Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110746-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Ruggli und lic.iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Fahren trotz Entzug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 23. Mai 2011 (GG100050)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. Oktober 2010 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzugs im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 84 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu spre- chen - des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG
b) des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2) 1. In Rückweisung der berufungsklägerischen Anträge und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte hinsichtlich der ange- klagten Tatbestände Fahren trotz Führerausweisentzugs i.S.v. Art. 95 Ziff. 2 SVG, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Pflichtwidriges Verhalten bei einem Verkehrsunfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG voll- umfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 3. Mit Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren sei im Falle einer Rück- weisung die Vorinstanz anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger die ge- samte geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'119.65 und nicht
bloss Fr. 3'910.45 zu vergüten; andernfalls sei Anpassung vom Ober- gericht vorzunehmen. 4. Ausserdem sei im Falle einer Rückweisung die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschuldigten die vollumfänglich geltend gemachte Entschädi- gung für die anfänglich bestehende Wahlverteidigung im Betrag von Fr. 2'459.00 und nicht bloss Fr. 2'000.00 zuzusprechen; im Falle eines Freispruchs sei die Anpassung vom Obergericht zu sprechen.
Erwägungen: I. Prozessuales Am 12. Oktober 2010 klagte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Be- schuldigten an wegen Fahrens trotz Entzugs im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (Urk. 26). Mit Urteil vom 23. Mai 2011 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten von diesen Vorwürfen frei (Urk. 73 S. 10 f.). Gegen das Urteil vom 23. Mai 2011, das ihr am 1. Juni 2011 schriftlich eröff- net wurde (Urk. 59), meldete die Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2011 rechtzeitig Berufung an (Urk. 58). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 25. Oktober 2011 (Urk. 68) reichte sie am 14. November 2011 ihre Berufungsbegründung mit den oben erwähnten Anträgen ein (Urk. 74). Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde nicht beschränkt. Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 79). Er beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85 S. 2). Der Beschuldigte liess zu Beginn der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger den Antrag stellen, es sei ein Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO vorzunehmen (Prot. II S. 5). Dem hat das Berufungsgericht entsprochen. Der weitere Antrag jedoch, es sei im Falle der Bejahung der Täterschaft des Be- schuldigten der Fall an die erste Instanz zurückzuweisen, damit (hinsichtlich der Verurteilungsfolgen) keine Instanz verloren ginge, wurde abgewiesen. Der Grund lag darin, dass nicht bereits in der ersten Instanz eine Zweiteilung der Verhand- lung stattgefunden hatte, dort von den Parteien folglich noch zu allen sich stellen- den Fragen Stellung genommen werden konnte, so dass kein Verlust einer In- stanz eingetreten ist.
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Am 1. April 2010 stiess der auf B._____ zugelassene Jeep ... ... [Kon- trollschildnummer] in C._____ an der ...-Strasse ... beim Ausparken mit einem parkierten VW ... zusammen, wobei letzterer leicht beschädigt wurde. Der Be- schuldigte und D._____ begutachteten den Schaden und fuhren weg, ohne un- verzüglich die Fahrzeughalterin des beschädigten VW ... oder die Polizei infor- miert zu haben. Soweit ist der Sachverhalt unbestritten (Urk. 53 S. 2 f. und Urk. 11 S. 1 f.). Gemäss Anklagesachverhalt war es der Beschuldigte, der den Wagen lenk- te, als es zum Unfall kam. Er bestreitet dies jedoch und macht geltend, der Jeep ... sei von D._____ gelenkt worden, er selbst sei beim Unfall gar nicht im Wagen gewesen (Urk. 6 S. 2 und Urk. 53 S. 3). 2. Die Anklage stützt sich für ihre Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____ sowie ergänzend auf die- jenigen von G.. Die Vorinstanz hat diese Aussagen und diejenigen des Be- schuldigten sowie der Auskunftsperson D. korrekt wieder gegeben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 73 S. 5 ff.). Die Verteidigung wandte in der Berufungsverhandlung vorerst ein (Urk. 85 S. 3-7), der Halter des Unfall verursachenden Fahrzeuges, B., sei beim Erstkontakt durch die Polizei nicht auf das eigene Belastungen betreffendes Aus- sageverweigerungsrecht und auch nicht auf das gegenüber seiner Ehefrau beste- henden Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Dessen Erklä- rung, seine Ehefrau könnte Lenkerin des Fahrzeugs gewesen sein, sei deshalb nicht verwertbar und in der Fernwirkung seien auch sämtliche nachfolgend erho- benen Beweise unverwertbar, weshalb auch der Beschuldigte hinsichtlich aller angeklagten Delikte freizusprechen sei. Im Übrigen liege kein formelles Protokoll der telefonischen Auskunft des B. vor. Hierzu ist zu bemerken, dass der Fahrzeughalter gar nicht wusste, dass der Beschuldigte A._____ Fahrzeuglenker gewesen sein konnte und auch nichts
Entsprechendes ausgesagt hat. Eine Kausalität zwischen dem Hinweis des Fahr- zeughalters auf seine Ehefrau als mögliche Lenkerin und der späteren polizeili- chen Tangierung des Beschuldigten A._____ ist nicht erkennbar. Gegenüber die- sem bestand für den Fahrzeughalter auch kein Zeugnisverweigerungsrecht, auf welches er hätte aufmerksam gemacht werden sollen. Dass seine telefonische Auskunft von der Polizei nicht formell protokolliert worden ist, kann deshalb keine Rolle spielen. Vielmehr war es der Beschuldigte A._____ selber, welcher der Poli- zei aufgefallen war, als er sich, freiwillig die Mitbeschuldigte D._____ zum Polizei- posten begleitend, vor Ort den Ermittlern aufgefallen war, da diese trotz der Selbstbezichtigung der Beschuldigten D._____ weiterhin nach einem männlichen Lenker des Unfallfahrzeugs suchten. Von einem Verwertungsverbot betreffend B.'s Auskunft mit einer alles beschlagenden Fernwirkung, die auch einer Beweisführung gegen den Beschuldigten A. im Wege stünde, kann deshalb nicht die Rede sein. Der zweite Einwand der Verteidigung im Berufungsverfahren war ebenfalls formeller Art und betraf die behauptete Unverwertbarkeit der Aussagen der Zeu- ginnen E._____ und F.. Dass deren Belastungen gegen den Beschuldigten A. nichts mit der telefonischen Auskunft des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zu tun hatten, ist offensichtlich. Des Weiteren bestehen keinerlei Hin- weise, dass die Zeuginnen von der Polizei bezüglich ihrer Aussagen ungebührlich beeinflusst worden wären, wie die Verteidigung vermeint (a.a.O. S. 9). Ob die te- lefonische Kontaktnahme der Polizei mit den Zeuginnen des Unfalls und die pro- tokollierte Einvernahme der Zeugin E._____ durch die Polizei formelle Mängel aufweisen und deshalb nicht verwertbar wären, wie die Verteidigung behauptet (a.a.O. S. 8), kann mit Fug offen bleiben. Denn jedenfalls sind die zwei Mädchen von der Staatsanwaltschaft formell korrekt als Zeuginnen einvernommen worden (Urk. 9 und 10). Diesbezüglich reklamiert die Verteidigung denn auch einzig, dass der an der Einvernahme teilnehmenden Mitbeschuldigten D._____ kein Dolmet- scher zur Seite gestanden sei, obwohl diese nur unzureichend Deutsch spreche (a.a.O. S. 8). Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass sich aus den Akten schlüssig ergibt, dass die Mitbeschuldigte D._____ hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, welcher keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, durchaus ge-
nügend Deutschkenntnisse besass: So bejahte sie anlässlich ihrer ersten Einver- nahme am 1. April 2010 ausdrücklich, der Befragung in hochdeutscher Sprache folgen und den einvernehmenden Polizisten gut verstehen zu können (Urk. 2 S. 1). Die Beschuldigte D._____ machte zudem in allen Befragungen differenzierte Aussagen, was ohne die Beherrschung der Sprache nicht möglich gewesen wäre. Weiter fällt auf, dass sie sowohl in der Befragung der Zeugin E._____ wie auch in derjenigen der Zeugin F._____ in der Lage war, den Zeuginnen selber Ergän- zungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 9 S. 4 und Urk. 10 S. 4). Aus all dem ist zu schliessen, dass sie den Einvernahmen zu folgen in der Lage war. Der Einwand der Verteidigung hält angesichts dessen nicht stand und es sind die Einvernah- men der Zeuginnen vom 22. Juni 2010 als formell korrekt zustande gekommen und deshalb als verwertbar zu betrachten. 3. Die Zeuginnen E._____ und F._____ sagten übereinstimmend aus, ein Mann sei am Steuer des Jeep ...s gewesen, als es zur Kollision gekommen sei, und er sei anschliessend zusammen mit der weiblichen Begleitung weggefahren (Urk. 9 S. 2 f. und Urk. 10 S. 2). Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen zum Schluss, auf diese Aussagen könne materiell nicht abgestellt werden, da die Zeugin E._____ an einer Seh- schwäche leide, aufgrund welcher sie weder das Gesicht des Fahrers noch das Nummernschild des Wagens habe erkennen können. Eine Verwechslung von D._____ mit dem Beschuldigten könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin F._____ wiederum habe sich möglicherweise mit der Zeugin E._____ ab- gesprochen oder sich nicht mehr richtig erinnern können (Urk. 73 S. 7 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zeugin E._____ konnte trotz ihrer leich- ten Sehschwäche detaillierte Angaben zum Unfallhergang machen. Ihre Aussa- gen sind stimmig und nachvollziehbar. Sie schilderte das Ereignis zurückhaltend und sagte differenziert aus. So verschwieg sie nicht, dass sie das Gesicht des Fahrers nicht gesehen hatte, und gab zu, dass sie das Kontrollschuld nicht erken- nen konnte. Daraus kann aber entgegen der Meinung der Verteidigung (Urk. 53 S. 7) nicht abgeleitet werden, sie hätte einen Mann nicht von einer Frau unter- scheiden können, die, wie die am Unfalltag erstellte Fotodokumentation und die in
der Berufungsverhandlung vorgenommene optische Gegenüberstellung der bei- den Beschuldigten zeigten, einander nicht sehr ähnlich sehen (Urk. 5 Bild 8 und Bild 11; Prot. II S. 6). Daran ändert nichts, dass die beiden Beschuldigten ähnlich gekleidet gewesen sein sollen. Die Zeugin E._____ hatte ihre Brille auf, als sie den Vorfall beobachtete, und sie hatte zudem D._____ vor dem Vorfall im nahen Kiosk gesehen (Urk. 3 S. 4 f.). Auch hörte sie diese nach dem Zusammenstoss schimpfen, was ebenfalls gegen eine Verwechslung spricht. Ihre Beschreibung des Beschuldigten war schliesslich so präzise, dass ein Polizeibeamter diesen er- kennen konnte (Urk. 12 S. 4). Es ist daher auszuschliessen, dass die Zeugin den Beschuldigten mit seiner weiblichen Begleitung verwechselt haben könnte. Die Erwägung der Vorinstanz, die Zeugin E._____ habe den Beschuldigten und D._____ bei der Gegenüberstellung am 22. Juni 2010 nicht erkannt und erst auf Nachfrage ausgeführt, sie kenne sie möglicherweise vom Unfall her (Urk. 73 S. 10), hält einer näheren Betrachtung ebenfalls nicht stand. Die Zeugin hatte nur verneint, die beiden näher zu kennen, und sagte klar und bestimmt aus, dass die- se ihr vom Vorfall her bekannt vorkommen würden (Urk. 9 S. 1 f.). Die Zeugin F., die normal sieht, sagte in allen entscheidenden Punk- ten gleich aus wie die Zeugin E.. Der von der Verteidigung geltend gemach- te Widerspruch in den Aussagen der beiden bezüglich der Distanz zum Unfallort spielt keine Rolle, da es sich um Schätzungen handelte und die Zeugin E._____ selbst sagte, sie sei schlecht im Distanzschätzen, und da es aufgrund der Lage der Sitzbank am ..., auf der die Zeuginnen sassen, und des beschädigten Fahr- zeugs zweifelsfrei feststeht, in welchem Abstand zum Vorfall sich die Zeuginnen befanden. Anzeichen dafür, dass sie sich abgesprochen hätten oder von der Poli- zei ungebührlich beeinflusst worden wären, finden sich in den Akten keine. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, sprechen die Widersprüche bezüglich kleinerer Details wie Fahrzeugtyp und -farbe sowie bezüglich der Sprache, in der D._____ geschimpft haben soll, vielmehr gegen eine Absprache (Urk. 74 S. 3 ff.). D._____ erklärte von Anfang an, sie selber habe den Unfall als Lenkerin verursacht. Später fügte sie hinzu, sie sei zu diesem Zeitpunkt alleine im Wagen gewesen (Urk. 8 S. 3). In ihren Aussagen finden sich aber wenige Details zum
Unfall, und sie zeigte auch ein ausweichendes Aussageverhalten. Der Beschul- digte bestritt sowohl am 16. April 2010 gegenüber der Polizei als auch am 22. Ju- ni 2010 gegenüber dem Staatsanwalt, beim Unfall im Jeep ... gesessen zu sein (Urk. 4 S. 1 und Urk. 6 S. 3). Auch seine Aussagen weisen aber Auslassungen und ausweichende Antworten (Urk. 6 S. 3) auf, was deren Glaubhaftigkeit beein- trächtigt. 4. Werden die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ den in den Kernpunkten übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen der Zeuginnen E._____ und F._____ gegenüber gestellt, so verbleiben im Ergebnis keine Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der den Wagen im Zeitpunkt des Unfalls ge- lenkt hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demnach erstellt. 5. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft See/Oberland ist korrekt und wird auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Art. 95 des SVG wurde zwar per 1. Januar 2012 revidiert. Der aktuelle Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG entspricht aber inhaltlich vollumfänglich dem bisherigen Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 und ist damit nicht milder. In Anwendung von Art. 102 SVG in Verbindung mit Art. 2 StGB ist der Beschuldigte dementsprechend des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 alt SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug 1. Fahren trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 alt SVG wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, geahndet. Für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG ist in jedem Fall eine Busse auszufällen.
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen mehrfacher Veruntreuung und Diebstahl aus dem Jahre 2003 auf (Urk. 76), welche leicht straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. In Anbetracht der erwähnten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4. Die für das Fahren trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 alt SVG zu verhängende Strafe ist angesichts ihrer Höhe als Geldstrafe auszufällen (Art. 40 StGB e contrario). Der Tagessatz ist in Anbetracht der finanziellen Verhältnis- se des Beschuldigten auf Fr. 30.-- festzusetzen. Für die beiden Übertretungen erweist sich eine Busse von Fr. 400.-- als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf 4 Tage festzulegen. 5. Der Vollzug einer Geldstrafe kann unter den in Art. 42 StGB genannten Voraussetzungen aufgeschoben werden. Diese sind vorliegend erfüllt. Der Be- schuldigte weist zwar eine Vorstrafe auf, welche allerdings bereits neun Jahre zu- rückliegt, und er bestand die damals angesetzte Probezeit. Es ist daher zu erwar- ten, dass er sich auch von einer bedingten Geldstrafe genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Der Vollzug der Geldstrafe ist folg- lich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und der beiden Gerichtsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse jedoch abzuschreiben. Die erstinstanzliche Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'800.– festzusetzen, die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.–. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren sind unter
dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 Abs. 1 alt SVG, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.-- festgesetzt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren Fr. amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren (ausste- hend) 7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in beiden Verfahren werden auf die Gerichtskas-
se genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. April 2012
Der Präsident:
lic.iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner