Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110721-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, lic.iur. Burger und Er- satzoberrichter lic.iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. August 2011 (GB110010)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2011 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 59 Abs. 1 SSV und Art. 89 Abs. 2 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 160.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde 6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirkgerichtes Uster vom 18. August 2011 sei vollum- fänglich aufzuheben.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2011 wurde der Beschuldigte wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 350.-- bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit aufgeschoben wurde (Urk. 6). Der Strafbefehl wurde vom Beschuldigten am 3. Mai 2011 in Empfang genommen (Urk. 7). Gleichentags liess er dagegen Ein- sprache erheben (Urk. 8). Nach durchgeführter Untersuchung wurde der Strafbe- fehl (nachfolgend: Anklage, vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) mit Verfügung vom 10. Juni 2011 an das Einzelgericht am Bezirksgericht Uster überwiesen (Urk. 14). Das Be- zirksgericht Uster führte am 18. August 2011 die Hauptverhandlung durch und sprach den Beschuldigten im Anschluss daran der groben Verkehrsregelverlet-
zung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 160.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt wurde (Urk. 23). 2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. August 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 27). Am 7. Dezember 2011 wurde die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 30/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2011 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 31). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 gab die Staatsanwaltschaft See/Oberland bekannt, dass sie auf Anschlussberufung und Stellung eines An- trages verzichte und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 33). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen und einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Prot. II S. 3). Das Urteil der Vorinstanz wurde demnach umfassend angefochten, so dass keine Teilrechtskraft vorliegt.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. September 2010 auf der ...autobahn B._____ in Fahrtrichtung C._____ vor dem Autobahnende "D._____" nach der Hinweistafel "Anzeige der Fahrstreifen" zunächst einen neutralen Dienstwagen der Kantonspolizei und danach einen Lieferwagen überholt zu ha- ben, obwohl der Überholstreifen "abgebaut" worden sei. Der Lenker des Liefer- wagens habe, um eine sonst drohende Kollision mit dem vor der Sperrfläche vor ihm einbiegenden Personenwagen des Beschuldigten zu verhindern, abbremsen müssen. Der Beschuldigte habe diese Gefahr zumindest in Kauf genommen, da er aufgrund des angezeigten Fahrstreifenabbaus auf ein Überholen hätte verzich-
ten und sich rechtzeitig auf dem Normalfahrstreifen hätte einordnen müssen (Urk. 6 S. 3). 2. a) Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf der Geschehnisse so wie in der Anklage beschrieben in weiten Teilen anerkannt. Er gab zusätzlich an, dass er wohl vorgehabt habe frühzeitig, also noch vor dem Polizeifahrzeug, einzubiegen, dies aber auf Grund eines beschleunigenden Fahrzeuges auf der Normalspur nicht möglich gewesen sei und er deshalb das Polizeifahrzeug und den Lieferwa- gen auch noch überholt habe, weil er gesehen habe, das vor letzterem ein Wech- sel auf die Normalspur mit dem nötigen Sicherheitsabstand möglich gewesen sei (Urk. 10 S. 2, Urk. 19 S. 3). b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte auch nicht, dass der Lieferwagen abgebremst hat (Urk. 28 S. 4). Er hat einzig bestrit- ten, dass der Lieferwagen stark abgebremst habe (vgl. Urk. 19 S. 5). Das Bremsmanöver als solches hielt er aber für grundsätzlich möglich, wenn er auch geltend machte, eventuell habe der Lieferwagen aufgrund einer sich dort befindli- chen 80ger-Tafel gebremst (Urk. 10 S. 5, Urk. 19 S. 5, Urk. 36 S. 4). Von einer starken Bremsung war denn anfänglich, insbesondere in Polizeirapport und - protokoll, nicht die Rede, selbst der rapportierende Polizeibeamte hat dem Be- schuldigten aus eigener Wahrnehmung keine solche vorgeworfen. Dementspre- chend findet sich in der Anklage auch kein entsprechender Vorwurf und ist nicht von einer "starken" Bremsung die Rede, sondern lediglich von einem "abbrem- sen" (Urk. 6 S. 3). Deshalb braucht hier nicht weiter darauf eingegangen zu wer- den, wie die Frage des Staatsanwaltes "War es eine starke Bremsung" und das darauf abgegebene "Ja" des Zeugen zu würdigen sind (Urk. 12 S. 5), denn es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass nur durch eine starke Bremsung eine Kollision habe vermieden werden können. c) Somit bleiben als einzig bestrittene Anklagevorwürfe, dass der Lieferwagen aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten gebremst hat und dass es zu ei- ner Kollision gekommen wäre, wenn der Lieferwagen nicht gebremst hätte (Urk. 10 S. 4 f., Urk. 19 S. 4 f., Urk. 36 S. 4 f.).
lision zu vermeiden, oder nur dazu, wieder einen genügenden Abstand herzustel- len, kann vorliegend jedoch aufgrund der fehlenden Distanzangaben nicht beur- teilt werden. So lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, welche Anga- ben zum Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zum Lieferwagen im Moment des Spurwechsels enthalten. Dies wird vom Beschuldigten denn auch entspre- chend gerügt (Urk. 30/2 S. 2). Der Beschuldigte führte auf Befragen dazu aus, er habe genügend Abstand zum Lieferwagen gehabt, ohne dies jedoch genauer zu umschreiben (Urk. 10 S. 4). Auch der rapportierende Polizeibeamte E._____ machte keine Distanzangaben, weder in seinem Polizeirapport bzw. -protokoll (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1) noch in seiner Befragung als Zeuge (Urk. 12 S. 5). Wohl gab der Polizeibeamte E._____ an, ohne das Bremsmanöver des Lieferwagens hätte es nicht genügend Raum gehabt, dass der Beschuldigte ohne Befahren der Sperrfläche wieder hätte einbiegen können (Urk. 12 S. 5, Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1). Alleine aus dem Umstand, dass der Lieferwagenfahrer gebremst hat, lassen sich jedoch keine zwingenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Abstandes zwi- schen den beiden Fahrzeugen im Moment des Spurwechsels oder über eine sonst wie gelagerte Gefährlichkeit des Manövers des Beschuldigten ziehen. Ob der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen hat, kann vorliegend aber offen bleiben, ist der Tatbestand der groben Verkehrs- regelverletzung doch zumindest in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. d) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Letztere ist auch dann zu bejahen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall aber voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosig- keit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). e) Die Sachdarstellung des Beschuldigten, wonach er aus einer gewissen Be- drängnis heraus gehandelt hat, lässt sich nicht widerlegen. Insbesondere ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits nach der ersten
Tafel mit dem Hinweis auf den Fahrstreifenabbau - mithin noch bevor er sich auf der Höhe des neutralen Dienstwagens der Polizei befand - versuchte, wieder auf den Normalfahrstreifen einzuspuren. Dies wurde ihm jedoch dadurch verunmög- licht, dass das letzte Fahrzeug, welches er überholen wollte, Gas gab und auf das Dienstfahrzeug der Polizei aufschloss. Zudem konnte er nicht abbremsen, um hin- ter dem vorgenannten Fahrzeug einzuspuren, da ihm auf der Überholspur ein Fahrzeug folgte (Urk. 10 S. 2 f., Urk. 19 S. 3 f., Urk. 36 S. 4 f.). Dass der Polizei- beamte E._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme angab, kein Fahrzeug wahrgenommen zu haben, welches auf ihn aufgeschlossen sei (vgl. Urk. 12 S. 4), lässt zwar gewisse Bedenken an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen, schliesst diese jedoch nicht aus. Dasselbe gilt für die Argumentation der Vo- rinstanz, dass das dem Beschuldigten auf der Überholspur folgende Fahrzeug of- fenbar problemlos auf die Normalspur habe wechseln können (Urk. 28 S. 12). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht von einem rücksichtslosen Verhalten im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen werden. 4. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein zu knappes Einbiegen seine Pflicht verletzte, beim Überholen auf die übrigen Stras- senbenützer besonders Rücksicht zu nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG), ohne dass er dabei rücksichtslos gehandelt hätte. Damit ist der Beschuldigte der einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
III. Strafzumessung 1. Bei der vom Beschuldigten begangenen Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.-- bedroht ist (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 StGB und Art. 106 StGB). Das Ge- richt bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenfestset- zung (Ziff. 5) zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte vorliegend zwar mit seinem Hauptantrag auf Freispruch unterliegt, je- doch mit seinem Eventualantrag auf Würdigung des Vorfalles als Übertretung im Sinne einer einfachen Verkehrsregelverletzung obsiegt, sind ihm die erst- und zweitinstanzlichen Kosten (inklusive diejenigen der Anklagebehörde) zur Hälfte aufzuerlegen und zur andern Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 29.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Leuthard