Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130096-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 20. Juni 2013
in Sachen
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2012 (DG120214)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2012 (Urk. HD 29/27) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Prozess Nr. DG120215 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG120214 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Vom Vorwurf des Raubes gegenüber den Geschädigten C._____ und D._____ (ND 1) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 12 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde B._____ Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde A._____ Fr. 1'581.65 Auslagen Untersuchung B._____ Fr. 2'067.65 Auslagen Untersuchung A._____ Fr. 11'974.70 amtliche Verteidigung B._____ Fr. 11'492.30 amtliche Verteidigung A._____
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Jedem Beschuldigten werden seine Untersuchungskosten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 1) 1. Es sei Herr A._____ vom Vorwurf des Raubes sowie des Raubversuchs freizusprechen. 2. Es sei Herr A._____ vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG freizu- sprechen. Er sei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen.
auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und wurde über die Verwendung von sichergestellten Gegenständen entschieden. Schliesslich wurden dem Beschul- digten die ihn betreffenden Untersuchungskosten sowie die Hälfte der Gerichts- kosten auferlegt, ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 46 S. 59 ff.). Im gleichen Urteil wurde sodann der mitbeschuldigte B._____ des versuchten Raubes und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf 2 Jahre aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschul- digter genannt) seine amtliche Verteidigerin am 31. Oktober 2012 innert Frist Be- rufung anmelden (Urk. 36) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 45/3) am 13. Februar 2013 - ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Be- rufungserklärung einreichen (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2013 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO den Gegenparteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Am 3. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen (Urk. 52). Seitens der Privatkläger liess sich niemand verlauten. Beweisanträge wurden allseits keine gestellt. 1.3. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der verspätete Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin erschienen ist , waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3 ff.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
Auch wenn die Verteidigerin im Berufungsverfahren erklärte, die Übertretungs- busse und die Ersatzfreiheitsstrafe seien nicht angefochten, bestand zwischen der Anfechtung des Schuldpunktes betreffend mehrfache BetmG-Übertretungen und der entsprechenden Sanktion (Busse) ein Konnex. 2.3. Im restlichen Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird - ganz kurz zusammengefasst - vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des 17. September 2011 unter Zuhilfenahme eines kleinen Klappmessers einen Raub verübt (ND 1, Beute 1 iPhone) sowie einen Raub verüben versucht (HD, keine Beute) zu haben. Weiter habe er zwischen
Januar 2011 und 11. Februar 2012 ca. zwei Mal eine Linie Kokain durch Schnupfen sowie vor dem 17. September 2011 eine gassenübliche Portion Marihuana konsumiert (HD). 3.2. Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums war und ist der Beschuldigte ge- ständig (Urk. 29/10/7 S. 8). In diesem Zusammenhang richtet sich seine Berufung denn auch ausschliesslich dagegen, dass ihn die Vorinstanz im Wider- spruch zu ihren ausdrücklich anderslautenden Erwägungen im Dispositiv der mehrfachen und nicht nur der (einfachen) Übertretung des BetmG schuldig gesprochen hat (Urk. 47 S. 2 und 6; Urk. 57 S. 11). Es kann vorweggenommen werden, dass diese Kritik zu Recht erfolgt. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich klar, dass sie den Beschuldigten entgegen dem entsprechend formulierten Anklagevorwurf gerade nicht der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig sprechen wollte (Urk. 46 S. 43). Wenn sie dies im Dispositiv dann trotzdem tat (Urk. 46 S. 59), ist dies ein offensichtlicher Irrtum und zu korrigieren. Es ist indes anzumerken, dass die Begründung der Vorinstanz nicht zutreffend ist, da der Beschuldigte sowohl Kokain als auch Marihuana konsumiert hat, was für eine mehrfache Tatbegehung spricht, zumal die Zeit- räume des jeweiligen Konsums nicht deckungsgleich sind. 3.3. Die Raubvorwürfe bestreitet der Beschuldigte dagegen. Das Geschehen gemäss HD habe sich anders und dergestalt abgespielt, als dass er den Tat- bestand des Raubes nicht erfüllt habe, und beim Überfall auf C._____ gemäss ND 1 sei er gar nicht zugegen gewesen. Der massgebliche Sachverhalt ist damit aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. Welchen Grund- sätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend und ausführlich aufge- zeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 46 S. 9-13). A. Anklagevorwurf betreffend versuchter Raub zum Nachteil von E._____ und F._____ (HD) 3.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E._____ und F._____ zutreffend zu- sammengefasst und gewürdigt (Urk. 46 S. 27-31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es be-
steht kein Zweifel daran, dass die beiden wahrheitsgemäss aussagten und au- thentisch das von ihnen Erlebte schilderten. Insbesondere sind auch keine Anzei- chen dafür ersichtlich, dass sie die Beschuldigten übermässig belasten würden, sondern sie sagten sachlich, zurückhaltend und recht emotionslos objektiv aus; sie legten auch offen, wenn sie etwas nicht mehr wussten oder sich nicht mehr si- cher waren. Während in ähnlichen Fällen bei Aussagen von Zeugen mit Geschä- digtenstellung oftmals - auch durchaus unbewusst - aggravierende Interpretatio- nen zu erkennen sind, ist Solches vorliegend nicht so. Gegenteils sind sich die Geschädigten der Situation bewusst ("Ich bin momentan vielleicht mit ihnen ver- feindet": E., Urk. 29/12/3 S. 4) und es tritt das Bemühen, ehrlich und neutral auszusagen, mehrfach deutlich zu Tage. Stellvertretend dafür sei beispielsweise erwähnt, dass E. das polizeiliche Einvernahmeprotokoll korrigierte, als der befragende Beamte den Angriff von B._____ als "mit Tritten" festgehalten hatte, während E._____ nur "ein Tritt" protokolliert haben wollte (Urk. 29/12/1 S. 6), dass er das zur Diskussion stehende Messer sehr zurückhaltend mit einer Klingenlän- ge von "2 bis 3, maximal 5 Zentimeter" beschrieb (Urk. 29/12/1 S. 8 - während in Wirklichkeit die Klinge 6,5 cm und das ganze Messer knapp 15 cm misst: Urk. 29/10/7 S. 2), oder auch dass er einräumt, das Ganze "zuerst nicht als feind- lichen Übergriff" wahrgenommen zu haben (Urk. 29/12/3 S. 8). F._____ stand an- lässlich der Konfrontation mit den Beschuldigten dazu, diese nicht bzw. nur vage wieder zu erkennen (Urk. 29/13/2 S. 5), konnte dann aber im Vergleich der Bei- den klar sagen, dass er das Handgemenge mit dem vorliegend Beschuldigten ge- habt habe (Urk. 29/13/2 S. 8). Auch konnte er die Täter ebenfalls recht genau und zutreffend beschreiben (Urk. 29/13/1 S. 4) und stellte überdies fest - was gleichermassen zutrifft - dass der vorliegend Beschuldigte im Gegensatz zu B._____ kein Deutsch sprach (Urk. 29/13/2 S. 8). Zurückhaltung und Bemühen um objektive Aussagen zeigte sich schliesslich auch, wenn F._____ erklärte, es sei (lediglich) "schon irgendwie eine Bedrohung" für ihn gewesen; verbale Bedro- hungen seien aber nicht erfolgt (Urk. 29/13/2 S. 12). 3.5. Demgegenüber waren die Aussagen des Beschuldigten augenscheinlich gesteuert, kalkulierend und dem jeweiligen Untersuchungsergebnis angepasst; wahrheitsgemäss auszusagen war für ihn - wenn überhaupt - ganz offensichtlich
nur von untergeordneter Priorität. Prozessuale Nachteile darf es für einen Beschuldigten selbstredend nicht haben, wenn er lügt. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen tut ein solches Aussageverhalten, wie es der Beschuldigte an den Tag legte, jedoch in hohem Masse Abbruch. 3.5.1. Zunächst bestritt er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 17. September 2011 (Urk. 29/10/1) überhaupt, irgendetwas mit dem ihm vorge- haltenen Raubvorwurf zu tun zu haben. Von einem Raubüberfall wisse er nichts (Urk. 29/10/1 S. 5). Zum fraglichen Zeitpunkt sei er alleine in der ...-Bar gewesen und hernach mit B._____ zum Hauptbahnhof gegangen (Urk. 29/10/1 S. 7). Auf Vorhalt des sichergestellten Messers erklärte er, dieses sei ihm nicht bekannt (Urk. 29/10/1 S. 10). Als reichlich aussergewöhnlich muss sodann die folgende Antwort des Beschuldigten bezeichnet werden (Urk. 29/10/1 S. 9): "Ich sage nicht, dass ich nicht weiss, wie man ein solches Delikt verübt. Aber ich lebe hier und ich lasse mich nicht auf solche Sachen ein. Würde ich ein solches Delikt verüben, dann würde ich es perfekt machen. Es ist komisch, dass wenn man je- manden überfällt auch nichts wegnimmt." Auf die Nachfrage, weshalb er - verräte- rischerweise - denn darauf komme, dass dem Opfer nichts abgenommen worden sei (was zutrifft), versuchte sich der Beschuldigte dann zu retten: "Ich nehme nicht an, dass ihm nichts abgenommen wurde. Aber ich habe ja schon gefragt, was dieser Person weggenommen wurde. Bei mir fand man nichts." 3.5.2. Auch in der tags darauf folgenden Hafteinvernahme blieb der Beschuldigte dabei, nichts mit dem Vorfall zu tun zu haben. Ein Messer habe er am fraglichen Abend ebenfalls nicht auf sich getragen. Er werde falsch beschuldigt (Urk. 29/10/2 S. 2 ff.). 3.5.3. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. September 2011 wurde dem Beschuldigten dann nochmals der zusammengefasste Vorhalt gemacht, wie er später in ausführlicher Fassung in die Anklage eingeflossen ist: Die beiden Beschuldigten hätten die Geschädigten E._____ und F._____ zunächst nach Geld gefragt, worauf diese aber kein Geld herausgeben hätten. Anschliessend habe der vorliegend Beschuldigte F._____ in eine Seitengasse gedrängt und ver- sucht, diesem Portemonnaie und Mobiltelefon aus den Taschen zu
nehmen. Schliesslich habe er - der Beschuldigte - ein Messer gezückt, welches ihm jedoch kurz darauf wieder aus der Hand gefallen sei. Daraufhin seien die Beschuldigten geflüchtet (Urk. 29/10/3 S. 2). Hier räumte der Beschuldigte nun ein, es sei so, wie es ihm die Staatsanwältin vorgehalten hatte. Allerdings verwies er darauf, dass er betrunken gewesen sei und sich nicht mehr genau erinnern könne. Er habe nicht gedacht, dass es etwas Schlimmes sei, und er habe keine Absicht gehabt, jemandem weh zu tun. Wenn es so passiert sei, so fühle er sich schlecht und schuldig deswegen und über- nehme die Verantwortung (Urk. 29/10/3 S. 2). In der Folge schwächte der Beschuldigte den ihm vorgehaltenen und von ihm im Grundsatz anerkannten Sachverhalt aber wieder deutlich ab: So sei er nur deswegen auf B._____ sowie die zwei Geschädigten zugegangen und habe einen der beiden an der Jacke ge- packt, weil er gedacht habe, die beiden würden Probleme machen und mit B._____ kämpfen. Ob er um Geld gefragt habe, könne er sich nicht erinnern; er spreche kein Deutsch (Urk. 29/10/3 S. 3). Der Beschuldigte gab zwar nun auch zu, das Messer aufgeklappt in der Hand gehabt zu haben: Er habe mit dem von B._____ erhaltenen Messer aber eine Zigarette zurecht geschnitten und es dann ca. 1 m vor F._____ fallen lassen, als er auf diesen zugegangen sei, um ihn mit beiden Händen packen zu können. Er habe diesen nicht verletzen wollen (Urk. 29/10/3 S. 4, 6). Dass sie - die beiden Beschuldigten - abgemacht hätten, die Geschädigten nach Geld zu fragen, stritt der Beschuldigte ab. Auf den Vorhalt, dass B._____ ausgesagt habe, der Beschuldigte habe den einen Geschädigten um Geld gefragt, reagierte der Beschuldigte mit Gegenfragen: "Auf welche Art habe ich ihn um Geld gebeten? Auf ein aggressive Art? Oder fragte ich in norma- lem Ton nach Geld?" (Urk. 29/10/3 S. 5). Die Staatsanwältin wollte dann wissen, ob er bestreite, versucht zu haben, F._____ Portemonnaie und Mobiltelefon aus der Hosentasche zu ziehen, wie dieser ausgesagt habe. Darauf erwiderte der Be- schuldigte, er könne sich nicht erinnern, ob er versucht habe, das zu machen. Er habe F._____ aber gepackt, und es habe ein Handgemenge gegeben (Urk. 29/10/3 S. 5).
Es kann unschwer festgestellt werden, dass es dem Beschuldigten in dieser Einvernahme offensichtlich nicht mehr möglich schien, seine grundsätzliche Beteiligung am Vorfall abzustreiten. Sein Aussageverhalten an diesen Umstand anpassend, verlegte er sich nun darauf geltend zu machen, er sei betrunken gewesen und könne sich nicht mehr genau erinnern. Das geht indessen nicht auf und ist unglaubhaft: Einerseits hatte er in den ersten beiden Einvernahmen noch ausgesagt, sich trotz des Alkoholkonsums "normal" gefühlt zu haben (Urk. 29/10/1 S. 11) bzw. hatte er gar ausdrücklich in Abrede gestellt, betrunken gewesen zu sein (Urk. 29/10/2 S. 3: "Nein, ich hatte nicht so viel"), und anderer- seits ist sehr auffällig, wie sich der Beschuldigte an ihn belastende Umstände nicht mehr erinnern will, ihn entlastende Umstände aber sehr genau schildert: Wann er das Messer wo zu welchem Zweck in der Hand gehabt und in welchem genauen Abstand zu F._____ er es fallen gelassen habe, beschreibt der Beschul- digte sehr detailliert. Ob er aber versucht habe, F._____ Portemonnaie und Mobil- telefon aus der Hosentasche zu ziehen, will der Beschuldigte nicht mehr wissen. Das kann schlichtweg nicht sein. Ob man versucht hat, seinem Gegenüber Portemonnaie und Mobiltelefon aus der Hosentasche zu ziehen, muss man wis- sen - ausser es gehe um einen einzelnen Überfall im Rahmen von Serienüberfäl- len (was der Beschuldigte ja wohl kaum geltend machen möchte) oder es liege eine richtiggehende Amnesie vor - wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen und wogegen insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten selber spre- chen. Was der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. September 2011 aus- führte, sind mithin ganz weitgehend beschönigende, unglaubhafte Schutzbehaup- tungen. 3.5.4. In der Befragung vom 1. November 2011 - nach den staatsanwaltschaftli- chen Zeugeneinvernahmen von E._____ und F._____ - blieb der Beschuldigte weitgehend bei seinen Darstellungen. Nur bestritt er nun, F._____ in die Hosenta- schen gegriffen zu haben (Urk. 29/10/4 S. 2), und machte geltend, 3 bis 3,5 Meter von diesem entfernt gewesen zu sein, als er das Messer noch in der Hand gehabt habe (Urk. 29/10/4 S. 4).
Es braucht keine weiteren Erläuterungen, dass hier eine Fortsetzung des an- passerischen, beschönigenden Aussageverhaltens vorliegt. 3.5.5. Die Schlusseinvernahme vom 23. Mai 2012 (Urk. 29/10/7 S. 8) sowie die Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 6 ff.) brachten keine neuen Erkenntnisse. 3.5.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe das Messer noch in der Hand gehalten, als er auf F._____ zugegangen sei. Als F._____ ihn weggestossen habe, habe er das Messer fallen lassen, damit er F._____ auch habe wegstossen können (Urk. 58 S. 11 f. und 17). Weiter räumte der Beschuldigte ein, seine Hände in den Hosentaschen von F._____ gehabt zu haben. Er habe gedacht, dass F._____ etwas hervorholen werde (Urk. 58 S. 13). Auf diese Ausführungen wird noch zurückzukommen sein. 3.6. Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 46 S. 35 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist damit im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen der Geschädigten E._____ und F._____ der Sachverhalt als erstellt zu erachten. So steht fest, dass sich die beiden Beschuldigten recht spontan (für die in der Anklageschrift aufge- führte "Vorgeschichte" zur Planung der Überfälle liegen mit der Vorinstanz keine Beweise vor) entschieden haben, die Geschädigten zu überfallen und ihnen Wertgegenstände abzunehmen. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens ist auf die Wiedergabe in der Anklageschrift abzustellen und im Sinne der Aussagen von F._____ insbesondere auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zu- nächst mit weggestecktem Messer ins Handgemenge begeben und versucht hat, F._____ Wertgegenstände aus den Hosentaschen zu nehmen, um erst hernach - von F._____ weggestossen - das Messer zu ziehen. Allerdings fiel ihm dieses dann sogleich wieder aus der Hand, worauf er es aufnahm und sich entfernte (vgl. dazu Urk. 29/13/2 S. 9/10). Die - schliessliche - Darstellung des Beschuldigten, wonach er das Messer bereits in der Hand gehabt habe, als er auf F._____ zugegangen sei, steht den Aussagen von F._____ nicht entgegen, ist doch davon auszugehen, dass F._____ dieses anfänglich gar nicht wahr- genommen hat. Dass der Beschuldigte von Anfang an mit gezücktem Messer auf F._____ zugegangen ist, kann ihm jedoch nicht angelastet werden, da dieser
Vorwurf in der Anklage nicht enthalten ist . Im Folgenden ist deshalb von dem in der Anklageschrift geschilderten Vorgehen auszugehen. Gemäss seiner Dar- stellung liess der Beschuldigte das Messer vor dem Eingreifen fallen, was unglaubhaft ist : Offensichtlich war der Beschuldigte der Auffassung, angesichts der Aussagen der Beteiligten nicht mehr abstreiten zu können, ein Messer in der Hand gehalten zu haben, und versuchte er so, eine ihn möglichst entlastende Sachverhaltsvariante zu präsentieren. Diese wirkt indessen reichlich lebensfremd: Ein Räuber wird sein Opfer doch entweder mit gezücktem oder aber weggesteck- tem Messer angreifen, dieses jedoch sicher nicht beim Angriff fallen lassen, womit er es aus seinem Herrschaftsbereich verliert und es gar allenfalls der Gegner er- greifen könnte. Da ist die Schilderung von F._____ um einiges plausibler, wonach der Beschuldigte angesichts der Gegenwehr das Messer gezückt habe. Der Um- stand, dass dem Angreifer das Messer aus der Hand fällt, ist sodann für das Op- fer zweifelsohne ein einprägsames und auffälliges Geschehenselement, welches deutlich wahrgenommen wird und entsprechend auch eingeordnet werden kann: So ist F._____ zu glauben, dass ihn der Beschuldigte zunächst durchsucht und das Messer erst hernach, nachdem er weggestossen worden war, eingesetzt hat. Hätte der Beschuldigte das Messer tatsächlich vor dem Angriff zu Boden fallen lassen, wäre das F._____ als eher sonderbares Verhalten mit grosser Wahr- scheinlichkeit auch so in Erinnerung geblieben. Die heute erstmals vorgebrachte Darstellung des Beschuldigten, er habe Angst gehabt, F._____ würde selbst et- was - wohl gemeint eine Waffe - hervorziehen, weshalb er in dessen Taschen ge- griffen habe (Urk. 58 S. 13), vermag schliesslich nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu werten. Dem von der Vorinstanz zum Anklagevorwurf gemäss HD gezogenen Fazit ist damit zu folgen (Urk. 46 S. 37 - vgl. dazu im Weiteren Erw. 4.1 nachstehend).
B. Anklagevorwurf betreffend Raub zum Nachteil von C._____ und D._____ (ND 1) 3.7. In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die sorgfältigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 13-20; Art. 82 Abs. 4 StPO), denen es an sich nichts beizufügen gibt. 3.8. Es steht fest, dass die beiden Geschädigten C._____ und D._____ am 17. September 2011 um ca. 4 Uhr morgens bei der Verzweigung ...- Strasse/...-Strasse, Zürich, auf die in der Anklageschrift umschriebene Weise - an dieser Stelle noch ausgenommen die Identität der Angreifer - überfallen worden sind, wobei C._____ ein iPhone und eine silberne Halskette weggenommen wor- den sind. Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener Indizien als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte derjenige Täter war, der C._____ mit einem Messer be- droht und diesem das iPhone aus der Hosentasche gezogen hat. Der Beschuldig- te bestreitet, etwas mit diesem Überfall zu tun zu haben (Urk. 29/10/4 S. 4/5; Urk. 29/10/6 S. 6; Urk. 30 S. 6; Urk. 58 S. 15 f.). Aus folgenden Gründen erscheint je- doch die Täterschaft des Beschuldigten als mit ausreichender Gewissheit erwie- sen: 3.8.1. Der Überfall auf C._____ und D._____ fand nur wenige Minuten vor demje- nigen auf E._____ und F._____ sowie wenige Meter von jenem Tatort entfernt statt. Nachdem - wie vorstehend gesehen - der Beschuldigte an diesem ersten Übergriff beteiligt war, beweist dies - nur, aber immerhin - dass er sich zur mass- geblichen Zeit in der fraglichen Gegend aufgehalten hat und die Vornahme eines Überfalls nicht als dem Beschuldigten grundsätzlich persönlichkeitsfremde Hand- lungsalternative zu bezeichnen ist. 3.8.2. C._____ und D._____ beschrieben beide den Täter, der C._____ mit dem Messer bedroht hatte, in einer Weise, die auf den Beschuldigten passt: Dieser ist effektiv 175 cm gross, von schlanker, sportlicher Statur, trug ein weisses T-Shirt, hatte dunkle kurze Haare und ist ein leicht dunkelhäutiger "...-Typ" (Urk. 29/14/2 S. 2; vgl. dazu Urk. 29/14/1 S. 4 und Urk. 29/14/4 S. 7 sowie Urk. 29/15/1 S. 4 und Urk. 29/15/4 S. 10). Einzig wenn C._____ in der ersten polizeilichen Einver-
nahme sagte, der Täter sei "ca. 22 Jahre alt" gewesen (Urk. 29/14/1 S. 4), so trifft dies auf den Beschuldigten ziemlich deutlich nicht zu, war dieser doch zur Tatzeit - wie im übrigen C._____ selbst auch - bereits 30-jährig. Das spricht aber nicht gegen die übrigen Depositionen C.s und schliesst die Täterschaft des Be- schuldigten nicht aus: Einerseits ist das Alter eines Gegenübers - zumal noch un- ter Umständen, wie sie vorliegend gegeben waren - schon ganz grundsätzlich häufig schwierig zu schätzen, und andererseits ist dies in besonderem Masse dann der Fall, wenn, ebenfalls wie vorliegend, eine Person fremdländischer Her- kunft in Frage steht. Weiter für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht sodann der durchaus auffällige Umstand, dass C. den ihn bedrohenden Täter als "eher ruhige Persönlichkeit" beschrieb (Urk. 29/14/1 S. 4), wie auch schon F._____ da- von gesprochen hatte, dass sich der Beschuldigte "komischerweise sehr ruhig" verhalten habe (Urk. 29/13/1 S. 3). Hinzu kommt, dass C._____ auf einer Wahl- bildvorlage aus acht verschiedenen Personen den Beschuldigten identifizierte, wenn auch - seine Aussage selber relativierend - nur mit einer Sicherheit von 50 % (Urk. 29/14/2). In der persönlichen Konfrontation mit den beiden Beschuldig- ten bezeichnete dann C._____ den vorliegend Beschuldigten als "eher" die Per- son, die ihn bedroht habe, und schloss dafür den mitbeschuldigten B._____ aus (Urk. 29/14/4 S. 13). 3.8.3. Weiter belastet den Beschuldigten, dass C._____ und D._____ beschrei- ben, wie der Täter zur Bedrohung ein metallisches, kleines, spitzes Messer ein- gesetzt habe (Urk. 29/14/1 S. 3; Urk. 29/14/4 passim; Urk. 29/15/4 S. 4, 8/9), was absolut auf das Messer zutrifft, welches der Beschuldigte damals anerkannter- und erstelltermassen im Besitz hatte und welches er dann vor seiner Verhaftung im Tram Nr. ... deponierte. Was die Verteidigung hiezu aus den Aussagen von B._____ betreffend den - angeblichen - Übergabezeitpunkt des Messers zuguns- ten des Beschuldigten ableiten möchte (Urk. 57 S. 2), ist nicht ganz ersichtlich und jedenfalls nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschuldigte "zum Zeitpunkt des Raubes gegen C./D. nicht im Besitz eines Messers war". Die Verteidigerin räumt ja auch selbst ein, dass B._____ das Messer gemäss seinen
Aussagen maximal 30 Minuten vor dem Vorfall E./F. dem Beschuldigten gegeben habe - und in dieser Zeitspanne liegt der 15 Minuten vor dem Vorfall E./F. begangene Überfall auf C._____ und D._____ of- fensichtlich. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorge- brachte Darstellung, er habe das Messer erst 5 bis 10 Minuten vor dem Vorfall mit E./F. von B._____ erhalten (Urk. 58 S. 9) - womit er eine kürzere Zeitspanne angibt, als die Verteidigung einräumt - ändert nichts daran, zumal der Beschuldigte dies heute erstmals geltend gemacht hat. Diese Aussage des Be- schuldigten ist zudem offensichtlich auf die ihm zweifellos bekannten zeitlichen Angaben in der Anklage ausgerichtet und damit so wenig glaubhaft wie die weite- re, ebenfalls neue Behauptung des Beschuldigten, er sei eine Viertelstunde vor dem Vorfall mit E./F. noch in der ...-Bar gewesen (Urk. 58 S. 17). 3.8.4. Sehr deutlich gegen den Beschuldigten spricht schliesslich, dass im selben Tramabteil, wie er verhaftet und das Messer gefunden wurde, auch das iPhone von C._____ sichergestellt werden konnte (Urk. 29/16/1-3). Dass dieses eine Sitzreihe hinter dem Messer zwischen der Sitzbank und der Wand klemmte (Urk. 29/16/2), ist nicht von Belang und vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, der ja bekanntlich zusammen mit B._____ unterwegs war und überdies vor seiner eigenen Verhaftung noch Zeit hatte, einen Gegenstand "loszuwerden", weil B._____ zuerst arretiert worden war (Urk. 29/16/5 S. 9). Wenn die Verteidige- rin geltend macht, es sei durchaus bzw. gar ohne weiteres wahrscheinlich, dass mit dem Tram, in welchem sich auch Schwarzafrikaner befunden hätten und wel- ches aus Richtung Tatort gekommen sei, auch der - vom Beschuldigten verschie- dene - effektive Täter gefahren sein und angesichts des Auftretens der Polizei un- ter Zurücklassung des gestohlenen iPhones das Tram verlassen haben könnte (Urk. 47 S. 2/3; Urk. 57 S. 4), so ist dies eine blosse Mutmassung, für welche kei- nerlei objektiven Anhaltspunkte bestehen und welche nicht mehr als den Charak- ter einer rein abstrakt und theoretisch denkbaren Möglichkeit aufweist (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 46 S. 10). 3.9. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 19/20) reichen diese Indizien - Mosaik- steinchen gleich - aus, die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen. Es ist
nach menschlichem Ermessen auszuschliessen, dass in enger zeitlicher und räumlicher Nähe zum Tatort, wo der Beschuldigte am Übergriff auf E._____ und F._____ beteiligt war, ein dem Beschuldigten zum Verwechseln ähnlicher (gleiche Körpergrösse, ähnliches Alter, ähnliche Haare, "...-Typ", weisses T-Shirt, ruhiges Verhalten), ein ähnliches Messer verwendender unbekannter Täter C._____ über- fallen hat, wobei er dann später auch noch gerade ins gleiche Tram wie der Be- schuldigte hätte einsteigen und das C._____ entwendete iPhone auf die gleiche Weise zwischen die Sitzbank und die Wand des Trams stecken müssen, wie dies der Beschuldigte eine Sitzreihe weiter vorne mit dem Messer getan hat. Gegen- teils steht aufgrund der gegebenen Beweislage mit ausreichender Sicherheit und ohne vernünftige Zweifel fest, dass der Beschuldigte die Tat so begangen hat, wie sie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird. 3.10. Was die Verteidigung hiegegen vorbringt, vermag diesen Schluss nicht zu erschüttern: 3.10.1. Wenn sie der Vorinstanz vorwirft, diese habe nicht berücksichtigt, "dass die beiden Beschuldigten nach dem angeblichen Raub von der Polizei kontrolliert wurden und die Polizei dabei kein Deliktsgut entdeckt hat" (Urk. 47 S. 2; Urk. 57 S. 5), so verhält dies aus zwei Gründen nicht: Zunächst sagte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. September 2011 - worauf die Verteidigung verweist - lediglich aus, "wir wurden sogar noch von der Polizei kontrolliert", was einerseits unbelegt ist und andererseits überhaupt nicht heisst, dass die Beschuldigten von der Polizei nach Deliktsgut durchsucht worden wären. Und sodann würde selbst der Umstand, dass die Beschuldigten von der Polizei durchsucht worden wären und ihnen kein Deliktsgut abgenommen worden ist, noch lange nicht bedeuten, dass der Beschuldigte nicht eben doch das iPhone von C._____ auf sich getragen haben könnte. So hätte es insbesondere etwa von der Polizei dem Beschuldigten als dessen Eigentum zugeordnet werden können. Mit grösster Wahrscheinlichkeit konnten die den Beschuldigten angeblich kontrollierenden Beamten denn auch noch keine Kenntnis vom Überfall auf C._____ haben, da die entsprechende Anzeige erst um 05.00 Uhr erstattet wurde (Urk. 29/7 S. 4) und die - angebliche - Kontrolle vor oder nur ganz wenige Minuten danach hätte erfolgen
müssen, nachdem der Beschuldigte bereits um 05.35 Uhr im Tram verhaftet wor- den (Urk. 29/23/1) und der Verhaftung überdies noch eine gewisse polizeiliche Beobachtungsphase vorausgegangen ist (Urk. 29/16/5 S. 4). 3.10.2. Auch dass die Verteidigung auf die Aussage von D._____ verweist, wo- nach sie und C._____ von "ca. fünf Personen" überfallen worden seien (Urk. 47 S. 2), hilft dem Beschuldigten nicht weiter: Davon abgesehen, dass sich D._____ dabei offensichtlich nicht sehr sicher war (z.B.: "Ein Mann stand einfach daneben und hat nichts gemacht", Urk. 29/15/1 S. 3; "ca. 4 bis 5 Personen", Urk. 29/15/4 S. 4); 2 Personen hätten sie "ausgenommen", zwei "Hauptakteure", Urk. 29/15/4 S. 4, 5), ist vorliegend einzig entscheidend, welche Handlungen dem Beschuldig- ten nachzuweisen sind. Wenn allfällige Mittäter nicht bekannt sind, bedeutet das nicht, dass es solche nicht gegeben hat. 3.10.3. Die Verteidigung rügt schliesslich eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, den Raub zum Nachteil von C._____ und D._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ verübt zu haben. Die Vorinstanz habe lediglich den Beschuldigten schuldig gesprochen, den Mitbeschuldigten B._____ hingegen freigesprochen. Gemäss Auffassung der Vorinstanz habe sich der Sachverhalt damit nicht so zugetragen, wie er in der An- klage formuliert sei. Ein Handeln ohne den Mitbeschuldigten B._____ werde dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Es verstosse gegen das Ankla- geprinzip, wenn der Beschuldigte wegen eines Sachverhalts verurteilt werde, der in der Anklage nicht enthalten sei (Urk. 47 S. 5; Urk. 57 S. 3 und 5). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit wird verlangt, dass die Anklageschrift den Sachverhalt möglichst präzise und konzise darstellt. Die vorgeworfenen Verhaltensweisen sind nicht generell zu umschreiben, sondern möglichst zu spezifizieren. Dadurch sollten die dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert werden, so dass er bzw. seine Verteidigung sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 19).
Entsprechend besteht keine Verletzung des Anklageprinzips, solange der Beschuldigte aus der Anklage ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf diese Informationen auch effektiv (oder wirksam) ver- teidigen kann. Bezieht man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jederzeit genau wusste und weiss, was ihm konkret vorge- worfen wird. Er und seine Verteidigerin konnten sich im bisherigen Verfahren daher auch unmissverständlich gegen die Vorwürfe verteidigen. Weiter ist zu er- wähnen, dass die Vorinstanz den in der Anklageschrift erwähnten Mitbeschuldig- ten B._____ nicht deshalb freisprach, weil sie zum Schluss gelangte, der Be- schuldigte habe allein gehandelt, sondern weil nicht erstellt werden konnte, dass B._____ der weitere Beteiligte am Raub war. Mit anderen Worten konnte dessen Identität nicht überzeugend geklärt werden. Jedoch war stets klar, dass es - nebst dem Beschuldigten - einen zweiten Täter gab. Daraus geht hervor, dass die An- klage B._____ im Sinne eines weiteren Beteiligten erfasste. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - nebst dem Beschuldigten - von einem unbe- kanntem Dritten ausging. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wurden dadurch in keiner Weise tangiert. Damit steht fest, dass die vorliegende Anklage entgegen der Rüge der Verteidigung den strafprozessualen Anforderungen ge- nügt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gegenüber F._____ als versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 46 S. 37 ff., 39). Die Verteidigung bestreitet dies: Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte F._____ das Mes- ser hingehalten und ihn so genötigt habe. Vielmehr sei das Messer gemäss den Aussagen von F._____ sogleich zu Boden gefallen. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte mit beiden Händen F._____s Hosentaschen durchsucht habe, könne nicht unter den Tatbestand des Raubes subsummiert werden (Urk. 47 S. 4; Urk. 57 S. 6/7).
4.1.1. Die Vorinstanz hat darum auf einen Raubversuch geschlossen, weil E._____ und - vorliegend relevant - F._____ nichts entwendet worden ist. Das für einen Raub tatbestandsmässig erforderliche Nötigungsmittel sah sie dagegen mit folgender Erwägung als erfüllt an: "Indem der Beschuldigte A._____ dem Ge- schädigten F._____ ein geöffnetes Klappmesser in einem Abstand von zirka 50 cm hinhielt, drohte er dem Geschädigten mit einem unmittelbaren Eingriff in seine körperliche Integrität und es ist davon auszugehen, dass sich auch ein durch- schnittlich besonnener Mensch in dieser Situation dem Ansinnen des Beschuldig- ten gebeugt hätte." Die nicht sehr intensive Gewaltanwendung in Form des Reis- sens an der Kapuze und In-die-Nische-drängen falle dagegen als Nötigungsmittel weniger ins Gewicht (Urk. 46 S. 38). 4.1.2. In der Anklageschrift steht diesbezüglich Folgendes (S. 6): "Als A._____ klar wurde, dass F._____ seine Wertsachen nicht freiwillig herausgab, zog er das ihm zuvor vom Beschuldigten übergebene Klappmesser hervor und hielt es, wäh- rend er in einem Abstand von ca. 50 cm zu F._____ stand, mit geöffneter Klinge leicht zur Seite gerichtet. Aufgrund einer schwungvollen Bewegung mit dem Arm, welche A._____ nach dem Hervorziehen des Messers machte, fiel ihm dieses so- gleich aus der Hand und zu Boden, worauf er es wieder aufhob, '..., ...' rief und davonrannte." Es ist festzustellen, dass das von der Vorinstanz angeführte "Hin- halten" des Messers, woraus sie die Androhung eines unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität F.s schliesst, in dieser Form nicht in der Anklageschrift umschrieben ist. Es ist ein Unterschied, ob jemand ein Messer hält, während er in einem Abstand von 50 cm zu einer anderen Person steht, oder ob jemand derselben ein Messer in einem Abstand von ca. 50 cm hinhält. In der Anklageschrift ebenfalls nicht enthalten ist das heute erfolgte Eingeständnis des Beschuldigten, wonach er das Messer von Anfang an in der Hand gehalten habe (vgl. dazu Erw. 3.6 vorstehend). 4.1.3. Basis für die Formulierung der Anklageschrift waren in diesem Zusammen- hang die Aussagen von F., der dem Beschuldigten gegenüber stand und dessen Handlungen von nahem verfolgen konnte. Da fällt auf, dass - wie teilweise schon erörtert - F._____ immer beschrieb, wie er sich gewehrt und den Beschul-
digten von sich weggestossen habe, bevor dieser dann das Messer gezogen ha- be, welches aber aufgrund einer "komischen Bewegung" des Beschuldigten zu Boden gefallen sei (Urk. 29/13/1 S. 2/3; Urk. 29/13/2 S. 6, 9). Dabei sei der Be- schuldigte - so erklärte F._____ auf Frage - "vielleicht einen halben Meter" von ihm entfernt gestanden (Urk. 29/13/2 S. 10). Dass er vom Beschuldigten mit dem Messer direkt bedroht worden sei - wie das durch das vorinstanzlich verwendete "Hinhalten" suggeriert wird -, sagte F._____ nie aus. Vielmehr kann seinen Aus- sagen entnommen werden, dass der Beschuldigte zwar das Messer zückte, es aber nicht in dem Sinne zum Einsatz brachte, als er es F._____ drohend vorge- halten hätte. Denn bevor Solches geschehen konnte, fiel das Messer dem Be- schuldigten aus der Hand. F._____ sagte denn auch ausdrücklich aus, er habe keine Angst gehabt (Urk. 29/13/1 S. 4); "irgendwie eine Bedrohung" sei es indes- sen schon gewesen, als die beiden Beschuldigten ihn gepackt und gleichzeitig weggeschoben hätten (Urk. 29/13/2 S. 12). 4.1.4. Im Hinblick auf den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit festzuhalten, dass weder die vom Beschuldigten angewendete Gewalt (insbeson- dere das In-die-Nische-drängen) noch die durch das blosse Hervornehmen des Messers im Raume stehende Drohung die erforderliche Nötigungsintensität erreichten, um tatbestandsmässig zu sein (vgl. dazu etwa BSK Strafrecht II-Niggli/ Riedo, Art. 140 N 12 ff.). F._____ beugte sich dem Beschuldigten denn auch nicht, sondern wehrte sich und schlug diesen in die Flucht (vgl. Urk. 29/13/2 S. 6, 10). Dass allerdings der Beschuldigte die Absicht hatte, einen Raub zu begehen, steht - entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 4; Urk. 57 S. 8 ff.) - gleichwohl aus- ser Zweifel und wird in optima forma nur schon dadurch bewiesen, dass der Be- schuldigte in die Hosentaschen von F._____ gegriffen hat. Sodann ist aber auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer zumindest drohend gegen F._____ zum Einsatz gebracht hätte, wenn es ihm denn nicht aus der Hand gefal- len wäre: Einerseits hatte der Beschuldigte sein Messer nur einige Minuten zuvor bereits zur Verübung eines Raubes zum Nachteil von C._____ eingesetzt, und andererseits wäre nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beschuldigte das Messer hervorgezogen haben könnte, nachdem er von F._____ weggestos-
sen worden war, als es zur Weiterverfolgung seiner räuberischen Absichten auch einzusetzen. 4.1.5. Damit trifft zwar im Sinne der entsprechenden Kritik der Verteidigung zu, dass ein nötigendes "Hinhalten" des Messers durch den Beschuldigten und eine damit verbundene Androhung eines unmittelbaren Eingriffs in die körperliche Integrität F.s nicht erwiesen ist - und abgesehen davon auch von der An- klageschrift nicht umfasst wäre. Dass das Handeln des Beschuldigten aber des- wegen nicht unter den Tatbestand des (versuchten) Raubes fiele, ist unrichtig. Der Versuch eines Raubes beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen. Dieses unmittelbare Ansetzen kann bereits im Betreten des Tatorts bestehen (BSK Strafrecht II-Niggli/Riedo, Art. 140 N 158 mit Verweisen). Dass der Beschuldigte durch das In-die-Nische-drängen und - insbesondere - das Zücken des Messers in diesem Sinne mit dem Raub begonnen und damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten hat, kann nicht ernsthaft bestritten werden. 4.1.6. Durch sein Vorgehen gegen F. hat sich der Beschuldigte damit des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 4.2. Hinsichtlich des unter ND 1 eingeklagten und erwiesenen Sachverhalts (Überfall zum Nachteil von C._____) ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 46 S. 42/43). Diesbezüglich ist der Beschuldigte des (vollendeten) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. Schliesslich beanstandet die Verteidigung, dass die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfachen Raubes, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, verurteilt habe. Aufgrund des eingeklagten Sachverhalts werde dem Beschuldigten jedoch ein Raub und ein Raubversuch vorgeworfen, weshalb er auch höchstens eines Raubes und eines Raubversuchs schuldig gesprochen werden könnte (Urk. 47 S. 5).
Das ist ein Streit um Worte: Inhaltlich ist offensichtlich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten genau so verurteilt hat, wie es die Verteidigung für höchstens möglich erachtet. Es ist auch durchaus richtig, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Raubes schuldig gemacht hat - nämlich des zweimaligen -, wobei es in einem Falle beim Versuch geblieben ist. Es ist jedoch einzuräumen, dass die Formulierung der Vorinstanz dem unbefangenen Leser die Annahme nahelegt, der Beschuldigte habe mehr als einen vollendeten und einen versuchten Raub verübt. In diesem Sinne ist der Beschuldigte zur Verdeutlichung des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinzu kommt - wie schon erwähnt (Erw. 3.2 vorstehend) - der Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat richtig zusammengefasst, wie eine Strafe zuzumessen ist (Urk. 46 S. 44-47). Auch das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumes- sung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Auf beides kann verwiesen werden. 5.2. Auszugehen ist vom (vollendeten) Raub zum Nachteil von C._____ als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erscheint die objektive Tatschwere als - mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 50) - keineswegs mehr leicht. Der Beschuldigte setzte mit dem - wenn auch nur verhältnismässig kleinen - Messer, welches er C._____ drohend 30 bis 50 cm vor den Hals hielt, ein potentiell le- bensgefährliches Nötigungsmittel ein, um C._____ gefügig zu machen. Dem steht die relativ geringe Beute eines iPhones im Wert von Fr. 600.– entgegen, wobei -
wiederum mit der Vorinstanz - wohl davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch mehr genommen hätte, wenn sich die Möglichkeit dazu eröffnet hätte. Mit einer auf die Tatzeit rückgerechneten Blutalkoholkonzentration zwischen 1,17 ‰ und 2,1 ‰ (Urk. 29/19/6) war der Beschuldigte doch recht deutlich betrunken, und hinzu kommen möglicherweise Einflüsse aus einem früheren Kokain- und Can- nabiskonsum (Urk. 29/19/7 S. 3). Wenn die Vorinstanz deshalb von einer in ge- ringem Masse eingeschränkten Schuldfähigkeit und entsprechender Verschul- densminderung ausgeht (Urk. 46 S. 50), so kann das so stehen gelassen werden. Eine weitergehend, in erheblichem Masse eingeschränkte Schuldfähigkeit anzu- nehmen, wie dies die Verteidigung fordert (Urk. 57 S. 11), besteht bei der gege- benen Blutalkoholkonzentration dagegen kein Anlass (vgl. BGE 122 IV 50). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 24 Monaten - mithin ungefähr ein Sechstel der maximal möglichen Strafe - erscheint deshalb als angemessen. 5.3. Wegen des zusätzlich zum Nachteil von F._____ begangenen Raubver- suchs ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wenn hier die Vorinstanz ebenfalls von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten ausgeht (Urk. 46 S. 50), trägt sie den konkreten Umständen und insbe- sondere den Unterschieden zwischen den beiden Raubhandlungen des Beschul- digten allerdings zu wenig Rechnung. So mag eine Einsatzstrafe von 24 Monaten für das mutmasslich vollendete Delikt gegen F._____ angemessen sein, unterscheiden sich doch die beiden Überfälle in der grundsätzlichen Anlage nicht gross. Im Verhältnis zum Vorfall C._____ fällt aber schon ins Gewicht, dass der Beschuldigte F._____ das Messer eben gerade nicht drohend vorgehalten hat, sondern ihm dieses aus der Hand gefallen ist, bevor er es nötigend einsetzen konnte. Dass es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist, ist primär der Ungeschicktheit des Beschuldigten zuzuschreiben, möglicherweise beeinflusst durch den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Auch F._____ hat aber nicht unwesentlich dazu beigetragen, dass dem Beschuldigten kein voll- endeter Raub gelungen ist, namentlich indem er sich gegen die Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies gewehrt und den Beschuldigten schliesslich weggestossen hat.
Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jedenfalls zu mindern. Dabei hängt das Mass der zulässigen Reduk- tion unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tat- sächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 55 E. 1). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der (vollendete) Raub zum Nachteil von C._____ und der Raubversuch zum Nachteil von F._____ nicht zu gleich hohen Einsatzstrafen führen können. Betrachtet man eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als für das mutmasslich voll- endete Delikt gegen F._____ angemessen, können auf dem konkreten Versuch (noch keine vollendete Nötigungshandlung, keine Beute) nicht mehr als 15 Mona- te stehen. In Anwendung des Aperationsprinzips erscheint somit für die beiden Raubtaten zusammen eine aufgrund deren Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe von 32 Monaten als angemessen. 5.4. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 46 S. 52 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhand- lung gab der Beschuldigte an, er werde vom Sozialamt unterstützt, welches ihm eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 75 % vermittelt habe. Das Sozialamt zahle ihm Fr. 420.– sowie täglich Fr. 8.– für Essen und Transport- kosten. Der Beschuldigte gab weiter an, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 58 S. 2 f.). Der Beschuldigte hat bisher keine Einträge im schweizerischen Strafregister erwirkt (Urk. 49). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus (zur Vorstrafenlosigkeit: BGE 136 IV 1). 5.5. Gleiches ist schliesslich zum Nachtatverhalten des Beschuldigten zu sagen: Er ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). 5.6. Aus diesen Gründen hat es damit bei der Einsatzstrafe zu bleiben und ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Darauf anzurechnen sind die vom Beschuldigten erstandenen 20 Tage Untersuchungs- haft (Art. 51 StGB). Dass die Vorinstanz lediglich 19 Tage Untersuchungshaft
anrechnete (Urk. 46 S. 54 und Dispositivziffer 8), entspringt wohl einem Rechnungsfehler. 5.7. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat die Vorinstanz schliesslich eine Busse von Fr. 300.– ausgesprochen, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung (Urk. 46 S. 53/54). Diese Strafe erscheint angemessen und wurde von der Vertei- digung im Berufungsverfahren ausdrücklich akzeptiert (Prot. II S. 5 f.). 5.8. Gesamthaft ist der Beschuldigte deshalb mit einer Freiheitstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, wovon 20 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–, an deren Stelle im Falle der schuld- haften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen tritt. 6. Vollzug 6.1. Eine Strafe von 32 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 6.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten
müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das - unklare - Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der - verschuldensmässig ermittelten - Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheits- strafe ergibt sich demzufolge - wie vorliegend - als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren nieder- schlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 6.3. Wie gesehen, ist der Beschuldigte bisher vorstrafenlos geblieben und ist ihm deshalb keine ungünstige Legalprognose zu stellen. Aufgrund des prozessualen Verschlechterungsgebotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) käme sodann ohnehin nicht in Frage, mehr als die vorinstanzlich ausgesprochenen 9 Monate für vollziehbar zu erklären (Urk. 46 S. 56). 6.4. Die Vorinstanz hat mit den 9 Monaten einen Viertel der von ihr gesamthaft ausgesprochenen Strafe von 36 Monaten zum Vollzug bestimmt. Angesichts dessen, dass 36 Monate die höchstmögliche Strafe ist, bei welcher der teilbeding- te Vollzug überhaupt noch möglich ist (Art. 43 Abs. 1 StGB), erscheint dies als durchaus wohlwollend. Jedenfalls erscheint nun nicht geboten, weniger als 9 Monate für vollziehbar zu erklären, auch wenn die gesamthafte Strafe im Berufungsverfahren auf 32 Monate reduziert worden ist. Angesichts der noch immer hohen Strafe erscheinen so die Verschuldensgesichtspunkte angemessen berücksichtigt. 6.5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 32 Monaten ist damit im Umfang von 23 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB; vgl. dazu
Urk. 46 S. 56; Art. 82 Abs. 4 StPO) bedingt aufzuschieben. Im übrigen Umfang (9 Monate) ist die Strafe zu vollziehen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung - ist die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 13). Dies betrifft insbesondere auch den Entscheid, die Kosten der amtlichen Verteidigung für diese Verfahrensstufe (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 46 S. 58, 61). Allerdings bestand dafür, die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv und nicht nur einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO der Gerichtskasse zu überbinden, keine Veran- lassung. Die Vorinstanz begründet diesen Entscheid denn auch überhaupt nicht. Wiederum aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es aber der Berufungsinstanz verwehrt, dies zu Ungunsten des einzig Berufung führenden Beschuldigten abzuändern. 7.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung nahezu vollständig; das vorinstanzliche Urteil wird nur hinsichtlich der Sanktion leicht abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 ist vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger F._____ − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Juni 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer