Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120386-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 24. Juli 2013
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C1._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Uster vom 14. Juni 2012 (GG110048)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. November 2011 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genom- men. Berufungsanträge: a) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 80 S. 1) 1. In Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte C1._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte C1._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ CHF 4'000.00 und der Privatklägerin B._____ CHF 2'500.00, jeweils als angemessene Genugtuungszahlung, zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag, auszurichten. Weiter sei der Beschuldigte zu ver- pflichten, den beiden Privatklägern eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 25'994.50 für das vorinstanzliche Verfahren und eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren zu bezahlen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 19) Der Antrag 1 der Privatklägerschaft sei abzuweisen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Poststempel vom gleichen Tag) meldete die Privatklägerschaft innert der gesetzlichen Frist Berufung gegen das erstinstanzli- che Urteil vom 14. Juni 2012 an (HD 58 und 65, Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 27. August 2012 versandte das Bezirksgericht Uster den begründeten Entscheid (Prot. I S. 22). In der Berufungserklärung vom 10. September 2012 (Poststempel vom gleichen Tag) teilte der Vertreter der Privatklägerschaft recht- zeitig mit, die Berufung werde nicht beschränkt, das vorinstanzliche Urteil mithin vollumfänglich angefochten (HD 66, Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft ergriffen kein Rechtsmittel. 2. Berufungsverhandlung und Zeugeneinvernahme Die Berufungsverhandlung vom 22. März 2013 musste unterbrochen wer- den, da die gestellten Beweisergänzungsanträge einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen waren (Prot. II S. 13, vgl. nachfolgend Ziff. 3). Am 27. März 2013 beschloss das Gericht, D._____ (früher: CC._____) als Zeugin einzuvernehmen (HD 85). Die auf den 12. April 2013 anberaumte Befra-
gung konnte allerdings infolge ärztlich attestierter Einvernahmeunfähigkeit der Zeugin (HD 87, eingegangen am 12. April 2013) nicht durchgeführt werden. Glei- chentags erging ein Beschluss, worin der Zeugin eine Einvernahmedauer von höchstens einer Stunde und bestimmte Schutzmassnahmen in Aussicht gestellt wurden und ihr Frist zur Einreichung eines ergänzten ärztlichen Zeugnisses an- gesetzt wurde (HD 88, HD 92/1). Dieses sollte sich über die Dauer der Einver- nahmeunfähigkeit unter den erwähnten Umständen äussern. Gleichzeitig wurde eine amtsärztliche Untersuchung vorbehalten. In der Folge erklärte sich die Zeu- gin als einverstanden mit einer Befragung, die dann am 12. Juni 2013 stattfand (HD 93). Im Anschluss daran wurde die Berufungsverhandlung mit den ergänzenden Plädoyers der Parteien fortgesetzt (Prot. II S. 16 ff. und HD 95). 3. Rückweisung der Anklage / Beweisergänzungsanträge 3.1. Rückweisung der Anklage Die Privatklägerschaft verlangt, die Anklageschrift sei an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen, damit diese Gelegenheit erhalte, den Vorfall vom 3. Feb- ruar 2010 (ND 1) als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Ver- bindung mit Art. 22 StGB, versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB oder zumindest Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 139 StGB einzuklagen; das Verhalten des Beschuldigten stelle nicht bloss - wie derzeit eingeklagt - eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar (HD 42 S. 1, 4 f. und 8, Prot. I S. 6 ff. , HD 78 S. 2, HD 95 S. 1 f.). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO räumt das Gericht der Staatsanwaltschaft Ge- legenheit ein, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der An- schlageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen "könnte", die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Sinnvoll ist eine solche Rückweisung selbstredend nur dann, wenn das Ge- richt zuvor zum Schluss gelangt ist, dass sich - basierend auf der bestehenden
Aktenlage (Basler Kommentar StPO, Stephenson/Zalunardo-Walser, N 6 zu Art. 333) - ein Sachverhalt erstellen lässt, der bei ergänzter Anklageschrift mit zumindest höchster Wahrscheinlichkeit zur Verurteilung führt. Mit dem in Art. 333 Abs. 1 StPO verwendeten Ausdruck "könnte" wollte der Gesetzgeber offensicht- lich lediglich darauf hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft frei darüber entschei- det, ob sie die Anklageschrift ergänzen will oder nicht. Wie unter Ziffer II.2 dieser Urteilsbegründung im Einzelnen dargelegt werden wird, würde im vorliegenden Fall eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage- schrift nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten führen. Dem Antrag der Pri- vatklägerschaft um Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft ist daher nicht stattzugeben. 3.2. Beweisanträge Die Privatklägerschaft erneuerte in der Berufungserklärung und der Beru- fungsverhandlung ihre bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und dort weitgehend abgewiesenen Beweisanträge (HD 42, HD 45, HD 65 S. 7 f., HD 66 S. 1 ff., HD 78, Prot. I S. 7 f.). Weshalb die beantragten Einvernahmen - mit Ausnahme der Befragung von D._____, welche wie erwähnt am 12. Juni 2013 erfolgte (HD 93) - unterbleiben konnten und können, wird im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt näher ausgeführt werden. Was den von der Privatklägerschaft geforderten Beizug von Akten betrifft, so wurde diesem Antrag mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2013 insoweit ent- sprochen, als die Akten des obergerichtlichen Geschäfts Nummer SB120127 und die damit zusammenhängenden Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf (Prozess Nummer DG110001) beigezogen wurden. Sie trafen am 11. März 2013 hierorts ein, da sie zuvor dringend vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Be- handlung einer bundesgerichtlichen Beschwerde gegen das Urteil im erwähnten obergerichtlichen Prozess benötigt wurden, und standen den Parteien danach zur Verfügung. Zusätzlich wurden von der III. Strafkammer des Obergerichts die Ak-
ten in Sachen A._____ gegen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und E._____ betreffend Einstellung der Untersuchung beigezogen (Geschäfts-Nr. UR100220). Der Beizug weiterer Akten ist nicht erforderlich, wie aus der weiteren Urteilsbegründung erhellen wird. 4. Verwertbarkeit der Handy-Aufzeichnung Die Tochter der Privatkläger, F._____, hat einen Teil der Auseinanderset- zung vom 4. Januar 2010 in der Wohnung der Privatkläger mit einem Mobiltelefon als Video mit Ton aufgezeichnet (HD 24/1 [Video-Datei auf CD-R], HD 24/2 [Bild- auszüge], HD 23 S. 7 ff., insb. S. 8 ff. [Abschrift des Gesprochenen im Original und in deutscher Übersetzung]). Es stellt sich die Frage, ob dieses Beweismittel im vorliegenden Strafverfah- ren verwertbar ist. Am 4. Januar 2010, als die Beweiserhebung erfolgte, stand noch die kanto- nale Strafprozessordnung (StPO-ZH) in Kraft. Die seit dem 1. Januar 2011 gel- tende Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) hält in den Übergangsbe- stimmungen fest, dass Verfahrenshandlungen, die vor deren Inkrafttreten ange- ordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). Insbesondere gilt dies für Beweise: Sie bleiben auch unter dem neuen Recht ver- wertbar, selbst wenn sie der Schweizerischen Strafprozessordnung widerspre- chen oder nach dieser sogar ungültig wären (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 448 N 3). Die Gültigkeit früher erhobener Beweise entscheidet sich damit auf- grund des Zürcher Verfahrensrechts (Schmid, a.a.O. N 5). In der Lehre wurde und wird die Auffassung vertreten, die von Privaten delik- tisch erlangten Beweise (wie entwendete Urkunden oder erpresste Geständnisse) seien zwar grundsätzlich von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu beachten. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob etwa der Geschädigte - den Grundge- danken von § 55 StPO-ZH 55 ("Privatfestnahme") und § 96 StPO-ZH ("Privatbe- schlagnahmung") folgend - dazu berechtigt sei, in dringenden Fällen und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit selbst zuhanden der Strafverfolgungsbehör-
den Beweise zu sichern, auch wenn dies an sich deliktisch sei (Schmid, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., 2004, N 612; ähnlich für die Schweizerische Strafprozessord- nung: Schmid, Handbuch StPO, N 802 und Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar StPO, N 7 ff. zur Art. 141). Ein solches Vorgehen könne unter Umständen - wenn nicht wegen Notwehr (Art. 33 aStGB, Art. 15 f. StGB) oder Notstands (Art. 34 aStGB, Art. 17 f. StGB), so doch wegen Wahrung berechtigter Interessen - gerechtfertigt sein, beispielsweise, wenn der Bedrohte das Gespräch unerlaub- terweise aufnehme. Bei schweren Straftaten könne im Übrigen das öffentliche In- teresse an der Wahrheitsfindung das Interesse des Privaten an der Wahrung sei- ner Privat- und Geheimsphäre überwiegen (vgl. dazu insb. BGE 109 Ia 244 = Pr. 72 [1983] Nr. 275]). Was den vorliegenden Fall betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass die Beweiserhebung durch die Tochter der Privatkläger weder im Auftrag der (Straf-)Behörden noch mit deren Unterstützung erfolgte. Die sich gegen den Staat richtenden Beweisverwertungsverbote der Strafprozessordnung gelangen mithin nicht ohne Weiteres zur Anwendung. Es liegt bei der hier interessierenden priva- ten Beschaffung eines Beweismittels auch kein krasser, zur absoluten Unverwert- barkeit führender Verstoss gegen die Rechtsordnung vor, wie dies etwa der Fall wäre, wenn Gegenstand der Verwertungsfrage ein unter Folter oder mittels Er- pressung erzwungenes Geständnis wäre. Das teilweise recht lautstarke Gespräch zwischen den Brüdern CC._____ und den Privatklägern fand - zumindest während der vierminütigen Videoaufnah- me - bei gänzlich offener Tür zum Treppenhaus überwiegend im Eingangsbereich der Wohnung der Privatkläger statt. Einzelne Teilnehmer hielten sich zeitweise sogar jenseits der Schwelle - im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses - auf, wie sich aus der Aufnahme ergibt. Andere Mieter, die das Treppenhaus benützten (was um diese Zeit [ca. 18.00 Uhr] keine Seltenheit gewesen sein dürfte), konnten die verbale Auseinandersetzung unter diesen Umständen problemlos mithören. Dem Schutz der Vertraulichkeit ihrer Diskussion massen die Beteiligten offenbar keine Bedeutung bei. Es stellt sich daher die Frage, ob überhaupt von einem nichtöffentlichen Gespräch im Sinne von Art. 179 bis StGB (Abhören und Aufneh-
men fremder Gespräche) oder 179 ter StGB (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprä- chen) gesprochen werden kann, zumal nicht dieselbe Konstellation vorliegt wie in BGE 133 IV 253, wo die Tür zwar ebenfalls teilweise offen stand, aber das Ge- spräch in einem Zimmer bzw. einem "privaten Umfeld" geführt wurde. Das Bun- desgericht liess in jenem Entscheid denn auch offen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Gespräch im Treppenhaus geführt worden wäre. Fehlt es aber am Er- fordernis des nichtöffentlichen Gesprächs, liegt auch kein strafbares Vorgehen vor. Abgesehen davon handelt es sich bei den beiden obgenannten Straftatbe- ständen (wobei vorliegend eher Art. 179 ter StGB denn Art. 179 bis StGB anwendbar wäre, ist doch davon auszugehen, dass die Tochter der Privatkläger allseits er- kannte und geduldete Zuhörerin bei der Auseinandersetzung war) um Antragsde- likte. Ein Strafantrag des Beschuldigten ist aber nicht aktenkundig. Auch aus die- sem Grund kann nicht von einer strafbaren Beweiserlangung ausgegangen wer- den. Doch selbst wenn von einem nichtöffentlichen Gespräch auszugehen und ein sinngemässer Strafantrag rechtzeitig gestellt worden wäre, sich die Tochter der Privatkläger also - nachdem auch die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären - wegen Aufnehmens eines Gesprächs ohne Einwilligung der Betroffenen normwidrig verhalten hätte, könnte sie sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (Art. 17 StGB) und alternativ der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Die Aufnahme dieses Gesprächs war die einzige Möglichkeit, in der aktuel- len Situation ein objektives Beweismittel zu erlangen. Die Straftat, für die es den Beweis zu sichern galt, war laut Anklageschrift (von der für die Frage der Ver- wertbarkeit auszugehen ist) eine Nötigung mittels Todesdrohung und wog damit schwerer als die Verletzung der Geheimsphäre des Beschuldigten und des Bru- ders desselben. Bei der Aufnahme hat die Tochter der Privatkläger höherwertige Interessen gewahrt, mithin verhältnismässig gehandelt. Insgesamt sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Annahme einer Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB erfüllt. Die Tat der Tochter der Privatkläger erweist sich als ge-
rechtfertigt und das Beweismittel - die Bild- und Tonaufnahme mit dem Handy - nicht als unrechtmässig erlangt. Die von der Tochter der Privatkläger erstellte Videoaufnahme ist somit - selbst unter verschiedenen Blickwinkeln betrachtet - verwertbar, und zwar auch zu Lasten des Beschuldigten. Inwiefern auch eine Verwertbarkeit aufgrund einer Notwehrsituation im Sin- ne von Art. 15 StGB auf Seiten F._____s angenommen werden könnte (vgl. dazu die beigezogenen Akten SB120127, Urk. 100 S. 14 ff.), kann nach dem Gesagten vorliegend offen bleiben.
II. Schuldpunkt A. Anklage Ziffer I (HD): Mehrfache Drohung 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I der Anklageschrift bzw. Aktenzeichen HD (HD 38) zur Last gelegt, am späteren Nachmittag des 4. Januar 2010 in der eigenen Wohnung in G._____ im Rahmen einer Aussprache zum Privatkläger 1 (nachfolgend nur: Privatkläger) gesagt zu haben, falls es zutreffe, dass dieser ein Liebesverhältnis mit der Ehefrau des Beschuldigten habe, werde er ihn töten. So- dann habe er gegenüber der ebenfalls anwesenden Privatklägerin 2 (nachfol- gend: Privatklägerin) "erwähnt", er werde auch sie töten. Etwas später habe der Beschuldigte die zwei Häuser weiter lebenden Pri- vatkläger aufgesucht und vor deren Wohnungstüre zum Privatkläger gesagt, wenn dieser die Wohnung nicht verlasse, so werde er ihn töten. Gegenüber der Privatklägerin habe er zumindest die Worte ausgesprochen, man sehe ab mor- gen, wie ihr Leben weitergehe, als Erstes werde sie getötet, danach ihre Kinder, anschliessend ihr Ehemann, sie habe sechs Monate Zeit, die Wohnung zu verlas- sen.
Daraufhin seien die Privatkläger in grosse Furcht geraten, der Beschuldigte werde "in seiner Wut über die Vorwürfe, seine Ehefrau unterhalte ein Liebesver- hältnis" mit dem Privatkläger, seine Drohungen ausführen und ihnen sowie den Kindern ein Leid antun. 2. Zum Sachverhalt 2.1. Aussagen der Beteiligten und Handy-Aufzeichnung 2.1.1. Aussagen des Privatklägers 2.1.1.1. Der Privatkläger führte in der polizeilichen Befragung vom 5. Januar 2010 aus, etwa zwei Wochen zuvor habe ihn - als er im Begriff, zur Migros zu ge- hen, im Treppenhaus gewesen sei - der Bruder des Beschuldigten auf das Mobil- telefon angerufen und ihn geheissen, nach draussen zu kommen (HD 4 S. 1). Auf dem zu den Häusern gehörenden Parkplatz habe er dann ihn und E._____ gese- hen. Sie hätten ihn gefragt, wohin er gehe, worauf er geantwortet habe, zum be- sagten Grossverteiler unterwegs zu sein. Daraufhin habe ihm E._____ vorgewor- fen, nur wegen der Ehefrau des Beschuldigten, die der Privatkläger verfolge, hin- aus gegangen zu sein. In der Folge habe E._____ ihn an den Kleidern gepackt und gesagt, er wolle die Wahrheit wissen und schneide ihm den Kopf ab (S. 1 f.). Als er ihnen daraufhin gesagt habe, es sei eine Beleidigung, was sie ihm sagten, und ihnen angeboten habe, nach oben zu kommen, damit man über das Problem sprechen könne, seien sie davongelaufen. Er habe dann einige Male versucht, mit dem Beschuldigten das Problem zu besprechen, doch habe sich nie Gelegenheit dazu ergeben. Der Bruder des Be- schuldigten und E._____ hätten versucht, die Geschichte vor dem Beschuldigten geheim zu halten (S. 2). Am 4. Januar 2010 habe der Privatkläger den ganzen Tag über versucht, den Beschuldigten telefonisch zu erreichen. Als dies schliess- lich gelungen sei, habe er ihm erklärt, dass er "ein Problem mit ihm besprechen wolle". Der Beschuldigte habe ihn und die Privatklägerin eingeladen, zu diesem Zweck zu ihm zu kommen.
In der Wohnung des Beschuldigten seien dann (zunächst) dieser sowie des- sen Bruder und die Eltern anwesend gewesen. Der Privatkläger habe sich zuerst erkundigt, ob der Beschuldigte wisse, was der Bruder und E._____ von ihm be- haupteten, worauf der Beschuldigte geantwortet habe, sie hätten es ihm erzählt. Alsdann habe der Privatkläger ihm versichert, dass die Behauptung nicht wahr sei, worauf der Beschuldigte erwidert habe, doch, es stimme, der Bruder und E._____ hätten es gesehen. Daraufhin habe der Privatkläger vorgeschlagen, der Beschuldigte solle seine Ehefrau holen, die dann sagen könne, ob es stimme; dann sei das Problem gelöst. Dieser habe aber gemeint, er solle warten, E._____ komme auch noch vorbei. E._____ sei dann sehr aggressiv aufgetreten und habe zum Privatkläger ge- sagt, was er überhaupt in dieser Wohnung mache; er sei ein Hurensohn und ge- höre nicht hier hin (S. 3). Noch einmal habe der Privatkläger dem Beschuldigten versichert, es stimme alles nicht. Er solle doch nun seine Frau holen. Diese habe dann bestätigt, dass die Beschuldigungen nicht zuträfen und gesagt, E._____ sei ein Idiot, so etwas zu behaupten, worauf E._____ auf die Frau los gegangen sei, sie als "Hure" tituliert und "zu 80%" geschlagen habe (S. 4). Hierauf sei es zu ei- nem Durcheinander gekommen. E._____ habe den Privatkläger mit der Faust an die rechte Gesichtshälfte in der Höhe des Mundes und auf den Hinterkopf ge- schlagen. Der Privatkläger habe zum Schutz die Jacke über den Kopf gezogen, sei aber zu Boden gegangen. Dort habe er, von wem wisse er nicht, einen Tritt in die linke Seite erhalten. Als er hoch gesehen habe, habe er erkannt, wie die Brü- der CC._____ E._____ zurückgehalten hätten. In dieser Zeit hätten der Beschul- digte und E._____ gesagt: "Wir werden die ganze Familie umbringen" (S. 4). Die Privatkläger seien dann mit den Schuhen in der Hand aus der Wohnung gerannt und die Privatklägerin habe noch im Treppenhaus der Polizei telefoniert. Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass und von wem die Privatkläge- rin geschlagen worden sei und ob er gehört habe, dass sie zum Beschuldigten gesagt habe "Hast du nun gehört, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden hat?", verneinte dies der Privatkläger; es sei ein grosses Durcheinander gewesen. Als der befragende Polizeibeamte daraufhin wissen wollte, weshalb er denn trotz des
geltend gemachten Durcheinanders so konkret sagen könne, wer zu ihm gesagt habe, dass er seine Familie töten wolle, antwortete er, E._____ sei direkt auf ihn zu gekommen (S. 5). Deshalb wisse er, was dieser zu ihm gesagt habe. Was ne- ben ihm gesagt worden sei, sei für ihn (dagegen) "schwierig zu sagen". Der be- fragende Beamte wies den Privatkläger nun darauf hin, dass er zuerst gesagt ha- be, der Beschuldigte habe ihn ebenfalls mit dem Tod bedroht, nun aber erkläre, wegen des Durcheinanders - abgesehen vom Ausspruch E.s - nicht mehr genau sagen zu können, wer was gesagt habe. Der Privatkläger blieb hierauf da- bei, dass der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er werde ihn umbringen, wenn die Anschuldigungen stimmen würden. Neu führte er aber ergänzend aus, der Be- schuldigte habe das bereits am Anfang (der Auseinandersetzung) gesagt, als E. noch nicht in der Wohnung gewesen sei. Es sei für ihn "auch schwierig und deshalb" habe er "den genauen Zeitpunkt nicht klar sagen können" (S. 5). In seiner Schilderung der Ereignisse vom 4. Januar 2010 fortfahrend gab der Privatkläger an, etwa zwei, drei Minuten, nachdem die Privatkläger die Wohnung des Beschuldigten verlassen hätten, seien der Beschuldigte, dessen Bruder und E._____ vor der Haustüre der Privatkläger gestanden (S. 5). Das habe er durch den Türspion gesehen. Schon zuvor habe die Privatklägerin, die gleichzeitig mit der Polizei am Telefon gewesen sei, durch den Türspion geschaut gehabt; sie habe vermutlich deshalb nur den Bruder des Beschuldigten vor der Tür gesehen, weil die anderen beiden erst hinzugekommen seien, als sie sich abgewandt habe. Etwas später habe er die drei vor der Haustüre gesehen. Drei bis vier Minuten später sei der Bruder des Beschuldigten wieder vor ih- rer Türe gestanden. Die Privatklägerin habe ihm geöffnet. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte ebenfalls gekommen (S. 5). Der Privatkläger habe zum Bruder des Beschuldigten gesagt: "Siehst du, was du machst?", worauf ihm dieser direkt ins Gesicht gesagt habe, sobald er ihn wieder treffe, werde er sehen, was passie- re und/oder: "Sobald wir uns das nächste Mal sehen, lebst du oder ich." (S. 6). Dann habe er (C2._____) sich an die Privatklägerin gewandt und sie als "Hure" etc. beschimpft (S. 6). Den Privatkläger habe er "Idiot, Hurensohn" etc. genannt.
Der Beschuldigte habe direkt zum Privatkläger gesagt, wenn dieser die Wohnung verlasse (gemeint offensichtlich - entgegen der Auffassung der Vertei- digung, HD 55 S. 3 - nicht verlasse, vgl. auch HD 71 S. 5 und unten Ziff. 2.2.1.2.2), werde er die Privatkläger und deren Kinder umbringen. Er habe gemerkt, dass sich die Situation zuspitze und habe die beiden aus der Woh- nungstür gestossen und abgeschlossen. Er denke, der Beschuldigte und E._____ wären dazu fähig, solche Drohun- gen wahrzumachen, der Bruder des Beschuldigten dagegen eher nicht. Er habe entsprechend Angst (S. 6). 2.1.1.2. In der Befragung vom 7. Mai 2010 führte der Privatkläger - ohne Be- zug auf die einzelnen Phasen des Geschehens (in der Wohnung des Beschuldig- ten / in der Wohnung des Privatklägers) zu nehmen - aus, im Januar 2010 vom Beschuldigten, dessen Bruder und E._____ zusammengeschlagen worden zu sein (ND 1/2 S. 6). Ausserdem hätten sie ihm gedroht, ihn, seine Frau und die Kinder zu töten. 2.1.1.3. In der Einvernahme vom 21. April 2011 bestätigte der Privatkläger als Auskunftsperson, der Beschuldigte habe am 4. Januar 2010 in dessen eigener Wohnung gesagt, er werde den Privatkläger und dessen Familie töten (HD 17 S. 5). Danach sei er mit dem Bruder zur Wohnung der Privatkläger gekommen und habe zu ihm gesagt, er müsse innert sechs Monaten die Wohnung verlassen, ansonsten er ihn, die Privatklägerin und die Kinder töten würde. Er habe einen Beweis für diese Aussagen, denn seine Tochter habe diese Szene mit ihrem Handy aufgenommen/gefilmt. Der Beschuldigte habe auch gesagt, er würde den Kindern die Ohren und Füsse abschneiden. Auf die Frage, weshalb er überhaupt die Türe geöffnet habe, nachdem er schon kurz vorher vom Beschuldigten bedroht worden sei, antwortete der Privat- kläger, er habe zwar Angst gehabt, aber sie hätten gesagt, sie wollten mit den Privatklägern sprechen; darum habe er die Türe geöffnet (S. 5). Er habe aber schon die Polizei benachrichtigt gehabt und gewartet, dass sie vorbei komme.
2.1.2. Aussagen der Privatklägerin 2.1.2.1. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Befragung vom 5. Janu- ar 2010 aus, der Privatkläger habe den Beschuldigten angerufen, da seit zwei Wochen ein Problem mit ihm bestanden habe (HD 5 S. 1). Dem Privatkläger sei vorgeworfen worden, die Frau des Beschuldigten angehalten zu haben, als diese auf dem Arbeitsweg vorbeigefahren sei. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger am Telefon gesagt, er solle doch (bei ihm) vorbei kommen. Als die Privatkläger dort angekommen seien, hätten sich der Beschuldigte, dessen Bruder und die Eltern in der Wohnung aufgehalten. Der Beschuldigte habe vorgebracht und darauf bestanden, dass der Vorfall ge- schehen sei, die Privatkläger dies bestritten (S. 1). Dann habe der Beschuldigte E._____ angerufen. Als dieser gekommen sei, habe man nicht mehr miteinander reden können. E._____ habe den Privatkläger als "Hurensohn" etc. beschimpft. Die Ehefrau des Beschuldigten, die sich zuvor in einem anderen Zimmer aufge- halten gehabt habe, sei auf Vorschlag des Privatklägers ebenfalls herbeigerufen worden. Sie habe gesagt, dass nie etwas mit dem Privatkläger gewesen sei und auch die Geschichte mit dem Anhalten nicht stimme (S. 2). Daraufhin habe die Privatklägerin E._____ in normalem Ton gesagt, er habe nun gehört, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden habe, worauf dieser sie als "Hure" beschimpft und sie mit der Faust geschlagen habe (S. 2). Er habe sie auf der rechten Seite auf der Höhe des Mundwinkels getroffen. Weiter habe er ge- sagt: "Ich bringe euch um, ihr lebt nicht mehr lange. Ich werde eure Kinder zer- reissen" (S. 2). Es sei ein Durcheinander gewesen. Sie habe dann ihren Mann am Boden liegen sehen. Weshalb er dort gelegen habe, habe sie nicht gesehen. Sie habe den Privatkläger aus der Wohnung ziehen wollen, was E._____ zu verhin- dern versucht habe. Die Schwiegereltern hätten ihnen dann geholfen, damit sie die Wohnung hätten verlassen können. Die (vom befragenden Polizeibeamten der Privatklägerin vorgehaltene) Be- hauptung der Brüder CC._____ und von E._____, diese seien danach nicht zu ih- rer Wohnung gekommen, entspreche nicht den Tatsachen (S. 4). Vielmehr habe
es wenig später an der Wohnungstür der Privatkläger geklingelt (S. 3). Die Privat- klägerin habe durch den Türspion den Bruder des Beschuldigten gesehen, der gesagt habe, sie solle die Tür öffnen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das unterlas- sen werde. Nach ein paar Minuten habe sie auch den Beschuldigten gesehen. Sie habe dann die Wohnungstüre geöffnet. Die Besucher hätten gesagt, dass sie noch einmal mit ihr reden wollten. Sie aber habe gesagt, sie wolle nicht mehr re- den. Als sie dann die Türe geschlossen habe, hätten sie den Privatklägern ge- droht. Konkret habe der Beschuldigte (zunächst) gesagt: "Ich will mit euch noch- mals sprechen, damit ich die Wahrheit erfahre". Sie habe erwidert, sie wolle nicht mehr diskutieren. Dann habe er gesagt: "Jetzt sehen wir ab morgen wie dein Le- ben weiter geht" (S. 3). Als erstes werde sie getötet, dann die Kinder, dann der Privatkläger. Sie habe sechs Monate Zeit, die Wohnung zu verlassen. Nichts zu ihr gesagt habe (in diesem Moment) der Bruder des Beschuldigten. Dieser habe sie aber noch als "Hure" bezeichnet. Die Privatklägerin habe nach dem Vorgefal- lenen Angst, dass sie umgebracht werden und der Familie etwas zustossen kön- nte (S. 4). Die Tochter der Privatkläger habe die Szene vor ihrer Haustüre (gemeint: Wohnungstüre) im Übrigen mit dem Handy aufgenommen (S. 4). Auf die Frage der einvernehmenden Person, weshalb die Privatklägerin die Türe nicht sofort (wieder) geschlossen habe, erklärte sie, die beiden hätten die Türe festgehalten. Erst als ihr Ehemann gekommen sei und die beiden CC._____s weggestossen habe, habe sie die Türe schliessen können (S. 4). Da- nach habe sie die Polizei gerufen. 2.1.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. April 2011 (HD 19) gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie am 4. Januar 2010 bedroht. Er habe zu ihr gesagt, er werde sie umbringen (HD 19 S. 6). Danach ha- be er bei der Wohnung der Privatkläger gesagt, er werde sie, ihren Ehemann und die Kinder umbringen. Die Kinder werde er an den Ohren auseinandernehmen. Sie müsse innert sechs Monaten die Wohnung verlassen. Die Wohnungstüre ha- be der Privatkläger aufgemacht, nachdem der Beschuldigte und dessen Bruder
immer wieder an die Tür geklopft und gesagt hätten, sie möchten nur sprechen (S. 6 f.). 2.1.3. Aussagen des Beschuldigten 2.1.3.1. Der Beschuldigte gab am 12. Januar 2010 bei der Polizei an, etwa zwei Wochen vor der Auseinandersetzung vom 4. Januar 2010 habe der Privat- kläger die Ehefrau des Beschuldigten, die zu Fuss unterwegs gewesen sei, "an- gehalten", indem er sein Auto gestoppt und das Fenster geöffnet habe (HD 6 S. 1). Die verängstigte Frau habe ihren Bruder E._____ angerufen. Daraufhin sei der Privatkläger mit voller Geschwindigkeit weggefahren, ohne zu sagen, wer er sei und was er gewollt habe. Der Beschuldigte habe von dieser Sache erst erfah- ren, als der Privatkläger und dessen Ehefrau nun zu ihm gekommen seien und davon erzählt hätten. Die Geschichte habe den Beschuldigten "auf 180" gebracht, weil er davon ausgehe, dass der Privatkläger die Frau nicht nur mit dem Auto ha- be mitnehmen wollen, sondern mehr von ihr gewollt habe. Es stimme "seit zwei Jahren etwas nicht mehr" und er habe - ohne Einzelheiten zu wissen - das Ge- fühl, dass sich der Privatkläger an seine Frau heranmache. Bei "ihnen" sei es so, dass man sich nicht an die Frau eines Kollegen heranmache. Seine Ehefrau be- streite allerdings, dass sich der Privatkläger beim besagten Vorfall in diesem Sin- ne verhalten habe. Anlässlich der Auseinandersetzung vom 4. Januar 2010 hätten sich die Pri- vatkläger, E., die Ehefrau des Beschuldigten und der Beschuldigte in der Wohnung der Familie CC. aufgehalten. E._____ habe bestätigt, dass der Privatkläger angehalten habe und dann wieder weggefahren sei. Der Beschuldig- te habe dem Privatkläger seinen Standpunkt klar gemacht und die beiden nach ca. 15 Minuten aus der Wohnung gewiesen (S. 2). Zu Drohungen oder Tätlichkei- ten sei es weder von seiner Seite noch von derjenigen E._____s gekommen. Richtig sei, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder dann noch zu den Privatklä- gern gegangen sei, um die Sache weiter zu klären, doch hätten sie (auch dort) niemanden bedroht (S. 2).
2.1.3.2. In einer polizeilichen Befragung vom 13. April 2010 gab der Be- schuldigte an, sein Bruder habe mehrmals beobachtet, dass der Privatkläger, der ein Kollege von ihm gewesen sei, am Bahnhof G._____ auf die Frau des Be- schuldigten gewartet habe (HD 12/3/2 S. 1 f.). Sie arbeite gegenüber dem Bahn- hof und müsse jeweils daran vorbeigehen. Verschiedene Hinweise würden ihm zeigen, dass der Privatkläger ihn mit der Ehefrau betrüge. Oder sie betrüge ihn mit einem anderen Mann (S. 2). Anscheinend solle sie sich von ihm trennen und einen anderen heiraten. Weiter erklärte er, die Familie A./B. nie be- droht zu haben (S. 2). 2.1.3.3. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 23. September 2010 führte der Beschuldigte aus, erst am 4. Januar 2010 vom angeblichen Verhältnis des Privatklägers zur Frau des Beschuldigten erfahren zu haben (HD 10 S. 3). E._____ habe dies dem Bruder des Beschuldigten erzählt gehabt, worauf dieser die Ehefrau des Beschuldigten überwacht und zwei Mal gesehen habe, wie der Privatkläger mit seinem Auto zu ihr hin gefahren sei, der neben dem Auto stehen- den Frau des Beschuldigten etwas gesagt habe und dann sofort weggefahren sei, als er den Wagen des Bruders des Beschuldigten gesehen habe (S. 4). Weiter brachte der Beschuldigte in dieser Einvernahme zunächst vor, er sei nicht wütend geworden, als er vom Fremdgehen seiner Frau erfahren habe, aber sehr ent- täuscht von ihr gewesen (S. 3). Kurz danach gab er an, wütend geworden zu sein und auf den Tisch geschlagen zu haben, wobei der Tisch beschädigt worden sei und der Beschuldigte derartige Schnittwunden erlitten habe, dass er sich zum Arzt habe begeben müssen (S. 4). Der Privatkläger habe offenbar erfahren, dass der Beschuldigte von seinem Verhältnis zur Gattin des Beschuldigten wisse. Er habe ihm mindestens zehn Mal auf das Handy telefoniert, doch habe der Beschuldigte nicht abgenommen. Er ha- be vorerst wegen der schmerzenden Schnittwunden nichts mit ihm zu tun haben wollen. Um 16.45 Uhr habe er dann den Anruf entgegengenommen. Der Privat- kläger habe gesagt, er wolle zusammen mit der Privatklägerin unbedingt mit ihm sprechen, worauf sie ein Treffen in der Wohnung des Beschuldigten vereinbart hätten. E._____ habe er im Verlauf des Gesprächs beigezogen, weil dieser
Nicht gesagt habe er aber, der Privatkläger müsse innerhalb von sechs Monaten ausziehen, ansonsten der Beschuldigte ihn und seine Familie töten würde. Der Privatkläger habe ja dann drei Monate später auf den Bruder des Beschuldigten geschossen; genau vor einem solchen Vorfall habe sich der Beschuldigte ge- fürchtet, und deshalb habe er den Privatkläger gebeten, eine andere Wohnung zu suchen (S. 4 und 5). Nach Details gefragt gab der Beschuldigte an, die Privatkläger seien - nach- dem der Privatkläger vorab mehrmals angerufen gehabt habe - zum Beschuldig- ten in die Wohnung gekommen. Er habe zugegeben, mit dem Auto "dort" gewe- sen zu sein und die Ehefrau des Beschuldigten auch gesehen, aber nicht erkannt zu haben. Deshalb sei der Beschuldigte derart wütend geworden, dass er die Pri- vatkläger mit den Worten, es sei jetzt erledigt, sie dürften nach Hause gehen bzw. sollten die Wohnung verlassen, alles andere interessiere ihn nicht, aus der Woh- nung geworfen habe (S. 4). Er habe keine Schimpfwörter von sich gegeben, son- dern sei ruhig geblieben, als er ihnen gesagt habe, sie sollten die Wohnung ver- lassen. Als die Privatkläger gegangen gewesen seien, sei die Ehefrau des Beschul- digten in das Untergeschoss des Hauses gegangen. Der Beschuldigte habe an- genommen, sie sei beim Privatkläger. Zusammen mit seinem Bruder sei er dann zu den Privatklägern gegangen, wo der Privatkläger ihm ganz normal die Tür ge- öffnet habe. Im folgenden Gespräch habe er ihm erklärt, dass es besser sei, wenn er ausziehen würde und gesagt, er habe das Ganze verbockt. Es sei die Schuld des Privatklägers gewesen, dass die Frau des Beschuldigten verschwunden sei. Auf Vorhalt der anderslautenden Darstellung der Privatkläger erwiderte der Beschuldigte, er habe die Videoaufnahme des Gesprächs, welche die Tochter der A._____/B._____s gemacht habe, gesehen. Es habe keine Drohungen in dem Gespräch gegeben. 2.1.3.5. In der Berufungsverhandlung vom 22. März 2013 bestritt der Be- schuldigte weiterhin, die Privatkläger bedroht zu haben (HD 79 S. 4 ff.). Wenn er in der Wohnung des Privatklägers gesagt habe, von jetzt an werde es der Privat-
kläger mit ihm (und nicht mehr mit E.) zu tun haben, dann habe er damit gemeint, dass der Privatkläger zu ihm und nicht E. kommen solle, wenn er Probleme habe (S. 5). Soweit er davon gesprochen habe, den Kindern Ohren und Beine zu zerreissen, sei dies "ein Gag" gewesen (S. 6). Der Privatkläger habe gewusst, dass der Beschuldigte kein Mensch sei, der einen Menschen an Ohren oder Beinen auseinander reisse. Das könne ja keiner bzw. dazu brauche man "wirklich viel Muskeln". Den Auszug des Privatklägers aus der Wohnung habe er gefordert, weil er Angst gehabt habe. Genau drei Monate später sei der Privatklä- ger ja dann auch auf seinen Bruder losgegangen (S. 6). 2.1.4. Aussagen von C2._____ Der Bruder des Beschuldigten, C2., erklärte in der polizeilichen Befra- gung, der Privatkläger habe im Verlauf der Diskussion vom 4. Januar 2010 zuge- geben, zwei Wochen zuvor am Bahnhof G. auf die Frau des Beschuldigten gewartet zu haben (HD 7 S. 1). Darob seien sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin wütend geworden, und Letztere habe den Privatkläger am Arm aus der Wohnung gezerrt, während der Beschuldigte die beiden gleichzeitig aus der Wohnung gewiesen habe. Geschlagen oder bedroht worden sei niemand (S. 1 und 2). Später seien er und der Beschuldigte an der Wohnungstür der Privatkläger gewesen. Der Befragte sei hingegangen, um zu erfahren, ob "es" wirklich wahr sei (S. 1). Es sei dann nur (darüber) gesprochen worden (S. 2). 2.1.5. Handy-Aufzeichnung Wie bereits erwähnt, liegt in den Akten eine (verwertbare [oben Ziff. I.4]) Vi- deoaufnahme, welche von der Tochter der Privatkläger mit einem Handy in der Wohnung der Familie A./B. aufgezeichnet wurde (HD 24/1). Die knapp vierminütige Aufnahme deckt allerdings nicht den gesamten Zeitraum der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Bruder einerseits und den Privatklägern andererseits ab: Das Video beginnt, als die Wohnungstür bereits offen und die Diskussion voll im Gang ist .
Eine Übersetzung des Gesprochenen findet sich in HD 23 S. 8 ff. Auf den Gesprächsinhalt wird - soweit von Belang - im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung zurückgekommen werden. 2.2. Sachverhaltswürdigung 2.2.1. Darstellung der Privatkläger 2.2.1.1. Glaubwürdigkeit der Privatkläger Was die Glaubwürdigkeit der Privatkläger betrifft, so bringt die Verteidigung vor, der Privatkläger stehe selbst als Beschuldigter in einem Strafverfahren, nachdem er am 12. April 2010 auf den Bruder des Beschuldigten geschossen ha- be. Die Privatkläger belasteten den Beschuldigen nun zu Unrecht, um die (ganze) Familie CC._____ als besonders aggressiv und gewalttätig erscheinen zu lassen und sich damit im eigenen Verfahren eine bessere Position zu verschaffen (HD 55 S. 1 f., HD 82 S. 1, Prot. I S. 13). Mit dieser Argumentation sticht die Verteidigung bezüglich der vorliegend in- teressierenden, unter Anklageziffer I eingeklagten Vorwürfe ins Leere. Die Privat- kläger haben ihre diesbezüglichen Belastungen bereits am 5. Januar 2010 depo- niert, folglich mehr als drei Monate, bevor C2., der Bruder des Beschuldig- ten, vom Privatkläger angeschossen wurde. Dass die Privatkläger - und zwar gleich beide - schon damals darauf aus gewesen sein könnten, im Hinblick auf ei- nen (allfälligen) späteren Angriff auf C2. ein günstiges Fundament für die Geltendmachung von Notwehr im danach zu erwartenden Strafverfahren zu schaffen, erscheint als zu weit hergeholt, um mit Fug angenommen werden zu können. Dazu würde auch überhaupt nicht passen, dass der Privatkläger in der ersten Einvernahme noch ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei der Meinung, dass C2._____ im Gegensatz zum Beschuldigten und E._____ eher nicht fähig wäre, die ausgestossenen Drohungen wahr zu machen (HD 4 S. 6). Als wenig plausibel erscheint sodann die in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung aufgestellte Behauptung des Beschuldigten, die Privatkläger bezichtig-
ten ihn fälschlicherweise der Straftaten, weil sie genau wüssten, dass der Privat- kläger eine Affäre mit der Ehefrau des Beschuldigten gehabt habe (HD 52 S. 4 und 5). Zwar konnten die Privatkläger mit der Anzeige den Fokus des Beschuldig- ten vorübergehend auf ein anderes Thema lenken. Den Vorwurf, ein Verhältnis mit der Ehefrau des Beschuldigten zu unterhalten, konnten sie damit jedoch nicht aus der Welt schaffen. Mit einer Falschbeschuldigung hätten sie vielmehr noch zusätzlich Öl ins Feuer gegossen. Dass sie daran ein Interesse gehabt haben könnten, ist unwahrscheinlich. Festzuhalten ist sodann, dass aus den Akten nicht hervorgeht - wenn auch andererseits nicht völlig auszuschliessen ist -, dass aus einem anderen (den Be- hörden gegenüber verschwiegenen) Grund eine Fehde zwischen den beiden Fa- milien herrschte, die zu einem Angriff oder Racheakt mittels falscher Anschuldi- gung führen konnte. Wenig Überzeugungskraft kommt schliesslich dem Vorbringen des Beschul- digten in der Untersuchung zu, er werde von den Eheleuten A./B. zu Unrecht beschuldigt, Drohungen ausgestossen zu haben, weil der Privatkläger wütend darüber sei, dass er ihn - ohne negative Konsequenzen anzudrohen - aufgefordert habe, wegzuziehen (HD 10 S. 6). Auch wenn diese Aufforderung vom Privatkläger als Verletzung seiner Ehre angesehen worden wäre, hätte er sich allein deshalb wohl kaum zu einer falschen Anschuldigung und einer Irrefüh- rung der Rechtspflege hinreissen lassen. Gewichtige Gründe dafür, an der (allgemeinen oder sachverhaltsbezogenen) Glaubwürdigkeit der Privatkläger zu zweifeln, sind somit weder von Seiten des Beschuldigten dargetan noch sonstwie ersichtlich. 2.2.1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2.2.1.2.1. Was nun die konkreten Aussagen des Privatklägers betrifft, so er- weisen sich diese zu einem grossen Teil als durchaus klar, detailliert, farbig, fol- gerichtig, lebensnah und im Wesentlichen widerspruchsfrei.
Umso erstaunlicher ist, dass gerade seine Aussagen zu einem Kernpunkt der Anklage, nämlich der Drohung des Beschuldigten in der Wohnung der Familie CC., sehr unpräzis blieben, und dies schon in der ersten Befragung, die weniger als 17 Stunden nach dem Vorfall stattfand. Der Privatkläger schilderte in dieser Einvernahme zunächst ausführlich, - wie er bereits zwei Wochen zuvor eine Auseinandersetzung mit dem Bruder des Beschuldigten und E. gehabt habe, wobei diese ihm wegen der angeblichen Affäre mit der Ehefrau des Beschuldigten ge- droht hätten, - wie er danach des Öfteren versucht habe, den Beschuldigten zu errei- chen, um das Problem mit ihm zu besprechen und - wie und in wessen Anwesenheit er dann mit der Privatklägerin am 4. Januar 2010 in der Wohnung des Beschuldigten die Sache diskutiert habe, ohne dass der Beschuldigte seinen Beteuerungen (und denjeni- gen der Gattin des Beschuldigten), die Vorwürfe träfen nicht zu, Glau- ben geschenkt habe (HD 4 S. 1 ff.). Weiter führte der Privatkläger in der Einvernahme aus, dass der die Vorwür- fe bestätigende E._____ von der Gattin des Beschuldigten zurechtgewiesen wor- den sei, worauf E._____ auf sie los gegangen sei und sie höchstwahrscheinlich geschlagen habe (S. 4). Alsdann erzählte er in allen Einzelheiten, wie im nachfol- genden "Durcheinander" auch er (jedenfalls) von E._____ körperlich malträtiert worden und zu Boden gegangen und dort getreten worden sei. Als er hoch gese- hen habe, habe er gesehen, wie die Brüder CC._____ E._____ zurückgehalten hätten. "In dieser Zeit" hätten nun der Beschuldigte und E._____ gesagt, sie wür- den die ganze Familie (A./B.) umbringen (S. 4). Wenig später machte der Privatkläger auf Vorhalt einer Aussage der Privat- klägerin geltend, er habe wegen des Durcheinanders "nicht alles hören" können und "auch nicht, wer was gesagt" habe (S. 5). Dass E._____ erklärt habe, er wolle die ganze Familie des Privatklägers töten, habe er mitbekommen, weil dieser di- rekt auf ihn zugekommen sei. Was (dagegen) neben ihm gesagt worden sei, sei
für ihn "schwierig zu sagen". Auf die kritische Bemerkung des Befragenden hin, dass er einerseits gesagt habe, der Beschuldigte habe ihn ebenfalls mit dem Tod bedroht, andererseits aber, im Durcheinander könne er nicht mehr genau sagen, wer was gesagt habe (mit Ausnahme der Drohung E.s), erklärte der Privat- kläger, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er werde ihn umbringen, wenn die Anschuldigungen stimmen würden. Dies habe er ihm "bereits am Anfang, als E. noch nicht in der Wohnung" gewesen sei, gesagt. Während der Privatkläger zunächst also sinngemäss aussagte, im Zeitraum, in dem die körperliche Auseinandersetzung im Gang gewesen sei ("in dieser Zeit"), hätten sowohl der Beschuldigte als auch E._____ ihm gegenüber gedroht, sie würden die ganze Familie des Privatklägers töten, behauptete der Privatkläger nur sieben Fragen (bzw. 1 Protokollseite) später, der Beschuldigte habe viel frü- her, nämlich am Anfang, als E._____ noch nicht eingetroffen gewesen sei, damit gedroht, ihn (und nicht die gesamte Familie A./B.) umzubringen, und dies auch nicht auf jeden Fall, sondern einzig, wenn die Anschuldigungen stim- men würden. Diese Aussagen lassen sich nicht in Einklang miteinander bringen. Das war offensichtlich auch dem Privatkläger klar, weshalb er unmittelbar anschliessend an die letztgenannte Aussage ausführte: "Es ist für mich auch schwierig und des- halb hatte ich den genauen Zeitpunkt nicht klar sagen können" (HD 4 S. 5). Diese Erklärung vermag nun aber nicht zu überzeugen. Eine Todesdrohung ist eindrück- lich und gravierend. Dann aber wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger diese angebliche Todesdrohung des Beschuldigten, wenn sie - wie er schliesslich behauptete - schon im ersten, rein verbalen Teil der Auseinandersetzung, noch vor dem Eintreffen E._____s, erfolgt wäre, an passender Stelle in seiner Schilde- rung des Ablaufs der Ereignisse erwähnt hätte, und nicht erst dort, wo einige Zeit nach dem Eintreffen E.s eine körperliche Auseinandersetzung im Gang war, während der auch E. eine Todesdrohung ausgestossen haben soll. Alsdann lässt sich mit der mageren Erklärung des Privatklägers, es sei "schwierig für ihn", der Widerspruch nicht auflösen, dass der Beschuldigte
radezu aus, dass E._____ sich wie von den Privatklägern vorgebracht verhalten hat. Was den zweiten Teil der Auseinandersetzung vom 4. Januar 2010 angeht, welcher sich im Eingangsbereich der Wohnung der Privatkläger abspielte, so fin- det sich schon bei der Frage, wer dem Beschuldigten und seinem Bruder die Tür öffnete, ein Widerspruch. Während der Privatkläger in der ersten Befragung an- gab, dies sei seine Gattin gewesen, gab er später an, selbst die Tür geöffnet zu haben (HD 4 S. 5, HD 17 S. 5). Genau gleich diskrepant äusserte sich übrigens die Privatklägerin (HD 5 S. 3, HD 19 S. 6), was darauf hinweist, dass die Eheleute zumindest diesbezüglich die Erinnerung miteinander (sei es unbewusst im Rah- men von gemeinsamen Gesprächen, sei es wissentlich und willentlich) abgegli- chen haben. Doch wer auch immer die Tür geöffnet hat - nicht recht einleuchten will, wa- rum sie überhaupt aufgemacht worden wäre, hätten sich die vorgängigen Ereig- nisse so abgespielt, wie von den Privatklägern behauptet. Die Privatkläger wollen wenige Minuten zuvor in der Wohnung des Beschuldigten von diesem (und der Privatkläger auch von E.) mit dem Tod bedroht und ausserdem beide von E. ins Gesicht geschlagen worden sein, wobei der Privatkläger sogar zu Boden gegangen und dort weiter malträtiert worden sein will. Die Drohungen des Beschuldigten (und von E.) wollen sie ernst genommen und entsprechend Angst gehabt haben (HD 4 S. 6, HD 17 S. 5 f.). Noch im Treppenhaus hätten sie die Polizei angerufen (HD 4 S. 4) und nun in der Wohnung auf deren Eintreffen gewartet (HD 17 S. 5). Die Tochter der Privatkläger soll sogar auf Anweisung der Eltern eine Gastfamilie angerufen haben, um zu verhindern, dass der Sohn der Privatkläger zurückkommen und mit gefährdet würde (HD 23 S. 5). Geht man hy- pothetisch davon aus, dass diese Darstellung der Privatkläger zutrifft, ist festzu- halten, dass unter solchen Umständen kein vernünftiger Mensch darauf vertrauen würde, dass die nun vor der eigenen Wohnungstür stehenden Beteiligten nur re- den wollten (auch wenn sie dies mehrfach beteuern), zumal auch damit zu rech- nen war, dass der (vom Privatkläger nach eigenem Bekunden ja bereits vor der Haustür gesichtete) Aggressor E. sich bald wieder hinzugesellen würde und
die Situation dann (erneut und womöglich schlimmer als in der Wohnung der Fa- milie CC.) eskalieren würde. Zumindest würde jede verständige Person in einer solchen Situation die um Einlass Begehrenden bis zum - bald erwarteten - Eintreffen der Polizei vertrösten. Letztlich weist damit die Tatsache, dass die Privatkläger die Türe öffneten, indiziell darauf hin, dass die vorangegangenen Ereignisse (nämlich diejenigen in der Wohnung des Beschuldigten) nicht derart dramatisch waren, wie sie von den Privatklägern geschildert wurden, denn jedenfalls war die Angst vor den Brüdern CC. in diesem Moment offensichtlich (noch) nicht sehr gross. 2.2.1.2.2. Der Privatkläger führte in der ersten Befragung zum weiteren Ge- schehen in der Wohnung A./B. aus, der Beschuldigte habe ihm ge- droht, wenn er die Wohnung nicht verlasse, werde er ihn, seine Frau und die Kin- der umbringen (HD 4 S. 6). Wie bereits ausgeführt, fehlt zwar im Protokoll das Wort "nicht" vor "verlasse", doch macht die Drohung, dass dann, wenn der Privat- kläger die Wohnung verlasse, dieser und die restliche Familie umgebracht wür- den, vorliegend keinen Sinn. An keiner anderen Stelle der Akten wird denn auch Solches behauptet. Auch der Beschuldigte bestätigte, dass er einen Auszug aus der Wohnung forderte, und die Handy-Aufzeichnung belegt dies ebenfalls. Beim fehlenden Wort "nicht" handelt es sich mithin offensichtlich um einen unentdeckt gebliebenen Protokollierungsfehler. In der Einvernahme vom 21. April 2011 führte der Privatkläger (erneut) aus, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, er müsse innert sechs Monaten die Woh- nung verlassen, ansonsten er ihn, seine Ehefrau und seine Kinder töten werde (HD 17 S. 5). Das könne mittels der Handy-Aufnahme der Tochter auch bewiesen werden. Er habe auch gesagt, er würde den Kindern die Ohren und Füsse ab- schneiden. Diese Depositionen des Privatklägers erscheinen für sich betrachtet zwar nicht als unglaubhaft. Angesichts der bereits geschilderten Vorbehalte zum Ge- schehen in der Wohnung des Beschuldigten vermögen sie allein den hier interes-
sierenden zweiten Abschnitts des unter HD eingeklagten Anklagesachverhalts je- doch nicht zu belegen. 2.2.1.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.2.1.3.1. Die Privatklägerin erwähnte in der ersten polizeilichen Befragung, wenige Stunden nach den Vorfällen, an keiner Stelle, dass der Privatkläger - wie dieser zeitweise behauptete - vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden sei, noch bevor E._____ in der Wohnung des Beschuldigten eintraf. Sie erklärte vielmehr, bis dann habe man noch miteinander reden können (HD 5 S. 2). Von einem Durcheinander sprach sie erst mit Bezug auf den Zeitraum nach der An- kunft E.s. Unter diesen Umständen wäre nun aber zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin es mitbekommen hätte, wenn der Beschuldigte in dieser noch verhältnismässig ruhigen Phase des Geschehens eine Todesdrohung gegen ihren Ehemann ausgestossen hätte, zumal die Privatklägerin nicht geltend macht, abgelenkt gewesen zu sein; eine derart schockierende Ankündigung überhört man als Angehörige des Opfers nicht. Sodann brachte die Privatklägerin vor, von E. ins Gesicht geschlagen worden zu sein (HD 5 S. 2). Darüber hinaus habe dieser zu ihr gesagt, er werde sie alle töten, sie würden nicht mehr lange leben, er werde ihre Kinder zerreissen (a.a.O.). Hingegen erklärte die Privatklägerin in dieser 80 Minuten dauernden, tat- nächsten Befragung mit keinem Wort, der Beschuldigte habe in seiner Wohnung sie oder ihren Ehemann bedroht. Erst 14 Monate später behauptete sie im Ge- gensatz dazu auf die Frage hin, ob sie am 4. Januar 2010 vom Beschuldigten in dessen Wohnung bedroht worden sei, das sei der Fall gewesen, er habe zu ihr gesagt, er werde sie (die Privatklägerin) umbringen. Die Aussagen der Privatklägerin sind nach dem Gesagten - auch im Ver- bund mit den Vorbringen des Privatklägers - nicht geeignet, den Sachverhalt, wie er bezüglich der Geschehnisse in der Wohnung des Beschuldigten in die Anklage aufgenommen wurde, rechtsgenügend zu erstellen.
2.2.1.3.2. Hinsichtlich des Tatablaufs in der Wohnung des Ehepaars A./B. führte die Privatklägerin übereinstimmend mit ihrem Ehemann aus, der Beschuldigte habe gedroht, die ganze Familie umzubringen, wenn sie nicht innert sechs Monaten auszögen (HD 5 S. 3, HD 19 S. 6). Insbesondere ha- be er gesagt, er werde die Kinder an den Ohren auseinandernehmen. Diese (freilich wenig detaillierten) Aussagen sind zwar für sich betrachtet durchaus glaubhaft, doch sind angesichts der Tatsache, dass die Privatkläger ihre Erinnerungen vor den Einvernahmen offenbar jedenfalls teilweise miteinander ab- glichen und die Aussagen der Privatklägerin zu den anderen eingeklagten Sach- verhalten nicht zu überzeugen vermögen, gleichwohl Vorbehalte angebracht. 2.2.2. Handy-Aufzeichnung Die Translation der Gespräche, welche mittels Handy-Aufzeichnung durch die Tochter der Privatkläger aufgenommen wurde, erscheint als verlässlich, wes- halb keine erneute Übersetzung - wie von der Verteidigung gefordert (HD 29 S. 4) - anzuordnen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Bestätigungen für eine richtige Übersetzung der Dolmetscher I._____ und J._____ in HD 24/3 f. verwiesen werden. Auch der Gerichtsdolmetscher K._____ hat, wie einer Akten- notiz (HD 43/1) zu entnehmen ist, mit - abgesehen von einem Wort, auf das zu- rückzukommen sein wird - bloss unwesentlichen Korrekturen bestätigt, dass die eingereichte Übersetzung korrekt ist und damit korrespondiert, was auf den Auf- nahmen gesprochen wird. Aus dem Gesprächsinhalt seien folgende Stellen hervorgehoben: An Position 02:19 der Aufnahme wirft der Privatkläger dem Beschuldigten vor: "Du warst derjenige, der deine Frau und mich bei dir zu Hause geschlagen hat. Und das bei dir zu Hause, nachdem du uns eingeladen hast, Mann! Vielen Dank dafür, C1._____!" (HD 23 S. 13). Dabei nimmt er offensichtlich Bezug auf die einige Minuten zuvor in der Wohnung des Beschuldigten stattgefundene Aus- einandersetzung. Dieser Vorwurf des Privatklägers an die Adresse des Beschul- digten irritiert insofern, als die Privatklägerschaft keine durch den Beschuldigten
verübten Tätlichkeiten oder gar eine Körperverletzung zur Anzeige gebracht hat und sich dementsprechend auch kein solcher Sachverhalt in der Anklage findet. Der Privatkläger erklärte denn auch vielmehr, er sei von E._____ niedergeschla- gen worden und habe zwar am Boden noch einen Tritt versetzt erhalten, wisse aber nicht, wer diesen ausgeführt habe. Im aufgezeichneten Video spricht er spä- ter auch bloss noch von E._____ als einzigem handgreiflich gewordenem Aggres- sor. Aus welchem Grund der Privatkläger die offensichtlich unrichtigen Vorwürfe zusammenfantasiert hat, muss offen bleiben. Der Glaubhaftigkeit seiner übrigen Darstellung ist aber auch dieses eigenartige Verhalten nicht zuträglich. An der Aufnahmeposition 3:27 beklagt sich der Privatkläger beim Beschul- digten über E.: "Ich sage dir, dass er meine Frau geschlagen hat, dass er auch mich geschlagen hat und zudem hat er auch deine Frau geschlagen, weil sie die Wahrheit gesagt hat!". Der Beschuldigte erwidert darauf: "Von jetzt an wirst du es mit mir zu tun haben" (3:42), was - wie auch der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung sinngemäss geltend machte (HD 79 S. 6) - nicht mehr be- sagt, als dass E. nach dem Willen des Beschuldigten in Zukunft nicht mehr in die Auseinandersetzung um das angebliche Liebesverhältnis zwischen dem Privatkläger und der Gattin des Beschuldigten mit einbezogen werden solle (er war denn auch, obschon zunächst zum Haus mitgegangen, bei der Diskussion in der Wohnung der Privatkläger nicht zugegen). Nicht hineininterpretiert werden kann in die Aussage des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger gedroht, ihn zu schlagen. Das ist denn auch nicht eingeklagt. Kurz danach sagt der offensichtlich erregte Beschuldigte zum Privatkläger: "Oh, ich schwöre bei Gott! Oh, ich schwöre bei meinen Kindern, ich zerreisse dei- ne Kinder, an den Ohren und an den Beinen!" (3:44). Dazu macht er mit den Händen und Armen eine Bewegung nach aussen, als ziehe er die Ohren eines Menschen auseinander. Der Privatkläger reagiert mit den Worten: "Genug, ge- nug!". Der Beschuldigte erklärt nun, der Privatkläger habe "noch sechs Monate Zeit, diese Wohnung zu kündigen! (3:50)", worauf der Privatkläger noch einmal mit "Genug!" antwortet. Die Privatklägerin wirft ein: "Ok, dann zerreiss sie doch!" (3.51). Der Beschuldigte sagt zum Privatkläger, er werde dessen "Mutter ficken!".
Schliesslich ruft die filmende Tochter der Privatkläger: "Hau ab, du schrecklicher Kerl!" oder "Hau ab, du schrecklicher Arschficker" (HD 23 S. 15, HD 43/1 S. 2; vgl. ferner HD 43/2 S. 11). Die Äusserung, die Kinder an den Ohren und Beinen zu zerreissen, wird von einem vernünftigen Menschen in der Lage des Privatklägers und der Privatkläge- rin durchaus als Todesdrohung mit Bezug auf die Nachkommen verstanden. Da- rauf, ob das physisch genau so möglich wäre, kommt es - entgegen der Auffas- sung des Beschuldigten (HD 79 S. 6) - nicht an. Insoweit ist der Sacherhalt also erstellt. In der gesamten, insgesamt rund vierminütigen Aufzeichnung der Auseinan- dersetzung - welche die letzte Phase bis zum Abschliessen der Tür durch den Privatkläger zeigt - droht der Beschuldigte aber - entgegen der ausdrücklichen Behauptung beider Privatkläger (HD 5 S. 4, HD 17 S. 5) - nirgends, er werde den Privatkläger und/oder die Privatklägerin töten. Bemerkenswert ist diesbezüglich zweierlei: In der ersten Einvernahme, wenige Stunden nach dem Vorfall, führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, wenn der Privatkläger die Wohnung nicht verlasse, werde er die Privatkläger und deren Kinder umbringen. Er (der Privatkläger) habe gemerkt, dass sich die Situation zuspitze und die bei- den aus der Wohnungstür gestossen und diese dann abgeschlossen (HD 4 S. 6). Schon aus dieser Aussage ist zu schliessen, dass diese Drohung kurz vor der (aufgezeichneten) Wegweisung der Brüder CC._____ aus der Wohnung erfolgt sein müsste, und nicht mehr als vier Minuten (Dauer der Videoaufnahme) zuvor. Betrachtet man die Aufnahme und liest den zugehörigen Text, gewinnt man denn auch tatsächlich den Eindruck, dass zunächst zwar heftig, aber noch einigermas- sen kontrolliert, diskutiert wird; erst gegen das Ende der vierminütigen Aufzeich- nung eskaliert die Lage, indem sich der Beschuldigte immer mehr aufregt und sich schliesslich zur besagten "Drohung" hinreissen lässt. Die betreffende Dro- hung müsste also auf der Videoaufnahme ersichtlich sein. Das ist aber nicht der Fall.
Darüber hinaus haben beide Privatkläger im Verlauf des Strafverfahrens so- gar explizit behauptet, die Szene mit der Todesdrohung gegen sie (und nicht nur gegen die Kinder) sei im Handy-Video der Tochter enthalten (HD 5 S. 4, HD 17 S. 5). Doch wie erwähnt: Dem ist nicht so. Es ist angesichts all dessen in höchstem Masse zweifelhaft, dass der Be- schuldigte im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung in bzw. bei der Woh- nung der Privatkläger je damit gedroht hat, die Privatkläger zu töten. In der Pha- se, die als Video aufgezeichnet wurde, war dies jedenfalls mit Sicherheit nicht der Fall. 2.2.3. Aussagen des Beschuldigten und von C2._____ 2.2.3.1.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Gegen den Beschuldigten wurden zwar schon verschiedene, auch einschlä- gige Strafverfahren geführt, doch endeten alle mit einer Einstellungsverfügung. Hinsichtlich der allgemeinen oder besonderen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten lässt sich daraus nichts ableiten. Ansonsten ist er nicht glaubwürdiger oder weniger glaubwürdig als andere Beschuldigte: Jeder einer Straftat Verdächtigte könnte ein Interesse daran haben, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu modifizieren. Das führt aber noch nicht zu einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit. 2.2.3.1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat stets bestritten, den Privatklägern jemals damit gedroht zu haben, ein Familienmitglied zu töten. Die Auseinandersetzung um die Frage, ob der Privatkläger ein Liebesverhältnis zu seiner Frau gepflegt habe, sei seiner- seits immer auf einer verbalen Ebene geblieben. Eingeräumt hat der Beschuldig- te, den Privatkläger aufgefordert zu haben, aus der Wohnung auszuziehen, doch sei dies aus der Angst heraus passiert, dass die Situation mit dem Privatkläger - von dem er gewusst habe, dass er eine Waffe besitze - eskalieren und dieser ihn verletzen könnte.
Dass diese Darstellung zumindest insofern nicht zutrifft, als er gegenüber den Privatklägern sehr wohl in Aussicht stellte, deren Kindern ein Leid anzutun, wenn sie nicht auszögen, ist wie bereits dargelegt durch die Videoaufnahme er- stellt. Der Beschuldigte verwickelte sich sodann in nicht wenige Widersprüche. So gab er etwa in der ersten Befragung an, selbst von der Affäre, die der Privatkläger mit der Ehefrau des Beschuldigten habe, erst erfahren zu haben, als der Privatkläger und dessen Ehefrau (am 4. Januar 2010) zu ihm gekommen sei- en und dann davon die Rede gewesen sei (HD 6 S. 1). Demgegenüber führte er in einer anderen Einvernahme aus, der Privatkläger habe ihn am 4. Januar 2010 (vor den eingeklagten Vorfällen) deshalb ständig zu erreichen versucht, weil er of- fenbar erfahren gehabt habe, dass der Beschuldigte von seinem Verhältnis zur Gattin des Beschuldigten wisse, wovon er (schon) am Morgen des 4. Januar 2010 erfahren habe (HD 10 S. 3 und 4). Diese Aussagen sind inkompatibel. Sodann behauptete er - teilweise innert kürzester Zeit in der gleichen Ein- vernahme - einerseits, er sei nicht wütend geworden, als er davon gehört habe, dass seine Ehefrau fremdgegangen sein solle, sondern nur von ihr enttäuscht gewesen zu sein, und andererseits, so wütend gewesen zu sein, dass er derart stark auf eine Tischplatte geschlagen habe, dass er schmerzende und eine ärztli- che Versorgung nötig machende Schnittwunden erlitten habe (HD 10 S. 3 f.). Sodann verhedderte er sich mitunter in Widersprüche, wenn es darum ging, wer in den verbalen Auseinandersetzungen um das Liebesverhältnis welche Aus- sagen gemacht haben soll. Aus alledem und weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschul- digten erhellt, dass dieser durchaus fähig ist, zu lügen. Daraus lässt sich aber an- dererseits nicht herleiten, dass die belastenden Aussagen der Privatkläger (die selbst zweifelhaft sind, soweit sie nicht durch die Videoaufzeichnung erhärtet werden), den Tatsachen entsprechen. 2.2.3.2.1. Glaubwürdigkeit von C2._____
Bei C2._____ handelt es sich um den Bruder des Beschuldigten. Die beiden stehen offenbar in einem guten Einvernehmen. Sodann ist die unbefleckte Fami- lienehre für Menschen aus dem Balkan bekanntlich oft ein wichtiges Gut. C2._____ könnte daher versucht gewesen sein, zu Gunsten seines Bruders un- richtig auszusagen. Diese Möglichkeit bedeutet aber nicht mehr, als dass seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu prüfen sind. C2._____ hat sodann den Privatkläger massiv tätlich angegriffen (beigez. Akten SB120127), so dass sich dieser veranlasst sah, einen Schuss gegen den Angreifer abzufeuern. Sich negativ auf die Glaubwürdigkeit von C2._____ auswir- kende Schlüsse können aus jenem Verfahren aber nicht gezogen werden. 2.2.3.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen von C2._____ Laut C2._____ hat der Beschuldigte am 4. Januar 2010 keine Drohungen ausgestossen. Die kurze Einvernahme mit C2._____ ist widerspruchsfrei, deckt sich aber nicht mit der Videoaufzeichnung, aus der hervorgeht, dass der Beschul- digte sehr wohl drohende Worte an die Privatkläger richtete. 2.2.4. Zusammenfassung 2.2.4.1. Zusammenfassend lässt sich mit Bezug auf das Geschehen vom 4. Januar 2010 in der Wohnung des Beschuldigten weder rechtsgenügend erstel- len, dass der Beschuldigte zum Privatkläger sagte, er werde ihn töten, wenn sich herausstelle, dass er tatsächlich ein Liebesverhältnis zur Ehefrau des Beschuldig- ten unterhalte, noch, dass er gegenüber der Privatklägerin drohte, er werde sie ebenfalls töten. Die Aussagen der Privatkläger erweisen sich aus den dargelegten Gründen als zu wenig verlässlich, um mit ihnen den Nachweis führen zu können, dass der bestrittene Anklagesachverhalt den Tatsachen entspricht. Daran ändert nichts, dass sich auch der Beschuldigte - bezüglich des Randgeschehens - in Wi- dersprüche verstrickte. Was die Ereignisse vom selben Tag in der Wohnung der Privatkläger an- geht, so sind die Aussagen der Privatkläger dazu zwar isoliert betrachtet und al- lein auf die Drohungen bezogen nicht unglaubhaft. Doch schon bei der Frage, wer
die Tür geöffnet hat und weshalb dies geschah, findet sich ein Widerspruch, der auf Absprache hindeutet. Vergleicht man sodann die Aussagen der Privatkläger mit den Videoaufnahmen, ergeben sich grösste Zweifel, dass der Beschuldigte A._____ oder B._____ in dieser zweiten Phase des Geschehens jemals mit dem Tod drohte. Insbesondere ist entgegen der Behauptung beider Privatkläger keine solche Szene in der Video-Aufzeichnung auszumachen. Offen bleiben muss, kann aber auch, ob die Privatkläger den Beschuldigten zumindest teilweise bewusst falsch belasteten oder ob sie von verschiedenen Personen ausgestossene Drohungen unabsichtlich verwechselten bzw. miteinan- der vermengten (vgl. dazu auch die unten aufgeführten Aussagen der Tochter der Privatkläger). Erstellt sind immerhin die Anklagebestandteile, - der Beschuldigte habe gegenüber der Privatklägerin gesagt, er werde die Kinder töten (indem er sie auseinander reisse) und sie habe sechs Monate Zeit, die Wohnung zu verlassen und - der Beschuldigte habe den Privatkläger aufgefordert, wegzuziehen. Darauf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher eingegangen. Weitere verwertbare und klar belastende Aussagen oder andere Beweismit- tel zu den unter HD eingeklagten Vorwürfen finden sich weder in den vorliegen- den, noch in den beigezogenen Akten. 2.2.4.2. An diesem Beweisergebnis vermöchte auch die Einvernahme weite- rer Personen nichts zu ändern, weshalb die entsprechenden Beweisanträge der Privatklägerschaft abzuweisen sind. F., die Tochter der Privatkläger - die bisher nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde, weshalb ihre Aussagen erst nach erneuter Befragung mit An- wesenheits- und Fragerecht des Beschuldigten zu dessen Ungunsten verwertet werden könnten - gab in einer Befragung im Prozess DG110001 (in welchem der Privatkläger beschuldigt wurde, er habe C2. vorsätzlich töten wollen, vgl.
die beigez. Akten, Urk. 76/1 bzw. HD 43/2 der vorliegenden Akten) etwa an, als C2._____ damals zu ihnen gekommen sei, sei sein "erstes Wort" gewesen, er werde den Privatkläger umbringen (HD 43/2 S. 4 und 6). Der Beschuldigte (C1.) habe am Ende gesagt, dass er die Kinder umbringen werde, wenn sie nicht umziehen würden (S. 4 und 11). In ihren Aussagen ist also keine Rede da- von, dass der Beschuldigte in der Wohnung der Privatkläger gedroht hätte, einen der Privatkläger zu töten. Aber auch bezüglich der vorausgegangenen Ereignisse in der Wohnung der Familie CC. ergeben sich keine anderen Erkenntnisse: Die Befragte erklärte diesbezüglich, die Eltern hätten davon gesprochen, dort ge- schlagen worden zu sein (was laut den Privatklägern - zumindest vor allem - E._____ betrifft), und die Mutter habe deswegen die Polizei angerufen. Dass sie auch gehört habe, in der Wohnung der CC.s seien Drohungen gefallen, be- richtete sie nicht. Würde die Tochter der Privatkläger heute anders aussagen, könnte diesen Aussagen nach dem bereits in dieser Urteilsbegründung Erwoge- nen und insbesondere angesichts ihrer früheren Depositionen nicht geglaubt wer- den. Auch auf eine (für die Verwertbarkeit gegen den Beschuldigten erforderliche) Einvernahme von C3., der Ehefrau des Beschuldigten, kann verzichtet wer- den. Sie sprach in einer zu den vorliegenden Akten gelegten polizeilichen und ei- ner staatsanwaltschaftlichen Befragung hinsichtlich des Geschehens in ihrer Wohnung nur davon, dass die Privatkläger dort geschlagen worden seien (HD 16/1 S. 4 und ND 1/23/3/3 S. 4). Drohungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägern erwähnte sie nicht. Sämtliche aktenkundigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchen sie als Geschädigte auftrat, wurden im Üb- rigen (auf ihr Bestreben hin) eingestellt. Würde sie in einer erneuten Einvernahme behaupten, der Beschuldigte habe den Privatkläger in ihrer Wohnung bedroht (nur dort war sie zeitweise zugegen), könnte dieser Aussage kein Glauben geschenkt werden, nachdem sie in der obgenannten, relativ tatnahen Befragung nichts da- von verlauten liess. Auch D._____ brachte in der Zeugeneinvernahme vom 16. November 2011 nichts vor, was die Behauptungen der Privatkläger zu stützen vermochte
(DG110001, Urk. 77 S. 10 f.). In der Zeugeneinvernahme vor Obergericht vom 12. Juni 2013 brauchte auf die Ereignisse vom 4. Januar 2010 deshalb nicht ein- gegangen zu werden. Für die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Verfahren nicht von ent- scheidender Bedeutung ist sodann, inwiefern sich Nachbarn des Beschuldigten oder andere Personen von diesem bedroht fühlten und welchen allgemeinen Leumund der Beschuldigte hatte. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich deshalb. Über das bereits Erwogene hinausgehende sachdienliche Erkenntnisse (die allenfalls zwecks Verwertbarkeit nach Weiterungen rufen würden), ergeben sich schliesslich auch nicht aus den beigezogenen Akten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1.1. Tatbestand der Drohung und der Nötigung 3.1.1.1. Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB er- füllt, wer durch schwere Drohung jemanden in Schrecken oder Angst versetzt. Schwer ist die Drohung, wenn ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Be- lastbarkeit sie als schwerwiegend empfindet. Ist die Drohung verbal erfolgt, ist de- ren Schwere nicht allein nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen; viel- mehr kommt es darauf an, ob diese nach den gesamten Umständen geeignet wa- ren, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Vollendet ist der Tatbe- stand, wenn das Opfer tatsächlich in Angst oder Schrecken (heftige Erschütterung des Gemüts) versetzt wird (BSK Strafrecht II, Delnon/Rüdy, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 180 N 12 ff.; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2008, S. 402). 3.1.1.2. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung in seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- den. Nötigungsmittel kann unter anderem das In-Aussicht-Stellen eines Übels sein, dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom
Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (Trechsel/Pieth, StGB Praxis- kommentar, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 4). Überdies muss der Nachteil ernstlich sein, was der Fall ist, wenn die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so deren Willensbildung und -betätigung zu beschränken (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 181 N 5.). 3.1.2. Drohungen / Nötigung gegenüber dem Privatkläger (HD) 3.1.2.1. Nicht erstellt ist zunächst, dass der Beschuldigte dem Privatkläger in dessen Wohnung sagte, "falls die Anschuldigungen (A._____ soll ein Liebesver- hältnis mit der Ehefrau von C1._____ gehabt haben) zutreffend seien, werde er ihn töten" (HD 38, Ziff. I Abs. 1 der Anklage [HD]). 3.1.2.2. Ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschuldig- te gegenüber dem Privatkläger in oder bei der Wohnung der Privatkläger "ausge- führt hat, wenn er, A._____, die Wohnung nicht verlasse, so werde er ihn töten" (Ziff. I Abs. 2 der Anklage [HD]). Erstellt ist vom hier massgebenden Anklagesachverhalt allein, dass der Be- schuldigte den Privatkläger aufforderte, aus der Wohnung wegzuziehen. Das al- lein ist nicht strafbar. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger damit gedroht ha- be, dessen Kindern etwas anzutun, ist nicht eingeklagt. Die Anklageschrift um- reisst und begrenzt den Sachverhalt, der zu beurteilen ist. Besagte Drohung in die vorliegende Anklage hinein zu interpretieren und auf dieser Basis einen Schuld- spruch zu fällen, würde das Anklageprinzip verletzen. 3.1.2.3. Mit Bezug auf das unter Ziffer I der Anklage geschilderte Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger hat daher weder ein Schuld- spruch wegen Drohung noch ein solcher wegen (versuchter) Nötigung zu erge- hen. 3.1.3. Drohungen / Nötigung gegenüber der Privatklägerin
3.1.3.1. Der unter Ziff. I Abs. 1 (HD) enthaltene Vorwurf, der Beschuldigte habe gegenüber "B._____ erwähnt, er werde sie ... töten", konnte nicht erhärtet werden. 3.1.3.2. In Abs. 2 von Ziff. I der Anklage wird behauptet, der Beschuldigte habe "gegenüber B._____ mindestens die Worte ausgesprochen, man sehe ab Morgen, wie ihr Leben weitergehe, als Erstes werde sie getötet, danach ihre Kin- der, anschliessend ihr Ehemann, sie habe sechs Monate Zeit, die Wohnung zu verlassen". Aus der Videoaufzeichnung ergibt sich, dass der erregte Beschuldigte dem Privatkläger innert sieben Sekunden an den Kopf warf, - er schwöre bei seinen eigenen Kindern, dass er dessen Kinder an den Ohren und Beinen zerreisse (wobei er eine entsprechende Geste machte), und - der Privatkläger habe noch sechs Monate Zeit, die Wohnung zu kündi- gen. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte damit ausdrücken wollte, er werde die Kinder der Privatkläger töten, wenn der Wegzug des missliebigen, als Nebenbuhler betrachteten Privatklägers nach einem halben Jahr noch nicht er- folgt oder gesichert sei, und genau so durften und mussten die Äusserungen des Beschuldigten auch von einem durchschnittlich vernünftigen Menschen in der La- ge des Privatklägers verstanden werden. Die unmittelbar daneben stehende und in die verbale Auseinandersetzung involvierte Privatklägerin hörte diese Worte, die selbstredend eine "schwere Dro- hung" im Sinne von Art. 180 StGB darstellen, klar und deutlich. Sie reagierte denn auch sofort (Video Position: 3:51) mit dem Satz: "Dann zerreiss sie doch". Daraus ist nun - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - nicht etwa zu schliessen, die Drohung des Beschuldigten habe die Privatklägerin nicht in Angst und Schre- cken versetzt. Ihr Ausspruch ist vielmehr als verzweifelter Versuch zu verstehen, dem Beschuldigten durch gespielte Gleichgültigkeit vorzugaukeln, die Drohung
erziele nicht die gewünschte Wirkung. Die Privatklägerin war aber - wie sie es auch geltend machte und womit der Beschuldigte rechnete - fraglos im Innersten erschüttert, denn es waren (auch) ihre Kinder, und für eine Mutter ist der Gedan- ke, die Kinder auf eine solche Weise zu verlieren, unerträglich. Es mag sein, dass die Privatklägerin sich überdies insofern angesprochen fühlte, als sie glaubte, die Aufforderung wegzuziehen gelte auch für sie selbst. In- des kann dem Beschuldigten bei der bestehenden Aktenlage nicht nachgewiesen werden, er habe mit der Drohung (auch) erreichen wollen, dass die Privatklägerin ausziehe. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er gegen ihren weiteren Ver- bleib in der Wohnung nichts einzuwenden gehabt hätte, denn nur der Beschuldig- te, der zumindest vermeintlich ein Verhältnis mit der Ehefrau des Beschuldigten hatte, war ihm im Weg. Ein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin fällt damit ausser Betracht. Hingegen hat der Beschuldigte in Kauf genommen, dass die Privatklägerin seine schwere Drohung hören und ernst nehmen würde, und dass sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt würde, was denn auch der Fall war. Er rechnete damit, dass auch sie sich als Adressatin der Drohung betrachten würde und nahm dies hin. Ob er seine Ankündigung jemals verwirklicht hätte, ist für den Schuldspruch nicht von Belang. Der objektive wie der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB sind damit erfüllt, und C1._____ ist entsprechend der Drohung schuldig zu sprechen, zumal auch der erforderliche, rechtzeitig gestellte Strafantrag vorliegt (HD 3). B. Anklage Ziffer II (ND 1): Nötigung 1. Anklagevorwurf Unter Ziffer II (ND 1) der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgewor- fen, er sei am 3. Februar 2010, etwa um ein Uhr mittags, mit dem von ihm gelenk- ten VW Touareg auf einem Privatparkplatz in G._____ direkt auf den dort gehen-
den Privatkläger zugefahren, was diesen gehindert habe, seinen Weg intentions- gemäss fortzusetzen, weil er aus Angst vor einer Kollision mit dem Auto einen Sprung zur Seite (zwischen parkierte Fahrzeuge) habe machen müssen. Der Be- schuldigte habe sich so verhalten, um den Privatkläger, den der Vorwurf getroffen habe, mit der Frau des Beschuldigten ein Liebesverhältnis zu unterhalten, einzu- schüchtern. 2. Zum Sachverhalt 2.1. Aussagen der Parteien und weitere Beweismittel 2.1.1. Aussagen des Privatklägers 2.1.1.1. Der Privatkläger gab in der polizeilichen Befragung vom 7. Mai 2010 an, er habe am 3. Februar 2010 zu Hause am ... [Adresse] in G._____ seine Mit- tagspause verbracht (ND 1/2 = ND 1/7 S. 1). Als er danach um ca. 13.00 Uhr vom Haus her kommend linksseitig über den zu den Häusern ... [Adresse] bis ... [Ad- resse] gehörenden Parkplatz geschritten und beim (in seiner Gehrichtung gese- hen) ersten linken Parkfeld angelangt sei, habe er vor dem gegenüberliegenden Parkfeld den VW Touareg erkannt, den - wie ihm bekannt gewesen sei - der Bru- der des Beschuldigten jeweils lenke (ND 1/2 S. 3 f.; vgl. zu den örtlichen Verhält- nissen die Skizze im Anhang zu ND 1/2, die von der Polizei erstellten Fotografien unter ND 1/6, die unter ND 1/5 und im Internet [GIS-Browser, http://maps.zh.ch/] zu findende Karte des Geografischen Informations-System des Kantons Zürich sowie die Online-Abbildungen in Google Maps [http://maps.google.ch/maps], je- weils mit Adresseingabe ... [Adresse], G._____). Der Geländewagen, auf dessen Insassen er nicht geachtet habe, habe quer vor dem gegenüberliegenden Park- feld, mit in Richtung der Barriere bei der Parkplatzeinfahrt zeigender Front, ge- standen (S. 2 f.) . Bei der Barriere habe der Privatkläger gesehen, wie der Lenker den Motor angelassen habe und voll auf ihn zugefahren sei (S. 3) bzw. als der VW Touareg 7 bis 10 Meter hinter ihm gewesen sei, habe er gehört, dass der Mo- tor gestartet worden sei und er habe - den Kopf drehend - gesehen, dass das Fahrzeug diagonal über den Parkplatz voll auf ihn zu gefahren sei (S. 4). Am En- de habe die Distanz zwischen Fahrzeug und Privatkläger keinen Meter mehr be-
tragen. Er habe, um nicht erfasst zu werden, einen halben Meter nach links zur Seite springen müssen (S. 4). Hätte er dies nicht getan, wäre er wahrscheinlich tot (S. 5). Der Lenker des Autos habe kurz vor der Barriere voll gebremst (S. 4). Andernfalls wäre er voll in die Barriere geprallt. Der ganze Vorfall habe nur zwei bis drei Sekunden gedauert (S. 5). Als der Privatkläger ins Auto geschaut habe, habe er am Steuer den Beschuldigten und daneben dessen Vater gesehen (S. 4 f.). Die Privatklägerin habe den Vorfall im Übrigen am Fenster stehend beo- bachtet und hernach die Gemeindepolizei benachrichtigt, doch sei diese weder am Tatort erschienen, noch habe sie andere Massnahmen ergriffen (ND 1/2 S. 5). Er sei dann ca. um 13.15 Uhr mit seinem Firmenwagen zur Gemeindepolizei ge- fahren, doch sei der Posten bis 14.00 Uhr geschlossen gewesen, weshalb er zur Arbeit gefahren sei (S. 5 f.). Weiter habe er nichts mehr unternommen und insbe- sondere nicht persönlich Anzeige erstattet, weil er gedacht habe, der Anruf seiner Ehefrau habe genügt, zumal die Polizei ihr (nach einer früheren Anzeige) gesagt gehabt habe, falls es Probleme gebe, solle sie anrufen. 2.1.1.2. Am 21. April 2011 wurde der Privatkläger von der Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson einvernommen (ND 1/25 = HD 17). Er führte aus, er sei am 3. Februar 2010 aus Angst vor den anderen zum Mittagessen nicht ins Restaurant, sondern nach Hause gegangen (S. 2). Um 13.00 Uhr habe er sich zur Arbeit begeben wollen. Als er sich ungefähr fünf Meter im Freien aufgehalten ha- be, habe er das Auto des Beschuldigten gesehen, das bei einem Parkfeld ge- standen habe, aber nicht in einem solchen einparkiert gewesen sei (vgl. Skizze ND 1/26, Position P1: gelbe Markierung). Er sei dann aus Angst (weil er "jedes Mal" von der Familie CC._____ bedroht worden sei), nicht wie sonst quer über den Parkplatz gegangen, sondern links an den Parkfeldern vorbeigegangen (S. 3). Er habe in diesem Zeitpunkt niemanden im Auto, das "abgestellt" gewesen sei, gesehen. Als er ein paar Meter gegangen sei (Position: orange Markierung), sei der Motor des Autos gestartet worden. Bei der grünen Markierung habe er das Aufheulen des Motors vernommen, den Kopf gedreht und festgestellt, dass das Auto beschleunigt habe und er überfahren werden sollte. In diesem Moment habe
er einen grossen Sprung nach links in das Parkfeld, zwischen zwei parkierte Au- tos, gemacht (S. 3 f.; Skizze: rote Markierung). Das Auto sei davor nur noch einen oder eineinhalb Meter von ihm entfernt gewesen (S. 4). In diesem Moment habe er auch gesehen, dass der Beschuldigte am Steuer gesessen sei und dessen Va- ter auf dem Beifahrersitz. Er habe sodann gehört, wie das Auto sehr stark abge- bremst worden sei, denn die Barriere sei geschlossen gewesen. Aus Angst und um die Polizei zu benachrichtigen sei er dann zurück in die Wohnung gegangen. Als er sich vor dem Eingang umgedreht habe, habe er gesehen, dass die Barriere nun offen gewesen sei und das Auto in Richtung Hauptstrasse weggefahren sei. Befragt dazu, weshalb er danach nur einmal versucht habe, persönlich bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten, und dann erst Monate später formell Anzeige erhoben habe, erklärte er, er habe gedacht, die Mitteilung, die seine Ehefrau ge- macht habe, reiche aus (S. 5). 2.1.2. Aussagen der Privatklägerin 2.1.2.1. Die Privatklägerin wurde am 4. Juni 2010 polizeilich zur Sache ein- vernommen (ND 1/8). Sie erklärte, der inkriminierte Vorfall habe sich Ende Febru- ar oder Anfang März während der Woche zwischen 12.55 und 13.05 Uhr ereignet. Der Privatkläger sei zum Mittagessen nach Hause gekommen und dann wieder arbeiten gegangen. Sie habe das Geschehen vom Esszimmerfenster der im zwei- ten Stock gelegenen Wohnung aus beobachtet (S. 1 f.). Sie habe nach dem 4. Januar 2010 (Zeitpunkt der unter HD eingeklagten Drohungen) immer Angst um den Privatkläger gehabt und darum sowohl morgens wie auch mittags aus dem Fenster geschaut, wenn er das Haus verlassen habe. Der Privatkläger habe über den Privatparkplatz gehen wollen. Der VW Touareg der CC._____s sei auf deren Parkfeld parkiert gewesen. Auf die Frage, ob vorwärts oder rückwärts, er- klärte die Befragte, das Auto sei vorwärts einparkiert gewesen; der Hauswart las- se die Bewohner wegen der Abgase nicht rückwärts parkieren (S. 2). Als ihr Ehemann linksseitig über den Parkplatz gegangen sei, sei der Touareg rückwärts aus dem Parkfeld gefahren, habe mit heulendem Motor den Vorwärtsgang eingelegt und sei in Richtung des Privatklägers gefahren, der die Situation nicht habe kommen sehen können, weil das Fahrzeug in seinem Rücken
gewesen sei (S. 2 f.). Wann er sich zum Fahrzeug umgedreht habe, wisse sie nicht, aber sicherlich, als er das Motorgeräusch gehört habe. Er sei ca. zwei Me- ter zur Seite gesprungen (S. 2 f.). Die Distanz des Touareg habe in diesem Zeit- punkt nur noch etwa zwanzig Zentimeter betragen (S. 3). Wäre er stehen geblie- ben, wäre er überfahren worden (S. 5). Zum Glück seien auf jenen Parkfeldern, die zur Physiotherapie gehörten, keine Autos parkiert gewesen (S. 2). Die vom Touareg zurückgelegte Distanz sei kurz gewesen, wobei sie keine Meterangaben machen könne, aber es vielleicht dreissig bis fünfzig Meter gewesen sein könnten (S. 3). Nachher sei der Touareg-Fahrer zur Hauptstrasse gefahren. Bereits zuvor habe er mit der Fernbedienung die Barriere geöffnet gehabt, weshalb er dort nicht habe bremsen müssen (S. 4). Auf der Hauptstrasse sei er dann langsam in Rich- tung Lichtsignal gefahren. Dort hätten sie verkehrsbedingt anhalten müssen. Der Beschuldigte habe das Auto gelenkt, und auf dem Beifahrersitz habe dessen Va- ter gesessen (S. 5). Letzterer habe zu ihr hochgeschaut und sie gesehen. Darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann ausgesagt habe, der Touareg habe vor der Barriere bremsen müssen, führte die Privatklägerin aus, sie sei oben ge- standen und habe (deshalb) nicht alle Details gesehen (S. 5). Konfrontiert damit, dass der Privatkläger ausserdem erklärt habe, der Touareg sei ausserhalb des Parkfelds gestanden, erklärte sie, sie habe gemeint, er sei im Parkfeld parkiert gewesen. Weiter gab die Privatklägerin zu Protokoll, einer Dame bei der Polizei den Vorfall gemeldet zu haben. Diese habe gesagt, die zuständige Person, Herr R., werde sich bei ihr melden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei (S. 5). Sie sei dann davon ausgegangen, dass sie ja drei Monate Zeit hätten, um Anzei- ge zu erstatten. 2.1.2.2. Am 14. Juli 2010 brachte die Privatklägerin einen Auszug der Tele- fongesellschaft Sunrise bei, aus dem hervorgeht, dass sie am 3. Februar 2010, um 13.57 Uhr, mit der Gemeindepolizei G. telefonierte (ND 1/12, ND 1/13/1). In der Befragung vom 14. Juli 2010 führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe schon ca. eine Stunde vorher versucht, die Behörde zu erreichen, doch ha- be niemand abgenommen.
2.1.2.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. April 2011 lag der Privatklägerin - offenbar versehentlich - die vom Pri- vatkläger eingereichte Tatort-Skizze vor (ND 1/27 = HD 19 S. 2). Die Ehefrau des Privatklägers gab erneut zu Protokoll, den Vorfall von der Wohnung aus beobach- tet zu haben, als ihr Ehemann nach dem Mittagessen gegangen sei (ND 1/27 S. 3). Sie habe bei geöffnetem Fenster bzw. an einer geöffneten Tür stehend den VW Touareg gesehen, den der Beschuldigte, dessen Bruder und dessen Vater fahren würden. Man sehe von dort aus den zur Liegenschaft gehörenden Park- platz, aber auch den gegenüber liegenden Migros-Parkplatz und die Hauptstras- se. Der Privatkläger sei ausserhalb eines Parkfeldes gestanden (ND 1/27 S. 3 f.). Dort würden häufig Autos stehen, wenn auf jemanden gewartet werde. Wenn im Protokoll der polizeilichen Einvernahme stehe, das Auto sei in einem Parkfeld ge- standen, dann sei das falsch. Sie sei "offenbar nicht richtig verstanden worden" (S. 4). Es sei ja kein Dolmetscher anwesend gewesen (S. 4). Mit ihrer damals an- gefertigten Skizze (auf welcher das Auto auf dem Parkfeld steht) habe sie "nur er- klären wollen, wie die Situation jeweils ist" (S. 4); tatsächlich sei das Auto aber "neben dem Parkplatz" gestanden. Der Privatkläger habe, als er sich im Freien befunden habe, zunächst geradeaus, dann nach links zum Migros-Parkplatz ge- hen müssen, wo er sein Auto abgestellt gehabt habe. Als der Privatkläger über den (zum Haus gehörenden) Parkplatz bzw. an dessen linker Seite gegangen sei, sei der Motor gestartet worden und das Auto sei mit hoher Geschwindigkeit in dessen Richtung gefahren (S. 5). Sie habe gesehen, dass der Privatkläger "auf die Seite geblickt und einen Sprung zur Seite vorgenommen" habe. Auf der obe- ren Foto auf Seite 2 von ND 1/6 zeichnete sie mit einem Kreuz die Position ihres Ehemanns ein. Alsdann antwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob am Ort, an dem der Privatkläger weggesprungen sei, Autos auf den Parkplätzen gestanden hätten oder ob diese frei gewesen seien: "Die Parkplätze sind frei gewesen" (S. 5). Weiter habe sie gehört, wie das Auto stark abgebremst habe und gesehen, wie es vor der Barriere angehalten habe (S. 5). Ob die Barriere geschlossen oder offen gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Als das Auto auf der
Hauptstrasse gewesen sei, habe sie den Beschuldigten als Lenker und dessen Vater als Beifahrer erkannt. Sie habe dann die Polizei anzurufen versucht. Sie habe wegen des Vorfalls vom 4. Januar 2010 eine Visitenkarte vom Polizisten gehabt, der gesagt habe, sie solle ihm telefonieren, wenn sich etwas ereigne. Sie habe dann aber zuerst niemanden auf dem Posten erreicht. Nach 14.00 Uhr habe sie es noch einmal versucht und mit einer Frau gesprochen, der sie erzählt habe, was geschehen sei, worauf diese geantwortet habe, der Polizist werde sich mel- den, wenn er zurück sei, was aber nicht der Fall gewesen sei (S. 6). 2.1.3. Amtsberichte 2.1.3.1. Gemäss Amtsbericht von Pm M., Beamter der Gemeindepoli- zei G., hatte der Polizeibeamte der Privatklägerin nach dem Vorfall, der als Drohung eingeklagt ist, eine Visitenkarte überlassen (ND 1/11 S. 1, vgl. auch ND 1/15/3). Wer den Anruf der Privatklägerin im Februar 2010 entgegen genommen habe, könne nicht mehr eruiert werden (ND 1/11 S. 1). Ein Journaleintrag sei nicht erfolgt. 2.1.3.2. In einem Bericht von N., ebenfalls Beamter der Gemeindepo- lizei G., vom 30. Juli 2010 wird sodann festgehalten, es sei am 3. Februar 2010, um 13.57 Uhr, lediglich O._____ im Dienst gewesen, doch vermöge sie sich nicht an den Telefonanruf zu erinnern (ND 1/19/4 S. 2). Sie sei der Auffassung, dass ihr das Telefonat in Erinnerung geblieben wäre, wenn sie tatsächlich erfah- ren hätte, es handle sich um eine akute, lebensbedrohliche Situation, und dass sie die Meldung dann auch an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich wei- tergeleitet hätte. 2.1.4. Aussagen des Beschuldigten 2.1.4.1. Der Beschuldigte erklärte in einer parallel zur Einvernahme seines Vaters durchgeführten Befragung, er fahre nur mit seinem Golf (ND 1/10 S. 1). Sein Bruder C2._____ und der Vater würden dieses Auto fahren. Er selber habe es vor zwei Jahren letztmals gelenkt (S. 2). Der Touareg stehe auf dem 5. Park- feld vom Zentrum G._____ her gesehen (S. 3). Der Beschuldigte bestritt aus-
drücklich, den Touareg am Tag des eingeklagten Vorfalls gelenkt zu haben (S. 3). Im Februar 2010 habe er sowieso immer gearbeitet. Unmittelbar darauf fragte er, wann sich der Vorfall überhaupt ereignet haben solle, ob am Wochenende oder unter der Woche. Alsdann führte er aus, der Privatkläger behaupte die Tat bloss, weil er selbst in einem Strafverfahren stehe, nachdem er auf den Bruder des Be- schuldigten geschossen habe; er wolle damit erreichen, dass er freigesprochen werde. Schliesslich gab der Beschuldigte zu, selten ebenfalls mit dem Touareg zu fahren, doch sei dies nur auf Auslandfahrten der Fall (S. 4). 2.1.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2010 räumte der Beschuldigte ein, im fraglichen Zeitraum zu Hause gewesen zu sein (ND 1/21 = HD 10 S. 7). Die Familie nehme um diese Zeit normalerweise das Mittagessen ein. Die Anschuldigungen der Privatkläger träfen nicht zu. Das Auto gehöre dem Bruder und stehe jeweils auf dem Parkplatz Nr. ...; ob der Bruder, der den Wagen für den Arbeitsweg benutze, damals damit gefahren sei, wisse er nicht. Er selber lenke das Fahrzeug sehr selten. 2.1.4.3. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnete der Beschuldigte die Darstellung der Privatkläger als Lüge. Er habe den Privatkläger auf diesem Parkplatz gar nie gesehen, obgleich er sein eigenes Fahrzeug schon seit einem Jahr dort parkiere (HD 52 S. 6). In jener Zeit habe er drei Tage frei genommen. Am 2. Februar habe er Ge- burtstag gehabt. Er vermöge sich zu erinnern, dass er am fraglichen Tag seinen Sohn zu Fuss abgeholt gehabt habe. Den Touareg fahre er "nur für grosse Stre- cken". 2.1.4.4. In der Berufungsverhandlung beharrte der Beschuldigte darauf, dass der Anklagevorwurf auf einer reinen Lüge basiere (HD 79 S. 6). Der Privat- kläger habe ja auch erst etwa drei Monate später Anzeige erstattet, nachdem er auf den Bruder des Beschuldigten geschossen gehabt habe. 2.1.5. Aussagen von C4._____
Der Vater des Beschuldigten, C4., erklärte in der Befragung vom 17. Juni 2010, der VW Touareg gehöre seinem Sohn C2. (dem Bruder des Be- schuldigten), sei nun aber aus Kostengründen auf den Namen der Tochter einge- löst (ND 1/9 S. 1). Gefahren werde der Wagen von C2._____ und ab und zu von C4._____ (S. 2), und parkiert sei er auf dem Parkfeld ... (vgl. auch HD 55 S. 7). Es sei möglich, dass auch der Beschuldigte, der den Touareg nur selten fahre, im Februar einmal den Wagen gelenkt habe und er - der Befragte - daneben geses- sen sei, doch vermöge er sich daran nicht mehr zu erinnern (S. 3 f.). Beim angeb- lichen Vorfall, bei dem der Privatkläger beinahe überfahren worden sein soll, sei er (der Befragte) aber nicht dabei gewesen. Wenn die Privatkläger etwas anderes behaupteten, würden sie lügen. Der Privatkläger sei mit der Ehefrau des Beschul- digten fremdgegangen, wofür es Zeugen gebe. 2.1.6. Bericht der Arbeitgeberin der Beschuldigten Einem Bericht der Arbeitgeberin des Beschuldigten zufolge hat dieser in der Woche vom 1. bis und mit 4. Februar 2010 nicht gearbeitet, sondern Überzeit kompensiert (ND 1/20/2 und 1/20/3). 2.1.7. Aussagen von D._____ (ehemals CC.) 2.1.7.1. D., die damalige Ehefrau von C2., wurde am 16. November 2011 im Prozess DG110001 als Zeugin einvernommen (vgl. dazu die beigez. Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf, Urk. 77; nachfolgend nur noch: DG110001, Urk. 77). Dabei wurde ihr unter anderem vorgehalten, von Seiten der Familie A./B._____ werde vorgebracht, der Schwager der Befragten, C1., solle am 3. Februar 2010 auf dem Parkplatz vor der Siedlung am Ost- ring versucht haben, A. anzufahren bzw. zu überfahren (a.a.O., S. 11). Auf die Frage, ob sie etwas davon wisse, erklärte sie, es seien damals, so glaube sie, nur C1._____ und dessen Vater im Auto gewesen. Ja, das sei vorgefallen. So hätten sie es gesagt, als sie nach Hause gekommen seien (a.a.O.). Konkret habe C1._____ erzählt, er habe den Privatkläger auf dem Parkplatz gesehen und ver- sucht, ihn mit dem Auto zu überfahren (S. 11 f.).
2.1.7.2. In der Zeugeneinvernahme vom 12. Juni 2013, die im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgte, antwortete D._____ auf die Frage, ob sie etwas über einen Vorfall am 3. Februar 2010 auf dem Parkplatz der Liegenschaft ... [Adres- se] wisse, das sage ihr im Moment nichts (HD 93 S. 4). Daraufhin hielt ihr der Vorsitzende vor, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er solle am genannten Tag am besagten Ort um ca. 13.00 Uhr mit einem VW Touareg direkt auf den Pri- vatkläger zugefahren sein, um diesen einzuschüchtern. Auf die Frage, ob sie sich an einen solchen Vorfall erinnere, gab sie zur Antwort: "Ich weiss es nicht. Ich war an diesem Tag nicht dort. Ich war nicht dabei". Hierauf wurde D._____ darauf hingewiesen, dass sie in der Zeugenbefragung vor Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. November 2011 Aussagen zum Vorfall gemacht habe. Gefragt, ob sie sich da- ran zu erinnern vermöge, erwiderte sie: "Im Moment nicht. Können Sie mir vorhal- ten, was ich damals gesagt habe?" (S. 5). Die darauf folgende Frage, ob sie allen- falls etwas über diesen Vorfall gehört habe, beantwortete sie mit: "Nein, ich habe nichts darüber gehört. Wenn die ein Problem hatten, zum Beispiel der Beschuldig- te und C2., dann sind sie in ein Zimmer gegangen und haben es dort be- sprochen, nicht an dem Ort, an welchem ich mich aufhielt". Auf konkreten Vorhalt der oben geschilderten Aussagen vor Bezirksgericht Dielsdorf (Ziff. 2.1.7.1) und die Frage, ob sie sich an diese Aussage erinnere, sie damals die Wahrheit gesagt habe und sie heute ihre damalige Aussage bestätige, meinte sie: "Es tut mir Leid, dass ich das vorher nicht gesagt habe. Das ist lange her. Ich hatte auch selber viele Probleme. Aber es war so. Das, was ich damals gesagt habe, ist richtig." (S. 5). Sie wisse aber nur noch, dass sie gehört habe, dass der Beschuldigte das mit dem Auto versucht habe, sonst nichts mehr. Sie sei nicht dort gewesen, habe nichts gesehen. Dass sie nicht dabei gewesen sei, könne auch die Familie A./B._____ bestätigen (S. 6). 2.2. Sachverhaltswürdigung 2.2.1. Darstellung der Privatkläger 2.2.1.1. Betrachtet man die Darstellung des Privatklägers, erscheint als kaum nachvollziehbar, dass er - wenn er tatsächlich in wenigen Metern Entfer- nung am Auto vorbeigegangen wäre, das er als das gemeinhin vom Bruder des
Beschuldigten gelenkte erkannte, und das bei heruntergelassener Barriere nicht in einem Parkfeld, sondern mit der Front in Richtung Ausfahrt quer dazu gestan- den haben soll, was ihm ebenfalls aufgefallen sein soll - sich nicht dafür interes- siert hätte, ob jemand und allenfalls wer im Fahrzeug sass, behauptete er doch, wenige Wochen zuvor von ebendiesem Bruder des Beschuldigten, dem Beschul- digten selbst und E._____ mit dem Tode bedroht und zusammengeschlagen wor- den zu sein (erinnert sei hier insbesondere auch an die Aussage der Tochter des Privatklägers, wonach sie mitbekommen habe, dass der Bruder des Beschuldig- ten den Privatkläger mit dem Tod bedroht habe). Wer derart behandelt wurde, in- teressiert sich rein vorsichtshalber für die Insassen des zu passierenden Fahr- zeugs, vor allem, wenn er deshalb noch grössere "Angst vor diesen Leuten" hat, weil "sie eine Waffe haben" (ND 1/2 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Befra- gung führte er denn auch immerhin aus, weil er "jedes Mal von der Familie CC._____ bedroht" worden sei, sei er nach dem Erkennen des VW Touareg nicht wie ursprünglich beabsichtigt quer über den Parkplatz gegangen, sondern auf der linken Parkplatzseite weitergegangen (S. 3). Dass er aber unter diesen Umstän- den zuvor nicht darauf geachtet haben will, wer im als Touareg der CC.s erkannten, abfahrbereiten Auto sass, was wohl jede verständige Person in seiner Lage getan hätte, erscheint als unverständlich und lässt leichte Bedenken auf- kommen, dass sich der von A. behauptete und unter ND 1 zur Anklage ge- brachte Vorfall tatsächlich abgespielt hat. Verstärkt werden diese Zweifel durch weitere Aussagen des Privatklägers in dieser Befragung. Der Parkplatz misst in der Länge rund 32 Meter und in der Breite ca. 18 Me- ter, der Startpunkt des maximal 4.8 Meter langen Touareg befand sich - in Geh- ric htung des Privatklägers gesehen - auf der rechten Parkplatzseite quer zum vierten der rund zweieinhalb Meter breiten Parkfelder bzw. vis-a-vis des ersten linksseitigen Parkfelds (GIS-Browser des Kantons Zürich, http://maps.zh.ch/, mit Messfunktion; ferner Google Maps und die bereits zitierten Fotos in ND 1/6 sowie die bei den Akten liegenden Skizzen der Privatkläger). Die örtlichen Verhältnisse stehen damit hinreichend fest, eines Augenscheins (HD 53 S. 2) bedarf es nicht.
Ergänzend anzumerken ist lediglich noch, dass der Vorfall im Winter passiert sein soll, in einer Jahreszeit also, in der die Bäume nicht sichtbehindernd belaubt sind. Der Privatkläger gab nun zunächst an, er sei schon bei der Barriere gestanden und habe von dort aus gesehen, wie der Beschuldigte den Motor angelassen und "voll" auf ihn zu gefahren sei (ND 1/2 S. 3). Kurz darauf gab er in der gleichen Be- fragung an, er sei, nachdem er das (stehende) Auto sieben bis zehn Meter hinter sich gelassen gehabt habe, akustisch auf das Starten des Motors und nach dem Kopfdrehen visuell darauf aufmerksam geworden, dass der Beschuldigte in seine Richtung gefahren und schliesslich "keinen Meter weit mehr" von ihm entfernt gewesen sei, worauf er zur Seite gesprungen sei. Diesfalls wäre er aber noch ziemlich weit, nämlich zehn oder mehr Meter von der Barriere entfernt gewesen. Die Positionsangaben des Beschuldigten weichen also deutlich voneinander ab. Seltsam mutet auch an, dass der Privatkläger, der nach seinen Angaben nicht nur vom Beschuldigten, dessen Bruder C2._____ und E._____ geschlagen und mit dem Tode bedroht, sondern nun darüber hinaus sogar noch Opfer einer versuchten Tötung auf dem Parkplatz geworden sein soll (bei der Polizei erklärte er, er sei an diesem Tag "neu geboren worden"), während langer Zeit davon ab- sah, persönlich Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Obwohl er sich darüber gewundert haben will, dass die Gemeindepolizei auf telefonische Be- nachrichtigung durch die Ehefrau nicht am Tatort erschien (und auch sonst nichts unternahm), und obschon er nach eigener Aussagen zunächst versuchte, eine Viertelstunde nach der Tat persönlich bei der Polizei vorzusprechen (wobei aber das Büro noch geschlossen gehabt haben soll), tat er hernach monatelang nichts mehr, um die Ahndung der behaupteten Tat sicherzustellen. Seine Begründung, er habe geglaubt, der Anruf der Ehefrau habe genügt, zumal der Polizeibeamte seiner Gattin gesagt habe, falls es Probleme gebe, solle sie anrufen, überzeugt nicht, ging er doch offensichtlich zunächst davon aus, dass er persönlich aktiv werden müsste (sonst hätte er nicht versucht, auf dem Posten vorzusprechen) und war ihm zumindest nach einigen Tagen bewusst, dass die Polizei weder an den Tatort kam noch sonstige Weiterungen unternahm. Doch erst beinahe drei Monate nach dem angeblichen Vorfall, in einem Zeitpunkt, in dem er selbst wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen zum Nachteil des Bru-
ders des Beschuldigten, C2., in einer Strafuntersuchung stand und in Un- tersuchungshaft weilte, wurde der Beschuldigte wieder aktiv, indem er über sei- nen damaligen Verteidiger und heutigen Rechtsvertreter Anzeige erhob (ND 1/1). 2.2.1.2. Weiter fallen teils erhebliche Divergenzen in den Detailschilderun- gen der beiden Privatkläger auf. Übereinstimmend sind diese - zumindest so lan- ge die Privatklägerin sich nicht auf die Aussagen ihres Ehemanns einstellen konn- te, wobei ihr in einer Einvernahme sogar dessen Tatort-Skizze als "Spick" vorlag - bloss insofern, als der Beschuldigte mit dessen Vater auf dem Beifahrersitz am 3. Februar 2010, um ca. 13.00 Uhr, auf dem besagten Parkplatz mit dem Gelän- dewagen auf den Beschuldigten zugefahren sein sollen, sodass A., um nicht erfasst zu werden, links zur Seite springen musste. Während die Privatklägerin etwa anfangs schilderte, wie der VW praktisch in einem Zug rückwärts aus dem Parkfeld fuhr, dann mit aufheulendem Motor den Vorwärtsgang einlegte und auf den Privatkläger zu fuhr, stand das Auto nach der Schilderung des Privatklägers mit abgestelltem Motor bereits quer zum Parkfeld, als er daran vorbeiging. Dass die Privatklägerin bei dieser Aussage falsch ver- standen worden sei, wie sie in einer späteren Einvernahme geltend machte, ist unwahrscheinlich, nachdem es sich um einen einfachen, klaren Vorgang handelt und sie ihre damalige Darstellung sogar noch mit einer eigenhändig erstellten Skizze und unter Schilderung der dort geltenden Parkplatzvorschriften verdeut- licht hatte. Gemäss den Vorbringen des Privatklägers musste sich dieser sodann durch einen Sprung zwischen zwei direkt nebeneinander (!) parkierten Autos in Sicher- heit bringen, während die Privatklägerin mehrmals im Gegenteil ausführte, dort, wo er habe hinspringen müssen, seien keine Autos parkiert gewesen, wobei sie genau hingeschaut haben will, bezeichnete sie doch sogar, um welche Parkfelder es sich gehandelt habe. Der Privatkläger gab sodann an, der Beschuldigte habe eine Vollbremsung machen müssen, um nicht mit der geschlossenen Barriere zu kollidieren. Demge- genüber konnte der Wagen gemäss der ersten Version der Privatklägerin dort
problemlos passieren, weil die Barriere offen war. Auf diesen Widerspruch hinge- wiesen, meinte die Privatklägerin später, sie sei oben gestanden und habe (des- halb) nicht alle Details gesehen. Diese Argumentation überzeugt aber insofern nicht, als sich aus ihrer anfänglichen Schilderung gerade ergibt, dass sie den ge- samten Bereich im Blickfeld gehabt haben muss. Sonst wäre zu erwarten gewe- sen, dass sie dazu keine Angaben hätte machen können. In einer weiteren Befra- gung führte sie sodann aus, sie habe gehört, wie das Auto stark abgebremst habe und gesehen, wie es vor der Barriere angehalten habe; ob die Barriere geschlos- sen oder offen gewesen sei, könne sie heute nicht mehr sagen. 2.2.1.3. Fest steht, dass die Privatklägerin die Polizei anrief. Das kann aber auch einen anderen Anlass gehabt haben, etwa einen erneuten verbalen oder gar handgreiflichen Streit mit Angehörigen der Familie CC._____ oder eine erneute unliebsame Begegnung mit E.. Aus der blossen Tatsache, dass ein Anruf erfolgte (an dessen Inhalt sich die Person, welche das Telefonat entgegennahm, nicht mehr zu erinnern vermag), lässt sich mithin nicht schliessen, dass sich der eingeklagte Vorfall ereignete. 2.2.1.4. Den übereinstimmenden Teilen der Darstellung der Privatkläger ist immerhin eine gewisse Originalität immanent, worin ein Zeichen für die Richtigkeit der Schilderung gesehen werden könnte. Hinzuweisen ist nun aber in diesem Zusammenhang darauf, dass die Toch- ter der Privatkläger berichtete, sie sei einmal beinahe überfahren worden, als sie mit dem Fahrrad auf dem Trottoir gefahren sei und ihr der Bruder des Beschuldig- ten und dessen Vater mit dem Auto auf dem Gehsteig entgegen gefahren sei. Sie habe "mega Angst" gehabt (HD 43/2 S. 7 f.). Diese von der Tochter allenfalls tat- sächlich erlebte Geschichte könnte die Privatkläger zu ihrer Darstellung inspiriert haben. Sie hätten im Zeitpunkt ihrer Aussagen auch ein Motiv für eine derartige Falschbelastung gehabt, waren sie doch daran interessiert, belegen zu können, dass die Familie CC. sie - und insbesondere den Privatkläger - in der Ver- gangenheit so terrorisiert hatte, dass entschuldbar war, dass der Privatkläger im April 2010 aus Angst auf C2._____ schoss.
Die Privatkläger können im Übrigen auch durchaus gewusst haben, dass der Beschuldigte (ein Nachbar) am behaupteten Tat-Tag frei hatte und sich im örtli- chen Umfeld bewegte (insbesondere dann, wenn es zu einer [bloss] verbalen oder gar handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen wäre), sodass sie wussten, dass er kein Alibi hatte. 2.2.1.5. Gesamthaft betrachtet verbleiben an den Aussagen der Eheleute A./B., auf denen der unter ND 1 eingeklagte Sachverhalt basiert, mehr als bloss theoretische Zweifel. 2.2.2. Darstellung von D._____ 2.2.2.1. Glaubwürdigkeit der Zeugin D., die frühere Ehefrau von C2., lebte im Zeitpunkt des hier inte- ressierenden Vorfalls im gleichen Haushalt wie der Beschuldigte. Im Rahmen von ehelichen Auseinandersetzungen des Ehepaars (vor der Zeugeneinvernahme vom 16. November 2011) mischte sich der Beschuldigte gemäss den Aussagen D.s ein und drohte ihr mehrmals unter anderem damit, dass die Tochter der Zeugin nicht mit ihr leben werde, falls sich die Zeugin von C2. trenne (DG110001, Urk. 77 S. 7 f.; HD 93 S. 6 f.). In der Zeugeneinvernahme vor dem Berufungsgericht danach befragt, ob sie heute mit dem Beschuldigten befreundet oder verfeindet sei, antwortete sie zu- nächst ausweichend und dann mit einem zögerlich vorgebrachten "Nein", weshalb der Vorsitzende nachhakend feststellte: "Mit 'nein' meinen Sie, weder befreundet noch verfeindet?" (HD 93 S. 3). Hierauf antwortete D._____ abermals unklar und ablenkend: "Befreundet bin ich nicht mit ihm. Feind, was soll ich sagen? Die sind vielleicht wütend auf mich, der Beschuldigte oder die Familie CC._____". Als sie am Schluss der Befragung vom Referenten unter Hinweis auf die unklaren Ant- worten noch einmal gefragt wurde, was sie empfinde, wenn sie heute an den Be- schuldigten denke, wollte sie noch immer nicht eindeutig Stellung beziehen und meinte bloss, sie wisse es nicht, worauf sie zu weinen begann (HD 93 S. 12).
D._____ kann unter diesen Umständen mit Bezug auf den Beschuldigten nicht als neutrale Person betrachtet werden. Das bedeutet zwar noch nicht, dass ihren C1._____ belastenden Aussagen generell kein Glauben zu schenken ist, ruft aber nach einer besonders vorsichtigen und kritischen Würdigung ihrer Depo- sitionen. 2.2.2.2. Würdigung der Aussagen von D._____ Die Zeugenaussagen von D._____ im Prozess DG110001, in welchem Ver- fahren dem heutigen Privatkläger der Vorwurf gemacht wurde, versucht zu haben, den damaligen Ehemann von D._____ und Bruder des Beschuldigten, C2., zu töten, bestätigen den von den Eheleuten A./B._____ behaupteten, hier interessierenden Sachverhalt insofern, als die Zeugin in jener Befragung angab, vom mit dem Vater nach Hause kommenden Beschuldigten persönlich erfahren zu haben, dass er soeben versucht habe, den Privatkläger auf dem Parkplatz zu überfahren. Die Aussagen von D._____ in der Zeugeneinvernahme von Mitte November 2011 konnten allerdings im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschul- digten verwertet werden, weil dieser bei jener Befragung nicht anwesend war und keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Deshalb wurde die Zeugin wie erwähnt durch das Berufungsgericht am 12. Juni 2013 erneut und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Beschuldigten befragt (HD 93). Die Depositionen der Zeugin in dieser Einvernahme lassen nun aber grosse Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer ursprünglichen Darstellung aufkommen. Dass sie sich nicht sofort zu erinnern vermochte, als sie gefragt wurde, ob sie etwas von einem Vorfall am 3. Februar 2010 auf dem Parkplatz ... [Adresse] wisse, erscheint angesichts der rudimentären Vorgabe und der geraumen Zeit von mehr als drei Jahren, die seither verstrichen ist, zwar noch als nachvollzieh- bar (HD 93 S. 4). Dass sie dann auf den detaillierten Vorhalt, wonach dem Be- schuldigten vorgeworfen werde, damals um 13.00 Uhr mit dem VW Touareg di- rekt auf den Privatkläger zugefahren zu sein, um diesen einzuschüchtern, antwor-
tete, sie wisse es nicht, sie sei nicht dabei gewesen, schien sodann darin begrün- det zu sein, dass sie klarstellen wollte, dass sie beim eigentlichen Geschehen nicht zugegen war, sondern erst durch die Erzählung des Beschuldigten davon er- fuhr (a.a.O.). Eigenartig mutet immerhin an, dass sie gleichzeitig ausführte, sie sei "an diesem Tag nicht dort" gewesen, was bedeuten würde, dass sie auch nicht bei der Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung (die fraglos noch gleichen- tags erfolgte) von diesem gehört haben könnte, was vorgefallen war, wie sie noch am 16. November 2011 angab (a.a.O.). Freilich könnte sie mit "nicht dort" auch den Parkplatz gemeint haben. Verdächtiger erscheint schon, dass sie als Nächstes - obschon ihr nun der genaue Sachverhalt bekannt war - erklärte, sich nicht an ihre Aussagen in der Zeugeneinvernahme vom 16. November 2011 zu erinnern und verlangte, man solle ihr das damals Gesagte vorhalten (S. 6). Hauptgrund für die Zweifel an der Richtigkeit ihrer damaligen Aussagen bil- det aber der Umstand, dass sie in der Folge auf die ausdrückliche Frage, ob sie von diesem Vorfall etwas gehört habe, ausdrücklich und unmissverständlich ant- wortete: "Nein, ich habe nichts gehört". Spätestens nach dieser Frage wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin - die ja mittlerweile vom Befragenden recht umfassend über den Anklagevorwurf ins Bild gesetzt worden war - erinnert und erklärt hätte, dass der Beschuldigte in ihrer Anwesenheit davon erzählt habe. Dies zumal es sich beim fraglichen Vorfall ja nicht bloss um eine Nebensächlich- keit handelte, sondern um ein gravierendes, im Gedächtnis haften bleibendes Er- eignis. Hätte sich der vom Privatkläger behauptete und von D._____ ursprünglich bestätigte Sachverhalt erstellen lassen, wäre denn auch tatsächlich - wie vom Vertreter der Geschädigten gefordert (HD 95 S. 1 f.) - eine Anklagerückweisung ins Auge zu fassen gewesen, denn wer versucht, einen Menschen zu überfahren, begeht nicht nur eine Nötigung. Vorliegend hat die Zeugin nun aber auf klare Frage hin eindeutig in Abrede gestellt, etwas Derartiges - von welcher Partei auch immer - vernommen zu ha- ben.
Daran ändert auch nichts, dass D._____ auf ausdrücklichen Vorhalt ihrer früheren Vorbringen (DG110001, Urk. 77 S. 11 f.) und die Frage, ob sie sich an diese Aussage erinnere, damals die Wahrheit gesagt habe und jene Deposition heute bestätige, unvermittelt umschwenkte, das früher Gesagte nun als richtig bezeichnete und ihre kurz zuvor erfolgte gegenteiligen Aussage damit zu rechtfer- tigen versuchte, dass es "lange her" sei und sie "auch selber viele Probleme" ge- habt habe. Beides vermag die direkt aufeinanderfolgenden, diametral verschiede- nen Aussagen nicht befriedigend zu erklären. Vielmehr ist naheliegend, dass der Zeugin beim Vorhalt ihrer früheren Aus- sagen, verbunden mit der Frage, ob sie damals die Wahrheit gesagt habe, be- wusst wurde, dass sie wegen falscher Zeugenaussage ins Recht gefasst werden könnte, wenn sie jene Ausführungen nicht bestätigen würde. Sie war denn auch wenige Minuten zuvor auf die Folgen eines wissentlich falschen Zeugnisses ge- mäss Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden. Gegen die Richtigkeit des Vorbringens, der Beschuldigte habe selbst davon berichtet, dass er den Privatkläger habe überfahren wollen, spricht ferner, dass sich ihre Schilderung früher wie heute sehr karg gestaltete. Wenn der Beschuldig- te damit zu Hause angegeben hätte, hätte er fraglos auch Details dazu bekannt gegeben bzw. wäre er danach gefragt worden, etwa, wie er auf ihn losgefahren sei und wie der Privatkläger reagiert habe. Darüber ist ihren Aussagen jedoch nichts zu entnehmen. Unter diesen Umständen sind die Aussagen der Zeugin D._____ nicht ge- eignet, den zweifelhaften Vorbringen der Privatkläger den Halt zu geben, den sie benötigen würden, um glaubhaft zu erscheinen. Wohl ist nicht geradezu auszu- schliessen, dass der Beschuldigte tatsächlich erzählt hat, er habe den Privatklä- ger überfahren wollen. Ebensogut möglich ist aber, dass die Zeugin, die nicht nur mit ihrem Ehemann C2., sondern auch mit dem Beschuldigten Mitte No- vember 2011 gelinde gesagt in schlechtem Einvernehmen stand, von den Privat- klägern die Behauptung übernommen hatte, C1. habe A._____ anzufahren versucht, und dass sie mit dem Vorbringen, dies vom Beschuldigten selbst eben- falls gehört zu haben, den Belastungen der Eheleute A./B. (ob sie
diese nun für erfunden oder für wahrheitsgemäss hielt) mehr Gewicht verschaffen wollte. Kontakt mit mindestens der Privatklägerin hatte die Zeugin nach ihren ei- genen anfänglichen Angaben in der Befragung vom 16. November 2011 noch bis zu ihrem Auszug am 22. März 2011 (DG110001, Urk. 77 S. 2 f.); später erklärte sie zwar in der gleichen Einvernahme, ab Januar 2010 keinen Kontakt mehr zu den A._____/B.s gehabt zu haben (a.a.O., S. 12 f.), doch kann dieser nach- träglichen Einschränkung kein Glauben geschenkt werden. Auf die weiteren Einwendungen der Verteidigung, wonach etwa die Zeugin sich widerspreche, wenn sie einerseits früher erklärt habe, bei heiklen Gesprächs- themen in der Familie CC. regelmässig in ein anderes Zimmer geschickt worden zu sein, während sie als Zeugin angegeben habe, die Familienmitglieder hätten sich jeweils in ein anderes Zimmer begeben (DG110001, Urk. 77 S. 10; HD 93 S. 5 und 7), oder wonach sie eigenartigerweise dem Beschuldigten, der sie ja zeitweise bedroht haben soll, über Facebook eine Freundschaftsanfrage ge- schickt habe, braucht nach dem Gesagten nicht weiter eingegangen zu werden. 2.2.3. Darstellung des Beschuldigten und des Vaters desselben Der Beschuldigte und dessen Vater haben konstant bestritten, dass es am besagten Tag mit ihrer Beteiligung zum eingeklagten Vorfall gekommen sei. Verdächtig erscheint zwar auf den ersten Blick, dass der Beschuldigte zu- nächst erklärte, damals sowieso immer gearbeitet zu haben, um gleich danach - möglicherweise sich gewahr werdend, dass er ja gar nicht wissen konnte, an welchem Tag der Woche das Geschehen sich abgespielt haben soll - nachzufra- gen, ob der angebliche Vorfall sich an einem Wochenende oder an einem Arbeits- tag ereignet habe. Eine Erkundigung beim Arbeitgeber ergab sodann, dass er am besagten Tag nicht arbeitete, sondern vielmehr mehrere Tage frei genommen hatte, was er daraufhin auch einräumte. Indes lässt sich aus diesem Aussageverhalten noch nicht ableiten, dass die zur Anklage erhobene, für sich betrachtet zu wenig verlässlich erscheinende Dar- stellung der Privatkläger den Tatsachen entspricht, zumal die erste Befragung des
Beschuldigten rund vier Monate nach der angeblichen Tat stattfand und der Be- schuldigte insofern tatsächlich Erinnerungslücken gehabt haben könnte, die er unbedacht mit Annahmen füllte. 2.2.4. Zusammenfassung 2.2.4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der dem Beschuldig- ten unter ND 1 der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellen lässt. Die Aussagen der Privatkläger erweisen sich als fragwürdig, und auch die Aussa- gen des Beschuldigten, seines Vaters und diejenigen D.s taugen nicht da- zu, ihn als Täter zu überführen. Objektive Beweismittel wie Tatortspuren oder Vi- deoaufnahmen fehlen. 2.2.4.2. Dass die Befragung weiterer Personen zu einem anderen Ergebnis führen würde, ist nicht zu erwarten. 2.2.4.2.1. Die Tochter der Privatkläger führte zwar aus, nach dem Wegge- hen des Vaters nach dem Mittagessen ihre Mutter rufen gehört zu haben "A./, A.". Das sei zu viel für sie gewesen und sie sei in ihr Zimmer gegangen (HD 43/2 S. 11). Auch wenn sie dies im Rahmen einer neuerlichen Be- fragung in gegen den Beschuldigten verwertbarer Weise wiederholen würde, führ- te dies nicht weiter. Wie bereits erwähnt, könnte der Beschuldigte auch wieder in einen (verbalen oder handgreiflichen) Streit mit Mitgliedern der CC.-Familie geraten sein, was die Privatklägerin - Drohungen oder Verletzungen befürchtend - zum Ausruf bewegt haben könnte. Mit eigenen Augen beobachtete die Tochter der Privatklägerin das Geschehen vor dem Haus nicht, weshalb insofern keine sachdienlichen Angaben von ihr zu erwarten sind. 2.2.4.2.2. Soweit der Vertreter der Privatklägerschaft anführt, Q.____ (der Bruder der Privatklägerin) habe berichtet, dass ihm von der Privatklägerin erzählt worden sei, der Privatkläger sei Mitte Februar 2010 fast von C1._____ und C4._____ überfahren worden, so trifft dies zu (HD 21 S. 1 ff., HD 53 S. 20, Prot. I S. 13, beigez. Akten SB120127 Urk. 9/12 S. 2 = HD 22/1 des vorliegenden Ver- fahrens). Dass die Privatklägerin Q._____ davon erzählte, bevor der Privatkläger
den Bruder des Beschuldigten am 12. April 2010 anschoss (und Rechtsanwalt X._____ zwei Wochen später wegen des vorliegenden Vorfalls schriftlich Anzeige erstattet), in einem Zeitpunkt also, in dem damit noch keinerlei prozesstaktische Überlegungen verbunden gewesen sein könnten, ergibt sich aus der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2010 jedoch nicht. Der Befragte erklärte, der Privatklä- ger habe im Februar 2010 den gemeinsamen Schrebergarten aufgegeben und als Grund dafür "recht viel Angst" wegen Vorfällen im Dezember 2009 und Januar 2010 angegeben (HD 11/1 S. 1 f.). Wenn Q._____ später in dieser Befragung an- gab, der Privatkläger habe sich nach der Attacke auf dem Parkplatz zurückgezo- gen, dann bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass der Befragte schon damals bzw. vor der Geschichte mit der Schussabgabe von diesem angeblichen Tö- tungsversuch erfuhr, sondern kann diese Aussage aus einer retrospektiv ge- schlossenen Vermutung bzw. Interpretation Q.s entstanden sein. Auch eine Befragung von Q. als Zeuge im vorliegenden Prozess drängt sich unter die- sen Umständen nicht auf. 2.2.4.3. Kann nun aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der C1._____ unter ND 1 der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich ereignet hat, ist der Beschuldigte insoweit freizusprechen.
III. Strafzumessung 1. Strafrahmen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB). 2. Strafzumessungskriterien Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47
Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 3. Konkrete Strafzumessung Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in nicht leicht zu nehmender Weise in Angst und Schrecken ver- setzt hat, indem er ihr den Verlust der Kinder durch Tötung in Aussicht stellte (vgl. dazu auch oben Ziff. II.3.1.3.2 und unten Ziff. V). Etwas gemildert wurde die Wir- kung des Ausspruchs immerhin dadurch, dass er keine baldige Tötung der Kinder androhte, sondern sinngemäss erklärte, sie im folgenden halben Jahr (der von ihm für den Wegzug von A._____ gesetzten Frist) noch in Ruhe zu lassen. Das liess für die Privatklägerin Hoffnung offen, dass der Drohende bis dann noch zur Vernunft kommen könnte oder zumindest Gegenmassnahmen ergriffen werden könnten, um das Schreckliche abzuwenden. Was die subjektive Tatschwere angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgewühlt war, weil er davon ausging, der Privatkläger habe ein Verhältnis mit der Ehefrau des Beschuldigten. Auch wenn die von ihm genannten Indizien dafür dürftig wirken, kann ihm dieses Motiv nicht abgesprochen werden. Nach dem erstellten Sachverhalt ist sodann davon auszugehen, dass es sich da- bei um einen einmaligen Ausrutscher im erregten Zustand handelte. Er hatte so- dann nicht primär die Privatklägerin im Visier, sondern den Privatkläger, den er zum Auszug bewegen wollte. Dass sich auch die Privatklägerin, die ja Mutter der Kinder und neben dem Privatkläger stehende Teilnehmerin an der verbalen Aus-
einandersetzung war, als Adressatin der Drohung betrachten würde (was denn auch, wie ihre sofortige Reaktion zeigt, der Fall war), nahm er aber jedenfalls in Kauf. Als angemessen für das gesamthaft betrachtet nicht mehr besonders leich- te, aber auch noch nicht schwere Verschulden erweist sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der mittlerweile 37-jährige Beschuldigte stammt ursprünglich aus dem Ko- sovo (HD 79 S. 1) und besitzt die schweizerische Staatsangehörigkeit. Er ist Vater zweier Kinder. Von C3._____ ist er seit 2010 getrennt. Mittlerweile ist er von ihr geschieden und neu verheiratet (HD 79 S. 2, HD 83/4). Der Beschuldigte wohnt mit seiner Ehefrau und seinen Eltern zusammen in einer Wohnung, wobei er knapp Fr. 1'300.- an die Miete von Fr. 2'150.- bezahlt. Sein Einkommen beläuft sich monatlich auf Fr. 4'200.-, wozu eine Spesenentschädigung von Fr. 300.- und die Kinderzulagen kommen. Die Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Für Krankenkas- senprämien hat der Beschuldigte Fr. 460.- pro Monat aufzuwenden. Alimente be- zahlt er zurzeit keine; die in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Schulden be- tragen rund 10'000.- (a.a.O., S. 3). Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf. Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich kein Grund zur Strafanhebung oder -reduktion. Ebenso wenig ist ein anderer Anlass zur Erhöhung oder Minderung der Stra- fe ersichtlich. Damit bleibt es im Ergebnis bei der bereits festgelegten Einsatzstrafe. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip (BGE 134 IV 60 ff.). Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner ge- wohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz
gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiä- re Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge. Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Exis- tenzminimum gibt Art. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeu- tend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte gebo- ten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Der Beschuldigte lebt am Existenzminimum und hat erhebliche Alimenten- schulden. Unter Berücksichtigung seiner gesamten, bereits dargelegten finanziel- len Verhältnisse erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.- als angemessen. Es ist somit eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.- auszusprechen.
IV. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn ei- ne unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In diesem Fall bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB). Die günstige Prognose wird also grundsätzlich vermutet, kann aber je nach den Umständen widerlegt werden. Der Beschuldigte ist Ersttäter. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die Aussicht da- rauf, dass die heute auszusprechende Strafe bei erneuter ernsthafter Delinquenz (allenfalls neben der dafür verhängten Strafe) vollzogen werden könnte, den Be- schuldigten hinreichend beeindrucken wird, um sich inskünftig wohlzuverhalten. Damit ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung der mini- malen Probezeit von zwei Jahren.
V. Genugtuung Die Privatklägerschaft stellt die Forderung, der Beschuldigte sei zu verpflich- ten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.- auszurichten und der Privatklägerin B._____ eine solche von Fr. 2'500.- (HD 80 S. 14 f.). Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ist mangels eines Schuld- spruchs, der eine solche adhäsionsweise Verpflichtung auslösen könnte, abzu- weisen. Was die Forderung der Privatklägerin betrifft, so steht ausser Frage, dass eine Mutter erhebliche Qualen erleidet, wenn damit gedroht wird, dass ihre Kinder getötet werden. Die psychische Integrität der Geschädigten wurde damit derart erheblich in Mitleidenschaft gezogen, dass eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR geschuldet ist. Immerhin hatte der Beschuldigte nicht gedroht, die Kin- der sofort umzubringen, sondern indirekt erklärt, er lasse sie auf jeden Fall noch ein halbes Jahr in Ruhe. Damit wusste die Privatklägerin, dass ihr noch geraume Zeit verblieb, um Gegenmassnahmen zu ergreifen.
Dass die Privatklägerin über lange Zeit in einem sehr schlechten psychi- schen Zustand war, wie deren Rechtsvertreter vorbrachte, mag sein. Dazu trugen aber offensichtlich auch E._____, der die Privatklägerin gemäss deren Aussagen schlug und ihr mit dem Tod drohte, und der Bruder des Beschuldigten massge- blich bei, ohne dass dem Beschuldigten dafür eine Mitverantwortung zugemessen werden könnte, die eine solidarischen Haftung begründen würde. Das ist bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung zu berücksichtigen. Unter Einbezug der gesamten Umstände, insbesondere auch des Verschul- dens des Beschuldigten, erweist es sich als angemessen, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag ist das Begehren abzuweisen.
VI. Kosten und Entschädigung 1. Die Privatklägerschaft obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als der Beschuldigte der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen in der Woh- nung der Familie A./B., schuldig gesprochen wird. In den übrigen An- klagepunkten dringt die Privatklägerschaft dagegen mit ihren Anträgen nicht durch; der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das auf einem vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten fussende erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 jenes Dispositivs) aufzuheben. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Nachachtung der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (LS 211.11) aufwandgemäss auf Fr. 2'000.-, die zweit- instanzliche auf Fr. 4'000.- festzusetzen (§ 14 ff. GebV OG). Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind unter diesen Umständen dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erst- und das zweitinstanzli- che Verfahren von Fr. 14'900.35 (Fr. 10'718.35 [HD 77] und Fr. 4'182.- [HD 97) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung ge- mäss 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel. 2. Der Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Privatklägerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Privatklägerschaft macht allein für seine Bemühungen bis zum erstinstanzlichen Urteil Fr. 25'994.50 als Entschädigung geltend (vgl. dazu HD 53 S. 1 und die detaillierte Aufstellung in HD 54). Für seine Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren bis zur Berufungsverhandlung verlangt er Fr. 5'762.90 (HD 80 S. 15, HD 81). Hinzu kommen die Aufwendungen im Zusam- menhang mit den beiden Tagfahrten vor Obergericht (einschliesslich Zeugenein- vernahme D.). Die verlangte Summe erweist sich als überhöht. Zwar gestal- tete sich das vorliegende Strafverfahren gesamthaft betrachtet vom Aktenumfang und den sich stellenden tatsächlichen und teilweise auch rechtlichen Fragen her nicht mehr als einfach (so auch bereits das Bezirksgericht Uster in der Präsidial- verfügung vom 9. August 2010, mit welcher das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde [HD 32/4]). Der Vertreter der Privatklägerschaft nahm sodann an einer Reihe von Einvernahmen teil. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass weit gehende Überschneidungen mit dem erstinstanzlich am 24. November 2011 entschiedenen Prozess DG110001 und dem obergerichtlichen Berufungsverfahren SB120127 (vgl. die beigezogenen Akten) bestehen, in welchen der heutige Privatkläger als Beschuldigter (angeklagt der versuchten vorsätzlichen Tötung etc.) und der heutige Vertreter der Privatklä- gerschaft als erbetener Verteidiger auftraten. Auf den Standpunkt, dass ein "tiefer, innerer Zusammenhang" zwischen diesen Verfahren besteht, hat sich entspre- chend auch Rechtsanwalt Dr. iur. X. schon in seiner Eingabe vom 9. Juli 2010 gestellt (ND 1/16). Bereits im erstgenannten Verfahren wurden denn auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Notwehrsituation des Beschul- digten die vorliegenden Sachverhalte vom damaligen Verteidiger thematisiert, und schon dort wurde unter anderem auch die Rechtsfrage der Verwertbarkeit der
Handyaufnahme erörtert. Für den in jenem Verfahren angefallen Aufwand wurde der Vertreter der Privatklägerschaft als Verteidiger nun aber bereits mit Fr. 43'867.45 entschädigt (beigez. Akten SB120127, Urk. 100 S. 97). Im vorliegenden Prozess gleich oder ähnlich Vorgebrachtes kann er daher nicht mehr im selben Umfang geltend machen. Alsdann ist für die Frage der Höhe der Entschädigung von Bedeutung, dass die Privatklägerschaft mit ihren Anträgen auf Verurteilung des Beschuldigten wie erwähnt weitgehend (betreffend die angeblichen Straftaten zum Nachteil des Privatklägers sogar vollumfänglich) unterlag. Bringt man all dies in Anschlag, erweist sich eine reduzierte Prozessent- schädigung für die Privatklägerschaft von Fr. 6'000.- als angemessen, und der Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C1._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Privatklägers (HD) und der Nö- tigung (ND1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird das Begehren ab- gewiesen.
amtliche Verteidigung
Fr. 100.- Zeugenentschädigung 10. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel bleibt vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − den Vertreter der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Juli 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard