Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130319-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Beschluss vom 23. August 2013 in Sachen A., Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.,
betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (GG120238)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers vom 27. Dezember 2012 (Urk. 46), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 53), sowohl der bisherigen Vertreterin (D.) als auch dem neuen Vertreter (Rechtsanwalt lic. iur. X.) des Privatklägers je am 25. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 54/4 und Urk. 54/5), da der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 14. August 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültig- keitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), nachdem die Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf eine Prozess- entschädigung verzichtet haben (Urk. 58 und Urk. 59), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 27. Dezember 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigen für das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet haben.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. August 2013
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser