Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120160-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Beschluss vom 4. April 2012
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehrverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. Juli 2011 (DF100001)
Da der Privatkläger im Nachgang zur vorinstanzlichen mündlichen Urteils- eröffnung am 13. Juli 2011 Berufung anmeldete (Prot. I S. 9), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. Juli 2011 dem Privatkläger als Gerichtsurkunde an die von ihm neu angegebene Adresse zugesandt worden war (Urk. 15), er es jedoch zweimal nicht abholte (Urk. 25/1), da das Urteil in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO somit am 28. Februar 2012 als dem Privatkläger zugestellt gilt (Urk. 25/1), da der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 19. März 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeits- voraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69), da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu ent- schädigen wären, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 13. Juli 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. April 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark