Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110491-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Appellatin
betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 7. Dezember 2010 (DG100107)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 29). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG 2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen: − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 5 / ND7) − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 22 / ND 27) − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 39 / ND 44) 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 2 Tagessätze durch Polizeiverhaft als geleistet gelten) so- wie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter im jeweils aufgeführten Betrag anerkannt hat: − B._____ (Geschädigte 2), Fr. 277.40 (ND 2) − B1._____ (Geschädigter 6), Fr. 81.– (ND 8, 12, 19) − B2._____ (Geschädigte 11), Fr. 513.15 (ND 13) − B3._____ (Geschädigte 30), Fr. 568.70 (ND 37) − B4.(Geschädigter 32), Fr. 200.– (ND 39) − B5. (Geschädigter 34), Fr. 1'275.90 (ND 41) − B0._____ (Geschädigter 39), Fr. 200.– (ND 46) − B6._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in C._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von B7._____ (Geschädigter 42), Fr. 1'466.90 (ND 50) 7. Der Geschädigte 3, B8., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 3). 8. Die Geschädigte 9, die B6. AG (Sitz in C.), als Rechtsnachfol- gerin des Geschädigten 8, B9., wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 10). 9. Die Geschädigte 10, die B10._____ AG (Sitz in D.), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 20). 10. Die Geschädigte 11, B2., wird mit ihrem Fr. 513.15 übersteigenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 13). 11. Der Geschädigte 12, B11., mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 12. Die Geschädigte 13, die B6. AG (Sitz in C.), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 12, B11., wird mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15).
Die Geschädigte 15, die B12._____ AG (Sitz in E.), als Rechtsnach- folgerin der Geschädigten 14, B13., wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 17). 14. Die Geschädigte 17, die B14._____ AG (Sitz in F.), als Rechtsnach- folgerin des Geschädigten 16, B15., wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 18). 15. Die Geschädigte 19, B16., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 22). 16. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 23, der B17. AG, wird nicht eingetreten (ND27). 17. Der Geschädigte 27, B18., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 34). 18. Die Geschädigte 29, B19., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 36). 19. Der Geschädigte 33, B20., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 40). 20. Die Geschädigte 38, die B21. AG, wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 45). 21. Der Geschädigte 39, B0., wird mit seinem Fr. 200.– übersteigenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 46). 22. Der Geschädigte 42, B7., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 50). 23. Die Geschädigte 44, die B22._____ AG (Sitz in G._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 51).
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'600.– Kosten KAPO Fr. Untersuchungskosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse genommen werden. Berufungsanträge: a) des amtlichen Verteidigers des Angeklagten A._____: (Urk. 73 S. 2) 1. Es sei vorzumerken, dass die Freisprüche der Vorinstanz (Urteil, Ziff. 2) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. In den übrigen Punkten sei der Angeklagte freizusprechen eventualiter sei auf die Anklage nicht einzutreten. 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Angeklagte angemes- sen zu entschädigen. 4. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten.
b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. HD 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Am 23. August 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Angeklagten an wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB sowie grober Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 4 SSV. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 sprach das Bezirksgericht Bülach den Angeklagten dieser Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geld- strafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 2 Tagessätze durch Polizeiverhaft als geleistet gelten) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. Dabei wurde der Voll- zug der Geldstrafe aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. In 3 von 45 Anklageziffern wurde der Angeklagte freigesprochen (Urk. 68). 2. Gegen das Urteil vom 7. Dezember 2010, das ihm gleichentags mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 47), liess der Angeklagte am 13. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung erklären (Urk. HD 53). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 6. Mai 2011 (Urk. HD 59) benannte er mit Eingabe vom 24. Mai 2011 innert der gesetzli- chen Frist seine Beanstandungen (Urk. HD 60). Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen sämtliche Schuldsprüche, die Strafen, die den Angeklagten beschwerenden Entscheide über die Zivilforderun- gen sowie die Kostenauflage (Urk. HD 60). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. HD 64). Beweisanträge wur- den von keiner Seite gestellt.
wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die An- klage ungütig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 16 zu § 162 StPO). Bereits die Vorinstanz hat sich zum Einwand der Verteidigung, es sei das Ankla- geprinzip verletzt, ausführlich geäussert (Urk. 67 S. 6 f.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (§ 161 GVG/ZH). Dem Angeklagten werden hauptsächlich Seriendelikte, die in Mittäterschaft be- gangen wurden, vorgeworfen. Bei Mittäterschaft ist jeder Mittäter auch für Tatbe- stände verantwortlich, die er im Rahmen der gemeinschaftlichen Tatbegehung nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (BGE 130 IV 66 f.). Die Anklageschrift muss in einem solchen Fall nicht jede einzelne Tathandlung einem bestimmten Angeklagten zuordnen; der Vorwurf der gemeinsamen Planung und arbeitsteiligen Ausführung - wie vorliegend geschehen - genügt. In der Anklage- schrift werden sodann zu jeder Ziffer Tathandlung, Tatort, Tatzeit oder Tatzeit- raum sowie die jeweiligen Tatbeteiligten aufgeführt, ebenso der angerichtete Schaden und das diesbezüglich dem Angeklagten vorgeworfene Delikt. Dies ist bei Seriendelikten üblich. Da die Tatbeteiligten bei jedem Delikt einzeln aufgeführt sind, ist klar, dass dem Angeklagten nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten Delikte vorgeworfen werden, sondern nur die Anklageziffern 1-20, 22-38 und 40- 45 sowie Anklagepunkt II (grobe Verletzung von Verkehrsregeln), wobei die Frei- sprüche in den Anklageziffern 5, 22 und 39 wie erwähnt bereits rechtskräftig sind. Dass der Freispruch bezüglich Anklageziffer 39 irrtümlich erfolgte, da dieses De- likt dem Angeklagten gar nicht vorgeworfen worden war, ändert daran nichts, sondern ist ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz. Auch der Einwand der Verteidigung, in der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, weshalb von gemeinsamer Planung auszugehen sei (Urk. HD 60 S. 3 und Urk. 73 S. 5), verfängt angesichts des doch durchwegs sehr simplen Tatvorgehens, das keine wesentlich über den eigentlichen Tatentschluss hinausgehende Planung nötig machte, nicht.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 73 S. 8) sind blosse Strafzumes- sungsgründe nicht in der Anklageschrift aufzuführen (§ 162 Ziff. 2 StPO/ZH). Inwiefern die Anklageschrift bezüglich der dem Angeklagten vorgeworfenen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz ungenügend sein sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung auch nicht begründet. Die dem Angeklagten als Mittäter zur Last gelegten Taten werden demnach hin- reichend konkret dargestellt, so dass einerseits der Prozessgegenstand bestimmt und begrenzt wird und anderseits der Angeklagte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Somit ist auf die Anklage einzutreten. II. Sachverhalt 1. Der Angeklagte anerkannte die Sachverhalte, die heute noch zu beurteilen sind, in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 6. April 2009, wo- bei er damals nicht pauschal alle Vorwürfe akzeptierte, sondern je nach Sachver- halt differenzierte und einige bestritt (Urk. HD 13/4 S. 2-19). Sein Geständnis ist demnach glaubhaft und wird durch die übrigen Akten nicht widerlegt, weshalb grundsätzlich zur Erstellung des Sachverhaltes darauf abgestellt werden kann. 2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Angeklagte sei während der Untersuchung nicht anwaltlich vertreten gewesen, obschon ein Fall von notwendi- ger Verteidigung vorgelegen habe. Die Geständnisse seien dem Angeklagten nach erstandener Polizeiverhaft abgerungen worden, ohne dass er mit den ihn belastenden Mitangeschuldigten konfrontiert worden sei. Da sein Anspruch auf gehörige Verteidigung und ein faires Verfahren verletzt worden sei, sei das Ge- ständnis des Angeklagten nicht verwertbar (Urk. HD 60 S. 2 und Urk. 73 S. 15). 3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 47 S. 3-8) lag aber zum Zeit- punkt der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme kein Fall von notwendi- ger Verteidigung vor. Die besonderen Umstände, die eine Verteidigung notwendig erscheinen lassen konnten, entstanden erst durch die Vielzahl der eingereichten Schadenersatzbegehren, die hinsichtlich der Deliktsbeträge von den polizeilichen
Schätzungen abwichen. Dies hielt auch die Vorinstanz, die deswegen eine Ver- teidigung für notwendig erachtete, in ihrem Urteil fest (Urk. 67 S. 8). Die erwähn- ten Schadenersatzbegehren waren nach der Schlusseinvernahme eingegangen, da die entsprechenden Antragsformulare erst nach diesem Zeitpunkt versandt worden waren. Zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme lag demnach keine kom- plexe Untersuchung vor, da es in allen Fällen um einfach strukturierte Sachverhal- te ging, deren Abklärung und Beurteilung auch unter Berücksichtigung ihrer An- zahl keine aussergewöhnliche Schwierigkeit bereitete, die eine anwaltliche Vertre- tung notwendig gemacht hätte. Dass eine Untersuchung umfangreich ist und ei- nen grösseren Zeitaufwand erfordert, begründet noch keine notwendige Verteidi- gung. Seitens des Angeklagten lag ferner keine persönliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH vor. Die Verteidigung macht geltend, der Ange- klagte als junger Erwachsener sei dem Verfahren nicht gewachsen gewesen (Urk. HD 47 S. 4) und hätte gemäss § 368 Abs. 2 StPO/ZH von besonders geschultem Personal befragt werden müssen (Urk. HD 47 S. 6 f.). Die erwähnte Bestimmung ist allerdings eine reine Kann-Vorschrift und damit nicht zwingend. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich daraus nicht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung ableiten. Die Behauptungen der Verteidigung, der Angeklagte sei in den Einvernahmen hilflos, naiv und verängstigt gewesen und mit unzulässigen Fragemethoden zu einem Geständnis bewogen worden (Urk. HD 47 S. 6 f.), fin- den in den Akten keine Stütze. Dass man den Angeklagten zunächst allgemein befragte, ehe man ihm die Belastungen durch Mittäter vorhielt, wäre nur unzuläs- sig gewesen, wenn solche Belastungen nicht vorgelegen hätten. Von einem "täu- schenden Versteckspiel" kann demnach keine Rede sein. Schliesslich stand zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Aussicht, da es sich trotz der hohen Anzahl der dem Angeklagten vorgeworfe- nen Delikte um nicht besonders schwere, teilweise mit Bagatellcharakter, handel- te und der Angeklagte zum ersten Mal straffällig geworden war. Auch wenn der Angeklagte wegen 51 solcher Delikten zu sanktionieren gewesen wäre, wäre nie eine Strafe von über einem Jahr zur Diskussion gestanden. Die rein hypotheti-
sche Möglichkeit, dass im Laufe der Untersuchung noch zahlreiche weitere Delik- te dem Angeklagten hätten zugeschrieben werden können, genügt nicht, um dar- aus einen Anspruch auf notwendige Verteidigung abzuleiten. Da zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. April 2009 dem- nach kein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben war, ist das Geständnis des Angeklagten verwertbar. Weil es wie bereits erwähnt glaubhaft ist und sich mit den übrigen Akten deckt, ist der heute noch zu beurteilende Sachverhalt (An- klageziffern 1-4, 6-20, 23-38 und 40-45 sowie Anklagepunkt II [ND 52]) bereits dadurch erstellt. Wie schon die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, muss zur Er- stellung des Sachverhaltes folglich nicht auf die Aussagen von Mitangeklagten abgestellt werden. Dass es in der Untersuchung zu keinen Konfrontationseinver- nahmen kam und der Angeklagte und der Mitangeklagte H._____ in der Konfron- tationseinvernahme vor Vorinstanz die Aussagen verweigerten, ist daher nicht entscheidend. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Verteidigung rügt, bei den unter Anklageziffern 6, 10 und 16 aufgeführten Vorfällen liege kein Diebstahl, sondern nur geringfügige Sachbeschädigung vor, da das Entwenden der Eier nur eine notwendige Vorbereitung für das Beschädi- gen derselben darstelle (Urk. HD 60 S. 3 und Urk. 73 S. 20 f.). Sie übersieht da- bei, dass nicht die Beschädigung der Eier das eigentliche Ziel war, sondern dass sie als Mittel für einen anderen Zweck, d.h. als Munition zum Begehen der eigent- lichen Sachbeschädigung dienten. Indem die Täter die Eier als Wurfgeschosse benutzten, traten sie klar als Besitzer auf. Hätte der Angeklagte die Eier legal be- schafft, hätte er dafür Geld ausgeben müssen. Die Bereicherungsabsicht ist damit gegeben. Die entsprechende rechtliche Würdigung des mehrfachen Entwendens der Eier durch die Vorinstanz als mehrfacher, geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB ist demnach zu bestä- tigen (Urk. 67 S. 23 f.).
damit lange vor Sonnenaufgang unterwegs war. Unter Verweis auf die überzeu- genden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 25), ist der Angeklagte daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 4 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Grobe Verkehrsregelverletzung und Sachbeschädigung als schwerste Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Angeklagte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen, wobei die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen ist. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen. 2. Die Verteidigung bringt zur Strafzumessung im Wesentlichen vor, Strafminde- rungsgründe seien nur unzureichend berücksichtigt worden und die finanziellen Sanktionen stünden nicht im Einklang mit den finanziellen Verhältnissen des An- geklagten (Urk. HD 60 S. 4). 3. Die Vorinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden betreffend der Sachbeschädigungen korrekt und detailliert dargelegt. Im Einklang mit ihren ent- sprechenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 67 S. 28-30), und mit dem Hinweis, dass die Delikte zwar zahlreich sind, aber aufgrund ihrer übrigen Umstände noch nicht von grosser krimineller Energie zeugen, ist das diesbezügliche Tatverschulden in objektiver und subjektiver Hin- sicht als erheblich zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung wäre für die insge- samt 38 Sachbeschädigungen eine Strafe von bis zu 9 Monaten angemessen. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl ist eine Busse auszufällen. 4. Zur groben Verkehrsregelverletzung ist auszuführen, dass ein nachvollziehba- rer Grund, das von J._____ gelenkte Fahrzeug zu überholen, nicht ersichtlich ist; der Angeklagte war weder in Eile, noch fuhr das Auto vor ihm unangemessen langsam. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte aus einer Laune
heraus handelte. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, nicht nur sich selbst und J._____, sondern auch etwaige weitere Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahr- bahn zu gefährden, und handelte ebenso gedanken- wie rücksichtslos. Diesbe- züglich ist das objektive und subjektives Tatverschulden als erheblich einzustufen. Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist die Einsatzstrafe dementsprechend zu erhöhen. 5. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 67 S. 31). Nach wie vor erzielt der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.--. Er wohnt bei seinen Eltern und liefert diesen monatlich Fr. 800.– ab. Der Angeklagte weist ein Vermögen von Fr. 15'000.– auf und hat keine Schulden (Urk. 72/1; Prot. II S. 12). Sein jugendliches Alter und seine persönliche Unreife zur Tatzeit sind strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminde- rungsgründe lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben nicht ableiten. Insbesondere ist seine Vorstrafenlosigkeit gemäss Praxis des Bun- desgerichts nicht strafmindernd zu werten; auch hatte der sexuelle Missbrauch, den er in seiner Kindheit erlitten haben soll, keinen Einfluss auf die Delikte (Urk. HD 13/4 S. 21). 6. Erheblich strafmindernd ist das relativ früh in der Untersuchung erfolgte und umfassende Geständnis des Angeklagten zu werten. Auch die gezeigte Einsicht und Reue des Angeklagten wirken sich, wenn auch nur leicht, strafmindernd aus. Die angesichts des jugendlichen Alters des Angeklagten etwas überlange Verfah- rensdauer - die Schlusseinvernahme vom 6. April 2009 fand mehr als ein Jahr nach Abschluss des polizeilichen Untersuchungsberichtes statt, die Anklage wie- derum erfolgte erst 16 Monate nach der Schlusseinvernahme - ist ebenfalls straf- mindernd zu werten. 7. Zusammengefasst erweist sich für die zu beurteilenden Delikte eine Strafe von 6 Monaten angemessen. Für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe besteht kein An- lass; es ist davon auszugehen, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte, der
zudem zwei Tage in Untersuchungshaft verbrachte, von einer Geldstrafe genü- gend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vorliegend ist daher eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Daran sind 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (Urk. HD 17/6). Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– erscheint für den zu ahndenden mehrfachen geringfügigen Diebstahl als zu hoch. Da sich vorliegend jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 67 S. 34) zumindest im Zusammenhang mit der Verkehrsregelverletzung eine Verbindungsbusse ge- mäss Art. 42 Abs. 4 StGB aufdrängt, erweist sich die Busse von Fr. 1'000.– ins- gesamt als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. Die von der Vorinstanz für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen entspricht der Gerichts- praxis und ist daher zu bestätigen. 8. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass der Angeklagte gemäss eige- nen aktuellen Angaben (Urk. 72/1) über ein jährliches Netto-Einkommen von rund Fr. 52'000.– verfügt. Die Schadenersatzforderungen gegen den Angeklagten im laufenden Verfahren sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Festset- zung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen (BSK Strafrecht II-DOLGE, Art. 34 N 84). Nach Abzug der Steuern sowie der Kosten für die Krankenkasse erwie- se sich ein Tagessatz von etwa Fr. 100.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nicht über die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– hinausgegangen werden.
V. Vollzug Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots muss dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 180 Ta-
gessätzen ist demnach aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. VI. Zivilansprüche Der Angeklagte liess den Entscheid über die Schadenersatzbegehren der Ge- schädigten als Folge der Beanstandung des Schuldspruchs anfechten (Urk. 60 S. 2). Vor Vorinstanz anerkannte er für den Fall eines Schuldspruchs die Scha- denersatzansprüche der B._____ (Geschädigte 2) in der Höhe von Fr. 277.40 (ND 2), B1._____ (Geschädigter 6) in der Höhe von Fr. 81.– (ND 8, 12, 19), B2._____ (Geschädigte 11) in der Höhe von Fr. 513.15 (ND 13), B3._____ (Ge- schädigte 30) in der Höhe von Fr. 568.70 (ND 37), B4.(Geschädigter 32) in der Höhe von Fr. 200.– (ND 39), B5. (Geschädigter 34) in der Höhe von Fr. 1'275.90 (ND 41), B0._____ (Geschädiger 39) in der Höhe von Fr. 200.– (ND 46) und B6._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in C._____ als teilweise Rechts- nachfolgerin von B7._____ (Geschädigter 42) in der Höhe von Fr. 1'466.90 (ND 50) (Urk. HD 47 S. 27 f.). Da der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist, ist von der Anerkennung der oben aufgeführten Schadenersatzforderungen durch den Angeklagten Vor- merk zu nehmen. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 67 S. 38-41) sind sodann auch die Entscheide der Vorinstanz zu bestä- tigen, die weiteren Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu verweisen, aus- ser wo ein Freispruch erfolgte, was Nichteintreten auf die entsprechende Zivilfor- derung zur Folge hat (ND 27). VII. Kosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 25) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuer- legen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. De- zember 2010 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch bezüglich der Anklageziffern 5, 22 und 39) und 24 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB und − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 4 SSV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten) so- wie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter im jeweils aufgeführten Betrag anerkannt hat: − B._____ (Geschädigte 2), Fr. 277.40 (ND 2) − B1._____ (Geschädigter 6), Fr. 81.– (ND 8, 12, 19) − B2._____ (Geschädigte 11), Fr. 513.15 (ND 13)
− B3._____ (Geschädigte 30), Fr. 568.70 (ND 37) − B4.(Geschädigter 32), Fr. 200.– (ND 39) − B5. (Geschädigter 34), Fr. 1'275.90 (ND 41) − B0._____ (Geschädiger 39), Fr. 200.– (ND 46) − B6._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in C._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von B7._____ (Geschädigter 42), Fr. 1'466.90 (ND 50). 6. Der Geschädigte 3, B8., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 3). 7. Die Geschädigte 9, die B6. AG (Sitz in C.), als Rechtsnachfol- gerin des Geschädigten 8, B9., wird mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 10). 8. Die Geschädigte 10, die B10._____ AG (Sitz in D.), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 20). 9. Die Geschädigte 11, B2., wird mit ihrem Fr. 513.15 übersteigenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 13). 10. Der Geschädigte 12, B11., mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 11. Die Geschädigte 13, die B6. AG (Sitz in C.), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 12, B11., wird mit ihrem Scha- denersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15). 12. Die Geschädigte 15, die B12._____ AG (Sitz in E.), als Rechtsnach- folgerin der Geschädigten 14, B13., wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 17).
Die Geschädigte 17, die B14._____ AG (Sitz in F.), als Rechtsnach- folgerin des Geschädigten 16, B15., wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 18). 14. Die Geschädigte 19, B16., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 22). 15. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 23, der B17. AG, wird nicht eingetreten (ND 27). 16. Der Geschädigte 27, B18., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 34). 17. Die Geschädigte 29, B19., wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 36). 18. Der Geschädigte 33, B20., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 40). 19. Die Geschädigte 38, die B21. AG, wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 45). 20. Der Geschädigte 39, B0., wird mit seinem Fr. 200.– übersteigenden Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 46). 21. Der Geschädigte 42, B7., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 50). 22. Die Geschädigte 44, die B22._____ AG (Sitz in G._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 51). 23. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 25) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung jedoch auf die Gerichtskasse ge- nommen. 26. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5-22 (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner