Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110627-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Lau- fer
Urteil vom 23. März 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Juli 2011 (DG110018)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 1 Tag erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 5. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'751.45 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. 60.– ausserkantonale Untersuchungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und der Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Beschuldigten auferlegt. 8. Die Dolmetscherkosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 9. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Parteient- schädigung von Fr. 1'620.– (inkl. 8.0 % MwSt) zu bezahlen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. HD 48 S. 2) 1. A._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB und des Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB frei zu sprechen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 7. Juli 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Beschuldigte der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB,
der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Sie bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob sie im Umfang von 2 Jahren auf, wobei sie die Probezeit auf 2 Jahre festsetzte; im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 1 Tag Untersu- chungshaft) ordnete sie den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Ferner wies sie das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ (nachfolgend: Privatkläger) ab, verpflichtete sie die Beschuldigte gemäss ihrer Anerkennung, dem Privatklä- ger Fr. 1'000.– als Genugtuung zu bezahlen und wies sie dessen Genugtuungs- begehren im Mehrumfang ab (Urk. HD 37 S. 43 f.). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 (Eingang: 11. Juli 2011) meldete der amtliche Verteidiger der Beschuldigten innert Frist Berufung gegen das mündlich eröffnete Urteil an (Urk. HD 32). Der Verteidiger nahm das vollständig begründete Urteil am 5. September 2011 entgegen (Urk. HD 35/1). Die Berufungserklärung erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 21. September 2011 (Eingang: 23. September 2011; Urk. HD 38). Die Verteidigung beantragt, die Beschuldigte sei hinsichtlich des Ne- bendossiers (Geschädigter C._____, nachfolgend: Geschädigter) von den Vor- würfen der vollendeten schweren Körperverletzung sowie des vollendeten Ver- breitens menschlicher Krankheiten freizusprechen, da diesbezüglich keine De- liktsvollendung, sondern ein Versuch vorliege. Ferner sei die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe gemessen am Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten zu hoch ausgefallen und werde die Ausfällung einer teilbedingten Strafe beanstandet; die auszufällende Strafe sei derart zu be- messen, dass die Strafe vollständig aufgeschoben werden könne (Urk. HD 38 S. 2 f.). 3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 wurden der Anklagebehörde und dem Privatkläger Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder zur Stellung eines Nichteintretensantrags gestellt (Urk. HD 39). Die Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich teilte mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 mit, dass sie auf An- schlussberufung verzichte, und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. HD 41/1). Der Privatkläger sowie der Geschädigte liessen sich nicht vernehmen. 4. Die Staatsanwaltschaft IV wurde, nachdem die Verteidigung der Beschuldigten dazu mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 ihr Einverständnis erklärt hatte (Urk. HD 45), mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung dispensiert (Urk. HD 46).
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getre- ten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfah- renshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung ange- ordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Die Verteidigung der Beschuldigten hat Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Hauptdossier [Privatkläger B._____] wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfach versuchter Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, die Dispositivziffern 4 und 5 (Zivilansprüche) sowie die Dispositivziffern 6-10 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) nicht an- gefochten. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird hinsichtlich des Nebendossiers von der Anklagebehör- de zusammengefasst vorgeworfen, sie habe in der Zeitspanne von ca. April 2005 bis ca. Juli/August 2008 mit dem Geschädigten rund einmal wöchentlich den Ge- schlechtsverkehr vollzogen, wobei sie zu Beginn der Beziehung teils ein Präser- vativ und später kein Präservativ mehr verwendet hätten. Spätestens ab 31. Ok- tober 2005 habe die Beschuldigte gewusst, dass sie HIV-positiv ist und auch, dass das Virus der unheilbaren Immunschwächekrankheit über ungeschützten Geschlechtsverkehr übertragen wird, wobei sie den Geschädigten nicht über die Krankheit informiert und ihm zwischen ca. Anfang 2006 (negativer HIV-Test des Geschädigten im Jahr 2006) und Juli/August 2008 das HIV-Virus übertragen ha- be, was sie billigend in Kauf genommen habe (Urk. HD 22 S. 3). 2.1. Die Beschuldigte hat mit Bezug auf die ihr vorgeworfene schwere Körperver- letzung zum Nachteil des Geschädigten und die ihr vorgeworfene damit im Zu- sammenhang stehende Verbreitung menschlicher Krankheiten die Erfüllung des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat (Urk. HD 37 S. 15 f.), während des Untersuchungsverfahrens sowie vor der Vorinstanz weitgehend anerkannt. Sie gestand ein, dass sie in der Zeitspanne von April 2005 bis ca. Juli/August 2008 mit dem Geschädigten ca. einmal wöchentlich Geschlechtsverkehr hatte, und zwar zu Beginn der Beziehung teilweise mit Präservativ, später ohne Verwendung eines solchen, dass sie ab 31. Oktober 2005 von ihrer HIV-Infektion wusste und auch davon, dass das Virus der unheilbaren Immunschwächekrankheit über ungeschützten Geschlechtsver- kehr übertragen wird, dass sie den Geschädigten nicht über ihre HIV-Infektion in- formierte und dass sie den Geschädigten mit dem HI-Virus ansteckte (Urk. HD 4/2 S. 5 f.; Urk. HD 4/5 S. 1 f.; Urk. HD 4/7 S. 2 f.; Urk. HD 25 S. 3; Urk. HD 47 S. 5 f.; Urk. ND 2 S. 7 f.). Dieses Teilgeständnis, das die Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. HD 47 S. 5 f.), deckt sich inso- weit mit dem Untersuchungsergebnis. Insbesondere ist aufgrund des Gutachtens vom 3. September 2010 (Urk. HD 9/15), das die Untersuchungsbehörde zur Klä-
rung der Frage, wer wen wann ansteckte, von Prof. Dr. med. D._____ vom Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich erstellen liess, davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte den Geschädigten ansteckte und nicht umgekehrt (Urk. HD 9/15 S. 9), da der Geschädigte glaubhaft versicherte, in der fraglichen Zeitspanne lediglich mit der Beschuldigten ungeschützte sexuelle Kontakte ge- habt zu haben (Urk. ND 3/1 S. 3 f.; Urk. ND 3/2 S. 9) und somit Zwischenträger ausgeschlossen werden können (so auch die Vorinstanz: Urk. HD 37 S. 9). Der Sachverhalt ist daher in den anerkannten Punkten erstellt. 2.2. Nicht anerkannt ist, dass die Beschuldigte dem Geschädigten zwischen ca. Anfang 2006 (negativer HIV-Test des Geschädigten im Jahr 2006) und Ju- li/August 2008 das HIV-Virus übertrug. Ihr Verteidiger macht geltend, es sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Infektion erfolgt sei, be- vor diese am 31. Oktober 2005 davon Kenntnis erhalten habe, dass sie HIV- positiv ist. Die Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang, nichts von einem HIV-Test des Geschädigten im Jahr 2006 zu wissen (Urk. HD 4/4 S. 6 und S. 11; Urk. HD 4/7 S. 3; Urk. HD 47 S. 7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht darauf hin- gewiesen, dass insbesondere zu prüfen ist, ob sich der eingeklagte Sachverhalt dahingehend erstellen lässt, dass der Geschädigte im Jahr 2006 einen HIV-Test durchführen liess und das Ergebnis dieses Tests negativ war. Dass die Beschul- digte erklärte, den Geschädigten nicht absichtlich mit dem HI-Virus angesteckt zu haben (Urk. HD 4/5 S. 2; Urk. HD 4/7 S. 8; Urk. ND 2 S. 7), steht nicht in Wider- spruch zum ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Eventualvorsatz ("billigend in Kauf nahm"). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Sep- tember 2009 machte sie aber geltend, als sie im Spital von ihrer HIV-Infektion er- fahren habe, habe sie gewusst, dass ihre beiden Sexualpartner – der Privatkläger und der Geschädigte – infiziert gewesen seien (Urk. HD 4/3 S. 3). Diese Aussage ist für die Frage, ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, von Bedeutung, denn wenn die Beschuldigte davon ausging, dass der Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie selber von ihrer HIV-Infektion erfuhr, bereits infiziert war, konnte sie eine Infek- tion des Geschädigten nicht mehr billigend in Kauf nehmen. Daher ist auch zu prüfen, ob sich der subjektive Tatbestand im eingeklagten Sinne erstellen lässt.
3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschul- digten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 f.). Wenn er- hebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschli- chen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden ver-
nünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermu- tet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfol- gerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung auf- drängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrach- tet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrschein- lichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu-
gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 f.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 f. und N 350 f.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei wei- ter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reak-
tionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskri- terien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 f.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollstän- dig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 37 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2. Die Aussagen der Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Per- sonen wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst (Urk. HD 37 S. 8 f.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 4.3. Was die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 37 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1. Prof. Dr. D._____ kam im genannten Gutachten – davon ausgehend, dass die Beschuldigte und der Geschädigte vor November 2005 wiederholt unge- schützte sexuelle Kontakte unterhalten hatten, was von beiden Beteiligten bestä- tigt wird (Urk. HD 4/3 S. 13; Urk. HD 4/4 S. 2 f.; Urk. HD 4/7 S. 2 f.; Urk. ND 3/2 S. 6 f.) – zum Schluss, dass die HIV-Übertragung mit relativ hoher Wahrschein- lichkeit bereits vor dem Zeitpunkt der HIV-Diagnose und somit vor dem 31. Okto- ber 2005, dem Tag, an dem die Beschuldigte im ...spital ... von ihrer Infektion er- fuhr, erfolgt sei (Urk. HD 9/15 S. 10). Zur Begründung verwies er einerseits da- rauf, dass bei der Beschuldigten im Zeitpunkt der HIV-Diagnose im Oktober 2005 auch Infektionen mit den beiden Geschlechtskrankheiten Trichomonaden und Chlamydien (Chlamydia trachomatis) diagnostiziert worden seien (Urk. HD 9/15 S. 10). Es sei wohlbekannt, dass solche Geschlechtskrankheiten die Übertragung von HIV begünstigten. Diese Infektionserreger führten einerseits zu einem Ein- wandern von Entzündungszellen in die Geschlechtsorgane, was bei der Beschul- digten medizinisch dokumentiert sei durch den Vermerk "Genitalstatus: ... "Nativ Leukozytose", wobei auch HIV-infizierte Zellen mit einwandern würden. Ander- seits führe die Entzündung zu einer Aktivierung von HIV in diesen Zellen, sodass vermehrt infektiöse Viruspartikel freigesetzt würden. Infolge dieser Zusatzbefunde müsse davon ausgegangen werden, dass bei der Beschuldigten in den Wochen und Monaten vor der Diagnosestellung ein hohes Risiko für eine HIV-Übertragung bestanden habe, ohne dass sie davon gewusst habe. Nach der Diagnose sei die Beschuldigte entsprechend therapiert worden, so dass das Risiko einer HIV-
Übertragung sich erfahrungsgemäss entsprechend verringert habe (Urk. HD 9/15 S. 10). 5.2. Den Ausführungen von Prof. Dr. D._____ steht zwar gegenüber, dass jeden- falls aufgrund der Aktenlage nur der Geschädigte (Urk. HD 6/4/6 und Urk. HD 6/4/20 S. 2), nicht aber der Privatkläger im Anschluss an die erkannten Infektio- nen medikamentös behandelt wurde, weshalb denkbar ist, dass die Beschuldigte sich in der Folge beim Privatkläger wiederum mit den Geschlechtskrankheiten Trichomonaden und/oder Chlamydien infizierte. Ein entsprechender Verdacht auf eine Infektion mit Trichomonaden ergibt sich aus dem Verlaufseintrag in der Krankengeschichte des ...spitals ... vom 14. Mai 2008 (Urk. HD 6/4/4: „Vor 3 Wo auf Gyn. behandelt wegen Zwischenblutungen [Flagyl verordnet – Trichomona- den?]" – Flagyl wird gemäss dem Arzneimittel-Kompedium der Schweiz unter an- derem zur Behandlung von Trichomonaden eingesetzt). Zudem nahm die Be- schuldigte gemäss ihren eigenen Aussagen während einer Zeitspanne nach der schweren Erkrankung ihres Mannes ca. im April 2006 resp. über dessen Tod im Januar 2008 (Urk. HD 4/3 S. 4) hinaus während eines Jahres keine HIV- Medikamente ein (Urk. HD 4/3 S. 7; Urk. HD 4/4 S. 10; Urk. HD 4/7 S. 8). Auf- grund der Verlaufseinträge in der Krankengeschichte des ...spitals ... ist auch denkbar, dass die Zeitspanne, während der die Beschuldigte keine HIV- Medikamente einnahm, rund zwei Jahre betragen haben könnte (vgl. Urk. HD 6/4/4, Eintrag vom 14. Mai 2008: Hat ART seit 5/06 nicht mehr genommen). Unter diesen Umständen kann, basierend auf den Ausführungen des Gutachters, nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beschuldigten im Zeitraum nach dem 31. Oktober 2005 phasenweise wiederum ein hohes Risiko für eine HIV- Übertragung bestand. Prof. Dr. D._____ kam aber in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Geschädigte sich etwa im gleichen Zeitfenster infiziert habe wie der Privatkläger, da die Virusäste einem gemeinsamen Cluster entspringen wür- den (Urk. HD 9/15 S. 9). Hinsichtlich der Infektion des Privatklägers argumentierte die Vorinstanz zu Recht, dass zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass dieser sich vor dem 31. Oktober 2005, dem Tag, als die Be- schuldigte von ihrer HIV-Infektion erfuhr, angesteckt habe; auf die entsprechen- den Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 37 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4
StPO). Dass auch am ...spital ... im Dezember 2007 bei der Diagnose der HIV- Infektion des Privatklägers davon ausgegangen wurde, diese sei wahrscheinlich schon vor längerer Zeit erworben worden, ergibt sich aus dem Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. HD 10/4/7). Folgerichtig spricht aufgrund der Aus- führungen des Gutachters Einiges dafür, dass auch der Geschädigte sich bereits in diesem Zeitraum infizierte. 5.3. Den Erkenntnissen des Gutachters steht allerdings entgegen, dass der Ge- schädigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2009 von sich aus erklärte, im Jahr 2006 einen HIV-Test gemacht zu haben, der negativ ausge- fallen sei (Urk. ND 3/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me, die ein gutes Jahr später, am 3. Februar 2010, stattfand, erklärte er auf die Frage, ob er vorher (gemeint: vor dem 2008 durchgeführten Test, der die HIV- Infektion anzeigte) einen Aids-Test gemacht habe, dieser sei "o.k." gewesen, da- mals sei er noch nicht HIV-positiv gewesen (Urk. ND 3/2 S. 5). Auf die Frage, wie viel Zeit zwischen den Tests vergangen sei, antwortete er: "Mehr als ein Jahr". (Urk. ND 3/2 S. 5). Genauere Angaben zu diesem ersten Test machte der Ge- schädigte nicht; auf die Frage, wo er diesen gemacht habe, antwortete er, dass er weder genau wisse, wie die Strasse heisse, noch, wie der Arzt geheissen habe (Urk. ND 3/2 S. 5). Als ihm daraufhin seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2009, er habe damals gesagt, dass er im Jahr 2006 einen HIV-Test gemacht habe, der negativ gewesen sei, vorgehalten wurde, er- klärte er: "Ja, das wird stimmen." (Urk. ND 3/2 S. 6). 5.4. Der Verteidiger der Beschuldigten macht hinsichtlich der Aussagen des Ge- schädigten zum im Jahr 2006 gemachten HIV-Test geltend, dieser sei bei seinen Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher gewe- sen. Zeitlich sei der Geschädigte alles andere als orientiert gewesen. Er habe auf entsprechende Fragen hin nicht einmal aussagen können, wann er die Beschul- digte kennengelernt habe und wann genau diese sich im Spital aufgehalten habe (Urk. HD 29 S. 3; Urk. HD 48 S. 4 f.). Zudem seien die Aussagen des Geschädig- ten sehr widersprüchlich gewesen. Zuerst habe er gegenüber der Staatsanwalt- schaft geltend gemacht, dass er vor dem Spitalaufenthalt der Beschuldigten nur
geschützte sexuelle Kontakte mit dieser gehabt habe. Auf Nachfrage habe er je- doch zugegeben, vor dem Spitalaufenthalt auch ungeschützten Geschlechtsver- kehr mit ihr gehabt zu haben (Urk. HD 29 S. 3; Urk. HD 48 S. 3). Ferner habe er in dieser Einvernahme zunächst angegeben, er habe nach dem Spitalaufenthalt der Beschuldigten keine Medikamente einnehmen müssen. Später in der gleichen Einvernahme habe er sich dann erinnert, dass er damals im Oktober/November 2005 dennoch Medikamente bekommen habe (Urk. HD 29 S. 3 f.; Urk. HD 48 S. 3). Weiter habe er auch ausgeführt, dass die Beschuldigte ihm bereits im ers- ten Jahr, als er diese kennengelernt habe, mitgeteilt habe, dass sie HIV-positiv sei, die Aussage aber kurz darauf wieder geändert (Urk. HD 29 S. 4). Die Aussa- gen des Geschädigten seien auch hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte ihn aufgefordert habe, ein Kondom zu benutzen, widersprüchlich (Urk. HD 48 S. 3). Die Verteidigung bringt weiter vor, der Angabe des Geschädigten, er habe im Jahr 2006 einen HIV-Test gemacht und dieser sei negativ ausgefallen, fehle vollkom- men der Realitätsbezug. Hätte der Geschädigte im Jahr 2006 tatsächlich einen Test gemacht, hätte er diesen vorweisen können oder wüsste zumindest noch, bei wem er diesen gemacht habe. Zudem wäre es realitätsnah gewesen, wenn er der Beschuldigten diesen Test gezeigt oder ihr davon erzählt hätte, was er offen- bar nicht getan habe. Es wäre naheliegend gewesen, dass der Geschädigte auch von der Beschuldigten einen HIV-Test verlangt hätte. Ein HIV-Test bringe in einer Partnerschaft nur etwas, wenn sich beide Partner testen liessen (Urk. HD 48 S. 3 f.). 5.5. Es ist richtig, dass der Geschädigte zu den von der Verteidigung angeführten zentralen Punkten des vorliegenden Verfahrens widersprüchliche Angaben mach- te und sich, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. HD 37 S. 19), in zeitlicher Hin- sicht mehrfach unsicher zeigte, wobei er Auskünfte, die er zuvor erteilt hatte, auf entsprechende Nachfrage hin korrigierte. Der vorinstanzlichen Einschätzung, die- ser Umstand lasse erkennen, dass der Geschädigte ehrlich angegeben habe, wenn er einen Zeitpunkt nicht mehr genau gewusst habe, was auch insofern reali- tätsnah und nachvollziehbar sei, als Zeitangaben nach längerer Verfahrensdauer oft nicht mehr in präziser Weise gemacht werden könnten (Urk. HD 37 S. 19),
kann grundsätzlich gefolgt werden, wobei anzufügen ist, dass dies auch daran liegen kann, dass der Geschädigte, wie sich aus seinem Aussageverhalten ergibt, nicht sehr auskunftsbereit war. Ebenso wenig ist ihre Beurteilung des Aussage- verhaltens des Geschädigten (Urk. HD 37 S. 20) zu beanstanden: Dieser sagte, wie dargelegt, äusserst zurückhaltend aus und machte häufig erst auf entspre- chende Nachfrage hin präzisierende Aussagen. Ferner belastete er die Beschul- digte nicht unnötig – er erklärte sogar, dass er keine Bestrafung der Beschuldig- ten wünsche (Urk. ND 3/1 S. 4), was angesichts dessen, dass er mit der Beschul- digten im Konkubinat lebt, einfühlbar ist. Es kann vorliegend daher nicht ausge- schlossen werden, dass der Geschädigte zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal einen HIV-Test hatte machen lassen, dessen Ergebnis negativ ausfiel. Angesichts der Unsicherheiten des Geschädigten bei seinen Aussagen, die ins- besondere auch die zeitliche Einordnung von Ereignissen betrafen, erscheint es jedoch möglich, dass dieser sich hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem er den ersten Test vornehmen liess, irrte, und dieser in Tat und Wahrheit vor 2006 vorgenom- men wurde. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Prof. Dr. D._____ am 3. September 2010 erstattet wurde (Urk. HD 9/15) und damit im Zeitpunkt, als der Geschädigte seine Aussagen tätigte (Urk. ND 3/1-2), noch nicht vorlag, weshalb der Ansteckungsweg damals noch nicht bekannt war. Unter die- sen Umständen kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte fälschlicherweise behauptete, den HIV-Test im Jahr 2006 gemacht zu haben, um sich selbst zu schützen und sich nicht dem Vorwurf, er selbst habe die Beschul- digte angesteckt, auszusetzen, worauf die Verteidigung heute zu Recht hingewie- sen hat (Urk. HD 48 S. 4). Doch auch wenn man auf die Aussage des Geschädigten abstellt und davon aus- geht, dass dieser sich im Jahr 2006 auf eine allfällige HIV-Infektion testen liess sowie, dass das Ergebnis dieses Tests negativ war, kann nicht völlig ausge- schlossen werden, dass der Geschädigte vor dem 31. Oktober 2005 von der Be- schuldigten infiziert wurde. Ausgangspunkt hat in diesem Fall zu sein, dass der Geschädigte die Angabe, er habe den HIV-Test 2006 machen lassen, zeitlich nicht näher eingrenzte. Ein herkömmlicher HIV-Antikörpertest kann in den ersten Wochen trotz einer HIV-Ansteckung ein falsches negatives Resultat liefern. Dies
ist darauf zurückzuführen, dass Infizierte nach einer Ansteckung unterschiedlich schnell Antikörper bilden. Im Durchschnitt dauert es drei bis vier Wochen, bis die Antikörperbildung einsetzt. In Einzelfällen kann dies jedoch bis zu drei Monate dauern (vgl. Homepage der Aids-Hilfe Schweiz, www.aids.ch/d/fragen/test/rund- umtest.php; Marléne Moix, La transmission du SIDA en droit pénale suisse, avec des aspects de droit français et canadien, in: Jusletter 5. März 2012, Rz 6). Wenn der Geschädigte sich irgendwann im Oktober 2005, bevor die Beschuldigte im ...spital ... über ihre HIV-Infektion informiert wurde, ansteckte und er anfangs Ja- nuar 2006 einen HIV-Test durchführen liess, liegt es daher im Bereich des Mögli- chen, dass dieser Test fälschlicherweise ein negatives Resultat anzeigte. 5.6. In Würdigung der dargelegten Umstände verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass die Beschuldigte dem Geschädigten das HI-Virus nach Ende Oktober 2005 übertrug. Daher ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten der Be- schuldigten davon auszugehen, dass sie das HI-Virus auf den Geschädigten übertrug, bevor sie am 31. Oktober 2005 im ...spital ... über ihre HIV-Infektion in- formiert wurde. 5.7. Somit ist der objektive Tatbestand gemäss Nebendossier mit der Ausnahme erstellt, dass für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte dem Geschädigten das HI-Virus vor dem 31. Oktober 2005 übertrug. Der von der Anklagebehörde erhobene Vorwurf, die Beschuldigte habe die Übertragung des HI-Virus billigend in Kauf genommen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (nachfolgend unter IV.) zu behandeln. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Beschuldigte delinquierte teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (erstes Buch) per 1. Ja- nuar 2007, weshalb sich die Frage stellt, ob die Beurteilung der Delinquenz im Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 nicht nach dem alten Recht zu erfolgen hat (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Im vorliegenden Fall erweist sich das neue Recht im nach der konkreten Methode vorzunehmenden Vergleich aber ohnehin als das
mildere, da es – anders als das alte Recht – auch bei Freiheitsstrafen zwischen 18 und 24 Monaten einen bedingten und ferner neu bei Freiheitsstrafen von min- destens 12 und höchstens 36 Monaten einen teilbedingten Vollzug erlaubt (Art. 42 f. StGB). Somit ist uneingeschränkt das neue Recht anwendbar. 2.1. Da, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vorne unter III.) aufgezeigt wurde, davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dem Geschädigten das HI- Virus vor dem 31. Oktober 2005 übertrug und diese Delinquenz somit in rechtli- cher Hinsicht gleich zu beurteilen ist wie diejenige, welche der Beschuldigten hin- sichtlich des Hauptdossiers vorgeworfen wird, kann für die rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Hauptdossier verwiesen werden, denen vollumfänglich gefolgt werden kann (Urk. HD 37 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist auch hinsichtlich des Nebendossiers von einer eventualvorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen. Die Beschuldigte machte, wie bereits dargelegt, geltend, als sie im Spital von ihrer HIV-Infektion erfahren habe, habe sie gewusst, dass ihre beiden Sexualpartner auch infiziert sein müssen (Urk. HD 4/3 S. 3; vgl. auch Urk. HD 4/3 S. 12 und S. 14). Dem ist entgegen zu halten, dass der Be- schuldigten klar war, dass nicht jeder ungeschützte Geschlechtsverkehr zwingend zu einer Übertragung des Virus führt. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. September 2009, die Per- sonen im Spital hätten sie darüber informiert, dass sie geschützten Sex haben müsse, ansonsten jemand mit dem Virus angesteckt werden könne (Urk. HD 4/3 S. 8) resp. der Arzt habe ihr gesagt, dass eine Ansteckung auch bei nur einmali- gem ungeschütztem Geschlechtsverkehr erfolgen könne (Urk. HD 4/3 S. 14). Dass der Beschuldigten bewusst war, dass bei ungeschütztem Geschlechtsver- kehr nicht in jedem Fall eine Ansteckung erfolgt, zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als sie zu Protokoll gab, ihr Ehemann habe gesagt, man könne über längere Zeit Sex haben, ohne jemanden zu infizieren, oder auch nur einmal Sex haben und jemanden infizieren (Urk. HD 47 S. 6). Da die Beschuldigte mit beiden Sexualpartnern schon vor ihrer Kenntnisnahme von ihrer HIV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, musste sie somit zwar davon ausgehen, dass sie ihnen das Virus bereits übertragen haben könnte, dass dies andererseits aber nicht sicher war. Dies räumte sie denn auch anlässlich der ge-
nannten Einvernahme, anlässlich derjenigen vom 15. Dezember 2009 sowie an- lässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss so ein (Urk. HD 4/3 S. 14; Urk. HD 4/5 S. 2; Urk. HD 47 S. 6). Diese Behauptung der Beschuldigten spricht daher nicht gegen das Vorliegen des Eventualvorsatzes. Die Aussage der Beschuldig- ten, sie habe gewusst, dass wenn der Privatkläger HIV-positiv sei, auch der Ge- schädigte infiziert sei (Urk. HD 4/2 S. 7), steht dem ebenfalls nicht entgegen. Da der Privatkläger sich Ende November/anfangs Dezember 2007 testen liess (Urk. HD 3/1-2), konnte die Beschuldigte vorher selbst wenn man ihrer Argumentation folgen wollte nicht sicher sein, dass der Geschädigte infiziert war. Sodann wird in der medizinischen Fachwelt zwar die These aufgestellt, dass das HI-Virus ge- mäss neueren medizinischen Erkenntnissen unter bestimmten Bedingungen nicht mehr durch ungeschützten Geschlechtsverkehr übertragen werde (vgl. Marlène Moix, a.a.O., Rz 69 f.; vgl. aber auch den widersprechenden Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung 2008, 30/31, S. 1300 f.). Vorausgesetzt ist, dass eine antiretrovirale Kombinations-Therapie eingehalten und durch den behan- delnden Arzt kontrolliert wird, die Viruslast seit mindestens sechs Monaten unter der Nachweisgrenze liegt und keine Infektion mit anderen sexuell übertragbaren Erregern besteht (vgl. Marlène Moix, a.a.O., Rz 71; Schweizerische Ärztezeitung 2008, 30/31, S. 1300). Diese Bedingungen waren jedoch bei der Beschuldigten offenkundig nur schon deshalb nicht erfüllt, weil sie sich, wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung (vorne unter III.) dargelegt, jedenfalls während eines Teils der inkriminierten Zeitspanne keiner antiretroviralen Therapie unterzog und zudem gemäss den Verlaufseinträgen des ...spitals ... (Urk. HD 6/4/4-5) ab Feb- ruar 2006 nicht mehr unter entsprechender ärztlicher Kontrolle stand, weshalb aus der dargelegten These ebenfalls nichts zu Gunsten der Beschuldigten abge- leitet werden kann. 2.2. Ferner ist der Vorinstanz, auf deren Erwägungen auch in diesem Zusam- menhang verwiesen werden kann (Urk. HD 37 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), darin zuzustimmen, dass die Infektion mit dem HI-Virus entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft sowie eines Teils der Lehre (vgl. BSK StGB II-Roth/Berke- meier, Art. 122 N 9) eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt. Daran ändert auch die heute zur Anwendung gelangende
antiretrovirale Kombinationstherapie cART, die in aller Regel eine wesentlich län- gere Lebenserwartung und eine deutlich höhere Lebensqualität bewirkt, nichts. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht den Standpunkt eingenommen, dass zwischen Art. 122 und Art. 231 StGB Idealkonkurrenz vorliegt (Urk. HD 37 S. 28); ihren diesbezüglichen Ausführungen ist nichts beizufügen. Die Delinquenz ge- mäss Nebendossier ist daher wie diejenige gemäss Hauptdossier als mehrfach versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und als mehrfach versuchte Verbreitung mensch- licher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Beschuldigte ist somit auch betreffend Neben- dossier (Geschädigter C._____) der mehrfach versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfach versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
V. Sanktion 1. Vorbemerkung Die Delinquenz der Beschuldigten gemäss Hauptdossier, hinsichtlich der der Schuldspruch der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, ist in die vorliegende Strafzumessung mit einzubeziehen. 2. Strafrahmen 2.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Freiheitsstrafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlun- gen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Die schwerste von der Beschuldigten begangene Straftat ist die – vorliegend mehrfach begangene – (versuchte) schwere Körperverletzung. Die schwere Kör- perverletzung wird gemäss Art. 122 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, strafmildernd der Umstand, dass es bei beiden Straftatbeständen beim (mehrfachen) Versuch blieb, weshalb sich der Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe er- streckt. Dieser erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend resp. strafmin- dernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).
lensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be- achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfrei- heit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeut- sam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Re- gel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.).
3.2. Tatkomponente 3.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln der Beschuldigten bestand darin, dass sie ihre beiden Sexualpartner nicht über ihre HIV-Infektion informierte und mit ihnen über einen Zeitraum von ca. 1 3/4 (Privatkläger) resp. ca. 2 3/4 Jahren (Geschädigter) in einer Vielzahl von Fällen sexuell verkehrte, ohne auf der Benützung eines Prä- servativs zu bestehen, obwohl sie wusste, dass sie Trägerin des HI-Virus ist und ihr auch bekannt war, dass dieses Virus durch ungeschützten Geschlechtsverkehr übertragen werden kann. Durch ein derartiges Verhalten werden Sexualpartner
einer Lebensgefahr ausgesetzt, ist doch die HIV-Infektion nach wie vor nicht heil- bar und führt sie auch heute noch möglicherweise zum Tod. Werden Sexualpart- ner infiziert, ist, wie auch die Vorinstanz betont hat (Urk. HD 37 S. 32), deren Le- bensqualität erheblich eingeschränkt, und zwar nicht nur wegen der Ungewissheit über den Verlauf der Infektion, sondern beispielsweise auch wegen der mit der In- fektion einhergehenden medikamentösen Behandlungen. Darüber war die Be- schuldigte nur schon aufgrund ihrer eigenen Infektion informiert, und sie wusste auch, dass durch die sachgemässe Verwendung eines Präservativs eine Übertra- gung praktisch vollständig ausgeschlossen werden konnte. Dass sie ihre beiden Sexualpartner nicht mehr anstecken und der in Kauf genommene Erfolg somit nicht mehr eintreten konnte, weil davon auszugehen ist, dass diese im fraglichen Zeitraum bereits infiziert waren, mindert das Verschulden zwar. Objektiv ist aber dennoch klar von einem nicht mehr geringen Verschulden der Beschuldigten aus- zugehen.
3.2.2. Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte delinquierte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvor- sätzlich: Es ist ihr zu glauben, dass sie nicht in bösartiger Absicht handelte (Urk. HD 4/2 S. 7; Urk. HD 4/5 S. 2; Urk. HD 4/7 S. 8), aber sie nahm die Übertragung des HI-Virus auf den Privatkläger und den Geschädigten in Kauf. Dabei war ihr Motiv eigennützig: Sie verschwieg ihre HIV-Infektion resp. kümmerte sich nicht um eine genügende Prophylaxe aus Sorge über die Reaktion ihrer Sexualpartner resp. wegen ihrer Furcht, vom Privatkläger und vom Geschädigten zurückgewie- sen oder verlassen zu werden, ferner allenfalls auch aus einer Angst heraus, we- gen einer bereits erfolgten Übertragung des HI-Virus strafrechtlich belangt zu werden (vgl. Urk. HD 4/2 S. 2 f.; Urk. HD 25 S. 4). Dass sie dem Geschädigten nichts von ihrer HIV-Infektion erzählt und nicht für eine wirksame Prophylaxe ge- sorgt habe, weil dieser immer wieder gesagt habe, dass er sich töten wolle (Urk. HD 4/2 S. 8), erscheint als Schutzbehauptung der Beschuldigten. Dass sie unter Schock gestanden sei und deshalb ihre Sexualpartner nicht über ihre HIV- Infektion orientiert resp. für eine wirksame Prophylaxe gesorgt habe (Urk. HD 4/3
S. 3; Urk. HD 4/5 S. 2; Urk. HD 4/7 S. 8; Urk. HD 25 S. 4), ist ebenso als unbe- achtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren: Zum einen ist nicht denkbar, dass ein Schockzustand über Jahre hinweg angehalten hätte, zum anderen wäre bei Vorliegen eines Schockzustandes zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte schlechterdings von sexuellen Kontakten abgesehen hätte, musste sie doch bei jedem ungeschützten Geschlechtsverkehr damit rechnen, ihren jeweiligen Sexu- alpartner zu infizieren, was mit einem Schockzustand kaum vereinbar ist. Der Frage, ob das Vorliegen eines Schockzustandes überhaupt eine verschuldensre- duzierende Wirkung haben könnte, ist unter diesen Umständen nicht weiter nach- zugehen. Entgegen der Verteidigung kann nicht verschuldensmindernd berück- sichtigt werden, dass der Privatkläger und der Geschädigte zum Teil auch dann kein Präservativ verwendeten, wenn die Beschuldigte dies verlangte (so die Be- schuldigte: Urk. HD 4/2 S. 5; Urk. HD 4/6 S. 1 f.; Urk. 4/7 S. 8; Urk. HD 25 S. 4; Urk. HD 47 S. 6; bestätigt durch den Geschädigten: Urk. ND 3/2 S. 9): Hätte die Beschuldigte sie über ihre HIV-Infektion aufgeklärt, hätten diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders gehandelt. So aber wiegten sie sich ange- sichts ihrer doch längeren Beziehungen zur Beschuldigten offenbar in einer ge- wissen Sicherheit. Dass es bei vollendeten Versuchen der Tatbegehung blieb, weil davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte dem Privatkläger und dem Ge- schädigten schon vor Ende Oktober 2005 das HI-Virus übertragen hatte, vermag das subjektive Verschulden nur geringfügig zu relativieren. Zwar ist der Beschul- digten insoweit zu folgen, als sie Ende Oktober 2005, im Zeitpunkt, in dem sie im ...spital ... über ihre HIV-Infektion orientiert wurde, davon ausgehen konnte, ihre beiden Sexualpartner mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bereits infiziert zu haben. Sicher war dies aber nicht, und von etwas anderem konnte, wie bereits unter IV. dargelegt, die Beschuldigte nicht ausgehen. Auch das subjektive Ver- schulden wiegt daher klar nicht mehr leicht.
3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben
Die Vorinstanz hat den Lebenslauf der Beschuldigten ausführlich wiedergegeben (Urk. HD 37 S. 35); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederho- len. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (Urk. HD 37 S. 35) weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.
3.3.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. HD 19/3; Urk. HD 19/10). Auch dies wirkt sich, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. HD 37 S. 35 f.), bei der Strafzumessung neutral aus.
3.3.3. Nachtatverhalten Das weitgehende Geständnis der Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksich- tigen. Ferner kann strafreduzierend veranschlagt werden, dass sich die Beschul- digte im Untersuchungsverfahren kooperativ verhielt. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist ferner positiv zu werten, dass die Beschuldigte sich einsich- tig zeigt, was auch daraus abzuleiten ist, dass sie im Laufe des Verfahrens ihren Arbeitgeber über ihre HIV-Infektion informiert hat (Urk. HD 19/9 S. 2). Ferner ist ihr zu glauben, dass sie ihr Verhalten inzwischen aufrichtig bereut (vgl. Urk. HD 4/4 S. 1 f.; Urk. HD 4/7 S. 7 f.; Urk. HD 25 S. 4 f.; Urk. HD 47 S. 5; Prot. II S. 6). Dass die Beschuldigte die Zivilforderungen des Privatklägers teilweise beglichen hat (Urk. HD 48 S. 9; Urk. HD 49/2), hat hingegen keinen Einfluss auf die Straf- zumessung. Die Zahlung erfolgte erst, nachdem die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderungen von der Vorinstanz rechtskräftig beurteilt worden wa- ren und eine entsprechende Aufforderung der Rechtsvertreterin des Privatklägers ergangen war (vgl. Urk. HD 49/1-2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschuldigte habe von sich aus besondere Anstrengungen zur Wie- dergutmachung unternommen. Die Frage, ob bei der Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit vorliegt, hat die Vorinstanz zu Recht verneint (Urk. HD 37 S. 36).
3.4. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien wäre hinsichtlich der mehrfach versuch- ten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des genannten Strafmilderungs- grundes die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen.
3.5. Gesamtstrafe Hinsichtlich der mehrfach versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann, was die Tat- und Täterkomponenten angeht, auf die Ausführungen zur mehrfach ver- suchten schweren Körperverletzung verwiesen werden, die mutatis mutandis auch hier gelten.
3.6. Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. HD 29 S. 11; Urk. HD 48 S. 9 f.) auch unter Einbezug der Dauer des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 37 S. 36 f.), wobei er- gänzend festzuhalten ist, dass es sich vorliegend nicht um einen Haftfall handelte, welcher mit besonderer Beschleunigung zu behandeln gewesen wäre.
VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Vorausset- zung für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2049). Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vor- liegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die gegenteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist von einem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit auszugehen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 130).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da den Anträgen der Verteidigung nur hinsichtlich der Strafzumessung nicht voll- umfänglich zu folgen ist und die Beschuldigte somit im vorliegenden Berufungs- verfahren grösstenteils obsiegt, sind die Verfahrenskosten, einschliesslich derje-
nigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 7. Juli 2011, bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Hauptdossier [Privatkläger B.] wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfach versuchter Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Dispositivziffern 4 und 5 (Zivilansprüche) sowie Dispositivziffern 6, 7, 8, 9 und 10 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A. ist betreffend Nebendossier (Geschädigter C._____) ferner schuldig − der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfach versuchten Verbreitung menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. März 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer