Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110471-O/U/pb/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 (DG100025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. No- vember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 386 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung Alkohol) angeordnet. 5. Das mit Verfügung vom 29. Juli 2010 von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich beschlagnahmte Taschenmesser PUME TEC wird eingezo- gen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Über die weiteren Kos- ten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 5'000.– auferlegt und im Mehrbetrag ab- geschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge- richtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99, S. 1 f.) 1. In Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung seien Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei bezüglich der Anzahl der an die Frei- heitsstrafe angerechneten Haft aufzuheben. Im Übrigen sei das vo- rinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die durch die bisherige Haft erstandenen Tage seien an die Freiheits- strafe von 30 Monaten anzurechnen. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfange von 13 Monaten zu vollziehen. Im Übrigen (17 Monate) sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. 4. Herr A._____ sei für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich in eine therapeutische Behandlung seiner Alkoholproblematik zu begeben. 5. Eventualiter sei ein Obergutachten einzuholen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 101, S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 bezüglich des Schuldpunktes, der Anordnung von Mass-
nahmen, des Zivilanspruchs, der Nebenfolgen des Urteils und den Kos- tenfolgen zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestra- fen.
Das Gericht erwägt: I.
(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. November 2010 werden dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG vorgeworfen, weil er sinngemäss zusam- mengefasst Folgendes getan habe (näher dazu Urk. 84, S. 2 f.): Am Montag, 29. März 2010, ca. um 00:25 Uhr, habe der Beschuldigte im Vereinslokal des B._____ an der ...strasse ... in C._____ im Zuge einer zunächst verbalen und später auch tätlichen Auseinandersetzung mit dem Geschädigten C._____ (nachfolgend: Geschädigter) plötzlich ein Messer gezückt, den daraufhin flüchtenden Geschädigten verfolgt und diesen mit dem Messer schliesslich atta- ckiert. Dabei habe er dem Geschädigten mittels einer seitlich in dessen Richtung ausgeführten Stichbewegung eine 19 cm lange und 7 cm tiefe, quer durch den linken Oberbauch verlaufende Schnittverletzung mit Durchtrennung der Muskula- tur und Hervortreten des grossen Netzes aus dem Bauchraum zugefügt. Diese Verletzung sei zwar nicht lebensgefährlich gewesen und habe zu keinem bleiben-
den Nachteil geführt, indessen habe der Beschuldigte bei seinem Handeln solch schwerere Verletzungsfolgen in Kauf genommen. Am Sonntag, 28. März 2010, ca. zwischen 22:30 und 23:30 Uhr, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen Peugeot 307, Kontrollschild ZH ..., von sei- nem Wohnort am ...weg ... in E._____ über verschiedene Stationen zu vorge- nannter Lokalität an der ...strasse ... in C._____ gelenkt, obschon er zuvor 12 Bier à 0.33 Liter und 1 Bier à 0,5 Liter getrunken und deshalb im Zeitpunkt der Au- tofahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.62 Gewichtspromillen auf- gewiesen habe. Bei seinem Handeln habe der Beschuldigte deshalb zumindest in Kauf genommen, dass sein Blutalkoholgehalt höher als 0,8 Gewichtspromille und er selbst somit fahrunfähig gewesen sei. II.
(Prozessgeschichte) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, erging am 19. Ap- ril 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet (Urk. 72). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 28. April 2011, eingegangen am 29. April 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 75). Das vollstän- dig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. Juli 2011 zugestellt (Urk. 80/1). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 2. August 2011, eingegan- gen am 3. August 2011, schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, wobei er die Berufung auf die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), 2 (Strafzumessung), 3 (Vollzug) und 4 (Massnahme) des angefochtenen Urteils beschränkte (Urk. 88). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (Urk. 82). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 4. August 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- klären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 89). In der Folge erhob die Staats-
anwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2011, eingegangen am 26. August 2011, fristgemäss Anschlussberufung (Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2012 wurde sodann der Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung ei- nes Obergutachtens einstweilen abgewiesen (Urk. 95). Schliesslich beschränkte der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 19. April 2012 weiter, und zwar auf die Dispositivziffern 2 teilweise (Haftanrechnung), 3 (Vollzug) und 4 (Mass- nahme) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 97). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Staatsanwältin. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 4 f.). III.
(Prozessuales) 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. April 2011 bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) rechtskräf- tig ist. 2. Die Verteidigung hat "subeventualiter" (Urk. 88, S. 2) bzw. "eventuali- ter" (Urk. 99, S. 2) folgenden Beweisantrag gestellt: "Es sei ein Obergutachten einzuholen". Vorab ist festzustellen, dass diesem Beweisantrag grundsätzlich nicht ent- nommen werden kann, auf welches der verschiedenen aktenkundigen Gutachten und auf welchen (Sub-)Eventualfall er sich beziehen soll. Mit Blick auf die von der Verteidigung gestellten Anträge und deren Begründung in Berufungserklärung und Plädoyer ist jedoch offenkundig das Gutachten der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich vom 29. Oktober 2010 gemeint und wird wohl auf den Fall Bezug
genommen, dass auch die Berufungskammer eine zwölf Monate übersteigende Freiheitsstrafe ausfällt und dabei den (teil-)bedingten Vollzug verweigert (vgl. Urk. 88, S. 2 f.; Urk. 99, S. 3). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist das entsprechende psychiat- rische Gutachten (Urk. 13/12) nicht zu beanstanden; es erscheint weder als nicht nachvollziehbar noch als widersprüchlich (so die Verteidigung; Urk. 88, S. 2; Urk. 99, S. 3). Indessen lässt sich ihm auch keine per se negative Legalprognose entnehmen, die einem (teil-)bedingten Vollzug entgegenstehen würde (so die Vo- rinstanz; Urk. 84, S. 37). Damit besteht also unter keinem Titel Anlass dazu, ein weiteres Gutachten bzw. ein "Obergutachten" einzuholen, weshalb der entspre- chende (Sub-)Eventualantrag definitiv abzuweisen ist. IV.
(Strafzumessung und Vollzug) 1. Der Beschuldigte beantragt, die von der Vorinstanz ausgefällte Frei- heitsstrafe von 30 Monaten sei unter Anrechnung der erstandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft zu bestätigen. Davon seien 17 Monate unter Anset- zung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben und 13 Monate zu vollziehen (Urk. 97, S. 2; Urk. 99, S. 1). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Frei- heitsstrafe auf 3 ½ Jahre (Urk. 92; Urk. 101, S. 1). 2. a) Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben sowie den abstrakten Strafrahmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Strafschärfungs- und -milderungsgründe korrekt abgesteckt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 84, S. 29 ff.). b) Ausgehend vom vorliegend schwersten Delikt, der schweren Körper- verletzung, ist zunächst mit Blick auf die objektive Tatschwere festzustellen, dass der Beschuldigte dem flüchtenden Geschädigten mit einem Messer in der Hand nachstellte, so auf diesen losging und diesem dabei eine hinsichtlich Ausmass und Schmerzhaftigkeit erhebliche Schnittverletzung zufügte, welche eine Hospita-
lisation des Geschädigten erforderte und diesen während Wochen einschränkte. Insofern ist das Verhalten des Beschuldigten als aggressiv und rücksichtslos zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich deshalb ohne weiteres, eine hypothetische Ein- satzstrafe im Bereich von 6 Jahren festzulegen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Tat im Stadium des vollende- ten Versuchs steckenblieb, wobei einerseits der Erfolgseintritt nicht unmittelbar bevorstand und andererseits die Tatfolgen den Geschädigten jedenfalls langfristig nur geringfügig tangieren dürften, fügte ihm der Beschuldigte doch eine zwar er- hebliche Schnittverletzung zu, blieb diese indessen oberflächlich, so dass der Ge- schädigte nie in Lebensgefahr geriet und problemlos medizinisch versorgt werden konnte. Dabei ist freilich zu bedenken, dass dies nicht etwa auf eine bewusste Handlungsweise des Beschuldigten zurückzuführen war, sondern angesichts des dynamischen Geschehens und der starken Alkoholisierung des Beschuldigten al- leine ein zufälliges Resultat darstellte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe auf 5 Jahre zu reduzieren. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist dem Beschuldigten zu- nächst zu Gute zu halten, dass er die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, sondern den Tatentschluss vielmehr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan fasste, und dies auch erst, nachdem er vom Geschädigten tätlich angegangen worden war, weil dieser ihn aus dem Lokal werfen wollte. Sodann nahm er den möglichen Erfolgseintritt lediglich in Kauf und handelte demzufolge nicht mit direk- tem Vorsatz. Vor diesem Hintergrund ist zunächst von einem mittleren Verschul- den auszugehen. Dies führt zu einer weiteren Reduktion der hypothetischen Ein- satzstrafe auf rund 4 Jahre. Danach ist schliesslich die gemäss Gutachten der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich (Urk. 13/12, S. 25 f.) festgestellte mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen, was zur Annahme eines leichten bis mittleren Verschuldens führt (vgl. BGE 136 IV 55, Erw. 5.7). Somit erscheint unter weiterer Berücksichtigung des nunmehr vorlie- genden Geständnisses eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten schuldangemessen. c) Angesichts des weiter erfüllten Straftatbestands des Fahrens in nicht- fahrfähigem Zustand ist diese Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips so-
wie unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2003 (Urk. 87) auf 30 Monate zu erhöhen. d) Zur Täterkomponente kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 84, S. 33 f.). Soweit vorliegend für die Strafzu- messung überhaupt von Relevanz haben sich diesbezüglich auch in der Beru- fungsverhandlung keine wesentlichen Veränderungen ergeben (Urk. 98, S. 1 ff.). e) Im Ergebnis ist somit insgesamt von einem nicht mehr leichten bis mitt- leren Verschulden des Beschuldigten auszugehen, womit die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sich als tat- und täterangemessen er- weist und zu bestätigen ist, unter Anrechnung von 403 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 51 StGB). 3. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB). Bei Freiheitsstrafen im Bereich von über zwei Jahren bis maximal drei Jahre wird der bedingte durch den teilbedingten Vollzug ersetzt. In subjektiver Hinsicht ist in diesen Fällen deshalb ebenfalls auf die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB abzustellen; dem besonderen Verschuldenselement von Art. 43 Abs. 1 StGB kommt dann keine eigenständige Bedeutung zu (D ONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 43 N 2; BGE 134 IV 14). Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist vorliegend die objektive Voraussetzung eines entsprechenden Strafmasses klar erfüllt, da der Beschuldig- te mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft wird. Sodann wurde er inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat weder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten noch zu einer Geldstrafe von min- destens 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb als subjektive Voraussetzung das Fehlen einer negativen Legalprognose ausreicht. Eine solche hat die Vorinstanz gestützt auf folgende Passagen des vorlie- genden psychiatrischen Gutachtens bejaht: Beim Beschuldigten bestehe nach wie vor eine relevante Alkoholproblematik, die zwar diagnostisch nicht als Alkohol-
sucht, indes als Alkoholmissbrauch zu klassifizieren sei (Urk. 13/12, S. 27). Auch wenn bei ihm keine persönlichkeitsgebundene Disposition für kriminelles Verhal- ten bestehe, so seien von ihm dennoch gefährliche Straftaten zu erwarten, wenn er erneut in einen gravierenden Intoxikationszustand gerate und es in einem sol- chen Zustand zu Streitigkeiten komme (Urk. 13/12, S. 24 und 26). Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte unter dem Eindruck einer teilbedingten Strafe wohlverhalten werde, weshalb ihm der teilbe- dingte Vollzug zu verweigern sei (Urk. 84, S. 37). Dem kann bereits dann nicht gefolgt werden, wenn man die Ergebnisse des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens nicht nur auf zwei Sätze reduziert, son- dern sie in ihrer Gesamtheit betrachtet: Der Beschuldigte weise keine besondere Persönlichkeitsprägung, geschweige denn eine Persönlichkeitsstörung auf, womit bei ihm auch keine psychiatrische Krankheit zu diagnostizieren sei. Sodann sei beim keine kriminell geprägte Vorgeschichte oder Verfahren wegen Aggressions- delikten aufweisenden Beschuldigten nicht zu erkennen, dass er ein prinzipiell streitsüchtiger oder gewaltbereiter Mann wäre, der Aggression als Mittel zur Prob- lem- und Konfliktlösung einsetze. Er habe keine persönlichkeitsgebundene Dispo- sition für kriminelles Verhalten. Es liege bei ihm jedoch ein Alkoholmissbrauch vor, indessen noch keine Alkoholsucht (Urk. 13/12, S. 22 und 24). Gefährliche Straftaten seien von ihm nur zu erwarten, wenn er wieder in einen gravierenden Intoxikationszustand gerate und es in einem solchem Zustand zu Streitigkeiten komme. Diese Kriminalprognose fusse demnach auf einem relevanten Einzelfak- tor, nämlich der Abhängigkeitsproblematik, was sich auch in der Auswertung des in der Kriminalprognose weit verbreiteten Prognoseinstruments VRAG bestätige, wonach vom Beschuldigten kein ausgeprägtes Risiko für die Begehung zukünfti- ger Gewaltdelikte ausgehe (Urk. 13/12, S. 24 f.). Für die Behandlung der Alkohol- problematik des Beschuldigten erscheine eine ambulante Behandlung zweck- mässig, und bei deren erfolgreicher Durchführung sei denn auch das Risiko für die Begehung weiterer gefährlicher Straftaten gering (Urk. 13/12, S. 25). Darüber hinaus gilt es jedoch, auch das seitherige Verhalten bzw. die zwi- schenzeitliche Entwicklung des Beschuldigten zu berücksichtigen: So suchte er nach der Haftentlassung von sich aus eine Suchtberatungsstelle auf, besuchte er
dort regelmässig Sitzungen und konsumierte er nachweislich seit Ende Juli 2011 keinen Alkohol mehr (vgl. Urk. 99, S. 4 f.; Urk. 100/1-2). Aufgrund der positiven verkehrsmedizinischen Begutachtung wurde ihm sodann der Führerausweis wie- der erteilt, was ihm ermöglichte, eine neue Stelle als Pizzakurier zu finden (Urk. 100/3-5). Und schliesslich gelang es ihm offenbar auch, sein Familienleben wieder in den Griff zu kriegen, so dass er sich nun gemeinsam mit seiner Ehefrau arbeitsteilig um die beiden Kinder kümmern kann (Urk. 99, S. 5). Entsprechend würde es sich nicht rechtfertigen, dem Beschuldigten eine ne- gative Legalprognose zu stellen, und darf davon ausgegangen werden, dass ihn auch die Aussicht auf den Vollzug von weiteren rund anderthalb Jahren Freiheits- strafe im Falle der Nichtbewährung während der Probezeit gehörig beeindrucken wird. Überdies kann dem vorhandenen Rückfallrisiko bzw. den diesbezüglich ver- bleibenden Bedenken mit der Erteilung einer Weisung, sich im Hinblick auf seine Alkoholproblematik weiterhin ambulant behandeln zu lassen, adäquat begegnet werden (dazu nachfolgend V.). Im Ergebnis spricht deshalb nichts dagegen, dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles sowie des positiven Verhaltens bzw. der positiven Entwicklung des Beschuldigten seit der Haftentlassung rechtfertigt es sich somit, die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben und sie im Übrigen (13 Monate) zu vollziehen. V.
(Weisung) Wird der Vollzug einer Strafe teilweise oder ganz aufgeschoben, so kann das Gericht für die Dauer der festgesetzten Probezeit Bewährungshilfe anordnen oder Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang stand, und wenn zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). In casu wird im vorliegenden psychiatrischen Gutachten eine ambulante Be- handlung der Alkoholproblematik des Beschuldigten als zweckmässig erachtet (Urk. 13/12, S. 25); auch befürwortet dieser selbst eine solche, was er bereits bemerkenswert unter Beweis gestellt hat (Urk. 13/12, S. 28; Urk. 60, S. 5; Urk. 98, S. 4 f.; Urk. 99, S. 4; Urk. 100/1). Damit würde sich die Anordnung einer ambulan- ten Massnahme indessen als unverhältnismässig erweisen, kann mit einer blos- sen Weisung doch augenscheinlich dasselbe Ziel erreicht werden. Entsprechend sowie um dem im Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Vollzugs verbleibenden Rückfallrisiko bzw. den diesbezüglich ver- bleibenden Bedenken gerecht zu werden, ist dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, sich im Hinblick auf seine Alkoholproblematik ambulant behandeln zu lassen. VI.
(Kostenfolgen) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren ist festzustellen, dass der Beschul- digte mit seinen Anträgen im Ergebnis zwar vollumfänglich obsiegt. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er seine Berufung im Schuld- und Strafpunkt erst im al- lerletzten Moment fallengelassen hat und damit auch unterlegen wäre. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 19. April 2011 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 403 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 17 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (13 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der zu vollziehende Teil der Strafe bereits erstanden ist. 3. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich im Hinblick auf seine Alko- holproblematik ambulant behandeln zu lassen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste hernach in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. April 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff
Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.