Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110476-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder
Urteil vom 14. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 22. März 2011 (DG100018)
Anklage und Nachtragsanklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Juni 2010 sowie die Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Januar 2011 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18/2 und Urk. 53/14).
Urteil der Vorinstanz:
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 427 Tage durch Untersuchungshaft sowie 163 Tage durch vorzeitigen Massnahme- vollzug bis und mit heute erstanden sind). 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 7. Juni 2010 sichergestellte Taschenmesser wird eingezogen und der Gerichts- kasse zur Vernichtung überlassen. 5. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, dem Geschä- digten B._____ Fr. 4'814.90 nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2009 als Schadener- satz und Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2009 als Genugtuung zu be- zahlen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten Kantonspolizei Zürich Fr. 500.– als Schadenersatz zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 109) 1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 22. März 2011 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB für schuldig zu sprechen. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 22. März 2011 sei ebenfalls aufzuhe- ben und die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung von Polizeiverhaft, Untersu- chungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem Massnahmevollzug.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 110) 1. Es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 2. Es sei das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und die Beru- fung der Beschuldigten diesbezüglich abzuweisen. 3. Es seien der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 22. März 2011 wurde die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie wurde bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 427 Tagen Untersuchungshaft und 163 Tagen vorzeitigem Massnahmeantritt. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Fr. 4'814.90 Schadenersatz und Fr. 30'000.-- Genugtuung zu bezahlen je zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2009. Sie wurde ferner verpflichtet, der Geschädigten Kantonspolizei Zürich Fr. 500.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 92).
Gegen das Urteil haben die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 75 und Urk. 81). Sowohl die Berufungserklärung der Beschuldigten wie auch diejenige der Staatsanwaltschaft gingen innert Frist ein (Urk. 93 und Urk. 95). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben. Am 28. November 2011 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Be- schuldigte, ihr amtlicher Verteidiger sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft erschienen (Prot. II S. 4). Anlässlich dieser Verhandlung machte der Verteidiger geltend, dass das bei den Akten liegende Gutachten vom 5. März 2010 formell nicht verwertbar sei, zumal mangels Akten nicht erstellt sei, dass die Beschuldigte die betreffenden Institutionen und Ärzte vom Arztgeheimnis entbunden habe (Urk. 109 S. 2). Da dieser Einwand weitere Abklärungen nötig machte, wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung kein Urteil gefällt. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden (Prot. II S. 9). In der Folge ersuchte die erkennende Kammer den Gutachter Dr. med. D._____, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und die von der Beschul- digten unterzeichneten Entbindungserklärungen zu den Akten zu reichen (Urk. 111). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 reichte der Gutachter die fraglichen Entbindungserklärungen – allesamt von der Beschuldigten unterzeichnet – beim Berufungsgericht ein (Urk. 113 und 114/1-3). Sodann wurde dem Verteidiger so- wie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2011 Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 116). Mit Eingaben vom 5. bzw. 6. Dezember 2011 erklärten beide Parteien Verzicht auf Vernehmlassung bzw. Stellungnahme (Urk. 117 und 118). Das Verfahren ist somit spruchreif. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf das Strafmass. Sie be- antragt die Bestrafung der Beschuldigten mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 93 und Urk. 110). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und gegen das Strafmass. Die Beschul- digte beantragt, sie sei des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen und mit 24 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen (Urk. 95 und Urk. 109).
Der Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1), die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziffer 3), die Einziehung des Taschenmessers (Dis- positiv-Ziffer 4) sowie der Entscheid betreffend die Zivilansprüche des Geschädig- ten B._____ (Dispositiv-Ziffer 5) und der Geschädigten Kantonspolizei Zürich (Dispositiv-Ziffer 6) und die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) wurden nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. 3. Beweisanträge Die Beschuldigte beantragte, es sei ein neues Gutachten betreffend ihre Schuld- fähigkeit einzuholen (Urk. 95). Dieser Antrag wurde durch die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 23. September 2011 abgewiesen (Urk. 104). Anläss- lich der Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, an seinem diesbezügli- chen Antrag festzuhalten (Urk. 109 S. 2). Auf diesen Beweisantrag ist nachfolgend im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung und der Würdigung des Gutachtens von Dr. med D._____ einzuge- hen. II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt betreffend versuchte Tötung Die Vorinstanz hat mit sorgfältigen Erwägungen dargelegt, dass der äussere Sachverhalt erstellt ist. Das Gutachten des Zentrums für forensische Physik der Universität C._____ hält fest, dass die Energie, welche zu einem Einstich in der Tiefe wie sie beim Geschädigten vorliegt, nicht mit einem Wurf des fraglichen Messers erreicht werde. Entgegen der Darstellung der Beschuldigten, welche das Messer gegen den Geschädigten geworfen haben will, ist daher erstellt, dass sie aktiv mit dem Messer in die Brust des Geschädigten gestochen hat. Der Anklage- sachverhalt ist erstellt, es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 11 - 17; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Da die Verletzung durch aktives Einstechen in den Brustbereich des Geschädig- ten erfolgte, ist auch der Vorsatz mindestens im Sinne eines Eventualvorsatzes zu bejahen. Wer mit einem Messer im Bereich des Herzens so tief in die Brust eines Menschen einsticht, wie es die Beschuldigte tat, nimmt eine Verletzung lebenswichtiger Organe, insbesondere des Herzens, mindestens in Kauf. Damit ist auch der innere Sachverhalt erstellt. Indem die Verteidigung im Berufungsverfahren Schuldspruch betreffend versuch- ten Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt, stellt sie einen (eventual-) vorsätzlichen Tötungsversuch nicht mehr in Frage. Sie macht jedoch geltend, die Beschuldigte habe in einer nach den Um- ständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB gehandelt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2. Vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB / Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB 2.1. Allgemeines 2.1.1. Totschlag als privilegierter Tatbestand eines Tötungsdeliktes Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB ist ein privilegierter Tatbestand eines Tötungsdeliktes. Dieser Tatbestand unterscheidet sich vom Grundtatbestand des Art. 111 StGB dadurch, dass der Täter in einer nach den Umständen entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung han- delt. Totschlag setzt ein psychologisches Merkmal (Affekt) und ein normatives, ethisches Kriterium (Entschuldbarkeit) voraus (S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 113). 2.1.2. grosse seelische Belastung / heftige Gemütsbewegung Grosse seelische Belastung stellt einen Druckzustand dar, welcher sich über längere Zeit entwickelt hat, im Gegensatz zur heftigen Gemütsbewegung, welche plötzlich auftritt (Donatsch in Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches
Strafgesetzbuch mit Kommentar,18. A., Zürich 2010, N 5 zu Art. 113). Vorliegend steht lediglich eine heftige Gemütsbewegung zur Diskussion. Eine heftige Gemütsbewegung ist eine starke Gefühlserregung, welche die Fähigkeit beeinträchtigt, sich zu beherrschen oder die Situation zu analysieren (Donatsch, a.a.O, N 2 zu Art. 113; BGE 118 IV 236). Dabei handelt es sich um einen psychologischen Ausnahmezustand emotionaler und nicht pathologischer Natur (BGE 118 IV 236), eine normalpsychologische Einengung des Bewusst- seins nicht krankhafter Art (Ch. Schwarzenegger in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., N 6 zu Art. 113 mit Hinweisen). Indikatoren, wel- che auf eine Affekttat hinweisen, sind z.B. Fehlen von Vorbereitungshandlungen, nicht zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufes, nicht lang hingezogenes, sondern plötzliches Tatgeschehen etc. (Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 113). 2.1.3. Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung Ausserdem muss Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung gegeben sein. Die Bewertung ist eine objektive nach ethischen normativen Gesichtspunkten (Schwarzenegger, a.a.O., N 9 zu Art. 113). Die Gemütsbewegung darf nicht ausschliesslich oder vorwiegend egoistischen, gemeinen Trieben entspringen, sondern muss durch eine Provokation, eine unge- rechte Kränkung oder durch eine Notlage verursacht worden sein, und sie darf nicht ausschliesslich oder überwiegend selbstverschuldet sein (Schwarzenegger, a.a.O., N 10 zu Art. 113). Die heftige Gemütsbewegung (nicht die Tat) muss in Anbetracht der gesamten äusseren Umständen menschlich verständlich sein, es muss angenommen wer- den können, auch ein anderer, an sich anständig gesinnter Mensch wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 113 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes). Abzu- stellen ist darauf, ob auch ein Durchschnittsmensch mit einer mit derjenigen des Täters vergleichbaren Herkunft, Erziehung und täglichen Lebensführung unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten wäre
(Schwarzenegger, a.a.O., N 11 zu Art. 113). Ist die Tat durch krankhafte Veranla- gung oder Persönlichkeitsstörung bedingt, begründet dies nicht Entschuldbarkeit im Sinne von Art. 113 StGB, vielmehr ist dies bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldensbewertung zu berücksichtigen (Schwarzenegger, a.a.O., N 11 zu Art. 113 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es ist demzufolge auch im Hinblick auf den Antrag der Verteidigung auf Erstellung eines neuen Gutachtens über die Beschuldigte festzustellen, dass eine erneute Begutachtung zum Vornherein nur im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. Dagegen beurteilt sich die Frage nach dem Vorliegen einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung nach normativen ethischen und normalpsychologischen Gesichtspunkten. Dazu ist das Gericht be- rufen und bedarf es keiner psychiatrisch fachkundigen Begutachtung. Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Grundtatbestand des Art. 111 StGB oder der privilegierte Tatbestand des Art. 113 StGB erfüllt ist, nicht gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten zu beurteilen ist. Dagegen ist für die Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten auf ein entsprechendes Gutach- ten zurückzugreifen. 3. Standpunkte betreffend die rechtliche Würdigung 3.1. Anklagebehörde und Vorinstanz Die Ausführungen der Anklagebehörde beschränken sich im Wesentlichen auf die Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung betreffend versuchte vorsätzli- che Tötung (Urk. 72 S. 2 ff.). Betreffend Affekttat führte sie lediglich aus, das Gut- achten sei schlüssig, die Handlung der Beschuldigten entspreche einem für sie typischen Handlungsmuster (Prot. I S. 15). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Vertreter der Anklagebehörde, dass keine einmalige Affekttat vor- gelegen habe, sondern die Tat dem damaligen Charakter der Beschuldigten ent- sprochen habe: Bei der gutachterlichen Exploration habe die Beschuldigte wie- derholt das "Zurückgeben" als Intention beschrieben, so dass der Eindruck eines Interaktionsmusters entstanden sei. Sodann habe sie beschrieben, dass sie sich
dem Geschädigten nur scheinbar gefügt habe, um ein Loslassen zu bewirken (Prot. II S. 7). Schliesslich machte der Vertreter der Anklagebehörde geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten nicht als entschuldbar angesehen werden könne (Prot. II S. 8). Die Vorinstanz hat festgehalten, die Aussagen der Beteiligten würden nicht darauf hindeuten, dass sich die Beschuldigte in einer derart heftigen Gemütsbewegung befunden habe, dass der Tatbestand des Totschlages erfüllt sei. Die Beschuldigte und der Geschädigte hätten während ihrer Beziehung oft Streit gehabt. Der Streit, welcher der Tat vorausging, sei nicht aussergewöhnlich gewesen, der Drogen- konsum der Beschuldigten sei schon vor der Tat wiederkehrendes Thema zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten gewesen, ebenso das Vorenthalten bzw. Hinauszögern der Drogenabgabe (Urk. 92 S. 19). Ferner stellte die Vorinstanz auf die Feststellungen des Gutachters ab, wonach eine deutlich affektive Erregung der Beschuldigten auszumachen sei, bei der Beschuldigten bestehe jedoch die ausgeprägte Tendenz zu impulsiven Handlungen, impulsive Reaktionen seien auch gegenüber früheren Partnern aufgetreten (Urk. 92 S. 19). 3.2. Beschuldigte Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Geschädigte habe die von der Beschuldigten verlangte Herausgabe des Heroins hinausgezögert. Sie habe unter ihrem immer stärker werdenden Bedürfnis nach Drogen und auch unter der Abhängigkeit des Geschädigten bzw. dessen Machtausübung gelitten. Der Ge- schädigte habe sie an den Armen ergriffen, sie geschüttelt und sie angeschrien, sie sei eine "Schlampe" und "Fuzze". Er habe sich wieder auf das Sofa gesetzt und habe weiter geschimpft. Sie habe nur noch an das Heroin denken können und habe nicht weiter zuhören wollen, so sei es zur tragischen Handlung ge- kommen. Ausser sich vor Wut wegen den Handgreiflichkeiten und gedemütigt durch die dadurch erfahrene Machtlosigkeit habe sie reflexartig einen Gegenstand nach ihm werfen wollen (Urk. 73 S. 3 f.). Sodann zählte die Verteidigung ver- schiedene Faktoren auf, welche für eine Affekttat sprechen (Urk. 73 S. 11 ff.). An der Berufungsverhandlung stellte sich der Verteidiger entschieden gegen die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Streit zwischen der Beschuldigten und
