Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130474-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast
Urteil vom 4. April 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Frank, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Mord etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 25. September 2013 (DG130008)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Mai 2013 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 583 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Mai 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 (act. 15/20) beschlagnahmte Natel Nokia, IMEI ... (Aufbe- wahrungsort bei Kasse STA I-IV) ist auf erstes Verlangen dem Beschuldig- ten zurückgegeben. 6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 (act. 15/20) beschlagnahmte Tresor (Asservate Nr. ..., Aufbewahrungsort bei FOR-KT1-MBS), ist einzuziehen und zu vernichten. 7. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB wird abgesehen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 40'811.75 Auslagen Vorverfahren; Fr. 520.75 Rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten; Fr. 80.00 Zeugenentschädigung; Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde; Fr. 10'015.00 Auslagen der Kantonspolizei; Fr. 64'254.60 Amtliche Verteidigung. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 64'254.60 (Vorverfahren: Fr. 39'301.00 inkl. Barauslagen von Fr. 541.00, zuzüglich 8% MwSt im Betrag von Fr. 3'144.10; Gerichtliches Verfahren: Fr. 20'194.00 inkl. Barauslagen von Fr. 214.00, zuzüglich 8% MwSt im Be- trag von Fr. 1'615.50) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 94) 1. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. In allen übrigen Punkten sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95) 1. Der Beschuldigte A._____ sei des Totschlags gemäss Art. 113 StGB und des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wovon 583 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 20 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Im Umfang von 10 Monaten sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 4. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren seien nach Abzug der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 2'000.– auf die Staats- kasse zu nehmen, aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse abzu- schreiben oder zu erlassen (Art. 425 StPO). 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Erwägungen: I. Verfahren Am 24. Mai 2013 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich An- klage gegen den Beschuldigten wegen Mordes und Raubes (Urk. 23). Gestützt darauf verurteilte das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, den Beschuldigten am 25. September 2013 wegen Totschlags und Diebstahls. Es fällte eine Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe aus (Urk. 78). Vom Vorsitzenden wurde die Haftentlas- sung des Beschuldigten verfügt. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 25. September 2013 vor Schranken Berufung an und stellte den Antrag auf Fortsetzung der Sicher- heitshaft über den Beschuldigten (Prot. I S. 28). Die schriftliche Berufungsanmel- dung samt dem Antrag auf Fortsetzung der Haft versandte die Staatsanwaltschaft am Morgen nach der Urteilseröffnung, d.h. am 26. September 2013 per Fax ans Bezirks- und ans Obergericht. Noch am Abend zuvor war jedoch entgegen der Bestimmung von Art. 231 Abs. 2 StPO die vom Vorsitzenden des Bezirksgerichts verfügte Haftentlassung an die Haftanstalt übermittelt worden, welche den Be- schuldigten deshalb um 20.05 Uhr aus der Haft entliess (Urk. 65A). Daraufhin liess die Staatsanwaltschaft am 27. September 2013 den Beschuldigten vorführen und setzte ihn wieder in Haft. Am 3. Oktober 2013 lehnte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Obergerichts den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortset- zung der Sicherheitshaft über den Beschuldigten jedoch ab (Urk. 74). Der Be- schuldigte wurde daraufhin noch am gleichen Tag wieder aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 90). Vom 6. November 2013 stammt die schriftliche Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie erneut eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Mordes und Raubes und seine Bestrafung mit 17 Jahren Freiheitsstrafe verlangt;
gleichzeitig stellte sie den Beweisantrag, die im Fall tätig gewordene IRM-Ärztin als sachverständige Zeugin zu befragen (Urk. 79). Am 25. November 2013 liess der Beschuldigte Anschlussberufung erheben, welche er auf den Strafpunkt beschränkte: Der Antrag lautete auf Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Aufschub von 20 Monaten (Urk. 83). In einem Nachtrag vom 27. November 2013 liess der Beschuldigte zu- sätzlich den Entscheid der Vorinstanz anfechten, ihm die Kosten der Untersu- chung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen (Urk. 86). Dem Beweisantrag der Staatsanwaltschaft wurde stattgegeben (Urk. 87 und 89) und die sachverständige Zeugin wurde an der heutigen Berufungsverhand- lung angehört (vgl. Prot. II S. 17 ff.). Ebenfalls wurden die zwei Personen, welche den Leichnam des Opfers am 17. Februar 2012 in dessen Wohnung gefunden hatten, die Ehefrau des Getöteten sowie deren Lebenspartner, ergänzend als Zeugen einvernommen (Prot. II S. 23 ff.). II. Sachverhaltserstellung 1. Ausgangslage Die Anklage geht davon aus, dass sich der Beschuldigte am 14. Februar 2012 wegen Schulden und Betreibungen in einer finanziell weitgehend ausweglo- sen Situation befunden habe und †B._____ deshalb aufgesucht und getötet hat, um an dessen Geld zu gelangen. Im Gegensatz dazu will der Beschuldigte das Opfer nicht mit bösen Absichten besucht haben, sondern um ihm Bier zu bringen; da sei er von diesem unvermittelt mit Beleidigungen provoziert und auch physisch angegriffen worden, sodass er ihn bei der anschliessenden Auseinandersetzung letztlich zu Tode gebracht habe. Der Beschuldigte gab vor, keine näheren Anga- ben zum Tötungsvorgang machen zu können, da er dabei in eine Art Ohnmacht gefallen sei bzw. diesbezüglich unter einem "Filmriss" leide. Einen Zusammen- hang des Streits und der handgreiflichen Auseinandersetzung mit seiner prekären finanziellen Lage stellte der Beschuldigte in Abrede. Bloss zufällig habe er nach
der Auseinandersetzung den Tresor des Opfers erblickt und sei der Verlockung, diesen zu entwenden, erlegen. Als er die Wohnung unter Mitnahme des Tresors wieder verlassen habe, habe das Opfer noch gelebt. Der Beschuldigte anerkann- te, den Tresor wegtransportiert und in einer Lokalität im Wald aufgebrochen sowie das darin befindliche Bargeld anschliessend aufs Betreibungsamt gebracht zu haben zur Begleichung von in Betreibung stehender Schulden. Anders als die Staatsanwaltschaft hat die Vorinstanz dem Beschuldigten seine Sachdarstellung - mit Ausnahme der behaupteten "Ohnmacht" beim Tö- tungsvorgang - geglaubt und sein Verhalten folglich als Totschlag mit anschlies- sendem Diebstahl qualifiziert. Unbestreitbare Tatsache ist, dass der Beschuldigte das Opfer am 14. Feb- ruar 2012 kurz nach 17.00 Uhr in dessen Wohnung ... in C._____ aufgesucht und ihm 12 Dosen Bier gebracht hat; eine ebensolche Tatsache ist, dass das Opfer, als der Beschuldigte dessen Wohnung unter Mitnahme des Tresors nach rund zwei Stunden wieder verliess, infolge von Gewalteinwirkung auf Hals und Gesicht nicht mehr lebte oder zumindest im Sterben lag. 2. Aussagen des Beschuldigten Da über das Geschehen in der Wohnung des Opfers niemand ausser dem Beschuldigten berichten kann, sind in erster Linie dessen Aussagen von Bedeu- tung. Dass auf seine Sachdarstellung abgestellt werden kann, setzt allerdings vo- raus, dass sie im erforderlichen Mass für plausibel und glaubhaft zu erachten ist. Um die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einschätzen zu können, sind vorerst seine Aussagen, insbesondere zum Kerngeschehen zu rekapitulieren, wie der Beschul- digte sie im Verlauf der 19 Einvernahmen (in Untersuchung und vor Vorinstanz sowie vor Obergericht) gemacht hat. In der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Februar 2012, am Morgen nach seiner Verhaftung, bestritt er noch, etwas mit dem Tod von †B._____ zu tun zu haben; er sei letztmals "vor zwei Wochen" in dessen Woh- nung gewesen (vgl. Urk. 2/1 S. 6 und 11). In der Einvernahme beim Haftrichter,
drei Tage später, räumte er ein, er sei der Täter, er habe das Opfer im Streit um- gebracht. Dies sei am Montag der Vorwoche zwischen 14.00 und 15.00 Uhr ge- wesen. Er sei vom Opfer aufs Übelste beleidigt worden. Auch gab der Beschuldig- te zu, den Tresor mitgenommen zu haben (vgl. Urk. 2/2). Nach dem Motiv für die Tötung gefragt, gab er keine Antwort; sein Verteidiger erklärte dazu, dass der Be- schuldigte später gegenüber dem Staatsanwalt auf die weiteren Tatumstände eingehen wolle. Am gleichen Tag vom Staatsanwalt zu den weiteren Tatumstän- den befragt, wollte der Beschuldigte, der in diesem Verhör von einem Stellvertre- ter des nicht disponiblen Verteidigers begleitet war, dann aber keine Angaben machen; er und sein Verteidiger hätten dies so beschlossen (vgl. Urk. 2/3). Es folgten in den nächsten Wochen zwei an die Polizei delegierte sehr aus- führliche Einvernahmen des Beschuldigten, der nun von seinem Verteidiger be- gleitet war (Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Da war der Beschuldigte sich "gar nicht mehr so sicher", ob er das Opfer umgebracht habe (Urk. 2/4 S. 2). †B._____ sei plötz- lich wie ein "umgekehrter Handschuh" gewesen und sei immer aggressiver ge- worden und hätte ihn beschimpft und ihm Vorwürfe gemacht. Beim "gegenseiti- gen Gerangel und Gestosse" sei er "mit der linken Hand wohl auch gegen die Kehle von B._____ geraten" (a.a.O. S. 7). Als sie anschliessend beide am Boden gelegen seien, sei dem Beschuldigten "schwarz vor den Augen geworden". Er sei dann, als es bereits am Eindunkeln gewesen sei, wieder zu sich gekommen und habe gemerkt, dass er seine linke Hand noch immer an der Kehle bzw. am Hals von B._____ gehabt habe. Den Geschädigten habe er dann aufs Bett gezogen und zugedeckt. Er habe an ihm zwar keinen Puls mehr gefühlt, aber †B._____ habe noch geatmet. Wieso er nicht die Sanität aufgeboten habe, wusste der Be- schuldigte nicht zu sagen (a.a.O. S. 9). Beim Tasten im Dunkeln habe er unbeab- sichtigt den Kasten, der beim Bett stand, berührt und geöffnet. Zufällig habe er den Tresor darin gesehen (S. 10). Er könne nicht sagen, weshalb er diesen über- haupt mitgenommen habe. Im Tresor hätten sich ein Couvert mit Fr. 15'000.– so- wie zwei Silberbarren befunden (S. 14). Mit dem Geld habe er auf dem Betrei- bungsamt die Zahlungsbefehle über Fr. 3'000.– und Fr. 10'000.– bezahlt. Die rest- lichen Fr. 2'000.– habe er auf sein UBS-Lohnkonto bezahlt (S. 15). Das Gleiche bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. März 2012 (Urk. 2/5).
In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2012 bestritt der Beschuldigte erneut ausdrücklich, dass er †B._____ umgebracht habe; dieser ha- be noch gelebt, als der Beschuldigte die Wohnung verlassen habe (Urk. 2/6 S. 1). Erneut brachte der Beschuldigte vor, der Geschädigte hätte ihn aus heiterem Himmel zu beschimpfen begonnen und sei aggressiv geworden (a.a.O. S. 5). Im heftigen Gerangel seien sie zu Boden gegangen. Dem Beschuldigten sei dunkel vor den Augen geworden. Später sei er wieder aufgewacht und habe gemerkt, dass seine Hand am Hals von †B._____ gewesen sei. Seine "Ohnmacht" habe etwa eine bis eineinhalb Stunden gedauert (a.a.O. S. 9). Er habe dann †B._____ aufs Bett gezogen, dieser habe noch "geatmet, also einen Stöhnlaut" von sich gegeben. Der Kasten beim Bett sei zufällig aufgegangen oder schon vorher offen gewesen. Darin habe er den Tresor gesehen. Es sei schon dunkel gewesen, als er die Wohnung wieder verlassen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte auf dem Betreibungsamt nachweislich mehr bar bezahlt habe, als er vorgebe, im Tre- sor gefunden zu haben (Urk. 2/6 S. 12), erklärte der Beschuldigte neu, er habe zuhause noch eine Geldreserve von ca. Fr. 10'000.– gehabt, die er ebenfalls zur Bezahlung der Schulden herangezogen habe (a.a.O. S. 13). In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 29. März 2012 bestritt der Beschuldigte erneut, †B._____ umgebracht zu haben. Er habe noch gelebt, als er ihn zugedeckt habe (Urk. 2/7 S. 3). Am 25. April 2012 wurde am Tatort eine Tatrekonstruktion durchgeführt (Urk. 2/8). Der Beschuldigte blieb im Wesentlichen bei der bisherigen Darstellung des Geschehens. Neu war, dass er nicht mehr wusste, ob er, bevor "so eine Art Ohnmacht" eingetreten sei, dem Opfer bereits mit der linken Hand an den Hals gefasst habe (a.a.O. S. 16). Auch soll sich seine Hand nach dem Wiederaufwa- chen im Bereich des Mundes des Opfers befunden haben (S. 17). Die Dauer sei- ner "Ohnmacht" bemass der Beschuldigte nun auf vielleicht 10 Minuten oder eine halbe Stunde (S. 18). Als er das Opfer aufs Bett gezogen und auf die rechte Seite gedreht habe, soll es noch gehustet haben (S. 22). Der Beschuldigte will am Op- fer am rechten Handgelenk den Puls gefühlt haben. Bevor er mit dem Tresor die Wohnung verliess, will er am Opfer ein zweites Mal den Puls an der rechten Hand gefühlt haben und das Opfer soll noch Puls gehabt und auch noch gehustet ha-
ben (S. 33). Der Beschuldigte habe gemerkt, dass das Opfer noch lebe und habe angenommen, dass es am nächsten Tag wieder aufstehe (S. 37). Ob der Kasten im Schlafzimmer offen gewesen sei, wusste der Beschuldigte nicht mehr. Jeden- falls habe er im Schrank so einen grünen Schimmer gesehen und das Zeug vor diesem Schimmer weggeräumt. Da habe er festgestellt, dass es ein Tresor war (S. 26 f.). Bis er den Tresor für den Wegtransport vorbereitet hatte, seien zwi- schen einer halben und einer ganzen Stunde vergangen. Zuletzt habe er im Wohnzimmer noch den Rollladen heruntergelassen (S. 35). Es folgte am 21. Mai 2012 eine weitere polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten (Urk. 2/9). Dabei musste er auf Vorhalt von Telefondaten im Ge- gensatz zu seinen früheren Aussagen einräumen, dass sein letzter Besuch beim Opfer in dessen Wohnung nicht am Montag, dem 13. Februar 2012, sondern tags darauf am Dienstag, dem 14. Februar 2012, stattgefunden hatte (S. 8 f.). Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. Juni 2012 (Urk. 2/10) war den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten gewidmet und ergab zum Kern- geschehen in der Wohnung keine Neuerungen. Der Beschuldigte blieb bei seiner früheren Erklärung, er habe zuhause noch einen Sparbatzen von mehreren Tau- send Franken gehabt; er fügte an, es hätten ja auch Nachsteuern und andere Sa- chen bezahlt werden müssen (a.a.O. S. 9). Die Einzahlung von Fr. 2'000.– auf sein UBS-Konto sei – anders als er früher ausgesagt hatte – ebenfalls aus dem Geld von zuhause erfolgt (S. 10). Zu seiner Befindlichkeit in der Zeit vor der Tat gab er zu Protokoll, dass ihm einfach alles über den Kopf gewachsen sei. Er sei komplett ein anderer Mensch gewesen. Auch habe er Angst gehabt, dass seine Zweckentfremdung von Geldern der ...-Vereinigung herauskomme (S. 11). Er sei "während zwei Jahren oder eineinhalb Jahren einfach neben den Schuhen gewe- sen". Das viele Geld - gemeint das Pensionskassengeld, das er sich hatte aus- zahlen lassen - habe ihm nicht gut getan; er habe früher nie viel Geld gehabt (S. 14). In der polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2012 blieb der Beschuldigte da- bei, dass er noch über einen Sparbatzen von Fr. 10'000.– verfügt habe und ein Teil der Zahlungen nach der Tat daraus erfolgt sei. Von diesem Sparbatzen sei
anschliessend nichts übrig geblieben. Seine Ehefrau habe von diesem Geld nichts gewusst (Urk. 2/11 S. 2 f.). Zum Thema Tötung des Opfers trug der Be- schuldigte erneut vor, er sei von diesem angegriffen worden. Dem Beschuldigten wurden sodann die Telefonranddaten vorgehalten, wonach er sich am 14. Februar 2012 von ca. 17.11 bis 18.53 Uhr in der Wohnung des Opfers bzw. in deren Umgebung aufgehalten haben muss. Dazu konnte der Beschuldigte nichts Substantielles aussagen. Den Anruf seiner Ehefrau auf den Festnetzanschluss des Opfers um 18.52 Uhr will der Beschuldigte nicht gehört haben; auch wisse er nicht, ob er in diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung gewesen sei. An das knapp einminütige Telefonat mit seiner Ehefrau um 18.53 Uhr – sie hatte ihn auf sein Mobiltelefon angerufen – vermochte er sich ebenfalls nicht mehr zu erinnern (Urk. 2/11 S. 5 ff.). Am Ende der Einvernahme betonte der Beschuldigte einmal mehr, dass das Opfer, als er die Wohnung verlassen habe, noch gelebt habe. Weshalb er denn beim Haftrichter ausgesagt habe, er hätte †B._____ "umgebracht", könne er nicht mehr sagen (a.a.O. S. 9). In der nächsten polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2012 bestätigte der Beschuldigte, seit Anfang Jahr (2012) insgesamt Fr. 1'120.– für private Zwecke vom Konto der ...-Vereinigung seines früheren Arbeitgebers abdisponiert zu ha- ben. Bereits im Jahre 2011 habe er Geld von diesem Konto zweckentfremdet (Urk. 2/12 S. 4 f.). Die ersten Fr. 500.– Rückzahlung auf dieses Konto habe er am 17. Februar 2012 vorgenommen, mithin kurz nach dem Ableben von †B._____. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. September 2012 ergab nichts Neues (Urk. 2/13). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2012 (Urk. 2/14) vermochte sich der Beschuldigte plötzlich wieder an den Anruf seiner Ehefrau am Abend des 14. Februar 2012 zu erinnern. Sie habe nur gefragt, wann er nach Hause komme (a.a.O. S. 1). Bei diesem Anruf sei er nicht mehr in †B._____s Wohnung gewesen, aber sehr wahrscheinlich noch in der Nähe. Er bestritt, dass er bei einem früheren Besuch in der Wohnung des Opfers darin her- umgeschnüffelt habe: Er sei zwar in der Stube gewesen, habe aber nur das Fens- ter zugemacht "und nichts anderes" (a.a.O. S. 2). Anlässlich der weiteren polizei- lichen Einvernahme vom Folgetag (Urk. 2/15) beharrte der Beschuldigte erneut
darauf, dass er †B._____ nicht umgebracht habe. Die Verletzungen an dessen Hals könne er sich schlicht nicht erklären. Er habe †B._____ "nicht wissentlich und mit Absicht im Halsbereich gehalten oder gar zugedrückt." †B._____ habe noch gelebt, als er die Wohnung verlassen habe und der Beschuldigte sei später nicht nochmal in der Wohnung gewesen. Seine anderslautende frühere Aussage dazu, er habe sich am Tag nach der Tat nochmals zur Liegenschaft ... in C._____ begeben, erklärte er damit, dass er damals "so durcheinander" gewesen sei, dass er "das" (gemeint: den weiteren Gang an den ... [Liegenschaft]) gar nicht mehr hatte machen können (a.a.O. S. 4 f.). Die letzte polizeiliche Einvernahme vom 15. November 2012 (Urk. 2/16) widmete sich der vom Beschuldigten behaupteten "Ohnmacht" beim Strangulie- rungsvorgang. Er blieb dabei, dass ihm "einfach schwarz vor den Augen" gewor- den sei und er nichts mehr gespürt habe (a.a.O. S. 3 f.). Er räumte jedoch ein, dass er eine solche Ohnmacht vorher noch nie erlebt hatte, sondern lediglich Schwächeanfälle (a.a.O. S. 5 und 7). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 15. Mai 2013 (Urk. 2/17) hielt der Beschuldigte daran fest, dass er sich nach der Tat nicht nochmal zur Wohnliegenschaft des Opfers begeben habe. Wenn er einmal etwas anderes ausgesagt habe, so sei er "vielleicht verwirrt" gewesen (a.a.O. S. 2 f.). Auf Vorhalt einer ZVV-Tageskarte aus seinem Besitz für die Strecke nach C., die der Beschuldigte am Samstag, den 11. Februar 2012, mithin 3 Tage vor der Tat, ge- löst hatte, gab er zu, schon damals nach C. gefahren zu sein, er sei jedoch nicht bei †B._____ gewesen, sondern in einem Grümpelwarenladen zum "Schneuggen"; gekauft habe er aber nichts (a.a.O. S. 4). Auf Vorhalt des entspre- chenden Anklagetextes anerkannte er seine prekäre finanzielle Lage vor der Tat. Im Zusammenhang mit der in der Anklageschrift aufgeführten weiteren Vorge- schichte hielt er fest, dass er nur vermutet und nicht gewusst habe, dass seine Ehefrau eine aussereheliche Beziehung zu †B._____ gepflegt habe. Dass †B._____ einen Tresor oder viel Bargeld zu Hause gehabt hätte, habe er weder gewusst noch vermutet. Zum Kerngeschehen der Tat hatte der Beschuldigte
nichts weiter beizufügen, ausser, dass die Mitnahme des Tresors eine "richtige Dummheit" gewesen sei; "ich war neben mir" (a.a.O. S. 15). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 18. September 2013 beharrte der Beschuldigte darauf, dass es im Tresor nur Fr. 15'000.– Bar- geld und zwei Silberbarren sowie ein Goldstück gehabt habe und er den Rest sei- ner Schulden mit Geld aus dem eigenen Sack bezahlt habe (Urk. 57 S. 5). Eine Erklärung, weshalb er die Schulden nicht schon früher beglichen habe, wenn er doch noch Fr. 10'000.– zur Verfügung gehabt habe, hatte der Beschuldigte nicht (a.a.O. S. 6). Auf die Frage, weshalb er das erste Mal allein zu †B._____ gegan- gen sei, gab er als Grund an, dass dieser ihm, als er seine Frau zu †B._____ be- gleitet hatte, um für sie das Bier zu tragen, gesagt habe, er solle am Donnerstag wieder Bier bringen; dies habe die Ehefrau des Beschuldigten jedoch nicht gehört (S. 7). Der erste alleinige Besuch bei †B._____ habe etwa eine halbe Stunde ge- dauert; der zweite weniger lang. Es sei beim zweiten Mal eskaliert, weil †B._____ Schimpfwörter gebraucht, böse Wörter gesagt habe (S. 10). Auf die Frage, wieso er denn †B._____ trotz der Beschimpfungen beim vorangegangenen Besuch am 14. Februar 2012 nochmals besucht habe, gab der Beschuldigte an, †B._____ habe ihm leid getan und ebenfalls seine Ehefrau, die wegen dem Treppensteigen immer gejammert habe (a.a.O.). Auf die vielen Widersprüche in seinen früheren Aussagen angesprochen (S. 12 ff.: so betreffend der Wartezeit, als †B._____ ihm am 14. Februar 2012 auf das erste Läuten hin nicht sofort aufgemacht hat, betref- fend der Rückkehr des Beschuldigten zum Haus von †B._____ am Tag nach der Tat, betreffend des Verbleibs des Wohnungsschlüssels von †B., betreffend der Reihenfolge zwischen dem Kaffeetrinken in der Küche, dem Aufs-Bett-ziehen des Körpers von †B. und des Zudeckens desselben, betreffend des Zu- stands der Türe des Schranks mit dem Tresor und betreffend des Pulsfühlens am Handgelenk von †B.) blieb der Beschuldigte jeweils bei den in der Untersu- chung zuletzt gemachten Aussagen. Darauf hingewiesen, dass wenig glaubhaft sei, dass er sich bei seiner Körpergrösse und seinem Gewicht nicht gegen †B. habe wehren können, hatte der Beschuldigte dafür keine Erklärung; er räumte zwar ein, dass er grösser und stärker sei, †B._____ habe aber zuerst ge- schupft und ihn beschimpft. Dann sei es zum Gerangel gekommen und beide sei-
en zu Boden gegangen. Der Beschuldigte sei dann eine Zeit lang "weg" gewesen und erst später wieder aufgewacht. Es tue ihm auch leid, dass †B._____ danach gestorben sei, das habe er nicht gewollt (S. 14 f.). Auf Vorhalt, dass das Strangu- lieren als komplexe Handlung nicht bei Bewusstlosigkeit ausgeführt werden kön- ne, wusste der Beschuldigte nur zu sagen, er wisse nicht, ob er †B._____ am Hals gewürgt habe oder nicht. Beim Aufwachen habe er aber die Hand an seinem Hals gehabt (S. 21 f.). Auf die Frage, weshalb er den Tresor mitgenommen habe, vermochte der Beschuldigte – ausser, dass es eine "grosse Dummheit" gewesen sei – ebenfalls keine plausible Erklärung zu liefern (S. 23 f.). In der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bezüglich des Kernge- schehens im Wesentlichen bei seinen zuletzt gemachten Aussagen. Er habe †B._____ nicht wegen des Geldes aufgesucht. Aufgrund der aus dem Nichts her- aus erfolgten Beschimpfungen durch †B._____ und dessen Gestosse sei ihm, dem Beschuldigten, die Sicherung durchgebrannt und er habe †B._____ gepackt, worauf sie beide ins Schlafzimmer gestürzt seien. Dann will der Beschuldigte "weg" gewesen sein; er wisse nicht, ob er den Geschädigten gewürgt oder die Hand auf seinem Mund gehabt habe. Auch den Tresor wollte der Beschuldigte nach wie vor nur zufällig gesehen haben (Prot. II S. 46 ff.). Allerdings räumte er in der Berufungsverhandlung ein, dass es im Tresor etwas mehr Geld als genau Fr. 15'000.– gehabt hätte ("es war etwas über Fr. 15'000.–"; Prot. II S. 46 unten). Auch seinen angeblichen Sparbatzen relativierte er von den ursprünglich Fr. 10'000.– auf nunmehr Fr. 9'000.– oder Fr. 8'000.– (Prot. II S. 44). Neu war auch seine Aussage, dass er vom Konto der ...-Vereinigung seines früheren Ar- beitgebers rund Fr. 10'000.– zweckentfremdet haben will (und nicht bloss "maxi- mal ca. Fr. 2'412.30", wie in der Anklage auf S. 5 aufgeführt; Prot. II S. 41). Alles sei jedoch zurückbezahlt worden, ergänzte der Verteidiger (a.a.O.). Weiter bestä- tigte der Beschuldigte vor Obergericht ausdrücklich, dass ihm ab Anfang 2012 bewusst gewesen sei, dass jederzeit die Betreibung der gesamten Forderung der D._____ drohte (Prot. II S. 40 unten) und dass nach unbenütztem Ablauf der Zah- lungsfrist gemäss dem Zahlungsbefehl, den er am 27. Januar 2012 abgeholt hat- te, mithin ab Donnerstag, dem 16. Februar 2012, mit der Pfändung zu rechnen war (Prot. II S. 41 f.). Entgegen seinen früheren Aussagen war der Beschuldigte
nun auch nicht mehr sicher, ob †B._____ noch gelebt habe, als der Beschuldigte die Wohnung verlassen hat; er habe nicht nochmal nach ihm geschaut (Prot. II S. 58 f. und S. 61). 3. Erste Analyse des Aussagenverhaltens des Beschuldigten a) Bei einer ersten Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten fällt vorerst auf, dass er die Streitphase, die mit den Beschimpfungen und Beleidigun- gen durch den Geschädigten begonnen und den Beschuldigten letztlich zur Ge- waltanwendung provoziert hätten, äusserst zurückhaltend geschildert hat. Schon beim Haftrichter hiess es nur, er sei "aufs Übelste" beleidigt worden bzw. der Ge- schädigte habe ihm "üble Worte" an den Kopf geworfen (Urk. 2/2 S. 2). Der Be- schuldigte erwähnt dabei zwar seine Prostataoperation, ohne aber einen konkre- ten Bezug zu dem, was der Geschädigte und wie er es gesagt haben soll, herzu- stellen. In der Befragung fünf Tage später hiess es - allerdings erst auf eine sug- gestive Frage des Polizisten, ob es stimme, dass er von †B._____ aufs Übelste wegen seiner Impotenz beleidigt worden sei, "ja, das stimmt so" (Urk. 2/4 S. 2). Anschliessend spricht der Beschuldigte davon, dass der Geschädigte ihm auch noch "andere Vorwürfe" gemacht sowie gedroht habe, ihm die Ehefrau wegzu- nehmen (a.a.O.). Im weiteren nannte der Beschuldigte nebst allgemeinen Um- schreibungen wie "übel" bzw. "unter der Gürtellinie" beschimpft relativ zusam- menhanglos weitere Äusserungen, die der Geschädigte gemacht habe: so, dass die Kinder des Beschuldigten nicht von diesem seien sowie die Kraftausdrücke "Arschloch" und "Schlappschwanz" (a.a.O. S. 7). Auf ausdrückliche Nachfrage seines Verteidigers ergänzte der Beschuldigte die Ausdruckspalette mit "nichts wert", "Trottel", "kein gelernter Maler", "zeugungsunfähig". Und der Beschuldigte fügte an, dass der Geschädigte "soviel zu mir gesagt (habe), dass ich heute hier nicht alles wiederholen kann" (a.a.O. S. 17). In einer weiteren Einvernahme, in der die Beschimpfungen des Geschädigten wieder Thema waren, wollte der Beschul- digte diese erneut nicht von sich aus wiedergeben; er fragte deshalb: "Muss ich alles aufzählen, was er mir gesagt hat"? Und auf Aufforderung des Staatsanwalts, dies zu tun, äusserte der Beschuldigte Folgendes, was der Geschädigte ihm ge- sagt haben soll: "Waschlappen", dass seine Kinder nicht von ihm seien, "Trottel",
"nichts wert" und "nicht ein gelernter Maler, sondern nur ein Handlanger" (Urk. 2/6 S. 5). Dies war das Konkrete, was der Beschuldigte zu den Beleidigungen des Geschädigten auszusagen wusste: die Wiedergabe eines sinnigen Zusammen- hangs all dieser Äusserungen oder sonstige Angaben zum Gesprächsverlauf und zu seiner Dynamik bzw. Angaben dazu, was er selber dem Geschädigten auf die- se Provokationen hin geantwortet habe, blieben aus. Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme vom 15. März 2012, aber auch in allen weiteren Befragungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Vorinstanz beschränkte sich der Beschuldigte dann nur noch auf rein abstrakte Beschreibungen des vom Geschädigten Gesag- ten wie "Schlötterlinge", "Schimpfwörter" bzw. "böse Worte". Nicht anders verhielt er sich vor Obergericht (Prot. II S. 46 und 50). Es lässt sich bereits hier fragen, ob die angeführten, weitgehend zusam- menhangslosen Injurien und die weiteren Bemerkungen des Geschädigten über- haupt das Potential haben konnten, einen besonnenen Mann so stark zu provo- zieren, dass dieser völlig ausser Kontrolle geriete. Wenn die Verteidigung dies für jeden Durchschnittsmenschen bejahen will, so ist sie darauf zu verweisen, dass sie den Beschuldigten an anderer Stelle als ausgesprochenen Gemütsmenschen darstellt, der sich vor Konflikten scheue (Urk. 59 S. 9 und 41). Im Übrigen hegt auch der psychiatrische Gutachter Zweifel an der Version eines impulsiv- blindwütigen Tatgeschehens: nebst den Hinweisen auf einen Affekt, die sich je- doch nur aus der Sachdarstellung des Beschuldigten selber ergeben, weist der Gutachter auf folgende Gesichtspunkte hin, die dafür sprächen, dass der Be- schuldigte durchaus in der Lage geblieben war, sein Verhalten situationsgemäss zu steuern: das Fehlen eines im Vorfeld bestehenden zermürbenden Konflikts zwischen dem Täter und dem Opfer, das Fehlen einer affektiven Labilisierung des Beschuldigten im Vorfeld der Tat, das Ausbleiben der nach der Begehung einer Affekttat charakteristischen affektiven Erschütterung (so hat der Beschuldigte für den verletzten Geschädigten nicht etwa die Sanität gerufen), das direkt an die körperliche Auseinandersetzung anschliessende, geordnete und längere Zeit in Anspruch nehmende Nachtatverhalten beim Präparieren und Wegschaffen des Tresors (Urk. 7/11 S. 45 f.; Hervorhebungen durch die Urteilsredaktion).
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist weiter, dass es sich beim Vorgang, in welchem der Geschädigte den Beschuldigten provoziert haben soll, nach Dar- stellung des Letzteren um den alleinigen Anlass handelt, der dazu geführt habe, dass der Beschuldigte die Beherrschung verloren und in der Folge das Opfer er- würgt hat. Wenn der Beschuldigte hiezu die Wahrheit aussagte, so wäre zu er- warten, dass er diesen so zentralen Provokationsvorgang konkreter, lebendiger und engagierter wiedergegeben würde. Das Gegenteil war der Fall: Der Beschul- digte blieb zögerlich und machte erst auf Nachhaken der Befragenden und seines Anwalts Aussagen, die jedoch durchwegs karg blieben und sich in stereotypi- schen Angaben von Beleidigungen und Injurien erschöpften, ohne dass ein inne- rer Zusammenhang des Gesprächs- und Geschehensverlaufs erkennbar worden wäre. Der tatsächliche Kern der Aussagen blieb bis zuletzt gering und es waren keine Realitätskriterien festzustellen wie etwa Folgerichtigkeit, nachvollziehbare Dynamik, Detailreichtum, Originalität, Verflechtung mit bewiesenen Tatsachen, gefühlsmässige Beteiligung in der Aussage im Sinne des Berichtens von etwas Erlebtem. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Provokation des Geschä- digten als ohne Grund ausgelöst und völlig unvermittelt erfolgt darstellte, womit er das Nachhaken von vornherein in Schranken wies. Ein solch karges, weitgehend zusammenhangloses Geschehensgerippe wirkt aber zu gekünstelt, zu farblos und zu wenig stimmig, um zu überzeugen; das vom Beschuldigten geltend gemachte Geschehen erscheint deshalb von vornherein als psychologisch nicht einfühlbar und deshalb kaum glaubhaft. Die Vorinstanz trat den an verschiedenen Stellen inhaltsschwachen und oft nur schwer nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten mit dem Hinweis ent- gegen, dass dieser gemäss dem psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/11) insgesamt nur unterdurchschnittlich intelligent und seine sprachliche Intelligenz als grenz- wertig zu taxieren seien (Urk. 78 S. 10 und 41). Das Bezirksgericht leitete deshalb aus dem fragwürdigen Aussageverhalten des Beschuldigten nichts Nachteiliges für ihn ab. Als Befund wurde im Gutachten zwar eine "unterdurchschnittliche ver- bale Intelligenzausstattung" beim Beschuldigten festgehalten; es falle ihm insbe- sondere schwer, Emotionen zu verbalisieren (vgl. Urk. 7/11 S. 35). Die testpsy- chologischen Befunde ergaben allerdings, dass das Intelligenzniveau des Be-
schuldigten als noch im Normbereich liegend, wenn auch im unteren solchen, zu qualifizieren ist. Sodann wurde die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschuldigten als nicht beeinträchtigt taxiert und u.a. sowohl seine verbale Abstraktionsfähigkeit, die sprachgebundene Denkflexibilität als auch das episodische Gedächtnis als al- tersnormativ unauffällig bezeichnet (a.a.O. S. 38). Überdies erwies sich in der zu- sammenfassenden Beurteilung des Gutachters die sprachliche Intelligenz des Beschuldigten als noch "knapp durchschnittlich" (a.a.O. S. 43). Damit aber wird klar, dass die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Be- schuldigte unterdurchschnittlich intelligent und seine sprachliche Intelligenz "grenzwertig" sei, eine Einschätzung, die zum Teil von der Verteidigung geteilt wurde (Urk. 59 S. 9, Prot. I S. 8), sich nicht an die gutachterlichen Feststellungen hält, sondern sie in unangebrachter Weise aggraviert. Und soweit im Gutachten tatsächlich auf kognitive Funktionsstörungen beim Beschuldigten hinsichtlich komplexer Anforderungen hingewiesen wird (Urk. 7/11 S. 38), ist daran ebenfalls ein grosses Fragezeichen zu setzen, wenn das äusserst komplexe, aber geordnet und konsequent ausgeführte Nachtatverhalten des Beschuldigten vergegenwärtigt wird (vgl. nachstehend unter Ziff. II.4.5.). Weiter ist den Erwägungen der Vor- instanz entgegen zu halten, dass es bei der Wiedergabe des Geschehens, wel- ches der Strangulation des Geschädigten unmittelbar vorausgegangen ist, nicht um die Verbalisierung von Emotionen handelt, sondern um eine Berichterstattung darüber, wie, weshalb und womit der Geschädigte den Beschuldigten zur Ge- walteskalation provoziert haben soll. Mit den Aussagen zu diesem zentralen Vor- gang vermochte der Beschuldigte jedoch selbst bei Berücksichtigung seiner leicht eingeschränkten Sprachbegabung in keiner Weise zu überzeugen. b) Ein weiterer Grund, der an den Aussagen des Beschuldigten zweifeln lässt, liegt darin, dass von ihm öfters mit den Zeitangaben jongliert wurde: In der ersten Befragung am Morgen nach der Verhaftung negierte er noch die Tötung von †B._____ und verlegte seinen letzten Besuch bei ihm in die Vorwoche der Tat, mithin auf die Woche zwischen dem 6. und 12. Februar 2012 (Urk. 2/1 S. 6 und 11). Bereits einen Tag später aber stellte die Polizei fest, dass der auf der Tür- schwelle zur Wohnung des Geschädigten sichergestellte Schuhabdruck, der dem
Beschuldigten zuzuordnen war, als Nichttrockenabdruck wetterbedingt nur aus der Woche stammen konnte, in welcher der Geschädigte gemäss Ergebnis der Leichenschau verstorben war. Dies und die Schlussfolgerung, dass die bisherige Zeitangabe des Beschuldigten über seinen letzten Besuch bei †B._____ nicht stimmen könne, wurden in den Akten vermerkt (Urk. 1/7). Als der Beschuldigte zwei Tage später dem Haftrichter vorgeführt wurde, gab er zu, den Geschädigten "umgebracht" zu haben und nannte den Montag (gemeint der 13. Februar 2014) als den Tag seines letzten Besuchs beim Geschädigten, anlässlich welchem die- ser zu Tode gekommen sei (Urk. 2/2 S. 2). In einer späteren Einvernahme musste er aufgrund von Telefonranddaten einräumen, dass es noch einen Tag später war, nämlich am Dienstag derselben Woche (Urk. 2/9 S. 8 f.). Der Beschuldigte hatte somit anfänglich versucht, seinen letzten Besuch beim Opfer von der unmit- telbar daran anschliessenden Bezahlung all seiner Schulden wegzurücken. Umgekehrt verhielt er sich bei den Angaben zu den Aufforderungen durch das Betreibungsamt. Diese Vorgänge schob der Beschuldigte in die Zeit nach der Tö- tung: Er will am Mittwoch, am Tag nach der Tat, eine Zahlungsaufforderung bzw. ein Schreiben des Betreibungsamtes erhalten haben, wonach er die rund Fr. 3'000.– für Steuern aus dem Jahre 2010 bezahlen kommen müsse; er sei dann auf das Betreibungsamt gegangen (am 16. Februar 2012) und es habe dort geheissen, es sei eine weitere Forderung über ca. Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 2/4 S. 15, 2/6 S. 12). In Wahrheit datierte der Zahlungsbefehl betreffend der offe- nen Steuerschuld bereits vom 25. Januar 2012 und der Beschuldigte hatte ihn am 27. Januar 2012 persönlich auf dem Amt abgeholt (vgl. Urk. 12/8). Rechtsvor- schlag erhob er nicht. Die Zahlungsfrist für den Schuldner, bis die Gläubigerschaft die Fortsetzung der Betreibung durch Pfändung frühestens verlangen durfte, lief somit bis Donnerstag, den 16. Februar 2012, mithin bis zwei Tage nach der Tat. Die Abholungsaufforderung betreffend der zweiten Betreibung, derjenigen der E._____ AG über rund Fr. 13'000.–, wurde gemäss Eintrag im Betreibungsproto- koll am Donnerstag, dem 16. Februar 2012, versandt (vgl. Urk. 12/6 S. 2); der Be- schuldigte konnte sie somit frühestens am Folgetag im Briefkasten haben. Wenn der Beschuldigte somit bereits am Donnerstag, dem 16. Februar 2012, zum Be- treibungsamt ging, um Zahlungen zu machen, so tat er dies aus eigenem Antrieb
und im Wissen, dass betreffend der Betreibung der Steuerschuld frühestens an diesem Tag das Fortsetzungsbegehren gestellt werden konnte mit der Folge der unverzüglichen Pfändung. Daran, dass der Beschuldigte dies wusste und ihm die Verfahrensschritte eines Betreibungsverfahrens bekannt sein mussten, ist auf- grund des Zahlungsbefehls, der auf die Zahlungsfrist hinwies, und aufgrund der Betreibung ein halbes Jahr zuvor, die er noch rechtzeitig abzuwenden vermocht hatte, sowie aufgrund seiner Erfahrungen aus zahlreichen früheren Betreibungen (vgl. Urk. 2/7 S. 3 und Urk. 3/7 S. 4 unten) nicht ernstlich zu zweifeln. Zudem hat er dieses Wissen anlässlich der Berufungsverhandlung selber eingeräumt (Prot. II S. 41 f.) Dass er erst nach der Tötung des Opfers aufgrund einer Abholeinladung des Betreibungsamtes zum Gang aufs Amt veranlasst worden sein soll, ist damit widerlegt und vom weiteren Zahlungsbefehl betreffend der Forderung der E._____ AG erfuhr er am 16. Februar 2012 auf dem Betreibungsamt, mithin vor- gängig der frühestens am nächsten Tag erfolgten Zustellung der entsprechenden Abholungseinladung. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte mit der Vorverlegung des Zeitpunkts des Zugangs der Abholungsaufforderung (Mittwoch anstatt Freitag) einen Zusammenhang, und sei er auch nur zeitlich, zwischen der begangenen Gewalttat und seinen Betreibungen bzw. der drohen- den Pfändung zu verschleiern versucht hat. c) Im Aussageverhalten des Beschuldigten ist als weitere Auffälligkeit fest- zustellen, dass er dort, wo er zu seiner Entlastung etwas im Gesamtzusammen- hang wenig Nachvollziehbares aussagte, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage öf- ters mit zusätzlichen Ausdrücken oder Angaben, welche die Plausibilität verstär- ken sollten, zu untermauern suchte. So verstärkte er, als er erstmals darauf ange- sprochen wurde, ob er mit der Tötung von †B._____ etwas zu tun habe, seine Verneinung mit dem Zusatz "Ehrenwort nicht" (Urk. 2/1 S. 3). Das gleiche "Eh- renwort" warf er in die Waagschale, als es darum ging, glaubhaft zu machen, dass sich im Tresor bloss Fr. 15'000.– und nicht etwa Fr. 26'000.– befunden hät- ten (vgl. Urk. 2/10 S. 10). Auch versuchte er, die angeblich plötzliche Aggressivität des Opfers ihm gegenüber unmittelbar vor seiner Gewalttat damit plausibler er- scheinen zu lassen, dass er anfügte, †B._____ habe sich schon anlässlich des Besuchs in der Vorwoche aggressiv verhalten und den Beschuldigten beschimpft,
so dass er, der Beschuldigte, sich damals zufolge der Beleidigungen veranlasst gesehen habe, die Wohnung zu verlassen. Dass dieser behauptete Vorgang nicht so recht dazu passen will, dass der Beschuldigte dem Opfer am folgenden Diens- tag dann schon wieder einen Besuch abstattet und Bier bringt, fing der Beschul- digte mit der Ergänzung auf, †B._____ habe ihn in der Vorwoche schon vor den damaligen Beleidigungen gebeten gehabt, am kommenden Montag wieder Bier zu bringen (Urk. 2/4 S. 4). Die bereits von der Vorinstanz als unglaubhaft taxierte Behauptung der "Ohnmacht" anlässlich des Kerngeschehens, die der Beschuldig- te letztlich auf seine Zuckerkrankheit zurückführt, untermauerte er folgerichtig damit, dass er sich danach zuerst wieder habe sammeln müssen und sich des- halb in der Küche einen Kaffee mit Zucker zubereitet habe. Dies wiederum will nicht so recht dazu passen, dass derweil das Opfer angeblich stöhnend am Bo- den gelegen haben soll. d) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten leidet sodann nicht zuletzt unter den vielen Widersprüchen, mit denen sie gespickt sind. So hat der Beschuldigte anfänglich ausgesagt, er habe das Opfer zuerst aufs Bett gelegt, zugedeckt, dann Licht gemacht und sich erst anschliessend einen Kaffee in der Küche zubereitet (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Tatrekonstruktion will er aber nach dem Wiederaufwachen aus seiner "Ohnmacht" vom Boden aufgestanden und in die Küche gegangen sein, wo er den Rest des Kaffees mit Zucker gesüsst und getrunken habe, derweil †B._____ noch im Schlafzimmer am Boden gelegen sei; erst nachdem der Beschuldigte sich ca. 10 Minuten gesammelt habe, sei er ins Schlafzimmer zurückgekehrt und habe †B._____ aufs Bett gelegt. Und erst nach- dem der Tresor zum Abtransport vorbereitet gewesen sei, mithin erst kurz vor dem Verlassen der Wohnung, will er das Opfer noch zugedeckt haben (Urk. 2/8 S. 18-34). Weitere Widersprüche finden sich in den Aussagen des Beschuldigten darüber, wie lange seine "Ohnmacht" gedauert habe (1 bis 1 ½ Stunden oder 10- 15 Minuten bis ½ Stunde; Urk. 2/6 S. 9 im Gegensatz zu Urk. 2/8 S. 18 und 2/16 S. 4), wie oft und mit welchem Erfolg er dem Opfer nach der Strangulation den Puls gefühlt habe (vgl. 2/4 Rz 38 im Gegensatz zu Urk. 2/8 S. 24 und 33), wie der Zustand der Türe des Schranks gewesen sei, bevor er darin den Tresor gesehen habe (vgl. Urk. 2/4 Rz 36 und 56, Urk. 2/6 S. 7, 2/8 S. 26, Prot. I S. 16 ff.), ob er
unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung nochmals nach dem Geschädigten geschaut habe (Urk. 2/4 Rz 69 im Gegensatz zu Urk. 2/6 S. 8 und 2/8 S. 33), ob er die Einzahlung vom 16. Februar 2012 von Fr. 2'000.– auf sein UBS-Konto mit Geld aus dem Tresor bewerkstelligt habe oder nicht (Urk. 2/6 S. 12 im Gegensatz zu Urk. 2/10 S. 10) sowie ob er sich am Tag nach der Tat nochmals zum Haus des Geschädigten begeben habe oder nicht (Urk. 2/4 S. 3, 2/6 S. 14, 2/9 S. 10 im Gegensatz zu Urk. 2/15 S. 3 f. und 2/17 S. 2 f.). e) Bereits diese erste Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten, die sich ob des grossen Umfangs der Befragungsprotokolle auf das Wesentliche seiner Äusserungen beschränken muss, macht deutlich, wie wenig seine Aussa- gen als solche zu überzeugen vermögen. Das von ihm geschilderte Geschehen erscheint in verschiedener Hinsicht psychologisch nur schwer einfühlbar. Es ent- steht an verschiedenen Stellen unweigerlich der Eindruck, dass hier mit der Wahrheit zurückgehalten wird. Insbesondere das Lavieren des Beschuldigten hin- sichtlich seiner Verantwortung für das Ableben des Opfers wirkt so bemühend, dass es die Aussagekraft nicht nur in diesem Punkt schwächt, sondern auch hin- sichtlich seiner weiteren damit in Zusammenhang stehenden Aussagen zur gröss- ten Vorsicht gemahnt. Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als bisher unbescholtener Bürger ist zwar intakt, auch wenn die Art und Weise, wie er innert kürzester Zeit sein Pensionskassengeld vernichtet hat, auf eine Charakterschwä- che hinweist. Es kommt jedoch nach ständiger Gerichtspraxis ohnehin weniger auf die generelle Glaubwürdigkeit einer befragten Person an; weit entscheidender für die Überzeugungskraft einer Aussage sind ihr innerer Gehalt, die Kohärenz und die Art und Weise, wie ausgesagt wird . Auf diese und die weiteren Kriterien, welche bei Aussageanalysen zu beachten sind, hat unter Bezug auf Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Auflage, 2007, bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 78 S. 8 f.). Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte bei wenig plausiblen Aussagen öfters mit einer unnötigen Verstärkung nachgeholfen, was ein klassisches Lügensignal darstellt. Auch hat er zu seinen Gunsten mit Zeitabläufen jongliert. Des Weiteren waren zahlreiche Widersprüche bei verschiedenen Details des geschilderten Ge-
schehens auszumachen. Realitätskriterien fehlten demgegenüber weitgehend. Wo sich die Beweislage als zwingend erwies, passte der Beschuldigte seine Aus- sagen jeweils an, so zum Beispiel aufgrund der Telefonranddaten beim Wochen- tag seines letzten Besuchs beim Opfer. Im Übrigen erschien sein Aussageverhal- ten als von der klaren Tendenz zur Beschönigung des eigenen Tuns geprägt und vom Fehlen echten Mitgefühls mit dem verstorbenen Opfer (so bezeichnete der Beschuldigte als seinen "grössten Fehler" nicht etwa das Strangulieren des Op- fers, sondern das Mitnehmen von dessen Tresor; Urk. 2/6 S. 7). So auszusagen ist zwar das gute Recht eines jeden Beschuldigten, der nicht der Wahrheitspflicht untersteht und seinem berechtigten Interesse an einem güns- tigen Ausgang des Verfahrens grundsätzlich nachgeben darf, zumal wenn es um den schwerwiegenden Vorwurf eines Tötungsdelikts geht. Es ist jedoch nicht al- lein schon aufgrund der Unschuldsvermutung alles zu glauben, was von einem Beschuldigten vorgebracht wird. Vielmehr herrscht der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung. Demzufolge hat der Richter die Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Dabei sind die ein- zelnen Aussagen des Beschuldigten in erster Linie gegen allfällige Gegentatsa- chen abzuwägen. Eine fragwürdige Aussage kann aber auch bereits durch eine gegenläufige Indizienlage, so dieser hohe Beweisstärke zukommt, widerlegt sein. Die zu ziehende Schlussfolgerung darüber, welcher Sachverhalt als erstellt gelten kann und muss, bedarf dabei nicht absoluter Gewissheit; es dürfen aber keine unüberwindlichen Zweifel mehr daran bestehen (Art. 10 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Aussagen des Beschul- digten zum Tatgeschehen gesamthaft für unglaubhaft taxiert werden müssten (zuletzt in Urk. 94 S. 10 und 19). Dies lässt sich aufgrund der vorliegend ersten Sicht und Analyse noch nicht sagen. Zu prüfen bleibt, ob sich geradezu grundle- gende Elemente der Sachdarstellung des Beschuldigten rechtsgenügend widerle- gen lassen und ob sich wesentliche Aspekte, welche die Vorinstanz offen gelas- sen hat, doch noch klar beantworten lassen. Erst dann und als Schlussergebnis einer Gesamtschau wird sich feststellen lassen, ob sich die Erklärungen des Be- schuldigten trotz aller Fragezeichen ganz oder zumindest teilweise als beweisbil-
dend erweisen, oder ob sie als Ausfluss eines regelrechten Lügengebäudes zu betrachten sind und damit jede Überzeugungskraft verlören. Im letzteren Fall müsste geprüft werden, ob sich der Anklagesachverhalt ohne die Vorbringen des Beschuldigten dennoch erstellen liesse. Im Folgenden sind deshalb die Pfeiler der Sachdarstellung des Beschuldigten unter Einbezug der anderen Beweismittel so- wie aller verfügbaren Indizien einer gesamthaften Beweiswürdigung zu unterzie- hen.
Impuls zur Bierlieferung jeweils primär vom Beschuldigten selbst ausgegangen sein und nicht vom Opfer. Und wenn der Beschuldigte somit am 14. Februar 2012 trotz der Vorkommnisse der Vorwoche dem Geschädigten aus eigenem Antrieb erneut Bier gebracht hat, so musste er einen guten Grund haben. Dieser dürfte nicht in Altruismus zu finden sein, da das Verhältnis zwischen Beschuldigtem und †B._____ nicht gerade freundschaftlich und nicht von Ver- trauen geprägt war. Schon die Tatsache, dass der Beschuldigte †B._____ siezte, während †B._____ den Beschuldigten (zumindest bei den letzten zwei Besuchen) duzte (vgl. Urk. 2/4 S. 4, Prot. I S. 7 oben), spricht gegen eine enge Beziehung. Es kommt hinzu, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit †B._____ eine aus der Sicht des Beschuldigten vermutungsweise aussereheliche Beziehung pflegte; je- denfalls habe er nicht gewusst, was genau die beiden in der Wohnung machten (vgl. Urk. 2/17 S. 15). Die Ehefrau des Beschuldigten hatte diesen denn auch sechs Jahre zuvor vorübergehend verlassen und während vier Monaten mit †B._____ in dessen Wohnung zusammengelebt (Urk. 1/22). Das distanzierte Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und †B._____ manifestierte sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte, als er ein bis zwei Wochen vor der Tat seiner Frau behilflich war, das viele Bier in die Etage der Wohnung des Geschädigten hochzuschleppen, die Wohnung nicht mitbetreten wollte, sondern sich – gemäss Aussage der Ehefrau des Beschuldigten – "wie der Blitz" entfernte, obwohl ihm †B._____ einen Kaffee angeboten hätte (vgl. Urk. 3/1 S. 8). Ebenfalls spricht für eine Distanz unter den beiden Männern, ja sogar ein gewisses Misstrauen von Seiten von †B._____, die von der Ehefrau des Beschuldigten wiedergegebene Äusserung des Geschädigten, er habe den Beschuldigten anlässlich eines Be- suchs beobachten können, wie er in der Stube bei der Wohnwand die Kästchen aufgemacht und hineingeschaut habe (vgl. Urk. 3/1 S. 20, 3/7 S. 13 und 56 S. 11). Die Vorinstanz hat diese Aussage als vom Hörensagen abgetan und nicht beach- tet (Urk. 78 S. 14). Als Indiz für ein gewisses Misstrauen des Geschädigten ge- genüber dem Beschuldigten kann diese Bemerkung, die die Ehefrau des Be- schuldigten nicht erfunden haben kann, dennoch Verwendung finden. Daran än- dert nichts, dass der Beschuldigte darauf angesprochen erklärte, er sei zwar im Wohnzimmer des Opfers gewesen, aber lediglich um ein Fenster zu schliessen
(Urk. 2/14 S. 2). Und vor Vorinstanz schob er als weitere Erklärung nach, der Ge- schädigte habe ihn eben gebeten, das Fenster zu schliessen (Urk. 57 S. 19). Gegen eine Gefälligkeit des Beschuldigten gegenüber †B._____ bzw. Mitleid mit ihm (vgl. Prot. I S. 10) als Motiv seines Besuchs vom 14. Februar 2012 spre- chen sodann das bereits erwähnte aggressive und beleidigende Verhalten †B.s, welches er gemäss Aussage des Beschuldigten vier Tage zuvor ge- zeigt hatte und was Letzteren damals dazu bewogen haben soll, †B.s Wohnung wieder zu verlassen (vgl. Urk. 2/4 S. 4). Nicht tauglich erscheint auch der Erklärungsversuch der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte die Bierlieferung an †B. am 14. Februar 2012 aus reiner Gutmütigkeit gegenüber seiner eigenen Ehefrau getätigt haben soll, weil diese das Bier nicht mehr habe schleppen können oder wollen (Urk. 59 S. 3). Diesfalls hätte der Beschuldigte seine Bierlieferung der Ehefrau sicher mitgeteilt, damit sich diese einen eigenen Gang zu †B. hätte sparen können. Seinen Besuch bei †B._____ verschwieg er ihr gegenüber jedoch (vgl. Urk. 2/11 Rz 26 f., Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 48 unten). Vor diesem Widerspruch versuchte sich der Beschuldigte mit der ebenfalls unglaubhaften Erklärung zu retten, †B._____ habe ihm verboten, seiner Frau vom Besuch etwas zu sagen. Einen Grund für das Ver- bot vermochte der Beschuldigte nicht zu nennen. Lediglich seine Verteidigung wusste zu ergänzen, dass †B._____ auf diese Weise von den Bierlieferungen beider Lieferanten (des Beschuldigten und seiner Ehefrau) hätte profitieren kön- nen, "ohne dass kritische Fragen" aufgekommen wären (vgl. Urk. 59 S. 10f.). Ab- gesehen davon, dass unerklärlich ist, was für kritische Fragen hätten aufkommen sollen, bleibt der Widerspruch bestehen, wie der Beschuldigte angeblich seiner Frau das Biertragen habe abnehmen wollen, wenn diese von seinen Parallelliefe- rungen gar nichts erfahren durfte. Dem offensichtlichen Erklärungsnotstand des Beschuldigten darüber, wieso er sich am 14. Februar 2012 veranlasst gesehen hat, dem Geschädigten eine Ladung Bier zu liefern, versuchte die Verteidigung vor Vorinstanz zu guter Letzt damit zu begegnen, dass sie vorbrachte, der Be- schuldigte hätte dies wohl aus lauter Langeweile getan, weil er nichts zu tun ge-
habt habe (Prot. I S. 12; Urk. 95 S. 12 oben). Dass auch dieser Erklärungsver- such scheitern muss, braucht nicht weiter erläutert werden. Scheiden aber - wie dargelegt - Gutmütigkeit gegenüber der eigenen Ehe- frau oder gegenüber dem Opfer, eine sonstige Freundlichkeit oder gar blosse Langeweile als taugliche Motive für den Besuch vom 14. Februar 2012 aus, so muss der Beschuldigte ein anderes starkes Motiv gehabt bzw. einen anderen Zweck verfolgt haben, wenn er am späten Nachmittag - beschwert mit 12 Dosen Bier - eigens von Zürich-... nach C._____ gefahren ist, um dem Geschädigten ei- nen Besuch abzustatten. c) Die Anklage sieht zwei Beweggründe, weshalb der Beschuldigte †B._____ getötet habe. Einer bestehe darin, dass er vermutet habe, dass seine Ehefrau eine aussereheliche Beziehung zu †B._____ gepflegt und der Beschul- digte deshalb befürchtet habe, dass sie sich noch mehr vom Beschuldigten ab- wenden werde; deshalb habe er mit der Tötung von †B._____ einen lästigen Ne- benbuhler aus dem Weg räumen wollen. Die Vorinstanz hat sich mit diesem von der Staatsanwaltschaft entworfenen Szenario ausführlich und zutreffend ausei- nandergesetzt; es kann deshalb vorab darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 17- 22). Mit der Vor-instanz kann insbesondere gesagt werden, dass die Ehe des Be- schuldigten und seiner Frau seit langem nicht mehr eigentlich gelebt wurde und weitgehend emotionslos war. Dass der Beschuldigte allein wegen der Befürch- tung, er könnte die mit dem gemeinsamen Leben unter einem Dach einhergehen- den Bequemlichkeiten verlieren, wenn sich seine Frau weiter von ihm abwenden und noch mehr †B._____ zuwenden würde, und dass der Beschuldigte †B._____ schon deswegen habe töten wollen, hat die Vorinstanz zutreffend als nicht erstell- bar, ja als abwegig bezeichnet. Es kommt hinzu, dass das zeitweilige Zusammen- leben der Ehefrau des Beschuldigten mit †B._____ bereits mehrere Jahre zurück- lag und Erstere nach dieser Eskapade zu ihrem Ehemann zurückgekehrt war. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Beziehung der Ehefrau des Beschuldigten zu †B._____ in der Zeit vor dessen Tod über die wöchentlichen Besuche zwecks Versorgung mit Essen und Getränken hinaus intensiviert hätten.
Der von der Staatsanwaltschaft angeführte Beweggrund für das Handeln des Be- schuldigten lässt sich deshalb nicht nachweisen. d) Als zweiten Beweggrund, der den Beschuldigten zum Besuch beim Ge- schädigten (und dessen Tötung) veranlasst habe, nennt die Anklage den dringen- den Geldbedarf des Ersteren, den er mit Mitteln des Geschädigten zu decken be- absichtigt habe. Wird die finanzielle Notlage des Beschuldigten betrachtet, die sich in jenen Tagen zuspitzte, so steht dieser Beweggrund tatsächlich weit im Vordergrund. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte schon seit dem rasanten Verzehr des ausbezahlten Pensionskassenguthabens von rund Fr. 108'000.–, das bereits ein Jahr vor der Tat gänzlich aufgebraucht war, finanziell schlecht da- stand. Er musste von der AHV, rund Fr. 2'300.– im Monat, und von der reduzier- ten Rente der Swiss Life von monatlich Fr. 1'694.–, die nur alle drei Monate zu- sammen ausbezahlt wurde, leben. Der Beschuldigte vermochte in dieser Zeit (2011) zwar seine diversen Gläubiger hinzuhalten. So schloss er mit der D._____ und deren Nachfolgerin E._____ AG betreffend deren Forderung von über Fr. 10'000.– nacheinander mehrere Abzahlungsverträge, zuletzt am 12. Novem- ber 2011 (Urk. 13/4). Er hat aber keine einzige der seit dem 30. November 2011 monatlich fälligen Abzahlungsraten à Fr. 570.– bezahlt bzw. bezahlen können, weshalb ihm, was er aufgrund der Vereinbarungsbestimmungen wusste, zumin- dest seit Anfang 2012 jederzeit die Betreibung drohte. Auch die Krankenkassen- prämien für sich und seine Frau hatte der Beschuldigte seit Juni des Vorjahres nicht mehr bezahlt, sondern holte dies erst am 16./17. Februar 2012, mithin nach dem Ableben von †B._____, nach. Auf die finanzielle Situation des Beschuldigten in der Zeit vor dessen Verhaftung angesprochen, wusste seine Ehefrau zu berich- ten, es seien dauernd Mahnungen gekommen, auch von der Krankenkasse. Als sie den Beschuldigten darauf angesprochen habe, sei er "verruckt" geworden und habe gesagt, er zahle das schon, welche Reaktion auch vom Beschuldigten be- stätigt wird (Prot. II S. 42). Die Ehefrau des Beschuldigten will ihrem Mann sodann "immer wieder" gesagt haben, sie wolle alles in Ordnung haben, keine Mahnun- gen und schon gar keine Betreibungen. Die Post habe der Beschuldigte stets sel- ber im Briefkasten geholt und vor der Ehefrau verborgen gehalten (vgl. Urk. 3/7 S. 4). Auch dies räumt der Beschuldigte ein (Prot. II S. 42).
In diesem Zusammenhang ist näher auf den Einwand des Beschuldigten einzugehen, wonach er zu Hause in einer Trucke, befindlich im Kasten seines Schafzimmers, noch über eine Geldreserve von rund Fr. 10'000.– verfügt habe. Zur Vorsicht gemahnen hier bereits die Umstände, wie es erstmals zu dieser Aus- sage gekommen ist: Der Beschuldigte hatte am 29. Februar 2012 und am 5. März 2012 erklärt, er habe im entwendeten Tresor lediglich 15 Tausendernoten in ei- nem Couvert gefunden und mehr nicht (Urk. 2/4 S. 14 und 2/5 S. 5 f.). Er beteuer- te dies in der Einvernahme vom 15. März 2012 erneut und fügte an, dass das Geld aus dem Couvert für die Zahlungen auf dem Betreibungsamt ausgereicht habe, denn er habe auf dem Amt nur Fr. 3'000.– und Fr. 10'000.– bezahlen müs- sen (Urk. 2/6 S. 12). Die restlichen Fr. 2'000.– aus dem Tresor will der Beschul- digte auf sein eigenes Lohnkonto bei der UBS ... einbezahlt haben (Urk. 2/6 S. 12). Vom Staatsanwalt damit konfrontiert, dass er am 16. Februar 2012 auf dem Betreibungsamt bereits mehr als Fr. 15'000.– bezahlt habe, nämlich insge- samt über Fr. 16'000.–, wies der Beschuldigte erstmals darauf hin, zu Hause in einer Trucke noch Geld auf der Seite gehabt zu haben, ca. Fr. 10'000.– (Urk. 2/6 S. 13). Und auf die Frage, ob seine Ehefrau von diesem Geld in der Trucke ge- wusst habe, verneinte er dies. In der Tat wusste seine Ehefrau denn auch nichts von einem solchen Sparbatzen (Urk. 3/4 S. 9 f., 3/7 S. 5). In der am 26. März 2012 folgenden Einvernahme zur Person wurde der Beschuldigte danach gefragt, woher er denn diesen Betrag von ca. Fr. 10'000.– gehabt habe. Er antwortete, dieses Geld habe er sich zusammengespart, er habe immer wieder etwas in diese Trucke gelegt, dies innerhalb der Zeitspanne eines Jahres. Danach gefragt, wie dies bei seinem geringen Renteneinkommen möglich gewesen sei, verwies er auf die teilweise Auszahlung des Pensionskassenguthabens im Betrag von über Fr. 100'000.– und erklärte nun, dass die Geldreserve der Rest dieser Auszahlung gewesen sei (alles in Urk. 18/6 S. 6). Dies verträgt sich aber nicht damit, dass das Pensionskassengeld – wie bereits erwähnt – schon längst restlos aufgebraucht war. In der Einvernahme drei Tage später präzisierte der Beschuldigte, er habe, wenn er jeweils Geld vom UBS-Konto abgehoben habe, um Einzahlungen zu ma- chen, monatlich Fr. 100.– bis Fr. 200.– zusätzlich abgehoben, allerdings "nicht mehr", und in die Trucke getan; dies seit seiner Pensionierung bzw. seit er die
Auszahlung aus der Pensionskasse erhalten habe (Urk. 2/7 S. 2). Da auch der Beschuldigte erkannt haben muss, dass monatliche Einsparungen von Fr. 100.– bis Fr. 200.– in der Zeitspanne ab der Pensionierung bzw. der Auszahlung des Pensionskassenguthabens (am 1. Juni 2010 bzw. 11. Juni 2010) bis zum Februar 2012, mithin 19 Monate lang, nicht annähernd Fr. 10'000.– ergeben würden, dehnte er den Zeitraum, in dem er das Geld vom täglichen Lebensunterhalt abge- spart haben wollte, über den Zeitpunkt der Pensionierung hinaus in die Zeit, in der er noch gearbeitet hatte (vgl. Urk. 2/11 S. 3). Damit machte er seine Sparge- schichte aber nicht glaubhafter – im Gegenteil. Dennoch blieb der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Darstellung, er habe bis in den Februar 2012 hinein noch über rund Fr. 10'000.– an Erspartem verfügt und er habe mit diesem Geld die den Betrag aus dem Tresor übersteigenden Schulden beglichen. Erst in der Berufungsverhandlung relativierte er überraschenderweise seine Zah- lenangaben: im Tresor konnte es nun doch etwas mehr als genau Fr. 15'000.– gehabt haben und der Sparbatzen konnte nun plötzlich geringer gewesen sein (Prot. II S. 44 und 46). Die Darstellung des Beschuldigten über den Inhalt des Tresors und über sein Erspartes erweist sich aus folgenden Gründen als völlig unglaubhaft. Die Be- hauptung, er habe noch über einen Sparbatzen verfügt, war von ihm – wie darge- legt – erstmals aufgestellt worden, als er in Erklärungsnotstand geraten war, weil seine Bezifferung der Geldbeute aus dem Tresor nicht mit den anschliessend vorgenommenen Zahlungen übereinstimmte. Offenbar hatte er den im Tresor aufgefundenen Geldbetrag in den ersten Einvernahmen in beschönigender Ab- sicht zu sehr nach unten korrigiert. Dass er sich rund Fr. 10'000.– habe zusam- mensparen können, indem er innerhalb einer kurzen Zeitspanne immer wieder etwas auf die Seite gelegt habe, erweist sich des Weiteren deshalb als untaugli- che Erklärung, da er fast jeden Monat mehrere hundert Franken übrig gehabt ha- ben müsste, was offensichtlich nicht der Fall war. In der Befragung vom 6. Juni 2012 wiederholte er die Darstellung, dass er Geld zu Hause gehabt hatte und verstärkte seine Aussage mit dem Nachsatz, er habe ja auch Nachsteuern bezah- len müssen und andere Sachen (Urk. 2/10 S. 9 und 12). Allerdings sind grössere solche Zahlungen ausgeblieben. Zudem ist die weitere Aussage, dass das auf die
Seite gelegte Geld aus der Gutschrift des Pensionskassengeldes stamme, eben- falls nicht überzeugend: die Bankauszüge ergeben ein anders Bild: Der hohe Sal- do dieses Kontos nach der Gutschrift der Fr. 108'000.– per 11. Juni 2010 schmolz trotz regelmässiger zusätzlicher Gutschriften der AHV- und Swiss Life-Renten be- reits bis Ende des Jahres 2010 rasant auf noch lediglich Fr. 19'500.– und das Konto leerte sich anschliessend weiter in hohem Tempo, bis es am 15. Februar 2011 ins Minus rutschte. In den folgenden 12 Monaten bis zur inkriminierten Tat vom 14. Februar 2012 blieb der Beschuldigte stets knapp bei Kasse. Dass er es im Sommer 2011 zu einem ersten Zahlungsbefehl hatte ankommen lassen (müs- sen) und dass er ab dieser Zeit weder die Krankenkassenprämien für sich noch für seine Ehefrau und ebenso wenig die Steuern bezahlte, sprechen eine klare Sprache. Gleiches ist davon zu halten, dass der Beschuldigte zu guter Letzt sogar auf die ihm von der ...-Vereinigung anvertrauten Gelder zugegriffen hat. All dies spricht klar dagegen, dass er in dieser Zeit noch über eine Reserve von rund Fr. 10'000.– verfügt hätte. Auf Vorhalt in der Hauptverhandlung, dass es eigenartig sei, dass er die Geldreserve nicht schon vor dem Tod von †B._____ eingesetzt habe, hatte der Beschuldigte denn auch keine bessere Erklärung, als dass er da einen Fehler gemacht habe (Urk. 57 S. 6). Wie die Vorinstanz bei dieser Beweis- lage dennoch dazu kommen konnte, die Frage, ob bloss Fr. 15'000.– und nicht weit mehr Geld im Tresor waren, offen zu lassen (Urk. 78 S. 35), ist nicht ver- ständlich. Wie soll der Beschuldigte aber einen Notgroschen gehabt haben, wenn er ihn in der grossen finanziellen Not, die er hatte, nicht zum Einsatz gebracht hat. Und so kann die Behauptung des Beschuldigten, er habe im Februar 2012 noch über den besagten Notgroschen verfügt, nichts anderes als eine Schutzbehaup- tung sein. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschuldigte in der Berufungsver- handlung seinen Sparbatzen betraglich etwas reduziert und den Inhalt des Tre- sors nunmehr als etwas mehr als Fr. 15'000.– bezeichnet hat. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass er in jener Zeit absolut mittellos war. Dieses Ergebnis korrespondiert denn auch damit, dass sich als erstellt erweist, dass sich im Tresor des Geschädigten nicht nur die behaupteten Fr. 15'000.– oder "etwas mehr", sondern rund Fr. 25'000.– bis Fr. 26'000.– befunden haben müssen (siehe nachstehende Erwägungen unter Ziff. II.4.4.b). Dies erst erlaubte es dem völlig
abgebrannten Beschuldigten, aufgrund der Plünderung des Tresors die diversen Zahlungen in diesem Gesamtbetrag zu tätigen (nämlich total Fr. 26'041.25: Be- treibungsamt Fr. 16'405.–, UBS Fr. 2'000.–, ZKB Fr. 500.–, Steuern Fr. 2'532.–, Krankenkasse Fr. 4'004.25, Haushaltungsgeld an Ehefrau Fr. 600.–; Letzteres gemäss Urk. 2/9 S. 6 und 3/4 S. 10). Der Druck, unter dem der Beschuldigte wegen seiner Geldsorgen stand, er- hielt eine neue Dimension am 27. Januar 2012, als er auf dem Betreibungsamt den Zahlungsbefehl über rund Fr. 3'000.– (in kl. Zinsen und Kosten) aus der Be- treibung für Steuern aus dem Jahre 2010 abholen musste. Er hatte nun rund zwanzig Tage Zeit, um die Gläubigerschaft zu befriedigen, ansonsten mit dem Fortsetzungsbegehren und der unverzüglichen Pfändung zu rechnen war. Die Frist wäre am Donnerstag, den 16. Februar 2012, abgelaufen. Das grosse Prob- lem war, dass der Beschuldige in jenen Tagen – wie dargelegt – keinerlei Geld- mittel mehr hatte, um die drohende Pfändung abzuwenden: mit nächsten Zah- lungseingängen konnte er erst in zwei Wochen rechnen (am 1. März 2012: AHV über Fr. 2'300.–, was für das Verhindern der Pfändung nicht nur zu spät, sondern dafür auch zu wenig gewesen wäre) bzw. erst in eineinhalb Monaten (am 1. April 2012: erneut die AHV und sodann die Swiss Life-Renten für die letzten drei Mona- te über insgesamt Fr. 5'078.–). Insofern unterschied sich die finanzielle Lage des Beschuldigten in der ersten Februarhälfte 2012 – entgegen der Darstellung der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 59 S. 9) – klar von der zwar ebenfalls schon prekären bzw. "katastrophalen" Situation in den vorangegangenen zwölf Monaten, die der Beschuldigte jedoch mit Vertröstungen der Gläubiger und gelegentlicher Bezahlung kleinerer Forderungen – so hat er eine erste Betreibung über einen ge- ringen Betrag (Fr. 217.60) im August 2011 durch Zahlung stoppen können (vgl. Urk. 12/2 S. 2) – noch einigermassen zu meistern vermochte. In der ersten Feb- ruarhälfte 2012 spitzte sich die Situation nun aber zu, weil der Beschuldigte finan- ziell jeden Spielraum verloren hatte und ihm die anstehende Pfändung (für die Steuerschuld 2010) deshalb praktisch nicht mehr abwendbar erscheinen musste. Wäre es nun aber ab dem 16. Februar 2012 zur Pfändung des Beschuldig- ten für die offene Steuerschuld gekommen, so wäre nicht nur seine bisherige Hin-
haltetaktik gegenüber den Gläubigern zu einem Ende gekommen, sondern auch seine Ehefrau hätte erfahren, dass ihr Mann das vor eineinhalb Jahren bar aus- bezahlte Pensionskassenguthaben bereits gänzlich verbraucht hatte und dass er auch sonst finanziell am Ende war. Diese Aussichten dürften in jenen Tagen die geradezu existenzielle Hauptsorge des Beschuldigten gewesen sein. Dass im psychiatrischen Gutachten eine solche psychische Belastung nicht aufscheint, worauf die Verteidigung hinwies (Urk. 59 S. 6), ist damit zu erklären, dass der Be- schuldigte auch gegenüber dem Gutachter wie in allen Einvernahmen einen Zu- sammenhang des Tötungsdeliktes mit seinen Geldsorgen zu vermeiden wusste. Zusätzlich hatte der Beschuldigte in jenen Tagen zugegebenermassen Angst, dass seine Zweckentfremdung von Geldern der ...-Vereinigung seines früheren Arbeitgebers auffliegen würde (Urk. 2/10 S. 11 – Gemäss Anklage ging es dabei um maximal rund Fr. 2'400.–, gemäss Aussage des Beschuldigten vor Oberge- richt waren es jedoch rund Fr. 10'000.–; vgl. Prot. II. S. 41); er benötigte deshalb auch dafür baldmöglichst Geld, um das entsprechende Konto, auf welchem we- gen seiner Bezüge Ebbe war (vgl. Urk. 8/7), auszugleichen. Von seinem Bank- konto bei der UBS war keine Hilfe zu erwarten, denn der Beschuldigte hatte es seit Anfang Jahr (2012) um Fr. 800.– überzogen (Urk. 8/5). Im Übrigen waren di- verse weitere Zahlungen fällig, so die Steuerrechnung für das Jahr 2011 und auch das monatliche Haushaltungsgeld für die eigene Ehefrau. Alles in allem stand dem Beschuldigten in den ersten Februartagen 2012 nicht nur das Wasser finan- ziell bis zum Halse, sondern wegen der Veruntreuung von Vereinigungsgeldern stand auch seine Ehre auf dem Spiel: es musste schleunigst eine Lösung her. Was lag da näher, als einen Bekannten, von dem der Beschuldigte ahnte oder zumindest erhoffte, dass er Geld lockermachen könnte, um Hilfe anzugehen. Dass der Beschuldigte und seine Verteidigung einen solchen Motivationszusam- menhang kategorisch auszuschliessen suchen, vermag angesichts der geradezu existenziellen Notlage, in der sich der Beschuldigte befand, nicht zu überzeugen. Auch wirken die entsprechenden Ablenkungsversuche des Beschuldigten, indem er das Vorhandensein einer grossen eigenen Geldreserve weismachen will und indem er den Anstoss für den Gang vom 16. Februar 2012 zum Betreibungsamt, um Zahlungen vorzunehmen, auf eine nach der Tötung erhaltene Abholungsauf-
forderung des Betreibungsamtes verschiebt, bemühend und völlig unglaubhaft. Die damals herrschende schiere Ausweglosigkeit des Beschuldigten lässt sich nicht wegdiskutieren. Alles in allem verbleiben trotz der Bestreitung des Beschul- digten (zuletzt in Prot. II S. 49 und 54) keine ernsthaften Zweifel, dass der Be- schuldigte †B._____ aufgesucht hat, um bei ihm Geld für die dringendsten Zah- lungen, vorerst einmal zur Abwendung der unmittelbar drohenden Pfändung, er- hältlich zu machen. e) Dass der Beschuldigte schon vor dem Besuch beim Geschädigten vom 14. Februar 2012 den Entschluss zur Tötung desselben gefasst haben soll, wie es die Anklage behauptet, lässt sich nicht beweisen. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er †B._____ zuerst im Gespräch davon über- zeugen wollte, ihm mit einem grösseren Bargeldbetrag auszuhelfen. Ob der Be- schuldigte, als ihm dies nicht gelang, vorerst noch versucht hat, den Geschädig- ten zur Geldherausgabe etwa durch Einschüchterung zu nötigen, ist denkbar, je- doch ebenfalls nicht erwiesen. Fest steht jedoch, dass der Geschädigte sein Geld nicht freiwillig herausrückte und es am Schluss zur Gewalteinwirkung auf seine Atemwege gekommen ist. Diese Gewalteinwirkung war ursächlich für dessen Ab- leben und ermöglichte dem Beschuldigten den freien Zugriff auf die Barmittel des Geschädigten. Da die finanzielle Bedrängnis, welcher der Beschuldigte ausge- setzt war, bereits in der Vorwoche der Tat in nahezu gleicher Weise bestanden hatte, dürfte der Zweck des damaligen Besuchs beim Geschädigten ebenfalls in der Geldbeschaffung gelegen haben. Offenbar hatte der Geschädigte schon da- mals nicht eingelenkt. Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, einen zweiten Besuch zu wagen. Darauf, dass auch der Geschädigte mit einem weiteren Be- such rechnete, deutet seine Äusserung am Montag, dem 13. Februar 2012, ge- genüber der Ehefrau des Beschuldigten hin, wonach er noch Besuch erwarte, aber nicht sagen wollte von wem (Urk. 2/4 S. 6). Letzteres lässt sich damit erklä- ren, dass der Beschuldigte sicher nicht wollte, dass seine Frau von seinen Geld- sorgen erfahren würde, weshalb er den Geschädigten gebeten haben dürfte, Dis- kretion gegenüber seiner Ehefrau zu wahren.
Was den Besuch in der Wohnung des Geschädigten vom 14. Februar 2012 angeht, ist weiter Tatsache, dass der Beschuldigte den Geschädigten sterben liess und mit dessen Tresor sowie - was der Beschuldigte bestreitet - der Bank- karte aus dessen Portemonnaie die Wohnung wieder verliess. Dass Letztere zu- sammen mit dem Tresor abhanden gekommen ist, ergibt sich aus der glaubhaften Feststellung der Ehefrau von †B., die als erste am Tatort war (Urk. 4/1 S. 7 f., 4/2 S. 6; Prot. II S. 29 oben); auch bestätigte der Beschuldigte selber, dass †B. seine Bankkarte am Tattag noch im Portemonnaie hatte (Prot. II S. 57). Fakt ist sodann, dass der Beschuldigte mit viel Mühe, aber mit seltener Akribie den Tresor wegschaffte, aufbrach, und alsdann mit dem darin aufgefundenen Bargeld ohne Verzug seine Schulden bezahlen ging. Dieses zielgerichtete und zeitlich gedrängte Nachtatverhalten lässt ebenfalls Rückschlüsse zu auf den fi- nanziellen Druck, dem der Beschuldigte unterstand, und damit ebenso auf den wahren Zweck seines Besuchs bei †B._____, nämlich das Erhältlich-machen von dringend benötigten Barmitteln. Im Rahmen der Verfolgung dieses Zweckes muss der Beschuldigte im Verlauf des Besuchs beim Geschädigten, als dieser nicht nachgeben wollte, den Entschluss gefasst haben, dieses letzte Hindernis aus dem Weg zu räumen. 4.2 Kenntnis vom Bargeld und Tresor Der Beschuldigte bestreitet, vorgängig der Tat vom Tresor in der Wohnung des Opfers gewusst zu haben. Das Gegenteil lässt sich ihm nicht nachweisen, zumal seine Ehefrau, welche die Wohnung des Opfers von ihrem zeitweiligen Zu- sammenleben mit diesem sowie von ihren anschliessend regelmässigen Besu- chen her gut kannte, eine solche Kenntnis ebenfalls abstritt (Urk. 3/1 S. 10 f. und 3/7 S. 12 f.). Allerdings soll ihr der Geschädigte einmal eröffnet haben, dass er "schon etwas Geld auf der Seite" hätte, womit sie vielleicht ja mal in die Ferien gehen könnten (Urk. 3/1 S. 13). Den Eindruck, dass der Geschädigte nicht knapp bei Kasse war, wird sich für die Ehefrau des Beschuldigten dadurch verstärkt ha- ben, dass sie von ihm für ihre Essens- und Bierlieferungen stets ein Sackgeld er- hielt (vgl. Urk. 4/10 S. 4). Gleiches gilt für den Vorfall zwischen Weihnacht und Neujahr, mithin nicht lange vor dem Tod des Geschädigten, als dieser der Ehe-
frau des Beschuldigten einmal eine Tausendernote ausgehändigt hat, bloss um eine Stange Zigaretten und eine kleinere Einzahlung bei der Post, zusammen Ausgaben für Fr. 130.– bis Fr. 150.–, zu machen; die Ehefrau des Beschuldigten will in der Folge bei den Besorgungen sogar Mühe gehabt habe, die grosse Note zu wechseln (Urk. 3/1 S. 5 und 13 f. und Urk. 56 S. 7 f.). Von dieser Tausenderno- te hat sie nachweislich dem Beschuldigten erzählt (Urk. 3/1 S. 5 unten und Urk. 56 S. 8) bzw. der Beschuldigte will sie im Portemonnaie seiner Ehefrau entdeckt und diese selber darauf angesprochen haben (Urk. 2/4 S. 5, Urk. 57 S. 19, Prot. I S. 19 f., Prot. II S. 45 f.). Des Weiteren war dem Beschuldigten gemäss seinen Angaben aufgefallen, dass seine Ehefrau immer über Bargeld verfügt hat. Woher sie das Geld hatte, vermochte er nicht zu sagen; er äusserte sich jedoch dahin- gehend, dass er annehme, dass sie Geld von †B._____ erhalten hat (Urk. 18/6 S. 2, Prot. II S. 45 und 62 oben). Klar ist, dass dem Beschuldigten die Umstände, dass seine Ehefrau immer Bargeld hatte und dass unlängst in ihrem Portemonnaie sogar eine Tausenderno- te steckte, in besonderem Masse eingeprägt haben müssen, war er selber doch seit rund einem Jahr sehr knapp bei Kasse und hatte er in dieser Zeit vieles nicht mehr bezahlen können. Der Gedanke muss sich aufgedrängt haben, dass, wer so mit einer Tausendernote umspringt und diese zudem einer Person wie der Ehe- frau des Beschuldigten anvertraut, die aus dessen Sicht in finanziellen Dingen unbedarft war (vgl. Urk. 59 S. 4), über überschüssiges Bargeld verfügt. Der Be- schuldigte musste sodann daraus, dass †B._____ regelmässig Essen und Ge- tränke geliefert werden, – entgegen der Bestreitung durch seine Verteidigung (Urk. 59 S. 14) – schliessen, dass dieser seine Wohnung praktisch nie mehr ver- lässt. Damit lag die Vermutung nahe, dass er wie viele ältere Leute, die nicht mehr aus dem Haus gehen, Bargeld in der Wohnung horten würde. Das schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte alternativ mit der Möglichkeit rechnete, dass †B._____ ihm vielleicht auch mit Geld von seinem Bankkonto aushelfen würde. Jedenfalls wird der finanziell arg bedrängte Beschuldigte ob der Tatsache, dass seine Frau, die mit †B._____ verkehrte, immer Bargeld hatte, und insbesondere ob der Ungewöhnlichkeit des Vorgangs mit der Tausendernote wenn auch keine Kenntnis (worauf die Verteidigung in Urk. 95 S. 5 Wert legte), so doch wenigstens
eine vage Ahnung gehabt oder sich zumindest Hoffnungen gemacht haben, dass bei †B._____ notfalls auch für ihn Geld zu holen wäre. Diese Überlegungen des Beschuldigten waren für ihn Grund genug, um den Geschädigten als geeignete Adresse zur Beschaffung des dringend benötigten Geldes anzusehen. 4.3. Kerngeschehen: Tötungsvorgang Gemäss dem IRM-Gutachten von Frau Dr. G._____ und ihrem vorangegan- genen Untersuchungsbericht (Urk. 6/3 und 6/14 – letztere Urkunde auf S. 10 oben im Text vervollständigt gemäss Urk. 91) ist †B._____ infolge einer stumpfen Ge- walteinwirkung gegen den Hals im Sinne eines Würgens in Verbindung mit einer zusätzlichen stumpfen Gewalteinwirkung gegen Mund und Nase mit Verlegung der Atemwege erstickt. Bei diesem Würgevorgang sind das linke obere Kehlkopf- horn und das rechte grosse Zungenbeinhorn gebrochen; wenn das Opfer einhän- dig stranguliert worden sei, so sprächen die Fraktionslokalisation der Knochen- brüche für eine Gewalteinwirkung gegen den Hals mit der linken Hand, während die Hautabschürfungen am Gesicht auf den Einsatz der anderen Hand, welche die Mund- und Nasenöffnung verlegte, hinweisen würden. Zahlreiche weitere stumpfe Gewalteinwirkungen müssen auch am Rumpf des Opfers sowie an sei- nen Extremitäten erfolgt sein, was dort zu frischen Hautunterblutungen und - abschürfungen sowie zu Unterhautfettgewebs- und Muskeleinblutungen geführt hat. Betroffen waren folgende Körperstellen: Rechtes Schlüsselbein, rechter gros- ser Brustmuskel, rechte Schulter, rechte Achsel, rechte Oberarmaussenseite, lin- ker Ellbogen, rechte Handgelenkbeugeseite, linker Brustkorb, Oberarmmuskel, Oberarminnenseite. Des Weiteren konnten Verletzungen über den Knochenvor- sprüngen am Rücken des Opfers festgestellt werden über der Schulterblattgräte links und über dem Dornfortsatz am Übergang der Hals-/Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sowie über dem linken Beckenkamm. Die letztgenannten Ver- letzungen könnten als Wiederlagerblutungen interpretiert werden, die typischer- weise entstehen, wenn eine Person zum Beispiel gegen den Fussboden gedrückt wird. Dieses vielfältige Verletzungsbild am Opfer zeigt, dass die Täterschaft über das Würgen hinaus auch in mannigfaltiger anderer Weise Gewalt am Opfer aus-
geübt hat. Anders als das Opfer wies der Beschuldigte keinerlei Verletzungen auf, die (zeitlich) auf die Auseinandersetzung mit dem Opfer am 14. Februar 2012 zu- rückzuführen wären (vgl. Urk. 6/13 S. 5, 6/14 S. 8). Unter anderem liessen sich auch am Schienbein des Beschuldigten, gegen welches gemäss dessen Aussage der Geschädigte getreten haben soll, keine Spuren finden (Urk. 6/13 und 6/14 S. 10). Dies alles deutet darauf hin, dass vor dem Würgevorgang ein längerer Kampf stattgefunden hat, während welchem der Beschuldigte die Gegenwehr des Geschädigten zu überwinden hatte, ein Kampf, dessen Ausgang jedoch ange- sichts des Kräftegefälles zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer von Anfang an besiegelt war: Zur Tatzeit war der 67-jährige Beschuldigte 192 cm gross und er wog 98 kg, mithin ein Kasten von einem Mann, während der 71-jährige zierliche Geschädigte lediglich 154 cm gross und bloss 40 kg schwer war (Urk. 6/13 S. 3; Urk. 6/14: Obduktionsprotokoll, S. 1; der Beschuldigte in Urk. 2/6 S. 15: "Er war mindestens zwei Köpfe kleiner als ich und mager. Er war nicht schwer" bzw. an der Hauptverhandlung gemäss Urk. 57 S. 14 f.: "Es ist klar, dass ich grösser und stärker bin (...) Klar habe ich mehr Kraft"). Die zahlreichen Verletzungen des Opfers fast am ganzen Körper und das gänzliche Fehlen von tatbezogenen Verletzungen beim Beschuldigten zeigen, dass das Kampfgeschehen vielfältiger und länger dauernd gewesen sein muss, als der Beschuldigte und seine Verteidigung es behaupten (Urk. 59 S. 37 unten). Ebenso geht daraus hervor, dass die vielfältigen Gewaltanwendungen vom Be- schuldigten ausgegangen sein müssen und gegen den Geschädigten gerichtet waren und nicht umgekehrt. Dass der Beschuldigte vom Geschädigten physisch angegriffen (Urk. 2/6 S. 6, 2/11 S. 3 und 9, Urk. 59 Rz 95) bzw. von ihm geradezu vor sich hergetrieben worden sein soll (Urk. 2/4 Rz 33, Prot. II S. 51), wie Ersterer aussagte, bzw. dass der zwar kleine, aber sehr aggressive Geschädigte den Be- schuldigten mit einem tätlichen Angriff in Bedrängnis gebracht habe, wie es die Vorinstanz formulierte (Urk. 78 S. 28), erscheint bei den gegebenen Kräftever- hältnissen schlichtweg ausgeschlossen. Daran vermag auch eine allfällige Alko- holisierung des Geschädigten nichts Entscheidendes zu ändern. Deshalb kann auch der weiteren Annahme der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach der Be- schuldigte in der Wohnung von den Geschehnissen selbst überrumpelt, ja eigent-
lich von ihnen überrollt worden sei (a.a.O. S. 42). Da hilft auch ihr Argument we- nig, dass der Beschuldigte zwar massig sei, aber motorisch eher ungelenk und schwerfällig wirke (a.a.O. S. 27), ist doch gerade ein solcher Zustand nicht nur Verletzungen des Gegners, sondern auch Eigenverletzungen förderlich, die aber beim Beschuldigten fehlten. Auch die Versuche der Verteidigung, den Beschuldig- ten als gutmütigen Menschen darzustellen, dem niemals ein Raubmord zuzutrau- en wäre (Urk. 59 S. 6 f. und 29, vgl. auch Urk. 95 S. 15), sind da nicht hilfreich, zumal die Verteidigung an anderer Stelle unter Bezugnahme auf das psychiatri- sche Gutachten darauf hinweist, dass beim Beschuldigten durchaus heftige Är- geraffekte ausgelöst werden können (Urk. 59 S. 39). Einzig dass der Beschuldig- te, aus welchem Grund auch immer, die Beherrschung verloren hat, was zuerst in ein Gerangel mündete und nach einem Hin und Her letztlich zum Erwürgen des Opfers führte, ist glaubhaft und deshalb anzunehmen. Dabei aber deuten die Ver- letzungen des Opfers – anders als es die Vorinstanz sah, die von einer "physi- schen Aggressivität des Geschädigten" ausging (a.a.O.) – auf ein regelrechtes Nachstellen nach dem Opfer hin und auf ein trotz Gegenwehr allmähliches Nie- derzwingen desselben durch den Beschuldigten. Auch die medizinische Sachver- ständige bestätigte in der Berufungsverhandlung, dass diverse Verletzungen am Opfer auf stumpfe Gewalteinwirkungen wie Schlagen gegen den Brustkorb, Fest- halten an beiden Armen, Drücken gegen die Wand oder den Boden, Druck auf den Mund hinweisen würden (Prot. II S. 20 f.) Die Vorinstanz verweist ebenfalls auf die massiven Verletzungen des Opfers, die sich "schlecht mit der vom Be- schuldigten geltend gemachten Passivität in Einklang bringen lassen" (a.a.O. S. 43). Das Bezirksgericht bezog sich dabei jedoch offenbar einzig auf die Verlet- zungen am Kopf und Hals des Opfers, während diejenigen am übrigen Körper von der Vorinstanz übersehen wurden. Zum Kerngeschehen des Tötungsvorgangs fehlen konkrete Aussagen des Beschuldigten. Er machte diesbezüglich – wie erwähnt – ein Schwarzwerden vor den Augen geltend, eine Art "Ohnmacht" bzw. einen "Filmriss". Dieser Zustand soll – wie erwähnt – 1 bis 1 ½ Stunden gedauert habe, später waren es noch 10- 15 Minuten bis ½ Stunde. Er gab wiederholt lediglich zu, dass er, als er wieder zu sich gekommen sei, seine linke Hand, an der er einen Handschuh trug, am Hals
oder auf dem Mund des Opfers festgestellt habe. Von einem langwierigen Nieder- zwingen des Opfers, auf welches – wie erwähnt – dessen zahlreiche Verletzun- gen hinweisen, wusste der Beschuldigte nichts zu berichten. Nach seiner Darstel- lung war es nur ein Geschupfe und anschliessendes Gerangel aufgrund dessen die Streitenden am Ende im Schlafzimmer zu Boden gekommen seien. Nach dem Aufwachen aus der behaupteten "Ohnmacht" will der Beschuldigte in der Küche einen Kaffee mit einem (Urk. 2/8 S. 19) oder zwei Stück Zucker (Urk. 7/11, An- hang, Internistische Stellungnahme vom 31.1.2012 recte 2013) zu sich genom- men haben. Der Beschuldigte macht somit geltend, dass er wegen Unterzucke- rung das Bewusstsein verloren und deshalb keine Erinnerung an die Strangulati- on des Opfers habe. Immerhin räumte er ein, dass es früher, auch wenn schon hypoglykämische Zustände bzw. Schwächeanfälle aufgetreten seinen, noch nie zu einer solchen Bewusstlosigkeit gekommen sei (vgl. Urk. 2/16 S. 7; vgl. auch Prot. II S. 15 und 53). Die am Beschuldigten vorgenommene internistische Abklä- rung durch Dr. H._____ kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Tötungs- handlung am Opfer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht im Zustand einer Hy- poglykämie begangen hat; in diesem Zustand sei es äusserst unwahrscheinlich, dass eine komplexe zielgerichtete Handlung ausgeführt werden könne (Urk. 7/11, letzter Anhang, internistische Stellungnahme). Dem untersuchenden Internisten mutete es sodann seltsam an, dass der Beschuldigte nach einem solchen Zu- stand sein Wohlbefinden mit einer Tasse Kaffee mit lediglich zwei Stück Zucker wieder habe herstellen können; dazu brauche es wesentlich mehr Zucker. Bereits die Vor-instanz hatte in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Opfer bei der Strangulation zwei Hornknochen gebrochen wurden: da- zu müsse eine so erhebliche Gewalteinwirkung erforderlich gewesen sein, wie sie im Zustand einer Ohnmacht nicht beizubringen wäre (vgl. Urk. 78 S. 28). Dem ist nichts beizufügen. Aus all diesen Gründen ist in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz die vom Beschuldigten behauptete Bewusstlosigkeit während des Würgevorgangs am Opfer als rechtsgenügend widerlegt zu betrachten. Auf der andern Seite ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie dem Be- schuldigten attestierte, wegen eines "Filmrisses" keine Erinnerung mehr an die eigentliche Tötungshandlung haben zu können. Die Glaubhaftigkeit eines solchen
Filmrisses leitet die Vorinstanz vom Geschehensverlauf ab, wie er vom Beschul- digten geschildert wird: Er habe dem Geschädigten mit dem Bierbringen bloss ei- nen Gefallen tun wollen und sei dann von diesem aus dem Nichts heraus massiv beleidigt und beschimpft sowie physisch attackiert worden, was den Beschuldigen in Wallung gebracht habe, so dass er "in einer Art Filmriss" die Kontrolle verloren und das Opfer gewürgt habe (Urk. 78 S. 29 f.). Allein auf dieser Basis lässt sich jedoch kein Filmriss erklären. Zum einen ist bereits der Geschehensverlauf mit einseitiger Aggressivität des Opfers, auf den die Vorinstanz abstellte, nach den vorstehenden Erwägungen nicht nur nicht erstellt, sondern durch das Verlet- zungsbild geradezu widerlegt. Zum andern war die Strangulation eine zielgerich- tete Gewaltausübung und verfolgte – wie dargelegt – einen bestimmten Zweck, nämlich das Aus-dem-Weg-räumen des letzten Hindernisses, um an die Vermö- genswerte des Geschädigten gelangen zu können. Eine solche Handlung kann nicht als Ausdruck von Kontrollverlust verstanden werden. War somit das Nieder- zwingen und anschliessende Töten des Geschädigten ein bewusster Vorgang, so lässt sich die Filmriss-Variante nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen sind die Aus- sagen des Beschuldigten schon vom Ansatz her wenig plausibel, macht er doch gleichzeitig zwei völlig verschiedene und sich nicht vertragende Ursachen wie ei- ne "Ohnmacht" und dann einen "Filmriss" für die behauptete Erinnerungslücke geltend. Was sodann den Todeseintritt beim Opfer angeht, so beharrte der Beschul- digte unzählige Male darauf, dass das Opfer nach der Strangulation und auch als der Beschuldigte die Wohnung verliess, noch gelebt habe. Die Vorinstanz liess diese Frage offen und gab sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 59 S. 31) mit der Schätzung des Todeseintritts aufgrund der Legal- inspektion des Leichnams zufrieden (Urk. 1/4), eine Schätzung, die im Ergän- zungsgutachten des IRM bestätigt wurde (Urk. 49). Der Todeseintritt wurde somit auf ca. 50 bis 70 Stunden vor Legalinspektion, mithin auf zwischen den 14. Februar 2012, 12.00 Uhr, und den 15. Februar 2012, 12.00 Uhr, festgelegt. Damit blieb vor Vorinstanz die Behauptung des Beschuldigten, dass das Opfer noch gelebt habe, als er die Wohnung verliess, im Raum stehen.
Diese Schätzung des Todeseintritts fusste jedoch auf der Untersuchung an der Leiche und auf der Auffundsituation; sie sagte nichts aus über die Überle- bensdauer nach der konkreten Strangulierung des Opfers mit den dabei erlittenen Verletzungen. Dies war der Grund, weshalb anlässlich der Berufungsverhandlung die IRM-Gutachterin Dr. G._____ als sachverständige Zeugin ergänzend angehört wurde. Die Expertin vertrat dabei die Auffassung, dass aufgrund der Kombination aus Würgen und Verlegung der Atemwege mit der anderen Hand bei vorbeste- hender chronischer Lungenerkrankung des Geschädigten dieser sehr schnell be- wusstlos und nach wenigen Sekunden bis wenigen Minuten verstorben sei. Die feingewebliche Untersuchung an den Halsmuskeln und am Hirn hätte darauf hin- gedeutet, dass eine Überlebenszeit von wenigen Minuten bis maximal 20 Minuten bestanden habe; da der Geschädigte aber vorbestehend chronisch krank gewe- sen war und somit seine Reserven ausgeschöpft waren, sei es vorliegend schnel- ler gegangen, sodass die Sachverständige davon ausging, dass es nur wenige Minuten waren, bis der Tod kam (alles in Prot. II S. 17 ff.). Dass das Opfer noch eine halbe bis eine ganze Stunde (dies die vom Beschuldigten behauptete Dauer der Vorbereitungen für den Abtransport des Tresors; vgl. Urk. 2/8 S. 35 und Prot. II S. 57 ff.) weitergelebt hätte, schloss sie aus (Prot. II S. 19). Einzig möglich und von der Sachverständigen eingeräumt ist, dass durch das Manipulieren am Leichnam noch ein Stöhnlaut hat hervorgerufen werden können. Damit aber ist die ursprüngliche Darstellung des Beschuldigten, wonach das Opfer nach der Strangulation weiterhin Puls gehabt und es noch am Leben war, als er die Woh- nung verliess, klar widerlegt. Folglich ist die selbst der Verteidigung nicht logisch erscheinende (vgl. Urk. 59 S. 20) Unsinnigkeit aus der Welt geschafft, dass der Beschuldigte gemäss seiner ursprünglichen Aussage jemanden bestohlen haben will, der noch weiterlebte und deshalb noch die Polizei über den Diebstahl hätte benachrichtigen können. Nach den klaren Feststellungen der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung hinsichtlich des schnellen Ablebens des Opfers zeigte sich denn auch der Beschuldigte nicht mehr sicher, ob das Opfer noch am Leben war, als er den Tatort (nach einer halben bis ganzen Stunde) wieder verliess (Prot. II S. 58 f.).
Aufgrund der angeführten Gründe ergibt sich ein klares Bild: der Gewaltex- zess in der Wohnung ist einseitig vom Beschuldigten ausgegangen; das Opfer hatte dagegen keine Chance und erstickte infolge des Gewürgt-werdens rasch. 4.4. Entwendung des Tresors a) Die zeitliche und örtliche Nähe der Wegnahme des Tresors zur unmittel- bar vorangegangenen Strangulation des Besitzers lässt es als wahrscheinlich er- scheinen, dass die beiden Vorgänge in direktem Zusammenhang stehen. Einen solchen Zusammenhang stellte der Beschuldigte jedoch stets in Abrede; er habe den Tresor bloss zufällig gesehen, da die Schranktüre offen gestanden sei. Wieso er den Tresor letztlich mitgenommen habe, vermochte er allerdings nicht recht zu sagen; es sei eine Dummheit, der "grösste Fehler" gewesen (Urk. 2/6 S. 7). Und seine Verteidigung doppelte nach, es sei "kein rational gefällter Entscheid" gewe- sen (Urk. 59 Rz 158). Diese Erklärungen allein vermögen allerdings noch nicht darzutun, dass es für den Beschuldigten eine von der vorangegangenen Strangu- lation des Besitzers unabhängige Veranlassung gegeben hätte, den verschlosse- nen Tresor wegzuschaffen. Da hilft auch der Hinweis der Verteidigung auf das Motto "Gelegenheit macht Diebe" nicht weiter (a.a.O. S. 7). Was etwa von herum- liegendem Bargeld gesagt werden könnte, dass dieses eine Verlockung darstellen würde, kann mit Bezug auf einen gegen 30 kg schweren und verschlossenen Tre- sor mit Fug nicht gesagt werden: um an das Geld zu gelangen, musste der schwere Tresor, da der Schlüssel fehlte, nicht nur mühsam wegtransportiert, son- dern anschliessend ebenso mühsam aufgebrochen werden, was für nicht geübte Panzerknacker sicherlich keine Verlockung darstellt. Hinzu kommt das grosse Ri- siko, beim Transport des schweren Gegenstandes aufzufallen. Ein solcher Tresor war somit alles andere als eine Versuchung oder Verlockung, der man spontan erliegen konnte, wie es die Verteidigung weis machen wollte (a.a.O. S. 19 f., Prot. I S. 21). Die voraussehbare Mühsal nimmt eine Person nicht auf sich, auch nicht aus Dummheit, wenn nicht ein klar ausgerichtetes Ziel verfolgt wird. Und dieses Ziel hatte sich der Beschuldigte mit dem Besuch beim Opfer am 14. Feb- ruar 2012 bereits gesetzt: Das Erhältlich-Machen von dringend benötigtem Geld. Und in Verfolgung dieses gesteckten Zieles hatte er bereits sehr viel unternom-
men, von der Bierlieferung bis zur Ausser-Gefecht-Setzung des Geschädigten. Der folgerichtig nächste Schritt war nun, sich an die Wertgegenstände aus dem Besitz des Opfers zu machen, auch wenn dies nicht leicht sein würde. Keinesfalls zufällig wird sich der Beschuldigte schon die Bankkarte aus dem Portemonnaie des Geschädigten eingesteckt haben. Dass dies als erwiesen zu betrachten ist, ergibt sich aus der Zugabe des Beschuldigten, dass er die Bank- karte am Tattag im Portemonnaie des Geschädigten noch selber gesehen hat (Prot. II S. 57) verbunden mit dem Umstand, dass beim Auffinden des Leichnams dessen Portemonnaie leer war (Prot. II S. 29 und 37). Genau so wenig Zufall wird der Zugriff auf den Tresor gewesen sein, was – entgegen der Behauptung der Verteidigung (Urk. 59 Rz 5) – sicherlich nicht ohne Bewusstsein über die Konse- quenzen des Tuns geschehen sein kann. Die Vorinstanz schloss zusätzlich dar- aus, dass der Beschuldigte mehrere offen auf dem Stubentisch herumliegende Hundert-Franken-Noten nicht mitgenommen und dass er auch den Tresorschlüs- sel nicht gefunden habe, darauf, dass er in der Wohnung nicht gezielt nach Ver- mögenswerten des Geschädigten gesucht habe und der Tresor somit ein Spont- anfund gewesen sei (Urk. 78 S. 33 f.). Die Verteidigung bezog sich, trotzdem der Beschuldigte selber ausgesagt hatte, er habe die Fr. 600.– (als Hunderternoten) gar nicht gesehen (Urk. 2/6 S. 2), ebenfalls auf die im Wohnzimmer angeblich of- fen herumliegenden Hunderternoten und leitete davon, dass der Beschuldigte sie liegen gelassen habe, ab, dass dies gegen die These eines geplanten Raubmor- des spreche (Urk. 59 S. 21). Die Zeugenbefragung anlässlich der Berufungsver- handlung ergab nun aber, dass die besagten Hunderternoten im Tatzeitpunkt gar nicht offen herumgelegen haben, sondern zwischen Prospekten versteckt in einer Schublade eines Schuhkästchens im Korridor lagen (Prot. II S. 30 f. und 32; vgl. auch a.a.O. S. 38 f.). Der Beschuldigte hatte diese Noten somit gar nicht sehen und nur schwerlich finden können. Es ist deshalb nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Und so drängt sich im Ergebnis unweigerlich und ohne ernsthafte Zweifel das Naheliegendste als das Wahre auf, nämlich, dass das Ausser-Gefecht-
Setzen des Geschädigten und die daran anschliessende Besitzergreifung seiner Vermögenswerte in einem direktem Motivationszusammenhang gestanden sind. b) Was sodann den Inhalt des Tresors angeht, so hat die Ehefrau des Ge- schädigten, die am 16. Dezember 2011 in dessen Auftrag Fr. 30'000.– von sei- nem Bankkonto abgehoben und ihm nach Hause gebracht hat, klare Aussagen gemacht. Sie hat selber gesehen, wie der Geschädigte dieses Geld in den Tresor gelegt hat (Urk. 4/2 S. 7). Sie vermochte auch zu sagen, dass das Geld für das ganze Jahr gedacht war und dass ein solcher Betrag in den Vorjahren für das ganze Jahr ausgereicht habe, ja manchmal noch etwas übrig geblieben sei für das Folgejahr (a.a.O. S. 8, Prot. II S. 29 unten). Die Ausgaben pro Monat mach- ten somit durchschnittlich etwa Fr. 2'500.– aus. Wenn die Gattin des Geschädig- ten nun darlegte, was dieser in den 1 ½ Monaten vor seinem Tod vom Geld aus dem Tresor bezahlt hat, und wenn sie seine diesbezüglichen Ausgaben bei des- sen bescheidenen Lebenswandel auf insgesamt etwa Fr. 4'000.– oder etwas mehr bezifferte (Urk. 2/4 S. 7), so kann ihr geglaubt werden; sie hat für ihren Mann die finanziellen Sachen erledigt und schaute zu seinem Geld (Urk. 4/1 Rz 37), sodass ihre Angaben verlässlich sind. Aus der Wohnung ging der Geschädig- te ohnehin nicht mehr (vgl. a.a.O. Rz 43). Und so hatte er selber einzig noch et- was Kleingeld aufzuwenden für Lebensmittel, Bier und allfällige Sackgelder (letz- teres zumindest für die Ehefrau des Beschuldigten, vgl. Urk. 4/10 S. 4). Dies kann in der kurzen Zeitspanne keinen grossen Betrag ausgemacht haben. Die Ehefrau des Opfers hat anlässlich ihrer Befragung in der Berufungsverhandlung katego- risch ausgeschlossen, dass †B._____ in den zwei Monaten vor seinem Tod be- reits die Hälfte der Fr. 30'000.– ausgegeben haben kann; er habe das Stockgeld, das für das ganze Jahr gedacht war, "nie ganz aufgebracht". Auch als sie ihm am 19. Dezember 2011 die neuen Fr. 30'000.– gebracht habe, sei in seinem Tresor noch "nicht Ebbe" – gemeint: vom Geld des Vorjahres – gewesen (Prot. II S. 29 und S. 32). Mit Fug kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich Mitte Februar 2012 noch etwa Fr. 25'000.– bis Fr. 26'000.– im Tresor befunden haben. Diese Summe korrespondiert auch mit dem Umstand, dass der Beschuldigte in den zwei, drei Tagen nach der Tresoröffnung tatsächlich für insgesamt rund
Fr. 26'000.– offene Schulden bezahlen konnte, obwohl er selber damals über kei- nerlei eigene Mittel mehr verfügte. 4.5. Akribisches Nachtatverhalten Das Verhalten des Beschuldigten nach der Strangulierung des Opfers weist auf ein ausgesprochen kontrolliertes und zielgerichtetes Handeln hin. Von einem Verwirrtsein des Beschuldigten – dies gab der Beschuldigte als Erklärung an, weshalb er, als es †B._____ schlecht ging, nicht die Sanität gerufen habe (Urk. 2/4 Rz 47, Urk. 57 S. 22) – oder von grundlosen Handlungen – so erklärte der Beschuldigte u.a. das Mitnehmen des Tresors (Urk. 57 S. 23 f.) – kann keine Re- de sein. Die Vielzahl der Schritte, die er unternahm, folgten neben dem Bemühen, die Spuren seiner Täterschaft zu verwischen, letztlich der konsequenten Verfol- gung des einmal gesteckten Zieles, nämlich an das Geld des Geschädigten her- anzukommen, um sich der laufenden Betreibungen und auch der übrigen Schul- den ein für allemal zu entledigen. Die auffällige Konsequenz und Emsigkeit des entsprechenden Tuns und das – abgesehen von vorsichtshalber eingelegten Pausen – hohe Tempo sprechen klar dafür, dass die Zielverfolgung für den Be- schuldigten klar, wichtig und auch dringlich war. Gleichzeitig legte er insbesonde- re im Zusammenhang mit dem Transport und dem Aufbrechen des Tresors eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag. Die nachfolgende Rekapitulation der vielen einzelnen Schritte, die der Beschuldigte nach dem Erwürgen des Opfers unternommen hat, zeigen klar, wie besonnen, geordnet, zielgerichtet und konse- quent er im Anschluss an die Tat vorgegangen ist. Dies lässt Rückschlüsse zu auf sein vorangegangenes Tun, welches ebenfalls nicht unüberlegt und ziellos gewe- sen sein kann – im Gegenteil. Bei der nachstehenden Aufzählung wird auf die letzten Aussagen des Beschuldigten, auf die Auffundsituation am Tatort und auf sonst Aktenkundiges abgestellt: Dienstag, 14. Februar 2012, unmittelbar nach der Strangulierung des Opfers: − vom Schlafzimmer in die Küche gegangen, Kaffee mit Zucker getrunken − Rückkehr ins Schlafzimmer − Aufheben und Anziehen des zweiten Handschuhs − Aufs Bett ziehen des Opfers
− Pulsmessen am Opfer − Wegräumen der Kleider über dem Tresor im offenen Schrank − Behändigen des Tresors aus dem Schrank − Kleider ungeordnet wieder in Schrank gelegt − Abschliessen der Schranktüre mit Schlüssel − Tresor in Küche getragen − Tresor in schwarzen 110 Liter Abfallsack aus der Küche verpackt − Einkaufswägeli aus dem dritten Zimmer geholt − roten Sack vom Wägeli entfernt − Tresor aufs Wägeli montiert und mit Schnüren (aus der Küche) befestigt − Wägeli mit Tresor in den Korridor gestellt − letztes Pulsmessen am Opfer − Zudecken des Opfers mit einer Decke bis über die Schultern − Schliessen der Schlafzimmertüre − Behändigen von Bankkarte aus dem Portemonnaie des Geschädigten − Herunterlassen des Rollladens in der Stube − Löschen aller Lichter − Behändigen des Schlüsselbundes zur Wohnung − Verlassen der Wohnung mit Tresor auf Wägeli unter Mitnahme des Schlüsselbundes − Verschliessen der Wohnungstüre mit zwei Schlüsseldrehungen − Transport des Tresors die 30 Stufen des Treppenhauses hinunter − Weitertransport des Tresors bis in die Nähe des Bahnhofs ... − dortiges Verstecken des Tresors − Rückfahrt nach Hause mit Bahn und Bus Mittwoch, 15. Februar 2012 − Frühmorgens mit Bus und Bahn nach C._____ gefahren − dort abgestellten Tresor geholt − Rückfahrt nach Hause mit Bahn und Bus − Tresor zu Hause in der Tiefgarage in den Velokeller gestellt und zugedeckt − Telefon mit Malergeschäft I._____ wegen eines Winkelschleifers − Winkelschleifer im Malergeschäft abgeholt Donnerstag, 16. Februar 2012 − Transport des Tresors auf einem Velo von zu Hause zum ehemaligen Wasserreser- voir/"Wasserbunker" bei der Finnenbahn im Wald in ... − Mitnahme auch des Einkaufswägelis, eines Winkelschleifers und eines Bohrers
− Im Wasserreservoir: Gewaltsames Aufbrechen des Tresors mit Bohrer, Vorschlaghammer und Meissel; Versuch, den Tresor zu teilen mit Winkelschleifer, um ihn leichter zu entsor- gen − Auf dem Heimweg: Entsorgung des Einkaufswägelis, des Schlüsselbundes des Opfers, der eigenen Handschuhe und der Papiere aus dem Tresor in einen Abfallcontainer − Zu Hause: Entsorgen der zerrissenen Hose − Auf dem Betreibungsamt: Zahlung von zwei Zahlungsbefehlen, total Fr. 16'293 (gemäss Anklage) bzw. Fr. 16'405 (recte gemäss Urk. 12/6 und 12/8) − Am Schalter der UBS ...: Einzahlung von Fr. 2'000.– aufs Lohnkonto des Beschuldigten − Übergabe von Fr. 600.– als Haushaltungsgeld an die Ehefrau, welche diesen Betrag am Folgetag auf ihr Postkonto einzahlte Freitag, 17. Februar 2012 − Zurückbringen des Winkelschleifers an die Malerfirma I._____ − Bei der Credit Suisse am ...: Umtausch von zwei Silberbarren aus dem Tresor − Am Schalter der ZKB an der ...-Strasse: Bareinzahlung von Fr. 500.– auf das Konto der ...-Vereinigung − Auf der Post: Einzahlung von 8 Rechnungen der Krankenkasse, total Fr. 4'004.25 − Auf der Post: Einzahlung von 2 Rechnungen für die Steuern pro 2011, total Fr. 2'532.–
(Total aller Zahlungen vom 16.-17.2.2012: Fr. 26'041.25)
lich ein anderer, nämlich geldorientiert. Sodann spielte sich die Auseinanderset- zung mit dem Opfer anders ab, als der Beschuldigte weismachen wollte, nämlich mit ihm selber als primärem Akteur, und die Strangulation kann er entgegen sei- ner Beteuerung nur bei Bewusstsein vollzogen haben. Einzig seine Aussagen zum Nachtatverhalten entsprechen weitgehend der Wahrheit, wenn einmal davon abgesehen wird, dass der Beschuldigte glauben machen wollte, die Schulden teilweise aus einem angeblichen Sparbatzen berappt zu haben, was jedoch eben- falls als Schutzbehauptung entlarvt werden konnte. Gesamthaft betrachtet verbleibt der Eindruck, dass der Beschuldigte ein re- gelrechtes Lügengebäude errichtet hat, das er zwar je nach der sich verändern- den Beweislage noch leicht anpasste, im Kernbereich jedoch aufrecht erhielt. Völ- lig unverständlich ist, wie die Vorinstanz dazu kommen konnte, beim Beschuldig- ten allein schon wegen gewisser Verbalisierungsschwächen seine intellektuelle Fähigkeit in Frage zu stellen, überhaupt ein Lügengebäude errichten zu können und in mehreren Verhören aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 78 S. 10). Sie schloss sich damit der Verteidigung an, die dafür votierte, der Beschuldigte könne von seiner gesamten Persönlichkeit her solche Vorgänge gar nicht erfinden; er sei keine abgebrühte Person, die sich eine solche Aussagestrategie zusammenrei- men könne (Urk. 59 S. 29, Prot. I S. 12, Urk. 95 S. 6, 8 f. und 15). Dem muss schon aus Gründen der Gerichtsnotorietät widersprochen werden: zu grenzenlos erscheinen insbesondere bei schweren Deliktsvorwürfen zuweilen die Lügenbe- reitschaft und Phantasie selbst von weniger begabten Angeklagten. Zwar vermochte in casu auch der Beschuldigte nicht aus der Welt zu schaf- fen, dass er für den Tod und die anschliessende Bestehlung des Geschädigten verantwortlich zeichnet. Aber ihm wird klar gewesen sein, dass sich seine Vertei- digungsstrategie sinnvollerweise nun darauf zu fokussieren hatte, den bereits aufgrund der Tatumstände naheliegenden Motivationszusammenhang zwischen seinen Geldnöten einerseits und dem Besuch beim Geschädigten sowie dessen Ausser-Gefecht-setzung und Beraubung andererseits so weit wie möglich zu ver- schleiern. Dazu boten sich primär vier Kernaussagen an: Besuch aus Gefälligkeit, Angriff und Provokation von Seiten des Geschädigten, Spontanfund des Tresors
und Sparbatzen zuhause. Und um der Hässlichkeit der Strangulation den Stachel zu ziehen, wurde als weitere Kernaussage ein vom Beschuldigten bloss unbe- wusst begangener Tötungsvorgang behauptet. Das Verfolgen einer solchen Verteidigungsstrategie bedurfte keiner grossen Künste und überforderte die geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten, der anwalt- lich beraten war, keineswegs. Er hat seine Sachdarstellung im Wesentlichen denn auch konsequent in allen Verhören durchzuhalten vermocht. Allein sein in ver- schiedener Hinsicht auffälliges und wenig überzeugendes Aussageverhalten und die klare Indizienlage, die seinen Kernaussagen entgegengehalten werden muss, brachten das Lügengebäude zu Fall. Im Ergebnis ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft (zuletzt in Urk. 94, insbesondere S. 4 und 19) zu folgen, wonach der Sachdarstellung des Beschul- digten sowohl in den Details wie im Ganzen keine Beweiskraft zuzusprechen ist. Was zusammenfassend bleibt, sind die Kernpunkte des Geschehens, die nicht wegdiskutiert werden können. Und angesichts des gegebenen Motivationszu- sammenhangs lässt sich aufgrund dieser Kernpunkte der wahre Sachverhalt rechtsgenügend erstellen: Der Beschuldigte brauchte dringend Geld. Er sah in †B._____ einen möglichen Geldgeber. Dieser rückte sein Geld nicht freiwillig her- aus. Deshalb musste er sterben. Zielgerichtet bediente sich der Beschuldigte an- schliessend aus den nun zugänglichen Vermögenswerten des Verstorbenen. In diesem eingeschränkten Sinne ist der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung 1. Tötungshandlung Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Mordes, die Vorinstanz er- kannte jedoch auf Totschlag. Der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung ge- mäss Art. 111 StGB kommt demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen zur Annahme eines Totschlags oder eines Mordes nicht zutref- fen. Da nach herrschender Lehre eine Konkurrenz zwischen Mord und Totschlag
auszuschliessen ist, weil die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung nicht entschuldbar sein kann, wenn die Tötung gleichzeitig Ausdruck von besonderer Skrupellosigkeit ist (vgl. BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 32), ist vorerst zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen für die Mordqua- lifikation gegeben sind. Wie dargelegt hat als erstellt zu gelten, dass der Zweck des Besuchs des Beschuldigten beim Geschädigten am 14. Februar 2012 im Erhältlich-machen von dringend benötigtem Geld lag. Die Sachverhaltserstellung hat weiter klargemacht, dass die Ausser-Gefecht-Setzung des Geschädigten dazu diente, ihn als letztes Hindernis, welches einem Zugriff auf dessen Vermögenswerte entgegenstand, zu beseitigen. Selbst wenn der Beschuldigte erbost gewesen sein sollte, dass der Geschädigte nicht freiwillig bereit war, ihm mit Geld aus der Not zu helfen, und selbst wenn der Geschädigte seinen ablehnenden Entscheid allenfalls noch durch Worte oder Bemerkungen, die den Beschuldigten herabsetzten, unterlegt haben sollte, was Letzteren zusätzlich echauffiert hätte, so ändert dies nichts am direk- ten Zusammenhang zwischen Gewalttat und anschliessendem Diebstahl. Die emotional aufgeladene Situation ist lediglich bei der Strafzumessung mit zu be- rücksichtigen. Der Beweggrund, zum Zweck des Raubes bzw. Diebstahls einen Menschen zu töten, ist nach der Gerichtspraxis regelmässig als besonders verwerflich und damit als skrupellos zu taxieren. Die Zeitabfolge zwischen Tötung und Beraubung ist unwesentlich; es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Aneignung der Beu- te verübt wird. Dies war vorliegend der Fall. Der Rückschluss darauf, dass der besonders verwerfliche Beweggrund als besondere Skrupellosigkeit zu werten ist, kann nur im Rahmen einer Gesamtwür- digung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles erfolgen. Da- bei kann das besagte Kriterium immer noch entfallen, wenn etwa das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde; ebenso wenn das Opfer aus objektiver Sicht ei- ne Mitverantwortung an der Tat trägt (BSK a.a.O., Art. 112 N 8). All dies kann vor- liegend verneint werden. Der Geschädigte hatte das Recht, das Gesuch des Be-
schuldigten um finanzielle Unterstützung abzulehnen. Er durfte dies auch mit ei- ner aus seiner Sicht negativen Einschätzung des Beschuldigten als Schuldner tun, wozu er aufgrund der Berichte der Ehefrau des Beschuldigten über diesen genug Informationen besass (vgl. Urk. 4/2 S. 9 unten, Urk. 59 Rz 104); als Mit- schuld an seiner eigenen Tötung wäre dies jedenfalls nicht zu betrachten. Auch wenn am Schluss eine echte Konfliktsituation entstanden ist mit Gestosse und Gerangel, so wäre es dem Beschuldigten, der dazu physisch ohne Weiteres in der Lage war, freigestanden, sich loszureissen und die Wohnung unverrichteter Dinge zu verlassen. Diese äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles sind nicht geeignet, die besondere Skrupellosigkeit des anschliessenden Er- würgens des Gegners entfallen zu lassen. Damit aber ist das Mordkriterium erfüllt. Dass die Tat nicht nachweislich schon vor dem Besuch des Geschädigten kaltblütig geplant und der Zugang zur Wohnung nicht hinterhältig verschafft wor- den ist, wie es die Anklage behauptet, und dass auch das zweite Tötungsmotiv aus der Anklageschrift (Eliminierung des Nebenbuhlers) nicht erstellt werden konnte, ändert nichts an der Subsumtion. Das Entfallen dieser Aspekte wird erst bei der Strafzumessung zum Tragen kommen. Auch wenn der Beschuldigte so- dann zufolge Ablehnung seiner Geldforderung, allenfalls verbunden mit einer ver- balen Herabsetzung, in Rage und einen Affekt geraten sein sollte, was durchaus denkbar ist und zugunsten des Beschuldigten sogar angenommen werden kann, so schliesst die im Zusammenhang mit der Strangulierung des Opfers bereits festgestellte besondere Skrupellosigkeit des Beschuldigten die Entschuldbarkeit seines Affektes aus (BSK a.a.O., N 32). Deshalb braucht auf den Tatbestand des Totschlags nicht näher eingegangen zu werden. Im Ergebnis ist auf Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu erkennen. 2. Wegnahme des Tresors Die vom Beschuldigten anerkannte Wegnahme des Tresors qualifizierte die Vorinstanz als Diebstahl. Dies ist grundsätzlich richtig. Wird der Diebstahl jedoch mit Gewalt gegen eine Person begangen, liegt ein Raub im Sinne von Art. 140 StGB vor. Wie erwähnt ist der Zusammenhang zwischen der Gewalttat und dem
anschliessenden Diebstahl im vorliegenden Fall erstellt. Folglich ist der Beschul- digte zusätzlich zu Mord wegen (einfachen) Raubes zu verurteilen; zwischen die- sen beiden Tatbeständen besteht infolge unterschiedlicher Rechtsgüter, die ge- schützt werden, echte Konkurrenz. 3. Aus den besagten Gründen ist der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen. IV. Strafe Auf Mord steht lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht un- ter 10 Jahren (Art. 112 StGB). Ausserordentliche Strafmilderungsgründe, welche zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmes führen würden, liegen kei- ne vor. Hinsichtlich der Aspekte der Tatschwere, die nicht bereits im Tatbestand selber liegen, fällt hier in Betracht, dass die vom Beschuldigten gewählte Tö- tungsart und die grosse Kraftfülle auf seiner Seite zu einem relativ schnellen Ab- leben des Opfers geführt haben müssen. Darauf hat bereits die Vorinstanz hin- gewiesen (Urk. 57 S. 49). Die anlässlich der Berufungsverhandlung angehörte Gerichtsmedizinerin bestätigte dies ebenfalls (Prot. II S. 18). Allerdings ist anzu- fügen, dass das unerwartete Getötet-werden im Intimbereich der eigenen Woh- nung etwas äusserst Unwürdiges ist. Das Mass der Entscheidungsfreiheit, die der Beschuldigte anlässlich der Tat besass, war nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/11 S. 47). Er hätte dem sich anbahnenden Konflikt ohne Weiteres durch das Verlassen der Wohnung aus dem Weg gehen können. Allerdings kann – wie bereits erwähnt – aufgrund der allgemeinen Lebenser- fahrung durchaus zugunsten des Beschuldigten angenommen werden, dass der Geschädigte, als er das Geldgesuch des Beschuldigten ablehnte, dies auch be- gründet hat und dabei nicht mit Kritik und Vorwürfen an die Adresse des Beschul- digten zurückgehalten haben mag, was diesen in Rage versetzte und ihn weitge- hend die Beherrschung verlieren liess. Es kann somit nicht von einer geradezu kaltblütigen Tat ausgegangen werden. Aufgrund der kraftvollen Ausführung des
Würgevorgangs muss jedoch direkter Vorsatz beim Beschuldigten angenommen werden, dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche einen Motivations- zusammenhang zwischen der Gewalttat und der anschliessenden Bestehlung des Opfers verneinend lediglich von Eventualvorsatz ausging (Urk. 57 S. 49). Der Be- schuldigte wendete gegen das ihm körperlich weit unterlegene Opfer rohe, unmit- telbare brutale Gewalt an, was von grosser Rücksichts- und Hemmungslosigkeit sowie krasser Geringschätzung des menschlichen Lebens zeugt. Eine Tötung mit blosser Hand lässt zudem auf eine grössere kriminelle Energie schliessen als et- wa bei einer Schussabgabe aus Distanz. Des Weiteren ist nicht nachweisbar, dass die Tat von langer Hand vorberei- tet worden ist; sie ergab sich infolge der Weigerung des Geschädigten, dem Be- schuldigten eine finanzielle Hilfe zu gewähren, quasi als letzte Möglichkeit, um das gesteckte Ziel, Geld zu beschaffen, doch noch zu erlangen. Der definitive Tatentschluss wird folglich eher spontan erfolgt sein. Auch sind zur Habgier keine weiteren verwerflichen Beweggründe hinzugekommen und die Art der Tatausfüh- rung war – wie bereits angetönt – nicht von ausserordentlicher Grausamkeit oder anderen negativen Indikatoren geprägt. Ganz marginal ist der Beschuldigte we- gen seiner dramatischen finanziellen Notlage zu entlasten. Aufgrund der genann- ten Gründe ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. Mit Bezug auf Täterkomponente ist der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht beizupflichten (Urk. 78 S. 51 ff.). Zum einen ergeben sich aus der Biografie des Beschuldigten keine relevanten Aspekte, die sich auf die Zumessung der Strafe auswirken würden. Dass die Vorinstanz die langjährige Gesetzestreue des nicht vorbestraften Beschuldigten aufgrund seines fortgeschrittenen Alters strafmin- dernd berücksichtigt hat, kann nachvollzogen werden. Auch ist dem Beschuldigten aufgrund seines angeschlagenen Gesundheits- zustandes (vgl. u.a. Urk. 2/13 S. 2) und dem fortgeschrittenen Alter (heute knapp 69 Jahre alt) eine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren, was die Strafe
ebenfalls senken lässt. Diesbezüglich ist somit der Verteidigung (Prot. II S. 22) und ebenfalls der Vorinstanz zu folgen. Das Nachtatverhalten ist jedoch leicht anders zu bewerten, als es das Be- zirksgericht getan hat (Urk. 78 S. 52 f.). Was den Tötungsvorwurf angeht, so ge- stand er diese Tat zwar bereits im zweiten Verhör ein, in den folgenden über ein Dutzend Einvernahmen zog er sich jedoch immer mehr aus der Verantwortung für diese Tat zurück. Auch versuchte er mit diversen Schutzbehauptungen seine Schuld in alle Richtungen zu relativieren. Dies hat die Untersuchung nicht unwe- sentlich erschwert. Vor beiden Gerichtsinstanzen blieb der Beschuldigte mit sei- nem Eingeständnis, den Geschädigten getötet zu haben, weiterhin sehr zurück- haltend; selbst im Schlusswort zur Berufungsverhandlung betonte er noch, dass die Tötung des Opfers "nicht mit Absicht" erfolgt sei (Prot. II S. 74). Immerhin ist festzustellen, dass der Beschuldigte seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Totschlags nicht angefochten hat. Die angeführten Strafminderungsgründe wirken sich in der Reihenfolge der Erwägungen in einer Reduktion der Einsatzstrafe um 1 Jahr (Gesetzestreue) bzw. 2 ½ Jahre (Strafempfindlichkeit) sowie um ein halbes Jahr (Teilgeständnis) aus, so dass als Einsatzstrafe für das Tötungsdelikt eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren resultiert. Als zweites Delikt ist der Raub des Tresors samt Inhalt zu sanktionieren. Die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Auch wenn der Beschuldigte nicht genau wissen konnte, wieviel Geld sich im Tresor befinden würde, so müssen seine Er- wartungen doch relativ hoch gewesen sein – mindestens in ähnlicher Grössen- ordnung wie die dringendst zu bezahlenden Schulden –, ansonsten er sich den riesigen Aufwand, um an den Inhalt des Tresors zu gelangen, wohl nicht gemacht hätte. Er handelte hierbei ebenfalls mit direktem Vorsatz. Wie er den schweren Tresor dann wegtransportiert, zuerst in mehreren Verstecken gehalten und als- dann mit Brachialgewalt geöffnet hat, wirft kein gutes Licht auf den Beschuldigten, fällt aber nicht ins Gewicht, weil es dabei nur um das Ausschlachten der Beute
nach vollendeter Tat ging. Zu beachten ist sodann, dass ein Teil des Unrechtsge- halts des Raubtatbestandes bereits mit der Ahndung des Mordes abgegolten ist. Aus der Täterkomponente ergeben sich für diese Tat keine neuen Aspekte. Festzuhalten ist immerhin, dass der Beschuldigte betreffend der Tresorentwen- dung ziemlich von Anfang an geständig war, obwohl noch keine entsprechenden Beweise vorlagen. Allerdings hätte es dem Beschuldigten wenig gebracht, die Tö- tung zuzugeben, die offensichtlich gleichzeitig erfolgte Wegnahme des Tresors jedoch abzustreiten. Immerhin aber führte er die Ermittler selber zum Versteck des Tresors im Wald. In Anwendung von Art. 49 StGB rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe auf- grund des Raubes, der allein betrachtet eine Strafe von 2 bis 3 Jahren nach sich zöge, um ein weiteres Jahr zu erhöhen und den Beschuldigten im Ergebnis mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. Daran sind die von ihm bisher erlittenen Hafttage, 589 an der Zahl, anzurechnen. V. Kostenregelung Der Beschuldigte wird auch in zweiter Instanz verurteilt. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 9) ist deshalb zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Er hat deshalb die Kosten der zweiten Instanz zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner beschei- denen finanziellen Verhältnisse und des Umstands, dass er bereits die Kosten der Untersuchung und des ersten Gerichtsverfahrens zu tragen hat, sowie in Berück- sichtigung des nun anstehenden restlichen Vollzugs einer langjährigen Strafe sind ihm diese Kosten zu erlassen (Art. 425 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 25. September 2013 hinsichtlich Dispositivziffern 4-6 (Einziehung, Rückgabe), 7 (Absehen von Ersatzforderung), 8 (Kostenaufstellung) und 10 (Anwaltsentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 589 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 9) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'245.00 amtliche Verteidigung Fr.
Sachverständigenentschädigung.
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. April 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast