Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120534-O/U/rc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatz- oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer
Urteil vom 7. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Winterthur vom 5. September 2012 (GG120032)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 136.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'200.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. 1'336.90 Total
Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. September 2012 (GG120032) in Dispo-Ziff. 5 aufzu- heben und es sei dem Berufungskläger eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'927.50 (Honorar Fr. 10'812.50, Barauslagen Fr. 250.–, Mehrwertsteuer Fr. 865.–) zuzusprechen.
Es sei dem Berufungskläger auch für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (schriftlich) Verzicht auf Stellung eines Antrages
------------------------------------------------ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. September 2012 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, die Zi- vilklage der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) wurde auf den Zivil- weg verwiesen und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung für seine Ver- teidigungskosten in der Höhe von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen (Urk. 42). Dieses Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 f.). Mit Eingabe vom 14. September 2012 liess der Beschuldigte um Begründung des Urteils ersuchen und meldete gleichzeitig fristgerecht Berufung an (Urk. 44). Das begründete Urteil (Urk. 47 = Urk. 50) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten sowie der Anklagebehörde am 7. Dezember 2012 zugestellt; der Vertreter der Privatklägerin nahm dieses am 10. Dezember 2012 in Empfang (Urk. 48). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärung ein; demnach ist die Berufung beschränkt auf die
von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 52 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Frist angesetzt, um schriftlich zu erklä- ren, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Die Anklagebehörde teilte mit Schrei- ben vom 11. Januar 2013 mit, sie verzichte auf Anschlussberufung und die Stel- lung eines Antrages, und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 55). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 56). Fristgerecht liess der Beschuldigte am 6. März 2013 seine eingangs erwähnten Berufungsanträge stellen und begründe- te sie (Urk. 58). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung bzw. die Einrei- chung einer Berufungsantwort (Urk. 62) und auch die Anklagebehörde teilte mit Schreiben vom 26. März 2013 mit, dass auf die Einreichung einer Berufungsant- wort verzichtet werde (Urk. 63). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid des Bezirks- gerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. September 2012 hinsicht- lich dessen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 unangefochten geblieben und in Rechts- kraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen. 3. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (Urk. 58; Urk. 63). II. Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren 1. Die Vorinstanz erwägt, der Verteidiger habe einen zeitlichen Aufwand von 35,5 Stunden und die Auslagen für die Hauptverhandlung geltend gemacht. Ein zeitlicher Aufwand von fast 40 Stunden wäre angebracht für einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Fall, für einen einfachen Fall (wie vorliegend)
sei solcher Aufwand aber zu hoch angesetzt. Berücksichtige man, dass der Sach- verhalt einfach sei und der Aktenumfang gering, sowie, dass unnötige Beweiser- hebungen vorgenommen worden seien, rechtfertige sich eine Kürzung um einen Drittel. Auszugehen sei somit von rund 25 Stunden à Fr. 250.–. Dazu seien noch die Barauslagen von Fr. 250.– sowie die Mehrwertsteuer von 8 % hinzuzurech- nen. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von rund Fr. 7'000.–. Dieser Aufwand sei angemessen und schöpfe den gesetzlich erlaubten Rahmen nach oben praktisch aus (Urk. 50 S. 17 f.).
dieses Strafverfahrens zeige sich auch bei den längeren Plädoyers beider Partei- vertreter (Urk. 58 S. 3 f.). Unbestritten seien die Barauslagen von Fr. 250.– sowie die auf die Gesamtentschädigung zu entrichtende Mehrwertsteuer von 8 % (Urk. 58 S. 4). 3. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsge- bührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Die (Zürcher) Anwalts- gebührenverordnung unterscheidet bei der Festlegung der Entschädigung nicht zwischen amtlicher und erbetener Verteidigung. Die Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung entspricht daher nicht ohne Weiteres der Höhe des vom Beschuldigten tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorars, sondern wird ebenfalls nach der Anwaltsgebührenverordnung (mithin den gleichen Ansätzen) festgelegt. Dem Verteidiger und der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Prozessentschä- digung sich im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV) und die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Haupt- verhandlung) vor Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zudem können zur Grundgebühr Zuschläge berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). 3.1 Vorverfahren Der vom Verteidiger geltend gemachte anwaltliche Aufwand von 25 Stunden und 15 Minuten für das Vorverfahren ist durch entsprechende Honorarrechnungen be- legt (Urk. 59/1-3). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Aufwendungen notwen- dig im Sinne von § 16 Abs. 1 AnwGebV waren. Die Vorinstanz hielt dazu unter anderem fest, es seien unnötige Beweiserhebun- gen vorgenommen worden (dies betreffe vor allem die Befragungen der Zeugin- nen B., C. und D._____), weswegen sich eine Kürzung des zeitlichen Aufwandes um einen Drittel rechtfertige (Urk. 50 S. 17 f.). Die Verteidigung bestritt vehement, dass unnötige Beweiserhebungen vorgenommen bzw. beantragt wor-
den seien. Ihre Anwesenheit sei im Rahmen der beruflichen Sorgfaltspflicht sowie der Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten geboten gewesen (Urk. 58 S. 3). Vorab ist festzuhalten, dass die Zeuginnen B., C. und D._____ an besagtem Vorfall nicht anwesend waren. Inwiefern diese Zeuginnen zur Klärung des Sachverhaltes hätten beitragen können, ist deshalb nicht ersichtlich. Soweit sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten machen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive ei- ner einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erwies sich die Teilnahme des Verteidigers des Beschuldigten als nicht notwendig, zumal er in die entspre- chenden Einvernahmeprotokolle im Nachhinein hätte Einsicht nehmen können. Zudem trifft ihn als erbetener Verteidiger auch ein Schadenminderungsgebot (vgl. W EHRENBERG/BERNHARD in: BSK StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Diese Teil- nahme an den Zeugeneinvernahmen inklusive Weg dauerte 270 Minuten (Urk. 59/3); zusätzlich fielen 30 Minuten zu deren Vorbereitung an. Hätte der Ver- teidiger des Beschuldigten lediglich Einsicht in die entsprechenden Protokolle ge- nommen (total 12 Seiten Protokoll) wäre ihm wohl ein Aufwand von ca. einer Stunde angefallen. Dieser Aufwand ist als notwendiger Aufwand zu berücksichti- gen; mithin sind die geltend gemachten Aufwendungen um 240 Minuten zu kür- zen. Die Zeugeneinvernahme von B._____ fand unmittelbar im Anschluss an die Zeu- geneinvernahmen von E., F. und G._____ statt und dauerte 40 Minu- ten (Urk. 20/4). Es fielen daher bloss diese 40 Minuten zusätzlicher (Zeit- )Aufwand für den Verteidiger des Beschuldigten an, die als nicht notwendig ange- sehen werden müssen.
Gesamthaft ist daher für das Vorverfahren von einem notwendigen Aufwand von 20 Stunden und 35 Minuten (25 Stunden 15 Minuten abzüglich 240 Minuten ab- züglich 40 Minuten) auszugehen. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.–. Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Bedeu- tung des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gestützt auf das Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 ist bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen. Ein Stundenansatz von Fr. 200.– für "weniger komplexe Verfahren" wurde auch vom Bundesgericht als kostendeckend und somit angemes- sen erachtet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 5.4.1. und 5.4.2 mit Hinweisen). Der vom Ver- teidiger geltend gemachte mittlere Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint vor die- sem Hintergrund zwar als an der oberen Grenze des noch Angemessenen. Es sind aber keine Gründe ersichtlich, die ein Eingreifen in das vorinstanzliche Er- messen rechtfertigen würden, weshalb der Stundenansatz von Fr. 250.– zu bestä- tigen ist. Für das Vorverfahren resultiert somit eine Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 5'146.– (20 Stunden 35 Minuten à Fr. 250.–). 3.2 Grundgebühr Betreffend Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses kann dem Verteidi- ger nicht beigepflichtet werden, dass der Fall einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweist. Es handelt sich um einen einfachen, wenn nicht gar einen Bagatellfall, beantragte die Anklagebehörde doch eine Geldstrafe von (lediglich) 15 Tagessät- zen sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 32 S. 3). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu er- warten ist (Art. 132 Abs. 4 StPO), bei einer Strafe von bis zu 120 Tagessätzen kann also ein Bagatellfall vorliegen. Der Argumentation, dass es sich wegen der strittigen Sachverhaltsdarstellung sowie der umfangreichen Zeugenbefragungen
um einen zeitintensiven, mittelschwierigen Fall gehandelt habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Zeugeneinvernahmen am 23. August 2011 und 9. Mai 2012 dauerten beide Male nicht ganz einen halben Tag (vgl. Urk. 20/1-4 und Urk. 20/5-6) und waren jeweils um 15.30 Uhr (Urk. 20/6) bzw. 16.15 Uhr – bei ei- nem Beginn um 14.05 Uhr bzw. 13.45 Uhr – zu Ende (Urk. 20/4), entsprechend kurz sind denn auch die Einvernahmeprotokolle. Der Einwand, dass es sich um längere Plädoyers und eine nicht kurze mündliche Urteilsbegründung gehandelt hat, verfängt auch nicht. Die Plädoyernotizen des Vertreters der Privatklägerin umfassten lediglich zwei Seiten; allerdings ist anzumerken, dass diese sehr eng beschrieben waren (Urk. 41/2). Auch die Plädoyernotizen des Verteidigers des Beschuldigten wiesen bloss acht Seiten auf (Urk. 41/3). Schliesslich dauerte die mündliche Urteilseröffnung und -begründung gemäss Protokoll der Vorinstanz 15 Minuten (Prot. I S. 10 f.). Dies ist eine Dauer, die für eine sorgfältige, fundierte mündliche Urteilseröffnung und -begründung durchaus üblich und angemessen ist . Aus all diesen Umständen kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich um einen zeitintensiven, mittelschwierigen Fall gehandelt hat. Zu betonen ist , dass allein weil der Beschuldigte nicht geständig ist und der Sachverhalt erstellt werden muss, nicht zwingend ein mittelschwieriger Fall vorliegt. In casu hielt sich der Aktenumfang in Grenzen; im Übrigen war lediglich eine Kernhandlung zu be- urteilen, nämlich die (angebliche) Handgreiflichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Dazu waren zwar die Aussagen der Beteiligten und sechs Zeugen anlässlich insgesamt zwölf Einvernahmen zu analysieren, diese Einver- nahmen fielen allerdings sehr kurz aus (das Protokoll der längsten Einvernahme weist 12 Seiten auf) und enthielten teilweise nur wenige bzw. keine Ausführungen zum Kerngeschehen (vgl. Urk. 3; Urk. 4; Urk. 13; Urk. 15; Urk. 18; Urk. 20/1-6; Urk. 28). Die Analyse von Aussagen gehört zudem zu den wiederkehrenden Auf- gaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stellt deshalb nichts Aussergewöhn- liches dar. Gestützt auf all diese Erwägungen ist der vorliegende Fall nicht als mittelschwierig einzustufen. Es rechtfertigt sich daher, eine Grundgebühr für den vorliegenden (erstinstanzlichen) Strafprozess von Fr. 3'000.– anzusetzen. Bei einem Stunden- ansatz von Fr. 250.– pro Stunde würde dieser Betrag im Übrigen einem Zeitauf-
wand von 12 Stunden entsprechen. Gemäss der Aufstellung des Verteidigers über den anwaltlichen Zeitaufwand im Verfahren vor dem Bezirksgericht Win- terthur resultierte zwar ein Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten (Urk. 59/4). Eine (Pauschal-)Gebühr weist bekanntlich gerade die Eigenschaft auf, dass sie nicht den tatsächlich angefallenen Auslagen entspricht. Daher kann zur Festset- zung der Grundgebühr nicht einfach der tatsächlich angefallene Stundenaufwand mit dem Stundenansatz des Vorverfahrens multipliziert werden. Diese Überlegung kann aber als zusätzliche Kontrollüberlegung angestellt werden. Auch vor dem Hintergrund dieser (Kontroll-)Erwägung erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– für die Führung des vorliegenden Strafprozesses angemessen. 4. Zu den vorerwähnten Beträgen sind die Barauslagen von Fr. 250.– und die Mehrwertsteuer von 8 % (auf das Total von Fr. 8'396.–) von Fr. 671.70 hinzuzu- rechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 9'067.70. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von aufgerundet Fr. 9'100.– für das erstin- stanzliche Verfahren (inkl. Vorverfahren) zuzusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise; es wird ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 9'100.– zugesprochen, während die Vorinstanz ihm Fr. 7'000.– zugesprochen hat. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Ver- fahrens eine auf zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– zu- zusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 5. September 2012, bezüglich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 (Freispruch, Zivilansprüche Privatklägerin, Kostenaufstellung, Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersu- chungs- bzw. Vorverfahren) eine Prozessentschädigung von Fr. 9'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin H._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (im Dispositiv)
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 27/2. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Mai 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Maurer