Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110722-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und Er- satzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 29. August 2011 (GG110077)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 2). 2. Vom Vorwurf der vollendeten Nötigung (Anklageziffer 1) wird der Beschul- digte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 35.– (wovon 32 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Auf den Antrag auf Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen ge- mäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2010 wird nicht eingetreten.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden dem Be- schuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Mehrbetrag werden sie auf die Gerichts- kasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventuell sei die Strafsache zur Ergänzung (Zeugenbefragung etc.) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Es sei ihm eine angemessene Geldsumme als Genugtuung wegen der durch die falsche Anschuldigung und den Freiheitsentzug erlittenen Verlet- zung seiner Persönlichkeitsrechte zuzusprechen. 4. Die Kosten des ganzen Verfahrens, des Gerichts und der Verteidigung vor beiden Instanzen seien der Gerichtskasse zu belasten.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ------------------------------------------------- Das Gericht erwägt: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. August 2011 meldete der Be- schuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 31. August 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 6. September 2011, rechtzeitig Berufung an (Urk. 41). Am 5. Dezember 2011 reichte er die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Demnach ver- langt er einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 3. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf der (vollendeten) Nötigung ge- mäss Anklageziffer 1 (Dispositivziffer 2) und der Nichteintretensentscheid betref- fend Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen (Dispositivziffer 7) von keiner Seite angefochten worden sind, ist vorab festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. 1. Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Vorwurf der Anklageschrift vom 28. März 2011 (Anklagesachverhalt 2) lautet, der Beschuldigte habe seine Ehefrau B._____ (die Privatklägerin) nach ihrer Rückkehr aus C._____ am
Urk. 7 S. 4). Nach ihrer Rückkehr habe sie der Beschuldigte fast täglich angerufen und verlangt, dass sie nach C._____ zurückkommen solle (Urk. 6, S. 3 Nr. 4, Urk. 7 S. 4). Auch am 27. September 2010 habe er angerufen. Er habe sie und ihre Familie beschimpft und sie aufgefordert zurückzukehren. Dabei habe er ihr ge- droht, er werde sonst kommen und sie töten und in kleine Stücke schneiden (Urk. 6, S. 2 und 3 Nr. 1; Urk. 7 S. 4). Sie habe grosse Angst gehabt, da er einen Schlüssel für die Wohnung gehabt habe (Urk. 6, S. 3 Nr. 2, Urk. 7 S. 4). Auch auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte geltend mache, sie nie be- droht zu haben, blieb die Privatklägerin dabei, dass er ihr eine Todesdrohung ge- macht habe. Er habe sie zuerst beschimpft und danach gesagt, er werde kommen, sie töten und ihren Körper zerstückeln, weshalb sie Angst gehabt habe und zur Polizei gegangen sei (Urk. 7 S. 8). Diese Darstellung ist stimmig und wirkt selbst erlebt. b) Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird sodann insbesondere dadurch unterstrichen, dass sie den Beschuldigten nicht pauschal beschuldigt, sondern es vermeidet, ihn unnötig zu belasten. So gab sie beispielsweise an, dass sie beim Streit vom 18. September 2010 in C._____ nicht verletzt worden sei, und dass der Beschuldigte den Kindern nie jemals etwas angetan habe (Urk. 3 S. 4 Nr. 19 f.). Aus ihren Aussagen geht sodann hervor, dass der Ehemann sie zwar fast täglich in drohendem Ton aufgefordert habe, nach C._____ zurückzukehren, das Telefongespräch vom 27. September 2010 indes das erste (und demnach einzige) Mal gewesen sei, dass sie vom Ehemann eine Todesdrohung erhalten habe (Urk. 6, S. 3 Nr. 3, Urk. 7 S. 4). Auch äusserte sie sich weder über den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschuldigten noch über dessen Familie in C._____ negativ. Ein solches um Sachlichkeit bemühtes Aussageverhalten wirkt in hohem Masse glaubhaft. c) Für die Authentizität der Aussagen der Privatklägerin spricht weiter, dass diese erst nach dem Telefongespräch vom 27. September 2010, dann aber noch am gleichen Tag, nämlich nachmittags um 16.00 Uhr, zur Polizei ging (worauf mangels Verfügbarkeit eines ...-Dolmetschers ein Befragungstermin für den 28. September 2010, 08.30 Uhr, vereinbart werden musste; Urk. 1 S. 3 und Urk.7 S. 4
f.). Diese unmittelbare Reaktion der Privatklägerin zeigt einerseits, dass anlässlich des kurz zuvor stattgefundenen Telefonats tatsächlich etwas vorgefallen sein musste, das sie zu ängstigen vermochte. Andererseits spricht die Tatsache, dass sie erst sechs Tage nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zur Polizei gegangen ist, gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach der heimliche Wegzug aus C._____ und die Anschuldigungen der Privatklägerin gegen ihn auf ein mit ihrer Mutter geplantes Komplott zurückzuführen seien, mit dem Ziel, durch eine Schei- dung in der Schweiz anstatt in C._____ mehr Geld von ihm zu erhalten (Urk. 5 S. 2; vgl. unten Ziff. 4). Ausgehend von einer solchen im voraus gefassten Strategie wäre wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gleich unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz und nicht erst nach gut ei- ner Woche bei der Polizei angeschwärzt hätte. Aus dem gleichen Grund vermag auch die Argumentation des Verteidigers, wonach die Privatklägerin ihre Anschuldigungen aus reiner Panik und Existenz- angst im Zusammenhang mit der drohenden Scheidung "sofort zur Polizei gegan- gen" und falsche Anschuldigungen erhoben habe (Urk. 36 S. 2 und 6), nicht zu überzeugen. Vielmehr macht das Verhalten der Privatklägerin deutlich, dass erst mit dem Vorfall vom 27. September 2010 eine Grenze überschritten worden sein musste, welche die Privatklägerin dazu trieb, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, und dass die Vorkommnisse rund um die umstrittene Auswanderung und das konfliktreiche Zusammenleben in C., einschliesslich der Auseinan- dersetzung vom 18. September 2010, für sich alleine ihr dazu wohl noch keinen Anlass gegeben hätten. Auch eine Kindsentführung in die Schweiz, welche mit einer nachträglichen Falschanzeige gegen den Beschuldigten hätte gerechtfertigt werden sollen (so zumindest sinngemäss die Verteidigung in Urk. 36 S. 3), lässt sich der Privatkläge- rin nicht überzeugend unterstellen, war doch von vornherein klar, dass der Be- schuldigte lediglich die Ferien in C. verbringen und danach nach D._____ [Stadt in der Schweiz] zurückkehren würde. 4.1. Zu prüfen ist, ob die Aussagen des Beschuldigten die in sich konsisten- ten Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen vermögen. Zur besseren
Verständlichkeit sind seine Aussagen vorgängig zusammengefasst noch einmal darzustellen. a) Bei seiner Verhaftung anlässlich seiner Rückreise in die Schweiz am 10. Oktober 2010 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es am 18. September 2010 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil sich die Schwiegermutter zu tief in ihre Angelegenheiten eingemischt habe (Urk. 3 S. 4 Nr. 24). Zu Tätlich- keiten von seiner Seite sei es aber nicht gekommen, sie hätten sich nur verbal ge- stritten (Urk. 3 S. 8 Nr. 45). Der Grund der Auseinandersetzung sei gewesen, dass die Privatklägerin zwar schliesslich überzeugt gewesen sei, dass die Kinder in C._____ in die Grundschule gehen sollen, die Schwiegermutter dies aber nicht gemocht habe, und immer wieder auf die Privatklägerin eingeredet habe, dass die Kinder weiterhin die Schule in der Schweiz besuchen sollten. Nach diesem Streit habe er die Privatklägerin dann gebeten, ins Haus ihrer Mutter zu gehen. Einen Tag später hätten sie sich aber wieder versöhnt und sie sei in ihr gemeinsames Haus zurückgekehrt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie zu einer Hochzeit einge- laden sei, was aber, wie er später erfahren habe, nicht gestimmt habe. Stattdes- sen habe sie ihm Fr. 2'000.– sowie die Pässe der Kinder aus dem Haus entwendet und später seine Schwester angerufen und mitgeteilt, dass sie nun mit den Kin- dern in D._____ angekommen sei (Urk. 3 S. 4 Nr. 26 ff.). Die Privatklägerin habe diesen Plan nach der verbalen Auseinandersetzung vom 18. September 2010 im Haus der gegen ihn gerichteten Schwiegermutter ausgeheckt (Urk. 3 S. 5 Nr. 31). Er habe dann die Privatklägerin direkt angerufen und ihr gesagt, dass sie einen grossen Fehler gemacht habe. er ihr aber verzeihen werde, sie solle mit den Kin- dern wieder nach C._____ zurückkehren. Seine Verwandten hätten dann ebenfalls mit seiner Frau gesprochen. Auch seine Schwiegermutter habe, nachdem sie von seinen Verwandten überzeugt worden sei – es hätten ca. 10 Leute aus seiner Verwandtschaft mit ihr Kontakt aufgenommen, bis sie ihre Meinung geändert habe (Urk. 3 S. 7 Nr. 42) – die Privatklägerin angerufen und ihr gesagt, sie solle mit den Kindern nach C._____ zurückkehren. Doch die Privatklägerin habe sich dagegen gestellt (Urk. 3 S. 5 Nr. 30). Er habe die Privatklägerin drei- oder viermal angeru- fen. Anfänglich habe er sehr geduldig und anständig mit ihr gesprochen. Bei ei- nem Telefonat habe er zwar seine Stimme erhoben, weil er wütend geworden sei.
Er habe sie aber nicht bedroht. Sie hätten ein lautes Telefongespräch gehabt, er habe gesagt, wenn er zurück sei, dann würden sie es besprechen (Urk. 3 S. 6 Nr. 35). Das Problem liege in der Persönlichkeit der Privatklägerin, welche zur Genü- ge von ihrer Mutter beeinflusst worden sei (Urk. 3 S. 7 Nr. 41). b) Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme (Urk. 4). Insbesondere führte er wiederum aus, der Grund für die heimliche Rückkehr der Privatklägerin in die Schweiz sei nicht die verbale Auseinandersetzung mit ihm, sondern die böse Schwiegermutter ge- wesen. Diese habe von Anfang an nicht gewollt, dass er ihre Tochter heirate und habe deshalb von Anfang an intrigiert. Die Privatklägerin habe einen ziemlich schwachen Charakter und stehe unter dem Einfluss ihrer Mutter und ihrer Ge- schwister, und es sei möglich, dass diese sie zur Rückkehr in die Schweiz ge- bracht hätten. Auch wiederholte er, dass er etwa 3 bis 4 Mal mit der Privatklägerin telefoniert habe. Er gebe zu, dass er bei einem dieser Telefonate etwas ausser sich gewesen sei und einen schärferen Ton gegen sie angeschlagen habe, aber er habe sie bestimmt nicht mit dem Tode bedroht (Urk. 4 S. 3). c) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Januar 2011 erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin an der Konfrontationseinver- nahme vom 10. November 2010 viel gelogen habe und man in einer ... Gesell- schaft [in C.] nach 5 Minuten klar herausgefunden hätte, dass sie lüge. Sie habe alles geplant mit ihrer Mutter zusammen. Er habe ihr in C. mit der Scheidung gedroht. Wenn sie die Scheidung hier in der Schweiz einreichen wür- de, würde sie mehr Geld erhalten. Sie und ihre Mutter hätten ihn angelogen und von ihm auch Fr. 2000.-- entwendet und dann sei die Privatklägerin in die Schweiz zurückgekehrt. Die Privatklägerin habe ihm in C._____ vor der Rückreise auch den Schlüssel zur Wohnung in der Schweiz, den er hier habe, entwendet. Als er sie damit konfrontiert habe, habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht getan habe. Dass sie lüge, zeige aber, dass sie ihm vor drei Wochen den Schlüssel über einen Nachbarn, einen gewissen E._____, wieder zugestellt habe. Ihre Behauptung, dass er sie mit dem Tode bedroht habe, sei gelogen, zutreffend sei lediglich, dass er wütend gewesen sei und er ihr gesagt habe, sie solle warten bis er in die
Schweiz zurückkehren werde. Sie habe ihm darauf gesagt, dass sie ihm zeigen werde, was die Frauen alles tun könnten, sie werde es ihm zeigen. Als die Privat- klägerin in die Schweiz zurück gekehrt sei, habe sie kein Geld gehabt, worauf sie zum Sozialamt gegangen sei. Dort habe man der Privatklägerin gesagt, dass sie Unterstützung bieten würden, wenn sie ein Problem haben würde. Zusammen mit einer in der Schweiz lebenden Freundin habe sie dann dieses Problem ausge- heckt, damit das Sozialamt Unterstützung geben würde. Der Grund, dass die Pri- vatklägerin ihn zu Unrecht angezeigt habe, sei der, dass sie hier bleiben und So- zialgelder beziehen wolle, das sei doch klar (Urk. 5 S. 2 ff.). d) Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte am 29. August 2011 an, eine Freun- din der Privatklägerin habe ihm inzwischen etwas Neues erzählt. Als seine Frau zum Sozialamt gegangen sei, um finanzielle Unterstützung zu erbitten, sei ihr ge- sagt worden, dass sie ihr nichts zahlen könnten. Sie habe ja einen verdienenden Ehemann, der könne ja bezahlen. Die Freundin habe dann der Privatklägerin ge- sagt, sie solle etwas über ihn erfinden. Nachträglich könne er die Anzeigeerstat- tung der Privatklägerin als Versuch sehen, um Geld von Sozialamt zu bekommen (Urk. 35 S. 4). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 57 S. 5). 4.2. Die Schilderungen des Beschuldigten wirken konstruiert und weisen mehrfache Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Sie sind deshalb unglaubhaft, wobei zur Begründung vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den kann (Urk. 45 S. 15 f. Ziff. 3.1). Ergänzend ist das folgende festzuhalten: a) Nicht zu überzeugen vermag der Beschuldigten schon deshalb, weil es zuerst die intrigante Schwiegermutter, später aber eine arglistige Freundin gewe- sen sein soll, welche die Privatklägerin dazu gebracht habe, falsche Anschuldi- gungen gegen ihn zu erheben. Dies ist nicht nur widersprüchlich, sondern er- scheint auch realitätsfern. Weder zur Sicherung eines schweizerischen Schei- dungsverfahrens noch für den Erhalt von Sozialhilfegelder war es für die Privat- klägerin notwendig, den Beschuldigten einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Beides lässt sich, mit weit geringerem Aufwand, auch schon auf legalem Wege er- reichen.
b) Sodann wirken die Charakterisierungen dieser Personen, welche sich ge- gen den Beschuldigten verschworen haben sollen, zu einem grossen Teil erdacht und lebensfremd: Einerseits soll die Schwiegermutter dem Beschuldigten schon seit der Heirat mit der Privatklägerin ablehnend gegenübergestanden habe, von Anfang an ge- gen den Zuzug der Familie nach C._____ gewesen sein und sich immer wieder dahingehend eingemischt haben, dass die Enkelkinder nicht in C., sondern in der Schweiz zur Schule gehen sollten. Damit soll sie nicht nur den Grund für die verbale Auseinandersetzung vom 18. September 2010 geliefert haben, sondern sie soll insbesondere auch die eigentliche Drahtzieherin für die Verschwörung ge- gen ihn sein, indem sie die unter ihrem Einfluss stehende Privatklägerin dazu ge- bracht habe, in die Schweiz zurückzukehren, damit im Falle einer Scheidung mehr Geld vom Beschuldigten zu holen sei. Andererseits aber soll sie, kaum dass ihr Plan aufzugehen schien und die Privatklägerin in der Schweiz angekommen war, ihre Meinung dann plötzlich doch zu Gunsten des Beschuldigten geändert und die Privatklägerin telefonisch wieder zur Rückkehr nach C. zu bewegen ver- sucht haben. Hinzu kommt, dass die Schwiegermutter dennoch irgendwie hinter den danach erhobenen falschen Anschuldigungen der Privatklägerin gegen ihn gestanden haben soll. Ein solches Verhalten erscheint nicht plausibel; die Darstel- lung des Beschuldigten ist deshalb widersprüchlich. Die Erklärung des Beschuldig- ten, dass die Schwiegermutter aufgrund der Überzeugungsarbeit von ca. zehn Leuten aus seiner Verwandtschaft eingelenkt habe, ist auch nicht überzeugend, ist dann doch nicht einsehbar, weshalb der Beschuldigte nicht schon früher auf diese Fürsprecher zurückgriff, um die Schwiegermutter umzustimmen. Realitätsfern erscheint auch die vom Beschuldigten erst gegen Schluss der Untersuchung eingeführte – und bezeichnenderweise namenlos gebliebene – Fi- gur der Freundin aus der Schweiz. Dass eine auf Seiten der Privatklägerin ste- hende Person erst eine strafbare Anstiftung zur falschen Anschuldigung gegen den Beschuldigten begehen und dies später aus nicht genannter Motivation her- aus, in Belastung der Privatklägerin und von sich selber, dem Beschuldigten be- kannt geben soll (Urk. 35 S. 4), erscheint lebensfremd. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte diese angebliche Freundin, welche mit der Privatklägerin "das ganze Problem ausgeheckt habe, damit dass Sozialamt Unterstützung geben würde" das erste Mal in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Januar 2011 er- wähnte (Urk. 5 S. 4). Wenn er nun ein halbes Jahr später dieselbe Geschichte so darstellt, als sei sie ihm erst "inzwischen" (d.h. im Vorfeld der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung vom 29. August 2011) von dieser Freundin als "etwas Neues" erzählt worden, weshalb er "nachträglich" die Anzeigeerstattung als ein Versuch sehen könne, um zu Geld vom Sozialamt zu kommen, so verstrickt er sich damit in einen weiteren Widerspruch. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch das vom Beschuldigten ge- zeichnete Charakterbild der Privatklägerin, worauf schon die Vorinstanz hingewie- sen hatte. Einerseits schildert er sie als charakterschwach, leicht beeinflussbar und stark von ihrer Mutter abhängig. Dazu kontrastiert aber, dass sich die Privat- klägerin in der Realität einer Rückkehr nach C._____ widersetzte, obwohl sie nicht nur vom Beschuldigten und seiner Verwandtschaft mehrfach dazu aufgefordert wurde, sondern auch die angeblich umgestimmte Schwiegermutter sie in dieser Richtung bearbeitet haben soll. Der Beschuldigte widerspricht dem von ihm ge- zeichneten Bild einer schwachen Privatklägerin aber auch gleich selber, wenn er andererseits ausführt, dass ihm diese am Telefon gesagt habe, dass sie ihm schon zeigen werde, zu was allem Frauen in der Lage seien (Urk. 5 S. 3). 5. a) Entgegen dem Einwand des Verteidigers kann nicht die Rede davon sein, dass die Privatklägerin betreffend das Geld für die Rückreise und die Haus- schlüssel der Lüge habe überführt werden können (Urk. 48 S. 3; Urk. 36 S. 3). Vielmehr müssen die nicht näher substantiierten Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin das Geld für die Rückreise sowie seine Hausschlüssel für die Wohnung in der Schweiz kurz vor ihrer Rückreise aus der Wohnung in C._____ gestohlen habe, als pauschale Schutzbehauptungen gewertet werden. Was den Hausschlüssel zur Schweizer Wohnung angeht, ist unbestrittenes Faktum, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr in die Schweiz über ein nämliches Exemplar verfügte. Die dafür am 6. Januar 2011 vor der Staatsanwalt- schaft abgegebene Erklärung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm
diesen Schlüssel erst drei Wochen zuvor (demnach während des laufenden Un- tersuchungsverfahrens) über einen Nachbarn namens E._____ wieder habe zu- kommen lassen (Urk. 5 S. 3 oben und S. 8 f.) erscheint einmal mehr sehr konstru- iert. Der Beschuldigte vermag damit auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er den behaupteten Schlüsseldiebstahl erst nach der Zeugeneinvernahme der Pri- vatklägerin ins Spiel brachte; in direkter Konfrontation mit der Privatklägerin wider- sprach er ihrer (weit plausibleren) Darstellung – wonach er im Zeitpunkt seiner Drohung im Besitze eines Hausschlüssels gewesen sei und sie gerade deshalb grosse Angst gehabt habe (Urk. 6 S. 3 Nr. 2, Urk. 7 S.4) – noch nicht, obwohl er hiezu mittels Ergänzungsfragen Gelegenheit gehabt hätte. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung hat der Beschuldigte dann zwar ein Schreiben eines E._____ vom 20. Juni 2012 eingereicht, worin dieser zu Handen des Gerichts erklärt, die Ehefrau des Beschuldigten habe ihm nach ihrer Rückkehr aus den Ferien in C._____ im Sommer 2011 die Schlüssel des Ehemannes übergeben, mit der Bitte diese dem Beschuldigten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft auszu- händigen (Urk. 59). Da es sich aber um einen Freund des Beschuldigten handelt, ist von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Selbst wenn zudem die Privat- klägerin in Bezug auf den Schlüsselbesitz des Beschuldigten unzutreffende Aus- sagen gemacht haben sollte, liesse ein solches Detail ihre Darstellung im Gesam- ten noch nicht unglaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin vor ihrer Flucht 2000 Franken entwendet habe, wur- de vom Beschuldigten sodann zwar schon in der polizeilichen Befragung sowie in der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2010 und auch wieder in seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2011 geltend gemacht. Auffallend bleibt aber auch hier, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf in Konfrontation mit der Privatklägerin an der Zeugeneinvernahme vom 10. November 2010 – anläss- lich welcher gemäss ausdrücklicher Protokollnotiz sichergestellt war, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger zwecks Stellung von Ergänzungsfragen ab- sprechen konnte (vgl. Urk. 7 S. 2 und 8) – nicht zur Sprache brachte. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin einmal angab, dass sie das Geld für die Rückreise in die Schweiz von den Eltern geliehen bekommen habe (Urk. 6 S. 3), und einmal ausführte, dass sie es vom Bruder ausgeliehen habe (Urk. 7 S. 4). Diese Diskre-
panz in ihren Aussagen der Privatklägerin tangiert indessen das Kerngeschehen der telefonischen Drohung nicht und vermag ihre insgesamt glaubhafte Sachver- haltsdarstellung nicht zu erschüttern. Insbesondere ist sie auch nicht schon Indiz dafür, dass die Privatklägerin das Geld für die Flugtickets vom Beschuldigten ge- stohlen haben soll. b) Weiter wirft die Verteidigung der Vorinstanz vor, ihre Beweiswürdigung sei willkürlich, da sie der Privatklägerin in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 Glau- ben geschenkt habe, obwohl sie deren Aussagen in Bezug auf Anklagesachver- halt 1 als unglaubhaft beurteilt habe (Urk. 48). Hiezu ist das Folgende festzuhalten: Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Privatklägerin betreffend Anklagesachverhalt 1 nicht in ge- nügender Eindeutigkeit hervorgeht, welches Verhalten des Beschuldigten diese derart unter Druck gesetzt haben soll, dass sie seiner Forderung, nach C._____ zu übersiedeln, Folge haben leisten müssen (Urk. 45 S. 10). Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Nötigung betreffend Anklagesachverhalt 1 ist deshalb im Ergebnis überzeugend; infolge Rechtskraft könnte auf ihn ohnehin nicht mehr zurückgekommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes darin, dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund dieser mangelnden Eindeutigkeit als unglaubhaft zu quali- fizieren seien (Urk. 45 S. 16). Die Frage, ob die (geltend gemachte) Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen ist, beschlägt nicht schon die Beweis-, sondern erst die rechtliche Würdigung. Aus den Aussa- gen der Privatklägerin zu Anklagesachverhalt 1 – welche vom Berufungsgericht aufgrund des engen Zusammenhangs mit Anklagesachverhalt 2 ungeachtet des rechtskräftigen Freispruchs frei gewürdigt werden dürfen – geht im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar hervor, dass sie sich vom Be- schuldigten verbal unter Druck gesetzt fühlte, nach C._____ zu ziehen und die Kinder dort einzuschulen, dass sie zumindest subjektiv Angst hatte, der Beschul- digte könnte die Kinder sonst gegen ihren Willen nach C._____ bringen und dass sie schliesslich aus Furcht vor einer Eskalation nachgegeben hatte (Urk. 6 S. 3, und Urk. 7 S. 4 f.). Die Privatklägerin mag damit noch keine genügend intensive
und konkrete Zwangssituation geschildert haben, als dass gestützt darauf der Tat- bestand der Nötigung bejaht werden könnte; dies ändert aber nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Eine Diskrepanz der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betreffend die zwei Anklagepunkte ist deshalb nicht auszumachen. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aus den vorstehend dargelegten Gründen die Aussagen der Privatklägerin in hohem Masse glaubhaft sind, wäh- rend die Darstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. Auf die Aus- sagen der Privatklägerin ist deshalb abzustellen. Damit ist der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 2 grundsätzlich erstellt. Aufgrund der klaren Aussagen der Privatklägerin (vgl. vorstehend Ziff. 3.b.) ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieser entgegen der An- klage nicht "praktisch täglich, anlässlich mehrerer [...] Telefonanrufe" (Urk. 20 S. 2), sondern lediglich einmal, am 27. September 2010 gedroht hat, dass er in die Schweiz kommen und sie töten sowie zerstückeln werde, wenn sie nicht umge- hend nach C._____ zurückkomme. Auch schon die Vorinstanz ging im Ergebnis (d.h. bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung, vgl. Urk. 45 S. 17 f. und S. 19 f.) richtigerweise von einer einzigen Todesandrohung aus. III. 1. Nach Art. 181 StGB macht sich (u.a.) strafbar, wer jemanden durch An- drohung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nach- teils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19; BSK Strafrecht II - Delnon/Rüdy Art. 181 N 25). Die Drohung mit der Verübung ei- nes Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben des Opfers ist regel- mässig geeignet, dem Opfer seinen Willen aufzuzwingen (BSK Strafrecht II - Del- non/Rüdy Art. 181 N 37). Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder
Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Trechsel, Praxis- kommentar StGB, Art. 181 N 9). Subjektiv ist zumindest Eventualvorsatz erforder- lich, der sich auf die Beeinflussung und auf das abgenötigte Verhalten beziehen muss (Trechsel, a.a.O., Art. 181 N 14). Der Täter braucht indes nicht willens sein, die Drohung zu verwirklichen (BGE 105 IV 22). Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin anlässlich des Telefonats vom 27. September 2010, dass er sie töten und in Stücke schneiden werde, wenn sie mit den Kindern nicht umgehend nach C._____ zurückkehre. Für die Privatkläge- rin, welche zuvor heimlich gegen den Willen des Beschuldigten mit den Kindern in die gemeinsame Wohnung in die Schweiz zurückgekehrt war, bestand nachvoll- ziehbar Grund zur Befürchtung, dass der Beschuldigte überraschend auftauchen und Gewalt gegen Leib und Leben anwenden könnte. Der Beschuldigte bezweck- te, bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Privatklägerin sich ängstigen würde. Allerdings konnte er die Privatklägerin mit seiner Drohung nicht gefügig machen. Stattdessen wandte sich diese verängstigt an die Polizei. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 48 S. 3 f.), keineswegs als untauglicher, sondern mit Anklage- behörde und Vorinstanz als (tauglicher) vollendeter Versuch zur Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. IV. 1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 18-22). 2. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen: Seine Drohung gegenüber der Privatklägerin, er werde sie um- bringen und in Stücke schneiden, stellt objektiv ein massives Nötigungsmittel dar. Dass der mit der Drohung angestrebte Erfolg ausgeblieben ist, lag ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und wirkt sich deshalb nur leicht zu seinen Gunsten aus. Der Beschuldigte war sich subjektiv zweifellos bewusst, dass er mit
seinem Verhalten die Privatklägerin in Angst versetzen würde. Aus rein egoisti- schen Motiven wollte er dieser seinen Willen aufzwingen. Dass sich der Beschul- digte aufgrund der vorangegangenen heimlichen Rückkehr der Privatklägerin in die Schweiz in einer emotional angespannten Situation befand, vermag sein Ver- schulden lediglich marginal zu relativieren. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des vorstrafen- losen Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wer- den (Urk. 45 S. 20 f.). Seinen heutigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass sei- ne persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Urk.57 S. 1 ff.). Der Biographie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsre- levanten Faktoren entnehmen. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 3. In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich die von der Vo- rinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, welche heute aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht erhöht werden könnte, als angemes- sen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen steht nichts entgegen. Auch die Höhe des Tagessatzes von Fr. 35.– ist aufgrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten zu bestätigen. V. Zu bestätigen ist weiter die erstinstanzliche Anordnung des bedingten Straf- vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 45 S. 22 f.). VI. Auch hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 23-26). Zu korrigieren ist aber, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin nicht mehrfach (Urk. 45 S. 26), sondern lediglich einmal, am 27. Sep- tember 2010, mit dem Tod bedroht hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung von Fr. 500.– bleibt auch unter diesen Umständen angemessen. Diese ist allerdings vom Beschuldigten nicht ab dem 21., sondern ab dem 27. September 2010 zu verzinsen. Mit der Vorinstanz ist weiter die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis festzu- stellen und die Privatklägerin hinsichtlich des Quantitativs auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. VII. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 8 bis 10) zu bestätigen und sind dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2).
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Juni 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger