Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120533-O/U/pb/cs
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Uster vom 6. Juni 2012 (GG110055)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Dezember 2011 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 4'000.–), wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 38.– Auslagen Vorverfahren
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54, S. 2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 06.06.2012 (Ge- schäfts-Nr. GG110055) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3 – 6 aufzuheben und der Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mwst. zu Las- ten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 49, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I.
Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 6. Juni 2012 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Uster den Beschuldigten schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB sprach es ihn frei. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
Fr. 100.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet angerechnet wurden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt (Urk. 44, S. 28 f.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil wurde vom Verteidiger am 12. Ju- ni 2012 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 40). Das vollständig begründete Urteil wurde den Parteien am 29. November 2012 zugestellt (Urk. 43/1-3). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte der Verteidiger fristgemäss die Beru- fungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. Januar 2013 auf eine An- schlussberufung und das Stellen eines Antrags (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Am 17. Januar 2013 gingen die eingeforderten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 50; Urk. 51/1-11). Die Berufungsverhandlung fand am 30. April 2013 statt (Prot. II, S. 3). II.
Prozessuales 1. Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Sie macht geltend, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Dro- hung vorliege (Urk. 45; Urk. 54). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nachdem der Teilfreispruch bezüglich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB nicht angefochten wurde, ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts in Straf- sachen des Bezirks Uster vom 6. Juni 2012 bezüglich Dispositivziffer 2 in Rechts- kraft erwachsen ist.
III.
Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er anlässlich der Schei- dungsverhandlung vom 2. Februar 2011 am Bezirksgericht Uster während einer Verhandlungspause in den Gängen des Gerichtsgebäudes zu seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau gesagt habe, dass bereits ein Geschenk für sie parat sei, dass sie schon sehen werde, was passieren werde, dass sein Vater nichts mehr zu verlieren habe und dass dieser sie umbringen werde, was alles bei seiner Ex-Frau grosse Angst ausgelöst habe, habe diese doch befürchtet, dass der Beschuldigte ihr ein Leid antun oder antun lassen könnte (Urk. 19). 2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugin zutreffend wiedergegeben (Urk. 44, S. 6 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte sodann zwei Schreiben ein (Prot. I, S. 7; Urk. 37/1-2). Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende zusammenfassende Wiedergabe und die Zusammenfassung der Stellungnahme der Privatklägerin durch die Vorinstanz (Urk. 44, S. 11) ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, gesagt zu haben, dass be- reits ein Geschenk für sie – die Privatklägerin – parat sei, und dass sie schon se- hen werde, was passieren werde. Er habe gesagt: „Jetzt häsch’s Gschenk!“. So- dann habe er gesagt, „min Vater killt dich, wenn Du dä Name nöd abgisch“ (Urk. 45, S. 4; Urk. 53, S. 3 ff.). 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, zeigen sich im Aussageverhal- ten des Beschuldigten Widersprüche: In der einen Tag nach dem angeklagten Vorfall stattgefundenen polizeilichen Einvernahme gab er an, dass kein Gespräch zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden habe (Urk. 2/1, S. 3, Frage 18). Er bestritt, in der Pause ausfällig geworden zu sein und die Privatklägerin beschimpft zu haben (Urk. 2/1, S. 3, Fra- ge 20). In der Hafteinvernahme vom 4. Februar 2011 erklärte er dann, er habe
gesagt: „Jetzt häsch s’Gschänk“. Damit habe er gemeint, dass sie sich jetzt selber um das Hochzeitskleid kümmern müsse. Das sei aus diesem Kontext hinaus ge- wesen. Er habe in der Pause der Privatklägerin auch gesagt, dass sein Vater wol- le, dass sie den Namen A._____ abgebe. Sie habe ihm geantwortet, dass sie noch schauen werde, ob sie das machen werde, es komme ganz darauf an, wie sie sich (der Beschuldigte und seine Familie) verhalten würden. Aus diesem Ge- spräch heraus habe er dann zu ihr gesagt, dass sein Vater sie killen würde. Er glaube, dass er dem Satz „mein Vater werde sie killen“ noch angehängt habe, dass sein Vater nichts zu verlieren habe (Urk. 2/2, S. 3, 5 und 7). In der Einver- nahme vom 5. Dezember 2011 hielt er an diesem Sachverhalt fest (Urk. 2/3, S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz führte er dann aus, dass die Äusserung, dass schon ein Geschenk für die Privatklägerin parat sei und dass sie schon sehen werde, was passieren werde, im Zusammenhang mit dem ausserehelichen Verhältnis der Privatklägerin gestanden sei. Er sei von einem Dritten als „Ex-Mann“ bezeichnet worden, dabei seien sie noch verheiratet gewe- sen. Er habe gesagt, es sei eine Überraschung bereit, und habe damit gemeint, dass ihr neuer Freund sie betrüge. Dieser neue Freund habe sie nämlich betro- gen, was er gewusst habe (Urk. 35, S. 5). Auf Vorhalt, dass er damit gemäss früheren Aussagen gemeint hätte, dass sich die Privatklägerin selber um das Hochzeitskleid kümmern müsse, erklärte er, die Aussage „jetzt häsch s’Gschänk“ sei im Zusammenhang mit dem Hochzeitskleid gewesen. Die Aussage „es isch ä Überraschig für dich parat“ sei im Zusammenhang mit ihrem neuen Freund und dessen Untreue gewesen (Urk. 35, S. 5). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2011 hatte er jedoch auf Vorhalt der Aussage der Zeugin B._____, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, „ä Überraschig staht schon parat für dich“, erklärt, dass das mit der Überraschung im Zusammenhang mit dem Hochzeits- kleid und den Videos im Kontext mit der Verhandlung gewesen sei (Urk. 2/2, S. 7). Sodann führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er nie ein Wort gesagt habe, das mit „killen“ oder „umbringen“ übersetzt werden könnte (Urk. 35, S. 6). Dies nachdem er in der Einvernahme vom 4. Februar 2011 eingestanden hatte, gesagt zu haben, dass sein Vater sie killen würde, ohne in Abrede zu stel-
len, dass das von ihm benutzte ... Wort [in der Sprache des Staates C.] mit „killen“ übersetzt werden kann (Urk. 2/2, S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zunächst aus, dass sich das Geschenk auf einen Coiffeurbesuch bezogen habe. Dort habe er erfahren, dass seine Ex-Frau bereits während der Ehe eine Liaison gehabt habe. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen vom 5. Dezember 2011 und 6. Juni 2012 (Hauptver- handlung vor Vorinstanz) erklärte er, es habe dort ein Missverständnis gegeben. Das mit dem Geschenk sei auf das Kleid bezogen gewesen. Das Hochzeitsge- schenk befinde sich in C.. Auf den Widerspruch seiner heutigen Aussage angesprochen, sagte er, dass sich das mit dem Geschenk auf das Kleid und dass sie schon sehen werde, was passieren werde, auf die Liaison mit dem Salsalehrer bezogen habe (Urk. 53, S. 4 f.). Sodann machte er geltend, zwar gesagt zu ha- ben, dass sein Vater nichts mehr zu verlieren habe, indes sei dies einzig im Zu- sammenhang mit dem Wunsch des Vaters gestanden, dass die Privatklägerin den Familiennamen A._____ abgebe. Zum Vorwurf, dass er auch gesagt habe, dass sein Vater sie umbringen werde, äusserte sich der Beschuldigte dagegen nicht mehr konkret (Urk. 53, S. 5 f.). Der Vorinstanz ist deshalb darin zuzustimmen, dass es den Aussagen des Beschuldigten insgesamt an einer inneren Geschlossenheit bezüglich des rele- vanten Kerngeschehens fehlt. Nicht nachvollziehbar ist sodann, warum der Be- schuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme bestritt, dass es wäh- rend des Verhandlungsunterbruchs zu einem Wortwechsel mit der Privatklägerin gekommen war. Wäre der Wortwechsel mit dem Inhalt erfolgt, wie ihn der Be- schuldigte nun nachträglich darstellt, hätte es keinen plausiblen Grund gegeben, das Gespräch zu bestreiten. 3.2. Einzige Zeugin des Vorfalls war B._____. Sie führte anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme am 2. Februar 2011 aus, dass der Beschuldigte zur Pri- vatklägerin gesagt habe, sie solle sofort seinen Nachnamen abgeben, weil sie es nicht wert sei, diesen zu tragen. Da habe sie sich eingemischt. Dann habe der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt, dass sein Vater sie umbringen werde, weil er nichts mehr zu verlieren habe (Urk. 5, S. 3 f.). Der Beschuldigte habe dann noch zur Privatklägerin gesagt, „ä Überraschig staht scho parat für dich“. Dies ha-
be er im Zusammenhang mit der Drohung gesagt (Urk. 5, S. 4). Diese Sachver- haltsdarstellung bestätigte die Zeugin B._____ auch anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2011, wo sie unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus- sagte (Urk. 6, S. 4). Dass sich die Zeugin in diesem Zeitpunkt nicht mehr genau an den Wortlaut erinnern konnte, macht ihre Aussage nicht unglaubhaft; im Ge- genteil spricht dies für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Denn gerade ein Lügner hütet sich nach Möglichkeit bei wiederholter Vernehmung, von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet (B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Auch wenn die Zeugin die beste Freundin der Privatklägerin ist, war sie in ihren Aussagen sehr um Objektivität bemüht. Der Beschuldigte bestritt denn auch keine der Aussagen der Zeugin im Grundsatz, sondern stellte deren Aussagen lediglich in ein anderes Licht resp. schwächte sie etwas ab (mit Ausnahme, dass er eine Drohung ausgesprochen und die Familie der Privatklägerin beschimpft habe; Urk. 2/2, S. 5 ff.). So bestritt er zwar die Aussage der Zeugin, er habe die Privat- klägerin in voller Lautstärke beschimpft, anerkannte aber, dass er die Privatkläge- rin als Schlampe bezeichnet habe (Urk. 2/2, S. 6 f.). Sodann gab er an, nicht ge- sagt zu haben, dass ihn die Privatklägerin betrogen habe, sondern, dass sie jetzt ja sagen könne, dass sie einen anderen habe, dass sie jetzt ja dazu stehen und ihm den Grund für die Scheidung sagen könne (Urk. 2/2, S. 6). Schliesslich be- stritt er auch nicht, zur Privatklägerin gesagt zu haben, dass sie Gott danken sol- le, dass seine Mutter nicht dabei sei, denn diese hätte ihr die Augen ausgekratzt (Urk. 2/2, S. 7). In Berücksichtigung des Umstands, dass das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in einem Gemisch aus Schweizer- deutsch und ... [der Sprache des Staates C._____] stattfand, kann dem Umstand, dass die Zeugin nicht von „Geschenk“, sondern von „Überraschung“ sprach, keine Bedeutung zugemessen werden. 3.3. Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass die Privatklägerin den Ablauf des Vorfalls vom 2. Februar 2011 realistischer, konsistenter und kon- stanter als der Beschuldigte sowie nicht von Übertreibung gekennzeichnet schil- derte. So führte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, während der Schei- dungsverhandlung sei diese kurz unterbrochen worden. Sie drei hätten draussen
warten müssen. Dabei habe der Beschuldigte angefangen, sie zu beschimpfen. Er habe sich bereits dahingehend geäussert, dass ihr etwas passieren werde. Wörtlich habe er gemeint: „äs Gschänk isch scho für dich parat, du wirsch scho gseh, was passierä wird“. Sie habe auf diese Aussagen gesagt, dass er nicht normal sei. Sie wünsche ihm viel Glück und ein schönes Leben, denn es sei nun ja vorbei. Der Beschuldigte habe dann weiter gemeint, dass wenn seine Mutter mitgekommen wäre, sie ihr die Augen ausgekratzt hätte. Dies habe er wohl im ganzen Stress so gesagt. Dies habe sie auch nicht so ernst genommen. Doch dann habe er begonnen, von seinem Vater zu reden. Er habe dann gemeint, er werde schon dafür schauen, dass sein Vater sie umbringen werde. Er habe wört- lich gesagt: „Min Vater hät nüüt meh z’verlüüre. Er wird dich umbringä“. Diese Drohung habe sie sehr ernst genommen (Urk. 3, S. 6 f., Frage 22). In der Einver- nahme vom 5. Dezember 2011 sagte sie aus, dass sie raus mussten, weil das Gericht etwas wegen dem Protokoll habe besprechen müssen. Sie hätten zwei Minuten Platz nehmen müssen. Der Beschuldigte habe dann auf sie eingeredet. Er habe gesagt, dass das Geschenk schon parat sei, dass sein Vater nichts zu verlieren habe, dass er, also der Vater, sie umbringen werde (Urk. 4, S. 5). Die Schilderungen der Privatklägerin sind ausführlich und ihre Aussagen nicht auf die Drohung reduziert. Schliesslich stimmen sie im Grossen und Ganzen mit den Aussagen der Zeugin überein. 3.4. Weiter liegen zwei vom Beschuldigten eingereichte Schreiben von D._____ und E._____ vor (Urk. 37/1-2). Mit diesen will der Beschuldigte die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Frage stellen. Hinsichtlich dieser Schreiben ist jedoch zu beachten, dass D._____ und E._____ insbesondere nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt haben und die Schreiben zwar an die Vorinstanz adressiert sind, jedoch zuhanden des Beschuldigten erstellt wur- den. Schliesslich ist zu beachten, dass vorliegend nicht nur die Aussage der Pri- vatklägerin gegen die Aussage des Beschuldigten steht, sondern zusätzlich die Aussage einer – unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagenden – Zeugin vorliegt, die die Darstellung der Privatklägerin bestätigt (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin aussagte, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe. Dementspre-
chend seien sie auch zur Polizei. Die Privatklägerin habe auch nicht mehr Auto fahren können. Sie habe sehr gezittert. Sie seien ja mit einem Auto unterwegs gewesen. Sie habe dann zu ihr gesagt, dass sie – die Privatklägerin – auf die Sei- te fahren, anhalten und sich beruhigen solle. Die Privatklägerin habe im Auto dann auch zu weinen begonnen. Ihr habe es das Gefühl gegeben, dass sie Angst gehabt habe. Zumindest auf sie habe es die Wirkung gehabt, dass die Privatklä- gerin Angst gehabt habe. Die Privatklägerin habe auch nicht nach Hause gewollt. Sie habe sie fast zwingen müssen, nach Hause zu gehen, um dort ein paar Sa- chen zu holen. Auf sie habe es gewirkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt ha- be (Urk. 6, S. 5 f.). Auch dies spricht klar gegen einen „Racheakt“ der Privatkläge- rin. Wäre es lediglich um einen „Racheakt“ gegangen, hätte die Privatklägerin keinen Grund gehabt, sich zu ängstigen. 3.5. Es kann deshalb festgehalten werden, dass in Würdigung der Aussa- gen der Zeugin, der Privatklägerin und des Beschuldigten erstellt ist, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin in der Verhandlungspause sagte, dass bereits ein Geschenk für sie parat sei, dass sie schon sehen werde, was passieren werde, dass sein Vater nichts mehr zu verlieren habe und dass dieser sie umbringen werde. 4. Der Beschuldigte bestreitet, dass die Privatklägerin durch seine Äusse- rung in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Der Vater habe Krebs und sei daher bereits im Zeitpunkt der angeblichen Drohung in seiner Mobilität höchst eingeschränkt gewesen, was die Privatklägerin auch gewusst habe. 4.1. Die Privatklägerin sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2011 aus, dass sie die Drohung „Min Vater hät nüüt meh z’verlüürä. Er wird dich umbringä“ sehr ernst genommen habe. Es sei so, dass der Vater des Beschuldigten schwer krank sei. Er habe Krebs und werde nicht mehr so lange leben. Auf die Frage, ob der Vater denn zu so etwas fähig wäre, erklärte sie, sie wisse es nicht. Sie wisse nur, dass der Vater immer wieder zu ihr gesagt habe, dass sie sich nie scheiden lassen könne. Es werde sonst etwas passieren. Der Vater wolle eine solche Scheidung wohl auch nicht akzeptieren. Sie habe Angst um ihr Leben. Der Beschuldigte habe dies mit einer solchen Überzeugung gesagt. Sie müsse ihm das glauben. Bis jetzt habe sie solche Aussagen immer mit seiner
Stimmung entschuldigt, doch heute sei seine Aussage ganz anders gewesen. Er habe einen ganz anderen Ausdruck im Gesicht gehabt. Er sei ein ganz anderer Mensch gewesen. Sie habe Angst vor ihm. Er habe dies schon häufig gesagt. Doch er habe dies damals anders gesagt. Es habe nie die Intensität von heute gehabt. Heute sei dies sehr ernst gewesen (Urk. 3, S. 7). Auch anlässlich der Ein- vernahme vom 5. Dezember 2011 sagte sie aus, dass sie die Drohung sehr ernst genommen habe. Sie habe Angst gehabt, sehr viel Angst. Sie habe nicht ge- wusst, was sie machen solle. Sie habe nach Hause fahren müssen, habe aber nicht fahren können. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Sie habe ihm zuge- traut, dass er ihr etwas antue oder antuen lasse. Er habe das mit so einer Sicher- heit gesagt, wie wenn er das geplant gehabt hätte. Es sei nicht aus einem Frust heraus gewesen. Aus einem Frust heraus würde man das so nicht sagen. Er ha- be das auch mit so einem Lachen und so einer Aggressivität gesagt (Urk. 4, S. 7). 4.2. Der Beschuldigte bestätigte in der Einvernahme vom 4. Februar 2011, dass sein Vater zur Privatklägerin gesagt habe, dass sie sich nicht scheiden las- sen könne, dass sonst etwas passieren werde. Das Ganze sei aber aus einem Spass heraus gewesen. Das sei nicht ernst gemeint gewesen (Urk. 2/2, S. 5). 4.3. Die Zeugin B._____ führte aus, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe (vgl. vorstehend Ziff. 3.4.). Es seien beide so wütend aufeinander gewesen. In dem Moment sei diese Äusserung des Beschuldigten daher glaubwürdig rübergekommen. Dann auch die Reaktion der Privatklägerin, dass sie gezittert und auf sie ängstlich gewirkt habe (Urk. 6, S. 6). Die Privatklägerin habe auch nicht nach Hause gewollt. Sie habe sie fast zwingen müssen, nach Hause zu gehen, um dort ein paar Sachen zu holen (Urk. 6, S. 5 f.). 4.4. Zusammenfassend ist in Würdigung der Aussagen festzuhalten, dass erstellt ist, dass die Aussage des Beschuldigten bei der Privatklägerin grosse Angst auslöste, weil sie befürchtete, dass der Beschuldigte ihr ein Leid antun oder antun lassen könnte. Nicht nur die Privatklägerin sagte aus, dass sie Angst ge- habt habe. Auch die Zeugin bestätigte, dass die Privatklägerin Angst gehabt ha- be.
5.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses des Täters muss aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden. 5.4. Gemäss Aussage der Zeugin B._____ war der Beschuldigte wütend und ist seine Aussage sehr glaubwürdig erfolgt. Sodann hatte der Vater des Be- schuldigten der Privatklägerin – in Anwesenheit des Beschuldigten – zu einem früheren Zeitpunkt anerkanntermassen gesagt, dass sie sich nicht scheiden las- sen könne, dass sonst etwas passieren werde. Schliesslich anerkennt der Be- schuldigte, dass die Scheidungsverhandlung hoch emotional gewesen war. Auf- grund dieser Umstände musste sich der Beschuldigte bewusst sein, dass seine Drohung in dieser Situation geeignet war, die Privatklägerin in Angst und Schre- cken zu versetzen, und muss davon ausgegangen werden, dass er in Kauf nahm, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft. Die Wirkung seiner Drohung muss- te sich dem Beschuldigten aufgrund all dieser Umstände als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur so ausgelegt werden kann, dass er in Kauf nahm, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu verset- zen. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Drohung (Sachverhalt 1.1) erstellt ist. IV.
Rechtliche Würdigung 1. Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Da der Beschul- digte im Zeitpunkt der Tat (noch) der Ehegatte der Privatklägerin war, entfällt das Erfordernis eines Strafantrags (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). 2. Der Beschuldigte stellt in Frage, dass er eine schwere Drohung ausge- sprochen habe (Urk. 45, S. 4; Urk. 54, S. 3 ff.). Sodann macht er geltend, dass er auf das angedrohte Übel gar keinen Einfluss gehabt habe. Bei seiner Aussage
würde es sich lediglich um eine (straflose) Warnung handeln (Urk. 45, S. 5; Urk. 54, S. 5 f. ). 2.1. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündi- gung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erken- nen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklem- mendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein (B ASLER KOMMENTAR, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 180 N 12). Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durch- schnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Die Anforderungen an die schwe- re Drohung sind hoch anzusetzen. Allgemein anerkannt ist, dass die schwere Drohung von einschneidenderem Gewicht sein muss als die Androhung ernstli- cher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB. Konsequenterweise verlangt die schwere Drohung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil an- kündigen oder in Aussicht stellen muss (B ASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 180 N 19 und 21; BGE 106 IV 129). Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hinge- stellt wird. Das Übel muss wenigstens mittelbar als vom Drohenden abhängig er- scheinen. Nicht relevant ist, ob die Drohung ernst gemeint war oder der Drohende zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt fähig ist. Entscheidend ist, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (B ASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 180 N 14a, 15 und 17; BGE 106 IV 125). Schliesslich muss der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (B ASLER KOMMENTAR, a.a.O., Art. 180 N 23). 2.2. Die Tathandlung des Beschuldigten bestand darin, dass er anlässlich der Scheidungsverhandlung in der Pause zur Privatklägerin sagte, dass bereits ein Geschenk für sie parat sei, dass sie schon sehen werde, was passieren wer- de, dass sein Vater nichts mehr zu verlieren habe und dass dieser sie umbringen werde.
2.2.1. Der Beschuldigte stellte somit der Privatklägerin ein sehr schweres Übel, nämlich den Tod, in Aussicht. Der Vater des Beschuldigten hatte der Privat- klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt – in Anwesenheit des Beschuldigten – gesagt, dass sie sich nicht scheiden lassen könne, dass sonst etwas passieren werde. Die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten in einer eskalierenden Aus- einandersetzung während des Scheidungsverfahrens in einem gehässigen Ton und nicht in einem ruhigen Gespräch zwischen den beiden. Gemäss der Zeugin B._____ hatte die Aussage des Beschuldigten denn auch ziemlich glaubwürdig getönt. Sodann ist unstrittig und war der Privatklägerin bekannt, dass der Vater des Beschuldigten an Krebs leidet. Unter all diesen Umständen muss die ausge- sprochene Drohung jedem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belast- barkeit als schwer vorkommen. Ob die Todesdrohung ernst gemeint war, ist uner- heblich. 2.2.2. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte das angekündigte Übel als von ihm abhängig hingestellt hatte, ist nicht nur auf die gefallenen Äusserungen, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen. Auch hier ist zu beachten, dass der Vater des Beschuldigten der Privatklägerin zu einem früheren Zeitpunkt – in Anwesenheit des Beschuldigten – gesagt hatte, dass sie sich nicht scheiden lassen könne, dass sonst etwas passieren werde. Auch die Mutter des Beschul- digten schien die Scheidung nicht akzeptieren zu wollen, rief diese doch die Pri- vatklägerin deshalb mindestens zwei- bis dreimal an (Urk. 53, S. 6). Der Beschul- digte sagte zur Privatklägerin weiter nicht nur, dass sein Vater nichts mehr zu ver- lieren habe und dass dieser sie umbringen werde, sondern einleitend auch, dass bereits ein Geschenk für sie parat sei, dass sie schon sehen werde, was passie- ren werde. Seine Aussage erfolgte schliesslich in einer Auseinandersetzung wäh- rend des hoch emotionalen Scheidungsverfahrens in einem gehässigen Ton und nicht in einem ruhigen Gespräch zwischen den beiden. Damit erweckte der Be- schuldigte bei der Privatklägerin den Eindruck, er könne Einfluss auf das Verhal- ten seines Vaters nehmen, und hat er den Eintritt des Übels als von seinem Wil- len abhängig hingestellt. 2.2.3. Es würde sich an der Beurteilung auch nichts ändern, wenn man zu Gunsten des Beschuldigten annehmen würde, dass sich seine Aussagen betref-
fend Geschenk und Überraschung tatsächlich auf Hochzeitskleid und Liaison der Privatklägerin bezogen (vgl. vorstehend III. 3.1.). Denn alleine schon aufgrund der offenkundig engen Verflechtungen innerhalb der Familie des Beschuldigten muss die Aussage, wonach der unbestrittenermassen eine Scheidung ablehnende Va- ter eh nichts mehr zu verlieren habe und dieser die Privatklägerin umbringen wer- de, jedem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit als schwer vorkommen und durfte die Privatklägerin diese Aussage dergestalt verstehen, dass der Beschuldigte einen durchaus ernst zu nehmenden Einfluss auf seinen Vater auszuüben vermag. 2.2.4. Die Privatklägerin wurde durch die Drohung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt, fürchtete sie sich doch nicht nur gemäss ihren ei- genen Aussagen, sondern bestätigte auch die Zeugin B._____, dass die Privat- klägerin am ganzen Körper gezittert habe und geschockt gewesen sei. Die Privat- klägerin getraute sich in der Folge auch nicht nach Hause (Urk. 5, S. 5; Urk. 6, S. 5 f.). Dies erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, standen die Drohungen doch in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang und wiesen sie in der Art, wie die Privatklägerin sie verstand und auch verstehen durf- te, durchaus eine innere Logik auf, wenngleich der Beschuldigte diese in Abrede stellt (vgl. Urk. 53, S. 5). 2.2.5. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt ist. 2.3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen unter III. 5. verwiesen werden. Nachdem der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die Privatklägerin durch seine Drohung in Angst und Schrecken versetzt wird, ist somit auch der subjektive Tatbestand der Drohung erfüllt. 2.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen.
V.
Strafzumessung und Vollzug 1. Eine Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB oder Strafschärfungs- gründe im Sinne von Art. 49 StGB liegen in casu nicht vor. 2. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1. Das objektive Tatverschulden der Drohung wiegt vorliegend keines- wegs mehr leicht. Zwar mögen Drohungen, jemanden umzubringen, immer wie- der einmal „dahingesagt“ werden. Die Privatklägerin führte dazu aus, dass der Beschuldigte dies schon häufig gesagt habe. Doch er habe dies damals anders gesagt. Es habe nie die Intensität wie beim eingeklagten Vorfall gehabt (Urk. 3, S. 7). Aufgrund der gesamten Umstände – hoch emotionales Scheidungsverfah- ren; gehässige Stimmung; Aussage des Vaters, dass sich die Privatklägerin nicht scheiden lassen könne, dass sonst etwas passieren werde – war die Drohung deshalb ernst zu nehmen und nahm die Privatklägerin sie auch sehr ernst, und zwar so sehr, dass sie sich nicht einmal mehr in ihre eigene Wohnung getraute (Urk. 6, S. 5 f.). 2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass dem Vorfall ein längerer Beziehungsstreit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorausging, der in einem hoch emotionalen Scheidungsverfah- ren endete, welches letztlich auch der Auslöser für den eingeklagten Vorfall war. Es kann deshalb beim Beschuldigten nicht von einer allzu grossen kriminellen
Energie ausgegangen werden. Sodann fällt in Betracht, dass er lediglich eventu- alvorsätzlich handelte. 2.3. Insgesamt kann das Tatverschulden des Beschuldigten somit noch als leicht bezeichnet werden. Aufgrund der Tatkomponente rechtfertigt es sich des- halb, eine Einsatzstrafe im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 2.4. Zu den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44, S. 24 f.). Es lassen sich daraus weder Strafminderungs- noch Straferhöhungsgründe ableiten. Insbesondere wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (vgl. Urk. 27) nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1). 2.4.1. Leicht strafmindernd ist die vom Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz zum Ausdruck gebrachte Reue (Prot. I, S. 9) zu be- rücksichtigen. 2.4.2. Zum Umstand, dass die Vorinstanz fast 6 Monate brauchte, um das begründete Urteil mitzuteilen, ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festge- legte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe auch dann nicht zu hoch ausgefallen ist, wenn man die deutliche Überschreitung der Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO als Verletzung des Beschleunigungsverbots leicht strafmindernd berücksichtigt. 2.5. Weitere Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht er- sichtlich. 3. In Würdigung der vorgenannten Kriterien erweist sich die von der Vor- instanz festgelegte Geldstrafe von 40 Tagessätzen somit als angemessen. Gestützt auf Art. 51 StGB gelten von der auferlegten Geldstrafe 2 Tagessät- ze als durch Haft erstanden (Urk. 7/1; Urk. 7/4-5). 4. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter
wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatori- schen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unter- halts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tat- sächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte verdient durch seine Arbeit bei der F._____ AG in G._____ Fr. 6‘470.– netto pro Monat (inkl. Privatanteil Geschäftswagen; zuzüglich 13. Mo- natslohn; Urk. 50; Urk. 51/9-11; Urk. 53, S. 2). Er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 50‘000.– (Urk. 53, S. 2) und unterstützt seine Eltern monatlich mit Fr. 200.– bis 300.– (Urk. 35, S. 3). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse er- scheint der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 100.– als angemes- sen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen. 5. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und eine Probe- zeit von 2 Jahren anzusetzen. VI.
Zivilansprüche Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 44, S. 27), hat die Privatklägerin ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsan- sprüchen im vorliegenden Strafverfahren verzichtet (Prot. I, S. 7).
VII.
Kostenfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) ohne weiteres zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dement- sprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens ihm aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Uster vom 6. Juni 2012 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Es wird festgestellt, dass 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3‘000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bischoff