Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130407-O/U/cs-hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, und lic.iur. Burger, Er- satzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Haf- ner
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Landfriedensbruch etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Jugendgericht, vom 24. April 2013 (DJ130001)
Anklage Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2012 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der beschuldigte Jugendliche A._____ ist schuldig a) des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, b) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB, c) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Es wird eine Unterbringung des beschuldigten Jugendlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. 3. Für den beschuldigten Jugendlichen wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. 4. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG wird mit der am- bulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 5. Die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2011 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Freiheitsent- zug wird widerrufen. 6. Der beschuldigte Jugendliche A._____ wird unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe bestraft mit zweieinhalb Monaten Freiheitsentzug als Gesamt- strafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. September 2011), wobei 1 Tag als durch Untersuchungshaft erstanden ist.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 43 S. 1) Es sei auf die Anordnung einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG zu verzichten. Eventualiter sei anstelle einer Unterbringung zusätzlich zur ambulanten Be- handlung eine persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG anzuord- nen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 45 S. 1) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen bzw. es sei eine ge- schlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG an- zuordnen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil vom 24. April 2013 (nicht 26. August 2013; vgl. dazu Urk. 41 und 42) des Bezirksgerichts Meilen, Jugendgericht, wurde der beschuldigte Jugendliche des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Es wurde eine Unterbringung des beschuldigten Ju- gendlichen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG und eine ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnet. Dabei wurde die Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. Sodann wurde die mit Strafbefehl der Ju- gendanwaltschaft See/Oberland vom 23. September 2011 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Freiheitsentzug widerrufen und der beschuldigte Jugendliche wurde unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit zweieinhalb Monaten Freiheitsentzug als Gesamtstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. September 2011), wobei 1 Tag als durch Untersuchungshaft erstanden ist.
ihn. Es sei ihm auch bewusst, dass er an sich arbeiten müsse und unter strenger Beobachtung stehe. Er wisse, dass er sich keine weiteren Delikte leisten könne und jetzt unter dem Regime des Erwachsenenstrafrechts stehen würde. Dies würde helfen, das Rückfallrisiko zu minimieren. Die Verteidigung beantragt des- wegen eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, eventuell verbun- den mit einer persönlichen Betreuung gemäss Art. 13 JStG. Eventualiter sei zu prüfen, ob eine Unterbringung im Sinne von Abs. 1 von Art. 15 JStG den Bedürf- nissen des Beschuldigten und dem Schutz Dritter Rechnung tragen könne (Urk. 22 S. 3 f.). Der Verteidiger brachte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe weitere Fortschritte gemacht, die Lage habe sich gegenüber der Situation vor 2 Jahren sehr und weitgehend positiv verändert. Er verweigere zwar eine Therapie, sei aber auch so in den letzten Monaten nicht mehr gewalttä- tig geworden. Das im Massnahmebericht erwähnte "deutliche Rückfallrisiko" sei daher zu relativieren. Da diese Fortschritte sich nach der letzten Begutachtung eingestellt hätten, könne nicht einfach auf diese Begutachtung abgestellt werden. Ohne Aussicht auf Entlassung aus der Unterbringung habe der Beschuldigte schlechte Aussichten auf eine Lehrstelle, aber eine Lehrstelle sei wohl Vorausset- zung für die Entlassung aus der Unterbringung (Urk. 43 S. 2 f.) 3.1. Mit Datum vom 26. April 2012 wurde ein psychiatrisch-psychologisches Gut- achten vom Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich ver- fasst (Urk. 8/2). Die Vorinstanz hat das Gutachten ausführlich wiedergeben, wo- rauf verwiesen werden kann (Urk. 8/2 S. 8-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere weist das Gutachten - was nochmals hervorzuheben ist - auf die Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Unterbringung hin, als Folge des im erzieheri- schen Bereich feststellbaren mangelnden Problembewusstseins, der einge- schränkten Absprachefähigkeit und den erheblichen Verwahrlosungstendenzen (Urk. 8/2 S. 46). Deliktpräventiv sei eine erhöhte Aufsicht über sein Freizeitverhal- ten erforderlich. Es erscheine notwendig, dass er von Bezugspersonen stetige Bindungsangebote und Rückmeldungen auf sein Verhalten erhalte. Im Rahmen der stationären Unterbringung soll schliesslich die Motivation für eine Berufsaus-
bildung gefördert und ihm eine solche ermöglicht werden (Urk. 8/2 S. 46). Ein stabiles Setting in einer geschlossenen Unterbringung sei notwendig, da A._____ sehr klare äussere Strukturen benötige, die seiner inneren Haltlosigkeit, der nachhaltig beeinträchtigten Anpassungs- und Funktionsfähigkeit und Beeinfluss- barkeit viel entgegensetzten (Urk. 8/2 S. 46). 3.2. Den Massnahmebericht des ... vom 4. April 2013 (Urk. 17/1) hat die Vo- rinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben (Urk. 28 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Festgehalten wurde, dass sich der Beschuldigte trotz seines offenen Widerstan- des gegen die Unterbringung und seiner massiven sozialen Beeinträchtigung er- freulich in den Massnahmeverlauf eingefügt habe. Am Schluss wird eine Vollzugs- lockerung in Form des "Schnupperns" in der halboffenen Abteilung empfohlen und bei Bewährung sei zu prüfen, ob erste von Sozialpädagogen begleitete Ein- zel- und Gruppenausgänge zu vertreten seien (Urk. 17/1 S.18). 3.3. Dem aktualisierten Massnahmebericht des ... vom 24. Januar 2013 bis 5. September 2013, datiert vom 30. Dezember 2013 (Urk. 37), sowie dem Protokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 38) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im September 2013 in die Halboffene Abteilung übergetre- ten sei. Im Arbeitsbereich bilde er sich im Landwirtschaftsbereich fort und besu- che einmal pro Woche die öffentliche Berufsschule in ... (Prot. II S. 14 f.) . In die Wohngruppe der halboffenen Abteilung habe er sich langsam integriert. Er habe viel Zeit zurückgezogen in seinem Zimmer verbracht. Seine Vollzugsöffnungen an den Wochenenden habe der Beschuldigte mit seiner neuen Freundin in Zürich verbracht. Die Kontakte zu seinem Vater würden sich auf gelegentliche Telefona- te beschränken, nachdem er ihn zuvor einige Male besucht gehabt habe, wobei er sich aber durch dessen Forderungen und Ratschläge eingeengt gefühlt habe (Urk. 37 S. 3). Zur Bezugspersonenarbeit sei der Beschuldigte oft unmotiviert, schlecht gelaunt erschienen und habe gelegentlich zu den Gesprächen aufgefor- dert werden müssen. Bei der inhaltlichen Auseinandersetzung sei auffällig gewe- sen, dass er nur beschränkt persönliche Einblicke in seine Gedanken- und Ge- fühlswelt zulasse und sich bei institutionellen Themen sofort verweigere. Zugäng- lich und gesprächig zeige er sich bei Inhalten, die seinen persönlichen Interessen
entsprächen, wie Arbeitsbereich, seine Freundin oder die Berufsschule. Den strukturellen Anforderungen habe er sich zu Beginn zögerlich, ausweichend ge- stellt und versucht, die Verantwortung dafür zu delegieren. Unterstützung habe er nur ungern angenommen, habe sich aber allmählich für eine selbständige, regel- konforme Erledigung der Formalitäten entschieden. Er habe insgesamt eine spür- bare Entwicklung durchgemacht seit seinem Gefängnisaufenthalt (Urk. 38 S. 4). Was den Umgang mit Drogen und Suchtmittel angehe, so beschränke sich sein Suchtmittelkonsum auf Zigaretten. Nach Vollzugsöffnungen sei kein Alkoholkon- sum feststellbar gewesen. Mit den Finanzen könne der Beschuldigte gut umgehen (Urk. 37 S. 5). In der Zwischenzeit wurde der Beschuldigte aber erneut positiv auf Cannabis getestet (Urk. 40; Prot. II S. 15). Der deliktsorientierten Therapie entziehe sich der Beschuldigte vollständig, wes- halb seit Ende Oktober 2013 keine Sitzungen mehr stattgefunden hätten. Was die Legalprognose angehe, so sei aufgrund der geringen Beeinflussbarkeit und der geringen risikosenkenden Effekte der bisherigen Therapie von einem unverändert deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Delikte auszugehen (Urk. 38 S. 3). Im- merhin führte er auf entsprechende Frage zur Teilnahme an Demonstrationen aus, er sei immer noch auf dem Laufenden, wann wo welche Demo sei, obwohl er sich nicht dafür interessiere (Urk. 37 S. 4; Prot. II S. 13). 4. Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschuldigte in den Bereichen Arbeit und Berufsschule, aber auch in sozialer Hinsicht gewisse Fortschritte aufweist, was auch zur Folge hatte, dass er von der geschlossenen Abteilung in die Halbof- fene Abteilung wechseln konnte. Hingegen zeigen sich im Therapiebereich noch massive Defizite, da der Beschuldigte keine Einsicht in die Notwendigkeit der Therapie zeigt. Die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte wird deshalb als deut- lich eingestuft. Die heutigen Ausführungen seines Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. Dass der Beschuldigte Konflikte durch Rückzug entschärfe, ist keine Strategie, da ein solcher Rückzug nicht immer möglich ist und dem Ziel, ihn sozial zu integrieren, zuwiderläuft. Angesichts seines Widerstandes gegen eine Therapie (Prot. II S. 9) wäre es illusorisch, anzunehmen, eine ambulante Therapie könne in Freiheit durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung im psychiatrisch-psychologischen Gutachten ändert sich deshalb nichts an den Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach nur eine Un- terbringung in einem geschlossenen Rahmen mit klaren äusseren Strukturen sei- ner Entwicklung förderlich sein werde und der nach wie vor vorhandenen deutli- chen Rückfallgefahr Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen ist auf die zu- treffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 28 S. 13 f.) zu verwei- sen. Die bisherigen Fortschritte zeigen, dass dies der richtige Weg ist. Im Rah- men dieser Massnahme kann auch den jeweiligen Fortschritten, insbesondere auch im therapeutischen Bereich, mit weiteren Vollzugslockerungen Rechnung getragen werden. Der Antrag des Beschuldigten auf einen Verzicht auf Anordnung einer Unterbrin- gung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG bzw. eine Unterbringung nach Abs. 1 JStG ist deshalb abzuweisen. Der Anordnung einer ambulanten Massnahme widersetz- te sich der Beschuldigte im Übrigen nicht. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, jedoch so- gleich erlassen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X._____, mit Fr. 2'200.– (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Angesichts der finanziellen Lage des Beschuldigten sind diese Kosten definitiv zu erlassen respektive auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Jugendge- richt, vom 24. April 2013 (DJ130001), bezüglich der Dispositivziffern 1
(Schuldspruch), 3 (ambulante Behandlung) sowie 5 bis 9 (Strafe, Widerruf und Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Es wird eine Unterbringung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG angeordnet. 2. Die Unterbringung wird mit der ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Januar 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner