Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130486-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2013 (DG120014)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. März 2012 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wo- von insgesamt 5 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − 1 Herrenhose (Asservate Nr. ...), − 1 Herrenjacke (Asservate Nr. ...), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansons- ten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Forensisches Institut Zürich, Ge- schäfts-Nr. 43061978) vernichtet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 342.20 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'002.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. Kosten des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr, den Untersu- chungskosten, den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie den Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers) werden dem Be- schuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers, welche einst- weilen auf die Staatskasse genommen werden. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft wird je mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2 und Urk. 73 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung vollumfänglich freizusprechen; 2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungshaft von 5 Tagen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Januar 2012 beschlagnahmten persönlichen Gegenstände seien dem Beschuldigten auszuhändigen; 4. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung eines Schadener- satzes von CHF 342.20 und einer Genugtuung von CHF 3'000.00 an den Privatkläger B._____ sei aufzuheben; 5. Die Gerichtsgebühren seien abzuweisen und die Kosten des Verfah- rens wie auch der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer). Ergänzende Rechtsbegehren: 7. Es seien die Abänderungsanträge gemäss Anschlussberufung des Pri- vatklägers vom 20. Dezember 2013 vollumfänglich abzuweisen; 8. Dies unter Kosten -und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) des Privatklägers. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 58, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 74 S. 2) 1. Dem Geschädigten sei in Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzusprechen. 2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 6. Mai 2013 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 5 Tage er- standener Haft, bestraft. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Ausserdem wurde die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Herrenhose und Her- renjacke) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils angeord- net. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 342.20 Schadenersatz und Fr. 3'000.– Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger am 7. Mai 2013 mündlich eröffnet und im Dispositiv überge- ben (Prot. I S. 16 f., Urk. 45). Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 meldete der Beschul- digte fristgerecht die Berufung an (Urk. 46). Die Vorinstanz fällte am 15. Oktober 2013 ein Nachtragsurteil zum Urteil vom 6. Mai 2013, mit welchem die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers festgesetzt wurde (Urk. 50). Das begründete Ur- teil und das Nachtragsurteil wurden der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatkläger am 18. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 52/1-3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte die Verteidigung des Beschuldig- ten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 58). Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 Anschlussberufung (Urk. 59). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Der Verteidiger erhob ausserdem mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde gegen das Nachtragsurteil vom 15. Oktober 2013 (Urk. 59B/2). Mit Beschluss der III. Strafkammer vom
Dezember 2013 wurde diese Beschwerde zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer des Obergerichts Zürich überwiesen (Urk. 59A), weshalb diese Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 liess der Beschuldigte beantragen, es sei der Privatkläger zu verpflichten, zur Deckung der Gerichtskosten und der Partei- entschädigung eine angemessene Sicherheit, mindestens aber Fr. 15'000.–, zu leisten (Urk. 64). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2014 abgelehnt (Urk. 69). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch (Dispositivziffer 1). Auch die Dispositivziffern 2 (Strafe) und 3 (Vollzug) haben als mitangefochten zu gelten, hängen sie doch mit dem ange- fochtenen Schuldspruch zusammen. Weiter beantragte der Beschuldigte, Disposi- tivziffern 5 und 6 seien aufzuheben (Zivilansprüche des Privatklägers) und die Ge- richtsgebühren abzuweisen sowie die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositivziffer 7 und 8) (Urk. 54). Hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung beantrag- te er eine Aufhebung der Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils (Urk. 59B/2). Wei- ter beantragte der Beschuldigte die Herausgabe seiner beschlagnahmten persön- lichen Gegenstände (Urk. 54). Da die von ihm beantragte Herausgabe bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil angeordnet wurde, kann die entsprechende Disposi- tivziffer 4 als rechtskräftig erachtet werden. Der Privatkläger beschränkte seine Anschlussberufung auf die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositivziffern 2 und 3) sowie die Genugtuung (Dispositivziffer 6) (Urk. 59). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schränkte er sie weiter ein und beantragte nur noch eine Abän- derung von Dispositivziffer 6 und im Übrigen eine Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 74 S. 2). Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsicht- lich der ausgesprochenen Sanktion ohnehin nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Herausgabe beschlagnahmter Ge- genstände) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich am Sonntag, 27. Februar 2011, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor 19.43 Uhr, zusammen mit seiner Ehefrau C._____ zur Wohnung seiner Toch- ter D._____ an der ...strasse ... in ... begeben zu haben, um nachzusehen, ob sich der Privatkläger B._____ noch in der Wohnung aufhalte, nachdem D._____ und der Privatkläger zuvor einen Streit hatten. C._____ habe die Wohnung als Erste betreten, während ihr der Beschuldigte mit einem Holzknüppel in der Hand gefolgt sei. Sogleich sei C._____ vom Privatkläger im Korridor angegriffen wor- den, wobei der Privatkläger ihr mit einem Küchenmesser am rechten Unterarm eine Schnittverletzung zugefügt habe. Der Beschuldigte habe daraufhin mit dem von ihm mitgebrachten Holzknüppel mehrmals auf den Privatkläger eingeschla- gen, wobei dieser das Küchenmesser zu Boden fallen lassen habe und zum Wohnzimmer gerannt sei. Der Beschuldigte habe das Küchenmesser aufgehoben und sei dem Privatkläger zum Wohnzimmer gefolgt. Im Wissen um die möglich- erweise Herbeiführung einer schweren oder lebensgefährlichen Verletzung sowie unter Inkaufnahme einer solchen Verletzung habe der Beschuldigte mit dem Kü- chenmesser den Privatkläger in die linke Flanke bis in den Retroperitonealraum (Stichtiefe ca. 8-10 cm, Strichbreite ca. 2,5 cm) gestochen, welche Verletzung nicht lebensgefährlich gewesen sei und zu keinem bleibenden Nachteil geführt habe. Zudem habe der Privatkläger aufgrund der Schläge Kontusionen am linken, distalen Unterarm und am linken Oberschenkel sowie eine Prellmarke und Schwellungen im Gesicht links am Haaransatz erlitten (Urk. 25 S. 2). 2. Der Beschuldigte gestand in der Untersuchung, vor Vorinstanz und auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ein, dem Privatkläger mehr-
fach Schläge mit dem von ihm mitgebrachten Holzknüppel verabreicht sowie die- sem mit dem Messer eine Stichverletzung zugefügt zu haben (Urk. 5/1 S. 4 f., Urk. 5/2 S. 3 und S. 5 f., Urk. 5/5 S. 5 und S. 7 f., Urk. 5/6 S. 3 ff., Urk. 37 S. 2 f. und S. 6, Prot. II S. 15 f.). Die ärztlichen Befunde bestätigen eine Messerstichver- letzung in der linken Flanke, Kontusionen am linken Unterarm und linken Ober- schenkel sowie eine Prellmarke und Schwellungen im Gesicht links am Haaran- satz (Urk. 10/2-8), was vom Beschuldigten anerkannt wurde (Urk. 5/6 S. 2). Der äussere Sachverhalt ist in diesem Umfang unbestritten und deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb er insoweit erstellt ist. Hingegen bestritt der Beschuldigte in der Untersuchung, vor Vorinstanz und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass er nach den Schlägen mit dem Holzknüppel das Küchenmesser vom Boden aufgehoben und damit dem Pri- vatkläger zum Wohn-/Schlafzimmer gefolgt sei. Er machte geltend, nicht mehr zu wissen, wie er dem Privatkläger die Stichverletzung zugefügt habe bzw. dass das ihm Rahmen des Gerangels geschehen sei (Urk. 5/2 S. 3 und S. 5 f., Urk. 5/5 S. 7, Urk. 5/6 S. 4, Urk. 37 S. 3 und S. 6, Prot. II S. 15 ff.). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen. Der Privatkläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung erneut seine Tatversion, wonach er selbst während des ganzen Vorfalls nie ein Messer in der Hand gehabt habe, darlegen (Urk. 74 S. 4 ff.). Da er abgesehen von der Erhö- hung der Genugtuung beantragte, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 74 S. 2), ist nicht erneut auf seine Tatversion zurückzukommen. Vielmehr bleiben die Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen sie die Darstellung des Privatklägers verwarf, unangefochten. Ausserdem ist das Gericht an den in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt gebunden bzw. kann nicht zuungunsten des Beschuldig- ten davon abweichen (Art. 350 Abs. 1 StPO). Hinweise, die eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Änderung oder Erweiterung der Anklage rechtfertigen würden, liegen keine vor.
