Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120296-O/U/pb/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 5. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Bebié Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatklägerin und Drittberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Urkundenfälschung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich (1. Abteilung) vom 10. April 2012 (GG120026)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 18. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten. 3. Die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. Januar 2012 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksge- richts Zürich deponierte (Sachkaution-Nr. ...) "Originalakte B._____" (Kran- kenakte) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids auf erstes Verlangen ausgehändigt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt und es wird ihm keine Entschädigung zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60) 1. Es sei Herr A._____ unter Abweisung der Berufungen von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei Herr A._____ aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfah- ren (erste und zweite Instanz) erwachsenen Kosten und Umtriebe an- gemessen zu entschädigen. 3. Es sei auf die Zivilforderung nicht einzutreten. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 58) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 290.– sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.– zu bestrafen. 3. Es sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse festzusetzen. 5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden. 6. Es sei das vorinstanzliche Urteil in den übrigen Dispositivziffern zu be- stätigen. c) Der Rechtsvertretung der Privatklägerin: (Urk. 59)
------------------------------------------------ Das Gericht erwägt: I.
Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Ja- nuar 2012 (Urk. 18) wird dem Beschuldigten Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgeworfen: Mit Datum vom 19. Dezember 2007 habe er zuhanden der F._____ Versi- cherung (heute: F1._____) ein medizinisches Gutachten über die Privatklägerin
B._____ verfasst, welches unter anderem folgende Passagen enthalte: "Vorbe- merkung: Die Schlussfolgerungen unter Punkt 5. wurden gemeinsam mit den be- teiligten Spezialärzten erarbeitet. Diese erklären sich ausdrücklich damit einver- standen. [...] Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde ist Frau B._____ weder aus internistischer, neurologischer noch psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt". Indessen sei diese Beurteilung weder gemeinsam mit dem für den Fachbereich Neurologie bestimm- ten Subgutachter Dr. G._____ erarbeitet worden, noch habe dieser sein Einver- ständnis dazu erklärt; vielmehr habe dieser in seinem Subgutachten Folgendes festgehalten: "Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im neurologischen Status resp. in der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde vorhanden sind, welche die Beschwerden der Versicherte[n] und die Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit erklären könnten. Die Erklärung liegt in neurovegeta- tiven Beschwerden und den neuropsychologischen Defizite[n], welche zwar beide leicht sind, aber, dies gilt vor allem für die neuropsychologischen Defizite, bzgl. einer Berufsausübung doch erheblich einschränkend sind. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat im Gesamtzusammenhang zu geschehen und wird vom Hauptgutachter bestimmt". Damit habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen unrichtig beurkundet, dass eine Einigung zwischen Dr. G._____ und ihm über die bei der Geschädigten gegebene Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe, womit die Beweiskraft des Gutachtensergebnisses zusätzlich erhöht werde. So habe der Beschuldigte zumindest eine Erschwerung für die Privatklägerin bei der Durchset- zung ihres versicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs gegenüber der F._____ Versicherung in Kauf genommen. II.
Prozessgeschichte 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich (1. Abteilung) erging am 10. April 2012 und wurde den anwesenden Parteien im Dispositiv sogleich mündlich und schriftlich eröffnet (Urk. 32); die Zustellung an die Staatsanwalt- schaft erfolgte am 11. April 2012 (Urk. 33). In der Folge meldeten sämtliche Par-
teien je innert Frist Berufung an; der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2012 (Urk. 34), die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. April 2012 (Urk. 35) und die Privatklägerin mit Eingabe vom 19. April 2012 (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2012 zugestellt (Urk. 39/3), dem Be- schuldigten und der Privatklägerin je am 18. Mai 2012 (Urk. 39/1+2). Diesbezüg- lich reichten sämtliche Parteien schliesslich je fristgemäss ihre Berufungserklä- rungen ein; die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Mai 2012, eingegangen am 25. Mai 2012 (Urk. 46), der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juni 2012, ein- gegangen am 4. Juni 2012 (Urk. 47), und die Privatklägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2012, eingegangen am 7. Juni 2012 (Urk. 48). Dabei wurde die Berufung von der Staatsanwaltschaft auf die Dispositivziffern 1 (Freispruch) und 2 (Zivilan- sprüche) sowie vom Beschuldigten auf Dispositivziffer 5 (Kostenfolgen) des ange- fochtenen Urteils beschränkt; die Privatklägerin beschränkte ihre Berufung dem einleitenden Wortlaut nach zwar explizit nicht, jedoch ergibt sich aus den an- schliessenden Ausführungen, dass die Dispositivziffern 3 (Aktenherausgabe) und 4 (Kostenaufstellung) nicht angefochten wurden. 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 20. Juli 2012 wurden den Parteien Kopien der jeweils anderen Berufungserklärungen zu- gestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 50). Von diesen Möglichkeiten machte in der Folge keine Partei Gebrauch; die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit da- rauf (Urk. 54). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, der Leitende Staatsanwalt als Vertreter der An- klagebehörde sowie der Vertreter der Privatklägerin. Es wurden die eingangs ge- nannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 5 f.).
III.
Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Ein- zelgerichts des Bezirks Zürich (1. Abteilung) vom 10. April 2012 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Aktenherausgabe) und 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte hat folgenden Beweisantrag gestellt: Es sei der Sub- gutachter Dr. G._____ als Auskunftsperson zur Sache (zu seiner Gutachtertätig- keit im Fall der Privatklägerin) und insbesondere zum Zustandekommen des Kon- takts mit dem Vertreter der Privatklägerin und zum vorprozessualen Dialog mit diesem zu befragen (Urk. 47, S. 2). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Subgutachter Dr. G._____ bereits am 30. November 2010 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Sache befragt wurde und dass der Verteidigung dabei die Möglichkeit offen gestanden hat, Dr. G._____ über das Zustandekommen des Kontakts mit dem Vertreter der Privatklägerin und den vorprozessualen Dialog mit diesem Ergänzungsfragen zu stellen, was jedoch unterlassen wurde (Urk. 3). Bereits insofern ist keine Notwen- digkeit für eine erneute Befragung von Dr. G._____ ersichtlich. Wie sich noch zei- gen wird (vgl. nachfolgend IV. 2.), kann vorliegend aber ohnehin auf die Erhebung von weiteren Beweismitteln verzichtet werden. Der Beweisantrag des Beschuldig- ten ist deshalb abzulehnen.
IV.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung 6. Vorweg ist festzustellen, dass der äussere Ablauf des dem Beschuldig- ten vorgeworfenen Sachverhalts unbestritten ist bzw. dass der Beschuldigte aner- kennt, das vorliegende Gutachten, wie es aktenkundig ist (Urk. 2/1), verfasst zu haben (Urk. 27, S. 2 ff.). Er räumt auch ein, nach Erhalt des Subgutachtens von Dr. G._____ keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt zu haben (Urk. 27, S. 4), womit sich die Vorbemerkung im Gutachten, wonach dessen Schlussfolgerungen gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden seien und diese sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hätten (Urk. 2/1, S. 29), vom strenggenommenen Wortlaut her als unzutreffend erweist. Insofern ist die Er- stelltheit des Sachverhalts nicht fraglich. Eine andere Frage ist, ob der Sachver- halt den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, was nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen ist. 7. a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es sich beim Gut- achten des Beschuldigten vom 19. Dezember 2007 um eine (echte) Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handle, welche zudem auch die von der Recht- sprechung aufgestellten qualifizierten Anforderungen an die Urkundenqualität im Hinblick auf die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung erfülle (Urk. 45, S. 15). Dies wird im Übrigen auch von keiner Partei bestritten. Weitere Ausfüh- rungen dazu können unterbleiben. b) Soweit die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, dass eine "objek- tiv offensichtlich widersprüchliche Begutachtung über die Privatklägerin" vorliege (gemeint: das Subgutachten von Dr. G.), aufgrund deren "das vom Be- schuldigten erstellte (Haupt-)Gutachten in objektiver Hinsicht als nicht (ganz) zu- treffend" bezeichnet werden müsse, weshalb "der objektive Tatbestand der Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsva- riante der Falschbeurkundung" als erfüllt zu betrachten sei (Urk. 45, S. 15), kann ihr indes nicht gefolgt werden. Dies aus folgenden Gründen: Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zulässigerweise bzw. mangels genügender eigener Fachkenntnisse gebotenerweise den von der F. Versi-
cherung im Einverständnis mit der Privatklägerin vorgeschlagenen (Urk. 8/18) Dr. G._____ beizog, um ein Subgutachten betreffend den Fachbereich Neurologie zu erstellen (Urk. 7/6). Dieses Subgutachten (Urk. 2/2) – ebenso wie das Subgutach- ten von Dr. H._____ betreffend den Fachbereich Psychiatrie (Urk. 2/3) – wurde vom Beschuldigten anschliessend im vollen Wortlaut in seinem Hauptgutachten wiedergegeben (Urk. 2/1, S. 20 ff.). Bereits insofern fehlt es an dem für Urkun- dendelikte typischen Täuschungselement. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das Subgutachten von Dr. G._____ nicht ohne Widersprüche ist: So wird darin unter dem Titel "neurolo- gische Befunde" einerseits konstatiert, dass der Patient während der Untersu- chung "psychisch und neuropsychologisch unauffällig gewesen sei" (Urk. 2/2 S. 3). Auf der anderen Seite werden unter dem Titel "neurologische Diagnosen" – entgegen dem soeben zitierten Untersuchungsbefund – alleine gestützt auf Akten aus früheren Unfallereignissen und Aussagen der Privatklägerin "neurovegetative Beschwerden" und "leichte neuropsychologische Defizite" angeführt (a.a.O., S. 4). Dies, obschon der Subgutachter lediglich mit der neurologischen Abklärung be- traut worden war (vgl. Urk. 7/6) und die Beurteilung von neuropsychologischen Fragestellungen nicht zu seinem Fachgebiet gehörte. Die Beurteilung solcher As- pekte stellte Dr. G._____ denn auch ausdrücklich dem zweiten Subgutachter an- heim ("Die psychische Situation der Versicherten möchte ich hier, unter den ge- gebenen Umständen mit neurovegetativen Beschwerden und neuropsychologi- schen Defiziten, nicht beurteilen und dies dem psychiatrischen Teilgutachter über- lassen"; Urk. 2/2, S. 5). Diese Abstandserklärung hinderte Dr. G._____ nicht da- ran, zum Schluss seines Subgutachtens als Erklärung für die Beschwerden der Privatklägerin und deren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit die vorerwähnten leichten neurovegetativen Beschwerden und neuropsychologischen Defizite zu nennen. Immerhin erklärte er gleichzeitig, im neurologischen Status resp. in sei- ner neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde festgestellt zu haben, welche eine Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zu begründen vermöch- ten (a.a.O.). Und Dr. G._____ schloss sein Subgutachten mit folgendem Satz: "Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat im Gesamtzusammenhang zu gesche- hen und wird vom Hauptgutachter bestimmt".
Insbesondere diesem Schlusssatz lässt sich nicht entnehmen, dass der Be- schuldigte aus der Sicht von Dr. G._____ zwingend auf eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit hätte schliessen müssen, auch wenn er dies gemäss seiner aus einer retrospektiven Betrachtung heraus gemachten Aussage als Zeuge er- wartet haben will, weil er sich mit einem Gutachten, welches der Geschädigten eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren würde, nicht hätte einverstanden erklären können (Urk. 3, S. 4). Es bleibt zu unterstreichen, dass es sich vorliegend nicht um den Tatbe- stand des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB handelt, welcher bei Pri- vatgutachten wie dem vorliegenden keine Anwendung findet, sondern um den Vorwurf der Falschbeurkundung von rechtlich erheblichen Tatsachen gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Was die dem Beschuldigten als unrichtig vorgewor- fenen drei Sätze aus seinem Hauptgutachten betrifft, Folgendes: Zum einen soll die Feststellung falsch gewesen sein, wonach die Schluss- folgerungen unter Punkt 5 des Hauptgutachtens "gemeinsam mit den betreffen- den Spezialärzten erarbeitet" worden seien. Indessen zeigt sich bei näherer Be- trachtung dieser Schlussfolgerungen, dass darin nichts enthalten ist, was sich nicht bereits im Hauptgutachten unter dem Titel "3. Objektive Befunde" findet, wo einerseits das internistische Gutachten des Beschuldigten und andererseits die erwähnten Subgutachten von Dr. G._____ und Dr. H._____ vollständig wiederge- geben werden (Urk. 2/1, S. 18 – 28). Es handelt sich beim Fazit des Hauptgutach- tens lediglich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse, die keinerlei vom Be- schuldigten eigenmächtig vorgenommenen inhaltlichen Abweichungen enthält. Der Sache nach kann deshalb durchaus gesagt werden, dass die beigezogenen Spezialärzte durch ihre Subgutachten zur Erstellung des Hauptgutachtens beige- tragen haben und dass die dort enthaltenen Schlussfolgerungen von den drei be- teiligten Medizinern letztlich "gemeinsam erarbeitet" worden sind. Inhaltlich ist diese dem Beschuldigten vorgeworfene Formulierung somit nicht falsch oder un- wahr. Diese Tatsachenbehauptung kann folglich nicht unter den Tatbestand des Falschbeurkundens fallen. Gleiches gilt für das Fazit des Hauptgutachtens, wonach zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde die Privatklägerin
weder aus internistischer und neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht als in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt bezeichnet wird (Urk. 2/1, S. 32). Diese Schlussfolgerung vermag sich auf die Ergebnisse der drei Expertisen zu stützen. So ist auch die Teilaussage, dass die Privatklägerin aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig sei, nicht falsch, hielt doch der Neurologe Dr. G._____ in seinem Subgutachten Entsprechendes fest ("Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im neurologischen Status resp. in der neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde vorhanden sind, welche die Beschwerden der Versicher- ten und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären könnten"; Urk. 2/2, S. 5). Dass der Beschuldigte diejenigen Passagen des Subgutachtens von Dr. G., die von neurovegetativen bzw. neuropsychologischen Auffälligkeiten sprechen, einzig bei der integralen Wiedergabe des Subgutachtens aufführte und sie im Rahmen der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Privat- klägerin nicht nochmals erwähnte, kann ihm aufgrund der gegebenen Sachlage nicht vorgeworfen werden. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich Dr. G.s Auftrag auf die neurologische Abklärung, und er war zur Einschätzung des neuro- vegetativen bzw. neuropsychologischen Status weder berufen noch kompetent. In dieser Hinsicht hat Dr. G. denn auch nicht selber eine Untersuchung getä- tigt und eigene Feststellungen gemacht, sondern er hat sich im Wesentlichen auf solche einer Frau Dr. phil. I. bezogen, sodass seine Hinweise auf entspre- chende Auffälligkeiten bei der Privatklägerin entgegen der Auffassung der Vertre- tung der Privatklägerin (Urk. 59, S. 7) nicht als "im Rahmen seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Teilgutachter erfolgt" angesehen werden können. Des Weiteren hat Dr. G._____ selber den Psychiater als zweiten Subgutachter als in dieser Hinsicht für zuständig und geeignete Fachperson bezeichnet. Dieser je- doch fand aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Privatklägerin. Es mag zwar als wünschenswert bzw. na- heliegend angesehen werden, wenn der Beschuldigte in dieser Situation bei Dr. G._____ klärende Rückfragen getätigt hätte; entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz kann dies angesichts der konkreten Umstände jedoch nicht als unab- dingbares Erfordernis betrachtet werden, so dass die entsprechende Unterlas-
sung nicht bereits als Verletzung der ärztlichen und gutachterlichen Sorgfalts- pflicht zu qualifizieren ist. Es bleibt als dritte, inkriminierte Tatsachenbehauptung diejenige nach dem ausdrücklichen Einverständnis sämtlicher beteiligter Spezialärzte mit den Schlussfolgerungen des Beschuldigten. Dass diese Behauptung nicht der Wahr- heit entsprach und damit falsch bzw. unrichtig war, ist nicht fraglich, hatte doch eine sogenannte Konsenskonferenz nie stattgefunden. Jedoch erscheint diese falsche Tatsachenbehauptung schon aufgrund des Umstands, dass die vom Be- schuldigten erstellten Schlussfolgerungen zumindest inhaltlich mit den Ergebnis- sen der Teilgutachten übereinstimmen, als nicht relevant. Zudem ist zu bedenken, dass Sinn und Zweck einer Konsenskonferenz bei einem interdisziplinären Gut- achten darin bestehen, die kombinierte Auswirkung der verschiedenen Symptom- kreise zu ermitteln, so dass letztlich nicht auf einzelne, isolierte Fachbeurteilun- gen, sondern auf eine interdisziplinäre Gesamtschau abgestellt wird. Eine solche Konsensbildung ist jedoch nur möglich und sinnvoll, wenn in den einzelnen Fach- bereichen überhaupt relevante Symptome pathologischer Art festgestellt worden sind. Dies war vorliegend in allen drei Fachbereichen, mit denen sich das Haupt- gutachten befasste, nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Privatklägerin ver- mochte deshalb das Ausbleiben einer vorliegend mangels Symptomen wenig Sinn machenden Konsenskonferenz die Verwertbarkeit bzw. "Beweiskraft" des Gutachtens nicht wesentlich zu schmälern. Es fehlt mit anderen Worten an der Rechtserheblichkeit der erwähnten fal- schen Behauptung eines Schlusskonsenses bezüglich der Schlussfolgerung des Gutachtens bzw. es vermag sich diese falsche Vorbemerkung auf die Rechtser- heblichkeit und den Beweiswert der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit der Privatklägerin im Hauptgutachten nicht entscheidend auszuwirken. Die Rechtserheblichkeit einer falsch beurkundeten Tatsache ist jedoch ein entschei- dendes Tatbestandsmerkmal für die Bejahung einer Falschbeurkundung. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass bei der gegebenen Sachlage das Vorge- hen des Beschuldigten bzw. die beanstandeten Stellen des Gutachtens nicht als objektiv tatbestandsmässig im Sinne einer Falschbeurkundung qualifiziert werden können.
c) Entfällt bereits objektiv die Tatbestandsmässigkeit der Handlungsweise des Beschuldigten, so erübrigte sich die Prüfung des subjektiven Tatbestands. Bezugnehmend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand (Urk. 45, S. 15 f.) und unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Subgutachten un- gekürzt Aufnahme in das Hauptgutachten gefunden haben, kann jedoch ohnehin festgestellt werden, dass rechtsgenügenden Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte bei der Abfassung der inkriminierten Stellen des Gutachtens in der Absicht gehandelt oder es in Kauf genommen hätte, die Privatklägerin zu schädi- gen oder der Auftraggeberin des Gutachtens einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. d) Zusammengefasst ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. V.
Zivilansprüche Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist Letzteres nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Vorab ist festzustellen, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz zur Ermögli- chung eines sofortigen Entscheids im Sinne einer Teilklage nur jene Ansprüche geltend gemacht hat, die ohne weitere Abklärungen hätten beurteilt werden kön- nen, namentlich die vorprozessualen Anwaltskosten, die Kosten der eingeholten Privatgutachten und eine Genugtuungsforderung (näher dazu Urk. 28, S. 6 ff.). Der entsprechende Sachverhalt ist im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils somit spruchreif gewesen. Dass die Vorinstanz als Folge ihres Freispruchs des Be- schuldigten auf die Zivilansprüche der Privatklägerin nicht eingetreten ist (Urk. 45, S. 17), erweist sich damit als nicht richtig; sie wären abzuweisen gewesen. Im Berufungsverfahren hält die Privatklägerin zur Begründung ihrer Zivilan- sprüche gesamthaft an den vor Vorinstanz gemachten Ausführungen fest und verweist auf diese. Lediglich in Ergänzung der damals eingereichten Belege legt
sie neu die inzwischen von ihrem Rechtsvertreter gestellte und von ihr anerkannte Rechnung für die vorprozessualen Bemühungen ins Recht (Urk. 48, S. 2). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, ist die von der Privatklägerin anhängig gemachte Zivilklage abzuweisen. VI.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der nicht verurteilten Person können Kosten auferlegt werden, wenn sie ein prozessuales Verschulden trifft. Ein solches liegt vor, wenn die nicht verurteilte Person unter rechtlichen Gesichtspunkten in vor- werfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung eines Verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (R IKLIN, Kommentar Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426 N 3). Vorliegend ist der Beschuldigte freizusprechen. Wie erwähnt liegt keine Ver- letzung der ärztlichen oder gutachterlichen Sorgfaltspflicht vor. Damit fehlt es an einem prozessualen Verschulden, weshalb dem Beschuldigten keine Verfahrens- kosten auferlegt werden können. Die Kosten sowohl der Untersuchung als auch des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ob- siegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsan- waltschaft und die Privatklägerin mit ihren Berufungen scheitern. Bei diesem Ver- fahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig auf die Ge- richtskasse zu nehmen bzw. der Privatklägerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die
prekäre wirtschaftliche Situation der Privatklägerin ist ihr die Zahlungspflicht je- doch zu erlassen (Art. 425 StPO). 3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Mit Blick auf das vorliegende Verfahren erscheint der vom Be- schuldigten geltend gemachte Aufwand angemessen (vgl. Prot. II, S. 11). Ent- sprechend ist ihm für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich (1. Abteilung) vom 10. April 2012 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Akten- herausgabe) und 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 5. Februar 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Ruggli Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff