No entry due to missing appeal statement

SB120010Obergericht17.01.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeals, Criminal Chamber, dealt with an appeal by the juvenile accused against the Affoltern District Court judgment of 6 July 2011, which had convicted him of simple bodily harm, simple threats, and multiple coercion and ordered placement under juvenile law. The appellant had timely announced appeal but failed to file the mandatory written appeal statement after service of the reasoned judgment. The appellate court therefore declined to enter into the appeal and imposed the second-instance costs on the appellant, setting the court fee at CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO; Erfordernis der schriftlichen Berufungserklärung als Eintretensvoraussetzung. Die rechtzeitige Berufungsanmeldung genügt nicht; die Berufungserklärung ist innert Frist zwingend einzureichen. Unterbleibt sie, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen in diesem Fall grundsätzlich die berufende Partei (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120010-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 17. Januar 2012

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch die Inhaber der elterlichen Sorge B. und C._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. Juli 2011 (DJ100007)

Das Gericht zieht in Betracht:

  1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2011 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und es wurde die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet (Urk. 45 S. 28). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten nach der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2011 mündlich eröffnet (Prot. I S. 15), worauf er gleichentags und somit fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 39). In der Folge wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 42 i.V.m. Urk. 43). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ei nzurei chen. D as Ei nrei chen ei ner Berufungserklärung i st zwi ngend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO). 3. Der Beschuldigte liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung ni cht ei nzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Demnach beschliesst das Gericht:

  1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Inhaber der elterlichen Sorge, B._____ und C._____, ... [Adresse] − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgebli chen Besti mmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. Januar 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal statementjuvenile criminal lawnon-entrycourt costsplacement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite no written appeal statement being filed in time

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant failed to submit the mandatory appeal statement within the statutory period.

Extrahierte Begründung

Although the appeal was announced in time, filing the appeal statement is mandatory under the applicable procedural rules; without it, the appellate court may not enter into the appeal.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs

Extrahierter Entscheid

The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; because the appeal was not entertained, the appellant bears the second-instance costs.

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