Gerangel gekommen. In diesem Gerangel habe er den Privatkläger am Rücken erwischt, worauf dieser ins Badezimmer geflüchtet sei. Der Beschuldigte habe die Tatversion des Gerangels und Kampfes um das Messer also nicht erst im Laufe der weiteren Untersuchung vorgebracht, sondern bereits unmittelbar nach der Tat anlässlich der ersten Einvernahme so geschildert. In den nachfolgenden Befra- gungen habe der Beschuldigte ausgeführt, dass man sich im Laufe des Geran- gels im Korridor gegen das Wohn-/Schlafzimmer bewegt und er dem Privatkläger den Messerstich bei der Türschwelle zum Wohn-/Schlafzimmer zugefügt habe. Dies sei völlig kongruent mit den von der Kantonspolizei festgehaltenen Blutspu- ren im Korridor unmittelbar vor dem Wohn-/Schlafzimmer und Badezimmer. Die Tatsache, dass sich im Korridor vor dem Wohn-/Schlafzimmer und Badezimmer am Boden eine grössere Ansammlung von Blut befunden habe, welches zudem noch verschmiert gewesen sei, spreche eindeutig für die Tatversion des Beschul- digten, nämlich dass im Korridor gerangelt und gekämpft und der Privatkläger dort vom Beschuldigten verletzt worden sei. Ausserdem habe auch die Ehegattin des Beschuldigten an ihrer Erstbefragung vom 28. Februar 2011 ausgeführt, dass sie gesehen habe, wie die beiden miteinander gekämpft hätten. Sodann gebe der Privatkläger nicht an, wo genau er attackiert und verletzt worden sei. Aus dessen Aussagen, wonach der Beschuldigte nach Betreten der Wohnung sofort auf ihn losgegangen sei, lasse sich ableiten, dass die Verletzung auch nach Ansicht des Privatklägers im Korridor stattgefunden haben muss und nicht im Wohn- /Schlafzimmer, war der im Bett "am Chillen" liegende Privatkläger gemäss seinen Aussagen doch aufgestanden und hatte sich in den Korridor begeben. Unklar sei sodann, wo der Privatkläger sein Mobiltelefon deponiert hatte, das er sich nach dem erfolgten Messerstich geschnappt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich dieses im Wohn-/Schlafzimmer neben oder auf dem Bett befunden habe und der verletzte Privatkläger nach der Stichverletzung kurzzeitig das Wohn- /Schlafzimmer betreten, dabei die von der Kantonspolizei fotografisch festgehal- tenen Tropfspuren auf dem Parkett hinterlassen, sein Handy geschnappt und da- bei das Bettduvet mit Blut verschmiert habe, anschliessend aus dem Zimmer und an der Ehegattin und dem Beschuldigten vorbeigegangen sei und sich dann in das WC eingesperrt habe. Die Schilderungen des Beschuldigten seien alles ande-
re als "lebensfremd" und nachgeschoben. Vielmehr würden auch diese weiteren, von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassenen Blutspuren und Aussagen der Beteiligten darauf hinweisen, dass sich der Tatablauf so abgespielt habe, wie er vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt worden sei. Es sei von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (Urk. 54 S. 4 ff., Urk. 73 S. 3 f.). 4.3. Der Beschuldigte führte am 27. Februar 2011, wenige Stunden nach dem eingeklagten Vorfall, anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, nachdem er den Privatkläger mit dem Holzstock geschlagen habe und das Messer im Gang zu Boden gefallen sei, sei der Privatkläger ins Schlafzimmer geflüchtet, wo er ihn erwischt habe (Urk. 5/1 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, zwischenzeitlich habe er das Messer vom Boden aufgehoben. Der Privatkläger sei ins Schlafzim- mer geflüchtet und er habe ihn verfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Kontrolle über sich verloren. Im Schlafzimmer habe er mit dem Messer in den Rücken des Privatklägers gestochen. Dieser habe ihm das Messer wegnehmen wollen, sei aber ins Badezimmer geflüchtet. Seine Frau sei hinter ihm gewesen und habe ihn von seinem Tun abhalten wollen. Sie habe nicht gewollt, dass er den Privatkläger verletze. Er habe nur einmal auf den Privatkläger eingestochen. Auf die Frage, "Wie genau?" antwortete er, das wisse er nicht mehr genau. Der Privatkläger ha- be versucht, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen und es sei zu einem Ge- rangel gekommen. In diesem Gerangel habe er ihn am Rücken erwischt, worauf der Privatkläger ins Badezimmer geflüchtet sei (Urk. 5/1 S. 5). Er bestätigte den Vorhalt, wonach er das Messer aufgehoben und den Privatkläger in den Rücken gestochen habe, welcher anschliessend ins Bad geflohen sei (Urk. 5/1 S. 7). In der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2011 führte der Beschuldigte aus, nachdem dem Privatkläger das Messer aus der Hand gefallen sei, habe er es aufgenommen und im Gerangel habe er den Privatkläger verletzt, wie sich später herausgestellt habe. Dann sei der Privatkläger ins WC geflohen, habe die Tür zu- gemacht und die Polizei gerufen (Urk. 5/2 S. 3). Auf die Frage, wie es zur Stich- verletzung gekommen sei, führte er aus, es sei alles sehr schnell gegangen und er habe keine Zeit gehabt, um nachzudenken. Der Privatkläger habe seine Frau
verletzt und habe auch ihn mit dem Messer attackiert. Mit der wenigen Kraft, die er habe, habe er sich verteidigen müssen. Er habe die Orientierung verloren. Ihm sei nichts mehr durch den Kopf gegangen. In diesem Moment habe er nichts ge- dacht. Er habe nur ihn vor den Augen gehabt (Urk. 5/2 S. 5). Auf die Frage, ob er dem Privatkläger mit dem Messer in der Hand ins Schlafzimmer gefolgt sei, ant- wortete er, das stimme, aber der Korridor sei ein oder zwei Meter lang. Im Geran- gel hätten sie sich einander bis ins Schlafzimmer gestossen. Der Korridor sei sehr eng, ein oder zwei Meter (Urk. 5/2 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 7. De- zember 2011 führte der Beschuldigte aus, er habe den Privatkläger mit dem Holz- stock an der Hand getroffen, so dass diesem das Messer aus der Hand gefallen sei. Anschliessend habe er das Messer in die Hand genommen. Er habe den Pri- vatkläger auch mit dem Messer verletzt und habe gesehen, wie er am Rücken blute. Das WC habe sich ca. 1 Meter von ihnen entfernt befunden. Es sei dem Privatkläger gelungen, ins WC zu flüchten (Urk. 5/5 S. 5). Weiter bestätigte der Beschuldigte, bei der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben. Auf die Frage, was er mit dem Messer getan habe, antwortete er, er wisse es nicht mehr. Er denke seit 8 Monaten darüber nach und er wisse nicht, wie es weitergegangen sei. Mit dem Messer habe er ihn nicht verletzen wollen, sondern nur mit dem Holzstock (Urk. 5/5 S. 7). Die Frage, ob es richtig sei, dass er dem Privatkläger gefolgt sei und ihm im Schlafzimmer das Messer in den Rücken gestochen habe, bejahte er. Er habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Es sei so gewesen. Der Privatkläger habe ihm gesagt, er habe seine Niere getroffen und sei auf die Toilette geflüchtet. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass der Privatkläger versucht habe, ihm das Messer wegzunehmen, dann aber ins Badezimmer geflüchtet sei, antwortete der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr erinnern. Was er bei der Polizei gesagt habe, sei lange her und er sei auch vergesslich (Urk. 5/5 S. 8). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2012 führte der Beschuldigte aus, er sei dem Privatkläger nicht ins Wohnzimmer gefolgt. Sei- ne Tochter habe eine kleine Wohnung. Ein Raum diene als Wohn- und Schlaf- zimmer. Er habe das Schlafzimmer gar nicht betreten. Er sei im Korridor geblie-
ben. Den Privatkläger habe er bei der Türe zum Schlaf-/Wohnzimmer verletzt. Er könne nicht erklären, wie es dazu gekommen sei. Es könne sein, dass der Privat- kläger sich die Verletzung selbst zugefügt habe oder vielleicht stammten sie von ihm (Urk. 5/6 S. 4 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte am 16. April 2013 schliesslich aus, er wisse nicht mehr, was geschehen sei, nachdem er das Messer vom Boden auf- gehoben habe. Er wisse nur noch, dass er das Messer aufgehoben habe. Wie es dazu gekommen sei, dass er zugestochen habe, wisse er nicht mehr. Es sei eng und dunkel und schlimm gewesen. Es sei zwei Jahre her, er wisse es nicht mehr (Urk. 37 S. 3). Er habe das Messer aufgehoben. Wie es passiert sei, dass er den Privatkläger dann gestochen habe, wisse er nicht (Urk. 37 S. 6). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nachdem dem Privatkläger das Messer aus der Hand gefallen sei, hätten sie um das Messer gekämpft. Auf die Frage, wie es zur Stichverletzung gekommen sei, antwortete er, er könne sich höchstens vorstellen, dass das passiert sei, als er das Messer aufgenommen habe und wieder aufgestanden sei. Er sei nicht ins Schlafzimmer gegangen. Das Ganze habe sich im Korridor abgespielt. Mehr als einen Schritt sei er nicht im Schlafzimmer gewesen. Er sei dem Privatkläger nicht gefolgt (Prot. II S. 16 ff.). 4.4. Der Privatkläger führte in der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2011 aus, die Schläge mit dem Holzstock habe er im Korridor erhalten. Der Be- schuldigte sei dann bis in die Stube gekommen. Er sei mit dem Messer in seine Richtung gekommen und er habe versucht, den Beschuldigten mit beiden Händen von sich weg zu halten. Und dann sei der Beschuldigte mit dem Messer gegen seinen linken Rücken gekommen. Er könne nicht sagen, dass es geschmerzt ha- be, aber es sei Wärme und etwas Flüssiges herausgekommen. Dann sei die Frau zwischen sie gekommen und habe etwas zu ihm geschrien. Er habe sein Handy schnappen und auf die Toilette verschwinden können (Urk. 6/1 S. 5 und S. 7). In der Hafteinvernahme vom 3. März 2011 führte der Privatkläger aus, der Beschuldigte sei mit dem Messer auf ihn zugekommen und er habe ihn abwehren
wollen. Dabei habe ihm der Beschuldigte das Messer in den Rücken gestossen. Es habe kein Gerangel gegeben, sondern sei direkt zum Stich gekommen. Nach dem Messerstich sei C._____ dazwischen gekommen und habe geschrien. Er habe diesen Moment genutzt und habe sich in die Toilette in Sicherheit begeben (Urk. 6/2 S. 3 f.). Der Privatkläger führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 7. Dezember 2011 aus, er sei im Wohnzimmer gestanden, als der Beschuldigte zurück ins Wohnzimmer gekommen sei. In der rechten Hand habe er das Messer gehabt und sei auf ihn zugekommen. Er habe den Beschuldigten an den Oberar- men festgehalten, da habe dieser zugestochen. Die Frau des Beschuldigten habe dies gesehen und sei sofort zu ihnen gekommen und habe sich zwischen sie ge- stellt. Sie habe geschrien. Er habe das Handy geschnappt und sei in die Toilette geflüchtet (Urk. 5/5 S. 11). 4.5. C._____, die Ehefrau des Beschuldigten, führte anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 28. Februar 2011 aus, der Beschuldigte habe dem Pri- vatkläger gesagt, dass er das Messer loslassen solle. Der Privatkläger habe ge- sagt, nein, nein. Dann wisse sie nicht mehr, was passiert sei. Die Männer hätten gekämpft. Dann habe sie ihren Schal genommen und damit ihre Hand verbunden. Der Beschuldigte habe ihr auch geholfen. In diesem Moment sei der Privatkläger ins Badezimmer geflüchtet. Was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, wisse sie nicht. Sie habe nur gesehen, dass beide miteinander gekämpft hätten (Urk. 7/1 S. 5 und S. 7). 4.6. Auf den Fotos des Tatorts ist ersichtlich, dass sich vor dem Badezim- mer und im Wohn-/Schlafzimmer sowie auf dem Bett im Wohn-/Schlafzimmer Blutspuren befanden (Urk. 8). Aus der Auswertung und Beweiswertberechnung von DNA-Spuren des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. November 2011 ergibt sich, dass das Blut, welches auf dem Parkettboden im Schlafzimmer gefunden wurde, vom Privatkläger stammt (Urk. 9/6 S. 4). 4.7. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme aus- führte, nicht mehr genau zu wissen, wie genau er auf den Privatkläger eingesto-
chen hatte. Sodann sprach der Beschuldigte zwar schon von der ersten Einver- nahme an von einem Gerangel zwischen ihm und dem Privatkläger. Als ein Ge- rangel empfand er es aber allenfalls auch deswegen, weil der Privatkläger ge- mäss dessen Angaben versucht hatte, den Beschuldigten abzuwehren. Der Pri- vatkläger verneinte aber ein Gerangel. C._____ sprach zwar auch davon, dass die beiden miteinander gekämpft hätten, ihre Aussagen können sich aber durch- aus auch auf den Zeitpunkt beziehen, als der Kampf mit dem Holzstock stattfand, war sie danach doch einerseits damit beschäftigt, ihre Wunde mit dem Schal zu verbinden und führte sie aus, nicht zu wissen, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe. Ausserdem sprach auch der Privatkläger davon, dass die Ehegattin des Beschuldigten erst nach dem Messerstich dazwischen gekommen sei. Davon, dass der Messerstich nicht im Gerangel erfolgte, ist vor allem des- halb auszugehen, weil der Beschuldigte von sich aus in der ersten Einvernahme ausführte, dass er das Messer aufgehoben, dem Privatkläger ins Wohn-/Schlaf- zimmer gefolgt sei und diesem das Messer im Wohn-/Schlafzimmer in den Rü- cken gestochen habe. Von diesen Aussagen wich er sodann auch lange nicht ab, sondern bestätigte sie, als sie ihm vorgehalten wurden, sowohl in der Hafteinver- nahme als auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme. Erst in der Schluss- einvernahme bestritt er, dem Privatkläger ins Wohn-/Schlafzimmer gefolgt zu sein oder dieses betreten zu haben. Neu führte er in der Schlusseinvernahme auch plötzlich aus, dass es sein könne, dass sich der Privatkläger die Verletzung selber zugefügt habe. Nachdem er in den vorherigen Einvernahmen nicht davon abge- wichen war, dem Privatkläger in das Wohn-/Schlafzimmer gefolgt zu sein und ihm dort die Stichverletzungen zugefügt zu haben, sind diese neuen Ausführungen anlässlich der Schlusseinvernahme als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es fällt ohnehin auf, dass sich der Beschuldigte von Einvernahme zu Einvernahme immer weniger zu erinnern vermochte und immer mehr betonte, dass er nichts gedacht und die Orientierung verloren habe sowie nicht erklären könne, wie es passiert sei. Selbstverständlich ist es normal, dass die Erinnerungen mit der Zeit verblassen, aber gerade deshalb ist umso mehr auf die erste Einvernahme abzu- stellen, welche am gleichen Abend stattfand, als der Vorfall passierte und die Er-
innerungen noch frisch waren. Ausserdem gab der Privatkläger - entgegen der Auffassung der Verteidigung - durchaus an, wo ihm die Verletzung zugefügt wur- de. So führte er sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus, dass ihm der Beschuldigte ins Wohnzimmer ge- folgt sei und ihn dort verletzt habe. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sprechen die Blutspuren nicht zwingend dafür, dass der Privatkläger im Korridor verletzt wurde. Einerseits floh der Privatkläger, nachdem er die Verletzung erlitten hatte, ins Badezimmer, wes- halb er das Blut vor dem Badezimmer auch dort verloren haben kann, nachdem er die Blutspuren im Wohn-/Schlafzimmer hinterlassen hatte, und nicht in umge- kehrter Reihenfolge, wie die Verteidigung geltend macht. Andererseits ist es auch nicht auszuschliessen, dass die Blutspuren oder ein Teil davon von der Ehefrau des Beschuldigten stammte, wurde sie doch im Korridor mit dem Messer verletzt und blutete ebenfalls. Es ist sodann in Übereinstimmung mit der Verteidigung anzunehmen, dass sich das Handy des Privatklägers im Wohn-/Schlafzimmer befand und nicht etwa im Korridor, hatte er sich doch dort aufgehalten, als der Beschuldigte und dessen Ehefrau eintrafen. Da der Privatkläger aber ausführte, er habe sich, nachdem er gestochen worden sei, das Handy geschnappt und sei ins Badezimmer geflüchtet, kann der Darstellung der Verteidigung, wonach der Privatkläger zuerst vom Korri- dor ins Wohn-/Schlafzimmer gerannt, dort das Handy geholt und dann erst ins Badezimmer gegangen sei, nicht gefolgt werden. Denn einerseits erwähnte der Privatkläger nicht, dass er das Handy zuerst in einem anderen Raum habe holen müssen, und andererseits deutet "Schnappen" darauf hin, dass das Handy gleich in Reichweite lag, was es eben war, wenn er sich bereits im Wohn-/Schlafzimmer aufgehalten hatte. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Mes- ser vom Boden aufnahm, dem Privatkläger ins Wohn-/Schlafzimmer folgte und ihn dort in die linke Flanke stach. Demnach ist der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift erstellt.
III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten was das Schlagen mit dem Holzknüppel und die daraus resultierenden Verletzungen be- trifft als (qualifizierte) einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, kam aber zum Schluss, dass aufgrund des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr diesbezüglich keine Strafbarkeit vorliege. Ein formeller Freispruch er- folgte nicht, da die einfache Körperverletzung auch nie Gegenstand der Anklage war (Urk. 53 S. 25 ff.). Auch eine versuchte schwerer Körperverletzung bezüglich der Stockschläge - wie sie der Privatkläger in seinen Ausführungen als erfüllt er- achtet sieht (Urk. 74 S. 9) - war nie Gegenstand der Anklage. Mangels Anfech- tung - der Privatkläger beantragte abgesehen von der Höhe der Genugtuung eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - ist darauf nicht weiter einzugehen. Den Stich des Beschuldigten mit dem Messer und die daraus resultierende Verletzung würdigte die Vorinstanz sodann als versuchte schwere Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und ver- neinte sowohl eine Notwehrsituation, einen Notwehrexzesses als auch Putativ- notwehr. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutref- fend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 53 S. 23 ff.). 2. Die Verteidigung machte geltend, es sei nicht nur bezüglich der Schlä- ge mit dem Holzstock, sondern auch bezüglich des Stiches mit dem Messer von einem Notwehrrecht des Beschuldigten auszugehen. Es sei von einem Weiterbe- stehen der Angriffssituation auszugehen. Auch die vorinstanzliche Auffassung zum geltend gemachten Eventualstandpunkt, wonach der Beschuldigte eventuali- ter in einem entschuldbaren Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB gehan- delt habe, sei willkürlich. Der Beschuldigte habe sich in einer asthenischen Affekt- situation befunden (Urk. 54 S. 8 f., Urk. 73 S. 5 f.). 3. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger mit dem Küchenmesser eine ca. 8-10 cm tiefe und ca. 2,5 cm breite Stichverletzung an der linken Flanke mit Eröffnung des Retroperitonealraums zu. Lebenswichtige Strukturen befanden sich
unmittelbar in der Nähe der Verletzung. Es bestand aber keine unmittelbare Le- bensgefahr und es gab keine bleibende Schäden (vgl. Urk. 10/2). Deshalb wurde Art. 122 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. Durch den Stich mit dem Messer nahm der Beschuldigte jedoch in Kauf, dem Privatkläger eine lebensgefährliche Verletzung beizubringen. Denn auch wenn durch die zugefügte Verletzung keine unmittelbare Lebensgefahr entstand, hätte durch eine nur wenig abweichende Einstichstelle oder einen anderen Stic h- kanal aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Stichverletzung liegenden lebens- wichtigen Strukturen eine Verletzung dieser Strukturen erfolgen und Lebensge- fahr oder eine bleibende Schädigung resultieren können. Es ist naheliegend, dass durch einen tiefen Einstich in den Rumpf das Opfer lebensgefährlich verletzt wer- den kann. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, weshalb er es mit seinem Handeln in Kauf nahm. Der Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 StGB nötig war, und es war nur dem Zufall zu ver- danken, dass der Erfolg, d.h. die Lebensgefahr, nicht eintrat. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. 4. Wie bereits unter Ziff. II erstellt, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrsituation. Der Privatkläger hatte das Messer fallen gelassen und war ins Wohn-/Schlafzimmer geflüchtet. Der Angriff des Privatklägers gegen den Beschuldigten und dessen Ehefrau war zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf den Privatkläger einstach, bereits beendet. Da der Beschuldigte weder angegrif- fen noch unmittelbar mit einem Angriff bedroht wurde, sind seine Handlungen nicht als rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB zu qualifizieren. Da keine Notwehrlage vorlag, konnte der Beschuldigte auch nicht die Gren- zen der Notwehr überschreiten, weshalb auch keine entschuldbare Notwehr (Notwehrexzess) im Sinne von Art. 16 StGB vorlag. Selbst wenn man mit einem Teil der Lehre davon ausgehen würde, die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB sei trotz fehlender Notlage zu bejahen, insbesondere wenn eine solche kurz davor
bestanden habe, ist das Vorliegen einer entschuldbaren Aufregung oder Bestür- zung des Beschuldigten zu verneinen. Der Beschuldigte spricht zwar davon, dass er Todesangst verspürt habe, als der Privatkläger im Korridor auf ihn und seine Frau zugekommen sei (Urk. 37 S. 7). Beim tatsächlichen Vorliegen einer solchen Angst, wäre es aber naheliegend, zu fliehen und nicht, ein Messer zu packen, je- manden zu verfolgen und auf diesen einzustechen. Es kann nicht davon ausge- gangen werden, dass das Handeln des Beschuldigten in einem asthenischen Af- fekt erfolgt ist. Seine Vorgehensweise vermittelt eher den Eindruck einer Vergel- tungsaktion. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann auch eine Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB ausgeschlossen werden, bestand für den Beschul- digten doch kein Anlass, von einem Angriff seitens des Privatklägers auszugehen. Der Privatkläger war nicht mehr bewaffnet und in einen anderen Raum geflohen. Es lagen keine Umstände vor, aus welchen der Beschuldigte nachvollziehbar hät- te schliessen können, dass er erneut angegriffen wird. Selbst der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe gewusst, dass vom Pri- vatkläger keine Gefahr mehr ausgehe, als er das Messer an sich genommen ha- be. Er habe keine Angst gehabt, da er ja den Holzknüppel in der Hand gehabt ha- be und der Privatkläger ihn nicht habe angreifen können (Prot. I S. 18). Damit liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 53 S. 32 ff.). 2. Für die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor.
ner Familie gegenüber zugefügten Verletzungen. Der Beschuldigte hätte jedoch die Wohnung verlassen können, nachdem der Angriff des Privatklägers vorüber war, entschied sich aber dagegen und griff seinerseits den Privatkläger an. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. Insgesamt erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeter Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat- komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der schweren Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Wie bereits ausgeführt, bestand für den Privatklä- ger zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Wäre die Einstichstelle oder der Stichverlauf aber nur wenig abgewichen, wäre aufgrund der in unmittel- barer Nähe der Stichverletzung liegenden lebenswichtigen Strukturen mit lebens- gefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Dass es nicht dazu kam, ist aber nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. An- gesichts des als recht hoch einzustufenden Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung ist die Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung lediglich um ½ Jahr zu reduzieren. Es resultiert damit eine Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe.
3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 35 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er sei im Kosovo aufgewachsen, habe dort die Mittelschule nach zwei Jahren abbrechen müssen, weil sie zu teuer und zu weit weg gewesen sei und verfüge über keine Berufsausbildung. Er sei 1972 ein erstes Mal in die Schweiz gekom- men, um auf dem Bau zu arbeiten. Seit 2004 sei er Schweizer Bürger. Im Jahr 1999 habe er sich am Rücken schwer verletzt und erhalte seit 2003 eine IV- Rente. Er erhalte eine Rente der IV und des BVG von Fr. 3'500.– pro Monat und seine Frau verdiene als Reinigungsmitarbeiterin ca. Fr. 1'500.– monatlich. Mit sei- ner Frau und zwei Söhnen lebe er in einer Eigentumswohnung (Prot. II S. 9 ff.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist zwar nicht vorbestraft (Urk. 89), was aber ebenfalls kei- ne Strafminderung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die von ihm verursachten Körperverletzungen von Anfang an eingestand. Dies fällt aber nur leicht strafmindernd ins Gewicht, blieb ihm aufgrund der erdrückenden Beweisla- ge doch kaum eine andere Wahl. Zudem machte er geltend, in Notwehr gehandelt zu haben und lässt keine Reue oder Einsicht erkennen. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bzw. 24 Monaten als angemessen. Anzu- rechnen sind 5 Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).
V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Dieser Entscheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu bestätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 37). VI. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 342.20 zu bezahlen. Weiter verpflichtete sie ihn, dem Privatkläger Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen und wies das Genugtu- ungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 53 S. 38 ff.). Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung eine Aufhebung dieser Verpflichtungen beantragen (Urk. 54 S. 2). 2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hin- reichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übri- gen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger machte einen Schadenersatzanspruch von Fr. 342.20 gel- tend. Dabei handelt es sich um den Selbstbehalt, welchen der Privatkläger auf- grund seines Spitalaufenthalts bezahlen musste (Urk. 39 S. 8). Die dem Privat- kläger für den Selbstbehalt entstanden Kosten sind ausgewiesen (Urk. 40). Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschul-
den) erfüllt sind (vgl. Urk. 53 S. 39), ist er gegenüber dem Privatkläger schaden- ersatzpflichtig. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 342.20 zu bezahlen. 3. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehöri- gen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene kör- perliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Zu den besonderen Umständen eines Falles kann sodann das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 264 = Pra 1979, 192). Zu den Umständen, die das Gericht zu berücksichtigen hat, gehört auch ein Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen wird ein Genug- tuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines überwiegenden, groben Selbstverschuldens. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht generell Zurückhaltung signalisiert, was die Mitberücksichtigung des Selbstver- schuldens betrifft (BGE 117 II 50 ff., 60 ff.). Auch das konkrete Verhältnis zwi- schen Verletztem und Schädiger ist zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung der Genugtuung kommt dem Gericht erheblicher Ermessensspielraum zu. Es kommt vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an (vgl. BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Auflage 2011, Art. 47 N 20 f.). Der Privatkläger beantragte vor Vorinstanz und mit seiner Anschlussberu- fung, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen (Urk. 39 S. 8, Urk. 59 S. 2 f., Urk. 74 S. 2). Er führte aus, dass die Stockschläge und die Messerstichwunde noch während langer Zeit gros- se Schmerzen verursacht hätten. Er habe vier Tage hospitalisiert werden müssen und auch seine Psyche sei enorm stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Er habe Todesangst gehabt (Urk. 74 S. 10).
Der Messerstich des Beschuldigten führte zu einer nicht unerheblichen Ver- letzung des Privatklägers. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine solche Verletzung mit Schmerzen verbunden ist. Allerdings liegen keine Hinweise vor, dass es sich dabei um länger andauernde Schmerzen handelte. Bleibende Schä- den sind nicht zu erwarten. Der stationäre Spitalaufenthalt dauerte vier Tage und die Arbeitsunfähigkeit acht Tage. Es ist auch einfühlbar, dass der Privatkläger un- ter psychischen Nachwirkungen leidet. Das Verschulden des Beschuldigten, der eventualvorsätzlich gehandelt hat, wiegt strafrechtlich nicht mehr leicht. Die vom Privatkläger beantragte Genugtuung erscheint verglichen mit ande- ren ähnlich gelagerten Fällen aus der Praxis als übersetzt. Vorliegend ist eine Genugtuung von Fr. 3'000.– angemessen. Der Beschuldigte ist daher zu ver- pfl ichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) zu bestätigen. Die mit Nachtragsurteil vom 15. Oktober 2013 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde von diesem - wie bereits erwähnt - angefochten. Er machte für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 28'152.60, bestehend aus Fr. 24'825 Honorar, Fr. 993.– "Spesen prozentual (4 %)", Fr. 249.20 "Spesen" und Fr. 2'085.40 Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 42). Von der Vorinstanz wurde ihm hingegen für seine Aufwendun- gen eine Entschädigung von Fr. 17'279.15, bestehend aus Fr. 15'750.– Honorar, Fr. 249.20 Barauslagen und Fr. 1'279.95 Mehrwertsteuer, zugesprochen (Urk. 50). In seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2013 beantragte der Verteidi- ger eine Entschädigung von Fr. 23'874.20 (inkl. Barauslagen von Fr. 249.20) zu- züglich 8 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 1'910.–. In seiner Begründung führ- te er aus, er akzeptiere die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Ho-
norarnote um 4 Stunden sowie die Reduktion der 4 %-igen Spesenpauschale auf die effektiven Auslagen. Er machte aber geltend, dass im Falles eines vollständi- gen Freispruchs des Beschuldigten die Zusprechung der Entschädigung auf hö- herer Stundenansatzbasis als dem amtlichen Tarif von Fr. 200.– pro Stunde ge- rechtfertigt sei und rechnete deshalb mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– (Urk. 59B/2). Da der Beschuldigte vorliegend schuldig zu sprechen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.–, machte der Verteidiger diesen doch nur für den Fall eines Freispruchs geltend. Damit ist das Urteil vom 15. Oktober 2013 (Nachtragsurteil zum Urteil vom 6. Mai 2013) zu bestätigen und der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 17'279.15 (inkl. Barauslagen von Fr. 249.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'279.95) zu entschädi- gen. 2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beschul- digte als auch der Privatkläger unterliegen mit ihrer Berufung bzw. Anschlussbe- rufung vollständig. Der Verteidiger unterliegt mit seiner Beschwerde ebenfalls, was aber mangels relevantem Aufwand nicht kostenrelevant ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zu einem Sechstel sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, da dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18/20 = Urk. 68), weshalb er von Verfahrenskosten befreit ist (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 8'195.75 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, welche auf Fr. 4'800.00 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Herausgabe beschlagnahmter Gegen- stände) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ als Schaden- ersatz Fr. 342.20 zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 17'279.15 ent- schädigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'195.75 amtliche Verteidigung Fr. 4'800.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten. 10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. März 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Oswald