachschaden beschränkte. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Geringfügigkeit des Schadens in diesen Fällen dem Zufall zu verdanken war (vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 172ter N 38). 3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betreffend ND 9-20 und Nachtrags- anklage (Hydranten) durch die Anklagebehörde ist somit korrekt. Der Angeklagte ist daher der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 9, 10, 12-20 und Nachtragsanklage) sowie der mehrfachen Störung von Be- trieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 9-20 und Nachtragsanklage) schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Angeklagte verübte 13 gleichartige Delikte, von denen zwar eines (ND 11) nur unter den Tatbestand der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, und nicht auch unter den Tatbestand der Sachbeschädigung zu subsu- mieren ist, die aber alle in einem engen Zusammenhang stehen und eine eigentli- che Deliktserie darstellen. Im Sinne einer Ausnahme erscheint es gerechtfertigt, in diesem Fall von der bundesgerichtlichen Vorgehensweise bei der Strafzumes- sung (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 25. März 2010, 6B_865/2009, E. 1.2.2; Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2010, 6B_323/2010, E. 2.2) abzuweichen und diese für die Deliktserie in ihrer Gesamtheit vorzunehmen.
1.3. Sowohl Sachbeschädigung als auch die Störung von Betrieben, die der All- gemeinen dienen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe be- straft. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jah- ren erstreckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen an- wendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufla- ge, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55, E. 5.8). 1.4. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.
sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2004, 6S.333/2004, E. 1.1; BGE 122 IV 241 E. 1 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täter- komponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich mass- geblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, 6S.83/2006, E. 3.1; Art. 50 StGB).
2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Angeklagten bestand darin, dass er über einen Deliktzeitraum von gut drei Jahren insgesamt 13 Hydranten manipulierte und zwölf von ihnen – teilweise erheblich – beschädigte, wobei es durch den Aus- tritt des Wassers in einigen Fällen auch zu Folgeschäden kam. Bei diesen Delik- ten entstand ein Gesamtschaden von rund Fr. 60'000.–. Besonders ins Gewicht fällt, dass die Hydranten aufgrund der Manipulationen und Beschädigungen je- weils bis zur Wiederinstandstellung nicht einsatzbereit waren, weshalb es offen- sichtlich zu Lücken in der Löschwasserversorgung kam. Dass es dabei im Brand- fall im Gebiet, das vom jeweiligen Hydranten abgedeckt wurde, zu einer stark er- höhten Gefahr nicht nur für Sachgüter, sondern auch für Leib und Leben gekom- men wäre, bedarf keiner näheren Erläuterung. In diesem Zusammenhang speziell
zu erwähnen ist, dass nicht einmal der Hydrant beim Spital ... verschont wurde. Es ist daher von einem erheblichen objektiven Verschulden des Angeklagten aus- zugehen.
2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Angeklagte handelte einzig zur Befriedigung seiner Rachegelüste gegenüber seiner Wohngemeinde und somit aus rein eigennützigen Motiven. Er ging dabei mit direktem Vorsatz und ausserordentlich planmässig vor, wobei er offensichtlich das Wissen, das er bei seiner langjährigen Tätigkeit als Mitglied der Feuerwehr B._____ erworben hatte, für seine unredlichen Ziele ausnützte. Insbesondere war ihm als ehemaligem Feuerwehrmann bewusst, dass er mit seiner Delinquenz of- fensichtlich eine Lücke in der Versorgung mit Löschwasser und damit eine erhöh- te potentielle Gefahr nicht nur für Sachgüter, sondern auch für Leib und Leben schuf. Besonders hervorzuheben ist, dass er dabei nicht einmal vor einem Hyd- ranten beim Spital ... Halt machte. Auch sein subjektives Verschulden wiegt da- her erheblich.
2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Gemäss seinen Angaben lebt der Angeklagte seit seiner Geburt auf seinem Hof und ging er neun Jahre in B._____ zur Schule, wobei er nach der Primarschule die Sekundarschule besuchte. Anschliessend absolvierte er die Landwirtschaftli- che Winterschule in .... Danach arbeitete er mit seinem Vater auf dem Hof, bis dieser 1967 tödlich verunglückte. Ab diesem Zeitpunkt führte er den Betrieb als Betriebsleiter. Der Hof stand zunächst im Eigentum der Erbengemeinschaft, bis er im Jahr 1976 das alleinige Eigentum daran erwarb. Im Jahr 1980 besuchte er ei- nen landwirtschaftlichen Betriebsleiterkurs, und 1981 absolvierte er die Prüfung als eidgenössisch diplomierter Meisterlandwirt. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Er betreibt den Hof weiterhin und lebt darauf
zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn (Urk. HD 4/3 S. 9; Urk. HD 4/4 S. 2; Urk. HD 21/10 S. 3; Prot. II S. 8 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straf- erhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
2.3.2. Vorstrafen Der Angeklagte weist keine Vorstrafen auf (Urk. HD 21/4), weshalb dieses Kriteri- um keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat. Dagegen delinquierte der Ange- klagte während laufendem Strafverfahren weiter, was straferhöhend zu berück- sichtigen ist.
2.3.3. Nachtatverhalten Ein Geständnis legte der Angeklagte nicht ab, und auch sonst lässt sich aus sei- nem Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.4. Würdigung Wie aufgezeigt wäre grundsätzlich auch die Bestrafung mit einer Geldstrafe mög- lich. Dies wäre indessen im vorliegenden Fall insbesondere nicht verschuldens- adäquat, zumal es sich um einen nicht geständigen Serientäter handelt. In Würdi- gung der obgenannten Kriterien ist die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten angemessen. An die Strafe ist 1 Tag Polizeiverhaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Auf die zusätzliche Ausfällung einer Busse, wie dies von der Anklage- behörde beantragt wurde (Urk. HD 29 S. 12), ist praxisgemäss zu verzichten.
VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Vorausset- zung für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vor- liegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die gegenteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist von einem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit auszugehen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 130). 2. Vorliegend ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verur- teilen. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzuges sind daher er- füllt. Da der Angeklagte keine Vorstrafen aufweist, ist in subjektiver Hinsicht ge- mäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten. 3. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren und die heute auszufällende Strafe den Angeklagten davon abhalten werden, in Zukunft erneut zu delinquieren. Dem Angeklagten ist daher hinsichtlich der gegen ihn auszufäl-
lenden Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. 4.1. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, ist gemäss Art. 44 StGB eine Probezeit festzusetzen. Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Angeklagten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr erscheint, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohl- verhalten sein (BGE 95 IV 121, E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 44 N 4). 4.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Anklage eine Probezeit von 2 Jahren (Urk. HD 29 S. 12). Es sind keine Gründe ersichtlich, die die Ansetzung einer län- geren Probezeit erforderlich machen würden. Die Probezeit ist demnach auf 2 Jahre anzusetzen.
VII. Zivilansprüche 1. Da auf die Anklage betreffend ND 6, 7 und 8 nicht einzutreten ist, kann auf die in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatzbegehren der Geschädigten 2 nicht eingetreten werden. 2. Der Angeklagte ist von den Vorwürfen betreffend ND 4 zum Nachteil des Ge- schädigten 1 und betreffend ND 5 zum Nachteil der Geschädigten 2 freizuspre- chen. Daher ist auf die in diesem Zusammenhang gestellten Schadenersatzbe- gehren des Geschädigten 1 sowie der Geschädigten 2 ebenfalls nicht einzutreten. 3.1. Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, dass ein Schaden durch den Ersatzpflichtigen widerrechtlich und adäquat kausal herbeigeführt wurde. Zudem muss jener den Schaden schuldhaft verursacht ha- ben.
3.2. Die Geschädigte 2 verlangt in Bezug auf den Teilsachverhalt betreffend ND 9-20 und Nachtragsanklage Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'719.25 (Urk. HD 76 S. 25). Dieser Betrag ergebe sich aus der Addition der im Einzelnen gel- tend gemachten Schadensbeträge, welche den Akten zu entnehmen seien (Urk. HD 76 S. 24 ff.; Prot. II S. 28). Die von der Geschädigten 2 bezüglich der ver- schiedenen Schadensereignisse eingereichten detaillierten Aufstellungen der Schadenspositionen (vgl. Urk. ND 9/8; Urk. ND 10/8; Urk. ND 11/4; Urk. ND 12/6; Urk. ND 13/12; Urk. ND 14/8; Urk. ND 15/7; Urk. ND 16/10; Urk. ND 17/14; Urk. ND 18/9; Urk. ND 19/6; Urk. ND 20/8 und Nachtragsanklage Urk. 13) wurden vom Angeklagten nicht bestritten und sind demnach - betragsmässig - als aner- kannt zu betrachten. Damit ist vorliegend von folgenden Schadensbeträgen aus- zugehen: Fr. 3'022.35 (ND 9), Fr. 3'180.15 (ND 10), Fr. 148.70 (ND 11), Fr. 628.55 (ND 12), Fr. 18'159.40 (ND 13), Fr. 3'224.55 (ND 14), Fr. 7'427.55 (ND 15), Fr. 502.90 (ND 16), Fr. 2'954.90 (ND 17), Fr. 761.20 (ND 18), Fr. 3'180.15 (ND 19), Fr. 355.35 (ND 20) und Fr. 1‘183.– (Nachtragsanklage). Die Addition dieser Beträge ergibt – entgegen der Berechnung der Geschädigten 2 (Urk. HD 76 S. 25) – einen Gesamtschaden von Fr. 44'728.75. Dieser Schaden wurde vom Angeklagten widerrechtlich verursacht. Das erstellte Verhalten des Angeklagten war conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden; der natür- liche Kausalzusammenhang ist folglich ohne weiteres gegeben. Der ferner erfor- derliche adäquate Kausalzusammenhang ist vorliegend ebenfalls zu bejahen, denn die betreffende Ursache war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, N 525 mit weiteren Hinweisen). Der Angeklagte hat den Schaden überdies verschuldet, da er vorsätzlich handelte und urteilsfähig war. Demnach sind alle Voraussetzungen erfüllt, um den Angeklagten zum Ersatz des der Geschädigten 2 entstandenen Schadens zu verpflichten. Die Geschädigte 2 verzichtete darauf, einen Schadenszins geltend zu machen, weshalb ihr ein solcher nicht zugespro- chen werden kann. 3.3. Der Angeklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Geschädigten 2 Schaden- ersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 44'728.75 zu bezahlen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte nach § 188 Abs. 1 StPO/ZH nicht nur die Verfahrenskosten zu tragen, sondern auch allfällige Geschädigte für die aus dem Verfahren erwachsenden Kosten und Umtriebe zu entschädigen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 396a StPO/ZH in der Regel im Verhältnis nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. 2.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/10 dem Angeklagten aufzuerlegen und zu 3/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Vorinstanz keine Gerichtsge- bühr festgelegt hat (Urk. HD 56 S. 21, Dispositivziffer 5), ist diese von der Beru- fungsinstanz festzusetzen. 2.2. Der Geschädigte 3 meldete, nachdem er das vorinstanzliche Urteil im Dispo- sitiv erhalten hatte, Berufung an, verfolgte diese aber nach Erhalt des begründe- ten Urteils nicht weiter, weshalb ihm praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Geschädigte 1 unterliegt zwar im Berufungsverfahren mit seinen Anträ- gen. Er war aber aufgrund eines Versehens nicht zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung vorgeladen worden und hatte somit erst im Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich in seinem Fall, von der Regel von § 396a StPO/ZH abzuweichen und den an sich auf ihn entfallenden, mit 1/10 zu quantifizierenden Anteil der Kosten, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Geschädigte 2 unterliegt mit ihren Anträgen betreffend ND 5, 6, 7 und 8, obsiegt jedoch mit ihren Anträgen in Bezug auf den Teilsachverhalt betref- fend ND 9-20 und Nachtragsanklage. Der Angeklagte beantragte im Berufungs- verfahren einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb er mehrheitlich unterliegt. Insgesamt erweist es sich daher als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsver-
fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/10 dem An- geklagten und zu 2/10 der Geschädigten 2 aufzuerlegen. Bei der Geschädigten 2 handelt es sich zwar um eine zürcherische Gemeinde im Sinne von § 203 GVG. Die Delikte zu ihrem Nachteil wurden indessen (soweit Freisprüche erfolgten) nicht an ihrem Verwaltungs-, sondern an ihrem Finanzvermögen begangen, wes- halb eine Kostenbefreiung im Sinne der genannten Bestimmung entfällt. 3. Ferner ist der Angeklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, der Geschädigten 2 eine angemessene Prozessentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Geschädigte 2 im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten wird.
IX. Einziehungen 1. Der Angeklagte beantragte die Herausgabe der Gegenstände gemäss Be- schlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. HD 18/3), während er auf alle an- deren beschlagnahmten Gegenstände keinen Anspruch erhebt (Urk. HD 36 S. 2; Prot. I S. 18). 2. Das mit Verfügung vom 5. Juli 2010 ab dem Sachentransportanhänger be- schlagnahmte Schraubengewinde samt Mutter (B-2) steht mit den Delikten, die der Angeklagte begangen hat, im Zusammenhang und ist daher gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. Die übrigen mit Verfügung vom 5. Juli 2010 beschlag- nahmten Gegenstände, von denen nicht erwiesen ist, dass sie mit der Delinquenz des Angeklagten im Zusammenhang stehen (abgesägte Schrauben, T-Schlüssel, Abschleppseil, Hanfseil, Briefe, Agenda 1991, Zeitungsartikel/-ausschnitte, Schreibheft, Feuerwerkskörper [soweit nicht bereits vernichtet], Schreibblock M- Budget, Eisensäge, Metallsägeblatt und Metallsäge) sind dem Angeklagten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben oder nach unbenütztem Ablauf dieser Frist zu entsorgen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeverfügungen vom 10. August 2010 (Urk. HD 18/5, Gartenzwerg), vom 11. August 2010 (Urk.
HD 18/8, Stahlseil, Distanzhülse, Schraube und dazugehörige Mutter) sowie vom 10. November 2010 (Nachtragsanklage Urk. 10, Asservate gemäss Spurenbericht vom 9. Oktober 2010, Plastikboden eines Feuerwerkkörpers, gelbes Drahtstück und abgebrochene Schraube inkl. Sechskantmutter) sind definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Entsorgung zu überlassen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Geschädigten 3 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abtei- lung, vom 23. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 4 betreffend die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 3, 5, 6 und 7 in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 betreffend ND 6, 7 und 8 wird nicht eingetreten. 4. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 2 betreffend ND 6, 7 und 8 wird nicht eingetreten. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte D._____ ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 9, 10, 12-20 und Nachtragsan- klage), − der mehrfachen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädig- ten 2 (ND 9-20 und Nachtragsanklage). 2. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen − von den Vorwürfen der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten 2 (ND 5), − vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten 1 (ND 4). 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten 1 betreffend ND 4 sowie auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten 2 betreffend ND 5 wird nicht eingetreten. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten 2 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'728.75 zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Juli 2010 beschlagnahmte Schraubengewinde samt Mutter (B-2) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 5. Juli 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich aufbewahrten Ge- genstände (abgesägte Schrauben, T-Schlüssel, Abschleppseil, Hanfseil, Briefe, Agenda 1991, Zeitungsartikel/-ausschnitte, Schreibheft, Feuerwerks- körper [soweit nicht bereits vernichtet], Schreibblock M-Budget, Eisensäge, Metallsägeblatt und Metallsäge) werden dem Angeklagten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenütztem Ablauf dieser Frist entsorgt. 3. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. August 2010 beschlagnahmte und auf dem Polizeiposten B._____ aufbewahrte Gar-
tenzwerg wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinen- den Verwendung oder Entsorgung überlassen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. August 2010 beschlagnahmten und auf dem Polizeiposten B._____ aufbewahrten Gegenstände (Stahlseil, Distanzhülse, Schraube und dazugehörige Mutter) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung oder Entsorgung überlassen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. Novem- ber 2010 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich aufbe- wahrten Gegenstände (Asservate gemäss Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Oktober 2010 in Geschäftsnummer ..., Plastikboden eines Feuerwerkskörpers, gelbes Drahtstück und abgebrochene Schraube inkl. Sechskantmutter) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung oder Entsorgung überlassen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Forensische Institut Zürich, ... [Adresse] − die Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten B._____, ... [Adresse]. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Laufer