Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB130485-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, und lic.iur. Burger, Ersatz- oberrichter lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch Vormund B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Dezember 2012 (GG120026)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juni 2012 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: a) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB b) des mehrfachen teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB c) der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (wo- von bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. No- vember 2010 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.-- wird widerrufen. 6. Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 der Staatsanwaltschaft See / Oberland beschlagnahmten Gegenstände Sporttasche schwarz, Handschu- he schwarz, Papierblock klein, Tarot-Karten und Taschenbesteck werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Das be-
schlagnahmte Schrauber Akku-Bohrer Set definitiv eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur gutdünkenden Verwendung überlassen. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet. 7. Die Privatkläger 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 werden mit ihren Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz im Betrag von CHF 1'825.60 zu bezahlen. 9. Es wird Vormerk genommen davon, dass der Beschuldigte die Schadener- satzforderung des Privatklägers 1 im Betrag von CHF 6'600 anerkannt hat. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 CHF 500.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. November 2011 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 5'840.–- Auslagen Vorverfahren
CHF 7'640.– Total (zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung)
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch auf CHF 450.– (bzw., wenn auf eine schrift- liche Begründung des Urteils verzichtet wird, auf CHF 300.–) herabgesetzt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- rater Verfügung entschieden.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2) 1. Ziff. 1 a, c, und d, 2, 7 und 10 des Urteils vom 19. Dezember 2012 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben soweit Nebendossier 15 be- treffend; 2. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Pri- vatklägers C._____ freizusprechen; 3. der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; 4. die Zivilforderung (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) des Privatklägers C._____ sei abzuweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom 25. Februar 2014 zuzüglich Fr. 200.–/h für die Dauer der Hauptverhandlung, der Ur- teilseröffnung und den Reiseweg seien auf die Staatskasse zu neh- men. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 80, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Dezember 2012, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen teilweise geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 teilweise i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gespro- chen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 2 Tage festgesetzt. Sodann wurde der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. November 2010 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– widerrufen. Nebst dem Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände, verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz an diverse Privatkläger bzw. verwies einen Teil der Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 72). Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 meldete der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 63). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. November 2013 zugestellt (Urk. 70/2). Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte die Verteidigung fristgerecht die Be- rufungserklärung ein (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 80). Der Privatkläger liess keine Anträge stellen (Urk. 81). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO).
Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung in Abänderung der Ur- teilsdispositivziffern 1a, c und d einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Kör- perverletzung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers C.. Er beantragt sodann eine Freiheitstrafe von 7 Mona- ten und eine Busse von Fr. 200.– (Dispositivziffer 2) sowie die Abweisung der Zi- vilforderung (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren) des Privatklägers C. (Dispositivziffer 7 und 10). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Dezember 2012, bezüglich der Dispositivziffern 1.b (Schuldspruch wegen mehrfachen teilweise geringfügigen Diebstahls [HD, ND 1- 14]), 1.c und 1.d teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs [HD, ND 1-14]), 2 teilweise (Busse), 3 teil- weise und 4 (Bussenvollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Widerruf), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 7 teilweise (Schadenersatz betreffend Pri- vatkläger 4, 5, 7-10) sowie 8 und 9 (Schadenersatz betreffend Privatkläger 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mit der Berufungserklärung beantragte der amtliche Verteidiger, D._____ sei als Zeugin zu befragen (Urk. 74 S. 2). Diesem Beweisantrag wurde nicht stattge- geben. 4. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. II. Prozessuales 1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ mangels Wahrung der Verteidigungsrechte nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 74 S. 2). Der Privat- kläger C._____ wurde im Rahmen der von ihm beanzeigten Taten der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs von der Kantonspolizei am 8. November 2011 einvernommen (Urk. ND 15/3). Eine weitere Einvernahme unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten im Sinne von
Art. 147 StPO hat nicht stattgefunden. Deshalb dürfen die polizeilichen Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Die Vorinstanz hat den auch ihr Urteil unter Beachtung dieser prozessualen Einschränkung gefällt. 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der amtliche Verteidiger zudem noch geltend, auch die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2011 sei nicht verwertbar, da sie ohne einen Verteidiger erfolgt sei, obwohl damals ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b und lit. c StPO vorgelegen habe. Der Beschuldigte sei damals wegen seiner psychi- schen Krankheit, seiner Drogensucht und seiner Entmündigung nicht in der Lage gewesen, seine Verfahrensinteressen zu wahren, und ihm habe zudem eine Stra- fe von über einem Jahr Freiheitsstrafe gedroht (Urk. 86 S. 4). Am 12. April 2012 wurde dem Beschuldigten dann in Anwendung von Art. 130 lit. b und c StPO ein amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. HD 23/1 und HD 23/2). Vorliegend war bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 20. November 2011 erkennbar, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben war. Hinzu kommt, dass die Verteidigung nicht auf die Wiederholung der Einvernahme im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO ver- zichtete. Zudem wurde der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 20. Juni 2012 nur bezüglich der anderen in Untersuchung stehenden Vorfälle gefragt, ob er Korrekturen zu seinen früheren Aussagen anzubringen ha- be, nicht aber bezüglich des heute zu beurteilenden Vorfalls (Urk. HD 20 S. 2 f.). Auch diese polizeilichen Aussagen dürfen daher nicht zu Lasten des Beschuldig- ten verwertet werden. III. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird in ND 15 vorgeworfen, er habe am 7. November 2011 gegen den Willen des Privatklägers C._____ dessen Wohnung betreten und ihm unvermittelt mit der Faust und dem Ellenbogen gegen das Gesicht geschlagen, wodurch sich dieser eine Nasenbeinfraktur sowie eine leicht imprimierte 2- Etagen-Fraktur Arcus zygomaticus rechts (Jochbogenfraktur) zugezogen habe (Urk. ND 15/7). Danach sei er mit dem Fuss gegen das Fernsehgerät des Ge-
schädigten getreten, wodurch dieses beschädigt worden sei (Urk. 27 Anklagezif- fer ND 15). 2. Der Beschuldigte erklärte sich in der Schlusseinvernahme am 20. Juni 2012 (Urk. HD 20 S. 13/14) wie auch vor dem Berufungsgericht (Prot. II S. 10) für ge- ständig. 3. Er lässt indessen - wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 55 S. 3 f.) - vorbringen, es habe eine Situation der rechtfertigenden Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor- gelegen, da er den Privatkläger davon habe abhalten müssen, D._____ zu schänden (Urk. 74 S. 3). 3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Privatkläger C._____ die im Raum anwesende D._____ angegriffen hat oder unmittelbar ein solcher Angriff bevorstand, als der Beschul- digte in der Wohnung des Privatklägers erschienen ist. Da - wie bereits erwähnt - der Privatkläger nicht mit dem Beschuldigten konfron- tiert worden ist, können dessen Aussagen nur zugunsten des Beschuldigten in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für die Aussagen des Beschuldigten selbst bei der Polizei. Demgegenüber sind seine Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und gegenüber den Gerichten uneingeschränkt verwert- bar. Weitere Beweismittel liegen, mit Ausnahme des Arztberichts, der Foto der Verletzungen des Privatklägers und des beschädigten Fernsehgerätes, nicht vor. Somit ist diese Frage, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat, anhand der Aus- sagen des Beschuldigten zu würdigen. 3.2. Bei der Kantonspolizei führte der Beschuldigte aus, dass D._____ seit Sonn- tag Abend spurlos verschwunden gewesen sei und er sie, zusammen mit E., dem Lebenspartner der Mutter von D., gesucht habe. Er habe dann von den Eltern von C._____ erfahren, dass dieser in der Pension F._____ in ... wohne. Er sei mit E._____ zusammen dorthin und sie hätten sich aufgeteilt und
jedes Zimmer abgeklopft. An einer Zimmertüre habe es ein Zettel gehabt, auf welchem gestanden habe: "Bitte nicht stören". Er habe dort angeklopft und ge- sagt: "C._____ mach uuf". Als dieser die Türe geöffnet habe, habe er noch die Hosen und den Gurt offen gehabt. Er sei gerade daran gewesen, die Hose zuzu- machen. Dann habe er (der Beschuldigte) D._____ auf dem Bauch auf dem Bett liegen sehe. Dann sei E._____ dazu gekommen. D._____ habe die Hosen und auch den Tanga ziemlich weit heruntergezogen gehabt. Man habe den ganzen In- timbereich sehen können. Er habe versucht, sie zu wecken. Neben dem Bett hät- te es zwei Becher gehabt, wobei einer vermutlich mit Dormicum (blaue Körner) gefüllt gewesen sei. C._____ habe nicht gewollt, dass sie D._____ mitnehmen würden. Als er zu D._____ gewollt habe, habe ihn C._____ zurückziehen wollen und Richtung Fernseher geschubst. Er habe ihn in eine Ecke zurückgeschubst und sei auf ihn losgegangen. Dann sei E._____ dazwischengekommen. Der Fernseher sei kaputt gewesen. Er habe dann noch in den Fernseher getreten. Er habe dann D._____ wecken können. Sie habe ihm gesagt, dass der Privatkläger C._____ ihr habe Valium geben wollen. Sie habe das Valium im Mund versteckt, aber nicht geschluckt. Sie habe aber willentlich trotzdem mehrere konsumiert. Im Getränk, welches sie getrunken habe, habe es blaue Körner drin gehabt. Sie sei danach weggekippt. Der Privatkläger C._____ habe ihn dann am linken Arm ge- packt und diesen über eine Schrankkante gezogen. Er habe ihm dann mit der Faust "voll eins in die Fresse geschlagen". Er habe ihn oberhalb am rechten Auge getroffen. Er habe dort geblutet. E._____ habe sie dann getrennt. Er habe dann D._____ die Treppe hinunter getragen (Urk. ND 15/3 Antwort 4). Er habe ver- sucht, mit dem Knie in die Genitalien des Privatklägers C._____ zu schlagen, was nicht gelungen sei. Er habe ihn dann mit dem Ellbogen gegen den Brustkasten geschlagen, was auch nicht richtig geklappt habe. Gegen den Kopf habe er kei- nen Ellbogenschlag gemacht. Dann habe er versucht, ihm eine Kopfnuss zu ge- ben, wobei der Privatkläger C._____ den Kopf habe wegziehen können. Er gebe zu, dass er mit der linken Faust gegen das rechte Auge geschlagen habe (Urk. ND 15/3 Antwort 9). Die Schläge erklärt er damit, dass er Aggressionen gegen den Privatkläger C._____ gehabt habe. Er (der Beschuldigte) sei seit sechs Jah- ren mit D._____ zusammen gewesen (Urk. ND 15/3 Antwort 12). Den Fernseher
habe er kaputt machen wollen, weil der Privatkläger C._____ zusammen mit D._____ immer im Bett gelegen und mit ihr zusammen ferngesehen habe. Er ha- be ihr eine Tablette nach der anderen angeboten (Urk. ND 15/3 Antwort 17). An- lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Schilderung des Vorfalles und erklärte ferner, er habe verhindern wollen, dass C._____ D._____ berühre, und habe ihn daher von ihr weggedrängt. Den Fernseher habe er getreten, da er so wütend gewesen sei, dass er sonst C._____ getreten hätte. Der Privatkläger sei "ein Böser, ein Dealer" und einen solchen dürfe man schla- gen, wenn er die Frau des Beschuldigten anfasse (Prot. II S. 11 f.). 3.3. Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 10 ff.) ergibt sich zunächst, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldig- te das Zimmer betrat, der Privatkläger C._____ nicht daran war, sich an D._____ zu vergehen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände (offene Hosen des Privatklägers C.; im Intimbereich entkleidete, auf dem Bett liegende D.) den Eindruck gewann, der Privatkläger habe sich an D._____ vergangen. Entscheidend ist, dass - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 72 S. 8) - der Privatkläger C._____ ihm die Türe geöffnet hat und dadurch die vom Beschuldigten vermutete Tathandlung beendet hat. Auch danach sind keine Umstände erkennbar, dass nach dem Erscheinen des Beschuldigten und von E._____ der Privatkläger C._____ mit der angeblichen Schändung hätte fortfahren wollen. Somit war weder beim Erscheinen des Be- schuldigten im Zimmer des Privatklägers C._____ ein Angriff auf die Rechtsgüter (sexuelle Integrität) von D._____ im Gange, noch stand - nach dem Erscheinen des Beschuldigten und E._____ - eine solcher unmittelbar bevor. Wie bereits vor Vorinstanz brachte die Verteidigung auch heute vor, die Notwehr- situation sei aus folgendem Grund zu bejahen: Die vom Beschuldigten vorgefun- dene Situation habe keinen anderen Schluss zugelassen, als ob der Privatkläger C._____ dabei gewesen sei, seine Freundin zu vergewaltigen oder zu schänden. Um die Gefahr einer gegebenenfalls gar erneuten Vergewaltigung oder Schän- dung abzuwenden, habe der Beschuldigte versucht, seine Freundin mitzuneh- men. Es sei zu einem Gerangel gekommen, in welchem der Beschuldigte dem
Privatkläger C._____ einen Faustschlag verpasst habe (Urk. 55 S. 3; Urk. 86 S. 4- 6). Die Aussagen des Beschuldigten decken sich insoweit mit diesen Vorbringen, als dass er - wie vorstehend erwähnt - erklärte, der Privatkläger C._____ habe nicht gewollt, dass er und E._____ D._____ mitnähmen. Der Privatkläger C._____ habe ihn zurückziehen wollen und ihn Richtung Fernsehgerät geschubst bzw. seinen linken Arm über die Schrankkante gezogen. Indessen vermag auch diese Sicht der Verteidigung nicht die Notwehrsituation mit Bezug auf die Körperverlet- zung und Sachbeschädigung zu begründen. Zwar ist zutreffend, dass mit der Mit- nahme von D._____ der Gefahr allfälliger Übergriffe hätte begegnet werden kön- nen. Indessen verlangt die Bejahung einer Notwehrsituation ein unmittelbar be- vorstehender Angriff. Diese Situation lag aber - wie oben ausgeführt - nicht vor. Bereits das Verbleiben des Beschuldigten und E.s (bis zum Erscheinen der Polizei) in der Wohnung genügte zur Abwendung eines allfälligen Übergriffs auf D.. Damit ist nur der Hausfriedensbruch durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4) stand der Privatkläger C._____ sodann nicht mit offener Hose da und damit zur Schändung bereit, sondern er war daran, als er die Türe öffnete, gemäss Aussagen des Beschuldigten seine Hose zu schliessen (Prot. II S. 11). Damit hatte der Beschuldigte keinen Anlass anzuneh- men, dass eine Schändung unmittelbar bevorstehen würde. Dies umso weniger, als dass er nicht annehmen konnte, dass C._____ in Anwesenheit der beiden Zeugen eine Vergewaltigung oder Schändung vornehmen würde. Ein Sachver- haltsirrtum i.S. von Art. 13 StGB ist unter diesen Umständen ebenfalls zu vernei- nen, weshalb auch eine Berufung auf Putativnotwehr entfiele (BGE 129 IV 6 Erw. 3.8. S. 18). Das vom Beschuldigten selbst erwähnte mehrmalige dazwischen Gehen von E._____ lässt sich ebenfalls nicht mit einer Notwehrsituation in Übereinstimmung bringen. Von einer rechtfertigenden Notwehr kann somit keine Rede sein, wie auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat (Urk. 72 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen des Beschul- digten, dass er bereits mit einem erheblichen Aggressionspotential ins Zimmer
des Privatklägers eingedrungen ist und, als der Privatkläger C._____ sich seinem Ansinnen entgegenstellte, D._____ mitzunehmen, gewalttätig auf ihn losgegan- gen ist. Seine Absicht war dabei nicht das Verhindern eines bestehenden oder bevorstehenden Angriffs (auf D.), sondern vielmehr eine Strafaktion auf vermutete Schändungshandlungen des Privatklägers C., wie sich aus sei- nen Aussagen betreffend die beabsichtigten Schläge (in die Genitalien, Kopfstoss etc.) und seiner Erklärung, er habe den Fernseher getreten, da er sonst den Pri- vatkläger getreten hätte (Prot. II S. 11 f.), ergibt. Damit ist auch ein entschuldbarer Notwehrexzess auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die vom amtlichen Verteidiger bean- tragte Einvernahme von D._____ als Zeugin. Da sie gemäss den Angaben des Beschuldigten "weggetreten" respektive betäubt war (Prot. II S. 11) und von ihm erst nach dem Vorfall geweckt wurde, vermöchte sie keine sachdienlichen Anga- ben zum Vorfall zu machen. 3.4. Der Beschuldigte ist demgemäss vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freizusprechen. Im Übrigen erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als zutreffend. Der Beschuldigte ist folglich zusätzlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Sie hat diese Strafe einlässlich begründet. Auf ihre entsprechenden, überzeugenden Erwägungen (Urk. 72 S. 9-17) ist vorab zu verweisen. Der amtliche Verteidiger beantragte für den Fall eines Freispruchs in ND 15 eine tiefere Strafe. Ansonsten hielt er vor Vorinstanz fest, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe bei einer vollumfänglichen Schuldigsprechung angemessen erscheine (Urk. 53 S. 4). Heute liess er nichts Neues vorbringen.
indessen im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen betreffend die Ta- ten gegen den Privatkläger C._____ (Urk. 74 S. 2 f). An der heutigen Berufungs- verhandlung hat er keine neuen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Zuspre- chung einer Genugtuung vorgebracht. Damit hat es sein Bewenden und der Be- schuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich Zins ab dem 7. November 2011 zu bezahlen. 2. Sodann ist der Privatkläger C._____ mit seiner Schadenersatzforderung von Fr. 720.– mit der Begründung der Vorinstanz auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 72 S. 22 f.). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist zu bestätigen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen, angesichts seiner finanziellen Lage jedoch sofort abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Dezember 2012, bezüglich der Dispositivziffern 1.b (Schuldspruch wegen mehrfachen teilweise geringfügigen Diebstahls [HD, ND 1-14]), 1.c und 1.d teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs [HD, ND 1-14]), 2 teilweise (Busse), 3 teilweise und 4 (Bussenvollzug und Ersatzfreiheitsstrafe), 5 (Wi- derruf), 6 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 7 teilweise (Schadenersatz betreffend Privatkläger 4, 5, 7-10) sowie 8 und 9 (Schaden- ersatz betreffend Privatkläger 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Des Hausfriedensbruchs z.N. von C._____ im Sinne von Art. 186 StGB (ND 15) ist er nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Der Privatkläger C._____ wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird ferner verpflichtet, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. November 2011 zu bezahlen. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort abge- schrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Meilen in die Akten Prozess-Nr. GG100026 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. März 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner