Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130463-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Höfliger. Beschluss vom 12. November 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Angriff und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 (GG130096)
Erwägungen: Am 10. Juli 2013 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Juli 2013 Beru- fung an (Urk. 60). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013, eingegangen am 4. November 2013, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Berufung zurückgezogen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist den Privatklägern kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 5. Juli 2013 rechtskräftig. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung (des Beschuldigten 1), werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. November 2013
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger