Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110575-O/U/kw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Mai 2011 (GG110074)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. März 2011 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 55.– (entspricht Fr. 1'650.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Stadtpolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 278.90 Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Be- schuldigte sei angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 50, schriftlich) (Keine Anträge)
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 30. Mai 2011 wurde die Beschuldigte vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 55.–, bedingt auf- geschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 45 S. 38, Dispositivzif- fern 1, 2 und 3). Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 45 S. 38, Dispositivziffer 4). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil liess die Be- schuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Juni 2011 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 40). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. September 2011 (Urk. 44/1) reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 trat die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Der eingeklagte Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verlangt einen durch die verletzte Person gestell- ten gültigen Strafantrag. Der Privatkläger hat den erforderlichen Strafantrag am 17. Dezember 2009 (Urk. 2) innert der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB gestellt. Die Voraussetzung für die Verfolgung des Antragsdeliktes ist damit erfüllt.
III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift zur Last gelegt, am 9. Dezember 2009 um ca. 19.10 Uhr mit ihrem Personenwagen bei der Verzwei-
gung C.-Strasse/D.-Strasse infolge krass regelwidriger Unaufmerk- samkeit die für sie auf Rot stehende Verkehrsregelungsanlage missachtet zu ha- ben, worauf es zur Kollision mit dem von der D.-Strasse her in die C.- Strasse einfahrenden Fahrzeug des Privatklägers gekommen sei. Durch die Wucht des Aufpralls habe sich der Privatkläger Zerrungen am oberen Beckenge- lenk und im linken Nackenbereich zugezogen, welche Verletzungen ärztlich be- handelt hätten werden müssen. Mit ihrem Verhalten habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 31 S. 2). 2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, zum in der Anklageschrift genannten Zeit- punkt mit ihrem Personenwagen auf der C.-Strasse stadtauswärts gefahren und an der Verzweigung C.-Strasse/D._____-Strasse mit dem Personen- wagen des Privatklägers kollidiert zu sein. Sie macht jedoch geltend, dass das für sie geltende Lichtsignal Grün gezeigt habe (Urk. 4 S. 1 ff.; Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 1 ff.; Urk. 37 S. 3 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigten das ihr angelastete Verhalten aufgrund der vorliegenden Beweis- mittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in einem Strafverfahren an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen sind. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Un- tersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allge- mein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes
6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Febru- ar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesge- mäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er einge- klagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizuspre- chen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 ff.). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdi- gung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdi- gung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. Sep- tember 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 4.1. Als Beweismittel stehen vorliegend nebst den Aussagen der Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 5; Urk. 10; Urk. 37; Urk. 56), die Ausführungen des unfallbeteiligten Privatklägers (Urk. 6; Urk. 9) sowie der Zeugen E._____ (Urk. 7), F._____ (Urk. 8), G._____ (Urk. 11) und H._____ (Urk. 12) zur Verfügung. In die Beweis- würdigung sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 45 S. 4) auch die vom Privatkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme von 9. Dezember 2009 ge- machten Angaben einzubeziehen. Das Protokoll der betreffenden Einvernahme wurde zwar nicht korrekt akturiert (vgl. Urk. 2), lag jedoch fraglos bei den Akten,
welche einen überschaubaren Umfang aufweisen. Zudem war aus dem Polizei- rapport vom 22. Januar 2010 ersichtlich, dass vor der Fertigstellung desselben ei- ne polizeiliche Einvernahme stattgefunden hatte (Urk. 1 S. 8). Dies wurde denn auch von der Verteidigung vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erkannt (Urk. 36 S. 9). Wenn sie gemäss ihren damaligen Angaben einstweilen darauf verzichtete, den Beizug dieses Protokolls zu verlangen, weil sie der Meinung war, dass die Beschuldigte ohnehin freizusprechen sei (Urk. 36 S. 9), kann nunmehr aus dem vermeintlichen Fehlen dieses Protokolls nichts zu Gunsten der Beschul- digten abgeleitet werden. Bei den Akten befinden sich sodann der von der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich erstellte Phasenplan der entsprechenden Verzweigung und der da- zugehörige Spurenplan (Urk. 15 und 16) sowie ärztliche Befunde zu den vom Pri- vatkläger erlittenen Verletzungen (Urk. 17/1-2). Auf diese Beweismittel ist nach- stehend einzugehen, soweit dies für die Urteilsfindung erforderlich ist. 4.2. Sind im Rahmen eines Strafverfahrens verschiedene Beweismittel zu be- rücksichtigen, so ist weder eine Rangordnung der Beweismittel noch deren An- zahl oder Form, sondern einzig deren innere Überzeugungskraft massgebend. Stehen sich dabei widersprechende Aussagen gegenüber, so gilt es, diese im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu würdigen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist schliesslich zu ent- scheiden, welche Darstellung zu überzeugen vermag. Für die Beweiswürdigung massgebend ist nicht etwa in erster Linie die generelle Glaubwürdigkeit einer Per- son, wie sie sich aus ihrer prozessualen Stellung und aus anderen Umständen ergibt. Nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten abzustellen. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender/Nack/ Treuer, Tat- sachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 52 ff. und S. 68 ff.).
Die Aussagen sind folglich auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen, wobei der je- weilige Aussageinhalt zu analysieren und kritisch zu würdigen ist. 5.1. Was die generelle Glaubwürdigkeit der Beschuldigten betrifft, ist zu berück- sichtigen, dass sie als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 45 S. 12), hatte sodann auch der Privatkläger als Unfallbeteiligter ein Inte- resse daran, zu seinen Gunsten auszusagen, zumal aufgrund des eingeklagten Vorfalls auch gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Der Privatklä- ger wurde in der Untersuchung folglich nicht als Zeuge bzw. Auskunftsperson, sondern als Angeschuldigter einvernommen (Urk. 6 S. 1; Urk. 9 S. 1). Im Übrigen ist hinsichtlich der Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers der Vo- rinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12). 5.2. Die Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers wurden von der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt wiedergegeben, weshalb sie grundsätzlich nicht zu wiederholen sind (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 10 ff.). Anzufügen ist, dass sich die Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den Standpunkt stellte, dass die für sie geltend Lichtsig- nalanlage auf Grün gestanden sei. Sie habe ständig auf diese geachtet und sei sehr, sehr nahe bei der Lichtsignalanlage gestanden, als sie zum letzten Mal da- rauf geschaut habe. Als sie die Kreuzung passiert habe, sei die Verkehrsampel grün gewesen. Rot sei die Ampel nie gewesen, sie habe sich sehr nahe bei der Kreuzung befunden (Urk. 37 S. 3 ff.). Heute gab die Beschuldigte ebenfalls an, bei Grün gefahren zu sein. Da sei sie sich sicher. Es sei richtig, dass sie die Am- pel bereits gesehen habe, als sie 10 Meter von ihr entfernt gewesen sei, wie sie in der Untersuchung ausgesagt habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei sie von der Ar- beit auf dem Weg nach Hause, jedoch nicht in Eile gewesen (Urk. 56 S. 4 ff.). 5.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger geltend machen, sich verkehrsregelkonform verhalten zu
haben. Während die Beschuldigte stets geltend machte, sie sei bei Grün über die Kreuzung gefahren, gab der Privatkläger an, die Ampel sei für ihn Grün gewesen, beim Vorbeifahren habe er noch aus dem Augenwinkel gesehen, wie sie auf Orange geschaltet habe. Die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten weisen in sich keine wesentlichen und damit die Glaubhaftigkeit beeinträchtigenden Widersprü- che auf. Die Verteidigung machte zwar geltend, die Aussagen des Privatklägers würden denjenigen der Zeugen E._____ und F._____ insofern widersprechen, als der Privatkläger gegenüber der Polizei angegeben habe, er sei bei Grün durchge- fahren, während die beiden Zeugen ausgesagt hätten, dass er bei Gelb in die Kreuzung hineingefahren sei. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme habe der Privatkläger ausgesagt, er habe noch aus dem Augenwinkel ge- sehen, dass die Ampel von Grün auf Gelb geschaltet habe. Diese neuen Angaben seien wohl darauf zurückzuführen, dass er in der Zwischenzeit in das Polizeipro- tokoll habe Einsicht nehmen können und mit dem Zeugen E._____ über die Kolli- sion gesprochen habe (Urk. 36 S. 9 ff.). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass der Privatkläger bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei angegeben hatte, dass er, als er sich auf der Höhe des Fussgängerstreifens auf dem Halte- balken befunden habe, aus dem Augenwinkel gesehen habe, wie die Ampel auf Orange umgeschaltet habe (Urk. 2). Aus dieser Argumentation der Verteidigung lässt sich daher nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Die Verteidigung brachte weiter vor, auch die vom Privatkläger angegebene Fahrgeschwindigkeit entspreche genau den Aussagen des Zeugen E._____ im Polizeirapport (Urk. 36 S. 10). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Privat- kläger bereits am Unfalltag gegenüber der Polizei erklärt hatte, er sei mit ca. 40 bis 45 km/h unterwegs gewesen (Urk. 2). Diese Angabe erfolgte zu einem Zeit- punkt, in welchem er noch keine Einsicht in das Polizeiprotokoll und die Angaben des Zeugen E._____ gehabt hatte. Vorliegend kann im Übrigen auch keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger mit den von ihm angegebenen 40 bis 45 km/h unterwegs war. Dass das Fahrzeug des Privatklägers "zügig" an demjenigen des Zeugen E._____ vorbeigefahren ist, wurde so nicht vom Zeugen E._____ ausgesagt. Diese Angabe beruht vielmehr auf der Frage des Staatsan- walts, ob denn der Privatkläger "zügig" an ihnen vorbeigefahren sei (Urk. 7 S. 2).
E._____ bejahte dies zwar, fügte jedoch relativierend hinzu, er selbst sei nicht schnell unterwegs gewesen (Urk. 7 S. 3). Die Angaben des Zeugen E._____ ste- hen folglich nicht in Widerspruch zu denjenigen des Privatklägers. Dem Fazit der Verteidigung, die Aussagen der Beschuldigten erschienen wesentlich glaubhafter als diejenigen des Privatklägers (Urk. 36 S. 11), kann somit nicht gefolgt werden. 5.4. Dass die Aussagen der Beschuldigen und diejenigen des Privatklägers in sich keine nennenswerten Widersprüche aufweisen, überrascht angesichts des zur Diskussion stehenden, wenig komplexen Geschehens nicht, mussten die bei- den Unfallbeteiligten doch im Wesentlichen bloss angeben, welche Farbe "ihre" Ampel hatte, als sie diese passierten. Insofern ist nachvollziehbar, dass sich ihre Ausführungen darauf beschränkten, dass sie bei Grün bzw. Gelb über die Ampel fuhren und ihre Schilderungen nicht besonders detailreich sind. Daraus lässt sich, – mit Bezug auf die Aussagen der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz (Urk. 45 S. 29) – nichts zu Ungunsten der beiden Unfallbeteiligten ablei- ten, zumal sich angesichts des vorliegenden Anklagesachverhalts auch die Un- tersuchung im Wesentlichen auf die Frage des Anzeigezustands der Ampeln be- schränkte. In Zweifel zu ziehen ist die Angabe der Beschuldigten, wonach im Zeitpunkt, als sie auf der C.-Strasse gefahren sei, ein Tram in die Haltestelle I. ein- gefahren sei (Urk. 4 S. 1), worauf die Verteidigung mehrfach hinwies (Urk. 36 S. 4 und S. 7; Urk. 46 S. 5; Urk. 57 S. 6). Die Beschuldigte kam von der J.- Gasse her (Urk. 4 S. 1); das Tram der Linie ..., dessen Führer G. Zeuge im vorliegenden Verfahren ist, fuhr vom ... her über die C.-Strasse an die Hal- testelle I.. An der Kreuzung J.-Gasse/ C.-Strasse befindet sich eine weitere Verkehrsregelungsanlage. Der Abschnitt der C.-Strasse zwi- schen dieser Kreuzung und der Verkehrsregelungsanlage der Kreuzung C.- Strasse / D.-Strasse, an der sich die fragliche Tramhaltestelle befindet, ist kurz. Es ist wahrscheinlich, dass das Lichtsignal an der J.-Gasse, das die Beschuldigte vor der Einfahrt in die C.-Strasse passieren musste, für die Einfahrt des Trams auf Rot stand und die Beschuldigte frühestens, nachdem das Tram die Kreuzung J.-Gasse / C._____-Strasse vollständig passiert hatte
und das Lichtsignal für ihre Fahrbahn auf Grün gewechselt hatte, mit einem gros- sen Bogen in die C.-Strasse einbiegen konnte. Da in diese Kreuzung auch die K.-Strasse mündet und die K.-Strasse sowie die J.-Gasse aufgrund ihrer Unverträglichkeit nicht gleichzeitig eine Grünphase haben können, ist sogar denk-, aber nicht erstellbar, dass nach der Einfahrt des Trams zuerst die Benützer der K.-Strasse eine Grünphase hatte. Jedenfalls ist aufgrund die- ser Umstände fraglich, ob das Tram noch fuhr, als die Beschuldigte auf die C.-Strasse gelangte. Im Übrigen passt diese Aussage der Beschuldigten auch nicht unbedingt zu den ersten Aussagen der Zeugin H., wonach im Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug der Beschuldigten am Tram vorbeigefahren sei, Passagiere am Ein- und Aussteigen gewesen seien (Urk. 1 S. 9), sowie zu den Aussagen des Zeugen G., wonach er im Zeitpunkt der Kollision im Rück- spiegel das Ein- und Aussteigen der Passagiere beobachtete (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 2). Davon abgesehen sind keine Gründe auszumachen, welche grundsätzliche Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers aufkommen liessen. Diese sind nachfolgend mit den diversen Zeugenaussagen sowie insbesondere mit dem von der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, am 12. Juli 2010 erstellten Phasenplan in Verbindung zu setzen. 6.1. Aus dem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Phasenplan der Verkehrsregelungsanlage C.-/L.-/D.-Strasse (Urk. 15) ergibt sich, dass mindestens einer der beiden Unfallbeteiligten entgegen seiner Sach- darstellung die für ihn geltende Verkehrsregelungsanlage missachtet haben muss. Dem Phasenplan lässt sich entnehmen, dass für den Individualverkehr die Gelbzeiten der beiden betroffenen Fahrstreifen C.-Strasse und D._____- Strasse immer drei Sekunden und die Rot+Gelb- vor Grünphasen immer zwei Sekunden in dem Sinne dauern, dass die Ampel irgendwann während diesen zwei Sekunden von Rot auf Gelb und mit dem Ablauf der zwei Sekunden auf Grün wechselt. Dabei findet der Wechsel auf Rot beim einen Fahrstreifen gleich- zeitig mit dem Wechsel auf Rot+Gelb vor Grün beim anderen Fahrstreifen statt, weshalb vom Grün-Ende beim einen Fahrstreifen bis zum Grün-Beginn beim an-
deren Fahrstreifen fünf Sekunden vergehen. Die Zwischenzeiten sorgen dafür, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Fahrvorschriften eine Kollision auf nicht ver- träglichen Fahrstreifen ausgeschlossen ist. Sie können nicht unterschritten, infol- ge der verkehrsabhängigen Steuerung der Verkehrsregelungsanlage jedoch aus- gedehnt werden. Eine allfällige Unterschreitung der genannten Zeiten wie auch ein Schalten auf eine regeltechnische Konfliktsituation (Grün-Grün-Konflikt feindli- cher Fahrstreifen) führt gemäss Phasenplan zur unverzüglichen Umschaltung der Verkehrsregelungsanlage auf Gelbblinken und zur Protokollierung durch den Ver- kehrsleitrechner. Gemäss Computerprotokoll arbeitete die Verkehrsanlage C.-/L.-/D._____-Strasse am Unfalltag, dem 9. Dezember 2009, stö- rungsfrei. Gemäss Phasenplan bestehen keine Aufzeichnungen über die Signal- zustände zum Zeitpunkt des Unfalls. Auch Rotlichtmissachtungen werden bei die- ser Verkehrsregelungsanlage nicht registriert. Da die betreffende Anlage ver- kehrsabhängig und nicht in einem starren Ablauf schaltet, konnte kein für den Un- fallzeitpunkt gültiger Phasenplan erstellt werden (Urk. 15). 6.2. Aufgrund des Phasenplans, dessen Inhalt von der Verteidigung nicht bestrit- ten wurde (Urk. 37 S. 5), kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass es infol- ge eines Fehlers der für die betreffende Verzweigung geltenden Verkehrsrege- lungsanlage zur erwähnten Kollision kam. Diese ist vielmehr auf ein verkehrsre- gelwidriges Verhalten eines oder beider Unfallbeteiligten zurückzuführen. Ange- sichts der dargelegten Funktionsweise der Anlage und der Geschwindigkeiten, womit die beiden Unfallbeteiligten unterwegs waren, kann weiter ausgeschlossen werden, dass es zu einem Unfall gekommen wäre, wenn die Beschuldigte das für sie geltende Lichtsignal effektiv bei Grün und der Privatkläger das für ihn mass- gebende Signal bei Gelb passiert hätte, denn infolge der beschriebenen Zwi- schenzeiten ist eine Kollision bei verkehrskonformen Verhalten der Verkehrsteil- nehmer nicht möglich. 6.3. Die Beschuldigte machte stets geltend, Grün gehabt zu haben (Urk. 4 S. 1; Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 1; Urk. 37 S. 4 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Sie habe ca. 10 Meter vor der Ampel gesehen, dass diese auf Grün gewesen sei, und hätte noch gut bremsen können, wenn diese auf Orange oder Rot gewesen wäre (Urk. 4 S. 1;
Urk. 37 S. 5). Ihren Angaben zufolge befand sich die für sie geltende Verkehrsre- gelungsanlage kurz vor der Kollision folglich in einer Grünphase und hätte nach einer bestimmten Zeit (über Gelb) auf Rot gewechselt. Der Privatkläger machte wie bereits dargelegt geltend, er habe seine Ampel bei Gelb passiert (Urk. 2 S. 1; Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 1). Gemäss seinen Aussagen fand bei seiner Ampel folglich ein Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot statt. Die Angaben der beiden Unfall- beteiligten widersprechen sich somit hinsichtlich der Phase, in welcher sich ihre Ampeln befanden. Es kann vorliegend nämlich ausgeschlossen werden, dass sich die Ampel an der C.-Strasse in dem Zeitpunkt in einer Grünphase befand, in der die Ampel an der D.-Strasse von Grün (über Gelb) auf Rot wechselte. Dies würde nämlich einer vorangehenden Konfliktsituation (Grün-Grün-Konflikt) entsprechen, welche bei einem störungsfreien Funktionieren der Verkehrsrege- lungsanlage, wie dies im Unfallzeitpunkt der Fall war, ausgeschlossen ist (Urk. 15 S. 1). Es ist somit im Weiteren abzuklären, ob sich der von der Beschuldigten be- strittene Sachverhalt anhand der Zeugenaussagen erstellen lässt. 7.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der als Zeugen befragten Personen ist vorab festzuhalten, dass ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB erfolgten (Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 1; Urk. 11 S. 1; Urk. 12 S. 1). Dies allein begründet zwar noch kei- ne erhöhte Glaubwürdigkeit, doch sind auch keine Einschränkungen derselben ersichtlich. Bei den Zeugen handelt es sich allesamt um Personen, welche nicht in die Kollision involviert waren und diese lediglich per Zufall beobachten konnten. Sodann ist bei den Zeugen F., G. und H._____ keine irgendwie gear- tete Beziehung zu den beiden Unfallbeteiligten oder ein Interesse am Verfahrens- ausgang ersichtlich. Demgegenüber ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeu- gen E._____ anzumerken, dass er den Privatkläger von der ... Gemeinde her kennt, worauf er zu Beginn seiner Befragung hinwies (Urk. 7 S. 1). Die Verteidi- gung machte geltend, dass daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Zeuge allenfalls mit dem Privatkläger solidarisiert habe (Urk. 36 S. 11). Mit der Vorinstanz sind jedoch keine Gründe auszumachen, welche grundsätzliche Zwei- fel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ aufkommen lassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 12 ff.). Der Umstand, dass E._____ mit dem Pri- vatkläger vorgängig seiner Zeugeneinvernahme vom 18. August 2010 über den Unfallhergang sprach (Urk. 7 S. 3), verlangt zwar nach einer gewissen Vorsicht bei der Würdigung seiner Aussagen, macht den Zeugen jedoch nicht zum vornhe- rein unglaubwürdig. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass E._____ kurz nach dem eingeklagten Vorfall am 9. Dezember 2009 polizeilich befragt wurde und bereits damals die vorliegend entscheidenden Angaben gegenüber dem be- fragenden Polizeibeamten zu Protokoll gab (Urk. 1 S. 10). Im Übrigen stimmen seine Aussagen, wie zu zeigen sein wird, mit denjenigen seines Fahrschülers, F., überein, dessen Glaubwürdigkeit zu Recht unbestritten blieb. Im Vor- dergrund steht zudem ohnehin die Frage, ob sich die einzelnen Aussagen als glaubhaft erweisen. 7.2. G. war zum Zeitpunkt der Kollision als Tramführer der Linie ... stadt- auswärts unterwegs. Er gab kurz nach dem Unfall gegenüber der Polizei an, er sei mit dem Tram an der Tramhaltestelle I._____ gestanden und habe die Passa- giere ein- und aussteigen lassen. Dabei habe er in den Rückspiegel seines Trams geschaut. Plötzlich habe es gekracht, worauf er nach vorne geschaut habe. Als er nach vorne geschaut habe, sei die Ampel der C.-Strasse auf Grün gestan- den. Er habe jedoch nicht gesehen, ob die Ampel zum Zeitpunkt, als die Lenkerin (gemeint: Beschuldigte) sie passierte, schon auf Grün gewesen sei (Urk. 1 S. 6 und 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme konnte G. zu- nächst keine Angaben zum Verkehrsunfall mehr machen. Erst auf Vorhalt seiner gegenüber der Polizei gemachten Aussagen konnte er sich an die Kollision erin- nern. Er gab wiederum an, die Kollision selbst nicht beobachtet zu haben. Er habe in diesem Moment in den Seitenspiegel des Trams nach den ein- und ausstei- genden Passagieren geschaut. Als es geknallt habe, habe er nach vorne ge- schaut und gesehen, dass sich eine Kollision ereignet habe. Er könne nicht mehr sagen, was die Ampel für die C._____-Strasse in diesem Moment angezeigt ha- be. Auf Vorhalt seiner bei der Polizei gemachten Aussage, die Ampel sei auf Grün gestanden, als er nach vorne geschaut habe, gab er an, dass dies stimme, wenn
er es damals so gesagt habe. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern. Als es zur Kollision gekommen sei, sei das Tram noch gestanden (Urk. 11 S. 2 ff.). 7.3. H._____ wurde von der Polizei am Unfallort sowie vier Tage später telefo- nisch befragt (Urk. 1 S. 9). Sie gab an, sie sei im Tram der Linie ... weit vorne auf der rechten Seite gesessen. Als das Tram in die Tramhaltestelle I._____ einge- fahren sei, habe sie aus dem Fenster geschaut und gesehen, dass die Ampel an der Verzweigung mit der D.-Strasse Grün gezeigt habe. Das Tram habe angehalten und die Passagiere seien ein- und ausgestiegen. Als sie so aus dem Fenster geschaut habe, habe sie das Fahrzeug der Beschuldigten vorbeifahren sehen. Als das Tram losgefahren sei, habe es sogleich wieder anhalten müssen. Der Chauffeur habe mitgeteilt, dass es zu einem Unfall gekommen sei. Sie sei da- raufhin ausgestiegen und habe diesen gesehen. Sie könne nicht sagen, welche Farbe das Lichtsignal gehabt habe, als es zur Kollision gekommen sei. Es sei je- doch grün gewesen, als das Tram in die Haltestelle eingefahren sei. Am 16. Dezember 2010 wurde H. von der Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen (Urk. 12). Dabei gab sie erneut an, dass sie im Tram im vorders- ten Wagen auf der rechten Seite gesessen sei und gesehen habe, wie das Auto der Beschuldigten an ihnen (gemeint: am Tram) vorbeigefahren sei. Das Tram sei in diesem Zeitpunkt gestanden. Sie habe dann nicht mehr hingeschaut, bis das Tram plötzlich gestoppt habe. Als sie ausgestiegen sei, habe sie gesehen, dass es vor dem Tram zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen sei. Auf entsprechende Frage gab sie an, sie wisse nicht mehr, was die Ampel für die Beschuldigte gezeigt habe, als diese am Tram vorbeigefahren sei. Auf Vorhalt ih- rer bei der Polizei gemachten Angabe, dass die Ampel an der Verzweigung mit der D.-Strasse Grün gezeigt habe, als das Tram in die Haltestelle I. eingefahren sei, erklärte sie, wenn sie dies damals so gesagt habe, dann stimme dies. Vom Moment, als sie gesehen habe, dass die Ampel Grün gezeigt habe, bis zum Moment, als die Beschuldigte an ihnen vorbeifahren sei, seien ca. drei bis vier Sekunden vergangen. Auf die Uhr habe sie jedoch nicht geschaut. Vom Mo- ment, als sie das Fahrzeug habe vorbeifahren sehen, bis zum Moment, als alle Trampassagiere hätten aussteigen müssen, seien sodann maximal fünf Sekun-
den vergangen. Sie könne nicht sagen, ob die Passagiere immer noch am Ein- und Aussteigen gewesen seien, als das Fahrzeug der Beschuldigten an ihnen vorbeigefahren sei. Das Tram sei ein paar Menschenschritte weit gefahren und habe sogleich wieder anhalten müssen. H._____ führte weiter aus, dass der Pri- vatkläger von Passanten beleidigt und beschimpft worden sei, da man ihm die Schuld am Unfall zugeschoben habe. Zwei Frauen hätten angegeben, den Unfall gesehen zu haben. Die Beschuldigte sei unter Schock gestanden und habe ge- weint. Die Frage des Staatsanwalts, ob sie sich noch daran erinnern könne, dass die Polizei mit ihr über diesen Unfall gesprochen habe, bejahte die Zeugin H._____ und gab an, das sei am Telefon gewesen, und zwar viel später als der Unfall, vielleicht zwei, drei Wochen nach dem Unfall. Ferner erklärte die Zeugin H._____ auf die Frage des Vertreters des Privatklägers, worauf ihre Schätzung der drei bis vier Sekunden basiere, wenn sie sich nicht daran erinnern könne, das Lichtsignal überhaupt betrachtet zu haben, ihr sei ja vorher vorgehalten worden, sie habe dies bei der Polizei so ausgesagt, es sei aber auch sehr weit weg (Urk. 12 S. 3). Eine solche Aussage ist im Polizeirapport vom 22. Januar 2010 (Urk. 1) allerdings nicht festgehalten, und dem Einvernahmeprotokoll vom 16. Dezember 2010 ist überdies kein Hinweis zu entnehmen, dass ihr ein entsprechender Vor- halt gemacht worden wäre. 7.4. E._____ wurde am Unfallort von der Polizei befragt (Urk. 1 S. 10). Er gab damals an, er sei mit seinem Fahrschüler auf der D.-Strasse unterwegs gewesen. Sie seien auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren. Neben respektive vor ihnen sei ein Personenwagen auf dem linken Fahrstreifen gefahren. Als die Ampel an der D.-Strasse/C._____-Strasse auf Orange umgeschaltet habe, sei der besagte Personenwagen schon auf dem Haltebalken gewesen. Plötzlich sei ein dunkler Personenwagen von links gekommen, worauf es geknallt habe. Er gehe davon aus, dass der Personenwagen mit ca. 40-45 km/h unterwegs gewe- sen sei – aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme E._____s vom 18. August 2010 ergibt sich, dass sich diese Geschwindigkeitsangabe auf das Fahrzeug des Privatklägers und nicht auf dasjenige der Beschuldigten bezog (Urk. 7 S. 2). Sie selbst hätten eine Geschwindigkeit von ca. 30-35 km/h gehabt.
Am 18. August 2010 wurde E._____ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge be- fragt (Urk. 7). Er gab damals zu Protokoll, er sei mit seinem Fahrschüler auf der mittleren Spur der D.-Strasse unterwegs gewesen. Da der Fahrschüler in der Anfangsphase gewesen sei, habe er sich stark auf diesen konzentriert. Sie seien langsam unterwegs gewesen. Links an ihnen sei ein Fahrzeug vorbeigefah- ren. Da das Lichtsignal auf Gelb gewechselt habe, hätten sie angehalten. Das Fahrzeug, welches an ihnen vorbeigefahren sei, habe die Kreuzung viel früher als sie erreicht und sei bei Gelb durchgefahren. Das Fahrzeug, welches von der lin- ken Seite gekommen sei, sei mit einem "rechten" Tempo unterwegs gewesen und es sei zu einem "rechten" Aufprall gekommen. Auf entsprechende Nachfrage be- stätigte E., dass der Privatkläger bei Gelb in die Kreuzung hinein gefahren sei. Ob dies eher in der Anfangsphase, Mitte oder gegen Ende der Gelbphase gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er könne die Geschwindigkeit des Fahrzeugs neben ihnen nicht genau angeben, es sei jedenfalls schneller gefahren als sie. Es stimme, dass es zügig an ihnen vorbeigefahren sei. Sie seien jedoch nicht schnell unterwegs gewesen (Urk. 7 S. 2 und 3). 7.5. F._____ gab am Unfallort gegenüber der Polizei an, er sei mit seinem Fahr- lehrer auf der D.-Strasse unterwegs gewesen. Sie seien mit ca. 30-35 km/h auf dem mittleren Fahrstreifen gefahren, als die Ampel an der Verzweigung mit der C.-Strasse auf Orange geschaltet habe. Sie hätten daraufhin angehal- ten. Der Personenwagen links von ihnen habe sich auf der Höhe des Fussgän- gerstreifens/Haltebalkens befunden, als die dortige Anlage auf Orange umge- schaltet habe. Es sei nicht rot gewesen. Die Ampel habe auf Orange umgeschal- tet (Urk. 1 S. 11). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 18. August 2010 führte F._____ er- neut aus, mit seinem Fahrlehrer auf der D._____-Strasse unterwegs gewesen zu sein. Vor ihnen habe sich ein anderes Fahrzeug befunden, welches bei gelbem Licht gefahren sei (gemeint: bei Gelb die Kreuzung passiert habe). Er selbst habe stoppen müssen, weil es rot geworden sei. Als die Ampel Gelb angezeigt habe, habe sich das vordere Fahrzeug ca. 5 bis 10 Meter vor der Ampel befunden. Er wisse nicht mehr, was die Ampel für dieses Fahrzeug angezeigt habe, als es in
die Kreuzung hineingefahren sei. Das vor ihm fahrende Fahrzeug habe eine Ge- schwindigkeit zwischen 40 bis 50 km/h gehabt. Auf entsprechende Frage gab F._____ an, die Ampel sei Gelb gewesen, als das Fahrzeug des Privatklägers an ihr vorbeigefahren sei (Urk. 8 S. 2 und 3). 8.1. Führt man sich die verschiedenen Zeugenaussagen vor Augen, so fällt auf, dass keiner der befragten Zeugen beobachten konnte, in welcher Phase sich die für die Beschuldigte geltende Ampel befand. Gemäss den Aussagen der Zeugen H._____ und G._____ stand die Ampel der Beschuldigten vor bzw. nach der Kol- lision auf Grün. Ihren Aussagen lassen sich keine Hinweise auf einen allfälligen vorangehenden oder nachfolgenden Phasenwechsel entnehmen. Die Zeugen E._____ und F._____ fuhren wie der Privatkläger auf der D.-Strasse und konnten lediglich Aussagen zur für den Privatkläger geltenden Ampel machen. Da vorliegend jedoch, wie bereits erwähnt, davon ausgegangen werden kann, dass die Verkehrsregelungsanlage C.-/L.-/D.-Strasse im Unfallzeit- punkt störungsfrei arbeitete, lassen sich aus den Angaben der Zeugen E._____ und F._____ Rückschlüsse auf das für die Beschuldigte geltende Lichtsignal zie- hen. 8.2. Die Zeugen E._____ und F._____ sagten in der Untersuchung übereinstim- mend aus, der Privatkläger habe die Ampel an der D.-Strasse nach Ende der Grünphase bei Gelb passiert. Gemäss ihren Aussagen befand sich die für die D.-Strasse und somit für den Privatkläger geltende Ampel im Zeitpunkt, in dem der Privatkläger diese passierte, folglich im Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot. 8.3. Wird aufgrund der Angaben der Zeugen E._____ und F._____ davon aus- gegangen, dass sich die für den Privatkläger geltende Ampel in einem Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot befand und er die Signalanlage bei Gelb passierte, bedeutet dies bei zugrunde zu legendem störungsfreiem Betrieb der Verkehrsre- gelungsanlage und bei den zugrunde zu legenden Geschwindigkeiten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge, dass die für die Beschuldigte geltende Ampel im Zeitpunkt, in dem sie diese passierte, entweder noch rot war, sich aber unmittel- bar vor der Rot+Gelb- vor Grünphase befand, oder aber – falls der Privatkläger
"seine" Ampel unmittelbar vor dem Wechsel von Gelb auf Rot passiert hätte – innerhalb des Wechsels Rot+Gelb vor Grün auf Gelb stand. Entgegen den Aus- sagen der Beschuldigten kann aber, werden die Angaben der Zeugen E._____ und F._____ zugrunde gelegt, ausgeschlossen werden, dass ihre Ampel im Zeit- punkt, in dem sie diese passierte, Grün war. 8.4. Dem stehen die Aussagen des Zeugen G._____ nicht entgegen. Dieser konnte zur Farbe der Ampel an der C.-Strasse im Zeitpunkt vor der Kollisi- on keine Angaben machen, gab aber gegenüber der Polizei zu Protokoll, diese Ampel sei auf Grün gestanden, als er nach dem Knall der Kollision nach vorne geschaut habe, wobei er während der Kollision in den Rückspiegel geschaut habe (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 3). Mit seinen Aussagen lässt sich ein unmittelbar vor der Kollision erfolgter Wechsel auf Gelb innerhalb der Rot+Gelb- vor Grünphase die- ser Ampel, die gemäss dem Phasenplan in der Regel nur zwei Sekunden dauert, wobei der Wechsel von Rot auf Gelb (vor Grün) irgendwann während dieser zwei Sekunden erfolgt, ohne weiteres vereinbaren. Es ist vom Zeitablauf her und auf- grund der Strecke zwischen Ampel und Kollisionspunkt zweifelsohne möglich, dass die Ampel an der C.-Strasse noch auf Rot oder aber auf Gelb inner- halb des Wechsels Rot+Gelb vor Grün stand, als die Beschuldigte diese passier- te, diese aber im Zeitpunkt, in dem der Zeuge G., nachdem er die Kollision wahrgenommen und seinen Blick vom Rückspiegel auf das Unfallgeschehen ge- lenkt hatte resp. auf die Ampel schaute, bereits Grün, d.h. der Phasenwechsel abgeschlossen war. Dies gesteht die Verteidigung letztlich selber ein, wenn sie geltend macht, dass der Zeuge G. ein bis zwei Sekunden, nachdem die Beschuldigte die Ampel passiert habe, nach vorne geschaut und das Grünlicht gesehen habe, und sie gleichzeitig darlegt, die Beschuldigte habe bei einer (an- genommenen) Geschwindigkeit von 30 km/h die Strecke zwischen Ampel und Kollisionspunkt in weniger als zwei Sekunden zurückgelegt (Urk. 36 S. 8). Aus der Argumentation der Verteidigung in der Eingabe vom 9. September 2011, die Be- rechnung der Vorinstanz gehe selbst dann nicht auf, wenn beim Zeugen G._____ eine Reaktionszeit von einer Sekunde unterstellt werde (Urk. 46 S. 3), lässt sich nichts zu Gunsten der Beschuldigten ableiten. Die Verteidigung übersieht dabei, dass zur Reaktionszeit des Zeugen G._____ die Zeit, welche das Fahrzeug der
Beschuldigten für die Strecke zwischen Ampel und Kollisionspunkt benötigte, hin- zuzurechnen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Aussage des Zeugen G., das Tram sei im Zeitpunkt der Kollision gestanden (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 3), jedenfalls nicht gegen die Ausführungen des Privatklägers sowie der Zeu- gen E. und F._____ spricht. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Signal zur Weiterfahrt für das Tram in Richtung stadtauswärts analog zur Grün- phase der Ampel an der C.-Strasse erst gegeben wurde, nachdem die Rotphase der Ampel an der D.-Strasse während mehreren Sekunden an- gedauert hatte. Sonst wäre es nämlich zu einer erheblichen Unfallgefahr zwi- schen dem Tram und den Fahrzeugen, die von der D.-Strasse aus weiter in die L.-Strasse fuhren, gekommen. Wenn das Tram bereits wieder in Fahrt gewesen wäre, könnte darauf geschlossen werden, dass sich die Ampel an der D.-Strasse bereits seit mehreren Sekunden in der Rotphase befand. Stimmt die Version des Zeugen G. und fuhr das Tram noch nicht, lässt sich daraus hingegen nichts zu Gunsten der Beschuldigten resp. zu Lasten des Privatklägers ableiten. 8.5. Teilweise nicht ins Bild passen einzig die Aussagen der Zeugin H.. Zunächst ist indes auf den Widerspruch ihrer Aussage, das Tram sei "einige Men- schenschritte" gefahren und habe dann aufgrund der Kollision wieder angehalten, zu derjenigen des Zeugen G., das Tram sei im Zeitpunkt der Kollision der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge gestanden, hinzuweisen. Es darf davon aus- gegangen werden, dass der Tramführer eines Trams grundsätzlich besser weiss, ob sein Tram fährt oder nicht, als ein Fahrgast. Die Aussage des Zeugen G._____ wird aber auch dadurch untermauert, dass er gemäss seinen Angaben im Kollisi- onszeitpunkt in den Rückspiegel schaute, um die ein- und aussteigenden Fahr- gäste zu beobachten, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Tram bereits wieder angefahren war. Gegen ihre Angabe, das Tram sei bereits wieder ange- fahren gewesen, spricht ferner die Darstellung des zeitlichen Ablaufs durch die Zeugin H.. Sie gab an, die Ampel der C.-Strasse sei grün gewesen, als das Tram in die Haltestelle I._____ eingefahren sei (Urk. 1 S. 9; Urk. 12 S. 3). Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sie wahrgenommen, als das Tram bereits an der Tramhaltestelle gestanden sei, um die Passagiere ein- und aussteigen zu
lassen (Urk. 1 S. 9; Urk. 12 S. 2 ff.). Zwischen dem Moment, als sie die Ampel wahrgenommen habe, und dem Moment, als das Fahrzeug der Beschuldigten am Tram vorbeigefahren sei, seien ca. drei bis vier Sekunden vergangen. Ferner sei- en zwischen dem Moment, als das Fahrzeug der Beschuldigten am Tram vorbei- gefahren sei, und dem Zeitpunkt, als sie (aufgrund der Kollision) aufgefordert worden sei, aus dem Tram auszusteigen, maximal fünf Sekunden vergangen (Urk. 12 S. 2 und 3). Ihren Angaben zufolge vergingen folglich höchstens neun Sekunden zwischen der Wahrnehmung des Grünlichts bei der Einfahrt in die Tramhaltestelle und der Aufforderung zum Aussteigen nach der Kollision. Es ist schlechterdings undenkbar, dass innerhalb dieser Zeitspanne von höchstens neun Sekunden das Tram vollständig anhielt, die Türen sich öffneten, Passagiere ein- und ausstiegen, die Türen sich wieder schlossen, der Tramführer aufgrund der Signalisierung weiterfahren durfte, das Tram sich in Bewegung setzte und "ei- nige Menschenschritte" fuhr, der Tramführer, nachdem sich die Kollision ereignet hatte, die Kollision wahrnahm, das Tram nach entsprechender Reaktionszeit wie- der anhielt und auch noch die Passagiere zum Aussteigen aufforderte. Doch auch wenn man auf die Aussagen des Zeugen G., wonach das Tram im Zeit- punkt der Kollision stand, abstellt, gehen die Zeitangaben der Zeugin H., die gemäss ihren Angaben zwar im vorderen Teil des vorderen Tramwagens sass, sich aber offensichtlich dennoch etliche Meter vor der späteren Kollisions- stelle befand, nicht auf. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass die Beschuldigte in- nerhalb von höchstens fünf Sekunden die Strecke zwischen der Stelle, an der ihr Fahrzeug von der Zeugin wahrgenommen wurde, und dem Kollisionsort zurück- legte, die Kollision sich ereignete, der Tramführer G._____ die Kollision akustisch wahrnahm und nach entsprechender Reaktionszeit seine Aufmerksamkeit vom Rückspiegel auf das Unfallgeschehen lenkte und ferner nach zweiter entspre- chender Reaktionszeit auch noch die Passagiere aufforderte, das Tram zu verlas- sen, zumal die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben langsam fuhr (Urk. 4 S. 1) – bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h, wie sie die Beschuldigte selber schätzte (Urk. 4 S. 1) legte sie 8,33 Meter pro Sekunde zurück. Sofern die Zeugin H._____ die von ihr gemachten Wahrnehmungen ihrer Erinne- rung gemäss zu Protokoll gegeben hat, wogegen nichts spricht, muss somit da-
von ausgegangen werden, dass entweder diese Wahrnehmungen oder ihre Erin- nerungen oder beide Fehler aufwiesen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zeitangaben erst anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 16. Dezember 2010 und somit über ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall erfolgten, während die Zeugin gegenüber der Polizei offenbar keine Angaben zum zeitlichen Ablauf gemacht hatte (vgl. Urk. 1 S. 9). Anlässlich der genannten Zeugeneinvernahme gab sie zu- dem an, ihre Schätzung der drei bis vier Sekunden basiere darauf, dass ihr vorher vorgehalten worden sei, sie hätte das bei der Polizei so ausgesagt (Urk. 12 S. 3). Demnach machte sie diese Aussage nicht aus ihrer Erinnerung, sondern als – al- lenfalls vermeintliche – Bestätigung einer früheren Aussage. Eine solche Aussage lässt sich nämlich nicht dem Polizeirapport vom 22. Januar 2010 (Urk. 1) entneh- men, und dass ihr eine solche frühere Aussage anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2010 vorgehalten worden wäre, ergibt sich nicht aus dem diesbe- züglichen Einvernahmeprotokoll. Darüber hinaus darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Zeugin H._____ anlässlich der Einvernahme vom 16. Dezember 2010 die Frage des Staatsanwalts, ob sie sich noch daran erinnern könne, dass die Polizei mit ihr über diesen Unfall gesprochen habe, bejahte und angab, das sei am Telefon gewesen, und zwar viel später als der Unfall, vielleicht zwei, drei Wochen nach dem Unfall (Urk. 12 S. 2). Gemäss dem Rapport vom 22. Januar 2010 fand aber eine erste Befragung am 9. Dezember 2009 direkt nach dem Un- fall noch am Unfallort und eine zweite Befragung telefonisch am Vormittag des 13. Dezember 2009, mithin lediglich rund 3 ½ Tage nach dem Unfall statt (Urk. 1 S. 9), weshalb die Zeugin bei dieser überprüfbaren Zeitangabe aus der gleichen Pe- riode mit ihrer Schätzung um ein Mehrfaches daneben lag. Zwar ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Zeugin H._____ beim Einfahren des Trams in die Haltestelle I._____ aussagegemäss beobachtete, dass die Am- pel der C.-Strasse grün war. Aus den dargelegten Gründen kann aber auf ihre zeitlichen Angaben nicht abgestellt werden. Setzt man die Richtigkeit ihrer Aussage, dass sie beim Einfahren des Trams in die Haltestelle I. sah, dass die Ampel grün war, voraus, muss vielmehr von einer deutlich längeren Zeitspan- ne zwischen ihrer Wahrnehmung des Grünlichts und der Aufforderung des Tram- führers, das Tram (aufgrund der Kollision) zu verlassen, ausgegangen werden.
Da die Zeugin die Ampel gemäss ihren Aussagen lediglich beim Einfahren des Trams in die Haltestelle I._____ und nicht auch noch später wahrnahm, ist es, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 45 S. 21 und S. 28 ff.), entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 4 ff.) ohne weiteres mög- lich, dass während dieser deutlich längeren Zeitspanne ein Phasenwechsel von Grün (über Gelb) auf Rot stattfand und im Zeitpunkt, in dem der Privatkläger bei Gelb "seine" Ampel an der D.-Strasse passierte, bei der für die Beschuldig- te geltenden Ampel an der C.-Strasse ein nächster Wechsel von Rot über Rot+Gelb auf Grün unmittelbar bevorstand. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Grün-Ende und dem nächsten Grün-Beginn an der C.- Strasse gemäss Phasenplan lediglich 10 Sekunden zuzüglich Grünphase der Ampel an der D.-Strasse vergehen können (Urk. 15 S. 2). Nur schon auf- grund dessen, dass die Verkehrsregelungsanlage an der Verzweigung C.- /L.-/D.-Strasse verkehrsabhängig schaltet und die Phasenabläufe zu- dem von den öffentlichen Verkehrsmitteln beeinflusst werden können (Urk. 15 S. 1), kann der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin H. gemäss ihren Aussagen das Grünlicht an der C.-Strasse beobachtete, und einem späteren bevorstehenden oder allenfalls durch das Wechseln von Rot auf Rot+Gelb vor Grün bereits eingeleiteten Wechsel an der gleichen Ampel somit ei- niges kürzer gedauert haben, als von der Verteidigung angenommen (Urk. 46 S. 4), und mithin auch die von ihr angenommene Ein- und Aussteigezeit der Passagiere (Urk. 46 S. 5) entsprechend kürzer gewesen sein. 9.1. Die Vorinstanz hat einlässlich und plausibel begründet, weshalb vorliegend auf die Aussagen der beiden Zeugen E. und F._____ abgestellt werden kann. Vorab kann deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzli- chen Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 19 ff.). Es kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Augenzeugen irrtümlicherweise anga- ben, die Verkehrsregelungsanlage habe sich im Wechsel von Grün (über Gelb) auf Rot befunden. Zum einen wurden die erwähnten Aussagen bereits gegenüber der Polizei noch am Unfallort zu Protokoll gegeben, zu einem Zeitpunkt also, da sie die Verkehrssituation vor der Kollision noch sehr präsent gehabt haben dürf- ten. Zudem waren die Zeugen E._____ und F._____ – anders als die Zeugin
H._____ – selbst als Verkehrsteilnehmer unterwegs, weshalb sie zwangsläufig auf die für die D.-Strasse geltende Ampelanlage achten mussten. Dies gilt insbesondere für E. als Fahrlehrer. Dass dieser gemäss seinen Angaben auf seinen Fahrschüler konzentriert war (Urk. 7 S. 2), schliesst sodann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 36 S. 12; Urk. 57 S. 8 ff.) keineswegs aus, dass er beobachten konnte, zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug des Privat- klägers die Ampel passiert. E._____ war zum Unfallzeitpunkt mit einem unerfah- renen Fahrschüler unterwegs, weshalb er dem Verkehrsgeschehen eine im Ver- gleich zu einem normalen Verkehrteilnehmer erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt haben dürfte. Dies gilt umso mehr, als E._____ das Fahrzeug selbst mit den Pe- dalen fuhr (Urk. 7 S. 2). Für E._____ und F._____ galt ferner dieselbe Verkehrs- regelungsanlage wie für den Privatkläger (vgl. Urk. 13/2 S. 2). Ihre Beobachtun- gen bezogen sich folglich auf einen auch für sie massgebenden Vorgang, zumal die Ampeln für die drei Spuren auf der D.-Strasse gemäss Phasenplan pa- rallel geschaltet waren (Urk. 15 S. 2). Unter diesen Umständen überrascht es nicht, dass die beiden Zeugen im Nachhinein noch genau angeben konnten, was die für den Privatkläger geltende Ampel im Zeitpunkt, in dem dieser sie passierte, anzeigte, im Gegensatz zur Zeugin H., die selbst nicht als Verkehrsteilneh- merin unterwegs war, und zum Zeugen G., der sich noch auf andere Bege- benheiten wie das Ein- und Aussteigen der Passagiere, konzentrieren musste, weshalb diese Zeugen keine Angaben zum Anzeigezustand der für die Beschul- digte geltenden Ampel an der C.-Strasse kurz vor der Kollision machen konnten. E._____ gab zudem nicht einfach an, er habe den Privatkläger bei Gelb durchfahren sehen. Er beschrieb vielmehr genau, wo sich das Fahrzeug des Pri- vatklägers befand, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte (Urk. 1 S. 10). Auch der Zeuge F._____ gab an, das Fahrzeug habe sich auf Höhe des Fussgängerstrei- fens bzw. beim Haltebalken befunden, als die Ampel auf Gelb gewechselt habe (Urk. 1 S. 11). Angesichts dieser präzisen Aussagen ist davon auszugehen, dass E._____ und F._____ die Durchfahrt des Privatklägers tatsächlich beobachteten. Zu berücksichtigen gilt weiter, dass E._____ und F._____ selbst nicht mehr über die Kreuzung fahren konnten und anhalten mussten, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie darauf achteten, wie das vor ihnen fahrende Fahrzeug, dessen
Fahrer es im Gegensatz noch ihnen noch "geschafft" hatte, über die Kreuzung fuhr. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Zeugen im Nach- hinein nicht mehr bestimmt hätten angeben können, welche Farbe die Ampel hat- te. Es kann weiter aber auch ausgeschlossen werden, dass E._____ und F._____ bewusst falsche Angaben machten. Wie bereits dargelegt reicht die Bekannt- schaft des Zeugen E._____ zum Privatkläger nicht aus, um dessen Glaubwürdig- keit ernsthaft in Frage zu stellen. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Zeuge E., wenn er vom Privatkläger beeinflusst worden wäre, sei- ne Angaben bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme wohl nicht rela- tiviert, sondern vielmehr zu Gunsten des Privatklägers verdeutlicht hätte (Urk. 45 S. 23). Ferner hätten sich E. und F._____ in diesem Fall absprechen müs- sen, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Eine Absprache erscheint aber ohnehin unwahrscheinlich, weil die beiden Zeugen wie dargelegt bereits kurz nach dem Vorfall am Unfallort befragt wurden. Sie hätten ihre Version der Ereig- nisse somit innert kürzester Zeit unter einander – und im Übrigen auch mit derje- nigen des Privatklägers – in Übereinstimmung bringen müssen. Schliesslich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass sich ihre Sachdarstellung, die für den Privat- kläger geltende Ampel sei gerade dabei gewesen, (über Gelb) auf Rot zu wech- seln, nicht zu Gunsten des Privatklägers auswirkte, was ihnen bewusst gewesen sein dürfte. In diesem Fall stellt sich nämlich sogleich die Frage, ob die Ampel nicht doch schon Rot anzeigte, wie sich im Übrigen auch aus den jeweiligen Ein- vernahmeprotokollen ergibt (Urk. 1 S. 11; Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 36 S. 13) liegt beim Zeugen F._____ sodann kein widersprüchliches Aussageverhalten anlässlich der Zeu- geneinvernahme vom 18. August 2010 vor. Dieser gab zunächst an, dass der vordere Wagen (gemeint: das Fahrzeug des Privatklägers) bei gelbem Licht ge- fahren sei; als die Ampel Gelb angezeigt habe, habe sich der vordere Wagen et- wa fünf bis zehn Meter vor der Ampel befunden (Urk. 8 S. 2). Auf die spätere Fra- ge des Staatsanwalts, ob die Ampel für diesen Wagen (gemeint: das Fahrzeug des Privatklägers) nun Gelb oder Rot gewesen sei, als er an der Ampel vorbeige-
fahren sei, antwortete der Zeuge F., „es war Gelb“ (Urk. 8 S. 3). Ein Wider- spruch zwischen der ersten und der zweiten Antwort ist nicht zu erkennen; auf die Frage, ob er noch wisse, was die Ampel für diesen Wagen anzeigte, als der Pri- vatkläger in die Verzweigung hineinfuhr, gab der Zeuge F. gemäss dem fraglichen Protokoll nur einmal eine Antwort, indem er diese Frage verneinte. Im Übrigen sind die Antworten auch in sich stimmig, denn wenn das Fahrzeug des Privatklägers eine Geschwindigkeit von (mindestens) 40 km/h hatte (so die Schätzungen der Zeugen F.: Urk. 8 S. 3, und E.: Urk. 1 S. 10), legte das Fahrzeug pro Sekunde mindestens 11,11 Meter zurück, weshalb die Ampel, wenn sie fünf bis zehn Meter, bevor sie der Privatkläger passierte, auf Gelb schal- tete, angesichts der drei Sekunden dauernden Gelbphase (Urk. 15) im Zeitpunkt, in dem sie vom Fahrzeug des Privatklägers passiert wurde, immer noch auf Gelb gewesen sein müsste. Die Verteidigung brachte weiter vor, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlos- sen werden, dass die beiden Zeugen ein drittes Fahrzeug, welches die Kreuzung vor dem Privatkläger bei Gelb überquert hätte, im Nachhinein mit dem Fahrzeug des Privatklägers, welches die Ampel bei Rot passiert habe, verwechselt hätten (Urk. 36 S. 13). Aus den Aussagen der beiden Zeugen ergeben sich jedoch kei- nerlei Hinweise auf die Beteiligung eines allfälligen weiteren Fahrzeugs. Es ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern es zweifelhaft ist, dass der Privatkläger das Fahrzeug der Zeugen E._____ und F._____ links überholte, nachdem dieses von der M.-Strasse herkommend in die D.-Strasse eingebogen war (Urk. 36 S. 12). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 23 ff.). Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend festgehalten, dass es zwar widersinnig ist, bei Rot in eine Kreuzung zu fahren, wie von der Verteidigung geltend gemacht wurde (Urk. 36 S. 3 ff.). Dies schliesst jedoch, wie die Erfahrung an Gerichten zeigt, keineswegs aus, dass das Überfahren einer Roten oder in der Rot+Gelb- vor Grünphase Gelben Ampel nicht vorkommen kann. Beizufügen ist, dass diese Argumentation der Verteidigung ohnehin nur greifen könnte, wenn vorausgesetzt
werden könnte, dass die Beschuldigte die für sie geltende Ampel tatsächlich wahrnahm, was vorliegend nicht zwingend ist. 9.2. Auch die Aussagen des Zeugen G._____ erweisen sich als glaubhaft. Dass er gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, die Ampel an der C.-Strasse sei auf Grün gestanden, als er nach Knall der Kollision nach vorne geschaut habe (Urk. 1 S. 10; Urk. 11 S. 3), bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Ampel auch grün war, als die Beschuldigte diese passierte. Wie bereits dargelegt ist durchaus möglich, dass die Ampel in der Zwischenzeit auf Grün wechselte. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 16 ff.). Der Verteidigung ist zwar insofern beizu- pflichten als es sich bei der Reaktionszeit von G., welche die Vorinstanz ih- ren Überlegungen zugrunde legte, lediglich um eine Vermutung handelt (Urk. 46 S. 3). Da sich den Aussagen des Zeugen G._____ keinerlei Angaben zum zeitli- chen Ablauf entnehmen lassen, gilt dies jedoch auch für die von der Verteidigung angenommene Zeitspanne. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb zu Gunsten der Beschuldigten eine bestimmte Reaktionszeit angenommen werden müsste (Urk. 46 S. 3), ist vorliegend doch lediglich abzuklären, ob sich die Aussa- gen des Zeugen G._____ mit denjenigen der Zeugen E._____ und F._____ ver- einbaren lassen, was nach dem bereits Gesagten der Fall ist. 9.3. In Bezug auf die Aussagen der Zeugin H._____ gilt es zunächst festzuhal- ten, dass sie in der Untersuchung nicht gefragt wurde, weshalb sie der Ampel beim Einfahren des Trams in die Tramhaltestelle I._____ überhaupt Beachtung schenkte, war diese für sie als Trampassagierin doch nicht von Bedeutung. Un- abhängig davon lässt sich aus ihren Aussagen nicht ableiten, dass die Ampel auch im Zeitpunkt, in dem die Beschuldigte diese passierte, auf Grün stand. Dies liegt daran, dass zwischen der Wahrnehmung der grünen Ampel und der Durch- fahrt der Beschuldigten bei dieser Ampel eine gewisse Zeit verging. Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. III.8.5.) lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, welche Zeitspanne zwischen diesen beiden Zeitpunkten lag. Es kann vorliegend jedoch mitnichten ausgeschlossen werden, dass sich die Beobachtungen der Zeugin H._____ auf eine vorangehende Grünphase bezogen. Entgegen der Auffassung
der Verteidigung (Urk. 36 S. 6; Urk. 57 S. 6) bedingt die Aussage der Zeugin H., die für die Beschuldigte geltende Ampel sei beim Einfahren des Trams in die Tramhaltestelle I. grün gewesen, somit nicht zwangsläufig, dass die Beschuldigte diese auch bei Grün passierte. Der Vorinstanz ist sodann darin bei- zupflichten, dass aus dem Umstand, dass der Privatkläger gemäss den Angaben der Zeugin H._____ von Passanten beschimpft und beleidigt wurde (Urk. 12 S. 3), nicht abgeleitet werden kann, dass dieser effektiv Schuld am Unfall hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 21). Ob mindestens drei Personen gesehen hatten, dass die Beschuldigte die Lichtsignalanlage an der C.-Strasse kor- rekt bei Grün passierte, wie die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung vorbrachte (Urk. 57 S. 8), lässt sich den Aussagen der Zeugin H. schliesslich nicht entnehmen. Diese gab lediglich an, dass Passanten den Unfall gesehen und dem Privatkläger die Schuld daran gegeben hätten (vgl. Urk. 12 S. 4). Dies ändert nichts am Beweisergebnis, da es durchaus möglich ist, dass die erwähnten Passanten die Ampel erst nach der Kollision als grün wahrgenommen und daraus geschlossen haben, dass sie auch zum Zeitpunkt der Durchfahrt der Beschuldigten grün war. 10. Abschliessend ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ als erstellt betrachtet werden kann, dass der Pri- vatkläger die Ampel bei der D.-Strasse wie von ihm geltend gemacht bei Gelb passierte. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Beschuldigte die für sie mass- gebende Verkehrsregelungsanlage missachtete, da die Ampel an der C.- Strasse während der Gelbphase der Ampel an der D.-Strasse weiterhin Rot anzeigte und erst im Zeitpunkt, als die Ampel an der D.-Strasse auf Rot wechselte, in die zwei Sekunden dauernde Rot+Gelb- vor Grünphase wechselte, bevor sie auf Grün wechselte (Urk. 15 S. 2; Urk. 16). Angesichts der Geschwin- digkeiten der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge hätte sich die Kollision folglich nicht ereignen können, wenn die Beklagte bei Grün in die Kreuzung hineingefah- ren wäre. Selbst wenn der Privatkläger "seine" Ampel erst am Ende der Gelbpha- se passiert hätte, hätte er sich angesichts seiner Geschwindigkeit in diesem Fall nicht mehr auf der Fahrspur der Beschuldigten befunden. Wie dargelegt lassen
sich die Aussagen des Zeugen G._____ wie auch diejenigen der Zeugin H., soweit die nicht ihre offenkundig falschen Zeitangaben sowie ihre ebenfalls offen- sichtlich nicht korrekte Angabe zur Frage, ob das Tram, in dem sie sich befand, bereits angefahren war, betreffen, mit der Sachdarstellung der Zeugen E. und F._____ vereinbaren. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen folglich keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt wird, und zwar auch dann, wenn auf die Aussagen des Privatklägers infolge seiner Stellung im Verfahren gar nicht abgestellt würde. Wie die Vo- rinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich der Sachverhalt sodann auch hin- sichtlich der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen erstellen (Urk. 45 S. 30 ff.).
IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist zutreffend; es kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 31). Die Beschuldigte ist demnach der fahrlässigen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. Sanktion 1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da weder Strafschär- fungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen, reicht der Strafrahmen vorliegend von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Nachdem die Anklagebehörde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat (Urk. 50),
darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeän- dert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Er- folgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweg- gründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönli- chen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allen- falls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 ff. mit weiteren Hinweisen). 3. Durch die von der Beschuldigten verursachte Kollision erlitt der Privatkläger Zerrungen am oberen Beckengelenk und im linken Nackenbereich. Die Verlet- zungen erforderten mehrere ärztliche Behandlungen und waren mit Schmerzen verbunden. Eine Arbeitsunfähigkeit lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. Auch sind keine bleibenden Nachteile zu erwarten (Urk. 17/1; Urk. 17/2). Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, dass die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen im un- teren Bereich der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfassten kör- perlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzustufen sind (Urk. 45 S. 35). Zur subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass aufgrund des Bestreitens der Beschuldigten ihre Beweggründe bzw. die Ursache für die Missachtung des Rot- lichtes nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass ihr Ver-
halten bei Ausübung der pflichtgemässen Sorgfalt ohne weiteres vermeidbar ge- wesen wäre, ergibt sich aus den Akten doch kein Grund zur Annahme, dass die Beschuldigte eine unvorhersehbare, aussergewöhnliche Verkehrssituation unter Zeitdruck zu meistern gehabt hätte. Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten als noch eher leicht zu quali- fizieren. 4. Die Beschuldigte wurde im Jahr 1973 in N._____ geboren, wo sie auch auf- gewachsen ist. Sie besuchte die Grundschule und während vier Jahren das Gym- nasium. Vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 studierte sie Wirtschaft in N._____. Momentan ist die Beschuldigte auf Arbeitssuche. Sie ist verheiratet und hat ein Kind (Urk. 10 S. 2; Urk. 37 S. 2; Urk. 56 S. 1 ff.). Auf ihre finanziellen Ver- hältnisse wird unter Ziff.V.7. näher einzugehen sein. Aus den persönlichen Ver- hältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten lassen sich weder Straferhö- hungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 47). Auch im Register für administrati- ve Massnahmen, ADMAS, sind keine Eintragungen vorhanden (Urk. 27/5). Aus diesen Umständen lassen sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren ableiten. 5. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ins- gesamt verhängte Anzahl von 30 Tagessätzen angemessen. Die zusätzliche Aus- fällung einer Verbindungsbusse fällt vorliegend schon wegen des Verbotes der re- formatio in peius ausser Betracht. 6. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, es sei in Anwendung von Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen, da die Beschul- digte vom Unfall schwer betroffen gewesen sei (Urk. 58). Die Beschuldigte erlitt durch die von ihr verursachte Kollision gemäss eigenen Angaben eine Brustprellung und war während 24 Stunden im Spital sowie in der Folge drei Wochen lang krank geschrieben (Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 2). Diese Un- fallfolgen waren für die Beschuldigte sicherlich unangenehm, eine gravierende
Verletzung im Sinne einer bleibenden schweren körperlichen Beeinträchtigung lag jedoch nicht vor. Bei diesem Grad eigener Betroffenheit durch die Straftat ist ein Absehen von einer Strafe im Sinne von Art. 54 StGB nicht angezeigt. 7. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Ein- kommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzie- ren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60, E. 6.1 ff.). Die Beschuldigte ist arbeitslos. Gemäss eigenen Angaben erhält sie von der Ar- beitslosenkasse monatlich Fr. 3'500.– bis Fr. 3'600.– netto. Ihr Ehemann verdient ca. Fr. 500.– pro Monat (Urk. 37 S. 2; Urk. 56 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Kreditschulden in der Höhe von Fr. 47'000.–, welche sie mit monatlichen Raten à Fr. 1'260.– zurückzahlt (Urk. 56 S. 3 und 7). Für die Kran- kenkassenprämie bezahlt die Familie monatlich Fr. 800.70, wobei eine Prämien- verbilligung in diesem Betrag noch nicht berücksichtigt ist (Urk. 56 S. 3). Bei die- sen finanziellen Verhältnissen ist der Tagesssatz auf Fr. 50.– festzusetzen.
VI. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) der bedingte Vollzug gewährt werden muss. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher auf- zuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
VII. Zivilansprüche 1. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 18. Januar 2011, es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Dezember 2009 zuzusprechen (Urk. 21). Die Vorinstanz verwies sein Genug- tuungsbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses, weil sie den Sachverhalt als nicht spruchreif erachtete (Urk. 45 S. 37 ff.). 2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht werden kann. Der Privatkläger wurde durch die von der Beschuldigten verursach- te Kollision in seiner körperlichen Integrität verletzt, weshalb das hier zu beurtei- lende Delikt zweifellos eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt. Eine anderweitige Wiedergutmachung wurde nicht dargetan. Damit sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Ver- letzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt. Bemessungskriterien sind da- bei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Vorliegend lassen sich bereits aus dem Strafverfahren, insbe- sondere aus den bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 17/1-2), für die Be- messung der Genugtuung relevante Umstände gewinnen. Ob die Genugtuungs- forderung des Privatklägers damit genügend substanziiert ist und folglich darüber zu entscheiden gewesen wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der Ent- scheid der Vorinstanz nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Urteil der Vorinstanz ist somit auch in die- sem Punkt zu bestätigen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dis- positivziffern 5 und 6) zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Durch die geringfügige Herabset- zung der Tagessatzhöhe wird der angefochtene Entscheid zudem nur unwesent- lich abgeändert, weshalb der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. Januar 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer