Appeal withdrawn; confiscation of seized furniture ordered

SB110496Obergericht13.01.2012Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court noted that the defendant had withdrawn her appeal against the District Court of Bülach judgment. As a result, the judgment and the uncontested parts of the related lower-court orders entered into legal force. On the prosecution’s recourse, the court held that seized furniture originating from criminal proceeds had to be confiscated rather than returned to the defendant, and ordered their realization for the state treasury. The defendant was also ordered to bear the appellate costs; the legal-aid defence costs were taken over by the court treasury.

Omnilex-Regeste

Confiscation of substitute assets derived from criminal proceeds; appeal withdrawal and costs: once an appeal is withdrawn, the challenged first-instance judgment becomes final, and unchallenged dispositive parts of related orders likewise attain legal force. Substitute assets clearly traceable to offence proceeds are subject to confiscation; considerations of mere economic convenience do not justify their return to the offender. Where the appellant withdraws the appeal and the recourse is unsuccessful for the defence, procedural costs are borne by the defendant; legal-aid defence fees may be taken over by the court treasury.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110496-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und li c.i ur. Ruggli , die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Beschluss vom 13. Januar 2012

i n Sachen

A._____, Angeklagte und Appellantin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Walder, Anklägerin und Appellatin

betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverar- beitungsanlage etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. Dezember 2010 (DG100132)

Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte gegen die Angeklagte am 24. September 2009 Anklage und am 24. November 2009 eine Zusatzankla- ge, beides wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte sowie zum Teil wegen Urkundenfälschung und wegen mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses erhoben (Urk. 4/40 und 3/18). Das vom Bezirksgericht Bülach gestützt darauf am 15. Dezember 2009 gefällte Urteil wurde am 30. August 2010 berufungshalber vom Obergericht wegen eines Formmangels kassiert; die Sache wurde der Vo- ri nstanz zur Neubeurtei lung zurückgewiesen (Urk. 1). Am 21. Dezember 2010 erging von Seiten des Bezirksgerichtes Bülach das neue Urteil, mit welchem die Angeklagte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Betrugs sowie we- gen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses für schuldig befunden und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft wurde (Urk. 44). Bezüg- lich der Anklagevorwürfe aus den Nebendossiers 1, 2, 9 und 19 sprach das Be- zirksgericht die Angeklagte frei; zudem wurde sie durchwegs des gewerbsmässi- gen Betrugs und in den Nebendossiers 16 bis -18 auch von den Vorwürfen des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung freige- sprochen. 2. Gegen das vorerwähnte Urteil samt dem dazugehörigen Einziehungsbe- schluss liess die Angeklagte am 7. Januar 2011 Berufung anmelden (Urk. 26). Mit Datum vom 14. Juni 2011 folgten die schriftlichen Beanstandungen der Angeklag- ten (Urk. 38). Mit Zuschrift vom 10. Januar 2012 liess die Angeklagte ihre Beru- fung wieder zurückziehen (Urk. 58). 3. Die Staatsanwaltschaft hatte auf die Anfechtung des Urteils vom 21. De- zember 2010 verzichtet (Urk. 41). Allerdings legte sie Rekurs ein gegen Ziff. 4 des Einziehungsbeschlusses der Vorinstanz, wonach der Angeklagten die am 12. Au- gust 2009 beschlagnahmten Möbel wieder herauszugeben seien (Urk. 52/2). Die- ser bei der III. Strafkammer des Obergerichtes eingereichte Rekurs wurde der er-

kennenden Kammer zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 52). Nachdem die Angeklagte am 12. September 2011 ausdrücklich auf die Beantwortung des Re- kurses verzichtet hat (Urk. 52/19), ist das Rekursverfahre n spruchrei f. Die Vorinstanz hat bezüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2009 bei der Angeklagten beschlagnahmten Möbel entschieden, die- se, trotzdem sie zweifellos Surrogate aus Deliktserlös darstellten, "aus rein öko- nomischen Überlegungen" der Angeklagten wieder herauszugeben, wenn auch ve rbunden mit der Verpflichtung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- (U rteilsdispositiv Ziff. 6 und Beschlussdispositiv Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft stellte sich mit ihrem Rekurs gegen diesen Entscheid und beantragte, die Möbel seien zugunsten der Staatskasse einzuziehen (Urk. 52/2). Sie wies darauf hin, dass die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden seien, zwingendes Recht darstelle. Echte Surrogate müssten deshalb eingezogen werden und für "rein ökonomische Überlegungen" sei kein Platz. Die Vermögenseinziehung folge Gerechtigkeitsüberlegungen: De- likte sollen sich für die Täterschaft nicht lohnen. Zudem wies die Staatsanwalt- schaft darauf hin, dass auch die ökonomische Betrachtungsweise der Vorinstanz keinen Sinn ergebe. Die bisherigen Kosten für den Transport und die Einlagerung der Möbel im Umfang von gegen Fr. 10'000.-- seien vom Staat bereits bezahlt worden. Ob die Angeklagte aus einer allfällig selbständigen Verwertung der hier herausgegebenen Möbel oder sonst wie die Ersatzforderung von Fr. 10'000.-- ge- genüber dem Staat berappen vermöchte, stehe in den Sternen. Es sei deshalb auch aus wirtschaftlicher Sicht angezeigt, dass der Staat die Möbel einziehe (und selber verwerte). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist - anders als diejenige der Vo- ri nstanz - stimmig und überzeugt. Auch von Seiten der Rekursgegnerin war nichts zu hören, das eine Herausgabe der Möbel an die Angeklagte dennoch zu recht- fertigen vermöchte. Folglich ist dem Rekurs der Staatsanwaltschaft stattzugeben und es sind die besagten Möbel einzuziehen und von der Gerichtskasse zuguns- ten der Staatskasse zu verwerten.

  1. Mit dem Rückzug der Berufung ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 21. Dezember 2010 (DG100132) rechtskräftig gewor- den. Dasselbe gilt für die Beschlüsse der Vorinstanz vom gleichen Tag, soweit diese nicht mit Rekurs der Staatsanwaltschaft angefochten worden waren. 5. Die Angeklagte zog ihre Berufung zurück und unterliegt auch i m Rekurs- verfahren. Ausgangsgemäss hat sie daher die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Da der Rückzug der Berufung erst wenige Tage vor der auf den 13. Januar 2012 angesetzten Verhandlung erfolgte, ist die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr unter Einbezug des Rekursverfahrens auf Fr. 2'600.– anzusetzen. Wie be- reits vor Vorinstanz sind die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abtei lung, vom 21. Dezember 2010 (DG100132), der dem Urteil vorangehende Be- schluss der Vorinstanz (teilweises Nichteintreten auf die Hauptanklage) so- wie ihr sich dem Urteil anschliessende Beschluss hinsichtlich der Dispositiv - Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 7 (Einziehungen und Herausgabe der Korrespon- denz) i n Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Au- gust 2009 beschlagnahmten Möbel gemäss separater Sicherstellungsliste "Übergabe-Protokoll" vom 24. Juli 2009 werden eingezogen und sind von der Gerichtskasse zugunsten der Staatskasse zu verwerten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.

amtliche Verteidigung Fr.

Kosten der fortgesetzten Einlagerung der Möbel

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden abgeschrieben. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unter land − die Angeklagte bzw. deren Verteidigung sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 13. Januar 2011

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Schlagwörter

appeal withdrawalconfiscationsubstitute assetscriminal proceedscostslegal aidfinality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's withdrawal of her appeal rendered the first-instance judgment final

Extrahierter Entscheid

Yes. The withdrawal made the judgment of the District Court of Bülach final, together with the unchallenged parts of its accompanying orders.

Extrahierte Begründung

Once the appeal was withdrawn, there was no remaining challenge against the merits judgment; the unappealed dispositive parts also entered into legal force.

Kernrechtsfrage

Whether the seized furniture should be returned to the defendant or confiscated as proceeds-related assets

Extrahierter Entscheid

The prosecution's recourse was granted; the furniture had to be confiscated and realized for the state treasury.

Extrahierte Begründung

The court held that the furniture were clearly substitute assets derived from criminal proceeds and that there was no room for a purely economic return to the defendant.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal and recourse proceedings should be allocated

Extrahierter Entscheid

The defendant had to bear the costs of the appellate proceedings, including those of the legal-aid defence, while the defence costs were written off against the court treasury.

Extrahierte Begründung

Because she withdrew the appeal and lost in the recourse proceedings, the costs followed the outcome.

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