dem Geschädigten vor der Tat nicht aussergewöhnlich gewesen sei: Alle Zeugen, auch der Geschädigte, hätten bekräftigt, dass die Beschuldigte keiner Fliege etwas zu Leide tun würde. Es sei unbestritten, dass die Beschuldigte impulsiv sei, sie habe sich jedoch nie zu echter Gewalt hinreissen lassen (Urk. 109 S. 3 f.). 4. Würdigung 4.1. Vorbemerkung Im Hinblick auf die Prüfung der Frage, ob eine heftige Gemütsbewegung die Be- schuldigte dazu veranlasste, mit dem Messer in die Brust des Geschädigten zu stechen und ob diese Gemütsbewegung entschuldbar war, ist zuerst festzu- stellen, was sich vor der Tathandlung ereignete und unter welchen äusseren Um- ständen der Tatentschluss gefällt wurde. Dies kann nur anhand der Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten erfolgen. Auf die diesbezüglichen Aussagen der beiden Beteiligten ist daher einzugehen. Die Aussagen des Polizeibeamten, E., welcher an den Tatort ausrückte und mit welchem die Beschuldigte vor Ort sprach, können als Indizien herangezogen werden. 4.2. Darstellung der Tatumstände durch die Beteiligten 4.2.1. Aussagen des Geschädigten Der Geschädigte konnte sich nicht mehr an die Vorfälle in der Wohnung nach dem Eintreffen der Beschuldigten erinnern (Urk. 3/2 S. 4). Er verneinte, dass es beim Treffen mit der Beschuldigten am Bahnhof F. am Abend zu Streit ge- kommen sei (Urk. 3/1 S. 7). Er bestätigte, dass ihm die Beschuldigte auch schon vorgeworfen habe, er übe Macht mit dem Tresor aus, er erkläre ihr dann, dass dies zu ihrem Schutze sei, da sie sonst zu viel Dormicum in kurzer Zeit aufbrau- chen würde (Urk. 3/1 S. 17; Urk. 3/2 S. 6). In der Einvernahme als Auskunftsper- son sagte der Geschädigte aus, es habe in der Beziehung kleinere Streitigkeiten gegeben, meistens sei es um Drogen gegangen (Urk. 3/2 S. 2). Es sei auch zweimal zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Die Beschuldigte habe ihm zwei- bis dreimal Gegenstände angeworfen (Urk. 3/2 S. 3).
4.2.2. Aussagen der Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 8. Mai 2009 (Urk. 2/1) sagte die Beschuldigte aus, der Geschädigte habe ihr am Abend des Vorfalles vorgeworfen, dass sie die ge- meinsame Tochter nicht besucht habe. Zuerst habe er geweint, dann sei bei ihm Wut aufgekommen. Er habe gesagt, dass er es nicht begreife, dass eine Mutter das nicht mache und wegen Valium auf die Strasse gehe. Er werfe ihr auch vor, dass die Tochter jetzt im Entzug sei, weil sie während der Schwangerschaft mit Heroin und Dormicum nicht aufgehört habe. Er besuche die Tochter jeden Tag im Spital und sehe, wie sie leide. Deswegen sei der Streit entstanden (Urk. 2/1 S. 2). Zuerst hätten sie sich angeschrien. Er habe sie dann am Arm gepackt, um sie zu sich zu ziehen, was sie nicht wollte. Dann habe er sich auf ihre Beine gesetzt als sie auf dem Sofa gesessen sei, habe sie an beiden Handgelenken gepackt und geschüttelt. Sie sei dann auch wütend geworden und habe versucht, sich loszu- reissen, dies sei nicht gelungen. Er sei aufgestanden und habe sich wieder auf sein Sofa gesetzt, sie habe etwas vom Tisch genommen und ihm angeworfen. Er habe auf seine Brust geschaut und gesehen, dass das Messer stecke, habe es herausgezogen und gesagt, sie solle 144 wählen, was sie getan habe (Urk. 2/1 S. 3). Der Streit habe angefangen, als sie ihm den Tresor gebracht habe und ver- langt habe, dass er diesen aufmache, damit sie das Heroin herausnehmen könne (Urk. 2/1 S. 4). Er habe den Code vom Tresor, sie hätten immer Streit, er wolle sie schützen (Urk. 2/1 S. 4). Er zögere das Öffnen des Tresors hinaus, dann werde sie wütend (Urk. 2/1 S. 4). Wenn beide wütend seien, dann "tätsche" es einfach. Sie hätten sich angeschrien. Normalerweise komme sie immer wieder herunter, sie wisse nicht, was beim angeklagten Vorfall gewesen sei (Urk. 2/1 S. 5). Sie ha- be einfach die Schnauze voll gehabt, unterdrückt zu werden, dass er immer die Macht habe und sie als Böse, als "Fuzze" hinstelle (Urk. 2/1 S. 5). Der Geschä- digte sei aggressiv geworden als sie den Tresor geholt habe und wollte, dass er ihn aufmache. Er habe es hinausgezögert und angefangen wegen der Tochter zu weinen, dann sei er aggressiv geworden (Urk. 2/1 S. 6). In der polizeilichen Einvernahme erklärte sie, der Geschädigte habe die Drogen für sie gekauft und in Portionen abgepackt, welche sie bis zum Beginn der
Therapie, welche auf 11. Mai 2009 vorgesehen gewesen sei, hätte einnehmen können. Er habe ihr jeweils Geld gegeben und sie habe die Drogen eingekauft. Auch am Tattag habe er ihr Geld gegeben, sie habe damit 4 Gramm gekauft (Urk. 2/2 S. 3 f.). Zu Hause habe sie ihm das Heroin gegeben. Während sie ge- duscht habe, müsse er die Portionen gemacht haben. Als sie ins Wohnzimmer gekommen sei, sei das Heroin bereits im Tresor gewesen. Er habe begonnen zu diskutieren, weshalb sie nicht bei der Tochter im Spital gewesen sei. Er habe ge- sagt, das sei das letzte Mal gewesen, dass er ihr Heroin bezahlt habe, er hoffe, dass sie am 11. Mai pünktlich die Therapie beginne. Sie habe sich beruhigen wollen und einen Schnupf Heroin nehmen wollen. Er habe mit ihr diskutieren wollen, weshalb sie nicht zu G._____ gehe. Der Streit habe angefangen, er sei zu ihr gekommen und habe sich auf ihre Beine gesetzt als sie auf dem Sofa geses- sen sei. Er habe sie an beiden Armen gefasst und geschüttelt. Sie hätten sich ge- genseitig angeschrien. Er habe ihr schlimme Wörter an den Kopf geworfen, sie sei eine Schlampe oder "Fuzze": Er habe sich dann wieder auf das andere Sofa begeben und habe immer noch lautstark geschimpft (Urk. 2/2 S. 11). Sie habe dann den Gegenstand geworfen. Während des Streites habe sie den Tresor ge- holt und habe gesagt, er solle ihr ein Briefchen geben, er habe geantwortet, sie würden jetzt diskutieren (Urk. 2/2 S. 13). Beim Werfen des Gegenstandes sei sie sauer gewesen, verärgert (Urk. 2/2 S. 14). Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 23. Juli 2009 aus, es sei schon früher vorgekommen, dass sie Gegenstände gegen den Geschädigten geworfen habe, meist wegen Drogen, wenn er den Tresor verschlossen habe und gesagt habe, er gebe ihr nichts (Urk. 2/4 S. 3). Sie sagte, am fraglichen Abend sei sie schon ein bisschen sauer geworden als er den Tresor geschlossen habe. Dass er ihr vorgeworfen habe, dass sie ihre Tochter für ein oder zwei Tage nicht besucht habe, habe ihr ziemlich weh getan. Deswegen sei sie wütend geworden, dann sei noch das Schütteln dazugekommen (Urk. 2/4 S. 7). Am fraglichen Abend sei sie ziemlich verletzt worden psychisch (Urk. 2/4 S. 8). Auf die Frage des Verteidigers, ob der Anfall deshalb stärker gewesen sei als sonst, erwiderte sie "Nein. Es war ein Affekt." (Urk. 2/4 S. 8).
Auf die Frage, ob der Umstand, dass der Geschädigte ihren Drogenkonsum kon- trolliert habe, generell zu inneren Spannungen geführt habe und speziell am frag- lichen Abend als er ihr den Tresor nicht geöffnet habe, antwortete die Beschuldig- te in der Schlusseinvernahme, es sei nicht nur wegen des Tresors gewesen, es sei einfach allgemein gewesen wegen der Probleme mit dem Kind, ihren Proble- men, dem Ex-Freund, sie habe gespürt, dass sie in einer Sackgasse sei und sei explodiert (Urk. 2/10 S. 5). Sie hätten einfach immer Streit bekommen, wenn er gesagt habe, sie bekomme kein Heroin mehr (Urk. 2/10 S. 6). 4.2.3. Zeugenaussage E._____ Der Polizeibeamte E., welcher an den Tatort ausgerückt war, schilderte, die Beschuldigte sei eher verwirrt und ängstlich gewesen betreffend das, was mit ih- rem Lebenspartner geschieht. Bei der Arretierung sei sie vor allem besorgt um ihn gewesen, später habe er (E.) bemerkt, dass ihr ebenfalls ihr Drogenkonsum wichtig war (Urk. 4/11 S. 4). 5. Fazit Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und der Beschul- digten ist erstellt, dass ihre Beziehung im Tatzeitpunkt durch verschiedene Um- stände belastet war. Die Beschuldigte hatte rund zwei Monate vor der Tat die ge- meinsame Tochter zur Welt gebracht. Das Kind hielt sich im ...spital auf, da es aufgrund der Drogensucht der Beschuldigten und dem Konsum während der Schwangerschaft einen Entzug durchmachte. Der Geschädigte besuchte das Kind täglich im Spital. Die Beschuldigte konnte sich teilweise aufgrund ihrer Dro- genprobleme nicht dazu aufraffen, das Kind regelässig zu besuchen, was ihr der Geschädigte vorwarf. Die Drogensucht der Beschuldigten führte schon vor der Tat immer wieder zu Streit zwischen ihnen. Es war geplant, dass die Beschuldigte am 11. Mai 2009 (also wenige Tage nach der Tat) eine ambulante Drogentherapie anfangen würde. Die Beschuldigte bestätigte, dass der Geschädigte ihr jeweils Geld für die Drogenbeschaffung gegeben habe, so auch am Abend vor der Tat. Sie bestätigte auch, dass der Geschädigte die Drogen zu ihrem Schutz im Tresor verwahrte, damit sie nicht zu viel Drogen auf einmal konsumiere. Die Beschuldig-
te wusste demzufolge, dass der Geschädigte dies zu ihrem eigenen Schutz tat und dass es ihm nicht darum ging, Macht über sie auszuüben. Betreffend Verzö- gerung der Drogenherausgabe und wegen Vorwürfen des Geschädigten an die Beschuldigte im Zusammenhang mit unterbliebenen Spitalbesuchen bei der Toch- ter war es bereits mehrmals zu auch tätlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen. Der Geschädigte konnte betreffend den Tatablauf und die Geschehnisse vor der Verletzungshandlung durch die Beschuldigte keine Auskunft geben. Diesbezüg- lich liegt einzig die Darstellung der Beschuldigten vor. Sie schilderte den Ablauf im Kerngehalt gleichbleibend und widerspruchslos. Gestützt auf ihre Darstellung hat- te sie am fraglichen Abend vom Geschädigten Geld für Drogenbeschaffung erhal- ten. Während er die Tochter im Spital besuchte, hat die Beschuldigte die Tochter an diesem Tag nicht besucht. Der Geschädigte begab sich nach dem Spital- besuch nach Hause. Die Beschuldigte erwarb auf der Gasse Drogen und kam damit erst später nach Hause. Als sie zu Hause eintraf, übergab sie die erwobe- nen Drogen dem Geschädigten und ging zuerst duschen. In der Zwischenzeit legte der Geschädigte die Drogen in den Tresor und verschloss diesen. Die Be- schuldigte kam aus der Dusche. Der Geschädigte warf ihr vor, sie habe die Toch- ter nicht besucht, zuerst weinte er, dann wurde er aggressiv. Als die Beschuldigte den Tresor holte und von ihm verlangte, dass er ihr Drogen herausgebe, sagte er, sie würden jetzt über die Tochter diskutieren. Daraufhin schrien sich beide an, der Geschädigte packte die Beschuldigte an beiden Armen und schüttelte sie. Ausserdem beschimpfte er sie mit "Schlampe" und "Fuzze". Nachdem er sie los- gelassen hatte und sich wieder auf das Sofa gesetzt hatte, griff die Beschuldigte zum offen auf dem Tisch liegenden Taschenmesser. Aufgrund des Untersu- chungsergebnisses ist erstellt, dass sie dieses nicht nach dem Geschädigten warf, sondern auf ihn einstach. Der von der Beschuldigten geschilderte Ablauf zeigt deutlich, dass kein geplantes und zielgerichtetes Handeln der Beschuldigten vorlag. Sie handelte spontan aus der Situation heraus und ergriff das bereits offen auf dem Tisch liegende Taschenmesser, welches für das Portionieren und Konsumieren von Drogen
verwendet wurde. Auch das Verhalten der Beschuldigten nach der Tatausübung – sie rief die Sanität und machte sich um den Zustand des Geschädigten Sorgen – deutet darauf hin, dass die Beschuldigte aus einer momentanen Ge- mütsbewegung heraus und nicht rational und geplant handelte. Unklar ist auf- grund der Aussagen der Beschuldigten, wie heftig diese Gemütsbewegung war. Ihre Aussagen gingen dahin, sie sei sauer, verärgert gewesen, sie sei psychisch ziemlich verletzt gewesen, weil der Geschädigte ihr vorgeworfen habe, dass sie die Tochter zwei Tage nicht besucht habe. Diese Darlegungen deuten nicht auf eine starke, heftige Gefühlsaufwallung hin. Es erscheint daher schon als fraglich, ob überhaupt eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB vorlag. Der Gutachter verneint in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme klar, dass es sich um eine Affekttat handle (Urk. 10/18 S. 3 f.). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die heftige Gemütsbewegung gemäss Art. 113 StGB auch entschuldbar sein muss. Entschuldbarkeit ist vorliegend klar zu verneinen. Die Beschuldigte selber sagte aus, dass das Verschliessen der Drogen im Tresor und das Hinauszögern des Konsums durch den Geschädigten zu ihrem Schutze erfolgten. Auch am fragli- chen Abend hatte sie vom Geschädigten Geld für den Erwerb von Drogen erhal- ten, hatte ihm nach ihrer Heimkehr die Drogen ausgehändigt und ging duschen. Wenn sie behauptet, sie habe die Machtausübung nicht mehr ertragen, erweist sich dies als blosse Schutzbehauptung, die Beschuldigte wusste, dass es darum ging zu verhindern, dass sie zu viel konsumierte. Der Geschädigte weinte am An- fang der Auseinandersetzung. Dass die gemeinsame Tochter nach der Geburt im Spital war und einen Entzug durchmachen musste, beschäftigte ihn sehr, was die Beschuldigte ebenfalls wusste, sie sagte selber aus, der Geschädigte habe die Tochter jeden Tag im Spital besucht und habe sie leiden sehen. Der Streit begann damit, dass der Geschädigte ihr vorwarf, sie habe die Tochter nicht besucht. Der Streit dauerte an und der Geschädigte schüttelte die Beschuldigte indem er sie an beiden Armen packte und beschimpfte sie mit "Schlampe" und "Fuzze". Dieses Verhalten des Geschädigten stellte eine gewisse Provokation dar, ist jedoch nicht dergestalt, dass es unter den gegebenen Umständen und aufgrund der Vorge- schichte eine heftige Gefühlaufwallung als entschuldbar erscheinen liesse. Zu
beachten ist dabei, dass es keine für die Beschuldigte überraschende einmalige Situation war. Gemäss übereinstimmender Darstellung beider Beteiligten war es auch vorgängig wiederholt zu derartigen Auseinandersetzungen gekommen um den Drogenkonsum der Beschuldigten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund der eigenen Darstellung der Beschuldigten schon das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung fraglich erscheint, selbst bei Bejahung einer solchen erweist sich diese aufgrund der konkreten Umstände nicht als entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB. Die Beschuldigte ist daher der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Allgemeines und Strafrahmen Der Strafrahmen für vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB beträgt Frei- heitsstrafe nicht unter 5 Jahre bis 20 Jahre (Art. 111 StGB i.V. mit Art. 40 StGB). Derjenige für Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB Freiheits- strafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Betreffend das für die Strafzumessung bei Deliktsmehrheit zur Anwendung ge- langende Asperationsprinzip sowie die Grundsätze für die Strafzumessung inner- halb des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 92 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Tötungsdelikt 2.1.1. Tatschwere 2.1.1.1. objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Geschädigten unter Einsatz eines Taschenmessers als Stichwerkzeug durch einen gezielten
Stich in die Brust im Bereich des Herzens verletzt hat. Der tatbestandsmässige Erfolg des Todeseintrittes war sehr nahe und konnte nur durch sofortigen operati- ven Eingriff abgewendet werden. Der Geschädigte hat schwere Verletzungen er- lit ten und befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht erheblich. 2.1.1.2. subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Es lag keine planmässige Tatbe- gehung vor, vielmehr griff sie spontan im Rahmen eines Streites mit dem Ge- schädigten zu dem zufällig offen auf dem Tisch liegenden Taschenmesser. Die Beschuldigte befand sich in einer Situation der Anspannung und Überforderung. Aufgrund ihrer Drogensucht war sie nicht in der Lage, ihre knapp zwei Monate alte Tochter, welche im ...spital war, regelmässig zu besuchen. Die Mutterrolle und die Erwartungen des Geschädigten, aber auch der bevorstehende Beginn ei- ner ambulanten Drogentherapie sowie die Beziehungssituation überforderten die Beschuldigte, welche schon ihr erstes Kind nicht selbst betreuen konnte. Ihr Zu- stechen auf die relativ geringe Provokation seitens des Geschädigten durch Be- schimpfen als "Schlampe" und "Fuzze" sowie Vorwürfe betreffend die gemeinsa- me Tochter ist aber auch vor dem Hintergrund dieser schwierigen Lebenssituation normalpsychologisch nicht nachvollziehbar. Das Motiv für das Zustechen der Be- schuldigten kann nur Wut und Verärgerung über den Geschädigten gewesen sein, denn die Tat war in keiner Weise geeignet, die Lebenssituation der Beschul- digten positiv zu beeinflussen, insbesondere konnte die Beschuldigte durch Tö- tung des Geschädigten auch nicht rascher auf die Drogen greifen, denn sie kann- te den vom Geschädigten eingegebenen Code des Tresors nicht. Die sinnlose Tat lässt sich nur im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstörung erklären. Das auch in subjektiver Hinsicht erhebliche Verschulden wird aufgrund der ver- minderten Schuldfähigkeit relativiert. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzu- gehen:
2.1.1.3. verminderte Schuldfähigkeit a) Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 5. März 2010 Betreffend das Vorliegen einer psychischen Störung, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und die Massnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. In seinem Gutachten vom 5. März 2010 hat Dr. med. D._____ zu diesen Fragen Stellung genommen. Betreffend die hier interessierende Frage der Schuldfähigkeit der Beschuldigten kam der Gutachter zum Schluss, bei der Beschuldigten liege eine emotional instabile Persönlich- keitsstörung vom Borderline-Typus mit dissozialen Merkmalen sowie eine Heroin- und Benzodiazepinabhängigkeit vor (Urk. 10/16 S. 40 ff.). Die Einsichtsfähigkeit war nach Einschätzung des Gutachters gegeben, die Steuerungsfähigkeit leicht- gradig eingeschränkt (Urk. 10/16 S. 46). Die Verteidigung stellt das Gutachten in Frage. Sie macht geltend, das Gutachten gehe nicht von anerkannten wissenschaftlichen Methoden aus. Insbesondere ge- he der Gutachter von einer in der Lehre nicht anerkannten Unterscheidung von Impulstaten und Affekttaten aus. Zudem habe der Gutachter, entgegen dem An- trag der Beschuldigten, die für das Gutachten beigezogenen und verwendeten Akten nicht zur Verfügung gestellt, diese Grundlagen seien weder für die Be- schuldigte noch für das Gericht noch für einen Obergutachter überprüfbar. Diese offenkundigen Mängel des Gutachtens würden dazu führen, dass es nicht ver- wertbar sei. Es sei ein neues Gutachten über die Schuldfähigkeit der Beschuldig- ten einzuholen (Urk. 95 S. 2 f.). An der Berufungsverhandlung machte die Ver- teidigung sodann erstmals geltend, dass die Beschuldigte die betreffenden Institu- tionen und Ärzte – es betrifft dies die psychiatrischen Kliniken H._____ und I._____ sowie das Psychiatriezentrum J., bei welchen der Gutachter Berich- te zur Erstellung des Gutachtens beigezogen hatte – nicht vom Arztgeheimnis entbunden habe (Urk. 109 S. 2). Dr. med. D. hat die von der Beschuldigten unterzeichneten Entbindungserklärungen im Anschluss an die Berufungsverhand- lung auf Ersuchen der erkennenden Kammer zu den Akten gereicht (Urk. 113 und 114/1-3), womit das Vorbringen der Verteidigung widerlegt ist. Es kann hierzu auf die Ausführungen unter I.1. verwiesen werden.
Die Argumentation der Verteidigung ist betreffend die vom Gutachter beigezoge- nen Akten nicht stichhaltig. Im Gutachten werden die beigezogenen Akten, insbe- sondere die Berichte der psychiatrischen Kliniken H._____ und I._____ und des Psychiatriezentrums J., aufgeführt (Urk. 10/16 S. 3), es wird darauf Bezug genommen und die daraus entnommenen Angaben werden ausführlich wieder- gegeben (Urk. 10/16 S. 15 ff.). Es handelt sich um Patientenakten der Beschuldig- ten, welche von ihr und mit ihrem Einverständnis auch von der Verteidigung bei- gezogen und eingesehen werden können. Der Gutachter hat zu dieser Frage nachvollziehbar dargelegt, dass von Drittstellen unter Nutzung der Schweige- pflichtsentbindung eingeforderte Dokumente gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) nach Abgabe des Gutachtens vernichtet werden (Urk. 10/18). Diese Empfehlung der SGFP be- ruhe auf der Überlegung, dass so verhindert werden könne, dass die Dokumente der Kliniken weitergereicht werden an Stellen, gegenüber welchen sie nicht von der Schweigepflicht entbunden worden seien (Urk. 10/18 S. 2). Da die beigezogenen Akten von der Beschuldigten durchaus eingesehen werden können und die Ausführungen des Gutachters betreffend die Empfehlungen der SGFP einleuchtend erscheinen, steht einer Verwertbarkeit des Gutachtens unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Die Verteidigung bemängelt sodann, dass der Gutachter zwischen Impulstaten und Affekttaten unterscheide, was nicht anerkannten wissenschaftlichen Methoden entspreche (Urk. 109 S. 2 f). Diesbezüglich wurde bereits festgehalten, dass die Frage, ob eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung (Affekt) im Sinne von Art. 113 StGB vorliegt, vom Gericht nach normalpsychologischen, ethischen Kriterien zu beurteilen ist und keine gutachterliche Fragestellung ist. Vom Gutach- ter zu beurteilen ist die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung und der Schuldfähigkeit. Dass bezüglich dieser vom Gutachter zu beurteilenden Fragen oder bezüglich der Verwertbarkeit des Gutachtens die Unterscheidung zwischen Impulstaten und Affekttaten von Bedeutung sein soll, ist nicht nachvoll- ziehbar. Das Gutachten von Dr. med. D. vom 5. März 2010 ist daher verwertbar.
b) Inhaltliche Prüfung des Gutachtens Das Gutachten erweist sich als inhaltlich klar, nachvollziehbar und schlüssig: Schon im Verlaufsbericht der Klink H._____ aus dem Jahre 1994 wurde festge- halten, die Patientin müsse an ihrer schwer zu kontrollierenden Wut arbeiten. Es wurde schon damals eine Polytoxikomanie, Aggressionsproblematik und depres- sive, suizidale Symptomatik diagnostiziert (Urk. 10/16 S. 16), im September 1994 sei es zu sehr häufigen Ausbrüchen mit emotionaler und körperlicher Gewalt ge- kommen (Urk. 10/16 S. 18). Dr. med. D._____ hielt entsprechend fest, es sei in der frühen Jugend der Beschuldigten zu Aggressionsdurchbrüchen mit massiver affektiver Erregung gekommen und dass diese affektiven Erregungszustände mit Auto- und Fremdaggressionen auch im Erwachsenenalter weiterhin auftraten und dazu führten, dass es je nach Partner auch zu ausgeprägten Auseinandersetzun- gen gekommen sei (Urk. 10/16 S. 39). Diese Feststellungen entsprechen auch den Angaben der Beschuldigten im Vorverfahren. Im Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass die Tendenz impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen und Ausbrüche intensiven Ärgers mit gewalttätigem, explosivem Verhalten, Kennzeichen einer emotional instabilen Persönlichkeits- störung darstellen (Urk. 10/16 S. 40). Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus mit dissozialen Merkmalen ist auf- grund der Lebensgeschichte der Beschuldigten, der Geschichte ihrer psychiatri- schen Hospitalisationen und ihrer Schilderungen betreffend ihr Erleben in der Tatnacht nachvollziehbar. Ebenso schlüssig sind die Ausführungen des Gutach- ters, wonach die Einsichtsfähigkeit mit Bezug auf ein Tötungsdelikt nicht einge- schränkt war, dagegen von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Rah- men von aggressiven Impulsdurchbrüchen bei affektiven Erregungszuständen auszugehen ist. Nach gutachterlicher Beurteilung ist von einer leichtgradigen Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/16 S. 45). Es besteht keine Veranlassung von dieser Einschätzung des Gutachters abzuweichen. Ausser Frage steht, dass die Beschuldigte gemäss Gutachten neben der emotio- nal instabilen Persönlichkeitsstörung an einer Heroin- und Benzodiazepin- abhängigkeit leidet. Der Einwand der Verteidigung, das Gutachten gehe nicht auf
den Einfluss der Drogen auf die Schuldfähigkeit ein, erweist sich als nicht zu- treffend. Der Gutachter hält vielmehr fest, das Konsummuster im Tatzeitraum bzw. die Suchtproblematik habe nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit geführt (Urk. 10/16 S. 43 ff.). Zur Begründung führt er an, am Vortag der Tat- handlung sei es zu Unregelmässigkeiten bzw. Verzögerungen in der gewohnten Frequenz und Dosis von Heroin und Dormicum (Benzodiazepin) gekommen. Der Konsum habe aber auch zuvor mehr oder weniger starken Unregelmässigkeiten unterlegen. An eigentlichen Entzugserscheinungen habe die Beschuldigte nicht gelitten. Dass sie nach der Heimkehr zuerst duschte, deute darauf hin, dass der Drang für einen unmittelbaren Konsum nicht bestanden habe und sich nicht sofort aufgebaut habe, dagegen habe die Ungeduld und fehlende Bedürfnisbefriedigung zu einer inneren Anspannung geführt und die aggressive Ladung gefördert (Urk. 10/16 S. 43 f.). Die Darlegungen des Gutachters stimmen mit den Angaben der Beschuldigten überein und sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere sprach die Beschuldigte selber nie von Entzugserscheinungen, die sie zur Tat ge- trieben hätten. Sie selber sprach von Wut, psychischer Verletzung, sie sei sauer, verärgert gewesen, habe die "Schnauze voll" gehabt von der Unterdrückung. Ein direkter Zusammenhang zwischen der versuchten Tötung und der Drogen- abhängigkeit der Beschuldigten ist nicht erkennbar, ein solcher wäre z.B. bei einer Bedrohung des Geschädigten mit dem Messer unter Aufforderung, den Code für den Tresor bekanntzugeben, zu erblicken. Bei einer Tötung des Geschädigten hätte die Beschuldigte immer noch keinen Zugang zu den Drogen im Tresor ge- habt. Die Feststellung des Gutachters, der Drang Drogen zu konsumieren habe die ohnehin bei der Beschuldigten aufgrund ihrer damaligen Probleme bestehen- de Anspannung, Reizbarkeit und die affektive Ladung erhöht, erscheint als plausibel. Der Drang nach Drogen war einer von verschiedenen Stressfaktoren, welche zusammen mit der insgesamt bestehenden Überforderungssituation der Beschuldigten zu einem aggressiven Impulsdurchbruch führten. Letzterer wiederum ist in Zusammenhang mit ihrer emotional instabilen Persönlichkeits- störung zu sehen. Wenn die Verteidigung ausführt, die verschiedenen Einflüsse einzeln betrachtet hätten möglicherweise nicht zu einer stärkeren als leichten Einschränkung der
Schuldfähigkeit geführt, jedoch seien die Einflüsse in Kombination wesentlich stärker zu werten (Urk. 51 S. 3), so stellt sie ihre Bewertung an die Stelle derjeni- gen des Gutachters, was aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Gutachters nicht angezeigt ist. Es ist nochmals festzuhalten, dass zwar verschiedene Um- stände wie belastete Beziehungssituation und Streit, schwierige Situation mit dem Kind im Spital, bevorstehender Therapiebeginn und Konsumdrang der Be- schuldigten aufgrund ihrer Drogensucht die Anspannung bei der Beschuldigten aufbauten, dass aber einzig ihre Persönlichkeitsstörung dazu führte, dass die Steuerungsfähigkeit in dieser angespannten Situation eingeschränkt war. Eine von derjenigen des Gutachter abweichende Gewichtung des Ausmasses der Ein- schränkung der Steuerungsfähigkeit ist daher nicht gerechtfertigt. c) Schlussfolgerung Es ist von einer leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuge- hen. 2.1.1.4. Fazit Tatschwere Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit von einer nicht mehr leichten bis erheblichen Tatschwere auszu- gehen. Entsprechend ist die der Tatschwere entsprechende Strafe im Bereich von 9 Jahren festzulegen. 2.1.2. Versuch Bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Der ordentliche Strafrahmen ist jedoch nur zu unterschreiten (dazu Art. 48a StGB), wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 63). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschuldigte hat alles getan, um ihre Tat dem Erfolg zuzuführen, und dieser ist nur deshalb nicht eingetreten, weil sie sofort die Ambulanz verständigte und der Geschädigte rechtzeitig operiert wurde. Es liegt damit ein vollendeter Versuch vor. Auch in einem solchen Fall ist aber die Strafe jedenfalls (innerhalb des Strafrahmens) zu mindern, wie das Bundesgericht in BGE 121 IV 55 nach eingehender Auseinandersetzung mit verschiedenen
Lehrmeinungen hergeleitet hat (vgl. auch H. Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., N 13 zu Art. 48a). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54). So fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte "lediglich" einmal auf den Geschädigten eingestochen hat. Sodann hat sie erheblich dazu beigetragen, dass der Erfolg nicht eintrat, bemühte sie sich nach der Tat doch sofort, dass dem Geschädigten geholfen werde. Der tatbe- standsmässige Erfolg lag damit zwar nahe, wurde jedoch insbesondere durch Faktoren vermindert, die der Beschuldigten zuzurechnen sind. Die tatsächlichen Folgen der Tat sind nicht mehr gering ausgefallen: Der Geschädigte B._____ be- fand sich durch die direkte Verletzung des Herzens in unmittelbarer Lebens- gefahr, welche durch eine zügige operative Therapie jedoch abgewendet werden konnte; daraufhin befand er sich rund zwei Wochen im künstlichen Koma (Urk. 5/7 S. 2 und Urk. 3/2 S. 5). In der Folge musste er Ende Mai 2009 nochmals operiert werden, da er Probleme mit der Atmung hatte (Urk. 5/8). Der Geschädig- te war bis gegen Ende Juni 2009 hospitalisiert, anschliessend folgte ein Aufent- halt in einer Reha-Klinik (Urk. 5/10). Es ist demnach festzustellen, dass die tat- sächlichen Folgen der Tat als nicht mehr unerheblich zu bezeichnen sind. Das schnelle Benachrichtigen der Ambulanz durch die Beschuldigte nach der Tat, womit dem Geschädigten raschmöglichst geholfen werden konnte, rechtfertigt trotz der schweren Verletzung eine deutliche Reduktion der oben festgesetzten Einsatzstrafe. 2.1.3. Täterkomponenten 2.1.3.1. Nachtatverhalten Die Beschuldigte hat die Tat zwar zu Ende geführt, danach aber umgehend die Sanität verständigt und hat sich sehr besorgt um den Zustand des Geschädigten gezeigt. In der Folge hat sie sich mehrmals schriftlich beim Geschädigten ent-
schuldigt (Urk. 71 S. 5). Dieses Verhalten zeugt von Einsicht und Reue, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte anerkannte im ganzen Vorverfahren, dass sie die Verletzung verursacht hatte, jedoch versuchte sie ihr Verhalten herunterzuspielen, indem sie stets davon sprach, sie habe das Messer geworfen und sogar ins Spiel brachte, der Geschädigte könnte das Messer beim Herausziehen noch tiefer hineingesto- chen haben. Ihr Teilgeständnis fällt angesichts der Tatsituation und des Umstan- des, dass vernünftigerweise nur sie als Verursacherin der Verletzung in Frage kam, nicht strafmindernd ins Gewicht 2.1.3.2. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 92 S. 26 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist die belastete Lebenssituation der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschuldigte zwei verschiedene Drogen, welche sich gegenseitig verstärkten, konsumiert habe, nicht berücksichtigt habe (Urk. 109 S. 8), ist sie darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen der Schuldfä- higkeit zu beachten ist. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Die Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. Mit Strafmandat der Bezirksanwalt- schaft Pfäffikon vom 28. Januar 2002 wurde sie wegen Hehlerei, Diebstahl, Haus- friedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft, Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt lange zurück, sie fällt nur leicht straf- erhöhend ins Gewicht. 2.1.3.3. Strafempfindlichkeit Die Verteidigung bemängelte im Rahmen des Berufungsverfahrens, dass der Beschuldigten eine besondere Strafempfindlichkeit abgesprochen worden sei, welche daher rühre, dass die Beschuldigte zwei Töchter habe, zu denen sie in der Anstalt K._____ nur einen minimalen Kontakt haben könne, wobei insbesondere
bei G._____, der jüngeren Tochter, die Gefahr der Entfremdung bestehe (Urk. 109 S. 8). Wie das Bundesgericht festhielt, stellt selbst die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten An- geklagten eine gewisse Härte dar; trotzdem darf dies nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Wiprächtiger, a.a.O., N 118 zu Art. 47; BGE 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). Eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich: Die Be- schuldigte ist nicht in den Arbeitsprozess integriert, hat sie doch nach eigenen Angaben noch nie eine Arbeitsstelle gehabt, und ihre beiden Töchter sind seit der Geburt bzw. seit ihren ersten Lebensjahren fremdplatziert (Urk. 17/4 S. 2). Damit liegt keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, welche heute irgendeine besondere Strafempfindlichkeit – aus beruflichen oder persönli- chen/familiären Gründen – zu begründen vermöchte. 2.1.4 Strafe für das Tötungsdelikt Die der Tatschwere angemessene Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung des Versuchs sowie der strafmindernden Faktoren der Reue und der schwierigen persönlichen Verhältnisse zu reduzieren auf eine Strafe im Bereich von knapp 6 1/2 Jahren. 2.2. Sachbeschädigung 2.2.1. Tatschwere Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Die Beschuldigte hat am Fahrzeug der Polizei unter Zuhilfenahme eines Schlüssels als Werkzeug einen Schaden von Fr. 500.-- verursacht, welcher eher noch gering wiegt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sie mit direktem Vorsatz handelte. Es liegt kein planmässiges Handeln vor. Das Motiv war Verärgerung und Wut über die Verbringung auf den Polizeiposten wegen Drogenbesitzes.
Auch diese Delinquenz steht im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung der Beschuldigten. Sie war wütend, da sie von der Polizei wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verzeigt worden war. Nach eigenen Angaben war sie sauer, weil ihr die Polizei die Drogen weggenommen hatte und sie nochmals auf die Gasse gehen musste (Urk. 53/3 S. 3). Auch bezüglich dieses Deliktes ist von einer leichtgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. 2.2.2. Täterkomponente Die Beschuldigte zeigte sich geständig, was leicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist, zumal sie aufgrund der Videoaufnahmen überführt war und sich auf Vor- halt dieser Aufnahmen als geständig erklärte. Strafmindernd wirken sich die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten aus, straferhöhend dagegen die Vorstrafe und ihre Delinquenz während hängigem Verfahren betreffend das Tötungsdelikt. 2.3. Fazit Die für das Tötungsdelikt auszufällende Strafe ist unter Einbezug der Sach- beschädigung und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes auf 6 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Auf die Strafe anzurechnen sind 427 Tage erstandene Haft – wobei es sich ent- gegen dem im Anschluss an die Urteilsfällung versandten Urteilsdispositiv nur um Untersuchungshaft handelt – sowie 429 Tage vorzeitiger Massnahmevollzug bis und mit heute. IV. Kostenfolge Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch aufgrund ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse sofort definitiv abzuschreiben
(Art. 425 StPO). Dasselbe gilt für die Kosten des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers B._____. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO), wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 22. März 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - ... - der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. ... 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Das mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 7. Juni 2010 sichergestellte Taschenmesser wird eingezogen und der Gerichtskasse zur Vernich- tung überlassen. 5. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Fr. 4'814.90 nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2009 als Schadenersatz und Fr. 30'000.– nebst 5 % Zins ab 1. Juli 2009 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten Kantonspolizei Zürich Fr. 500.– als Schadenersatz zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'049.10 amtliche Verteidigung Fr. 3'105.70 unentgeltlicher Geschädigtenvertreter Fr. 30'132.80 Untersuchungskosten Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 385.80 Gutachten Universität C._____ Fr. 285.40 Kosten Kantonspolizei Zürich
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist ferner schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 856 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Massnahme- vollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'237.85 amtliche Verteidigung Fr.
unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B.) − die Privatklägerin L. − den Privatkläger M._____ − die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich, Kommandobereich ... (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen [Art. 84 Abs. 4 StPO].) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Dezember 2011
Der Präsident:
Oberrichter Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzwälder