Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120162-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli sowie die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 11. September 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend versuchte Nötigung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Ab- teilung) vom 19. Dezember 2011 (GG110159)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Juni 2011 (Urk. 48) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorfall "Ende November / Anfang Dezember 2009"). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.– (insgesamt Fr. 9'000.–), wovon 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatkägerin B._____ wird abgewiesen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatkägerin B._____ wird nicht einge- treten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 31.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden voll- umfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 9. Dem Beschuldigten wird weder eine Prozessentschädigung für seine anwalt- liche Verteidigung noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 10. Dem Beschuldigten werden Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. September 2010 als Genugtuung (Verhaftung vom 9. September 2010) aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 26'802.35 (inkl. 7,6 bzw. 8,0 % MwSt) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118) Vorab beantrage ich Ihnen die Abweisung der Anträge wie sie heute die Staatsanwaltschaft und die Geschädigtenvertretung gestellt hat. 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizuspre- chen. 2. Der Privatklägerin B._____ sei keine, eventualiter nur eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen.
Dem Beschuldigten sei für das Strafverfahren eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen, darin inbegriffen: 3.1. eine Entschädigung in Zusammenhang mit der rechtswidrigen Fest- nahme am 09.09.2010 in der Höhe von Fr. 1'937.50. 3.2. eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Kontosperre des BVK-Guthabens des Beschuldigten (Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27.05.2011) in Höhe von Fr. 1'050.20. 3.3. Es sei eine Entschädigung für einen Tag Polizeiverhaft vom 25. Januar 2010 in der Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen. 4. Subevenutaliter: Für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs seien dem Beschul- digten und Berufungskläger - unabhängig vom Anspruch gem. Ziff. 3.1. bis Ziff. 3.3. vorstehend - die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerin nur anteilsmässig und nicht im gesamten Umfang aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 116) 1. Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Schuldigsprechung der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB 3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 117) 1. Die Anträge des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 19. März 2012 seien abzuweisen. 2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 1. und 2. des Dispositivs vom 9. De- zember 2011 sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB, eventualiter wegen versuchter Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und subeventualiter wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. Zu- dem sei der Beschuldigte wegen mehrfacher sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. In Abänderung von Ziff. 5. und 6. des Dispositivs vom 19. Dezember 2011 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Ja- nuar 2009 zu bezahlen. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'571.10 zu bezahlen. 4. Die in den Ziff. 8., 9. und 11. des Dispositivs vom 19. Dezember 2011 festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu bestätigen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 20'356.20 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Erwägungen: I. Formelles 1. Am 19. Dezember 2011 verurteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; von den übrigen Anklage- vorwürfen sprach es ihn frei. Die Strafe wurde auf 45 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 200.– bemessen. Daran wurden zwei Tagessätze als durch Polizeiverhaft ge- leistet angerechnet (Urk. 98). Gegen das Urteil legte der Beschuldigte am 3. Januar 2012 Berufung ein (Urk. 93). Seine schriftliche Berufungserklärung folgte unterm 19. März 2012 (Urk. 99). Damit wurde ein vollumfänglicher Freispruch samt entsprechender Parteient- schädigung verlangt. Für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs wurde beantragt, die Verfahrenskosten und die Entschädigung an die Privatklägerin dem Beschuldigten nur anteilmässig aufzuerlegen. Anschlussberufungen erhoben sowohl die Privatklägerin am 2. Mai 2012 als auch die Staatsanwaltschaft am Tage danach (Urk. 108 und 109). Erstere liess eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung (eventualiter wegen versuchter Nötigung, subeventualiter wegen Drohung) sowie wegen mehr- facher sexueller Belästigung beantragen. Zudem verlangte die Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'571.10. Des Weiteren wurde die Bestätigung des Kosten- und Entschädi- gungsdispositivs gemäss vorinstanzlichem Urteil anbegehrt (Urk. 108 S. 2f.). Die Anklagebehörde beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung und verlangte eine Verurteilung im Sinne der Anklage auch wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung. Als Strafe beantragte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 170.– und eine Busse von Fr. 1'000.–. Für den Fall der Bestätigung des vo- rinstanzlichen Teilfreispruchs verlangte die Staatsanwaltschaft ausdrücklich die
Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten und die Verweigerung einer Prozessentschädigung und einer Umtriebsentschädigung an diesen (vgl. Urk. 109). 2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 7) und der Zusprechung der Genugtuung an den Beschuldigten für ungesetzliche Haft (Ziff. 10) unangefochten geblieben. Diese Punkte sind demnach bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 3. Sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten stillschweigend auf Beweisergänzung. Die Privatklägerin liess demgegenüber den Beweisantrag stellen, es sei ein Schreiben (samt Beilagen) aus der Feder des Beschuldigten, welches am 11. Januar 2012 beim Steueramt ... eingegangen sei, edieren zu lassen. Mit diesem Schreiben soll der Beschuldigte versucht haben, die Privatklägerin wegen angeblicher Steuerdelikte zu denunzieren (Urk. 108 S. 3 und 15ff.). Da jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solches Schreiben von An- fang 2012 etwas zur Wahrheitsfindung bezüglich der eingeklagten Deliktsvorwür- fe, die den Zeitraum 2000 bis 2010 beschlagen, beitragen könnte, ist der Beweis- antrag abzuweisen. 4. Die Verteidigung rügt hinsichtlich der vorinstanzlichen Verurteilung eine Verletzung des Anklageprinzips, da das Einzelgericht beim Schuldspruch wegen versuchter Nötigung auf einen Sachverhalt abgestellt habe, der so nicht Gegen- stand der Anklage sei (Urk. 99 S. 5f., Urk. 118 S. 21f.). Auf diese Rüge wird im Zusammenhang mit der allfälligen Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs zurückzukommen sein (siehe unten Ziff. III./2.). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Be- weisantrag, es sei die Auswertung der Daten am Computer und am Fahrrad des Beschuldigten vorzunehmen, soweit und sofern das Gericht dies für notwendig erachte (Prot. II S. 8f.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, erübrigt sich diese Datenerhebung, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.
II. Sachverhaltserstellung 1. Nötigungshandlungen (eventualiter Drohung) Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezogen auf den Sachverhalt in Ankla- geziffer 1 mehrfache Nötigung vor und bezogen auf den Sachverhalt auf Seite 3 der Anklage, Zeilen 23-33 (von der Vorinstanz als 6. Abschnitt bezeichnet) even- tualiter zusätzlich Drohung. Die Anklageschrift führt hinsichtlich des Nötigungs- vorwurfs eine Vielzahl von Einzelhandlungen des Beschuldigten aus den Jahren 2008 bis 2010 an, welche im Einzelnen bzw. in ihrer Gesamtheit tatbestandsmäs- sig sein sollen. Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft sind die Aussagen der Geschädigten selber; lediglich punktuell liegen weitere, objektive Beweismittel vor oder kommen Hilfstatsachen zum Zug. Der Beschuldigte anerkannte einen Teil der in der Anklage aufgeführten Vorkommnisse, bestritt jedoch alles andere. Ob der zahlreichen Einzelakte, die der Anklagesachverhalt auflistet, sah sich die Vo- rinstanz gezwungen, ihn in Abschnitte zu unterteilen und sie je einzeln nach ihrer Erstelltheit zu überprüfen. Dabei stellte sie fest, dass der Anklagetext im Vergleich zum objektiv Nachweisbaren an diversen Stellen Aggravierungen und weitere Ungenauigkeiten enthält. Diese sind in erster Linie auf die unsorgfältige Redaktion des Anlagetextes zurück zu führen und sind nicht erst vom Beweisergebnis be- stimmt. Ganz allgemein hat sich die Vorinstanz detailliert und nachvollziehbar mit der Erstellung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte befasst. Ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen überzeugen (Urk. 98 S. 18ff.) und können, da sie auch von den Ausführungen der Anschlussberufungskläger nicht erschüttert werden, vom Berufungsgericht über- nommen werden. Sodann sind die sich infolge unsorgfältiger Redaktion bzw. feh- lenden Nachweises aufdrängenden Einschränkungen im Anklagesachverhalt überzeugend abgehandelt: Beim sogenannten 1. Abschnitt sind somit die Hand- lungsphase zeitlich und zum Teil die Häufigkeit der Vorkommnisse zu reduzieren. Beim sogenannten 3. Abschnitt ergab sich eine Reduktion bezüglich der Auslage
für das neue Fitnessabonnement und eine Einschränkung betreffend der Aus- schliesslichkeit des Trainings der Geschädigten am neuen Ort. Es trifft in Über- einstimmung mit der Geschädigtenvertretung zwar zu, dass die Geschädigte im Zeitraum Oktober 2008 bis Oktober 2009 entgegen den Ausführungen der Vor- instanz an 21 statt an 15 Montagabenden in einem C._____ [Fitnesscenter-Kette] trainiert hatte (Urk. 14/3, Urk. 118 S. 6), was aber nichts daran ändert, dass auf- grund der übereinstimmenden Aussagen der dazu befragten Personen (mit Aus- nahme der Geschädigten selbst) davon auszugehen ist, dass die Geschädigte im Zeitraum 2008/2009 regelmässig die Cyclinglektionen im D._____ [Sportanlage] aufsuchte. Auch war die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten für den Wohnungswechsel der Geschädigten nicht nachzuweisen. Zeitliche Einschrän- kungen waren auch im Text des sogenannten 4. Abschnitts der Anklage vorzu- nehmen. Hinsichtlich des sogenannten 5. Sachverhaltsabschnitts der Anklage scheiterte sodann der Nachweis, dass die Geschädigte vom Beschuldigten dazu gedrängt worden sein soll, das Foto ihres Freundes zu zeigen. Des Weiteren er- wies sich bezüglich des sogenannten 10. Abschnitts des Anklagetextes als offen- sichtlich, dass das Motiv des Beschuldigten bei der Versendung des SMS vom 5. Januar 2010 und des E-Mails vom 25. Januar 2010 - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 6) und der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 13f. und S. 17) - nicht mehr das Erreichen einer Liebesbeziehung mit der Ge- schädigten gewesen sein kann. Um Wiederholungen zu vermeiden kann für die nähere Begründung und die Einzelheiten dieser Relativierungen des Anklagesachverhalts auf die detaillierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 24- 48). Gleiches gilt für die Beweisführung der Vorinstanz bezogen auf die Sachver- halte der Abschnitte 2, 7, 8 und 9, welche sie ohne Einschränkung als erstellt er- achtete (a.a.O.). Da sich somit die Erstellung des Sachverhalts durch die Vo- rinstanz als zutreffend und überzeugend erweist, kann darauf auch für den Beru- fungsentscheid abgestellt werden. Einzige Ausnahme bildet der sogenannte 6. Abschnitt von Anklageziffer 1. In diesem wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, die Geschädigte
festgehalten und ihr gesagt zu haben, sie solle nun den Vor- und Nachnamen ih- res Freundes nennen, ansonsten sie schon sehen werde, was passiere. Die Vo- rinstanz hatte, was das Abverlangen des Namens des Freundes angeht, unüber- windliche Zweifel, ob dieser Name Thema gewesen war (vgl. Urk. 98 S. 44). Sie kam zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen der Geschädigten und ihres nächsten persönlichen Umfeldes davon auszugehen sei, dass es der Nachname der Geschädigten selber gewesen sei, den der Beschuldigte habe erfahren wollen (vgl. a.a.O.). Entgegen den Ausführungen der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 16) erachtete die Vorinstanz es nicht als erstellt, dass der Beschuldigte den Nachnamen des Freundes der Geschädigten erfahren wollte (Urk. 98 S. 44). Die Vorinstanz begründete ihre Zweifel damit, dass die Geschädigte in ihrer ersten Aussage (bei der Polizei) nur das Abverlangen ihres eigenen Nachnamens er- wähnt hatte und erst in ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu- sätzlich vom Namen ihres Freundes gesprochen hat. Die Vorinstanz erblickte da- rin einen Widerspruch, welcher auch von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 118 S. 19f.). Diesen sah die Vorinstanz bestätigt auch darin, dass der Freund der Geschädigten, anders als etwa die Mutter der Geschädigten, nur von der Erfragung des Nachnamens der Geschädigten wusste und seinen eigenen Namen nicht thematisiert hat. Der Widerspruch ist jedoch nur ein vermeintlicher. Bei näherer Betrachtung der ersten Aussage der Geschädigten fällt nämlich auf, dass sie bemüht war, ih- ren Freund aus der ganzen Sache herauszuhalten, zumal dieser - wenn auch nicht erkennbar in der Rolle des Freundes der Geschädigten - bei der polizeili- chen Befragung anwesend war (vgl. Urk. 4 S. 1). Offenbar von dieser Absicht ge- tragen erwähnte die Geschädigte im Zusammenhang mit dem T-Shirt-Vorfall nicht von sich aus, dass nicht nur ihr eigener Name auf dem T-Shirt aufgedruckt war, sondern auch der Spitzname ihres Freundes (vgl. Urk. 4 S. 4). Letzteres räumte sie erst auf konkrete Nachfrage ein (a.a.O. S. 5). Auf die weitere Frage sodann, wie ihr Freund denn heisse, antwortete die Geschädigte: "Das will ich nicht sa- gen" (a.a.O. S. 7). Anders war die Situation anlässlich der Zeugenaussage der Geschädigten am 29. April 2010 bei der Staatsanwaltschaft. Da lag einerseits be- reits der Wortlaut des SMS, welches der Beschuldigte dem Freund der Geschä-
digten geschickt hatte, vor. Zum anderen hatte der Freund der Geschädigten in der Zwischenzeit (gemäss Urk. 7/10 S. 3 am 29. oder 30. Januar 2010) erfahren müssen, dass der Beschuldigte sogar seinen (E.s) Doktorvater kontaktiert hatte, wovon zweifellos auch die Geschädigte wusste. Anders als noch bei der ersten Kontaktnahme mit der Polizei war nun klar, dass der Freund der Geschä- digten nicht mehr gänzlich aus der Angelegenheit herauszuhalten war. Eine Rücksichtnahme auf den Freund war für die Geschädigte bei der Zeugenbefra- gung nicht mehr vordringlich. Wenn die Geschädigte in ihrer Zeugenbefragung am 29. April 2010, anders als noch am 25. Januar 2010, nunmehr aussagte, dass der Beschuldigte, als er sie Ende November/Anfang Dezember 2009 mit beiden Händen an den Oberar- men festgehalten habe, nicht nur ihren Nachnamen, sondern gleichzeitig auch den Namen ihres Freundes wissen wollte, so liegt darin kein Widerspruch mehr zur früheren Aussage. Ebenfalls kein Widerspruch zu sehen ist darin, dass der Freund der Geschädigten, E., in seiner eigenen Zeugenaussage (Urk. 7/7) das Erfragen seines eigenen Namens durch den Beschuldigten nicht erwähnte. Dies kann verschiedene Gründe gehabt haben, etwa, dass die Geschädigte dies ihrem Freund unmittelbar nach dem Vorfall wegen ihrer damals noch geübten Rücksichtnahme gar nicht erzählt hat. Zusammengefasst sind Zweifel daran, dass vom Beschuldigten sowohl der Nachname der Geschädigten als auch der Name ihres Freundes erfragt worden sind, nicht berechtigt bzw. sind solche jedenfalls nicht unüberwindbar. Die Version der Geschädigten im Zeugenstand wird im Übrigen auch von ihrer Mutter geteilt (Urk. 7/8 S. 3), welche von ihrer Tochter ab 2009 offenbar stets über die peinli- chen Vorkommnisse auf dem Laufenden gehalten worden war (vgl. a.a.O. S. 3). Selbst wenn der Beschuldigte wusste, wo der Freund der Geschädigten arbeitete, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 118 S. 21), so reichte dies kaum aus, um den Namen des Beschuldigten im Internet herauszufinden, zumal es für den Beschuldigten viel einfacher war, die Geschädigte nach diesem zu fragen. Dem Argument der Verteidigung, wonach sich der strafrechtlich relevante Vorfall zu dem von der Geschädigten genannten Zeitpunkt gar nicht abgespielt
haben könne bzw. wonach der Beschuldigte Ende November/Anfang Dezember gar nicht im D._____ anwesend gewesen sei (Urk. 118 S. 16ff.), was auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 113 S. 10), kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die in der von der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Liste (Urk. 81/1) aufgeführten Abwesenheiten des Be- schuldigten zutreffen, ist damit nicht erwiesen, dass er sich jeweils vor oder nach den aufgeführten Zeiten nicht im D._____ befand. Er arbeitete an der F._____ und wohnte in deren Nähe, so dass es im ein Leichtes war, kurzfristig im D._____ aufzutauchen, selbst ohne Absicht, dort ein Training zu absolvieren. Folglich erüb- rigt es sich auch, die Auswertung der Daten am Computer und am Fahrrad des Beschuldigten vorzunehmen. Sodann muss die Aussage von E., wonach der strafrechtlich relevante Vorfall "im Korridor des D." stattgefunden habe, nicht zwingend bedeuten, dass die Geschädigte ihm diesen Ort - und damit einen anderen Ort als gegen- über der Staatsanwaltschaft - genannt hat, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 118 S. 18). Vielmehr ist es naheliegend, dass E._____ nicht mehr in Erinne- rung hatte, dass die Geschädigte von der Galerie und nicht vom Korridor gespro- chen hatte, war der genaue Ort innerhalb des D._____ für ihn doch auch nicht re- levant. 2. Sexuelle Belästigung Unter Anklageziffer 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, ab Ende No- vember 2009 während zwei Monaten der Geschädigten etwa zweimal pro Woche absichtlich mit der Hand über ihre Brust gestreift zu haben, wodurch die Geschä- digte sexuell belästigt worden sei. Der entsprechende Strafantrag der Geschädig- ten liegt vor. Der Beschuldigte bestreitet jedoch diesen Vorwurf. Vorweg ist der Hinweis der Vorinstanz zu wiederholen, dass die Anklage- schrift den Zeitraum, in welchem diese Belästigungen stattgefunden haben sollen, unsorgfältig festgelegt hat (vgl. Urk. 98 S. 51). Werden die zweiwöchige Ferien- abwesenheit der Geschädigten und der Umstand berücksichtigt, dass sie ab Ja- nuar 2010 wiederum über ein Abonnement eines anderen Fitnesscenters verfüg-
te, wird zudem in Rechnung gestellt, dass selbst die Geschädigte einräumt, dass es am Verhaftstag vom 25. Januar 2010 nicht mehr zu einer solchermassen ge- zielten Belästigung gekommen ist, so dürften die Übergriffe nicht zweimal wö- chentlich während 9 Wochen, sondern im Verlauf von etwa 3-4 Wochen, mithin lediglich etwa ein halbes Dutzend Mal stattgefunden haben. Trotz dieser schon von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion der Anzahl Vorfälle kam sie am Ende zur Auffassung, dass die den Beschuldigten belastenden Aussagen der Ge- schädigten "nicht wirklich zu überzeugen" vermöchten, da es nicht lebensnah sei, dass sie ein derart oft vorkommendes bewusstes Streifen ihrer Brust hingenom- men habe, ohne laut zu werden und ohne die Aufmerksamkeit der übrigen Sport- treibenden auf den ungebührlichen Vorgang zu lenken (Urk. 98 S. 51). Da es aber an unmittelbaren Zeugen fehlt, entschied sich die Vorinstanz, zugunsten des Be- schuldigten von dessen Version auszugehen, wonach er die Geschädigte beim jeweiligen Hallo-Sagen lediglich an deren Oberarm getippt habe. Dies überzeugt nicht. Erstellt ist, dass die Geschädigte während der über eineinhalb Jahre dauernden Nachstellungen durch den Beschuldigten eine grosse Geduld an den Tag gelegt und mit dem Gang zur Polizei zugewartet hat in der Hoffnung, dass dies von selber aufhören würde (vgl. dazu unter anderem Urk. 7/8 S. 3, 7/7 S. 2 und 7/5 S. 4 oben). Der beste Kollege der Geschädigten wies in seiner Aussage zudem darauf hin, dass die Geschädigte die Schuld an den Vor- kommnissen zuerst bei sich selber gesucht habe (Urk. 7/5 S. 4). Mit der Einräu- mung, dass es immer wieder zu Berührungen ihrer Brust durch eine fremden Mann gekommen sei, kompromittierte sie sich somit vermeintlich selber. Wenn die Geschädigte diese peinlichen Vorkommnisse dennoch nicht nur gegenüber ih- rem Freund und ihrem besten Kollegen, sondern auch gegenüber ihrer Mutter und ihrem Bruder erwähnt hat und zwar bereits im Vorfeld der Eröffnung des Strafver- fahrens (vgl. Urk. 7/5 S. 3, 7/7 S. 3 und 5, 7/8 S. 2 und 7/9 S. 2), so lässt sich dies nicht anders erklären, als dass sich solche Übergriffe entgegen der Bestreitung des Beschuldigten auch tatsächlich und mehrfach ereignet haben. Der Umstand, dass die Zeugen bei den Vorfällen nicht anwesend waren und nur über "Konser- venwissen" verfügten, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 188 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 11 Ergänzung 6), ändert daran nichts. Dass die Geschädigte nicht
"ausgerufen" und die übrigen Anwesenden zur Hilfe gerufen hat, lässt sich - an- ders als es die Vorinstanz sah - damit erklären, dass die Geschädigte beim Trai- nieren auf den Geräten oft mit Kopfhörern Musik hörte und die Berührungen, wenn auch gezielt, so doch nur flüchtiger und kurzer Natur gewesen sein dürften, mithin für Drittpersonen nicht feststellbar, was die Geschädigte zur Vermeidung weiterer Peinlichkeiten von einem lautstarken Protest hat absehen lassen. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 118 S. 8f.) ist es sodann durchaus nachvollziehbar, dass es die Geschädigte als peinlich empfunden hätte, laut aus- zurufen, wusste sie doch nicht, ob die anwesenden Personen auf ihrer Seite ge- standen wären oder ihr Auftreten als übertrieben erachtet oder ihr gar nicht ge- glaubt hätten. Auch wenn die anhaltende Geduld der Geschädigten ungewöhnlich erscheint, so verbleiben an ihrer Aussage, dass es von Seiten des Beschuldigten zu absichtlichen solchen Berührungen gekommen ist, insbesondere aufgrund der erwähnten Mitteilung an ihr nächstes persönliches Umfeld, keine Zweifel. Allein die Anzahl solcher Belästigungen muss aufgrund der ungenauen Zeitangaben im Anklagetext zugunsten des Beschuldigten auf mehrere, wenn auch einige wenige Male reduziert werden.
III. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten, mit welchem er der Geschädigten während längerer Zeit nachgestellt hat, als mehrfache Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass eine solche Verhaltensweise unter dem Begriff des sogenannten Stalking fällt. Darun- ter wird ein vielschichtiges Täterverhalten verstanden, dass darauf abzielt, eine Person zu beherrschen, in irgendeiner Weise zu dominieren, meist beruhend auf dem Begehren des Täters, das Opfer zu einer Beziehung zu bewegen oder die- ses zu schikanieren, weil es sich weigert, dem Verlangen des Täters zu entspre- chen. Ausgeübt wird Stalking durch unbefugtes Nachstellen über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Bezie-
hung besteht oder nicht. Typische Merkmale sind beharrliches Verfolgen, Aufsu- chen und Ausspionieren sowie Belästigen und Bedrohen einer Person auf welche Art auch immer. Es ist ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen des Täters, wel- che das Opfer in Angst versetzt, es zu schwerwiegenden und unzumutbaren Ein- schränkungen seines sozialen Lebens zwingt. Für Stalking gibt es in der Schweiz im Unterschied etwa zu Deutschland, Österreich und den USA keinen eigenen Straftatbestand. Die Vorinstanz wies zu- dem darauf hin, dass ein entsprechender legislatorischer Versuch in Bern erst kürzlich gescheitert ist (vgl. Urk. 98 S. 52 unten). Das heisst nicht, dass Stalking hierzulande strafrechtlich völlig irrelevant wäre. Es bedeutet jedoch, dass nur die- jenigen qualifizierten Handlungen des gesamten Verhaltenskomplexes des Stalkers strafrechtlich erfasst werden können, welche unter die klassischen Straf- tatbestände wie Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, Missbrauch einer Fernmelde- anlage oder gar Tätlichkeit und Körperverletzung subsumiert werden können. Problematisch erweist sich somit insbesondere die rechtliche Erfassung jener Formen von Stalking, bei welchen keine der vielen einzelnen Handlungen des Stalkers für sich alleine die Schwelle zur Strafbarkeit bereits überschreitet, bei welchen allerdings gesamthaft gesehen die Strafwürdigkeit des Täterverhaltens gegeben wäre. In diesen Fällen des Stalking mag eine Anklagebehörde versucht sein, "auf Biegen und Brechen" einzelne Handlungen dennoch unter einem klas- sischen Straftatbestand zu subsumieren. Diesem Ansinnen ist im vorliegenden Fall bereits die Vorinstanz mit Entschiedenheit entgegengetreten: sie hielt zutref- fend fest, dass es – insbesondere nachdem einiges am Anklagesachverhalt zu relativieren war bzw. als Vorwurf mangels Erstellung auszuscheiden hatte, so un- ter anderem die Notwendigkeit zum Wohnungswechsel und der Zwang für die Geschädigte, dem Beschuldigten ein Foto ihres Freundes zu zeigen – beim Ver- halten des Beschuldigten im Einzelnen wie auch gesamthaft an der Intensität feh- le, die das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung durch Dritte klar überschreiten würde (a.a.O. S. 56f.). Wenn die Vorinstanz den Beschuldigten fol glich vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freisprach, so ist dies bei der ge- gebenen Gesetzeslage - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 116 S. 7) und der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 16) - überzeugend und
richtig. Der entsprechende Freispruch ist demnach zu bestätigen, wobei auf den 6. Abschnitt der Anklage, der davon auszunehmen ist, im Folgenden einzugehen ist. 2. Versuchte Nötigung (Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2009) Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte Ende November/Anfang Dezember 2009 in den Räumlichkeiten des D._____ an der ...strasse ... in ... mit beiden Händen an den Oberarmen festgehalten hat und von ihr ihren Nachnamen sowie den Vor- und den Nachnamen ihres Freundes herausverlangte, ansonsten sie schon sehen werde, was passiere. Die Geschädigte bekam Angst, konnte sich dem Griff entziehen und rannte in die Frauengarderobe. Die Anklageschrift nennt nur das Herausverlangen des Namens des Freun- des. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten jedoch wegen des nötigenden Herausverlangens des Nachnamens der Geschädigten, was den Anklagevorwurf in unzulässiger Weise ausweitet und unter dem Aspekt des Anklageprinzips nicht angeht. Eine Verurteilung ist nur nach dem in-maiore-minus-Grundsatz möglich. Da, wie sich aus der Sachverhaltserstellung ergeben hat, aber auch das Heraus- verlangen des Namens des Freundes nachgewiesen ist, steht einer Verurteilung gestützt auf den effektiv, wenn auch unvollständigen Anklagetext nichts im Wege. Die Frage nach einer allfälligen Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 118 S. 21f.) ist damit obsolet. Dass diese Vorgehensweise des Beschuldigten wegen der Vorgeschichte mit den andauernden Nachstellungen die Gefahr in sich barg, dass er nun einen Schritt weitergehen würde – was sich später mit der Versendung von elektroni- schen Mitteilungen an Drittpersonen denn auch bewahrheitete – und dies grund- sätzlich geeignet war, die Geschädigte in ihrer Entscheidungsfreiheit einzu- schränken, hat die Vorinstanz richtig gesehen (Urk. 98 S. 57). Dass der subjektive Tatbestand auf Seiten des Beschuldigten zu bejahen ist, erscheint ebenfalls klar, da er mit seinem handgreiflichen und verbal drohenden Verhalten gerade be- zweckte, dass die Geschädigte die verlangten Namen preisgeben würde, was sie allerdings nicht tat. Die Vorinstanz hat auch die Rechtswidrigkeit positiv richtig
begründet (vgl. a.a.O. S. 58). Des weiteren ist davon auszugehen, dass der Nöti- gungstatbestand (auch bei versuchter Ausführung) die damit verbundene Dro- hung konsumiert. Im Ergebnis ist der Beschuldigte gestützt auf den entsprechen- den Anklagesachverhalt des vollendeten Versuchs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Mehrfache sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB Gezielte Berührungen von primären und sekundären Geschlechtsteilen einer Person, die dies nicht wünscht, erfüllen der Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB. Indem der Beschuldigte mit seiner Hand einige Male die Brust der Geschädigten streifte, ohne dass diese dies gewollt hätte, hat er wiederholt den erwähnten Tat- bestand erfüllt. Der Strafantrag liegt vor. Die Verjährung ist noch nicht eingetreten. Der Beschuldigte ist deshalb der mehrfachen sexuellen Belästigung im erwähnten Sinne schuldig zu sprechen. Soweit die Privatklägerin die Frage aufwerfen lässt, ob aus dem Sachverhalt von Anklageziffer 1 zusätzliche sexuelle Belästigungen abzuleiten wären (Urk. 108 S. 14f., Urk. 117 S. 9 und 14), erübrigen sich Weiterungen, da sich der Straf- antrag der Privatklägerin vom 25. Januar 2010 wegen sexueller Belästigung ge- mäss deren Aussagen vom gleichen Tag klarerweise nicht auf die Beschimpfung als "schweinische Lesbe" oder auf das SMS vom 5. Januar 2010 bezogen hat und letzteres ohnehin nicht an sie selber gerichtet war. Denn bei tatbestandsmässigen Worten muss es sich klarerweise um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen. Einschlägige Aussagen gegenüber Drittpersonen sind nur tatbestandsmässig, sofern das Opfer zugegen ist, das Gesagte wahrnimmt und sich selbst als Objekt der Äusserungen erkennt (BSK Strafrecht II - Meng/Schwaibold, Art. 198 N 19). Dies ist vorliegend - entgegen der Auffassung der Geschädigtenvertretung (Urk. 117 S. 14) - nicht der Fall, da das SMS an den Freund der Geschädigten geschickt wurde, weshalb die- se nicht zugegen war, als dies geschah, und da der Beschuldigte sich mit dem SMS klarerweise an den Freund der Geschädigten richtete und nicht an die Ge- schädigte selbst.
IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für die versuchte Nötigung zutreffend angegeben (a.a.O. S. 58f.). Auch die allgemeinen Regeln für die Strafzumessung sind richtig aufgeführt. Das Verschulden des Beschuldigten taxierte das Einzelge- richt angesichts des nur einmaligen und kurzen Festhaltens der Geschädigten an den Oberarmen, wenn auch verbunden mit einer verbalen Drohung und Aufforde- rung, noch als "eher leicht" (a.a.O. S. 60). Das verfolgte Ziel erachtete sie eben- falls nicht schlimmer Natur. Aufgrund der vorangegangenen Nachstellungen durch den Beschuldigten habe die Geschädigte jedoch klar eine Steigerung des Ge- schehens befürchten müssen. Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Da die Nötigung nicht zum Erfolg führte, reduzierte die Vorinstanz die Sank- tion leicht und gelangte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Dies erscheint der Tat, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Stelle an der G._____ verloren hat und das Einkom- men bei der neuen Arbeitsstelle in einem ...institut in H._____ nur noch ca. Euro 2'683.– (inkl. 13. und 14. Monatslohn) beträgt (Urk. 113 S. 3). Deshalb rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 100.– zu reduzieren. Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzugs der Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren kann dem angefochtenen Urteil (a.a.O. S. 61f.) ohne Weiteres gefolgt werden.
Zusätzlich zum vorerwähnten Vergehen ist der Beschuldigte heute auch we- gen mehrfacher sexueller Belästigung zu bestrafen. Dies ist eine Übertretung, auf welche Busse steht. Die Staatsanwaltschaft hatte dafür eine solche von Fr. 1'000.– beantragt. Dies erscheint unter allen Titeln als angemessen. Die mehrfa- che sexuelle Belästigung durch den Beschuldigten ist folglich in dieser Weise zu sanktionieren.
V. Zivilpunkt Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (Urk. 86 S. 21) nicht eingetreten, weil sich die in diesem Zusammenhang geltend ge- machten Kosten (für zwei Fitnessabonnements und für die Konsultation einer Psychiaterin) zufolge des Freispruchs wegen des als mehrfache Nötigung einge- klagten "Stalking" nicht von einer solchen Verhaltensweise des Beschuldigten ab- leiten lassen würden (Urk. 98 S. 63). Da der Freispruch weiterhin Bestand hat, bleibt es beim Nichteintreten auf das (im Berufungsverfahren von Fr. 2'041.10 auf Fr. 1'571.10 reduzierte) Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (Urk. 108 S. 12f., Urk. 117 S. 19f.). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde von der Vorinstanz ab- gewiesen, da der damals einzig zur Verurteilung gelangte Versuch der Nötigung (Vorfall Ende November/Anfang Dezember 2009 betreffend Namen) bei der Pri- vatklägerin keine so intensive Beeinträchtigung der Persönlichkeit hervorgerufen haben könne, als dass sich davon ein Genugtuungsanspruch ableiten liesse (Urk. 98 S. 63). Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin an ihrem Genugtuungs- begehren festgehalten (Urk. 108 S. 2 und 13, Urk. 117 S. 20ff.). Am zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz ändert nichts, dass nunmehr eine Verurtei- lung wegen mehrfacher sexueller Belästigung, einem blossen Übertretungstatbe- stand, hinzukommt. Der Geschädigten bleibt somit auch in zweiter Instanz eine Genugtuung versagt.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte wird in zwei Punkten der Anklage verurteilt, was eine entsprechende Kostentragungspflicht auslöst (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten jedoch auch den Kostenanteil für den Ankla- gehauptpunkt der mehrfachen Nötigung auferlegt, wo ein Freispruch erfolgt. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens in diesem Punkt schuldhaft bewirkt habe mit seinem fehlerhaften Verhalten im Zu- sammenhang mit dem Versand einer ehrverletzenden SMS sowie einer zweck- gleichen E-Mail. Dadurch erst sei es zu einer Strafanzeige gekommen, wobei die Rechtswidrigkeit durch die Ehrverletzung gegeben und der adäquate Kausalzu- sammenhang zur Anhebung der Strafuntersuchung offensichtlich sei. Das Vorge- hen des Beschuldigten sei im zivilrechtlichen Sinne als schuldhaft zu bezeichnen; beim vorsätzlichen Versenden der erwähnten elektronischen Botschaften, bei welchen er sich nicht als Absender zu erkennen gegeben hat, sei es klar gewe- sen, dass dadurch eine Strafuntersuchung ausgelöst werden könne. Deshalb auf- erlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO trotz des Teilfreispruchs auch diesen Kostenanteil (Urk. 98 S. 64-67). Die Argumentation der Vorinstanz ist schlüssig. Ihre Kostenauflage an den Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) ist deshalb zu bestätigen. Damit steht dem Beschuldigten grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung zu hinsichtlich der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Ausnahme bilden lediglich die Aufwendungen seiner Verteidigung im Zusammenhang mit der als rechtswidrig anzusehenden Festnahme vom 9. Sep- tember 2010 und im Zusammenhang mit der grundlosen Sperre seines BVK- Guthabens. Der Beschuldigte ist dafür folglich mit Fr. 1'937.50 und Fr. 1'050.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen, während sein darüber hinaus gehender Entschädigungsantrag abzuweisen ist. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigen sodann zur Leistung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Privatklägerin für die Untersuchung
und das erstinstanzliche Verfahren. Dies ergibt sich schon aus Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO. Die Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin wurde von der Vo- rinstanz hinsichtlich des Stundenansatzes auf das gerechtfertigte Mass gekürzt (Urk. 98 S. 68f.). Eine weitere Reduktion ist nicht angebracht. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies gilt sowohl für die Hauptberufung als auch für allfällige Anschlussberufungen. Der gewichtigs- te Punkt, der im Berufungsverfahren zu beurteilen war, war der Anklagevorwurf wegen mehrfacher Nötigung ("Stalking"). Diesbezüglich unterliegen mit ihren An- schlussberufungen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin, was für den Beschuldigten ein Obsiegen bedeutet. Die Privatklägerin unterliegt über- dies im Zivilpunkt. Auf der andern Seite scheitert der Beschuldigte mit seiner Be- rufung, die auf einen vollumfänglichen Freispruch abzielte, da er nunmehr nicht nur wegen versuchter Nötigung, sondern auch wegen sexueller Belästigung ver- urteilt wird. Dieses Ergebnis rechtfertigt es, dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin je zwei Fünftel der Berufungskosten aufzuerlegen und den Kostenrest auf die Gerichtskasse zu nehmen. Wegen Freispruchs im Hauptanklagepunkt hat der Beschuldigte für das Be- rufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugute (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist auf Fr. 10'000.– festzulegen. Die Privatklägerin scheitert mit ihrer Anschlussbe- rufung weitestgehend und hat deswegen selber einen Teil der Kosten des Beru- fungsverfahrens zu tragen, weshalb sie für das zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung beanspruchen kann (e contrario aus Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, vom 19. Dezember 2011, hinsichtlich der Dispositiv-
Ziffern 7 (Kostenaufstellung) und 10 (Genugtuung an den Beschuldigten für die Verhaftung vom 9. September 2010) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. 2. Der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon zwei Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten, und mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Zu- sammenhang mit der Verhaftung vom 9. September 2010 und der Sperre seines BVK-Guthabens eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'987.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen wird das
vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8, 9 und 11) bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu je zwei Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 10'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. 12. Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. September 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald