Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130301-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim und Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchten Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2013 (GG120301)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. November 2012 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juli 2012 beschlagnahmte, unter Sachkaution ... lagernde Barschaft von Fr. 48.70 wird eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juli 2012 als Beweismittel beschlagnahmten, unter Sachkaution ... lagernden Ge- genstände (Registrierkasse, Olympia, Identifikations-Nr. ...; Messingmünze mit Prägung Walfisch) werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen heraus-
gegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der La- gerbehörde vernichtet. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 280.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 20.00 Auslagen Vorverfahren Fr. 4'000.00 Gebühr Untersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: A) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 12) 1. Der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2013 sei mit Ausnahme von Ziff. 5 aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des Beru- fungsklägers zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualanträge: 5. Es sei der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 6. Dem Berufungskläger sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewäh- ren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 7. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und es sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger des Be- rufungsklägers zu bestellen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, seien dem Berufungskläger aufzu- erlegen, jedoch zufolge Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. B) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (schriftlich, Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 15. April 2013 (Poststempel) liess der Beschuldigte über seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung gegen das eingangs zitierte erstinstanzliche Urteil vom 5. April 2013 erheben (Urk. 29, Art. 399 Abs. 1 StPO).
Am 17. Juli 2013 quittierte die Verteidigung den Empfang des begründeten Ent- scheids (Urk. 32/2). Die Berufungserklärung wurde am 6. August 2013 – und damit ebenfalls fristgerecht – zur Post gegeben (Urk. 34, Art. 399 Abs. 3 StPO). Kein Rechtsmittel ergriff die Staatsanwaltschaft. 2. Umfang der Anfechtung Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch unter entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urk. 34 S. 2). Als nicht angefochten sind damit lediglich der Entscheid über die Herausgabe der Registrierkasse und der Messingmünze (Dispo- sitivziffer 5) an den Beschuldigten sowie die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 6) zu betrachten. Dass von Seiten des Beschuldigten der Eventu- alantrag gestellt worden ist, er sei im Falle eines Schuldspruchs mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 10.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, und es seien ihm diesfalls die Kosten des Verfahrens zwar aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abzu- schreiben (a.a.O.), ändert daran nichts. 3. Amtliche Verteidigung Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2013 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (mit Wirkung ab dem 6. August 2013) antragsgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 34 S. 2 und 10-12, Urk. 36). Bei erneuter Betrachtung erweist es sich als angezeigt, die amtliche Verteidigung mittels Beschluss rückwirkend für das gesamte Strafverfahren zu bestellen. 4. Beweisergänzungsanträge Beweisergänzungsanträge wurden nicht gestellt. 5. Abwesenheit der Staatsanwaltschaft Da die Staatsanwaltschaft kein Rechtmittel eingelegt hat, keine Konstellation im Sinne von Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO vorliegt und es sich auch nicht als erforderlich erweist, dass die Staatsanwaltschaft die An-
klage persönlich vertritt (Art. 337 Abs. 4 StPO), hatte sie zur heutigen Berufungs- verhandlung nicht zu erscheinen.
II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. März 2011, nachdem in der Nacht zuvor ein Unbekannter – eventuell er selber – mit einem Stein die Scheibe der Eingangstür seines Kiosks an der B.-Strasse ... in Zürich eingeschlagen habe, wider besseres Wissen gegenüber der Polizei erklärt, es seien 1 iPhone, 42 Stangen Zigaretten, 330 Lose, 1 Kasse und 3 Flaschen Whisky gestohlen worden (Urk. 22 S. 2). 3 Tage später habe er, auf die Anzeige bei der Polizei verweisend, seiner Versiche- rung C. den angeblichen Verlust der Registrierkasse, der Zigaretten und des iPhones mittels unterzeichneter Schadenmeldung angegeben, um die Versicherung – die sich in der Regel auf die Angaben im Polizeirapport verlassen müsse – arglis- tig zu täuschen und so eine ihm nicht zustehende Leistung zu erwirken. Die C._____ habe das Geld jedoch nicht ausbezahlt, weil sie aufgrund des Rapports argwöhnisch geworden sei (Urk. 22 S. 2f.). Durch sein Verhalten habe sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 (recte: Abs. 1) StGB so- wie der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 22 S. 3). 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Zum Grundsatz in dubio pro reo Ein direkter Beweis für einen bloss fingierten Diebstahl fehlt. Weder hat jemand das massgebliche Geschehen am Kiosk beobachtet, noch haben Kameras dieses auf- gezeichnet. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass der Beschuldigte freizusprechen wäre.
Auch Indizien, das heisst Umstände, die mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Sachverhalt schliessen lassen, können sich in ihrer Gesamtheit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung verdichten, dass sich die Ereignisse wie von der Anklagebehörde behauptet abgespielt haben. Dafür genügt aber nicht schon, dass sich die Erkenntnis einstellt, die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sei wahrscheinlicher als das Gegenteil. Vielmehr müssen alle vernünftigen Zweifel daran, dass der Täter den zum Tatbestand gehö- renden Sachverhalt erfüllt hat, ausgeräumt sein. Gelingt das nicht, ist der Beschul- digte in dubio pro reo freizusprechen. 2.2. Beweiswürdigung 2.2.1. Glaubwürdigkeit Der Glaubwürdigkeit von aussagenden Personen kommt bei der Aussagenwürdi- gung im Vergleich zur Analyse der Aussagen auf Glaubhaftigkeit nur bescheidene Bedeutung zu, es sei denn, der betreffenden Person gehe die Vertrauenswürdigkeit in krassem Masse ab, etwa weil sie bereits mehrfach wegen falscher Zeugenaussa- ge ins Recht gefasst werden musste. Dem ist im vorliegenden Fall bei niemandem so. Der Beschuldigte hat sodann si- cherlich wie jede in einem Strafverfahren belastete Person ein Interesse daran, sich zu entlasten, doch ist dies selbstredend auch der Fall, wenn er wirklich unschuldig ist. Bei den Polizeibeamten D._____ und E._____ ist davon auszugehen, dass sie kaum ihre berufliche Zukunft durch eine bewusste Falschaussage aufs Spiel setzen würden; sie hatten mit dem Beschuldigten im Übrigen lediglich von Amtes wegen zu tun, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern sie dabei befangen gewesen sein könnten. Der Zeuge F._____ schliesslich kennt den Beschuldigten zwar als Nachbarn, doch verbindet die beiden keine Freundschaft. 2.2.2. Konkrete Beweiswürdigung Zentrale Frage im vorliegenden Strafverfahren ist, ob widerlegt werden kann, dass sich der vom Beschuldigten behauptete Diebstahl ereignet hat. Nur dann kommt ei- ne Verurteilung wegen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege überhaupt in Fra- ge.
Anklagebehörde und Vorinstanz erachten den Nachweis, dass der Diebstahl bloss fingiert war, für erbracht. 2.2.2.1. Steinwerfende Person Fest steht, dass in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 2011, vor 00.45 Uhr, ein rund 7 kg schwerer Stein gegen die Glasscheibe der Eingangstür des Kiosks des Beschuldigen geworfen wurde (Urk. 1 S. 2, 4/2, 4/3, 6/3 letztes Blatt, 7/3, 10/1 S. 2). Das hatte zur Folge, dass die Scheibe zerbarst, wobei einige vorwiegend keil- förmige Glasreste (sog. "Spickel") im Bereich des Metallrahmens zurückblieben, während die übrigen Scherben und Splitter im Kioskinnern zu liegen kamen. Dass der Beschuldigte diesen Steinwurf selbst ausführte oder ihn in Auftrag gab, ist zwar nicht ausgeschlossen, kann aber auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Eher gegen eine eigenhändige Tatausführung spricht, dass am Stein – der mut- masslich von einer nahe gelegenen Baustelle stammt – weibliche DNA-Spuren ge- funden wurden (Urk. 10/3 S. 2), wenngleich dieser genetische Abdruck natürlich auch bei anderer Gelegenheit entstanden sein und die werfende Person Handschu- he getragen haben könnte. Die Anklagebehörde hält es denn auch bloss für mög- lich, dass der Beschuldigte die Scheibe eingeschlagen hat; indes geht sie auch bei insofern fremder Täterschaft davon aus, dass nichts aus dem Kiosk gestohlen wur- de. 2.2.2.2. Ein- und Ausstieg durch die beschädigte Glastüre Als Hauptargument dafür wird angeführt, das entstandene Loch in der Scheibe der verschlossenen Türe habe eine Grösse, Form und Beschaffenheit aufgewiesen, die es einer einbrechenden Person nicht erlaubt hätte, ins Kioskinnere vorzudringen. Selbst wenn ein Durchstieg möglich gewesen wäre, hätte der oder die Eindringende zumindest Blutspuren und/oder Kleiderfasernabrieb an den scharfen Glaskanten hinterlassen haben müssen. Um (unbeschadet) durch die Öffnung steigen zu kön- nen, habe der spurensichernde Polizeibeamte D._____ denn auch die Glasreste im Türrahmen weggebrochen, und er habe keine Spuren an den Spickeln vorgefunden, die von einer Einbrecherin oder einem Einbrecher hätten stammen können.
Der für den Durchstieg freie Bereich wurde anhand von Tatortfotos, die vor der Ent- fernung der Glasreste aufgenommen worden waren, ausgemessen (Urk. 7/3/4ff.). Die Verteidigung hat überdies eine Kartonschablone angefertigt, welche zwar an einzelnen Stellen minimal von diesen Massen abweicht, aber immerhin näherungs- weise die Öffnung im Massstab 1:1 nachbildet (Urk. 9). Diese Aktenstücke lassen darauf schliessen, dass ein erwachsener Mann durch- schnittlicher Statur und Grösse tatsächlich kaum durch das scherbenbestückte Loch ins Ladeninnere hätte gelangen können, ohne sich blutende Schnittverletzungen zuzuziehen oder aber – wäre er winterlich dick eingekleidet gewesen, wie die Ver- tei digung vermutet (Urk. 26 S. 5) – zumindest Textilfaserrückstände zurückzulas- sen. Dabei wäre weniger das trapezförmige, scharfkantige Glasteil, das mitten im unteren Metallrahmen steckte und in 75 cm Höhe ab Boden endete, im Weg ge- standen. Hinderlich wäre vielmehr der von aussen gesehen linksseitig im Bereich der Türfalle befindliche Glasspickel gewesen. Soweit der Zeuge F._____ ausführte, auch eine Person wie der (181 cm grosse, Urk. 26 S. 5, Urk. 34 S. 8) Verteidiger hätte durch das Loch steigen können (Urk. 6/3 S. 5), dürfte ihm wohl die Erinnerung einen Streich gespielt haben. Hingegen erscheint angesichts der Ausmasse und Umrisse der Öffnung keineswegs als zweifelhaft, dass sich eine kleingewachsene, schmale, gelenkige und geschickte Person wie eine zierliche Frau oder ein Kind durch das Loch winden konnte, ohne mit den Glasscherben in Berührung zu kommen. Davon ging nicht nur der Zeuge F._____ aus; vielmehr räumte auch der Polizeibeamte D._____ als Zeuge aus- drücklich ein, "eine schlanke, bewegliche Person oder ein Kind" würden es vielleicht "schon schaffen, durch ein solches Loch zu steigen"; das möchte er "nicht a priori ausschliessen" (Urk. 6/2 S. 5, vgl. auch S. 3 unten). Dessen Arbeitskollegin E._____ führte zwar aus, die Öffnung sei so eng gewesen, dass "niemand hätte einsteigen können, ohne sich zu verletzen" (Urk. 6/1 S. 4), doch ist dabei zu berücksichtigen, dass nicht sie am Tatort die Spurensicherung durchführte, sondern D._____, wes- halb dessen – fraglos stärker auf die örtlichen Verhältnisse fokussierten – Feststel- lungen als verlässlicher erscheinen als diejenigen E._____s. Dass Einbrecherban- den existieren, in denen auch Frauen und/oder Kinder/Jugendliche mitwirken, ist im Übrigen nicht nur gerichtsnotorisch, sondern allgemein bekannt. Erinnert sei sodann daran, dass weibliche DNA-Spuren am Stein gefunden wurden.
Einfacher, bequemer und körperlich sicherer wäre der Einstieg freilich gewesen, wenn zunächst die Glasresten aus dem Türrahmen entfernt worden wären, wie dies auch der (von der Verteidigung allerdings als "etwas korpulenter gebaut" beschrie- bene, Urk. 34 S. 8) Polizeibeamte D._____ getan hat. Indes ist leicht vorstellbar, dass die Täterschaft nach dem akustisch wohl – auch an der vielbefahren B.- Strasse – deutlich vernehmbaren Glasbruch (im gleichen Gebäude befinden sich Wohnungen) den Einbruch möglichst schnell zu Ende führen und daher keine Zeit mit dem Herausklauben oder -brechen der Glasspickel verlieren wollte, wenn ein Einstieg auch so möglich war. Denkbar ist zudem, dass die Täter keine oder jeden- falls keine ausreichend vor Schnittverletzungen schützenden Handschuhe mitführ- ten (hingewiesen sei einmal mehr auf die DNA-Spuren am Stein) und nicht zuletzt deshalb von einer Entfernung der Glasscherben absahen, von denen im Übrigen diejenige Platte am hinderlichsten war, die aufgrund ihrer Position (Klinkenhöhe) auch nicht einfach mit dem Schuh herausgetreten werden konnte. 2.2.2.3. Scherbenbild auf dem Kioskboden Einen weiteren gewichtigen Hinweis auf einen bloss vorgetäuschten Diebstahl se- hen Anklagebehörde und Vorinstanz darin, dass die Polizeibeamten mit Bezug auf die im Kioskinnern am Boden liegenden Glasscherben von einem für einen Ein- bruch atypischen Spurenbild ausgingen (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/1 S. 4f., Urk. 3 S. 2, Urk. 6/1 S. 5, Urk. 6/2 S. 4ff.). Die Scherben hätten auf sie unbetreten gewirkt; ins- besondere hätte man nach Auffassung der Beamtin E. "wohl" auf das grosse Glasstück in der Mitte am Boden treten müssen, dem man "kaum" hätte ausweichen können, weil man ja durch die Mitte des Glaslochs (in den Kiosk) hätte einsteigen müssen (Urk. 6/1 S. 5, vgl. dazu die Fotografien in Urk. 4/2 S. 4). Diese Darstellung überzeugt jedoch nicht. Der logisch naheliegendste und ungefährlichste Einstieg er- folgte – bei noch nicht entfernten Glaszacken im Türrahmen – nicht durch die Mitte, sondern durch die linke Seite des Loches mit der linken Körperseite voran und in Richtung des rechten Türrahmens gesenktem Kopf. Dann aber brauchte der Fuss nicht auf der grossen Glasplatte zu stehen kommen, sondern links daneben. Das dort vorzufindende Scherben- und Splitterbild lässt es nicht als ausgeschlossen er- scheinen, dass eine kleine, leichte Person über das Glas lief. Abgesehen davon kann die eindringende Person im Eingangsbereich auch über einen (relativ scher-
ben- und splitterfreien) Teil des Bodens gegangen sein, der auf den Fotos nicht er- sichtlich ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die eindringende Person im übersichtli- chen Kioskraum rasch auf mehrere – was die Kasse betrifft, zumindest vermeintlich – wertvolle, leicht abzutransportierende Gegenstände stiess (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.2.2.4.), weshalb es gar nicht erforderlich und wegen der gebotenen Eile zur Minimierung des Risikos, auf frischer Tat ertappt zu werden, auch nicht tunlich war, wie in einer Wohnung kreuz und quer suchend herumzulaufen, wodurch die Glastei- le im ganzen Raum verstreut worden wären. 2.2.2.4. Ordnung im Kiosk Mit dem schnellen und problemlosen Auffinden von – wenn auch teilweise nur scheinbar – fetter Beute lässt sich ferner zwanglos erklären, weshalb im Kiosk ent- gegen der Erwartung der Polizeibeamten keine Unordnung herrschte, D._____ vielmehr keine offenen Schubladen und Schränke und auch keine ausgerissenen Kabel vorfand (Urk. 2/1 S. 4, Urk. 3 S. 2, Urk. 6/1 S. 5, Urk. 6/2 S. 4f.). Die leichtgewichtige und kompakte Kasse (Urk. 2/1 S. 7, Urk. 14/2 S. 3, Marke: Olympia CM 70, Masse: ca. 33x42x28 cm, Gewicht: 5,7 kg; vgl. http://www.olym- pia-vertrieb.de/de/produkte/office/kassen/einstiegsmodelle/kasse-cm-70.html; vgl. zur Kasse auch unten Ziff. 2.2.2.5), in der die Täterschaft wohl viel Notengeld ver- mutete, war laut F._____ schon von ausserhalb des Kiosks sichtbar (vgl. Urk. 6/3) und brauchte nur (nach dem Zurseiteschieben der Kaffeemaschine) von der Steck- dose getrennt und durch die Türöffnung nach aussen gereicht zu werden. Die frei- stehende Schachtel mit mehreren Dutzend Stangen Zigaretten, die kurz vor dem angezeigten Diebstahl angeliefert worden war, war aufgrund ihres Volumens fraglos ebenfalls leicht zu entdecken (und dürfte noch durch das Loch gepasst haben, wo- bei auch möglich wäre, dass die Zigarettenstangen zwischendurch teilweise ausge- räumt und so nebst der gefalteten Schachtel durchgereicht wurden). Sofort fiel si- cherlich auch das Handy (oder Tablet) als lohnende Beute auf. Um die 330 Lose zu behändigen, auf deren Vorhandensein schon die Türaufschrift "Swisslos" hinwies (Urk. 7/3/4), musste nur eine Schublade geöffnet werden, die, wenn sie nicht von selbst wieder zuging, schnell gewollt oder zufällig im Rahmen einer Bewegung wie-
der zugestossen war. Schliesslich stand auch der Karton mit den 3 Flaschen Whis- ky offenbar im Raum. Ein Bedürfnis, wie bei einem Wohnungseinbruch auf der Suche nach etwas Wert- vollem alle Behältnisse aufzureissen und, ein Chaos hinterlassend, zu durchwühlen, bestand bei der Situation, welche die Täterschaft im Kiosk antraf, mithin nicht, wes- halb auch nicht der Schluss gezogen werden kann, die von der Polizei vorgefunde- ne relative Ordnung (immerhin war die Glasfüllung der Türe eingeschlagen und la- gen ein grosser Stein sowie Scherben und Splitter auf dem Boden) bilde ein gewich- tiges Indiz dafür, dass gar kein Diebstahl stattfand. Soweit sodann der Polizeibeamte D._____ erklärte, im Laden offen Zigaretten(päck- chen) und "Lösli" (wohl in einem Losrad) gesehen zu haben (Urk. 6/2 S. 4), erregt auch dies nicht den Verdacht, es habe gar nichts gefehlt, denn die wenigen ausge- stellten Lose standen in keinem Verhältnis zu den 330 in der Schublade gefunde- nen, und zeitraubend die offen im Gestell eingeräumten Zigarettenpäckchen her- auszuklauben und zusätzlich mitzunehmen lohnte sich angesichts der über 400 Päckchen, die sich in der Schachtel mit den Stangen befanden, offensichtlich eben- falls nicht. Anzumerken bleibt, dass der Beschuldigte persönlich zwar davon sprach, er habe die bis zur Hälfte offene Kommode und eine nicht ganz geschlossene Metallschub- lade vorgefunden, als er am Tatort eingetroffen sei (Urk. 5/2 S. 6), darin aber kein Widerspruch zu den Aussagen der Polizei zu erblicken ist, da der Beschuldigte erst einige Zeit nach ihr den Kiosk betrat und die Behältnisse im Rahmen der Spurensi- cherung geöffnet und nicht wieder vollständig geschlossen worden sein können. 2.2.2.5. Kassenfund Am 1. März 2011, um ca. 07.15 Uhr, fand die Immobilienverwalterin G._____ vor Arbeitsbeginn vor der Sitzplatztüre ihres Büros im Hinterhof der Liegenschaft H._____-Strasse ... in Zürich eine aufgebrochene Registrierkasse "Olympia CM 70", in der sich 2 Zehnernoten und knapp Fr. 30.- Münzgeld befanden (Urk. 14/2). Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handelte es sich dabei um die Kasse, die kurz zuvor aus dem Kiosk ... entfernt worden war.
Erkenntnisse, welche signifikant für oder gegen die Richtigkeit des Anklagevorwurfs sprechen würden, lassen sich aus diesem Fund nicht ableiten. Wohl erstaunt auf den ersten Blick, dass die Täterschaft – so denn ein Einbruch er- folgte – in recht grosser Entfernung (rund 2 ½ km) vom Tatort die Kasse aufgebro- chen haben soll und dann erst noch das Notengeld (wenn es auch nur 2 Zehnerno- ten waren) drin liess. Dass die Einbrechenden auf ihrem Heimweg diesen – ihnen allenfalls bekannten – Ort auswählten, weil sie sich dort ungestört wähnten, sie dann aber beim gewaltsamen Öffnen der Kasse doch Aufmerksamkeit erregten (oder dies zumindest glaubten), weshalb sie fluchtartig (ohne die Kasse noch auf al- lenfalls unter dem Münzfach liegendes Notengeld zu untersuchen) das Weite such- ten, ist nicht völlig unwahrscheinlich. Ebenso gut ist jedoch möglich, dass der Be- schuldigte die Kasse – auf dem Nachhauseweg (er wohnte damals an der I._____- Strasse) einen erheblichen Umweg fahrend – dort nach vorheriger Bearbeitung de- ponierte. Nicht recht einleuchten will dann aber auch bei ihm, weshalb er nach ei- nem derart raffinierten Vorgehen das Notengeld hätte in der Kasse lassen sollen. In der Untersuchung gab er übrigens an, nur Münz in der Kasse gelassen zu haben und das (wohl nicht versicherte) Notengeld nach Hause genommen zu haben (Urk. 5/2 S. 7). Allenfalls hat er dabei die beiden Zehnernoten zu erwähnen verges- sen. 2.2.2.6. Nachbestellung von Zigaretten Der Beschuldigte gab in der ersten formellen polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2011 an, er habe am Morgen des 28. Februar 2011 40 bis 50 Stangen Ziga- retten bestellt; zwar habe er noch Päckchen in der Auslage gehabt, jedoch keine Reserve mehr (Urk. 5/1 S. 4). Die Lieferung sei noch gleichentags eingetroffen. Da- nach habe er Rechnung und Ware verglichen und die Auslage bzw. die Vitrine wo nötig aufgefüllt (a.a.O. S. 4f.). Wie viele Päckchen er so verwendet habe, wisse er nicht mehr (S. 5). Die restlichen Päckchen seien in der Schachtel geblieben, die un- ter dem Tisch platziert gewesen sei. Auf die Frage, ob er (nach dem Diebstahl in je- ner Nacht) die fehlenden Zigaretten wieder bestellt habe, gab er zur Antwort, "natür- lich" habe er die selbe Lieferung gleich wieder bestellt. Er habe sie ja gebraucht, damit er diese habe verkaufen können (Urk. 5/1 S. 6f.). Auf Vorhalt der Lieferschei- ne vom 28. Februar 2011 und vom 8. März 2011, aus denen hervorgeht, dass am
be angeliefert werden müssen (Urk. 18/4 S. 1). Das sei der Grund dafür, dass der Beschuldigte nicht sofort (nach dem Diebstahl) eine neue Zigarettenbestellung auf- gegeben habe. Weiter wertete die Verteidigung die Zigarettenbestellungen über ein ganzes Jahr aus und ermittelte dabei statistisch, dass der Beschuldigte von den meistverkauften Zigarettenmarken Marlboro Gold Box und Marlboro Box (welche von vielen Rauchern bekanntlich auch als Ausweichmarken gewählt werden, wenn das von ihnen bevorzugte Produkt nicht erhältlich ist) nach dem Diebstahl keine auf- fallend tiefen, sondern mit den durchschnittlichen Absatzzahlen im Wesentlichen korrespondierende Bestellungen aufgab (Urk. 18/4 S. 2ff. und Urk. 18/5, Urk. 23 S. 4f., Urk. 34 S. 7f.). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte mitunter Mühe be- kundete, sich klar auszudrücken (vgl. etwa Urk. 5/2 S. 3f., vgl. auch nachfolgend Ziff. 2.2.2.7.), erweisen sich Umfang und Modalitäten der Nachbestellung tatsächlich als plausibel. Der Kiosk des Beschuldigten war offensichtlich keine Goldgrube; er hat ihn denn auch mittlerweile aufgegeben. Dass er bis zur erwarteten Zahlung des Verlustes durch die Versicherung aufgrund des Diebstahls bei den weniger gängi- gen Zigaretten die Reserven zurückfuhr, ist daher verständlich. Er hatte bei der Be- stellung vom 8. März 2011 ohnehin von den am 28. Februar 2011 gelieferten, selte- ner verkauften Marken einige Päckchen noch vorrätig, weil er das Gestell noch vor dem Einbruch teilweise aufgefüllt hatte und daraus nichts gestohlen wurde. So be- stellte er neben den Hauptmarken vor allem noch diejenigen, die er am 28. Februar 2011 nicht geordert hatte und die ihm nun auszugehen drohten. Bei weiteren, selte- ner verlangten Marken, die er aus Kostengründen (noch) nicht bestellte, versuchte er einen Kundenverlust zu vermeiden, indem er die (übliche) Ausweichmarke Marlboro in 2 Varianten anbot bzw. zur Verfügung hielt. Offen bleiben kann, ob Be- stell- und Lieferdatum tatsächlich identisch waren, erklärte der Beschuldigte doch, diesbezüglich nicht mehr sicher zu sein, was angesichts des Zeitablaufs von 9 Mo- naten zwischen Vorfall und entsprechender Einvernahme nachvollziehbar ist. Was bleibt, ist die mehrmalige Zugabe des Beschuldigten, von der Zigarettenliefe- rung vom 28. Februar 2011 einige Päckchen in die Auslage gestellt zu haben. Damit trifft seine Angabe, es seien (sämtliche) 42 Stangen Zigaretten gestohlen worden, nicht zu. Darauf wird zurückzukommen sein.
2.2.2.7. Smartphone/Tablet Widersprüchlich sind die Angaben des Beschuldigten zur Frage, welches elektroni- sche Gerät ihm gestohlen worden sein soll. Gegenüber der Polizei gab er an, es habe sich um ein iPhone gehandelt (Urk. 2/1 S. 7, Urk. 25 S. 3). Auch in der von ihm persönlich unterzeichneten, aber anschei- nend von einer Drittperson (vgl. unten) ausgefüllten Schadensmeldung zu Handen der Versicherung ist der Verlust eines iPhones verzeichnet; beigelegt ist eine Quit- tung über den Kauf eines iPhones (Katalogpreis Fr. 798.–) und eines (Samsung) Galaxy-Tablets (Katalogpreis Fr. 698.–), wobei der Beschuldigte aufgrund eines neuen Vertrags mit dem Telefonanbieter Sunrise für beide Geräte insgesamt nur Fr. 1.– entrichten musste; massgeblich ist allerdings letztlich der Wiederbeschaf- fungswert (Urk. 2/2, Urk. 25 S. 4, Urk. 18/4 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. Dezember 2011 sprach der Be- schuldigte plötzlich von einem "Laptop" bzw. iPad, der bzw. das ihm beim Einbruch abhanden gekommen sei (Urk. 5/2 S. 2 und 6). Er nenne das iPad Laptop; es habe ausgesehen wie ein iPhone, aber gross (Urk. 5/2 S. 6f.). Seine "Betreuerin" bzw. sein Treuhänder, dem er alles aufgezählt habe, was gestohlen worden sei, habe im Übrigen die Schadensmeldung ausgefüllt. Er habe sie aber unterschrieben (a.a.O. S. 6f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, es sei ein "kleines iPhone" von seinem Sohn – er wisse nicht genau, wie das heisse, es sei wie ein Tablet, wie ein Computer – gestohlen worden (Urk. 25 S. 4). Das Gerät sei etwa so gross wie ein halbes A4-Papier (wobei er als Beispiel auf des Tablet seines Verteidigers zeigte). Man könne es wie einen Computer verwenden. Er wisse nicht, wie es genau heisse (S. 5). Die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten zum entwendeten elektroni- schen Gerät können zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass ihm weder ein Smartphone noch ein Tablet abhanden kam bzw. ihm zumindest kein iPhone ge- stohlen wurde. Sonderlich gewichtig ist dieses Verdachtsmoment aber nicht. Der aus Montenegro stammende Beschuldigte hat – wie sich aus den Einvernahmen ergibt – nicht nur teilweise grosse Mühe, sich (im Beisein eines Übersetzers) münd-
lich verständlich auszudrücken. Er verfügt offenbar auch über eher beschränkte kognitive Fähigkeiten, die sich nicht allein auf fehlende Deutschkenntnisse zurück- führen lassen (vgl. Urk. 19/1). Es ist daher glaubhaft, dass er die Schadensmeldung (abgesehen von der Unterschrift) nicht selbst auszufüllen vermochte, sondern dazu die Hilfe einer Drittperson benötigte. Sodann scheint der im Tatzeitpunkt 56jährige Beschuldigte mit Elektronik nicht viel am Hut zu haben. Offensichtlich unrichtig wa- ren etwa die von ihm unter anderem gewählten Bezeichnungen "Laptop" für ein Tablet (denn ersterer ist gemeinhin mit einer mechanischen Tastatur ausgestattet, letzteres nicht) und "iPad" für das erworbene Tablet (denn es handelte sich nicht um das Apple-Gerät, sondern um ein Samsung Galaxy-Tablet). Ferner sprach er von einem "kleinen iPhone", um kurz danach auf das iPad im A5-Format des Verteidi- gers zu zeigen, was sich miteinander nicht in Einklang bringen lässt. Angesichts all dessen erscheint die von Seiten des Beschuldigten für die inkonsistenten Angaben vorgebrachte Erklärung, wonach aufgrund eines Missverständnisses bzw. verse- hentlich anfangs von einem iPhone die Rede gewesen sei, während das auf der gleichen Quittung figurierende Galaxy-Tablet gemeint gewesen sei, jedenfalls nicht als unplausibel. Letztlich kann die Frage, ob ein Smartphone oder ein Tablet ge- stohlen wurde, aber offen bleiben, wie noch zu zeigen sein wird. 2.2.2.8. Überwachungskameras Eher gegen einen bloss inszenierten Einbruchdiebstahl spricht der Umstand, dass der Beschuldigte über seinen Verteidiger im Rahmen der Untersuchung beantragte, es sei abzuklären, ob im Bereich des Kiosks Kameras installiert seien, welche die Tat aufgezeichnet haben könnten (Urk. 18/4 S. 4). Aus den Medien ist bekannt, dass die B._____-Strasse, eine der meistbefahrenen Strassen der Schweiz, von zahlreichen Kameras überwacht wird. Es wäre daher gut möglich gewesen, dass auch der Kiosk des Beschuldigten von einem solchen Aufnahmegerät erfasst gewe- sen wäre, was von den Behörden – freilich erfolglos – denn auch auf den erwähnten Vorschlag des Beschuldigten hin geprüft wurde. Dieser hätte einen solchen Antrag wohl kaum auf die Gefahr hin gestellt, dass aus der Aufzeichnung ersichtlich sein würde, dass zwar (allenfalls sogar von ihm) ein Stein in die Glasfüllung der Kiosktü- re geworfen wurde, hernach aber gar nichts gestohlen bzw. die als abhanden ge- kommen deklarierte Ware von ihm selbst abtransportiert wurde.
2.2.2.9. Weitere Einbruchdiebstähle Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass schon vor dem hier interessierenden Vor- fall ein Einbruchdiebstahl auf den Kiosk ... verübt und danach ein weiteres Mal ein- gebrochen worden sein soll; ausserdem soll zusätzlich 2-mal ein Einbruch versucht worden sein (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 18/7, Urk. 18/9, dazu ferner Prot. II S. 10). Ge- genüber dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit diesen Ereignissen kein deliktischer Vorwurf erhoben. Der Kiosk wurde also von Einbrechern offensichtlich durchaus als lohnendes Objekt betrachtet. Die Täterschaft des Beschuldigten im Sinne des eingeklagten Sachverhalts ist damit nicht undenkbar, erweist sich ange- sichts dieser Vorkommnisse aber als unwahrscheinlicher. 2.2.3. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte sich wie in der Anklageschrift geschildert verhalten hat, er mithin gegenüber den Behörden und der Versicherung einen gar nicht stattge- fundenen Einbruchdiebstahl als erfolgt angegeben hat. In Würdigung der vorhande- nen Indizien verbleiben aber ernsthafte Zweifel. Das Mosaik ist nicht klar identifi- zierbar, gleicht vielmehr einem Vexierbild, das je nach Blickwinkel einen tatsächlich verübten Einbruch oder einen bloss fingierten zeigt. Fest steht immerhin, dass der Beschuldigte einige (wenige, wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist) Zigarettenpäckchen aus der Lieferung vom 28. Februar 2011 in das Gestell eingeräumt hat, wo sie auch verblieben, d.h. nicht gestohlen wurden. Insofern hat er sich bei der Polizei wie gegenüber der Versicherung nicht tatsachen- konform geäussert. Fraglich bleibt sodann wie erwähnt, ob ein Smartphone oder ein Tablet gestohlen wurde, doch braucht diese Frage, wie sich nachfolgend weisen wird, auch nicht ab- schliessend beantwortet zu werden. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Kann die Überzeugung, dass der Diebstahl nur fingiert war, nicht gewonnen werden, verbleibt selbstredend insofern kein Raum für eine Verurteilung des Be- schuldigten wegen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1
StGB (durch Anzeige einer strafbaren Handlung wider besseres Wissen bei der Po- lizei) und/oder wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (durch arglistige, aber erfolglose Vorspiegelung mittels Schadensmeldung an die Versicherung, es seien die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände gestohlen worden). 3.2. Was die wenigen Zigarettenpäckchen aus der Lieferung von 42 Stangen Ziga- retten vom 28. Februar 2011 betrifft, die nicht gestohlen wurden, sondern welche Stangen der Beschuldigte schon angebrochen hatte, indem er einen Teil davon in die Ablage eingereiht hatte, so handelt es sich diesbezüglich zwar um eine bewusst falsche Angabe gegenüber der Polizei, doch betraf diese nur die leicht reduzierte Menge des angezeigten Zigarettendiebstahls, der sich als solcher tatsächlich ereig- net hatte. Mit anderen Worten meldete der Beschuldigte, indem er gegenüber der Polizei erklärte, es seien zahlreiche Stangen bzw. die Zigarettenlieferung vom glei- chen Tag gestohlen wollen, also eine durchaus begangene Straftat, übertrieb aber leicht hinsichtlich der Anzahl der gestohlenen Päckchen bzw. des Deliktsbetrags von Fr. 2'656.55. Mit diesen falschen Angaben zu einem tatsächlich erfolgten Dieb- stahl hat er den Straftatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllt (vgl. Flachsmann, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB, 19. A., Zürich 2013, N 7 zu Art. 304 StGB). Analog verhält es sich hinsichtlich des Umstands, welches elektronische Gerät ge- stohlen wurde, das Smartphone oder das Tablet, wobei es sich dabei um technisch verwandte Produkte handelt, die sich hauptsächlich in der Grösse, der Ausstattung und im Preis unterscheiden. Dass eines der Geräte gestohlen wurde, ist bei der Sachlage, von der auszugehen ist, anzunehmen. Eine unrichtige Angabe machte der Beschuldigte – ginge man hypothetisch davon aus, dieser nicht vollständig ge- klärte Sachverhalt sei erstellt, er habe mithin gewusst, dass kein iPhone, sondern ein Samsung Galaxy- Tablet abhanden gekommen war – bloss hinsichtlich der ge- nauen Identifikation des Geräts und, damit in Verbindung, des Preises. Ob nicht auch das Anklageprinzip einer Verurteilung entgegen stünde, kann unter diesen Umständen unbeantwortet bleiben. 3.3. Der Beschuldigte hat hingegen die Versicherung mit der Angabe, dass 42 Stan- gen Zigaretten im erwähnten Wert gestohlen worden seien, arglistig getäuscht, und
dies im Bestreben, eine Auszahlung zu erreichen, mit der er sich unrechtmässig be- reichert hätte. Hier ging es nicht bloss um die Tatsache, dass ein Zigarettendieb- stahl erfolgt war. Dass sämtliche Tatbestandselemente des (versuchten, denn der Irrtum und als Folge davon die Auszahlung erfolgten nicht) Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt sind, steht inso- weit ausser Frage. Freilich ist unklar, wie viele Päckchen der Beschuldigte aus der gelieferten Schachtel genommen und in das Gestell eingereiht hatte und ist wie be- reits erwähnt zu seinen Gunsten anzunehmen, dass es nur einige wenige waren, womit deren Gesamtwert weit unter Fr. 300.– lag. Damit könnte nur eine Verurtei- lung wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172 ter Abs. 1 StGB erfolgen. Voraussetzung dafür wäre jedoch ein rechtzeitig gestellter Strafan- trag der geschädigten Versicherung, und ein solcher liegt nicht vor. Damit fällt auch diesbezüglich ein Schuldspruch ausser Betracht. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Wertdifferenz zwischen dem Smartpho- ne und dem Tablet (von Fr. 100.–) mit einzubeziehen wäre, denn auch dann könnte nicht davon ausgegangen werden, der Gesamtwert erreiche die für eine Verurtei- lung ohne Strafantrag erforderliche Summe. Damit hat so oder anders ein vollumfänglicher Freispruch zu ergehen.
III. Beschlagnahmung Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 48.70 (Sachkaution ...) ist dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
IV. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung, des erstin- stanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 9'811.– und seinen Aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 4'489.–, je inkl. MWST (Prot. II S. 16). Diese Beträge stehen im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweisen sich als angemessen, weshalb der Verteidi- ger entsprechend zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für das gesamte Strafverfahren als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten bestellt. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 5. April 2013, bezüglich der Dispositivziffern 5 (Entscheid über die Herausgabe der Registrierkasse und der Messingmünze) und 6 (Kos- tenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist keines Delikts schuldig und wird freigesprochen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 48.70 (Sachkaution ...) wird dem Be- schuldigten herausgegeben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren mit Fr. 14'300.– entschädigt. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instan- zen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann