Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120500-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Ruggli, Ersatzober- richter lic.iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard
Urteil vom 19. April 2013
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch lic. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Uster vom 15. August 2012 (GG120020)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. April 2012 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Haft von 37 Tagen wird mit insgesamt Fr. 500.– an die Busse bzw. mit 5 Tagen an die Ersatzfreiheitsstrafe ange- rechnet. 4. Der mit Verfügung vom 16. März 2012 beschlagnahmte Gegenstand "Ta- schenmesser, silberfarben in schwarzem Textiletui" wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände
der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 5. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive derje- nigen der Untersuchung, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 7'400.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2012 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 77 S. 2 f. i.V.m. Urk. 67 S. 2 f.) 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 des Dis- positivs des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 15. August 2012 mit der Geschäfts-Nr. GG120020 aufzuheben, 2. der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Anklägerin vom 2. April 2012 − wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − wegen der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − wegen des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − wegen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und hierfür zu bestrafen,
freizusprechen, b) wegen der mehrfachen Übertretung von Art. 19a BetmG mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, c) die Zivilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verwei- sen, d) die Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen sowie die übrigen Kosten, inklusive derjenigen der Untersuchung, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft auf die Gerichtskasse zu nehmen und e) dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 7'400.– nebst Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2012 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen sei. 3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von Fr. 2'100.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2012 sei auf den Zivilweg zu ver- weisen. 4. Alles unter Parteikosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfah- ren zu Lasten der Gerichtskasse. c) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 2. April 2012 klagte die Staatsanwaltschft IV des Kantons Zürich den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter Nöti- gung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten sowie mehrfacher Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes an. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezir- kes Uster vom 15. August 2012 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse verurteilt und im Übrigen freigesprochen. 2. Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin Berufung anmelden (Urk. 58). Nach Versand des begründeten Urteils ging rechtzeitig die Berufungs- erklärung ein (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft IV verzichtete ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). Der Beschuldigte liess die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung unbenutzt verstreichen (Urk. 70 & 73). 3. Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen die Ziff. 2, 3, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils. Darüber hinaus beantragt sie die anklagegemässe Bestrafung des Besch uldigten, eine Genugtuung von Fr. 2'100.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2012, die Verweisung der darüber hinausgehenden Zivil- klage auf den Zivilweg, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen an den Beschul- digten. Zudem liess sie ihre erneute Befragung, die erneute Befragung des Zeu- gen C._____ sowie die Vornahme eines Augenscheins samt teilweiser Tatrekon- struktion an ihrem Wohnort beantragen (Urk. 67 S. 2 f. und Urk. 77 S. 2 f.).
Die Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Herausgabe des Taschenmessers wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig geworden, was vorab festzustellen ist. II. Beweisanträge 1. Die erneute Befragung des Zeugen C._____ lässt die Privatklägerin damit begründen, dass sich das Obergericht selbst einen unmittelbaren Eindruck über die Glaubwürdigkeit der Person C._____ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen machen soll (Urk. 67 S. 15). Dies ist nicht nötig. Die bei den Akten liegenden Ein- vernahmen des Zeugen C._____ reichen für die Würdigung aus, dies umso mehr, als nicht geltend gemacht wird, er könne nun plötzlich noch weitere, zusätzliche Angaben zum Tatgeschehen machen. Bestenfalls wird er seine bisherigen Anga- ben bestätigen können. In diesem Falle würden aber die bisher gemachten Aus- sagen genügen. Sollte er sich demgegenüber in einer neuerlichen Einvernahme in Widersprüche verwickeln, so würde dies dazu führen, dass nicht auf seine Aus- sagen abgestützt werden würde, was keinen Einfluss auf das Resultat der Ge- samtwürdigung hätte. Eine weitere Einvernahme kann somit unterbleiben. 2. Dasselbe gilt auch für die Privatklägerin selbst. Wie später noch aufzuzeigen sein wird, hat sich die Privatklägerin in erhebliche Widersprüche verstrickt und weichen ihre Aussagen stark voneinander ab. Eine weitere Einvernahme wäre höchstens dazu geeignet, diese Widersprüche zu vergrössern und damit die Qua- lität ihrer Aussagen insgesamt weiter zu verschlechtern. Von einer erneuten Be- fragung ist deshalb abzusehen. 3. Auch der beantragte Augenschein bzw. die Tatrekonstruktion ist nicht ge- eignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen: Bei einer allfälligen Tatrekon- struktion wird sich die Privatklägerin entweder bewegen und wehren können oder nicht. Im ersteren Fall würde sie damit ihren eigenen Ausführungen widerspre- chen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weiter einschränken würde. Sollte sie bei einer Tatrekonstruktion bei eingeklemmtem Arm völlig regungslos verhar- ren, so darf daraus nicht geschlossen werden, dass sie dies auch zum angebli-
chen Tatzeitpunkt tatsächlich so getan hat. Dass es beim behaupteten Einklem- men des Arms, von welcher Sachverhaltsdarstellung, wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird, ohnehin nicht auszugehen ist, nicht möglich sein soll, den Arm überhaupt zu bewegen, trifft sowieso nicht zu. Die Fixierung beschränkt sich beim Einklemmen zwischen Tür und Rahmen auf eine Achse, um welche zumindest leichte (Ver-)drehungen möglich sind. Dies sind bekannte Tatsachen und daran vermag auch ein Augenschein nichts zu ändern. 4. Die Beweisergänzungsanträge sind somit abzuweisen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird zum Einen vorgeworfen, in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2011 gegen den Willen der Privatklägerin deren Wohnung be- treten, sie zu Boden geworfen und ihr gleichzeitig den Mund zugedrückt und ein Messer gegen den Hals gehalten zu haben. Dabei habe er ihr gesagt, dass es nächstes Mal anders herauskommen würde, wenn sie nicht auf die Alimente ver- zichten würde. Zum Andern wird ihm vorgeworfen, am 1. Januar 2012 erneut die Privatklägerin aufgesucht und dabei deren Arm zwischen Tür und Zarge einge- klemmt zu haben. Dabei soll er ihr zahlreiche Schnittwunden zugefügt haben. Wiederholt soll er sie geheissen haben, auf die Alimente zu verzichten (Urk. 32). 2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sich mit den gesammelten Be- weisen der Anklagesachverhalt nicht erstellen lasse und sprach den Beschuldig- ten frei. Dieser Freispruch ist ausführlich und überzeugend begründet. Auf sorg- fältige und differenzierte Weise hat sie die Aussagen sämtlicher Tatbeteiligten und Zeugen gewürdigt. Sie kam zum Schluss, dass die Anklagevorwürfe im Wesentli- chen auf den Aussagen der Privatklägerin basieren, welche aber erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Wahrheitsgehalt erweckten und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die in der Anklage beschriebenen Sachverhalte so zugetragen hätten. Auf ihre sämtlichen diesbezüglichen Erwä- gungen und auch auf die nicht minder zutreffende und sorgfältige Würdigung der
übrigen Beweismittel kann somit, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Urk. 66 S. 12 - 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die in der Berufungserklärung von der Vertretung der Privatklägerin an der vorinstanzlichen Arbeit geäusserte Kritik stösst ins Leere. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der willkürlichen Tatsachenfeststellung. 3.1.a.) Wenn in der Berufungserklärung zum angeblichen Vorfall von Neujahr vorgebracht wird, der Arm sei lange Zeit eingeklemmt gewesen, so findet dies in den Akten keine Stütze und wird insbesondere von der Privatklägerin nicht so be- hauptet (Urk. 67 S. 10). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf die Fra- ge der Dauer gemachte Angabe "Ich würde sagen längere Zeit" ist beweismässig wertlos, da sie bar jeglicher Objektivierbarkeit ist (Urk. 7/1 S. 5). Mögen für eine Person in einer solchen Situation 15 Sekunden eine längere Zeit darstellen, ist dies bei einer anderen Person erst nach 15 Minuten der Fall. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sie in zeitlicher Hinsicht keine An- gaben machen (Urk. 7/2 S. 14). Es bleibt somit einzig festzustellen, dass die Pri- vatklägerin zur Dauer, welche der Beschuldigte angeblich benötigt habe, um ihr die Schnitte zuzuführen, keine konkreten Angaben machen konnte. In Ermange- lung jeglicher objektivierbarer Behauptungen und Hinweise auf die angebliche Dauer verbietet sich eine Qualifikation dieser Dauer von vornherein. Da der Be- schuldigte dazu auch keine Angaben machen kann, lässt sich diesbezüglich nichts erstellen und somit auch nichts daraus ableiten. Erst recht nicht der von der Vertretung der Privatklägerin gezogene Schluss, wonach dem Beschuldigten län- gere Zeit zur Verfügung gestanden habe, um ihr die angeblichen Verletzungen so zuzufügen. b.) Eben so unklar ist, was die Vertretung der Privatklägerin aus der behaupteten angetroffenen Situation nach dem angeblichen Überfall ableiten will (Urk. 67 S. 11). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Tochter weinte, die Privat- klägerin völlig aufgelöst war, eine schlechte und bedrückte Stimmung herrschte, die Privatklägerin ein Tuch über dem Arm hatte, die Alimente zwischen den Par- teien immer wieder ein Thema waren und die Tochter noch heute weint, wenn sie ein Rüstmesser sieht, müsste daraus nicht zwingend geschlossen werden, dass
sich die Dinge wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben. Es sind ohne weiteres andere Geschehensabläufe denkbar, welche in einem solchen Bild en- den können. Wie später noch aufzuzeigen sein wird, sind diese sogar eher wahr- scheinlich. c.) Davon ausgehend, dass die Privatklägerin die beschriebenen Verletzungen tatsächlich aufwies, spricht eben doch einiges dafür, dass sie sich diese selbst zugefügt hat, worauf später noch genauer einzugehen sein wird. Dass sie solches im Zustand grösster Aufgelöstheit und Verzweiflung getan hat, ist lebensnah, weil für solche Selbstverletzungen typisch, ebenso dass dies auf die Tochter eine traumatisierende Wirkung hatte. Auch alle anderen beschriebenen Umstände las- sen sich ohne weiteres mit anderen Geschehensabläufen in Einklang bringen und erwecken mehr als nur leichte Zweifel am behaupteten Tatablauf. d.) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Aussagen des Zeugen C._____ dafür sprechen, dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Behaup- tungen zu jenem Zeitpunkt im Haus, in welchem die Privatklägerin wohnt, aufge- halten hat. Auch aus diesem Umstand muss nicht zwingend auf das von der Pri- vatklägerin Geschilderte geschlossen werden. Im Lichte der gesamten Beweisla- ge sind zwanglos andere Geschehensabläufe denkbar, etwa dass der Beschul- digte versucht hat, in die Wohnung zu gelangen und ihm kein Einlass gewährt wurde, oder dass er in die Wohnung gelangt ist und sich dort anderes Unerfreuli- ches zugetragen hat. e.) Auch die Aussagen des Zeugen C._____ vermögen hinsichtlich des Kernge- schehens nichts zur Klärung beizutragen. Wie gesagt hat er die behaupteten Ge- schehnisse nicht mit eigenen Augen gesehen, sondern lediglich, wie der Beschul- digte davon gezogen sein soll und wie sich die Situation bei seinem Eintreffen präsentierte. Mit diesen Schilderungen wären aber auch andere Geschehensab- läufe in Einklang zu bringen, etwa ein erfolgloser Eintrittsversuch des Beschuldig- ten und die Selbstzufügung der Verletzungen durch die Privatklägerin oder ande- re Formen des Streites und der Auseinandersetzung. Dass die Aussagen des Zeugen C._____ das Kerngeschehen als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, kann nicht gefolgert werden.
f.) Dies insbesondere nicht im Lichte des Verletzungsbildes am Arm der Privatklä- gerin. Die Anklage spricht von oberflächlichen Schnittwunden (Urk. 32 S. 3). Sieht man sich die fotografisch festgehaltenen Verletzungen an, so wäre auch die Qua- lifikation als "Kratzer" nicht falsch, da die Haut lediglich sehr oberflächlich und gleichmässig angeritzt ist (Urk. 9/1), so wie dies auch im Kurzbericht des Spitals ... umschrieben wurde (act. 9/3). Das Spital ..., welches notabene nicht aufge- sucht wurde, um die Kratzer zu behandeln, sondern zwei Tage später, um diese zwecks geplanter Anzeige des Beschuldigten zu dokumentieren (Urk. 9/3), bestä- tig te in seinem ergänzenden schriftlichen Bericht weiter, dass die Wunden ober- flächlich, parallel verlaufend und multipel vorhanden sind, so dass auch eine Selbstverletzung möglich sein könnte (Urk. 9/6). Letzteres scheint denn nicht nur auf Grund des Verletzungsbildes als eher wahrscheinlich. Tatsächlich ist das Ver- letzungsbild dem Gericht bekannt. Es ist ein klassisches Bild nach Selbstverlet- zung, typischerweise von verzweifelten oder psychisch angeschlagenen Perso- nen. Eine Fremdzufügung ist nicht nur atypisch, sondern im vorliegenden Fall auf Grund der Dynamik der behaupteten Geschehnisse vernünftigerweise auszu- schliessen: Das dokumentierte Verletzungsbild mit den gleichmässig langen und gleichmässig oberflächlichen Schnitten setzt ein ruhiges, präzises und sorgfälti- ges Führen der Klinge und ein absolutes Stillhalten des Armes voraus. Jede hek- tische Bewegung, sei es des Armes oder der Klinge, würde zu unterschiedlichen Schnitttiefen am Arm und unterschiedlichen Längen und Lagen der Wunden und in jedem Falle zu einem völlig anderen Verletzungsbild führen. Dass aber in der angeblichen Angriffssituation die Privatklägerin auf der einen Seite ihren Arm völ- lig immobil gehalten haben und der Beschuldigte auf der anderen Seite in ebenso ruhiger und kontrollierter Präzisionsarbeit vorgegangen sein soll, scheint allein schon auf Grund der behaupteten Streitsituation als unwahrscheinlich. g.) Der Vertreter der Privatklägerin brachte gegen die Annahme einer Selbstver- letzung vor, dass die kurze Zeit, welche der Zeuge C._____ hatte, um das Trep- penhaus hinaufzusteigen, nicht gereicht hätte, um sich die Verletzungen selbst zuzufügen (Urk. 77 S. 13, Prot. II S. 9). Dieser Einwand verfängt nicht, ist es doch durchaus möglich, dass die Privatklägerin sich nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen C._____ noch weitere Verletzungen zugefügt hat. Dies gilt umso
mehr, als der Zeuge anlässlich der polizeilichen Befragung lediglich angab, fest- gestellt zu haben, dass der rechte Arm der Privatklägerin zugedeckt bzw. einge- bunden gewesen sei (Urk. 8/1 S. 2). Als Zeuge befragt führte er zwar darüber hinaus an, dass die Privatklägerin ihm "etwas von den Stichen am Unterarm ge- zeigt" habe (Urk. 8/2 S. 6). Sie habe ihm aber nicht alles gezeigt. Es seien ver- schiedene Schnitte, vielleicht auch Stiche am Unterarm gewesen (Urk. 8/2 S. 8). 3.2. Auch die Aussagen der Privatklägerin ergeben alles andere als ein Bild von tatsächlich Erlebtem. a.) So gab sie gegenüber der Polizei an, dass sie, nachdem sie die Anwesenheit des Beschuldigten an der Türe bemerkt habe, diese wieder habe schliessen wol- len, er aber seinen Fuss in den Türrahmen gestellt habe und ihren Arm aus der so offen gehaltenen Türe herausgezogen habe (Urk. 7/1 S. 5). Wenig später, im Rahmen der selben Befragung gab sie an, dass sie die Türe mit ihrem Fuss blo- ckiert habe, damit der Beschuldigte ihren Arm nicht einklemmen könne. Die Schnitte habe sie anfänglich nicht gespürt, da ihr der Oberarm sehr geschmerzt habe, welcher vermutlich eingeklemmt gewesen sei (Urk. 7/1 S. 6). b.) Bei einem solchen behaupteten Tatablauf ist das fragliche Verletzungsbild al- leine schon deshalb kaum möglich, weil die Türe durch - wessen auch immer - Fuss offengehalten wurde und Unterarm und Ellenbogen somit frei gelegen und damit voll beweglich gewesen wären. Dass sie in dieser Situation nicht versucht hat freizukommen und den Arm aus der Umklammerung loszureissen, sondern diesen ausgestreckt und ruhig dem Beschuldigten entgegengehalten haben soll, ist völlig lebensfremd. Ganz abgesehen davon widerspricht sie sich ja bereits in diesen wenigen kurzen Aussagen in wesentlichen Punkten ganz entscheidend, so etwa in der Frage, wessen Fuss die Türe blockierte und ob ihr Oberarm einge- klemmt war oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um Details oder Nuancen, bei denen nach einer gewissen Zeit leichte Abweichungen nichts Aussergewöhnli- ches wären, sondern sie widerspricht sich in zentralen Punkten, bei denen ein Ir- ren oder eine Verwechslung vernünftigerweise auszuschliessen sind.
c. ) Eine nochmals abweichende Schilderung der Dinge gab die Privatklägerin an- lässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ab. Dort gab sie zwar wiede- rum an, der Beschuldigte habe seinen Fuss zwischen die Türe und den Rahmen gehalten. Durch die derart blockierte Türe habe er dann den Arm heraus gerissen und zu schneiden begonnen. Davon, dass der Arm eingeklemmt war, war nun plötzlich nicht mehr die Rede und als Grund, weshalb sie den Arm nicht zurück- gezogen habe, gab sie nicht an, dass dieser eingeklemmt gewesen sei, sondern dass es keinen Platz gehabt habe, um den Arm zurückzuziehen. Zudem bestätig- te sie anlässlich dieser Einvernahme, dass sie den Arm nicht ruhig gehalten, son- dern immer wieder versucht habe, diesen zurückzuziehen (Urk. 7/2 S. 13). An dieser Stelle behauptete sie schliesslich auch, und dies in Widerspruch zu frühe- ren Aussagen, dass ihr Ellenbogen zwischen der Tür eingeklemmt gewesen sei. Der Ellenbogen habe dann auch drei, vier Tage geschmerzt. Auch diese Aussage ist im Lichte ihrer früheren, anderslautenden Aussagen nicht nur völlig unglaub- haft, sondern auch nicht mit der objektiven Feststellung des rapportierenden Poli- zeibeamten und dem Spital ... in Einklang zu bringen, wonach am Ellenbogen keinerlei Druckdolenzen oder Ähnliches festzustellen gewesen seien (Urk. 7/1 S. 6; Urk. 9/3). Sofern es also überhaupt zu einer Auseinandersetzung der beiden gekommen sein sollte, lässt sich jedenfalls nicht erstellen, dass der Arm der Pri- vatklägerin eingeklemmt war. d.) Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Januar 2012 wurde sie weiter gefragt, wieso der Beschuldigte die Türe nicht einfach aufgestossen habe. Weil sie mit der anderen Hand die Türe zugestossen habe, lautete ihre Antwort. Nach- dem ihr eine weitere Frage gestellt wurde, fragte sie der einvernehmende Beamte erneut, weshalb der Beschuldigte die Türe nicht einfach aufgestossen habe, wo- rauf sie diesmal zur Antwort gab, dass sie dies nicht wisse (Urk. 7/1 S. 5). e.) Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass auf Grund der Aussagen der Privatklägerin Grund zur Annahme besteht, dass sich am fraglichen 1. Januar 2012 an der Wohnungstüre der Privatklägerin ein Vorfall ereignet hat, dafür spricht auch der Umstand, dass der Zeuge C._____ den Beschuldigten angetrof- fen haben will. Was genau sich dort abgespielt hat, lässt sich aber mit den Aus-
sagen der Privatklägerin nicht rekonstruieren, insbesondere nicht, dass sich die Dinge in etwa so zugetragen haben, wie in der Anklage geschildert. Dazu vermö- gen auch die weiteren Beweismittel keinen Beitrag zu leisten, insbesondere nicht die Aussagen des Zeugen C._____, welcher die angebliche Auseinandersetzung ja nicht selbst wahrgenommen hatte. 3.3. Dasselbe gilt auch für den ersten angeblichen Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2011. Anlässlich der polizeilichen Befragung beschrieb die Privatklägerin den Vorfall wie folgt: a.) Der Beschuldigte sei plötzlich vor der Wohnung aufgetaucht, in diese einge- drungen, habe sie auf den Boden gestossen und ihr mit der rechten Hand den Mund zu und mit der anderen ein Messer an den Hals gehalten. Er sei rechts ne- ben ihr gekniet. Auf die Frage, ob sie das Messer gesehen habe und wie dieses ausgesehen habe, gab sie zur Antwort, dass sie dieses nicht richtig angeschaut habe und auch nicht wisse, ob es ein Sackmesser gewesen sei. Auf entspre- chende Nachfrage gab sie sodann zur Antwort, dass sie das Messer gesehen ha- be, aber es nicht beschreiben könne. Daraufhin habe sie ihn nach hinten weg ge- stossen und zu schreien begonnen, worauf er abgehauen sei. Die Tochter habe alles gesehen und habe auch Angst bekommen (Urk. 7/1 S. 3 ff.). b.) Auch diese Schilderung fällt vorab durch ihre geringe Lebensnähe auf. Wäh- renddem es zwar wenig wahrscheinlich aber theoretisch noch vorstellbar ist, dass jemand eine liegende Person überwältigt, indem er dieser ausschliesslich den Mund zu hält aber neben und nicht auf sie kniet und sie auch sonst in keiner Art und Weise fixiert, sind die Schilderungen des angeblich eingesetzten Messers in sich widersprüchlich und auch nicht nachvollziehbar. Auf Grund ihrer Schilderung ist nicht klar, ob sie das Messer nun gesehen haben will oder nicht. Dass sie schliesslich bei jener Antwort, in welcher sie angab, dieses gesehen zu haben, dieses nicht beschreiben konnte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Zücken und Vorhalten eines Messers ist ein dramatisches und eindrückliches Erlebnis und der Anblick dieses Messers prägend. Dass sie trotzdem keine Beschreibung
des Messers abgeben kann spricht ebenfalls dafür, dass es sich hierbei nicht um tatsächlich Erlebtes handelt. c.) Dieser Eindruck wird bei der Würdigung der Einvernahme bei der Staatsan- waltschaft weiter bestärkt, denn die dort abgegebene Sachverhaltsdarstellung weicht in wesentlichen Punkten erheblich von der vorherigen ab. Zwar beschrieb sie auch da, dass er mit der einen Hand den Mund zu und mit der anderen das Messer an den Hals gehalten habe. Dabei will sie aber bereits geschrien haben, weshalb ihre Tochter aufgestanden sei. Auf unmittelbare Nachfrage nach dem Schreien gab sie dann zur Antwort, dass sie erst geschrien habe, nachdem er die Hand weggenommen habe, was die Tochter gesehen habe (Urk. 7/2 S. 8 ff.). Auch dieser Widerspruch in den behaupteten Handlungsabläufen ist nicht als nachvollziehbarer Widerspruch in einer Aussage erklärbar, etwa durch Zeitablauf bedingt oder weil es sich um eine unwesentliche Nuance handelt. Die Frage, ob die Tochter von Anfang an dabei war und alles miterlebt hat oder ob Sie erst nach den Schreien dazugekommen sei und ob diese Schreie erst nach dem Wegneh- men der Hand oder schon vorher ausgestossen wurden, sind zentrale Punkte in denen sich die Privatklägerin derart diametral widerspricht, dass es kaum vor- stellbar ist , dass es sich dabei um selbst Erlebtes handelt. Auch handelt es sich dabei nicht um komplexe oder dynamische Handlungsabläufe, bei denen es na- turgemäss schwer fäl lt, sich die genaue Geschehensabläufe in Erinnerung zu ru- fen, was allfällige Ungereimtheiten erklärbar machen würde. Vielmehr kann ihr Aussageverhalten nur so gewertet werden, dass es sich beim Erzählten um eine zumindest im Kerngeschehen erfundene Geschichte handelt, die je nach Frage immer wieder anders erzählt wird. Somit lässt sich auch bei diesem angeblichen Vorfall auf Grund der Aussagen der Privatklägerin alleine nicht auf genügend zu- verlässige Art und Weise ein bestimmter Sachverhalt erstellen, und schon gar nicht der in der Anklage beschriebene. d.) Wohl wurden zahlreiche weitere Untersuchunsghandlungen vorgenommen, doch auch aus diesen lässt sich nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten. Da sind in erster Linie einmal die Aussagen des Beschuldigten selbst. Mit der Vor- instanz sind seine Aussagen insgesamt als wenig glaubhaft zu qualifizieren
(Urk. 66 S. 16 ff.). So verstrickte auch er sich in zahlreichen Punkten in erhebliche Widersprüche. Insbesondere seine Bestreitung, zu den fraglichen Zeitpunkten bei der Privatklägerin gewesen zu sein, erscheint als nicht glaubhaft. Es liegt vielmehr nahe, dass er zu den fraglichen Zeitpunkten jeweils die Privatklägerin bei ihr zu Hause aufgesucht hat. Da er aber die Taten grundsätzlich bestreitet, lässt sich aus seinen Angaben auch nichts ableiten, was den Anklagesachverhalt in den de- liktsrelevanten Punkten erhärten würde. Umgekehrt lässt sich aber daraus auch nicht ableiten, dass sich die Geschehnisse folglich wie von der Privatklägerin be- schrieben zugetragen haben müssen. Es bleibt hinsichtlich seiner Aussagen so- mit einzig festzuhalten, dass ihn seine Aussagen wegen ihrer eher tiefen Glaub- haftigkeit nicht zu entlasten vermögen. Ihnen lassen sich aber auch keine Anga- ben entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass sich die Dinge so wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben. e.) Wie schon erwähnt, konnte auch der Zeuge C._____ zum Kerngeschehen keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Zwar kann auch er bestäti- gen, dass die Parteien ein konfliktbeladenes Verhältnis belastet. Weiter konnte er feststellen, dass die Privatklägerin Schnittverletzungen/Kratzer aufwies und dass sie sehr aufgewühlt war, wovon ebenfalls auszugehen ist. Es ist auch ohne weite- res möglich, dass die Privatklägerin ihm erzählt hat, dass sie mit einem Messer angegriffen worden sei, bloss heisst dies noch lange nicht, dass es auch so war. Wie oben ausgeführt, muss eben vielmehr davon ausgegangen werden, dass es nicht so war, sondern dass sich Anderes zugetragen hat, was weder bekannt noch in der Anklage aufgeführt ist, sich aber mit den Feststellungen C.s oh- ne weiteres in Einklang bringen liesse. f.) Auch die Ehefrau des Beschuldigten wurde als Zeugin befragt (Urk. 8/3). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit ihrer Aussage kann unterbleiben, denn auch sie belastet den Beschuldigten nicht. Andererseits ergibt sich aus ihren Aussagen auch nichts, was für die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin sprechen würde, weshalb auf ihre Aussagen nicht weiter abzustützen ist. g.) Dasselbe gilt für den Arbeitgeber des Beschuldigten, den Zeugen D.. Auch er kann die belastete Beziehung der beiden bestätigen und erklärte weiter,
dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2012 bis 23 Uhr bei ihm gearbeitet habe (Urk. 8/6 S. 4). Auch hier kann eine breite Würdigung seiner Aussage unterblei- ben. Das einzige was er in dieser Hinsicht mit seiner Aussage bestätigen könnte wäre, dass der Beschuldigte zu jener Zeit nicht bei der Privatklägerin war, was den Aussagen des Zeugen C._____ widerspricht, schliesslich aber offen bleiben kann. Weitere relevante Angaben, insbesondere zum Tathergang, macht er nicht. h.) Der Zeuge E._____ konnte zum Tatgeschehen gar nichts sagen und seine Aussagen tragen zur Klärung des Sachverhalts nichts bei (Urk. 8/8). i.) Dasselbe gilt schliesslich für die Zeugin F._____. Auch sie wurde ausführlich über die involvierten Parteien, deren Beziehung und deren Familien befragt. Zur Sache konnte sie gar keine Aussagen machen. j.) Soweit sich aus diesen Zeugenaussagen überhaupt etwas entnehmen lässt, so immerhin, dass die Parteien sehr stark verfeindet sind und sich gegenseitig auf al- le möglichen Arten und Weisen gegenseitig das Leben schwer machen und auch nicht davor zurück schrecken, Dritte in diese Auseinandersetzung zu involvieren. Das sagt wie gesagt wenig über das Tatgeschehen aus, aber dafür umso mehr über die Glaubwürdigkeit der beiden, nämlich dass die Aussagen im Lichte dieser tiefen Feindschaft entsprechend mit grösster Zurückhaltung zu würdigen sind. k.) Zu erwähnen ist weiter, dass eine umfangreiche Spurensicherung vorgenom- men wurde (Urk. 11). Diese förderte nichts zu Tage, was den Anklagesachverhalt stützen würde. So konnten beim Türrahmen keinerlei Spuren festgestellt werden, was im Falle des behaupteten Einklemmens des Arms wohl der Fall gewesen wä- re (Urk. 11/5). Auch das Taschenmesser des Beschuldigten, welches als Tatwaffe am ehesten in Frage käme, wurde untersucht und es konnten wohl Spuren des Beschuldigten, nicht aber der Privatklägerin gefunden werden. Wäre sie mit die- sem verletzt worden, so wäre das Fehlen von Spuren nicht zu erklären (Urk. 11/10). l.) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich auf Grund der vorlie- genden Akten der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt. Die einzige konkrete
Belastung stellen die Aussagen der Privatklägerin dar. Sie ist jedoch unglaubwür- dig und ihre Aussagen derart widersprüchlich und wenig lebensnah, dass nicht auf sie abzustützen ist. Nachdem nun aber noch nicht einmal diese Aussagen ei- ne plausible Sachverhaltsdarstellung abzugeben vermögen und die einzigen wei- teren objektiven Beweismittel, nämlich die Fotos des Arms und die weiteren me- dizinischen Unterlagen, gegen diese Sachverhaltsdarstellung sprechen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Dinge wie in der Anklage be- schrieben zugetragen haben. Der Sachverhalt ist somit nicht erstellt und der Be- schuldigte freizusprechen. IV. Zivilforderungen 1. Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung und die Verweisung der darüber hinausgehenden Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 67 S. 2). Die Vorinstanz hat die Zivilklage in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, da der Beschuldigte freigesprochen wurde (Urk. 66 S. 30). 2. a.) Währenddem diese Art der Erledigung unter der früheren StPO die Regel war, verlangt der Gesetzgeber mit der neuen StPO nach Möglichkeit auch im Fal- le eines Freispruchs eine materielle Erledigung der Zivilklage. Allerdings soll das Strafgericht die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. wenn über die den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisheri- gen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BSK-StPO Dol- ge, Art. 126 N 19). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweis, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein (Donatsch/Hans- jakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 126 N 7). b.) Genau dies ist vorliegend der Fall: Wie oben ausgeführt, ist der Sachverhalt völlig illiquid. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich etwas anderes ereignet hat und es ist auch nicht auszuschliessen, dass daraus zivilrechtliche Ansprüche entstanden sind. Aber wie gesagt lässt sich weder der Anklage- noch ein anderer
Sachverhalt erstellen und zwar auch nicht nach Würdigung der Beweise nach zi- vilprozessualen Beweismitteln, da die Sachverhaltsdarstellung der behauptungs- pflichtigen Partei derart unsubstantiiert und widersprüchlich ist, dass noch nicht einmal eine genügende Behauptung vorliegt, über welche Beweis geführt werden könnte. Dementsprechend lässt sich auch nichts zu den übrigen Haftungsvoraus- setzungen sagen, weshalb die zivilrechtlichen Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen sind. V. Genugtuung In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 31) ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens für die erlittene Haft eine Ge- nugtuung von Fr. 7'400.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Januar 2012 aus der Staatskasse auszurichten. VI. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Urk. 66 S. 32). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ergreift also ein Pri- vatkläger ein Rechtsmittel, zu dem er legitimiert ist, so folgt die Auflage der Ver- fahrenskosten zivilprozessualen Grundsätzen, d.h. streng nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (BSK-StPO, a.a.O., Art. 428 N 10). Nachdem die ausschliesslich Berufung erhebende Privatklägerin vollständig unterliegt, hat sie sämtliche Kosten zu tragen. Da ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2012 die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 23/9), ist sie aber auch von den Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b. StPO). Dementsprechend sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Obsiegt die beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft, so hat sie Anspruch auf die Aufwendungen, welche durch die Anträge zum Zivilpunkt
verursacht worden sind (Art. 432 Abs. 1 StPO). Sofern die antragstellende Person mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat, so kann sie auch verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwendungen für die Aus- übung ihrer Verfahrensrechte im Strafpunkt zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Wie oben ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Dinge wie in der Anklage beschrieben zugetragen haben. Ob aber die Verfahrenseinleitung gera- dezu mutwillig war, lässt sich ebenfalls nicht erstellen, bejahendenfalls hätte das Verfahren schon in einem weit früheren Stadium eingestellt werden müssen, weshalb zumindest das Einlegen der Berufung nicht als mutwillig erscheint und dementsprechend die Privatklägerin nicht zu einer Entschädigung zu verpflichten ist . Dies auch deshalb, weil dem Beschuldigten für den Zivilpunkt alleine keine Mehraufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen für die amtliche Vertei- digung sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Uster vom 15. August 2012 hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Schuldspruch betr. Über- tretung BetmG) und Ziffer 4 (Herausgabe) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird in den übrigen Anklagepunkten freigespro- chen. 2. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6) wird bestätigt.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Leuthard