Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140022-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 13. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom 2. Oktober 2013 (DJ130002)
Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Juni 2013 (Urk. 40) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, − der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. - Art. 26 Abs. 1 SVG (Sorgfaltspflicht) - Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) - Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 VRV (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) - Art. 90 Abs. 4 Bst. b, c und d SVG, sowie − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und d VRV − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b SVG,
− des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG. 2. Es wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. 3. Die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG wird mit einer ambulan- ten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsentzug, wovon 4 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.–. 5. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl vom 21. März 2012 ausgefällten, teilbedingten Busse wird abgewiesen. 7. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlag- nahmten Kleider (act. HD 7/1) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 8. Der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlag- nahmte Personenwagen Audi Quattro RS4, ZH ..., Halter B._____ (act. HD 7/2), wird dem Privatkläger 1 nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Wird der Wagen nicht innert 30 Tagen nach Rechts- kraft dieses Urteils herausverlangt, so wird er der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis zur gutscheinenden Verwertung überlassen. 9. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schaden- ersatzpflicht gegenüber der Privatklägerin 2 in Höhe von Fr. 5‘570.85 zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2013 anerkennt. b) Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 2 für sämtlichen weiteren Schaden, der im Zusammenhang mit dem einge- klagten Ereignis vom 25. März 2012 steht, Schadenersatz zu leisten. Im Üb-
rigen wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Fr. 20‘000.– zu- züglich 5 % Zins ab 25. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadener- satzpflicht gegenüber dem Privatkläger 3 im Grundsatz anerkennt. Die Schadenersatzansprüche werden im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1‘000.–. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt, aber im Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 24‘377.20 (inklusive 8% MwSt) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘736.60 (inklusive 8% MwSt) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 3 aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘336.65 (inklusive 8% MwSt) entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1) 1. Es sei in Abänderung von Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Jugendgerichts Horgen vom 2. Oktober 2013 beim Berufungskläger anstelle einer Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ausschliesslich eine ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG anzuordnen. 2. Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Ju- gendgerichts Horgen vom 2. Oktober 2013 der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten Freiheitsentzug, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 5 Tagessät- zen à Fr. 30.– zu bestrafen. b) Des Vertreters der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich: (Urk. 107 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die vom Jugendgericht Horgen im Urteil vom 2. Oktober 2013 ange- ordnete Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sei zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei mit 11 Monaten Freiheitsentzug und einer Geld- strafe von 5 Tagessätzen à Fr.30.– zu bestrafen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Horgen vom 2. Oktober 2013 der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 VRV sowie Art. 90 Abs. 4 lit. b, c und d SVG, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und d VRV, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG sowie des mehrfachen Lenkens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit 11 Monaten Freiheitsentzug, unter Anrechnung von 4 Tagen Untersu- chungshaft, sowie mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet und mit einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG verbunden. Hingegen wurde der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl vom 21. März 2012 teilbedingt ausgefällten Busse abgewiesen. Sodann wurde die Her- ausgabe der von der Jugendanwaltschaft beschlagnahmten Kleider an den Be- schuldigten und die Herausgabe des beschlagnahmten Personenwagens Audi Quattro RS4 an den Privatkläger 1 angeordnet. Ferner wurde der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. In Bezug auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wurde davon Vor- merk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht in der Höhe von Fr. 5'570.85 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2013 anerkannt hatte. Für sämt-
lichen weiteren im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. März 2012 stehen- den Schaden wurde der Beschuldigte dem Grundsatz nach verpflichtet, der Pri- vatklägerin 2 Schadenersatz zu leisten, und diese im Übrigen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Bezüglich des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 2 wurde der Beschuldigte verpflichtet, dieser eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 25. März 2012 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Hinsichtlich des Schadener- satzbegehrens des Privatklägers 3 wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzpflicht diesem gegenüber im Grundsatz aner- kannt hatte. Zur Feststellung der Höhe der Schadenersatzansprüche wurde der Privatkläger 3 auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldig- ten die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, auferlegt, jedoch im Fr. 300.– übersteigenden Betrag abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklä- gerin 2 und des Privatklägers 3 wurden unter Vorbehalt des Rückforderungs- rechts auf die Gerichtskasse genommen (Urk. HD 87 S. 40 ff.). 2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 (Eingang: 15. Oktober 2013; Urk. HD 81) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 9. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. HD 85/1). Mit Ein- gabe vom 21. Januar 2014 (Eingang: 22. Januar 2014; Urk. HD 89) reichte er sei- ne schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein. Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2014 wurde den Privatklägern und der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 92). Am 18. Februar 2014 (Urk. HD 96) reichte der Verteidiger das vom Beschuldigten ausgefüllte Da- tenerfassungsblatt (Urk. HD 97) ein. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte der Rechtsvertreter des Privatklägers 3 dem Gericht mit, dass dieser keine An- schlussberufung erheben wolle (Urk. HD 98). Demgegenüber liessen sich die üb- rigen Privatkläger sowie die Anklagebehörde nicht vernehmen.
(Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 9 – 11 (Entscheid über Zivilan- sprüche) sowie 12 – 16 (Kosten- und Entschädigungsregelung). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Be- schluss festzustellen ist. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter anderem der mehrfachen gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG (Sorgfaltspflicht), Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 VRV (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) und Art. 90 Abs. 4 lit. b, c und d SVG schuldig gesprochen (Urk. 87 S. 41). Art. 90 SVG wurde indes nach den inkriminierten Handlungen einer Revision unterzogen, die per 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Aufgrund des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB) hätte die Verurtei- lung nicht gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern gestützt auf aArt. 90 Ziff. 2 SVG erfolgen müssen. Da die Verurteilung des Beschuldigten in diesem Punkt in Rechtskraft erwachen ist, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil der Vorinstanz entsprechend zu korrigieren. Das Versehen fällt indes faktisch nicht ins Gewicht, da die beiden Fassungen inhaltlich übereinstimmen. Daneben ist auch die sich auf Art. 90 Abs. 4 lit. b, c und d SVG stützende Verurteilung des Be- schuldigten in Rechtskraft erwachsen. Diese Bestimmung ist aber ebenfalls erst per 1. Januar 2013 und somit nach den inkriminierten Handlungen in Kraft getre- ten und führt in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 SVG zu einer deutlich höheren Strafandrohung für sog. Raserdelikte. Aufgrund des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior hätte die Vorinstanz den Beschuldigten nicht ge- stützt auf diese Bestimmung verurteilen dürfen. Auch daran lässt sich im heutigen Zeitpunkt nichts mehr ändern. Wie im Rahmen der Strafzumessung unter Erwä- gung IV. 3.2 aufzuzeigen sein wird, wirkt sich dieses Versehen der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung aber nicht zu Lasten des Beschuldigten aus. Dass die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch gestützt auf den ebenfalls per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG und nicht gestützt auf aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG verurteilte und diese Verurteilung ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Berufungsinstanz daran gebunden ist, fällt nicht ins Gewicht, da beide Best- immungen die gleiche Strafandrohung enthalten.
higkeit des Täters vorausgesetzt. Was diese Voraussetzung anbelangt, geht das Gesetz jedoch davon aus, dass die Massnahmefähigkeit bei Jugendlichen grund- sätzlich gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Massnahmebe- dürftigkeit grundsätzlich eine Schutzmassnahme auszusprechen ist (BSK JStG- Gürber/Hug/Schläfli, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 1 N 15). Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlich- keitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird (Art. 14 Abs. 1 JStG). Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht nach Art. 12 JStG, der persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG oder der Unterbrin- gung in einer Erziehungseinrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG verbunden werden (Art. 14 Abs. 2 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Be- hörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderli- che erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). 2. Die Vorinstanz ordnete eine Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG an. Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Indikationsbericht der Jugendanwaltschaft vom 6. September 2012 (Urk. HD 17/2), das psychiat- risch-psychologische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich, Kinder- und Jugendforensik, vom 23. Juli 2012 (Urk. HD 22/2), den Abklärungsbericht der Durchgangsstation Winterthur vom 30. Juli 2012 (Urk. HD 18/5), den Abbruchbericht des Rehabilitationszentrums Lutzenberg vom 8. Oktober 2012 (Urk. HD 20/2), den Überprüfungsbericht der Jugendanwalt- schaft vom 30. August 2013 (Urk. HD 55), die Massnahmeplanung des Mass- nahmenzentrums Kalchrain vom 26. August 2013 (Urk. HD 56), den Zwischenbe- richt des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 9. September 2013 (Urk. HD 60) sowie die Ausführungen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 2. Ok- tober 2013 (Urk. HD 71). Die erwähnten Berichte, Gutachten und Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst dargestellt, weshalb vorliegend da- rauf verwiesen werden kann (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 87 S. 13 ff.).
Die Vorinstanz begründete die von ihr angeordneten Massnahmen damit, dass aufgrund der schlüssigen und übereinstimmenden Feststellungen in den erwähn- ten Gutachten und Berichten ausser Frage stehe, dass die Massnahmebedürftig- keit des Beschuldigten gemäss Art. 10 JStG gegeben sei. Der Beschuldigte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt, leide an einer Cannabisabhän- gigkeit und konsumiere auch harte Drogen, wenn er Zugang zu ihnen erhalte. Es beständen grosse erzieherische Defizite, die auszugleichen die Eltern ausser Stande seien. Dem Beschuldigten gelinge es nicht, sein Leben eigenverantwort- lich zu führen oder seine Freizeit sinnvoll zu nutzen. In Freiheit bewege er sich in Kreisen delinquenter Jugendlicher. Er übertrete Gesetze und andere soziale Re- geln und halte sich nicht an Vereinbarungen. Die Abklärungen zeigten ein instabi- les soziales Umfeld mit mangelhaften Beeinflussungs- und Kontrollmöglichkeiten von Seiten des Vaters, der nicht in der Lage sei, Grenzen zu setzen. Der Vater leide offenbar selber unter psychischen Belastungen sowie finanziellen Proble- men, die es ihm erschwerten, sich dem erhöhten Bedarf des Beschuldigten zu widmen. Unter diesen Umständen brächte die Rückkehr des Beschuldigten in ein durch Strukturarmut, Verfügbarkeit von Suchtmitteln und deviante Gleichaltrige geprägtes Umfeld eine hohe Rückfallgefahr mit sich, weshalb eine ambulante Massnahme alleine zum Scheitern verurteilt wäre. Langfristige, nachhaltige Bes- serung sei nur zu erwarten, wenn dem Beschuldigten ein streng strukturiertes Umfeld zusammen mit einer deliktorientierten Therapie geboten werde. Nur so könne der Beschuldigte Abstinenz und Regeltreue lernen. Aufgrund seiner Per- sönlichkeit sei davon auszugehen, dass er das Potential habe, diese Ziele zu er- reichen. Er müsse aber daran gehindert werden, den therapeutischen und erzie- herischen Bemühungen auszuweichen, solange er deren Notwendigkeit nicht ein- sehe. Der Zustand des Beschuldigten erfordere daher sowohl eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG als auch eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG. Mache der Beschuldigte Fortschritte, so seien Lockerun- gen angezeigt und im Rahmen einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG oh- ne Weiteres möglich. Diese beiden Massnahmen seien vorliegend nicht bloss ge- eignet, die notwendige erzieherische und therapeutische Behandlung des Be- schuldigten sicherzustellen; vielmehr seien sie aufgrund der beim Beschuldigten bestehenden Störung der Persönlichkeitsentwicklung, der Cannabisabhängigkeit sowie der damit verbundenen Rückfallwahrscheinlichkeit vor allem für Betäu-
bungsmitteldelikte auch notwendig für eine positive Entwicklung des Beschuldig- ten. In Anbetracht der Schwere der Delikte vom 25. März 2012, die in unzweifel- haftem Zusammenhang mit den Persönlichkeitsdefiziten und der Suchtmittelab- hängigkeit des Beschuldigten ständen, sei auch die Verhältnismässigkeit einer Massnahme nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG ohne Weiteres gegeben (Urk. HD 87 S. 18 f.). 3. Auch die Verteidigung beantragt die Anordnung einer Schutzmassnahme, allerdings lediglich in Form einer ambulanten Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG, deren Anordnung im vorinstanzlichen Urteil denn auch von ihr nicht ange- fochten wurde. Zur Begründung, weshalb eine ambulante Behandlung im ange- ordneten Sinne genüge, bringt sie vor, dass beim Beschuldigten keine psychische Störung diagnostiziert worden sei, sondern eine Abhängigkeit von Cannabis, ein schädlicher Gebrauch multipler psychotroper Substanzen sowie eine erzieheri- sche Fehlentwicklung festgestellt worden seien. Mit einer ambulanten Behandlung ohne die Anordnung einer Unterbringung könne der Rückfallgefahr beim Beschul- digten, welche nur in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte bestehe und sich darauf beschränke, dass der Beschuldigte Cannabis konsumieren und hinsichtlich seiner Zukunft passiv bleiben könnte, angemessen Rechnung getragen werden, zumal der Beschuldigte keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die Platzierung des Beschuldigten in der Institution Lutzenberg habe aufgrund seines Fehlverhaltens abgebrochen werden müssen. Auch habe der Beschuldigte seit seiner Platzierung in der Institution Kalchrain fast mehr Zeit "auf Kurve" als innerhalb der Institution verbracht. Er habe immer wieder klar signalisiert, dass er den vorgesehenen Massnahmenplan ablehne und aus dieser Institution entlassen werden wolle. Die Institution Kalchrain biete ihm aus seiner Sicht ausser Repressionen keine kon- struktive Option für die Gestaltung der Zukunft. Der Beschuldigte sei bereit, sich bezüglich der Suchtproblematik ambulant behandeln zu lassen und beispielswei- se von einem Wohnheim aus seine Lehre weiterzuführen bzw. abzuschliessen. Durch die stetige Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Institutionen habe der Beschuldigte klar signalisiert, dass er bezüglich einer Unterbringung nicht massnahmewillig sei. Dies zeige deutlich, dass für ihn eine andere Lösung als ei- ne Unterbringung gefunden werden müsse, nämlich eine ambulante Behandlung, gegenüber welcher er positiv eingestellt sei. Auch die Tatsache, dass der Be-
schuldigte bereits mehrfach aus der Institution Kalchrain entwichen sei, beweise, dass das bisherige Setting falsch gewesen bzw. gescheitert sei (Urk. HD 75 S. 5 ff. ). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger zudem vor, dass der Zwischenbericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 8. Mai 2014 (vgl. Urk. HD 105) erneut bestätige, dass der Beschuldigte nicht massnahmewillig sei. Der Bericht gehe nun sogar so weit, dass ihm auch die Massnahmefähigkeit abgesprochen werde. Die Unterbringung nach Art. 15 JStG sei gescheitert und es müssten Alternativen gefunden werden. Dass es keinen vernünftigen alternativen Massnahmenplan gebe, könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Zwei Jahre nach dem Unfall vom 25. März 2012 stelle sich zudem die berechtigte Fra- ge nach der Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme (Urk. HD 106 S. 4 ff.). 4. Die Vorinstanz hat mit plausibler Begründung, der vollumfänglich gefolgt und auf die verwiesen werden kann, gestützt auf die übereinstimmende Meinung di- verser Fachpersonen dargelegt, weshalb für den Beschuldigten nicht nur eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG, sondern auch eine Un- terbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen ist. Dass die Situation sich seit dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils insofern ver- ändert hat, als die ambulante Behandlung des Beschuldigten gemäss Zwischen- bericht vom 31. März 2014 aufgrund mangelnder Fortschritte sistiert wurde (Urk. HD 102/2) und dieser seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils weitere drei Male aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain entwichen ist (Urk. HD 105 S. 3), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neuen Entweichungen stellen zwar ein weiteres klares Anzeichen dafür dar, dass es dem Beschuldigten mit Bezug auf die Unter- bringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG jedenfalls phasenweise an der Mass- nahmewilligkeit mangelt. Bereits im Zwischenbericht vom 9. September 2013 war auf die ablehnende Einstellung des Beschuldigten der Unterbringung gegenüber hingewiesen worden (Urk. HD 59 S. 1 ff.). Dies ergibt sich aber auch aus den An- gaben im Bericht über die Eintritts-Standortsitzung, die am 7. Januar 2014 aus Anlass des per 17. Oktober 2013 erfolgten Wechsels des Beschuldigten von der Suchtgruppe in die Aufnahmegruppe des Massnahmenzentrums Kalchrain statt- fand. Darin wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten die Einsicht und Motiva- tion für die Massnahme fehle. Er wolle diese nicht durchziehen und versuche mit rechtlichen Mitteln, sie abzubrechen. Dies sei auch die Hauptursache für seine
(damals) sechs Entweichungen (Urk. HD 102/3 S. 1). Wie sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 15 Abs. 1 JStG ergibt, ist für die Anordnung einer Unterbringung die Massnahmewilligkeit des Jugendlichen indes nicht vorausgesetzt. Dass der Beschuldigte sich bei der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG derart unkooperativ zeigte, dass diese inzwischen sistiert wurde, ist in einem direkten Zusammenhang mit dessen ablehnender Haltung gegenüber der Unterbringung zu sehen. Der Umstand, dass er die Anordnung der ambulan- ten Massnahme durch die Vorinstanz nicht anfechten liess, lässt nämlich darauf schliessen, dass er sich bei der bisherigen Behandlung vor allem unkooperativ verhielt, weil er darauf hoffte, so der weiteren Unterbringung entgehen zu können. Die inzwischen acht Entweichungen aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain und ein Fehlen der Massnahmewilligkeit mit Bezug auf die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG lassen ferner nicht darauf schliessen, dass es beim Be- schuldigten an der für die Anordnung erforderlichen Massnahmefähigkeit mangelt. Obwohl der Beschuldigte von Anfang an offen seinen Unwillen gegen die Unter- bringung manifestierte, konnte er in deren Rahmen phasenweise zu einer Zu- sammenarbeit im Sinne von Gesprächen, Unterstützung bezüglich der Lehrstelle oder Arbeit in der internen Holzwerkstatt motiviert werden (Urk. HD 22/2 S. 40), weshalb im psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 23. Juli 2012 trotz der genannten Umstände eine Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG empfohlen wurde (Urk. HD 22/2 S. 34). Weiter ist dem Zwischenbericht des Massnahmen- zentrums Kalchrain vom 9. September 2013 zu entnehmen, dass der Beschuldig- te trotz weitgehend fehlender Motivation und diverser Regelverstösse (mehrfa- ches Entweichen, wiederholter Drogenkonsum; Urk. HD 60 S. 1 ff.) gelernt habe, Hilfe sowie Kritik anzunehmen (Urk. HD 60 S. 4). Zudem habe er sich mit seiner Suchtproblematik auseinandergesetzt und damit begonnen, Problemeinsicht in Bezug auf sein Suchtverhalten zu entwickeln (Urk. HD 60 S. 5). Der bisherige Verlauf der Massnahme zeige, dass der Beschuldigte während seiner Anwesen- heit auf der Suchtgruppe seine Ziele mit einer professionellen Unterstützung er- reichen könne. Daher werde seitens des Massnahmenzentrums Kalchrain eine Weiterführung der Massnahme empfohlen (Urk. HD 60 S. 6). Auch dem genann- ten Bericht der Eintritts-Standortsitzung sind positive Ansätze zu entnehmen, ver- lief doch der erste Monat in der Aufnahmegruppe sehr gut, auch wenn es an-
schliessend zu Stimmungsschwankungen und Rückschlägen kam (Urk. HD 102/3 S. 1). Dies wird bestätigt durch den Bericht über die Standortbestimmung vom 20. Januar 2014 (Urk. HD 102/4). Insbesondere positiv vermerkt wurden für diese Phase die vielen unauffälligen Urinproben (Urk. HD 102/3 S. 1; Urk. HD 102/4 S. 1). Im neuesten Zwischenbericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 8. Mai 2014 wird festgehalten, dass die Abstinenzkontrollen seit Oktober 2013 nur ein Mal ein negatives Resultat ergaben (Urk.HD 105 S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 75 S. 5 ff.; Urk. HD 106 S. 4 ff.) kann unter diesen Umständen weder von einem Scheitern des bisherigen Set- tings noch von fehlender Massnahmefähigkeit die Rede sein. Die von der Vertei- digung angeführte – singuläre – Anmerkung im Zwischenbericht des Massnah- menzentrums Kalchrain vom 8. Mai 2014 beruht denn auch offensichtlich auf ei- nem redaktionellen Versehen. Im Abschnitt vor dieser Anmerkung wird nämlich gerade festgehalten, der bisherige Verlauf der Massnahme zeige, dass der Be- schuldigte seine Ziele mit einer professionellen Unterstützung erreichen könne, und die Weiterführung der Massnahme empfohlen (Urk. HD 105 S. 7). Auch aus dem gesamten übrigen Bericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Massnahmefähigkeit zu verneinen wäre. Dass die Verhältnismässigkeit der vom Beschuldigten und der Verteidigung abge- lehnten Massnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG gegeben ist, folgt einerseits aus dem psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 23. Juli 2012. Darin wird zur Legalprognose festgehalten, eine Rückfallgefahr bestehe beim Beschuldigten aufgrund der nach wie vor vorhandenen psychopathologischen Auffälligkeiten (dissoziale Symptome in Form von Bereitschaft, Normen zu überschreiten, Reiz- barkeit auf Konfrontation mit Defiziten und Fehlbarkeiten, oppositionelles Verhal- ten, Anspruchshaltung sowie emotionale Instabilität), aufgrund der Abhängigkeit von Cannabis und des schädlichen Gebrauchs multipler psychotroper Substan- zen. Des Weiteren würden die beeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung und die erzieherische Fehlentwicklung weitere Straftaten begünstigen. Ohne jegliche Massnahmen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Betäubungsmitteldelikte zu er- warten. Ferner seien jugendtypische Straftaten zu erwarten, die mit unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung und mit Emotionsregulation im Verbund mit Gleichaltrigen in Zusammenhang stünden (Urk. 22/2 S. 38). Dass diese Einschätzung heute je-
denfalls weitgehend unverändert ihre Gültigkeit hat, ergibt sich aus dem Zwi- schenbericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 31. März 2014, aus dem hervorgeht, dass der behandelnde Psychotherapeut, abhängig von der jeweiligen allgemeinen Verfassung und Situation bzw. dem Drogenkonsum des Beschuldig- ten, von einer bis zu mittelgradigen Rückfallgefahr ausgeht (Urk. HD 102/2 S. 2; ferner Urk. HD 105 S. 7). Soweit die Verteidigung geltend macht, eine Rückfallge- fahr bestünde nur hinsichtlich Betäubungsmitteldelikten (Urk. HD 75 S. 5 f.; Urk. HD 106 S. 4 ff.), ist dies mit den vorherigen Darlegungen widerlegt. Andererseits ist eine Unterbringung gerade dann angezeigt, wenn der Beschuldigte vor den sich auftürmenden Schwierigkeiten nur noch wegläuft oder wenn er sich in einer Subkultur (z.B. Drogenszene) etabliert hat und Distanz zu diesem Milieu herge- stellt werden muss (BSK JStG-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 15 N 3), was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Die bisherige Massnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ist daher trotz aller Schwierigkeiten weiterzuführen in der Erwartung, dass der Beschuldigte in naher Zukunft zu einer engeren Zusammenarbeit mit den Fachpersonen des Massnah- menzentrums Kalchrain motiviert werden kann und sich weitere Therapieerfolge einstellen werden, zumal sich seine Hoffnung, sich dieser Massnahme durch Entweichungen und unkooperatives Verhalten entziehen zu können, mit diesem Entscheid nicht erfüllt. Folglich ist die von der Vorinstanz neben der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 JStG angeordnete Unterbringung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG zu bestätigen. IV. Sanktion 1. Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behör- de zusätzlich zu einer Schutzmassnahme eine Strafe (Art. 11 Abs. 1 JStG). Schuldhaft handeln kann der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Art. 11 Abs. 2 JStG). Der Beschuldigte hat, wie von der Vorinstanz in zutreffender Weise festgestellt (Urk. 87 S. 19 f.) wurde, bei sämtlichen von ihm begangenen Delikten tatbe- standsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, auch wenn dem psychiat-
risch-psychologischen Gutachten vom 23. Juli 2012 zufolge die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in der letzten Phase der letzten Autofahrt in mittlerem Grade vermindert war (Urk. HD 22/2 S. 32). Damit ist vorliegend auch eine Strafe auszu- fällen. 2. Sind gleichzeitig vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Straftaten zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Jedoch würde diese Regelung allein offenkundig zu unbilligen Ergebnissen führen, hinge doch das Strafmass massgeblich davon ab, ob (zumindest) eine im Erwachsenenalter begangene Straftat vor Abschluss des Jugendstrafverfahrens bekannt wird. Korrigierend ist deshalb bei der konkreten Strafzumessung Art. 49 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen: Bei der Bildung einer Gesamtstrafe dürfen vor dem 18. Altersjahr begangene Straftaten nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein, das heisst nach Jugendstrafrecht beur- teilt worden wären (Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N 520; Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 99). Diese scheinbar klare Regelung bereitet in der praktischen Anwendung diverse Schwierigkeiten. Eine Gesamtstrafe soll mehr sein als die Summe mehrerer Ein- zelstrafen. Deren Bemessung setzt aber einheitliche Kriterien voraus, die in den hier interessierenden Konstellationen gerade fehlen: Das Jugendstrafrecht orien- tiert sich primär an der Täterpersönlichkeit, das Erwachsenenstrafrecht an der Schwere der Straftat. Wer eine Gesamtstrafe ausfällen muss, hat sich letztlich zwischen diesen zwei Prinzipien zu entscheiden. Anderenfalls resultiert, was zu vermeiden wäre: Die Kombination zweier separater Sanktionen, die einander in der Zielrichtung latent widersprechen. Was für den Jugendlichen unter spezial- präventiven Gesichtspunkten sinnvoll ist, wird allenfalls durch eine ergänzende Strafe nach StGB gleich wieder zunichte gemacht (Riedo, a.a.O., N 521). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch das Problem, dass die vom Beschuldigten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nicht gleichartig sind, wie dies eigentlich bei der Bildung einer Gesamtstrafe verlangt wird (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 193). So ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die vom Beschuldigten vor Vollendung des 18. Altersjahres ausge- führten Straftaten (mit Ausnahme der am 25. März 2012 begangenen Hinderung einer Amtshandlung, dazu nachfolgend) eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wäh-
rend die von ihm am 6. März 2013 begangene Hinderung einer Amtshandlung zwingend mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist (resp. war). Damit wäre in solchen Fallkonstellationen die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 3 StGB an sich zu vernei- nen, was jedoch zum unbilligen Ergebnis führen würde, dass ein Jugendlicher, welcher beinahe sämtliche Straftaten vor Vollendung des 18. Altersjahres began- gen hat, dafür mit der vollen Härte des Erwachsenenstrafrechts sanktioniert wür- de. Insbesondere wäre es stossend, dass die genannte Bestimmung dann wiede- rum anwendbar wäre, wenn der Beschuldigte nach Vollendung des 18. Altersjah- res eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftat anstatt der bloss mit Geldstrafe be- drohten Hinderung einer Amtshandlung begangen hätte, da die schwerere, mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftat wieder gleichartig wie die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten wäre und somit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 3 StGB gebildet werden könnte. Soweit ersichtlich haben sich Lehre und Rechtsprechung bisher nicht zu dieser gesetzlichen Unstimmigkeit ge- äussert. Das Problem kann aber grundsätzlich auf zwei Arten gelöst werden: Entweder man setzt bereits für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG voraus, dass die vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straf- taten gleichartig sein müssen und verhindert so einen späteren Widerspruch zu Art. 49 Abs. 3 StGB, oder man wendet Art. 49 Abs. 3 StGB auch dann an, wenn die vor und nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nicht gleichartig sind. Gegen erstere Lösung spricht insbesondere der Umstand, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG um eine Kollisionsnorm handelt, welche in keinem Bezug zur Frage nach der Bildung einer Gesamtstrafe steht, sondern le- diglich den persönlichen Geltungsbereich des JStG bzw. des StGB regelt. Zudem wäre bei einer solchen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG in Fällen wie dem vorliegenden für die vor und nach dem 18. Altersjahr begangenen Straftaten je- weils separat eine Strafe nach JStG und eine nach StGB auszusprechen, was es jedoch gemäss der vorstehenden Ausführungen gerade zu vermeiden gilt. Des- wegen ist der zweite Lösungsvorschlag vorzuziehen und Art. 49 Abs. 3 StGB auch bei fehlender Gleichartigkeit der vor und nach Vollendung des 18. Altersjah- res begangenen Straftaten anzuwenden. So bezeichnen denn auch die Materia- lien die genannte Bestimmung als eine wichtige ergänzende Strafzumessungsre- gel, welche sicherstellen soll, dass Jugendliche, welche vor dem vollendeten 18. Altersjahr schwere und danach bloss noch leichte Delikte begangen haben, durch
die Regelung in Art. 3 Abs. 2 JStG nicht unangemessen hart getroffen werden (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militär- strafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 ff. Ziff. 421.3). Dies hat zur Folge, dass die von der Vorinstanz für die vom Beschuldigten am 6. März 2013 begangene Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe, welche in Rechtskraft erwach- sen ist, in die vorliegende Strafzumessung miteinzubeziehen ist. Weiter stellt sich vorliegend (und generell) die Frage nach der Vergleichbarkeit ju- gendstrafrechtlicher Sanktionen mit solchen des Erwachsenenstrafrechts. Auch dazu äussert sich die Literatur nicht, sondern überlässt deren Beantwortung dem Ermessen der Gerichte (Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 49 N 4; Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 25). Die Vorinstanz sprach für die vom Beschuldigten vor Vollendung des 18. Lebens- jahres begangene fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB), fahrlässige schwere Kör- perverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 StGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) und mehrfache grobe Verkehrsregelver- letzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG), die Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG) und das mehrfache Lenken eines Motorfahrzeu- ges ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) einen Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG von 11 Monaten aus (Urk. 87 S. 29). Da jedoch – wie oben dargelegt – der Beschuldigte ausschliesslich nach dem StGB zu bestrafen ist, wäre für die genannten Delikte nicht ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG, sondern eine Freiheitsstrafe nach Art. 40 StGB auszusprechen. Zwar unterscheiden sich beide Sanktionen in Bezug auf den Vollzugsort (Art. 27 Abs. 2 JStG; Art. 76 StGB), im Übrigen sind sie jedoch durchaus miteinander vergleichbar, zumal so- wohl der Freiheitsentzug wie auch die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Halbge- fangenschaft verbüsst werden können (Art. 27 Abs. 1 JStG; Art. 77b StGB). Dem- gegenüber konnte die vom Beschuldigten am 6. März 2013 begangene Hinderung einer Amtshandlung nicht mit Freiheitsstrafe bestraft werden (Art. 286 Abs. 1 StGB), so dass dafür zwingend eine zusätzliche Geldstrafe auszufällen war.
Schliesslich ist noch die Frage zu beantworten, auf welche Weise Art. 49 Abs. 3 StGB bei der Aussprechung einer Strafe nach dem StGB für einen Täter, der ei- nen Teil seiner strafbaren Handlungen noch als Jugendlicher begangen hat, zu berücksichtigen ist. Dazu wird in der Literatur vorgeschlagen, die Bemessung der Strafe für die vor dem 18. Altersjahr begangenen Taten nach den Regeln des JStG durchzuführen (BSK JStG-Gürber/Hug/Schläfli, Art. 3 N 14). Wie jedoch er- wähnt, gilt es die jeweils verschiedenen Prinzipien, welche einerseits das Jugend- strafrecht und andererseits das Erwachsenenstrafrecht verfolgt, nicht miteinander zu vermischen. Da vorliegend Sanktionen nach dem StGB auszusprechen sind, empfiehlt es sich, auch deren Bemessung grundsätzlich nach den Regeln des Erwachsenenstrafrechts durchzuführen. Allerdings ist das Jugendstrafrecht inso- fern im Sinne von Art. 49 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen, als der Strafrahmen für die auszusprechende Freiheitsstrafe auf ein Jahr zu beschränken ist, wie dies in Art. 25 Abs. 1 JStG beim Freiheitsentzug der Fall ist, nachdem die Voraussetzun- gen von Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend nicht erfüllt sind. 3. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszuge- hen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafba- ren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie ange- messen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist indes – wie vorstehend dargelegt – zudem zu berücksichtigen, dass das Höchstmass der Freiheitsstrafe dem Höchstmass des Freiheitsentzugs nach Art. 25 Abs. 1 JStG zu entsprechen hat (Art. 49 Abs. 3 StGB). 3.1. Dass die Vorinstanz die am 25. März 2012 anlässlich der Polizeikontrolle begangene Hinderung einer Amtshandlung (ND 2) angesichts der "Kann"- Vorschrift (vgl. Art. 22 ff. JStG) nicht separat bestrafte (Urk. HD 87 S. 23), ist nicht zu beanstanden und darüber hinaus auch nicht in Frage zu stellen, weil die Ver- folgungsverjährung bei dieser Straftat im Zeitpunkt, in dem das erstinstanzliche Urteil erging, bereits eingetreten war (dazu vorne unter Erwägung II. 4.), weshalb keine Verurteilung hätte erfolgen dürfen. Von den weiteren Tatbeständen, deren
Begehung der Beschuldigte im vorinstanzlichen Urteil – inzwischen rechtskräftig – schuldig gesprochen wurde, weist die Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b, c und d SVG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren die höchste Strafandrohung auf. 3.2. Strafschärfend fallen im vorliegenden Fall die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der groben Verkehrsre- gelverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Lenkens eines Motor- fahrzeuges ohne Berechtigung und der (hier nach dem oben Dargelegten zu be- rücksichtigenden) Hinderung einer Amtshandlung ins Gewicht. Strafmildernd ist hinsichtlich der Delikte, die der Beschuldigte am 25. März 2012 vom Zeitpunkt an, als er in die Polizeikontrolle geriet, beging, gestützt auf das psychiatrisch- psychologische Gutachten vom 23. Juli 2012 von einer in mittlerem Ausmass verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 22/2 S. 32). Der nach unten offe- ne Strafrahmen würde sich daher, klammert man die zusätzlich verwirkte, bereits rechtskräftig verhängte Geldstrafe aus, grundsätzlich auf bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe erstrecken. Da jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldig- te sämtliche mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Straftaten vor der Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat, reduziert sich der obere Strafrahmen der Freiheitsstrafe auf ein Jahr. Damit wirkt sich der Umstand, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 90 Abs. 4 lit. b, c und d SVG an- statt gestützt auf aArt. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wurde und dieser Schuldspruch, da er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Berufungsinstanz nicht geändert werden kann, bei der konkreten Strafzumessung nicht aus. 4. Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.
Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst sodann die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 5 ff.). 5.1. Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit am 25. März 2012 im Zeitraum von 1.30 Uhr bis ca. 7.00 Uhr mehrfach massivst. Im Vor- dergrund stehen im vorliegenden Verfahren aber die Geschwindigkeitsüberschrei- tung während der Fahrt ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in die Polizeikontrolle geriet, und die weiteren Delikte, welche der Beschuldigte während dieser Fahrt beging, und die nicht getrennt von der Geschwindigkeitsüberschreitung beurteilt werden können, mithin die fahrläs- sige Tötung, die fahrlässige schwere Körperverletzung, die Störung des öffentli- chen Verkehrs, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung sowie in fahrunfähigem Zustand und die weiteren während dieser Fahrt begangenen SVG- Verstösse. Zum objektiven Verschulden ist hinsichtlich dieser Delikte festzuhalten, dass durch das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten das Leben einer jungen Frau ausgelöscht, dasjenige eines jungen Mannes in eine unmittelbare Todesgefahr und grosses Leid über eine Vielzahl von Personen gebracht wurde. Zudem ge- fährdete der Beschuldigte mit seiner halsbrecherischen Fahrt, die er ohne nen- nenswerte Fahrpraxis und in fahrunfähigem Zustand unternahm, Leib und Leben weiterer Personen nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret und unmittelbar. Zwar darf, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. HD 87 S. 27), nicht überse- hen werden, dass die Mitfahrer des Beschuldigten alle wussten, dass der Be- schuldigte nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügte, weshalb sich für
sie zudem die Frage stellen musste, ob er nennenswerte Fahrpraxis aufwies. Die Mitfahrer auf der Rückbank wussten darüber hinaus, dass sie sich nicht angegur- tet einer erhöhten Gefahr aussetzten. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, be- züglich der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung wiege das objektive Verschulden des Beschuldigten schwer (Urk. HD 87 S. 24 f.), ist aber dennoch nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt auch für die übrigen unter diesem Titel zu beurteilenden Delikte. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass das Motiv des Beschuldig- ten ab dem Zeitpunkt, in dem er mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in die Poli- zeikontrolle geriet, im Versuch lag, sich einer strafrechtlichen Verfolgung zu ent- ziehen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 5). Die Kontrolle hätte mit Sicherheit zu einem straf- rechtlichen Verfahren geführt, da der Beschuldigte ein entwendetes Fahrzeug lenkte, sich in fahrunfähigem Zustand befand, nicht über den erforderlichen Füh- rerausweis verfügte und sich im von ihm geführten Fahrzeug mehr Personen auf- hielten als zugelassen waren, die überdies teilweise nicht angegurtet waren. Das Motiv für sich genommen vermag das Verschulden nicht im geringsten zu redu- zieren. Die Tat zeugt auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschuldigten und seiner gutachterlich konstatierten Einschränkung des Reife- grades (Urk. HD 22/2 S. 32) von einer Verantwortungslosigkeit, die ihresgleichen sucht, aber auch von massloser Selbstüberschätzung, wobei Letzteres dem Be- schuldigten bewusst war oder zumindest sein musste, hatte er doch wenige Mo- nate zuvor ohne Fahrpraxis und Führerausweis bereits mit einem ebenfalls ent- wendeten und wesentlich einfacher zu handhabenden Motorroller einen Sach- schaden verursacht (Urk. HD 78/4 S. 2). Hinzu kommt, dass die Frontscheibe des Tatfahrzeugs gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten zu Beginn des Fluchtversuchs durch einen Leuchtstab der Polizei stark beschädigt und die Sicht für den Beschuldigten dadurch deutlich eingeschränkt worden war (Urk. HD 3/3 S. 2 f.; Urk. HD 3/6 S. 4), und dass der Beschuldigte sich in fahrunfähigem Zustand befand, was die Gefährlichkeit der Flucht noch zusätzlich steigerte. Darüber hin- aus setzte sich der Beschuldigte gemäss seinen – später etwas relativierten – Aussagen über die Aufforderung einer der Mitfahrerinnen, er solle anzuhalten, hinweg (Urk. HD 3/3 S. 3, vgl. auch Urk. HD 3/4 S. 6; Urk. 3/6 S. 5 und S. 9). Die Vorinstanz hat gestützt auf das psychiatrisch-psychologische Gutachten vom 23.
Juli 2012 zu Recht darauf hingewiesen, dass zwar eine gewisse Gruppendynamik im Spiel war, der Beschuldigte sich dieser aber ohne Weiteres hätte entziehen können (Urk. HD 87 S. 24; Urk. HD 22/2 S. 29). Zudem war er selber einer der beiden Initianten, die diese Gruppendynamik mit der Entwendung des Fahrzeugs wenige Stunden zuvor überhaupt in Gang gesetzt hatten. Dass im Fahrzeug auf- grund der drohenden Polizeikontrolle Panik ausbrach und beim Beschuldigten ein eigentlicher Ausnahmezustand ausgelöst wurde, wird im psychiatrisch- psychologischen Gutachten vom 23. Juli 2012 dadurch in nachvollziehbarer und plausibler Weise berücksichtigt, dass für die Zeit nach der Polizeikontrolle von ei- ner in mittlerem Masse eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen wird (Urk. HD 22/2 S. 32). Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkung der Schuldfä- higkeit wiegt das subjektive Verschulden des Beschuldigten aber erheblich (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.6). 5.2. Unter Berücksichtigung des in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht erheblichen Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Einsatz- strafe von sieben Monaten als angemessen. 5.3. Für das im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Angaben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. HD 87 S. 27 f.). Im Zeitpunkt der Begehung der hier zu beurteilenden Delikte wies der Beschuldigte eine hinsichtlich dieser Delikte nicht einschlägige, kleine Vorstrafe auf (Strafbefehl vom 29. August 2011, Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.–; vgl. Urk. HD 17/1 S. 4), die nicht strafzumessungsrelevant ist. Deutlich straferhöhend fällt hingegen die – teilweise einschlägige – Delinquenz während noch nicht rechtskräftig abge- schlossenem Strafverfahren (Strafuntersuchung betreffend Entwendung zum Ge- brauch etc., Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis 2011/1077, Urk. HD 78/1; Straf- untersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ju- gendanwaltschaft Limmattal/Albis 2011/1320, Urk. HD 78/2; Strafuntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Jugendanwalt- schaft Limmattal/Albis 2012/424, Urk. HD 78/3; alle drei Verfahren erledigt mit Strafbefehl vom 21. März 2012, Urk. HD 78/10, der indes, dem Beschuldigten eingeschrieben zugestellt, von diesem bis zum 25. März 2012 nicht entgegenge- nommen worden war: Urk. HD 78/11/2) ins Gewicht, die von einer Geringschät-
zung der schweizerischen Rechtsordnung zeugt. Dagegen sind das vollumfängli- che Geständnis des Beschuldigten und seine Kooperation während des Strafver- fahrens strafmindernd zu veranschlagen, wenngleich der Beschuldigte die von ihm begangenen Delikte teilweise erst zugab, als er mit entsprechenden Beweis- mitteln konfrontiert wurde (Urk. HD 3/3 S. 11 ff.), und nicht übersehen werden darf, dass ihm angesichts der erdrückenden Beweislage wenig anderes übrig blieb, als zu kooperieren. Beim Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz ein echtes Bedauern mit Bezug auf die tragischen Folgen seines Fehl- verhaltens attestiert werden (Urk. HD 87 S. 28). Hingegen gibt sein renitentes Verhalten im Zusammenhang mit der Unterbringung zu erheblichen Bedenken Anlass. Der Beschuldigte verschliesst sich, wie die erneuten Entweichungen seit dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit aller Deutlichkeit zeigen, offensicht- lich weiterhin davor, diese als Chance zu nutzen, seinem Leben eine positive Wende zu geben und namentlich auch von der in diesem Rahmen gebotenen Möglichkeit, eine Berufsausbildung abzuschliessen, Gebrauch zu machen. Insgesamt betrachtet halten sich die unter dem Titel Täterkomponente zu berück- sichtigenden straferhöhenden und strafmindernden Faktoren in etwa die Waage, weshalb es für den Deliktskomplex, der während der Fahrt vom 25. März 2012 ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in die Polizeikontrolle geriet, verwirklicht wurde, bei einer Einsatzstrafe von sieben Monaten zu bleiben hat. 5.4. Diese Strafe ist für die weiteren mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte un- ter Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zum objektiven Verschulden in Bezug auf die diversen vom Beschuldigten be- gangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in der Zeitspan- ne vor der Polizeikontrolle ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen äus- serst verantwortungs- und rücksichtslosen Fahrten, bei denen er, obwohl über keine nennenswerte Fahrpraxis verfügend und weitgehend ortsunkundig, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug Geschwindigkeiten von bis zu 250 km/h erreichte, nicht nur die körperliche Unversehrtheit seiner Mitfahrer, sondern auch diejenige einer unbekannten Anzahl weiterer Verkehrsteilnehmer massivst gefährdete. Dass er dafür ein Fahrzeug entwendete, welches sein Vater von einem Kollegen
ausgeliehen erhalten hatte, und dieses, aber auch andere Güter einer hohen Be- schädigungsgefahr aussetze, zeugt von einer Geringschätzung des Eigentums und Besitzes anderer. Subjektiv ist hinsichtlich all dieser Delikte von einer direkt- vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Der Beschuldigte beging diese Taten, wie im psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 23. Juli 2012 plausibel auf- gezeigt wird, ohne Not, einzig aus eigennützigen Motiven. Es liegt auf der Hand, dass er es genoss, als Fahrer im Zentrum der Aufmerksamkeit zu stehen (vgl. Urk. HD 3/4 S. 4) und durch das deliktische Verhalten sein Bedürfnis nach Selbstwertsteigerung ("cooler Typ"), Bewunderung und Anerkennung (abenteuer- lustiger, waghalsiger Kumpan), Selbstkompetenz ("ich habe Kontrolle, ich kann etwas, habe Mut, ziehe etwas durch, was andere nicht tun") und Lust (Spannung, Erlebnis, Gas geben, schnell fahren) unmittelbar befriedigt wurde (Urk. 22/2 S. 29). Auch die Delinquenz als solche, das bewusste sich Hinwegsetzen über Ge- setze, welches mit der Entwendung des Tatfahrzeugs seinen Anfang nahm, gab ihm einen entsprechenden "Kick". Auf die Bemessung des subjektiven Verschul- dens wirkt sich die im psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 23. Juli 2012 konstatierte in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit nur hinsichtlich der Delinquenz ab dem Zeitraum, in dem der Beschuldigte in die Polizeikontrolle ge- riet, aus, weshalb diese für den hier zu beurteilenden Deliktskomplex unbeachtlich ist . Mag bei der Entwendung des Fahrzeugs noch von einem erheblichen objekti- ven und subjektiven Tatverschulden auszugehen sein, ist dieses jedenfalls hin- sichtlich der Geschwindigkeitsexzesse in fahrunfähigem Zustand und ohne im Besitz des erforderlichen Führerscheins zu sein als schwer einzustufen. 5.5. Was die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an- geht, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche in diesem Zusammenhang das objektive und subjektive Verschulden, gemessen an der Bandbreite möglicher Verstösse gegen dieses Gesetz, in zutref- fender Weise als nicht mehr leicht einstufte (Urk. HD 87 S. 27). 5.6. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Verschuldenskompo- nenten sämtlicher mit Freiheitsstrafe bedrohter Delikte und in Anbetracht dessen, dass die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung straferhöhend zu veranschlagen sind (BGE 116 IV 302 E. 2a), ist die oben erwähnte Einsatzstrafe um vier Monate auf insgesamt elf Monate zu er-
höhen. Der Einbezug der Täterkomponente, für die vollumfänglich auf die Ausfüh- rungen unter Erwägung IV. 5.3 verwiesen werden kann, wirkt sich auch hier zu- messungsneutral aus. 5.7. Die zusätzliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten erweist sich auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz für die am 6. März 2013 begangene Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– als angemessen. 6. Zusammenfassend wäre der Beschuldigte demnach zudem mit einer Frei- heitsstrafe von elf Monaten zu bestrafen. Die Vorinstanz wählte, wie dargelegt, als freiheitsentziehende Sanktion entgegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG Freiheitsentzug im Sinne von Art. 25 JStG, während im Erwachsenenstrafrecht nur die Freiheits- strafe vorgesehen ist (Art. 40 StGB). Aufgrund des Umstandes, dass ein Frei- heitsentzug im Sinne des JStG wegen des Vollzugs in einer Einrichtung für Ju- gendliche (Art. 27 Abs. 2 JStG) milder ist als eine Freiheitsstrafe im Sinne des StGB, welche in einer Strafanstalt zu vollziehen ist (Art. 76 Abs. 1 StGB), kann in- des mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsentzug von elf Monaten, woran diese mit zutref- fender Begründung, worauf verwiesen werden kann (Urk. HD 87 S. 29), 4 Tage Untersuchungshaft anrechnete, ist daher zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. 2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien auch im Bereich des Jugend- strafrechts die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Im vorliegenden Verfahren un- terliegt der Beschuldigte mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten vollum- fänglich aufzuerlegen wären. Jedoch können im jugendstrafrechtlichen Verfahren Forderungen aus den Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder un- ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Per-
son herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 425 StPO). Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschuldigte lediglich einen Lehrlingslohn erzielt, sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens zwar voll- umfänglich aufzuerlegen, im Fr. 500.– übersteigenden Umfang jedoch abzu- schreiben. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Hor- gen vom 2. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 teilweise (ambulante Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 JStG), 4 teilweise (Be- strafung mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.–), 5 (Strafvollzug), 6 (Abweisung des Antrags auf Widerruf der Vorstrafe), 7 und 8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände), 9 – 11 (Entscheid über Zivilansprüche) sowie 12 – 16 (Kosten- und Entschädigungsregelung) in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Es wird ferner eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG ange- ordnet. 2. Der Beschuldigte wird zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafe bestraft mit 11 Monaten Freiheitsentzug, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'210.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch im Fr. 500.– übersteigenden Umfang abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (vorab per Fax) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (vorab per Fax) − die Privatklägerschaft B., C. und D._____ (im Dispositiv- auszug betreffend Beschluss) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (im Dispositiv) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Mai 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Brülhart
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.