Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110454-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. I. Erb und C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Baumgartner Urteil vom 10. Oktober 2011
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Th. Moder, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 13. April 2011 (GG110043)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 15. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird auf die weiteren Anträge gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Privatklägerschaft nicht eingetreten. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 5'645.95 Auslagen Untersuchung Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten, inklusive 2/3 der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 44): 1. Freisprechung des Beschuldigten. 2. Übernahme der Kosten der Untersuchung und der erst- und zwei ti nstanz- lichen Gerichtskosten auf die Staatskasse; Absehen von Kostenauflage für unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft. 3. Ausrichtung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten von CHF 9'500.-- zuzügli ch Mwst für di e erste und dem Aufwand entsprechend für die zweite Instanz. 4. Nichteintreten auf bzw. Abweisung der Zivilansprüche, eventuell Verweisung ad separatum. 5. Eventuell, d.h. für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs: Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Geschädigten: (schriftlich, Urk. 57) 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei gegenüber der Geschädigten B._____ dem Grundsat- ze nach zur Leistung von Schadenersatz und von Genugtuung zu verpflich- ten. 3. Der Beschuldigte sei zur Übernahme der Kosten und der weiteren Ent- schädigungen zu verurteilen.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. April 2011 (Urk. 42) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 60.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspfli chti g i st. Auf di e übrigen Anträge der Privatklägerschaft wurde nicht eingetreten (Urk. 42). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte nach der mündlichen Urteils- eröffnung vor den Schranken die Berufung erklären (Prot. I S. 21, Urk. 37). Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2011 verlangte der Verteidiger einen Freispruch und beantragte für das Berufungsverfahren die Einholung eines verkehrs- dynamischen Gutachtens. Im Falle einer Bestätigung des Schuldspruches bean- tragte er eventualiter die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 20. Juli 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und teilte gleich- zeitig mit, dass sie auf Anschlussberufung, Beweisanträge und Stellungnahme zum Beweisantrag betreffend Ei nholung ei nes verkehrsdynami schen Gutachtens verzichte (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2011 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines verkehrsdynamischen Gut- achtens abgewiesen (Urk. 53). Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 29. August 2011 sinngemäss Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). 3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten (StPO; SR 312.0). Als Übergangsbestimmung sieht Art. 454 Abs. 1 StPO vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkraft- treten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Nachdem im vorliegen- den Verfahren der angefochtene Entscheid vom 13. April 2011 datiert, ist das Berufungsverfahren nach neuem Verfahrensrecht zu führen (Lieber, in: Donatsch,
Hansjakob, Lieber [Hrsg. ], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 454 N 1). II. Sachverhalt 1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2011 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er sei am 21. Juni 2010 bei der ...str. ... in D._____ mit einem Lieferwagen von einem Parkplatz auf dem Vorplatz einer Liegenschaft herkommend auf den Fahrradstreifen der angrenzenden Strasse hinausgefahren, so dass der Rollerfahrer E._____ (nachfolgend "Ge- schädigter") sich dazu veranlasst sah, eine Vollbremsung vorzunehmen, dadurch zu Fall kam, in das Vorderrad des Lieferwagens des Beschuldigten prallte und sich dabei Verletzungen zuzog, welche schliesslich am tt.mm.2010 zum Tod des Geschädigten führten. 2. Was die allgemeinen Bemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweis- würdigung betrifft, kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 42 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO) 3. Der Beschuldigte räumte in der Untersuchung bei der Polizei ein, er sei mit seinem Lieferwagen langsam über das Trottoir auf die Strasse hinausgefahren. Ca. auf der Höhe Trottoir/Randstein habe er den Rollerfahrer gesehen und habe gebremst (Urk. 5 S. 1). Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass das Brems- manöver des Geschädigten zu dessen Sturz mit anschliessendem Aufprall am linken Vorderrad des Lieferwagens geführt hatte, welcher die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen des Geschädigten nach sich zog. Ausdrückli ch anerkannte der Beschuldigte zudem, dass diese Kollision die Ursache für den späteren Eintritt des Todes des Geschädigten war (Urk. 17/7). Gestützt auf diese Anerkennung und in Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln ist der Sachverhalt bezüglich der Verletzung mit Todesfolge erstellt. Bei der Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte schliesslich geltend, er sei mit seinem Fahrzeug auf der Grenze zum Trottoir stehen geblieben. Die End- position seines Fahrzeugs entspreche dem Foto auf Seite 6 der Fotodokumenta-
tion der Stadtpolizei D.. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, zur Sache keine weiteren Aussagen mehr zu machen (Urk. 32 S. 3). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine weiteren Aussagen zur Sache machen zu wollen (Urk. 60 S. 2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. 4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung zu- treffend dargestellt. Ebenso hat sie die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen korrekt zusammengefasst. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 42 S. 5 - 11, Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Die Anklage stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen F. (Urk. 7), G._____ (Urk. 8), H._____ (Urk. 9) und I._____ (Urk. 10), auf die Aussa- gen des Beschuldigten selbst (Urk. 5 und 6) sowie auf die vom Unfalltechni schen Dienst der Stadtpolizei D._____ angefertigte Fotodokumentation (Urk. 13). 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, wie weit der Beschuldigte mit seinem Liefer- wagen über das Trottoir auf die Strasse gefahren ist und ob er erst so spät bremste, dass sich der Geschädigte seinerseits zu einer Vollbremsung veranlasst sah. 6.2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Frage, in welcher Position der Lieferwagen zum Stehen kam, in Widersprüche verwickelte. In der polizeilichen Befragung vom 21. Juni 2010 räumte er zunächst ein, er sei mit seinem Lieferwagen langsam über das Trottoir gefahren. Circa auf der Höhe Trottoir/Randstein habe er den Rollerfahrer gesehen und habe er gebremst. Das linke Vorderrad seines Lieferwagens sei auf dem Radstreifen gestanden (Urk. 5 S. 1). Im weiteren Verlauf der Befragung führte er aus, dass sich der Reifen zwischen Randstein und Radstreifen befunden habe (Urk. 5 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2010 stellte er sich auf den Standpunkt, er sei mit seinem Lieferwagen auf der Grenze des
Trottoirs stehen geblieben. Die Endposition des Lieferwagens entspreche dem Bild auf Seite 6 der Fotodokumentation (Urk. 6 S. 3). Auf die anders lautenden Aussagen bei der Polizei hingewiesen, gab der Beschuldigte an, dass er schon mit dem linken Vorderrad auf dem Radstreifen gestanden habe. Er machte indessen geltend, er habe den Rollerfahrer nicht behindert (Urk. 6 S. 4). Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen des Beschuldi gten wi dersprüchli ch. Hi nzu kommt, dass er seinen Lieferwagen eingestandenermassen unmittelbar nach dem Unfall zurückgesetzt hat und erst nach Aufforderung der Polizei in die nach seiner Ansicht gleiche Ausgangsposition gefahren hat. Das vom Beschuldi gten ange- führte Foto basiert demnach lediglich auf seiner eigenen Darstellung. Bereits das Zurücksetzen des Fahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall - bevor er sich um den Geschädigten kümmerte - indiziert, dass ihm bewusst war, einen Fehler begangen zu haben. Überdies weist das Zurücksetzen seines Fahrzeugs darauf hin, dass dieses im Unfallzeitpunkt im Bereich der Strasse gestanden hat und eine Behinderung hätte darstellen können. Hätte es nämlich auf dem Trottoir gestanden, wäre das Zurücksetzen gar nicht erst nötig gewesen. Mit der Vo- ri nstanz ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte die Geschehnisse bzw. den Endstandort seines Fahrzeuges beschönigend darstellt und diesbezüglich auf seine Angaben nicht abgestellt werden kann. Dass sich das linke Vorderrad bereits auf dem Radstreifen befand, zeigen zudem auch die Aussagen der Zeugen (siehe unter). F._____ beobachtete den Unfall von ihrem Balkon aus. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme von 19. Januar 2011 führte sie aus, dass der Lieferwagen des Beschuldigten vielleicht zwei Meter in der Fahrbahn gestanden habe, sie habe jedoch nicht so darauf geachtet (Urk. 7 S. 4). Auf Nachfrage hin meinte sie, sicher zu sein, dass sich der Lieferwagen zum Zeitpunkt des Unfalls sicher auf der Strasse befunden habe (Urk. 7 S. 5). Es fällt auf, dass ihre Beobachtungen vom Balkon aus einige Ungereimtheiten aufweisen, jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Lieferwagen im Unfallzeitpunkt auf der Strasse stand, konstant sind. Weiter ist zu erwähnen, dass die Zeugi n F._____ aussagte, befürchtet zu haben, dass es zu einem Zusammenstoss komme und sie ein "Gefühl von Gefahr" gespürt habe (Urk. 7 S. 3 und 7). Diese lebensnahen Schilderungen zeigen, dass
auch die Zeugin F., selbst als aussenstehende Person, von einer Gefah- rensituation ausging. Dies verleiht ihrer Aussage, sie sei sich sicher, dass der Lie- ferwagen auf der Strasse gestanden habe, zusätzliche Glaubhaftigkeit. Hätte der Lieferwagen nämlich abgebremst, als er noch auf dem Trottoir war, so hätte dies für eine Drittperson ein Manöver ohne weitere Bedeutung dargestellt. Die Aus- sagen der Zeugin F., wonach der Beschuldigte sein Fahrzeug im Unfallzeit- punkt bereits auf die Strasse gelenkt hatte, erscheinen somit klar und glaubhaft und stimmen mit den anderen Zeugenaussagen überein. So führte der Zeuge G., welcher sich als Beifahrer des Zeugen H. in einem Fahrzeug direkt hinter dem Geschädigten befand, aus, der Lieferwagen sei zuerst über das Trottoir und danach mit dem vorderen Teil des Fahrzeugs und dem linken Vorderrad auf den Fahrradstreifen gefahren (Urk. 8 S. 3). Auf Vorhalt des Fotos auf Seite 6 der Fotodokumentation (Urk. 13) gab der Zeuge G._____ an, die Position des Fahrzeugs entspreche der Unfallendlage. Dies steht schein- bar in einem Widerspruch zu seiner einleitenden Aussage, da das Fahrzeug auf dem präsentierten Foto mit dem linken Vorderrad noch knapp auf dem Trottoir steht. Darauf angesprochen führte der Zeuge G._____ aus, zum Unfallzeitpunkt sei der Lieferwagen wie auf dem Foto ein wenig auf der Strasse gestanden (Urk. 8 S. 5). Er führt also erneut aus, der Lieferwagen sei auf der Strasse gestanden. Später wurde er nochmals darauf angesprochen, ob er der Meinung sei, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich umparkiert worden wäre, es auf dem Foto dann in die richtige Ursprungslage zurückversetzt worden sei. Dies bejahte der Zeuge. Offenbar beinhalteten die leicht unterschiedlichen Aussagen für den Zeugen selbst keinen Widerspruch. Dies ist - in Abweichung von der Vorinstanz - aber damit erklärbar, dass das Foto wohl nicht sehr stark von den tatsächlichen Verhältnissen zum Unfallzeitpunkt abweicht. Dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug bereits weit auf die Strasse hinaus gefahren war, beschreibt selbst die Anklageschri ft ni cht und i st demzufolge auch nicht zu erstellen. Einzig mass- gebend ist, ob der Beschuldigte mit dem linken Vorderrad seines Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt bereits auf dem Fahrradstreifen stand, was der Zeuge G._____ in seinen spontanen Aussagen glaubhaft bestätigte.
Der Zeuge H., welcher sich als Fahrer zusammen mit dem Zeugen G. direkt hinter dem geschädigten Rollerfahrer befand, führte am 19. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sich der Lieferwagen leicht angewinkelt vielleicht 30 bis 40 cm, vielleicht auch mehr, in der Strasse befunden habe (Urk. 9 S. 3). Auf Vorhalt des Fotobogens meinte er, diese Lage sei zu treffend, es sei jedoch möglich, dass das Fahrzeug ein wenig weiter vorne gestanden habe, aber nicht weiter als die gelbe Markierung (Urk. 9 S. 4). Die Vo- rinstanz würdigte diese Aussagen zu Recht als glaubhaft und stellte fest, dass sich der Zeuge erinnern kann, dass der Lieferwagen leicht auf der Strasse ge- standen habe, er sich indessen bezüglich der Distanzangaben sehr vorsichtig äusserte. Der Zeuge I._____ - er fuhr direkt vor dem Rollerfahrer -, führte aus, der Beschul- digte sei vor dem Unfall bereits weit in die Strasse hinausgefahren. Als er selbst am Lieferwagen vorbeigefahren sei, habe nur noch eine Schokolade dazwischen gepasst (Urk. 10 S. 5). Im Unfallzeitpunkt sei der Lieferwagen beinahe an der Mittellinie der Fahrbahn gestanden und die Endposition auf Seite 6 der Fotodokumentation stimme ganz sicher nicht; das Fahrzeug sei weiter auf der Strasse gestanden (Urk. 10 S. 5). Mit der Vorinstanz ist davon auszu- gehen, dass sich die Darstellungen dieses Zeugen als übertrieben erweisen und sich nicht mit den Aussagen der übrigen Zeugen decken. Zudem will er den Unfall durch seinen Rückspiegel gesehen haben. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt werden. 6.3. Gestützt auf die Zeugenaussagen F., G. und H._____ und ge- stützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, ist der Sachverhalt insoweit er- stellt, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug über das Trottoir hi naus fuhr, so dass sich das linke Vorderrad des Fahrzeugs auf dem Fahrrad- streifen befand. Anlässlich der Berufungsverhandlung konzedierte auch die Ver- teidigung, es treffe zu, dass der Angeklagte über den Trottoirrand hinaus "etwas auf den Fahrradstreifen" gefahren sei (Prot. II S. 8). 7.1. Weiter ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte bremste. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung im wesentlichen
geltend, der Geschädigte habe seine Vollbremsung eingeleitet, bevor der Angeklagte über den Trottoirrand hinausgefahren sei, weshalb der Geschädigte sich durch das Verhalten des Angeklagten gar nicht hätte zu einer Vollbremsung veranlasst sehen dürfen (Prot. II S. 8-10). Der Beschuldigte führte zu diesem Punkt am 21. Juni 2010 bei der Polizei aus, er habe gebremst, als er den Geschädigten erblickt habe. Dies sei in jenem Zeit- punkt gewesen, als der Geschädigte sicher noch mehr als 5 Meter entfernt gewesen sei (Urk. 5 S. 2 f.). Auch wenn diese Distanzangabe - zugunsten des Beschuldigten - mit Vorsicht zu berücksichtigen ist, muss gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte, als der Beschuldigte abbremste, jedenfalls sehr nahe bei dem aus dem Parkplatz herausfahrenden Lieferwagen befunden haben dürfte. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte diese bei der Polizei deponierte Aussage grundsätzlich, äusserte sich jedoch zum genauen Zeitpunkt des Bremsens bzw. zur Distanz zum Geschädigten im Zeitpunkt des Bremsens nicht mehr. Er führte nur noch aus, dass der Lieferwagen beim Aufprall stillgestanden sei (Urk. 6 S. 3). Nachdem sich der Beschuldigte weder anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch anlässlich der Berufungsverhand- lung zur Sache äusserte, bleibt es von seiner Seite bei diesen Angaben (Urk. 32 S. 3, Urk. 60 S. 2). G., welcher sich als Beifahrer in einem Fahrzeug direkt hinter dem Geschädigten befand, führte als Zeuge klar aus, dass sich der Lieferwagen noch in Bewegung befunden habe und erst angehalten habe, als der Geschädigte bereits gestürzt sei (Urk. 8 S. 4). Demgegenüber gab der Zeuge H. an, der Lieferwagen des Beschuldigten habe zum Zeitpunkt des Unfalles still gestanden (Urk. 9 S. 3). Diese Aussage stellt jedoch kei nen Wi derspruch zur Darstellung des Zeugen G._____ dar, führte dieser doch aus, dass zum Zeitpunkt des Unfalles, also des Aufpralles des Kopfes des Geschädigten auf den Vorder- reifen des Lieferwagens, der Lieferwagen des Beschuldigten still gestanden sei. Der Zeuge H._____ äussert sich nämlich nicht, ab welchem Zeitpunkt der Liefer- wagen still gestanden sei.
Wie bereits oben ausgeführt, muss bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten geschlossen werden, dass er den Geschädigten erst kurz vor dessen Bremsmanöver gesehen und selber erst dann abgebremst hat, als der Geschädigte nur noch wenige Meter von ihm entfernt war. Diese Angaben werden von G._____ bestätigt. Er führte als Zeuge aus, dass der Beschuldigte in dem Zeitpunkt abgebremst habe, als der Geschädigte gestürzt sei (Urk. 8 S. 4). Wie bereits angetönt, vermag die Aussage des Zeugen H._____ an diesem Ablauf nichts zu ändern, machte er doch keine direkten Angaben zum Zeitpunkt des Ab- bremsens. Hinzu kommt, dass er als Fahrer seine Aufmerksamkeit noch auf den übrigen Verkehr richten musste, im Gegensatz zu seinem Beifahrer, der Zeuge G., welcher den besten Blick auf das Geschehen hatte. Es muss demnach als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit seinem Lieferwagen erst abbremste, als er den Geschädigten sah. Dies war jedoch erst in jenem Zeitpunkt, als der Geschädigte die Vollbremsung bereits eingeleitet hatte. 7.2. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 42. S. 11, Art. 82 Abs. 4 StPO), ist gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten und auf die Zeugenaussagen, vorab auf die wichtige Zeugen- aussagen von G., der in der Anklage umschriebene Sachverhalt insofern erstellt, als der Beschuldigte mit seinem Lieferwagen vom Parkplatz her- kommend auf die ...strasse in einem ca. 40 Grad Winkel einbiegen wollte, dabei im Schritttempo über das Trottoir hinweg rollte, bis sich der linke Vorderreifen in- nerhalb des Fahrradstreifens befand, er in diesem Moment den Geschädigten er- blickte und abbremste, sich der Geschädigte aber bereits in einem wenige Meter betragenden Abstand zum Lieferwagen befand und zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vollbremsung eingeleitet hatte. Der Geschädigte kam dabei zu Fall, prallte mit dem Kopf gegen den linken Vorderreifen des Liefer- wagens und zog sich dabei Verletzungen zu, welche schliesslich am tt.mm.2010 zum Tod führten. Bei diesem Ergebnis sind die anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen des Verteidigers, wonach der Geschädigte bereits gebremst haben
soll, als sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch ein bis eineinhalb Meter vom Trottoirrand weg befunden habe, widerlegt (Prot. II S. 8 ff.).
III. Rechtliche Würdigung 1. Der fahrlässigen Tötung macht sich gemäss Art. 117 StGB schuldig, wer fahr- lässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig handelt der Täter gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf ni cht Rücksi cht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Elemente solcher fahrlässiger Erfolgsdelikte sind: - das ungewollte Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges durch den Täter - die Missachtung einer Sorgfaltspflicht - die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolg bezüglich - Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolges, - Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemässem Verhalten, - die Rechtswidrigkeit sowie - die Schuld des Täters. 2. Zunächst ist festzustellen, dass der Taterfolg mit dem Tod des Geschädigten eingetreten ist. Ohne Zweifel wäre es nicht zur Vollbremsung des Geschädigten und hernach zum Unfall gekommen, wenn der Beschuldigte beim Versuch sein Fahrzeug in den Verkehr einzufügen nicht auf den Radstreifen hinausgefahren wäre. Die Handlung des Beschuldigten war natürlich kausal für den Tod des Geschädigten. Es ist zudem unbestritten, dass sich der Geschädigte seine Ver- letzungen, welche schliesslich zu seinem Tod führten, durch die eingeklagte Kollision zugezogen hat.
Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten gegen die Bestimmungen von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen hat. Sie hat deshalb zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht. Sie hat sich zudem eingehend mit den Vor- bringen und den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Erwägun- gen, denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden (Urk. 42 S. 12 - 16, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Mit zutreffender Begründung, auf welche in allen Teilen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 42 S. 17 - 19), bejahte die Vorinstanz die Voraus- sehbarkeit des Erfolges und kam zum Schluss, dass der Taterfolg vermeidbar war. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Verteidigung, der Geschädigte habe überreagiert, eingehend auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Geschädigte davon ausgehen musste, der Be- schuldigte werde seine Fahrt auf die Strasse fortsetzen (vgl. auch Prot. II S. 9 f.) Es ist naheliegend, dass der Geschädigte unter diesen Umständen sofort ei n Bremsmanöver einleitete. Angesichts einer Entfernung von lediglich rund 5 m zum Fahrzeug des Angeklagten war dieses Verhalten nachvollziehbar. Von einer Überreaktion zu sprechen, wie dies die Verteidigung in ihrem Antrag zur Ein- holung eines verkehrsdynamischen Gutachtens wiederholt, ist verfehlt. Es besteht denn auch kein Anlass, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist der Sachverhalt erstellt. Dass mit einem Ausweich- manöver im Nachhinein betrachtet, da der Beschuldigte nicht weiterfuhr, sondern sein Fahrzeug zum Stehen brachte, ein Sturz möglicherweise hätte vermieden werden können, hat bereits die Vorinstanz festgehalten. Entscheidend ist indessen, dass bei den gegebenen Distanzverhältnissen und des zu erwartenden Fahrverhaltens des Beschuldigten eine Vollbremsung des Geschädigten als normale Reaktion zu gelten hat, womit der Beschuldigte auch rechnen musste. Vom Wegfall des adäquaten Kausalverlaufes als Folge einer fehlenden Voraus- sehbarkeit kann keine Rede sein.
Mit der Vorinstanz ist auch das Tatbestandsmerkmal der Vermeidbarkeit zu bejahen. Es ruft nach keiner ausufernden Begründung, dass es dem Beschuldig- ten gerade wegen den übersichtlichen Verhältnissen ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf dem Trottoir anzuhalten und abzuwarten, bis ein gefahrloses Einfügen in den Verkehr möglich gewesen wäre. Damit hätte er für den Geschä- digten auch nicht den Anschein erweckt, weiter auf die Strasse herauszufahren und der Geschädigte hätte sich nicht zu einer plötzlichen Vollbremsung veranlasst gesehen. Der Taterfolg war vermeidbar und dieses Tatbestandsmerkmal somit erfüllt. 6. Da die im vorliegenden Fall verletzte Vortrittsregel gerade Kollisionen und Behinderungen zu verhindern bezweckt, ist der Schutzzweck dieser Norm ge- geben. 7. Es liegen ferner keine Rechtfertigungsgründe- oder Schuldausschlussgründe vor, weshalb der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung am Geschädigten +E._____ schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung 1. Die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den i nneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 2. Bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen
Verschuldenskomponenten – sowohl die tat- wie auch die täterbezogenen – vollständig aufgeführt und zutreffend gewürdigt (Urk. 42 S. 20 - 24, Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit überzeugender Begründung bezeichnete die Vorinstanz das Ver- schulden des Beschuldigten als noch leicht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen kann ebenfalls vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen ver- wiesen werden (Urk. 42, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- kann unter Berücksi chti- gung des Verschuldens und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten als eher milde bezeichnet werden. Nachdem die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung verzichtet hat, ist somit der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu bestrafen.
V. Vollz ug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., S. 111). Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht knüpft das Gesetz bei der Geldstrafe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs an keine weiteren Voraussetzungen (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird vorliegend die günstige Prognose vermutet, da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 21/2). Dennoch bestehen in subjektiver Hinsicht insofern Bedenken, als dass der Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen aufweist, bei welchen er Vorschriften des Strassenverkehrsrechts verletzte. Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägung im übrigen verwiesen werden kann (Urk. 42 S. S. 25), muss festge- halten werden, dass ihn weder die von der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat am 13. November 2007 angeordnete gemeinnützige Arbeit von 28 Stunden noch die durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 9. April 2008 ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 100.– genügend beeindruckt haben, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Bereits während dem noch laufenden Strafverfahren verstiess er erneut gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, indem er am 5. März 2008 die innerorts zulässige Geschwindigkeit beträchtlich überschritt (vgl. dazu Urk. 21/7). Auch diese Administrativmassnahme (Entzug des Führerausweises) konnte ihn nicht genügend beeindrucken, um nicht erneut im Strassenverkehr straffällig zu werden. Angesichts dieser Umstände, welche entgegen den Vorbringen des Ver- teidigers keineswegs vernachlässigbar sind (vgl. Prot. II S. 7), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch eine bedingte Strafe von erneuter Delinquenz abhalten lassen würde. Mithin ist ihm eine schlechte Progno- se zu stellen und die Geldstrafe ist somit unbedingt auszufällen.
VI. Schadenersatz und Genugtuung Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Auf die weiteren Anträge gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Privatklägerschaft wurde nicht eingetreten. Dies wurde von keiner Partei angefochten oder beanstandet, weshalb die Schadenersatz- bzw. die Genugtuungsregelung unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid (Urk. 42 S. 25 - 28) zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Kosten, inklusive 2/3 der Kosten der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 - 6) zu bestätigen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Si nne von Art. 117 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.-- . 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schaden- ersatz- und Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg
des Zivilprozesses verwiesen. Im Übrigen wird auf die weiteren Anträge ge- mäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Privatklägerschaft vor Vori nstanz nicht eingetreten. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − den erbetenen Verteidiger (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Vertreter der Privatklägerin, Fürsprecher Y., im Doppel (für si ch und zuhanden der Pri vatklägerin B.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel (für sich und den Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Vertreter der Privatklägerin, Fürsprecher Y., im Doppel (für si ch und zuhanden der Pri vatklägerin B.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (P IN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Oktober 2011
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner