Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110663-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Burger und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 11. April 2012
i n Sachen
A., vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B1. und B2._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen versuchten Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes Horgen vom 14. Juli 2011 (DJ100023)
Anklage Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfach versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, ND 3), des mehrfach versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, ND 2, ND 4, ND 5) und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 6). 2. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. D i e Unterbri ngung i m Si nne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulan- ten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 4. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 20 Tagen ver- pflichtet, abzüglich 17 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Der Vollzug der persönlichen Leistung wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. 6. Das am 22. Januar 2009 polizeilich sichergestellte Küchenmesser wird nach Eintritt der Rechtskraft und auf erstes Verlangen den Eltern des Beschuldig- ten ausgehändigt. 7. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwie- sen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber im vollen Betrag abgeschrieben.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Antrag, die polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2009 und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. Februar 2009, seien aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen seit Zustellung des begrün- deten Beschlusses an beim Jugendgericht des Bezirkes Horgen, Burghal- denstrasse 3, 8810 Horgen, Beschwerde eingereicht werden. Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2) 1. Auf die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sei zu verzichten und von der Verbindung der Unterbringung mit einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG sei ab- zusehen. 2. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2009 angeordnete vorsorgliche Unterbringung und die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2009 angeordnete vorsorgliche ambulante Behandlung seien aufzuheben. 3. Die in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 79 S. 1) Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen: I. 1. In der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Ok- tober 2010 werden dem Beschuldigten nebst einer Sachbeschädigung nicht we- niger als sechs – versuchte, teilweise qualifizierte – Raubdelikte vorgeworfen. Die Sachbeschädigung habe der Beschuldigte begangen, als er zur Ermöglichung der Flucht zusammen mit einem Mitinsassen im Jugendheim C._____ in D._____ ei- ne Scheibe eingeworfen bzw. eingetreten habe. Bei den Raubtaten habe der Be- schuldigte jeweils in E._____ die Opfer auf der Strasse angehalten und von ihnen die Herausgabe von Bargeld verlangt. Zur Untermauerung seiner Forderung habe er in zwei Fällen – für die Betroffenen sichtbar – ein Küchenmesser in der Hand gehabt. Bei einer weiteren Gelegenheit habe er in der Jackeni nnentasche ei n Kü- chenmesser mit sich geführt, welches er in der Folge allerdings nicht eingesetzt habe. 2. Das Jugendgericht des Bezirkes Horgen sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Juli 2011 des mehrfach versuchten – qualifizierten – Raubes im
Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfach versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig (Dispositiv-Ziff. 1). Die Vorinstanz ordnete eine Un- terbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an (Dispositiv-Ziff. 2), welche mit ei- ner ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden wurde (Disposi- tiv -Ziff. 3). Ausserdem wurde der Beschuldigte zu einer persönlichen Leistung von 20 Tagen verpflichtet, unter Anrechnung von 17 Tagen Untersuchungshaft (Dis- positiv-Ziff. 4), wobei der Vollzug der persönlichen Leistung unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr aufgeschoben wurde (Dispositiv-Ziff. 5). 3. Dieser Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt. Mit Zuschrift vom 19. Juli 2011 – der Post übergeben am sel- ben Tag – meldete die Verteidigerin des Beschuldigten die Berufung innerhalb der zehntägigen Frist nach Art. 399 Abs. 1 StPO an (Urk. 52). In vollständiger Ausfer- tigung wurde der Verteidigerin das Urteil am 11. Oktober 2011 mitgeteilt (Urk. 55/3). In der Folge reichte die Verteidigerin innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein; diese datiert vom 19. Oktober 2011 und wurde am gleichen Tag der Post übergeben (Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2011 wurde die Be- rufungserklärung der Oberjugendanwaltschaft zugestellt und dieser Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Zuschrift vom 8. November 2011 teilte jene mit, dass sie keine Anschlussberu- fung erhebe (Urk. 64 S. 1). 4. Nachdem sich sowohl die Verteidigerin als auch der Vertreter der Oberju- gendanwaltschaft mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden er- klärt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Beschuldi gten Fri st – bis zum 31. Januar 2012 – angesetzt, um die Berufung zu begründen (Urk. 73; Art. 406 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO). Mit Zuschrift vom 26. Januar 2012 (Poststempel: ebenfalls 26. Januar 2012) begründete die Verteidigerin die Berufung (Urk. 75 sowie 76/1-6). Hierauf wurde die Berufungsbegründung der Oberjugendanwaltschaft mit
Präsidialverfügung vom 1. Februar 2012 zur Beantwortung zugestellt (Urk. 77). Die Berufungsantwort datiert vom 13. Februar 2012 (Urk. 79). Sie wurde schliess- lich dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 80), worauf sich dieser nicht weiter ver- nehmen liess. Damit erweist sich der Prozess als spruchreif. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge.
II. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zunächst gegen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils, mithin gegen die Anordnung einer Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG unter gleichzeitiger Anordnung einer am- bulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG. Angefochten wurde ferner Dispo- sitiv-Ziff. 9, welche die Regelung der Kosten der amtlichen Verteidigung betrifft. Alle übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, mithin Dispositiv-Ziff. 1 (Schul- digsprechung wegen mehrfachen, versuchten, teilweise qualifizierten Raubes und Sachbeschädigung), 4 (Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung), 5 (beding- ter Vollzug der Strafe), 6 (Herausgabe des sichergestellten Küchenmessers an die Eltern des Beschuldigten), 7 (Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers J._____ auf den Zivilweg) sowie 8 (Kostenregelung [ohne Kosten der amtlichen Verteidigung]) blieben unangefochten (vgl. dazu Urk. 59 S. 2 f. und Urk. 75 S. 2). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was heute formell mit Beschluss festzustellen ist. Unangefochten geblieben und damit rechtskräftig ist ausserdem der Beschluss betreffend Abweisung des Antrages, eine polizeiliche und eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme seien aus dem Recht zu weisen.
III. 1. Wie gezeigt ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Wesentli- chen die Frage einer Unterbringung unter gleichzeitiger Anordnung einer ambu-
lanten Massnahme. Bei der persönlichen Unterbringung handelt es sich um eine sogenannte Schutzmassnahme gemäss Jugendstrafgesetz. Zu den Sanktions- möglichkeiten des Jugendstrafrechts sowie zu den Voraussetzungen einer Schutzmassnahme äusserte si ch berei ts di e Vori nstanz ausführli ch und zutref- fend. Auf jene Ausführunge n kann deshalb, um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 58 S. 8 f.). Voraus- setzung für die Anordnung einer Schutzmassnahme ist demnach in erster Linie, dass der Jugendliche massnahmebedürftig ist (Art. 10 Abs. 1 JStG). Was die Massnahmefähigkeit anbelangt, so geht das Gesetz davon aus, dass diese bei Jugendlichen grundsätzlich gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass bei Massnah- mebedürftigkeit grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen ist (vgl. da- zu Gürber/Hug/Schläfli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht I, 2. A., Basel 2007, N 15 vor Art. 1 JStG). 2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen in den vorliegenden Gutachten bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte aufgrund seiner schweren psychi- schen Störung, seiner beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung sowie seiner erzieherischen Fehlentwicklung therapiebedürftig sei. Der Zustand des Beschul- digten erfordere nach Ansicht des Gerichts sowohl eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG als auch eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG. Auf diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass Dr. med. F._____ und Dr. phil. G._____ in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2011 zum einen von einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivi- tätsstörung (ADHS) ausgingen, welche die kognitive Informationsverarbeitung sowie die emotionalen Steuerungsmöglichkeiten des Beschuldigten in Stresssitu- ationen beeinträchtige. Zum andern stellten sie die Diagnose einer hyperkineti- schen Störung des Sozialverhaltens nach ICD-10 F 90.1 (Urk. 42 S. 49). Dabei schätzten sie das Rückfallrisiko des Beschuldigten als "moderat bis deutli ch" ei n, wobei dieses nicht mehr so hoch sei wie zwei Jahre zuvor, was im Übrigen darauf hinweise, dass die in der Vergangenheit durchgeführten Massnahmen zu einer Senkung des Rückfallrisikos und zu einer prosozialen Reifung des Beschuldi gten
geführt hätten. Trotz dieser Fortschritte stuften die Gutachter das Rückfallrisiko als weiterhin "so relevant" ein, "dass risikosenkende Massnahmen klar indiziert" seien (a.a.O., S. 50). Im Weiteren hielten sie eine stationäre Unterbringung ge- mäss Art. 15 JStG klar für angezeigt (a.a.O., S. 52 oben). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Massnahme sei allerdings eine psychotherapeutische Wei- terbetreuung gemäss Art. 14 JStG (a.a.O., S. 52 Mitte). Eine Rückkehr des Be- schuldi gten nach Hause, begleitet von einer ambulanten Massnahme, bezeichne- ten die Gutachter als eindeutig unzureichend, um das Rückfallrisiko massgeblich zu senken und die Persönlichkeitsentwicklung massgeblich positiv zu beeinflus- sen (a.a.O., S. 53). 3. a) Die Vertei di geri n hält nunmehr – entgegen den noch anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträgen – dafür, von der Anordnung einer Unterbringung sowie einer ambulanten Behandlung abzusehen. Begründet wird dieser Antrag zunächst damit, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2011 aus dem Aufnahmeheim H._____ entwichen sei und sich seither in I._____ [Staat in Nordafrika] aufhalte, wo er in einer seinen Eltern gehörenden Wohnung lebe, wo- bei sich sein Vater und seine Mutter jeweils abwechslungsweise für mehrere Wo- chen beim Beschuldigten aufhalten würden. Nach I._____ ausgereist sei der Be- schuldigte, weil er weder eine Schutzmassnahme noch eine ambulante Behand- lung wolle (vgl. dazu Urk. 59 S. 3 f. sowie Urk. 76/1 oben). Er sei mit anderen Worten einer weiterführenden Massnahme "nicht mehr zugänglich" (Urk. 75 S. 4). Wie soeben ausgeführt wurde, ist die Massnahmebedürftigkeit des Beschul- digten aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ohne weiteres zu bejahen. Liegt eine Massnahmebedürftigkeit vor, so ist allerdings, wie oben ebenfalls dar- gelegt, grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen. Demnach verfängt das Argument der fehlenden Massnahmewilligkeit vorliegend nicht. b) Als unbehelflich erweist sich auch das Argument der Verteidigerin, die El- tern würden sich in I._____ abwechslungsweise um den Beschuldigten kümmern, ist doch aufgrund der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen in Überein- stimmung mit den Gutachtern davon auszugehen, dass die Eltern nicht in der La- ge sind, dem Beschuldigten die notwendigen Erziehungs- und Bezi ehungsstruktu-
ren zu geben (vgl. dazu Urk. 42 S. 53). Es ist nicht erkennbar, was sich diesbe- züglich geändert hätte. c) Die Verteidigerin argumentiert des Weiteren, der Beschuldigte habe in den vergangenen Monaten grosse Fortschritte gemacht. Er lebe drogenfrei, ver- bri nge sei ne Frei zei t mi t sei nen zahlrei chen C ousi ns und halte si ch ni cht i n de- liktsfördernden Peergroups auf. Sodann betreibe er verschiedene Sportaktivitä- ten, was sich namentli ch auf sei ne psychi sche Gesundheit sehr positiv auswirke. Auch führt sie ins Feld, der Beschuldigte habe die Aufnahmeprüfung sowie die Probezeit in einem dortigen "Lyceum" bestanden (Urk. 59 S. 4; Urk. 75 S. 4). Den Besuch dieser Schule habe er zwischenzeitlich zwar ausgesetzt, dies jedoch nur deshalb, weil er seine Französisch- und Englischkenntnisse verbessern wolle (Urk. 75 S. 4 f.). Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Jugend- förderungsprogramms nachmittags in verschiedenen Betrieben arbeite, was ihm ermögliche, im Hinblick auf seine Berufswahl Erfahrungen zu sammeln (Urk. 75 S. 5). Die beschriebenen Aktivitäten sprechen einerseits durchaus für eine günstige Entwicklung des Beschuldigten. Anderseits darf dabei nicht übersehen werden, dass sie mangels engmaschiger, professioneller Begleitung keinerlei Gewähr für eine nachhaltige Persönlichkeitsentwicklung sowie eine signifikante Reduktion der Rückfallgefahr bieten. d) Die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben mithin keinen Anlass, von der Anordnung einer Unterbringung sowie einer ambulanten Massnahme abzusehen. 4. Beizufügen ist, dass Art. 10 Abs. 2 JStG, wonach von der Anordnung ei- ner Schutzmassnahme abgesehen werden kann, wenn der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, vorliegend ni cht anzuwenden i st. Wie die Oberjugendanwaltschaft zutreffend ausführte, gelangt diese Bestimmung in der Regel nur bei ausländischen, illegal in die Schweiz eingereisten Jugendli- chen zur Anwendung (Urk. 79 S. 2, unter Hi nwei s auf Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., N 8 zu Art. 10 JStG). Diese Voraussetzungen treffen auf den Beschuldigten ni cht zu: Zwar hält er sich derzeit im Ausland auf, indessen handelt es sich bei ihm um einen Schweizer, der in der Schweiz aufwuchs und bei welchem zumindest die
Möglichkeit besteht, dass er sich in absehbarer Zeit wieder in der Schweiz aufhal- ten wird. 5. Schliesslich stellt sich die Frage, ob allenfalls in analoger Anwendung von Art. 19 Abs. 1 JStG von der Anordnung einer Schutzmassnahme abzusehen ist. Gemäss dieser Bestimmung hebt die Vollzugsbehörde die Schutzmassnahme auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Wie oben dargestellt wurde, gehen Dr. med. F._____ und Dr. phil. G._____ davon aus, dass die bisher durchgeführ- ten Massnahmen zu einer Senkung des Rückfallrisikos und zu einer prosozialen Reifung des Beschuldigten geführt haben (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 2). Unter diesen Umständen kann allerdings nicht angenommen werden, dass eine Schutzmassnahme keine positive Wirkung entfalten würde. 6. Zusammengefasst ist auch im Berufungsverfahren eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen, welche über- dies mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG zu verbinden ist.
IV. Mit Beschluss vom 21. November 2011 wurde ein Gesuch des Beschuldig- ten um Aussetzung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme abgewiesen (Urk. 68). Im Rahmen der Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte erneut ein entsprechendes Gesuch; darüber hinaus beantragte er die Aufhebung der vorsorglich angeordneten ambulanten Behandlung (Urk. 75 S. 6). Wie gezeigt ist auch in zweiter Instanz eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an- zuordnen, welche mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG zu verbinden ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die vorsorgliche An- ordnung dieser Massnahmen – Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2009 betreffend vorsorgliche Unterbringung (Urk. 14/3) sowie Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Septem- ber 2009 betreffend vorsorgliche ambulante Behandlung (Urk. 15/1) – aufzuhe-
ben. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus dem Aufnahmeheim H._____ ent- wi chen i st und si ch i n I._____ aufhält, steht der Aufrechterhaltung der vorsorgli- chen Anordnung der Massnahmen jedenfalls nicht entgegen. Das Gesuch des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.
V. 1. Was die erstinstanzliche Kostenregelung anbelangt, beantragt die Vertei- digung, die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen (vgl. dazu Urk. 75 S. 2). Die Vorinstanz hatte diese zwar auf die Gerichtskasse genommen, dies jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (vgl. Dispositiv-Ziff. 9). Unter Berücksichtigung der be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigen – abgesehen von den erwähnten kurzen Arbeitseinsätzen ist er noch nicht in den Arbeitsprozess inte- griert – sowie im Hinblick auf seine Resozialisierung rechtfertigt es sich, die Kos- ten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 425 StPO definitiv auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen. 2. Für das Berufungsverfahren wird der Beschuldigte dem Ausgang des Ver- fahrens entsprechend grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- zufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Wegen der finanziellen Lage des Beschuldigten sind sie jedoch sofort definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Geri chtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).
Demnach wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts Horgen vom 14. Juli 2011 bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldigsprechung wegen mehrfachen,
versuchten, teilweise qualifizierten Raubes und Sachbeschädigung), 4 (Ver- pflichtung zu einer persönlichen Leistung), 5 (bedingter Vollzug der Strafe), 6 (Herausgabe des sichergestellten Küchenmessers an die Eltern des Be- schuldigten), 7 (Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers J._____ auf den Zivilweg) sowie 8 (Kostenregelung [ohne Kosten der amtli- chen Verteidigung]) und der gleichentags ergangene Beschluss (Abwei sung des Antrages, eine polizeiliche und eine staatsanwaltschaftli che Ei nvernah- me seien aus dem Recht zu weisen) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 2. Die Unterbringung wird mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung sowie im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, ohne diejenigen der amtlichen Vertei- digung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort definitiv abge- schrieben. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden defi- nitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − den Privatkläger J._____ bzw. seinen gesetzlichen Vertreter J._____ (im Dispositivauszug [Beschluss]) − die Geschädigte C._____ D._____ (im Dispositivauszug [Beschluss]) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Ferner wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um Aufhebung der mit Verfügung der Ju- gendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Juli 2009 angeordneten vorsorgli- chen Unterbringung sowie der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2009 angeordneten vorsorglichen am- bulanten Behandlung wird abgewiesen. 2. Schri ftli che Mi ttei lung an
− den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 11. April 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann