Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120271-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Ruggli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 3. Februar 2012 (DG110399)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. Dezem- ber 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, - der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sin- ne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich der Anklageziffern 1 und 2 wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.–, wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind, wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit Freiheits- strafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 184 Tage sowie weitere 25 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 400.– bestraft. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zur Durchführung der stationären thera- peutischen Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten Fr. 4'200.– (Kassenbeleg-Nr. ...) werden eingezo- gen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Dolch in Folie verpackt, Zielfernrohr Riflescope, Laser Zielerfassungsaufsatz, Dolch in Etui, Schwert; Sachkauti- ons.-Nr. ...) werden eingezogen und vernichtet. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 15'566.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (RA Dr. iur. Y._____, ausstehend) Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 3. Februar 2012 betreffend Ziffer 1 des Urteilsdispositivs hinsicht- lich der Schuldigsprechung - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG - der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und hinsichtlich des Freispruchs - vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei von einem Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29 April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 15.00 abzusehen, und es sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und unter An- rechnung der erstandenen Haft, und einer Busse von CHF 100.00 zu bestra- fen. 5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse einzuordnen.
Von einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sin- ne von Art. 59 StGB sei abzusehen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten CHF 4'200.00 seien dem Beschuldigten zu Handen des Eigentümers B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Dolch in Folie verpackt, Zielfernrohr Riflescop, Laser Zielerfassungsaufsatz, Dolch in Etui, Schwert) seien dem Beschuldigten aus erstes Verlangen herauszugeben. 9. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ent- standene Überhaft zuzusprechen. 10. Die Kosten der Untersuchung und die erstinstanzlichen Gerichtskosten sei- en dem Beschuldigten teilweise aufzuerlegen, diesem jedoch infolge seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen, ebenso die Kosten der amtlichen Verteidigung. Eventualanträge: 1. Es sei der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der er- standenen Haft, und einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen. 2. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall des schuldhaf- ten Nichtbezahlens der Busse anzuordnen. 3. Es sei von einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen, und es sei für den Beschuldigten ei- ne ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten CHF 4'200.00 dem Beschuldigten zu Handen des Eigentümers B._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Doch in Folie verpackt, Zielfernrohr Riflescope, Laser Zielerfassungsaufsatz, Dolch in Etui, Schwert) dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Es sei dem Beschuldigten eine angemessenen Entschädigung für die er- standene Überhaft zuzusprechen. 7. Die Kosten der Untersuchung und die erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten teilweise auf- zuerlegen, diesem jedoch infolge seiner schlechten wirtschaftlichen Verhält- nisse zu erlassen.
___________________________________ Erwägungen: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der 10. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2012 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. Februar 2012 rechtzeitig Berufung anmelden (HD 41). Fristge- recht reichte der Verteidiger dann am 16. Mai 2012 seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (HD 93). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. In seiner Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es seien B._____ und C._____ (hinsichtlich der Einziehung der beschlagnahmten
Barschaft) als Zeugen zu befragen (HD 93 S. 4 f.). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann auf diese Beweisergänzungen verzichtet werden. 2. Gemäss Art. 402 i. V. mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des ange- fochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdis- positivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, wegen Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und wegen mehr- facher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich der Anklageziffern 1 und 2) und 9 (Kostenaufstellung) nicht angefochten worden sind und diesbezüglich keine Anschlussberufungen erhoben wurden, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.
II. 1. Der Beschuldigte hatte am 2. August 2011 um 09.00 Uhr an der ... [Ad- resse] den ... des Kantons Zürich für ein Beratungsgespräch aufgesucht. Zu- nächst führte D., juristischer Mitarbeiter der Beratungsstelle, das Gespräch mit dem Beschuldigten, welches von der Auditorin E. protokolliert wurde. Dem Beschuldigten wird nun im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Er habe zunächst alle Behörden als rassistisch beschimpft sowie seine zahlreichen schlechten Erfahrungen mit Behörden und Polizeibeamten geschildert. Der Be- schuldigte sei D._____ regelmässig ins Wort gefallen, was ein normales Ge- spräch verunmöglicht habe. Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, dass er nun kriminell werden würde, um hier zu überleben. Ferner habe er erklärt, dass er das Beratungsgespräch aufgenommen habe, worauf D._____ erwidert habe, dass
dies ohne Erlaubnis nicht zulässig sei, und den Beschuldigten aufgefordert habe, das Aufnahmegerät zu zeigen. Der Beschuldigte habe dann "den Hinweis zu Oslo [gemacht], dass die rassistischen Behörden hier dann schon sehen würden". Auf die Frage, was die Behörden sehen würden, habe der Beschuldigte nichts gesagt, sondern nur seltsam gelacht. Aufgrund der Bezugnahme zum Attentat von Oslo und des latent aggressiven Verhaltens habe D._____ den ... F._____ beigezo- gen, wobei er diesen vorgängig über den Verlauf des Dialoges informiert habe. Beim Eintreffen von F._____ im Sitzungssaal habe der Beschuldigte erneut Vor- würfe betreffend Rassismus erhoben, sei aufgestanden und habe die Namen der anwesenden Mitarbeiter verlangt. Nachdem F._____ ihm die Namen der Anwe- senden mitgeteilt habe, habe der Beschuldigte erneut danach gefragt und sodann die Örtlichkeit verlassen, ohne dass das Gespräch habe sinnvoll zu Ende geführt werden können. Das aggressive Verhalten des Beschuldigten, seine aggressive Körperspra- che, seine Aussagen, dass er jetzt kriminell werde, um hier leben zu können und die klare Bezugnahme zum Attentat von Oslo, welches nur wenige Tage zuvor stattgefunden habe, hätten einerseits dazu geführt, dass D._____ und F._____ befürchteten, der Beschuldigte könnte der Amtsstelle und den darin arbeitenden Mitarbeitern etwas antun. Anderseits seien die beiden äusserst bestürzt und ver- unsichert gewesen, da sie befürchtet hätten, dass er ihnen direkt etwas zufügen könnte. Dies habe weiter zur Folge gehabt, dass sie ihrer Arbeit erst am Nachmit- tag wieder hätten nachkommen können. Der Beschuldigte habe genau gewusst, dass er insbesondere mit seiner Bezugnahme zum Attentat von Oslo, aber auch mit seinem übrigen aggressiven Verhalten die Mitarbeiter der ...-Stelle verängsti- gen würde. Auch habe er zumindest in Kauf genommen, dass sie danach ihrer normalen Arbeit nicht mehr uneingeschränkt nachgehen konnten. 2. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt während des gesam- ten Verfahrens bestritten. Er habe dem Beamten gesagt, dass er sich als alleiner- ziehender Vater um seinen Sohn sorge, dass so etwas wie in Oslo passieren könne. Er habe sich nicht aggressiv verhalten und auch nicht gesagt, dass er nun kriminell werden würde.
Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen von D._____ und E., teilweise auch auf denjenigen des ... F. als Zeugen. Die Vo- rinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und dieser Zeugen ausführlich wie- dergegeben und ist nach einer sorgfältigen Beweiswürdigung zum Schluss ge- langt, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, HD 92 S. 7 - 20). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb vor allem zusammenfas- senden und teilweise ergänzenden Charakter. Zunächst lässt sich festhalten, dass die drei genannten Zeugen sehr detail- lierte, präzise, stimmige und übereinstimmende Aussagen gemacht haben. In den zentralen Punkten stimmen diese Aussagen auch mit dem Protokoll der Bespre- chung überein, das von E._____ verfasst und von D._____ infidiert worden war (HD 5). Die drei Zeugen hatten keinerlei Anlass, den Beschuldigten, den sie gar nicht kannten, falsch zu beschuldigen. Bei falschen Aussagen zulasten des Be- schuldigten hätten die drei Zeugen nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen zu rechnen, und es ist nicht einzu- sehen, weshalb sie sich solchen Risiken aussetzen sollten. Es ist auch nicht er- sichtlich, dass sie mit ihrer Darstellung in irgendeiner Weise übertrieben hätten. Gegenteils fällt auf, wie die Zeugen bemüht waren, sehr differenziert und zurück- haltend auszusagen. So sagte D._____ aus, der Beschuldigte habe ausser der Bemerkung, dass er jetzt kriminell werden würde und dem Hinweis auf Oslo, kei- ne weiteren konkreten Drohungen gemacht. Es sei für ihn nicht ganz klar gewor- den, gegen wen sich die Drohungen richteten. Er sei verunsichert gewesen, ob auch er bzw. die ...-Stelle mit den Drohungen gemeint gewesen sei (HD 4/2 S. 5). Hinzu kommt, dass die Darstellung der Zeugen vom Beschuldigten in einem we- sentlichen Punkt - dass er nämlich das Attentat von Oslo erwähnte – bestätigt wurde. Dessen Darstellung, das Attentat in Oslo habe er aus Angst um seinen Sohn erwähnt, wirkt nun aber völlig unglaubhaft. Der Beschuldigte hatte als Grund seines Besuchs der ...-Stelle die angeblich "rassistische Polizeibehandlung im Jahre 2007" angegeben (HD 3/1 S. 2), weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er
das Attentat in Oslo im Zusammenhang mit seiner Sorge um seinen Sohn erwäh- nen sollte. Bekanntlich waren die Anschläge in Norwegen vom 22. Juli 2011, bei denen 77 Menschen ums Leben kamen, von einem Einzeltäter (und nicht von ir- gendwelchen Behördenmitgliedern) verübt worden. Völlig kohärent und in sich geschlossen wirkt dagegen die Darstellung von D._____ und E._____ bezüglich dieser Bemerkung: Zunächst habe der Beschuldigte alle Behörden als rassistisch beschimpft, habe dann gesagt, dass er jetzt kriminell werden würde, um hier zu überleben und darauf hingewiesen, dass er das Gespräch aufgenommen habe. Als D._____ erwidert habe, dass dies ohne Erlaubnis nicht zulässig sei, habe er den Hinweis zu Oslo gemacht, dass die rassistischen Behörden hier dann schon sehen würden und auf die Frage, was die Behörden sehen würden, habe er nichts gesagt, sondern nur seltsam gelacht. Diese Schilderung der beiden Zeugen D._____ und E., wonach es sich eben nicht um klare, eindeutige, sondern um eher unscharfe, nebulöse Drohungen handelte, wirkt lebensnah. Die Aussagen der drei Zeugen sind aus all diesen Gründen in hohem Masse glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Das klare Beweisbild wird im Übrigen noch durch die Aussagen von G., der Kanzleisekretärin der ...-Stelle abge- rundet. Diese hatte vor dem Besuch des Beschuldigten telefonischen Kontakt mit diesem zwecks Terminabsprache gehabt: Der Beschuldigte habe geschimpft, sich über die rassistischen Behörden beklagt und sei frech gewesen (HD 4/4). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sach- verhalt aufgrund der Aussagen der Zeugen erstellt ist.
III. 1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter muss dem Opfer einen schweren Nachteil in Aussicht stellen und dieses, damit die Tat vollendet ist, tatsächlich in Angst und Schrecken versetzen (BGE 81 IV 106, 99 IV 215). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet zumeist
einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder eines Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Freiheit etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in Aussicht stellt (V. Delnon/B. Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, N 25 zu Art. 180 StGB). Die Drohung braucht nicht ernst gemeint, sondern nur nach der Vorstellung des Täters wirksam zu sein. Das Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen (vgl. Trechsel et. al, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 180 StGB). 2. Vorliegend handelt es sich - zumindest vordergründig - um eine eher un- scharfe, nebulöse Drohung, die sich primär ganz allgemein gegen Behörden rich- tete. Bei näherer Betrachtung steht aber ausser Zweifel, dass sich die Drohung - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (HD 110 S. 11) - auch auf die an- wesenden Mitarbeiter der ...-Stelle bezog: So sagte der Beschuldigte zunächst, dass er jetzt kriminell werden würde, um hier zu überleben, machte dann den Hinweis auf Oslo, dass die rassistischen Behörden hier dann schon sehen würden und auf die Frage, was denn die Behör- den sehen würden, gab er keine Antwort, sondern lachte nur seltsam. Vor dem Hintergrund, dass es nur wenige Tage vor dieser Äusserung zu diesen schreckli- chen Anschlägen in Norwegen gekommen war, als ein Einzeltäter 77 Menschen umbrachte, handelt es sich hier um eine konkludent geäusserte Drohung mit einer nicht präzis umschriebenen, aber sinngemäss sehr schweren strafbaren Hand- lung, die ohne weiteres geeignet ist, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Per- son ganz massiv einzuschränken. Indem nun der Beschuldigte unmittelbar darauf wiederholt die Namen der anwesenden Mitarbeiter verlangte, auch nachdem der ... diese genannt hatte, stellte er einen Bezug zwischen der allgemein gehaltenen Drohung und den anwesenden Mitarbeitern dieser Behörde her. Damit löste er bei diesen verständlicherweise Angst aus im Sinne eines beklemmenden, bangen Gefühls, selbst bedroht zu sein.
Der Beschuldigte nahm mit seinem geschilderten Verhalten zumindest in Kauf, dass er die Mitarbeiter der ...-Stelle verängstigen würde. Damit ist der ob- jektive und subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in diesem Sinne schuldig zu sprechen. Vom weiteren Vorwurf, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass die Mitarbeiter der ...-Stelle danach ihrer normalen Arbeit nicht mehr uneingeschränkt hätten nachgehen können, weshalb er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden schuldig gemacht ha- be, wurde der Beschuldigte freigesprochen. Dieser Freispruch ist, wie ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
IV. 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die allgemei- nen Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD 92 S. 27-29). 2. Bei der Strafzumessung, bei der mehrere Delikte zu beurteilen sind, ist methodisch, in teilweiser Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid, wie folgt vorzugehen: Hat der Täter, wie hier, durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange-
messen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2). 3. Vorliegend ist die Drohung gegenüber dem ... und dessen Mitarbeiter das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt. Zunächst ist deshalb die Strafe für dieses Delikt zu bestimmen. a) Gemäss Art. 47 StGB ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der straffälligen Person sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Mit zu berücksichtigen sind aber auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. b) Das objektive Tatverschulden bezüglich der Drohung wiegt im Rahmen dieses Tatbestandes durchaus schwer. Es handelt sich um eine zwar diffuse, aber ziemlich perfide und in ihrer Konsequenz sehr schwere Drohung, indem den Betroffenen ähnliche Folgen wie den Opfern beim verheerenden Attentat in Oslo in Aussicht gestellt wurden. Eine solche Drohung ist durchaus geeignet, das Si- cherheitsgefühl der Betroffenen massiv einzuschränken und hatte auch tatsäch- lich zur Folge, dass diese verängstigt wurden. Hinzu kommt, dass diese schwere Drohung auch geeignet war, das Funktionieren der ...-Stelle zumindest vorüber- gehend zu beeinträchtigen. Beim subjektiven Verschulden gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass gemäss dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten (HD 9/7) von einer leich- ten verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist, was zu einer deutlichen Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens führt. Es
kann dem Beschuldigten sodann auch nicht direkter Vorsatz, sondern nur eventu- alvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Im Übrigen mag zutreffen, dass der Beschuldigte schon schlechte Erfahrungen mit Behörden gemacht hat, was aber sicher nicht auf die ...-Stelle zutrifft, die er erstmals aufsuchte. Die Tatsache, dass er gleich bei diesem ersten Besuch eine schwere Drohung gegen den ... und dessen Mitarbeiter ausstiess, wirft ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten. Das subjektive Verschulden vermag deshalb die objektive Tatschwere insgesamt nur geringfügig zu relativieren. c) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD 92 S. 31 f.). Heute führte der Beschuldigte aus, seine Ex-Frau habe beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht (HD 109 S. 6 f.). Den durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen lässt sich entneh- men, dass die Ex-Frau des Beschuldigten eine Umteilung der Obhut sowie der el- terlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn C._____ vom Beschuldigten auf sie beantragt hatte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon von 9. März 2012 wurde dem Beschuldigten als vorsorgliche Massnahme die Obhut und die elterliche Sor- ge über C._____ entzogen (Urk. 108/1). Auf die Berufung des Beschuldigten wur- de mit Entscheid der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts vom 19. April 2012 nicht eingetreten (HD 108/3). Gemäss Aussage des Beschuldigten wird die Hauptverhandlung im Abänderungsprozess im Januar 2013 stattfinden (HD 109 S. 3). Diese neuen Angaben haben keine Auswirkungen auf die Strafzumessung.
Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf: − 30.01.2004: Bezirksanwaltschaft Zürich, Nötigung, einfache Körperverlet- zung, Gefängnis 3 Monate, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, − 27.08.2004, Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Einfache Körperver- letzung, Geringfügiges Vermögensdelikt, Drohung, Gefängnis 2 Monate be- dingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 30.01.2004, − 29.04.2008: Bezirksgericht Zürich, Drohung, Übertretung BetmG: Geldstrafe 40 Tagessätze zu Fr. 15.–, bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre, und Bus- se Fr. 600.–. Diese teils einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während einer laufenden Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. d) Aufgrund aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint für die Drohung eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe) als angemessen. 3. Hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte äusserst renitent gegen die angeordnete Blutprobe widersetzte, weshalb auch bezüglich dieses Tatbe- standes von einem schweren Tatverschulden auszugehen ist. Von geringerer Tragweite erscheint das Fahren in fahrunfähigem Zustand, weil es sich nur um ei- ne kurze Strecke handelte, die der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zurücklegte und er das Marihuana, das zur Fahrunfähigkeit führte, bereits am Vorabend kon- sumiert hatte. Bei diesen beiden Delikten ist ebenfalls von einer in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu einer deutlichen Strafreduktion führt.
Das teilweise Geständnis des Beschuldigten bezüglich dieser beiden Ankla- gepunkte führt zu einer weiteren leichten Strafminderung. 4. In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe von vier auf fünf Monate Freiheitsstrafe (bzw. von 120 auf 150 Tagessätze Geldstrafe) als angemessen. 5. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder ge- meinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Beur- teilung dieser Frage ist vorliegendenfalls eher akademischer Natur, weil der Be- schuldigte die Strafe durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits verbüsst hat (vgl. unten). Der Beschuldigte weist drei, teilweise einschlägige Vorstrafen auf und verüb- te sämtliche heute zu beurteilenden Delikte während einer laufenden Probezeit. Der psychiatrische Gutachter gelangt zum Schluss, beim Beschuldigten sei auf- grund der diagnostizierten emotional-labilen Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und paranoiden Zügen eine schlechte Legalprognose zu stellen. Es beste- he die Gefahr, dass er erneut Straftaten ähnlicher Art begehen könnte wie jene, die jetzt zu beurteilen seien. Eine Eskalation sei denkbar angesichts der für ihn nicht akzeptablen Lebenssituation und der Trennung von seinem Sohn (HD 9/7 S. 48 f.). Aufgrund all dieser Umstände muss dem Beschuldigten klarerweise eine Schlechtprognose gestellt werden. Der Beschuldigte ist arbeitslos, war schon wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. HD 9/7 S. 5). Er ist So- zialhilfeempfänger und weist Schulden in der Höhe von rund Fr. 30'000.– auf (HD 109 S. 4 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnten. Aufgrund all dieser Umstände ist der Beschuldigte mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte verbrachte bis heute 393 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Anrechnung der
Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Es ist deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte die heute ausgefällte Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat. 6. Wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist der Beschuldigte, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (HD 92 S. 34), zusätz- lich mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf vier Tage festzusetzen. Auch die Busse gilt aufgrund der Haft als erstanden. 7. Der Beschuldigte wurde, wie erwähnt, am 29. April 2008 vom Bezirksge- richt Zürich wegen Drohung und Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.– und mit einer Busse Fr. 600.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgescho- ben wurde. Die heute zu beurteilenden Delikte verübte der Beschuldigte in der laufenden Probezeit, weshalb der bedingte Strafvollzug, gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB, zu widerrufen ist. Zur Begründung kann auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD 92 S. 34 f.). Festzustellen ist, dass der Beschuldigte diese Vorstrafe durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits verbüsst hat (Art. 51 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB kommt dagegen vorliegend, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (HD 92 S. 35), nicht in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wider- spricht es der ratio legis von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, eine (rechtskräftige) Vor- strafe zulasten des Verurteilten zu ändern (BGE 137 IV 249). Es ist deshalb nicht zulässig, eine frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zu ändern, um den Be- schuldigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen.
V. 1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Dieser
Entscheid ist zu bestätigen. Zur Begründung kann vorab auf die ausführlichen und sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD 92 S. 35-41). 2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behand- lung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen. a) Der Beschuldigte weist gemäss dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 30. September 2011 (HD 9/7) eine emotio- nal-labile Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen auf. Der Gutachter wies darauf hin, dass der Beschuldigte ganz in seinen krankhaften Gefühlen von Beeinträchtigung, Wut und Verzweiflung gefangen war und aus die- ser Verfassung heraus sich zu den ihm vorgeworfenen Taten hat hinreissen las- sen (HD 9/7 S. 46). Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, dass die vom Beschuldigten verübten Straftaten im Zusammenhang mit seiner schweren Per- sönlichkeitsstörung stehen, weshalb auch ein Behandlungsbedürfnis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB zu bejahen ist. b) Die Massnahme muss, wie ausgeführt, der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gesetz stellt keinerlei Mindestanforderungen an Schwere und Wahrscheinlichkeit dieser künftigen Delikte. Der Begriff der Gefährlichkeit verlangt eine Rechtsgüterabwägung: Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anfor- derungen zu stellen als bei Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Ei- gentum und Vermögen (BGE 118 IV 113). Andererseits ist bei der Bemessung der Gefährlichkeit die in Frage kommende Massnahme zu berücksichtigen: Je einschneidender die Massnahme für den Betroffenen ist, desto höher muss die Sozialgefährlichkeit sein. Strafrechtliche Massnahmen zielen im Übrigen nicht primär auf einen medizinischen Erfolg der Behandlung ab. Ziel einer stationären Behandlung ist die Verhinderung oder Verminderung weiterer Straftaten und die
Wiedereingliederung des Täters (Heer, BSK StGB 1, N 51 und 58 zu Art. 59 StGB; Trechsel et al., a.a.O., N 7 zu Art. 59 StGB). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten kann die Legalprognose beim Be- schuldigten nicht als günstig beurteilt werden. Er ist fixiert auf die Vorstellung, dass er Opfer des Rassismus ist, dass man ihn ungerecht behandelt etc.. Wegen der Hartnäckigkeit, mit der er auf seinen Ideen besteht, erscheint die Prognose als ungünstig. Es müsse mit neuen aggressiven Ausbrüchen und Aufdringlichkei- ten des Beschuldigten gerechnet werden. Besonders ungünstig ist gemäss Gut- achten die Tatsache, dass sich bei ihm keine Verbesserung der emotionalen und sozialen Situation abzeichnet im Falle der Entlassung, in Anbetracht der Tatsa- che, dass seine Fähigkeit, den Sohn zu erziehen, in Frage gestellt wird. Die Ge- fahr, dass er völlig in "ein Loch" abstürzt und damit in einen Zustand von Ver- zweiflung und Raserei gerät, sei daher erheblich. Diese Art von Störungen, die der Beschuldigte aufweist, können gemäss Gutachten kaum medikamentös be- hoben werden. Eine bloss ambulante Behandlung genüge nicht. Der Beschuldigte bedürfe einer höheren therapeutischen Zuwendung. Nur eine stationäre Behand- lung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Entscheidend sei, dass es sich um eine Institution handle, wo der Beschuldigte atmosphärisch den Eindruck von Akzeptanz, Zuwendung und Aufgehobensein erleben könne. Von da her sei bei einer erfolgreich durchgeführten Therapie eine Prognose nicht von vornherein ganz ungünstig. Eine solche Behandlung könnte in der Klinik I._____ durchgeführt werden (HD 9/7 S. 46-48, 50). Aufgrund dieser einleuchtenden gut- achterlichen Erwägungen kann einstweilen der Schluss gezogen werden, dass einzig eine stationäre, nicht aber eine ambulante Massnahme erfolgversprechend ist. c) Selbstverständliche Voraussetzung einer Massnahme ist, dass der Be- troffene einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine solche zum vornhe- rein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Die Relevanz der Frage, inwieweit die Motivation eines Betroffenen eine entscheidende Rolle spielen soll, gibt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen Anlass. Nach der Praxis des Bundesge- richts muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können (BGer
6S.69/2002). Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt einer Motivation sollte lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (BGer 6P.73/2006). Erstes Ziel kann durchaus die Schaffung von Einsicht und Thera- piewilligkeit darstellen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es nämlich, dass eine mangelnde Ein- sicht bei schweren, langdauernden Störungen häufig gerade zum typischen Krankheitsbild gehört (Heer, a.a.O., N 78-80 zu Art. 59 StGB; Trechsel et al., a.a.O., N 9 zu Art. 59 StGB). Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich einer stationären Behandlung ge- genüber dem Gutachter sehr wankelmütig und launisch (HD 9/7 S. 50). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er, eine stationäre Therapie sei nicht nötig (HD 36 S. 12 f.). Heute führte er auf die entsprechende Frage aus, ei- ne stationäre Massnahme sei völlig lächerlich und unrecht. Der Gutachter habe ihn in der kurzen Zeit nicht richtig beurteilen können (HD 109 S. 5). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte die Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat, fällt der Druck eines drohenden Strafvollzugs für den Fall eines Scheiterns der Massnahme weg, was dessen Motivation für eine Massnahme zusätzlich beein- trächtigen dürfte. Dennoch erscheint es, gestützt auf das Gutachten (HD 9/7 S. 50) und in Übereinstimmung mit der zitierten Lehre und Rechtsprechung, zweckmässig, den Versuch zu unternehmen, ihn für eine Therapie zu motivieren. Erstes Ziel wäre bei ihm die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit, was im Rahmen einer stationärer Behandlung auch Aussicht auf Erfolg haben kann. Ge- mäss dem psychiatrischem Gutachten kann die Gefahr der Eskalation der ag- gressiven Handlungen gemindert werden, wenn es gelingt, den Beschuldigten in einen Zustand zu bringen, wo er Zuversicht und Hoffnung fassen kann. Als prog- nostisch relativ günstig betrachtet werden kann, dass beim Beschuldigten, wenn er in einer emotionalen Bindung aufgehoben ist und Zuwendung und Akzeptanz erfährt, die Aggressivität abnimmt. Von da her ist bei einer erfolgreich durchge- führten Therapie eine Prognose nicht von vornherein ungünstig. Bei Besserung der emotionalen Verfassung und der sozialen Situation könne angenommen wer- den, dass sich seine Beeinträchtigungshaltung zurückbilde und er zu einer besse-
ren und differenzierteren Realitätskontrolle zurückfinde (HD 9/7 S. 47 f.). Es kann deshalb auch von einer genügenden Massnahmefähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. d) Die Anordnung einer Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB vo- raus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht un- verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst hier drei Teilas- pekte. Demnach bedürfen Massnahmen deren unabdingbaren Notwendigkeit. Ei- ne Massnahme muss überdies geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprogno- se zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). Daraus ergibt sich, dass auf eine geeignete und notwendi- ge Massnahme zu verzichten ist, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in die Frei- heitsrechte des Betroffenen unangemessen schwer wiegt. Abzuwägen ist die Grösse der Gefahr, welcher die Massnahme begegnen soll gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie began- gen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1; Trechsel et al., a.a.O., N 7 zu Art. 56 StGB). Die Eignung und Erforderlichkeit der stationären Massnahme sind hier, wie ausgeführt, zu bejahen. Bei der Verhältnismässigkeit im engen Sinn ist zu be- rücksichtigen, dass es sich bei der Anordnung einer stationären Massnahme um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen handelt, zumal die Dauer der Massnahme nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind. Anderseits ist die Massnahme nicht etwa in einer geschlossenen Strafan- stalt, sondern in einer Klinik zu vollziehen, die - gemäss Gutachten - geeignet ist, dem Beschuldigten eine gewisse Wärme, ein Gefühl der Akzeptanz und des Wohlwollens zu vermitteln (HD 9/7 S. 47.). Eine solche Massnahme steht durch- aus im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten.
Beim Anlassdelikt handelt es sich um eine Drohung. Der Beschuldigte wurde bereits in den Jahren 2004 und 2008 wegen Drohungen verurteilt, im Jahre 2004 aber auch wegen Nötigung und zweimal wegen einfacher Körperverletzung (HD 96). Gemäss Gutachten besteht zunächst die Gefahr, dass der Beschuldigte ähn- liche Straftaten begehen könnte. Dabei handelt es sich zwar nicht um besonders schwerwiegende Delikte, sie dürfen aber auch keineswegs bagatellisiert werden. Gerade das für ihn typische Anlassdelikt, die Drohung, kann bei betroffenen Op- fern grosse Ängste und den Verlust des Sicherheitsgefühls bewirken, und ange- sichts der einschlägigen Vorstrafen ist diesbezüglich von einer hohen Rückfallge- fahr auszugehen, zumal dem Beschuldigten jegliche Einsicht und Reue fehlt. Hin- zu kommt, dass gemäss dem überzeugenden Gutachten eine Eskalation denkbar ist wegen der für den Beschuldigten nicht akzeptablen Lebenssituation und der Trennung von seinem Sohn (HD 9/7 S. 49). Diesbezüglich ist auch der laufende Sorgerechtsprozess am Bezirksgericht Dietikon nicht ausser Acht zu lassen, in welchem dem Beschuldigten bereits vorsorglich die elterliche Sorge über seinen Sohn entzogen worden ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, mit einer geeigneten Massnahme solchen Gefahren zu begegnen. Bei der Interes- senabwägung kommt diesen Gefahren, die vom Beschuldigten zu befürchten sind, grössere Bedeutung zu als der Schwere des mit der Massnahme verbunde- ne Eingriffs. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist deshalb gewahrt. Aus diesen Gründen ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. VI. 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2011 wurde das in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Bargeld in der Höhe von Fr. 4'200.– beschlagnahmt (HD 8/4). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kommt eine Einziehung dieser Barschaft gestützt auf Art. 70 StGB nicht in Frage, ist dieses Geld doch nicht durch eine Straftat erlangt worden oder dazu bestimmt gewesen, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Dagegen kommt eine
Beschlagnahme dieses Betrages gemäss Art. 268 StPO zur Deckung der Verfah- renskosten und der ausgefällten Busse in Betracht. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass diese Barschaft B., einem gu- ten Freund gehöre, der das Geld bei ihm in der Wohnung deponiert habe (HD 93 S. 5). Es fällt auf, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte sich gegen die Be- schlagnahmeverfügung nicht zur Wehr gesetzt hatte und sich im erstinstanzlichen Verfahren mit der Einziehung dieses Betrages (recte: Beschlagnahme) zur Kos- tendeckung ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (HD 38 S. 12). Diese - ent- gegen den Ausführungen der Verteidigung (HD 110 S. 29) -erstmals nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils gemachte Behauptung (HD 67), das Geld gehöre ei- ner Drittperson, ist deshalb unglaubhaft, und es muss von einer Schutzbehaup- tung des Beschuldigten ausgegangen werden, zumal dieser B. bisher gar nie Anspruch auf dieses Geld erhoben hat. Von einer Einvernahme von B._____ als Zeuge ist deshalb abzusehen, ebenso von C., Jg. 1998 (HD 7/2), dem Sohn des Beschuldigten, der wegen seines Alters ohnehin nicht als Zeuge, son- dern bloss als Auskunftsperson befragt werden könnte (vgl. Art. 178 lit. b StPO). Das beschlagnahmte Geld ist vielmehr zur Deckung der Kosten und der Busse heranzuziehen. 2. Die mit derselben Verfügung beschlagnahmten Gegenstände (Dolch in Folie verpackt, Zielfernrohr Riflescope, Laser Zielerfassungsaufsatz, Dolch in Etui, Schwert; Sachkautions-Nr. ...), können, entgegen der vorinstanzlichen Auffas- sung, nicht gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen werden. Die Einziehung von nicht im Zusammenhang mit Straftaten stehenden Waffen wird vielmehr von der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (BGE 129 IV 81 E. 4). Die Gegenstände wurden am Woh- nort des Beschuldigten in J. beschlagnahmt und sind deshalb dem Statthal- teramt des Bezirkes Dietikon zur Prüfung einer allfälligen Einziehung gemäss Art. 31 WG zu übergeben.
VII. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 10 und 11) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die zweitinstanzlichen Kosten aufzuer- legen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ihm die auferlegten Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens zu erlassen, soweit sie nicht durch das beschlagnahmte Bargeld gedeckt sind (Art. 425 StPO).
Das Gericht beschliesst: 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 3. Februar 2012, bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und wegen mehrfa- cher Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB bezüglich der Anklageziffern 1 und 2) und 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Fr. 400.– Busse. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte 393 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft war und damit die Freiheitsstrafe und die Busse bereits erstanden hat. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 15.– wird widerru- fen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte diese Geldstrafe durch Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden hat. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 4'200.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der Busse verwendet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2011 beschlagnahmten Gegenstände (Dolch in Folie verpackt, Zielfernrohr Riflescope, Laser Zielerfassungsaufsatz, Dolch in Etui, Schwert; Sachkauti- ons-Nr. ...) werden dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur Prüfung einer allfälligen Einziehung gemäss Art. 31 WG übergeben. 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.
amtliche Verteidigung (ausstehend)
− die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − das Statthalteramt des Bezirkes Dietikon − in die Akten Prozess-Nr. GG080166 des Bezirksgerichts Zürich (im Dispositiv). 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 31. August 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom