Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140071-O/U/cw-ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. Ruggli, die Oberrichterin lic.iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Urteil vom 18. November 2014
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Mord etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 18. April 2013 (DG120005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. September 2012 (Urk. 68) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Ziff. 2, − der mehrfachen D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB und i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. a, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. d WV sowie Art. 27 Abs. 1 WG, − des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von B._____ gemäss Nebendossi- er 1 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, wovon bis und mit 18. April 2013 614 Tage durch Haft sowie durch vorzeiti- gen Strafantritt erstanden sind. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. März 2012 beschlagnahmte Selbstladepistole, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. August 2012 beschlag- nahmten Hülsen und Projekti le (FOR ...) und die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juni 2012 beschlagnahmte Schere werden eingezogen. Die Selbstladepistole und die Schere werden der Bezirksgerichtskasse Pfäffikon zur Vernichtung überlassen. Die Hülsen
und Projekti le werden dem Forensi schen Insti tut Züri ch zur Verni chtung überlassen. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen (Schadener- satz und Genugtuung zzgl. Zins) der Privatkläger 1-6 in vollem Umfang an- erkennt. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–. Über die weiteren Kos- ten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. Die Verfahrenskosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger, werden dem Beschul- digten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe dieser Kosten wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 180 S. 3) 1. Unter Vorbehalt der Abweisung der verfahrensrechtlichen Rügen sei festzustellen, dass das urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 18. April 2013 mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 1 mit Ausnahme des Vorwurfs des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, Dispositiv-Ziff. 2 und 4-9 in Rechtskraft erwachsen sei. 2. A._____ sei der mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB für schuldig zu befinden. 3. A._____ sei dafür angemessen zu bestrafen. D i es unter Anrechnung der bis heute erstanden Haft.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Pfäffikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. April 2013 des mehrfachen Mordes für schuldig und bestrafte ihn mit lebens- länglicher Freiheitsstrafe (Urk. 160). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 29. April 2013 Berufung an- melden (Urk. 143). Am 5. März 2014 folgte seine schriftliche Berufungserklärung
mit nicht näher begründeten Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch, auf Über- nahme der Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse und auf Erstattung von Scha- denersatz und Genugtuung (Urk. 163). Anlässlich der Berufungsverhandlung re- duzierte die Verteidigung des Beschuldigten die Anfechtung auf den Schuld- spruch wegen mehrfachen Mordes und auf die Strafe. Beantragt wurde nun eine Verurteilung wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, wofür der Beschuldigte angemessen zu bestrafen sei (Urk. 180 S. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2014 auf An- schlussberufung und auf Einwände gegen das Eintreten auf die Berufung des Be- schuldigten; sie beantragte die Bestätigung des vori nstanzli che n Urtei ls (Urk. 167). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilwei- se (Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz), 2 (Teilfreispruch), 4 (Einzie- hung), 5 (Zivilansprüche) sowie 6 (Kostenaufstellung) und 7 teilweise (Kostenfol- ge gemäss Satz 1 und 2) nicht mehr angefochten und demnach in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2. Mit Beschluss vom 13. Mai 2014 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Honorarbeschwerde des amtlichen Verteidi- gers, welche das vorliegende Verfahren betrifft, an die hi esige Kammer zur Be- handlung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens (Urk. 170; Be- schwerdeakten in Urk. 171). Entsprechend ist zu verfahren. 3. Nach D urchführung der heuti gen Berufungsverhandlung ist der Fall spruchrei f.
II. Vorfragen 1. Wie bereits vor Vorinstanz erhob die Verteidigung anlässlich der Beru- fungsverhandlung formelle Einwände gegen die Verwertbarkeit mehrerer Be- weismittel (Urk. 180 S. 4-11). Vorerst machte die Verteidigung geltend, dass eine Reihe von Aussagen Dritter nicht verwertbar seien, da die Teilnahmerechte des Beschuldigten in deren polizeilichen Befragungen und in den anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, soweit dort auf die Befragung vor Polizei Bezug genommen wur- de, nicht gewahrt worden seien (a.a.O. S. 4). Diesbezüglich hat sich die Vo- rinstanz einlässlich geäussert (Urk. 160 S. 9-13). Sie erachtete die polizeilichen Einvernahmen, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht in einer späteren Befragung nachgewährt wurden, zu Recht als nicht verwertbar, jedoch auch nicht von Relevanz für die Entscheidfindung. Ebenfalls zutreffend ist die Auf- fassung der Vorinstanz hinsichtlich der Einvernahmen, die im Beisein des Be- schuldigten und seines Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht wiederholt wurden. Eine direkte Bezugnahme der erneut Befragten auf ih- re früheren Aussagen ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht ersichtlich; vielmehr wurden die Zeugen integral neu befragt. Die Teilnahmerechte des Be- schuldigten waren diesbezüglich gewahrt und ebenso hätten die Zeugen mit ihren allenfalls divergierenden Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen konfrontiert werden können. Eine Unverwertbarkeit all dieser Aussagen ist somit in Bestäti- gung der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben. Neu machte die Verteidigung vor Obergericht geltend, auch die erste Befra- gung des Beschuldigten noch am Tattag sei nicht verwertbar, da bereits zu die- sem Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen habe und erst nach dieser Befragung ein Verteidiger bestellt worden sei (Urk. 180 S. 4 f.). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 131 Abs. 2 StPO sti- puliert hat, dass die Verteidigung erst nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sicherzustellen sei, wenn auch jedenfalls vor Eröffnung der Untersuchung. Die Einvernahme noch am Tattag diente primär der Erhärtung des
Tatverdachts und der Abklärung von Haftgründen. Auch in ei nem Brandtourfall wie dem vorliegenden kann es angezeigt sein, dass die Staatsanwaltschaft noch vor der formellen Eröffnung der Untersuchung mit der beschuldigten Person eine Einvernahme durchführt, womit noch keine Sicherstellungspflicht besteht (Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 131 N 7; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 309 N 12). Diese erste Einvernahme, zu Beginn welcher der Beschuldigte sich mit der Durchführung ohne sofortigen Beizug eines Verteidigers einverstanden erklärte (Urk. 5/1 S. 2), dauerte bis Mitternacht des 15. August 2011. Innert der darauffolgenden Stunde (16. August 2011, 01:00 Uhr) wurde vom Staatsanwalt Antrag an das Zwangsmassnahmengericht auf Untersu- chungshaft gestellt (Urk. 51/6). Damit war gegen den Beschuldigten die Untersu- chung eröffnet. Gleichzeitig stellte der Staatsanwalt Antrag an die Oberstaatsan- waltschaft auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. 50/1). Diese Bestel- lung erfolgte am anschliessenden Morgen, sodass dem Verteidiger bereits um 09:38 Uhr des 16. August 2011 eine Besuchsbewilligung zur Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten zugefaxt werden konnte (vgl. Urk. 50/3 Blatt 3). Tags da- rauf, nachdem der Beschuldigte auf eine Haftverhandlung und sein Verteidiger auf eine Stellungnahme zum Haftantrag verzichtet hatten, wurde über den Be- schuldi gten Untersuchungs haft verfügt (Urk. 51/7). Mit diesem Prozedere wurde Art. 131 Abs. 2 StPO Genüge getan und es kann nicht die Rede davon sein, dass diese erste Einvernahme des Beschuldigten nicht verwertbar sein würde. Der nächste formelle Einwand, den die Verteidigung in der Berufungsver- handlung erhoben hat, betrifft die Einholung der PUK-Codes des Mobiltelefons des Beschuldigten und seiner verstorbenen Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft. Da dazu keine richterliche Genehmigung vorläge, seien die beschafften Informati- onen nicht verwertbar. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand zutreffend auseinandergesetzt und ihn entsprechend verworfen, sodass darauf verwiesen werden (Urk. 160 S. 13-16) und der Entscheid bestätigt werden kann. Selbst wenn gegenteilig zu entscheiden wäre, änderte dies nichts an der Beweislage, da sich aus der Beschaffung der PUK-Codes weder etwas zum Nachteil noch zum Vorteil des Beschuldigten ergeben hat und sich der Einwand der Verteidigung oh- nehin als gegenstandslos erweist.
Weitere Einwände der Verteidigung betreffen das psychiatrische Gutachten von Prof. C._____ über den Beschuldigten. Gemäss Verteidigung weist dieses Gutachten mehrere Mängel auf, welche zur Unverwertbarkeit führen müssten; es sei deshalb ein neues Gutachten zu bestellen. Der erste Mangel soll darin liegen, dass die Erstellung des Gutachtens, obwohl die Begutachtung unter der Verant- wortung von Prof. C._____ hätte geschehen sollen, weitgehend durch Dr. D._____ erfolgt sei, welche nicht berechtigt war, ein solches Gutachten selbstän- dig zu verfassen. Gemäss § 27 Abs. 2 PPGV hätte Prof. C._____ nur Teile der Aufgabe an andere Fachpersonen delegieren, nicht aber eine praktisch vollstän- dige Delegation vornehmen dürfen (Urk. 180 S. 6-9). Zudem würde eine einzige Exploration des zu Untersuchende n i m Rahmen ei ner Begutachtung ni cht genü- gen (a.a.O. S. 9 f.). Die Vorinstanz hat diese Einwände mit zutreffenden Gründen verworfen. Sie kam aufgrund der Erklärungen von Prof. C._____ vor Schranken des Gerichts, wonach er den Entwurf des Gutachtens, den Dr. D._____ verfasst habe, zu 90% umgeschrieben habe und wonach der Hauptteil einer Begutachtung nicht in der Durchführung von persönlichen Explorationsgesprächen liege, son- dern in der Erarbeitung des Gutachtens, zum Schluss, dass nie eine praktisch vo llständige Delegation sämtlicher Aufgaben an Dr. D._____ stattgefunden habe, sondern nur eine zulässige Delegation von Teilaufgaben. Zudem führte die Vo- rinstanz aus, dass nirgends eine Stütze dafür bestehe, dass den Gutachter die Pflicht treffe, den Exploranden mehr als einmal persönlich zu untersuchen. In bei- den Hinsichten kann der Vorinstanz gefolgt werden. Im kritisierten Gutachten ist zwar erwähnt, dass die Erstellung des Gutachtens weitgehend durch Dr. D._____ erfolgt sei (Urk. 24/7 S. 2). Es wird aber auch festgehalten, dass dies unter der supervisorischen Kontrolle von Prof. C._____ erfolgt sei. Auch ist erwähnt, dass letzterer den Beschuldigten ein Mal persönlich exploriert habe, dass er die Akten kenne und dass er zu einer eigenständigen Urteilsbildung gekommen sei (a.a.O. S. 2). Wenn die Vorinstanz gestützt darauf die Erklärung von Prof. C._____ vor Gericht, wonach er den grössten Teil des Gutachtens selber (um-)geschrieben habe für plausibel erachtete, so ist dies entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 180 S. 7) durchaus nachvollziehbar. Die Mitarbeit von Dr. D._____ macht das Gutachten deshalb nicht unverwertbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass
Prof. C._____ nicht mehr als eine Exploration selber durchgeführt hat; diesbezüg- li ch i st der Gutachter frei. Die Verteidigung vermag denn auch keine daraus abzu- lei tenden i nhaltli chen Mängel des Gutachtens zu nennen. Zu guter Letzt kritisiert der Verteidiger das Gutachten im Zusammenhang mit dem Beizug von Dolmetschern bei den Explorationsgesprächen und dessen Do- kumentation. Entgegen der Darstellung des Verteidigers (Urk. 180 S. 10 N 40) bestehen angesichts der Feststellung im Gutachten, wonach die Untersuchungs- gespräche im Beisein der Übersetzer E._____ oder F._____ stattgefunden hätten (Urk. 24/7 S. 62), keine Zweifel, dass immer einer dieser Übersetzer mit anwe- send war. Ebenso aktenwidrig ist der Einwand des Verteidigers (a.a.O. S. 10 N 42 f.), wonach sich aus den Akten Verwirrliches zu den Explorationsgesprächen und den dabei anwesenden Übersetzern ergebe. Vielmehr ergibt sich aus Urk. 24/10 und aus Anhang zu Urk. 130 klar, welcher der beiden Übersetzer an welchen der sechs Explorationsgesprächen teilgenommen hat. Wenn der Verteidiger sodann in Frage stellt, ob die Übersetzer bei den Explorationsgesprächen auf ihre Pflich- ten, gemeint wohl in erster Linie auf Art. 307 StGB, hingewiesen worden seien (a.a.O. S. 10 N 41), so ist unter Hinweis auf ZR110/2011 S. 109 daran festzuhal- ten, dass es sich bei gutachterlichen Explorationen nicht um eigentliche Beweis- erhebungen handelt, sondern um einfache Erhebungen im Sinne von Art. 185 Abs. 4 StPO, d.h. um die Sammlung von Befundtatsachen, sodass der Sachver- ständige nicht zu einem formalistischen Vorgehen wie etwa di e D urchführung ei- gentlicher Einvernahmen mit entsprechender Protokollierung nach StPO verpflich- tet ist. Es besteht aus diesem Grund denn auch kein Teilnahmerecht der Verteidi- gung. Der Gutachter ist lediglich dazu verpflichtet, allenfalls verweigerungsbe- rechtigte Personen auf ihr Weigerungsrecht hinzuweisen (Art. 185 Abs. 5 Satz 2 StPO). Gleich ist es in den Leitfäden zur Gutachtenerstellung der Fachkommissi- on psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich von 2006 und 2014 geregelt. Diese Leitfäden können in Analogie zu den i n BGE 9C_738/2013 erwähnten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" als anerkannter Standard für eine sachgerechte psychiatrische Begutachtung in Strafsachen bezeichnet werden. Gestützt darauf hat der Experte im Gutachten einzig die Namen der beigezoge-
nen Übersetzer zu erwähnen, nicht jedoch einen allfälligen Hinweis auf die Straf- folgen einer falschen Übersetzung nach Art. 307 StGB oder der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB (Leitfaden 2006 und 2014, Formalien). Die Folgen einer vorsätzlich falschen Übersetzung oder der Verletzung der Geheim- nispflicht sind den berufsmässigen Übersetzern ohnehin bekannt und eine Bestra- fung setzt keinen vorgängig förmlichen Hinweis darauf voraus. Bei beiden im vor- liegenden Fall auf Empfehlung der Staatsanwaltschaft beigezogenen Übersetzern handelt es sich um erfahrene Dolmetscher. Aus dem Umstand, dass im Gutach- ten nicht festgehalten ist, dass diese förmlich auf ihre Pflichten hingewiesen wor- den sind, kann deshalb nichts gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens abgelei- tet werden. Die Berufungsinstanz kommt folglich in diesem Streitpunkt zum glei- chen Ergebnis wie die Vorinstanz, wenn auch mit anderer Begründung. Zusammengefast erweist sich das Gutachten von Prof. C._____ als ver- wertbar, sodass der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neuen Gutach- tens abzuweisen ist. III. Mehrfache Tötung z . Nt. v. †G._____ und †H._____ 1. Sachverhalt Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt zusammenge- fasst vor, am 15. August 2011 um die Mittagszeit in I._____ auf der Strasse seine Ehefrau mit drei Kopfschüssen und wenig später vor dem dortigen Gemeindehaus die Leiterin des Sozialamtes I._____ mit einem Kopfschuss getötet zu haben. Der Vorgang der Tötungen ist vom Beschuldigten grundsätzlich eingestanden; die Umstände der Taten und die Folgen für die Opfer sind denn auch durch die Ak- ten, insbesondere durch die Tatorterhebungen und die gerichtsmedizinischen Be- ri chte und Gutachten, ausreichend belegt. Gegenüber der Sachverhaltsdarstel- lung i n der Anklageschrift bestritt der Beschuldigte jedoch verschiedene Elemente des Geschehens bzw. stellte sie anders dar, worauf im Folgenden einzugehen ist. So schilderte er - weniger anlässli ch der Berufungsverha nd l ung , jedoch i m vorangegangenen Verfahren - , dass der Tötung seiner Ehefrau ein längerer Dia-
log vorangegangen sei. Die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme (HD Urk. 5/1), in den Einvernahmen vom 16. September 2011 und 10. Juli 2012 (HD Urk. 5/3 und 5/7) und in der Hauptverhandlung (HD Urk. 123/2 S. 46 f.) sind im angefochtenen Urteil detailliert wiedergegeben (Urk. 160 S. 67-70). Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, dass die Ausführunge n des Be- schuldigten anlässlich dieser Befragungen ni cht kongruent gewesen sei en und insbesondere in der Länge des behaupteten Dialogs mit der Ehefrau erheblich va- riierten. Des Weiteren stellte das Bezirksgericht der Darstellung des Beschuldig- ten die Aussagen der Zeugen J._____ und K._____ (HD Urk. 6/6 und 6/2) gegen- über und kam klar und überzeugend zum Schluss, dass vor der Tötungshandlung zum Nachteil der Ehefrau des Beschuldigten gar kein Raum für weitschweifige Gespräche bestanden habe; vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Ergreifen des Armes von †G._____ durch den Beschuldi gten und der ersten Schussabgabe gegen deren Kopf nur ein kurzer Dialog stattgefunden habe (Urk. 160 S. 71 f.). Hinsichtlich des Inhalts des kurzen Gesprächs erachtete die Vori nstanz es lediglich für erstellt, dass das spätere Opfer den Beschuldigten zurückgewiesen bzw. sich geweigert habe, das Zusammenleben mit ihm wieder aufzunehmen; daraufhin habe der Beschuldigte die Waffe mit drei Schüssen auf den Kopf seiner Ehefrau abgefeuert (a.a.O.). Die Beweiswürdigung der Vo- rinstanz überzeugt. Es ist deshalb ihren Erwägungen zu folgen. In zweiter Linie bestreitet der Beschuldigte, dass es sich bei den Schüssen auf seine Ehefrau um gezielte Schussabgaben gehandelt habe. Er habe nie daran gedacht, seine Ehefrau umzubringen. Er sei geschockt gewesen, als sich der Schuss gelöst habe (vgl. HD Urk. 123/2 S. 48). In der Berufungsverhandlung er- klärte er, sein Finger am Abzug der Waffe habe sich von selber bewegt; er habe wie ein Roboter gehandelt (vgl. Prot. II S. 34, 37 und 39). Die Vorinstanz hat sol- ches klar widerlegt. Vorerst war zu konstatieren, dass der Beschuldigte anfangs der Untersuchung noch selber von gezielten Schüssen gegen seine Ehefrau ge- sprochen hatte. Zudem konnten sich bei der benützten Waffe keinesfalls gleich drei Schüsse von alleine lösen. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tötung seiner Ehefrau (Gang zum Auto; Versuch, den Schwager telefonisch zu errei chen; Telefongespräch mit seiner Mutter im Kosovo) erachtete die Vorinstanz
als rational kontrolliertes Verhalten, was einen Schockzustand ausschliesse. Wenn die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten, wonach di e Schüsse un- absichtlich, mithin nicht gezielt abgegangen seien und er darüber selber scho- ckiert gewesen sei, als unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen qualifizier- te, so ist dies naheliegend und überzeugend. Somit ist auf eine Vorsatztat zu schliessen. Mit Bezug auf die zweite Tötung bestritt der Beschuldigte, dass er vor dem Gemeindehaus auf †H._____ oder L., die für ihn zuständige Sozialarbeite- rin betreffend Zusatzleistungen, gewartet habe in der Absicht, mit der verbleiben- den Patrone eine dieser Frauen zu töten. Seine Aussagen insbesondere am 16. September 2011 (HD Urk. 5/3) und am 9. August 2012 (HD Urk. 5/8) sowie vor Vorinstanz lauteten im Wesentlichen dahingehend, dass er ursprünglich eine Pat- rone für sich selber übrig gelassen habe. Er sei unter das Vordach des Gemein- dehauses gegangen, weil es geregnet habe und nicht in der Absicht, eine andere Person zu erschiessen. Er räumte zwar ein, dass er dort †H. oder L._____ habe ansprechen wollen, er habe aber gedacht, dass die Polizei noch vorher komme. Eine Tötungsabsicht bestritt der Beschuldigte auch anlässlich seiner Be- fragung in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 39 ff.). Auch diese Darstellung des Beschuldigten vermochte die Vorinstanz strin- gent zu widerlegen. Sie wies vorerst auf die Aussage des Beschuldigten in der Hafteinvernahme hin, in welcher er noch spontan erklärt hatte, dass er nach der Tötung der Ehefrau gedacht habe, dass †H._____ aus dem Gemeindehaus her- auskommen und er sie ebenfalls umbringen könnte. In der Einvernahme vom 16. September 2011 hatte der Beschuldigte sodann ausgesagt, dass, als er eine Frau aus dem Gemeindehaus habe herauskommen sehen, daran gedacht habe, ein bisschen zu warten, bis eine der beiden genannten Frauen komme. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass seine späteren Aussagen, anders als die spontanen Erklärungen in den ersten zwei Einvernahmen, zum Teil ausweichend ausgefallen seien und kein stimmiges Bild der Ereignisse zu vermitteln vermöch- ten; sie würden insbesondere auch nicht erklären, wieso der Beschuldigte nach- geschaut habe, ob die Türe zum Gemeindehaus offen gewesen sei. Die Überprü-
fung der Türe könne aber nicht bedeutungslos gewesen sein, so die Vorinstanz weiter, sondern lasse sich nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte im Mo- ment, als er eine erste Frau aus dem Gemeindehaus habe kommen sehen, den Entschluss gefasst habe, dass, wenn er †H._____ antreffen würde, er sie mit der letzten Kugel ums Leben bringen werde. Die Vorinstanz sah es aus diesem Grund und nicht zuletzt aufgrund der spontanen Aussagen des Beschuldigten in den ers- ten beiden Einvernahmen für erstellt an, dass er, der wusste, dass †H._____ montags arbeitete, die Möglichkeit erkannte, dass sie aus dem Gemeindehaus herauskommen könnte und deshalb dort auf sie wartete in der Absicht, sie zu tö- ten. Die Vorinstanz ging allerdings nicht davon aus, dass der Beschuldigte die Tö- tung von †H._____ lange im Voraus geplant hätte; vielmehr nahm sie an, dass i hm der Umstand, dass er eine andere Frau aus dem Gemeindehaus hatte her- auskommen sehen, den Anstoss gegeben habe, †H._____ abzupassen. Danach seien - so die Vorinstanz weiter - mehrere Minuten verstrichen, die der Beschul- digte für Telefonate in sein Heimatland nutzte und während dieser Zeit habe die Tötungsabsicht offensichtlich angedauert bis sie beim Erscheinen von †H._____ verwirklicht wurde. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil sind einmal mehr nachvollziehbar und zutreffend. Der Beschuldigte hat sich somit nicht in erster Linie wegen des Regens vor den Eingang des Gemeindehauses begeben und dort aufgehalten, sondern um auf das nächste Opfer zu warten. Der Vorinstanz ist auch zu folgen, wenn sie die in der Anklageschrift um- schriebenen Motive der beiden Tötungen für erstellt betrachtet hat. Die entspre- chende Begründung überzeugt, so dass ohne Einschränkung darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 160 S. 80-82). Gleiches gilt zum Vorwurf der Anklage, der Beschuldigte hätte auch L._____ umgebracht, wenn diese (zuerst) das Gemein- dehaus verlassen hätte; sie hatte an diesem Tag jedoch gar keinen Dienst. Im angefochtenen Urteil ist dargelegt, wie der Beschuldigte in den ersten beiden Ein- vernahmen, i n welchen er spontan und ohne Aufforderung aussagte, stets von †H._____ und von L._____ gesprochen hatte. Die Vorinstanz legte dies zu Recht so aus, dass dies nur hei ssen könne, dass er auch L._____ getötet hätte, wenn
sie anstelle von †H._____ aus dem Gemeindehaus herausgekommen wäre. Ebenfalls leitete die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise von der ersten Aussa- ge des Beschuldigten ab, dass er zwar die Tötung seiner Ehefrau und von †H._____ nicht von langer Hand geplant hatte, er sich jedoch seit längerer Zeit mit dem Gedanken beschäftigt haben muss, eine der zuständigen Personen des Sozialamtes umzubringen, und dies nicht nur ein flüchtiger Gedanke gewesen sei n kann. Zusammengefasst kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass der in der An- klageschrift umschriebene Sachverhalt - abgesehen von der Absicht, auch noch eine dritte Person umbringen zu wollen und abgesehen auch von der Qualifizie- rung der Tötungen als "Hi nri chtungen" - erstellt sei. Dem kann sich das Beru- fungsgericht ohne Weiteres anschliessen. Es ist deshalb für die rechtliche Würdi- gung von diesem Sachverhalt auszugehen. 2. Rechtli che Würdi gung a) Der Anklagevorwurf lautet auf mehrfachen Mord, womit die Staatsan- waltschaft beide Tötungen unter den Tatbestand von Art. 112 StGB subsumiert. Die Verteidigung plädierte vor beiden Gerichtsinstanzen auf mehrfache vorsätzli- che Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Die Erläuterungen der Vorinstanz zum Tatbestand des Mordes und zu sei- nen allgemeinen Anforderungen nach Gesetz, Lehre und Praxis sind richtig und erschöpfend dargestellt, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 160 S. 88-92). Gemäss der Staatsanwaltschaft sind bei beiden Tötungen sowohl das Motiv der Rache wie auch die Art der Ausführung als besonders skrupellos zu qualifizie- ren: Seine Ehefrau wollte der Beschuldigte lieber tot sehen, als sie ihren eigenen Weg gehen zu lassen. Das Motiv, eine Verantwortliche des Sozialamts zu töten, sei sodann in der vom Beschuldigten als ungenügend erachteten finanziellen Un- terstützung gelegen und im Umstand, dass sei ne Ehefrau i n i hrem Autonomie- streben unterstützt worden sei. Beide Tötungen waren nach Auffassung der An-
klagebehörde kaltblütig und unerbittlich konsequent zu Ende geführt worden. Die Merkmale der besonderen Skrupellosigkeit hätten bei beiden Taten exemplarisch vorgelegen (Urk. 181 S. 4 f.). Demgegenüber verneinte die Verteidigung eine besondere Skrupellosigkeit: Mit der Tötung der Ehefrau habe er diese nicht in erster Linie bestrafen wollen, sondern die Tat sei letztlich aus einer tiefen Angst heraus erfolgt, welche die Fol- ge einer grossen inneren persönlichen Verunsicherung des Beschuldigten gewe- sen sei, der sich den Anforderungen des Lebens in der Schweiz nicht gewachsen gefühlt habe; er habe sich mit einem sich zuspitzenden Kontrollverlust konfrontiert gesehen und habe sich nicht anders als mit brachialer Gewalt zu helfen gewusst. Vor dem Hintergrund traditioneller Werte sei er in ein Dilemma ohne ersichtlichen Ausweg geraten (Urk. 180 S. 12 f.). Auch bei der anschliessenden Tötung von Frau †H._____ könne von Kaltblütigkeit "kaum" die Rede sein, da diese Tat aus Sicht des Beschuldigten "folgerichtig" gewesen sei und ihr keine andere Motivati- on zugrunde gelegen habe. Beide Taten seien deshalb als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren (a.a.O. S. 13 f.) Nicht strittig kann vorerst sein, dass der Beschuldigte, welcher den gewalt- samen Tod der beiden Opfer bewirkt hat, zwei Mal den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt hat. Wie bereits bei der Sachverhaltserstellung ausgeführt, ist sodann von gezielten Kopfschüssen aus- zugehen, so dass auch am Tötungsvorsatz des Beschuldigten beide Male ni cht zu zwei feln i st. Er hat denn auch nicht grundlos die Pistole aus dem Kosovo in die Schwei z mitgebracht und vor Ort aus dem Auto genommen, bevor er seine Ehe- frau und später †H._____ abpasste und tötete. Er handelte dabei und bei den Schussabgaben ohne Zweifel mit Wissen und Willen. Ist aber der Grundtatbe- stand von Art. 112 StGB in beiden Fällen erfüllt, so bleibt zu prüfen, ob die Tötun- gen die Kriterien der besonderen Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes erfüllten. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Um- stände der Tat. Die Qualifikation der besonderen Skrupellosigkeit hat dabei im Wesentlichen nach ethischen Kriterien zu erfolgen. Die schlechte Gesinnung des Täters muss sich als krassester, primitivster Egoismus bei weitgehendem Fehlen
sozialer Regungen manifestieren, wobei die moralische Wertung i m Wesentli chen unabhängig von der psychischen Konstellation des Täters, welche erst bei der Strafzumessung zum Tragen kommt, vorzunehme n i st. Die Vorinstanz hat vorerst die eigentliche Tatausführung in beiden Tötungs- fällen – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – als ni cht von beson- ders verwerflicher Art taxiert: Aufgrund der Kopfschüsse hatten die Opfer nicht mehr zu leiden gehabt, als es mit einer Tötung notwendigerweise einhergehe. Die Ausführung der Taten könne nicht als geradezu heimtückisch bezeichnet werden. Die Opfer seien im Moment der Tat zwar verängstigt bzw. erschrocken gewesen, nicht aber als aufgrund eines vom Beschuldigten geschaffenen Vertrauens gera- dezu arglos. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist beizupflichten. Ebenso ist ihr, wenn vom Beschaffen der Schusswaffe abgesehen wird, darin zu folgen, dass den Tötungen keine lange Planung vorausgegangen ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch die weiteren Mord-Kriterien der Motivation aus Rache und aus extrem Egoismus bzw. die extremen Geringschätzung des Lebens näher zu prüfen. Dabei ist jede der Tötungen einzeln zu beurteilen. b) Im Zusammenhang mit der Tötung von †G._____ bezeichnete die Vo- ri nstanz das Rachemotiv (wegen der Trennung und des verweigerten Rückzugs der Strafanzeige) als "völlig unnachvollziehbar". Dies trifft zu. Zu Recht sah die Vorinstanz den Schwerpunkt des Anlasses zur Tat jedoch beim übersteigerten D omi nanzanspruch des Beschuldigten, und, da er diesem nicht mehr habe Gel- tung verschaffen können, auch bei dessen sich daraus ergebenden verletzten Stolz. Diese seine Interessen erachtete das Bezirksgericht gegenüber dem Leben von †G._____ jedoch zusammengefasst ebenfalls als dermassen unbedeutend, dass es ihre Tötung als völlig sinnlos beurteilte. Dem ist unter Verweis auf die de- taillierten Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 160 S. 98ff.) zuzusti mmen. Die Vorinstanz erachtete folglich die Beweggründe des Beschuldigten zu Recht als extrem egoistisch und damit auch besonders verwerflich. Die Vorinstanz übersah dabei nicht, dass bestimmte Umstände in gewissem Ausmass auch zugunsten des Beschuldigten sprachen. So hatte sich die Situati-
on für ihn ab dem 15. Juni 2011 und sodann weiter ab dem 8. August 2011 klar- erweise zugespitzt aufgrund des fortdauernden Verbots, di e eheli che Wohnung zu betreten, infolge des Entzugs der Ergänzungsleistungen, und wegen der definiti- ven Weigerung seiner Ehefrau, zu ihm zurückzuke hre n. Hi nzu kam auch noch di e Ablehnung seiner Anfrage nach einem Rechtsbeistand für die aufgrund der Straf- anzeige der Ehefrau anstehende Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung erachtete die Vorinstanz diese Konfliktsi- tuation jedoch zu Recht als keineswegs aussichtslos. Der Beschuldigte hätte in den Kosovo zurückkehren können, zumal ihn seine Verwandten in keiner Weise zu einer gewaltsamen Lösung drängten, sondern ihn im Gegenteil zur Heimkehr aufforderten und ihm dafür ihre Unterstützung zusagten. Die Vorinstanz hat rich- tigerweise einen Kulturkonflikt, der eine Bluttat wie die begangene hätte erwarten lassen, verneint. Sie kam in einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände zum Schluss, dass die verwerflichen Beweggründe des Beschuldigten durch die Konfliktsituation nicht bereits neutrali si ert würden, sondern trotzdem ganz wesentlich im Vordergrund stehen blieben. Insbesondere der Umstand, dass nach dem Verständnis des Beschuldigten seiner Ehefrau ein Weiterleben getrennt von ihm nicht zustand, liess die Tat der Vorinstanz als besonders skrupellos er- schei nen. Auch wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die wiederholte und gezielte Schussabgabe des Beschuldigten und insbesondere sein letzter Schuss in den Kopf des bereits zu Boden gehenden Opfers auf eine besondere Gefühlskälte bzw. das Fehlen jeglicher Gefühlsregung schliessen liessen. Eine solche Tötungshandlung bezeichnete die Vorinstanz zutreffend als kaltblütig. Im gleichen Sinne qualifizierte sie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, welche ihn offenbar weder schockierte noch sonst sonderlich berührte, sodass er das Opfer am Boden liegend lassend sich ohne Weiteres zum Auto begeben konnte, wo er anfing zu telefonieren. Zu Recht schloss die Vorinstanz aus der auf- fälligen Kaltblütigkeit der Vorgehensweise auf das Fehlen jeglicher Skrupel auf Seiten des Beschuldigten. Auch im Übrigen kann der Einschätzung der Vorinstanz ohne Einschränkung gefolgt werden. Die Tat ist deshalb als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren.
c) Auch bei der Tötung von †H._____ stand das vom Beschuldigten emp- fundene Unrecht (zu wenig Sozialhilfe; schlechte Behandlung; Unterstützung der Trennungsabsichten seiner Ehefrau durch die Leiterin des Sozialamtes), welches er vergelten wollte, in keinem Verhältnis zu seiner Bluttat. Ernsthafte Gründe, sich in dieser Weise zu rächen, lagen nicht ansatzweise vor. Die Vorinstanz hielt zu- treffend fest, dass sich der Beschuldigte mit seinem Tun zum Herrn über Leben und Tod erhoben und beschlossen hat, dass †H._____ das Recht auf Leben ver- wirkt habe. Mit der Vorinstanz ist zu sagen, dass er damit einen Egoismus und ei- ne Geringschätzung des Lebens anderer in einem so krassen Ausmass offenbart hat, dass sich weitere Erläuterungen erübrigen. Auch in diesem Fall berücksichtigte die Vorinstanz die Konfliktsituation, in der sich der Beschuldigte befand; aber der Konflikt mit der Gemeinde war nicht existenzieller Art und die Konfliktsituation folglich nicht geradezu schwerer Natur. Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz zu Recht die kaltblütige Art, wie der Be- schuldigte das Opfer abpasste, es dann ansprach und, als es stehenblieb, unter Blickkontakt in den Kopf schoss, hervorgehoben. Ob das Dem-Zufall-überlassen, wer zuerst aus dem Gemeindehaus treten werde und dann sterben müsste, als weitere Geringschätzung des menschlichen Lebens anzusehen ist, wie es die Vorinstanz tat, kann dahingestellt bleiben. Es ging dem Beschuldigten offensicht- lich nicht um eine generelle Austauschbarkeit des zu tötenden Opfers, sondern um eine Tatalternative bezüglich konkreter Personen, welche Wahl letztlich dadurch hervorgerufen wurde, dass er nur noch über eine einzige Patrone verfüg- te. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschuldigten der Gedanke der Tötung einer der verantwortlichen Personen des Sozialamtes nicht neu war und er beim Anblick von †H._____ sich somit sofort entschliessen konnte, sie zu er- schiessen. Die Vorinstanz fügte richtig an, dass der Beschuldigte, der durch die Tötung seiner Ehefrau nun alles verloren hatte, nun wollte, dass auch †H._____ alles verlieren und sterben sollte. Umständehalber treten auch bei dieser Tötung die verwerflichen Beweggründe dermassen stark in den Vordergrund, dass mit der Vorinstanz auch hier auf Mord zu erkennen ist.
d) Der Beschuldigte ist daher des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Allgemeines Auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz in zutref- fender Weise hingewiesen (Urk. 160 S. 109-118), sodass dies ni cht wi ederholt zu werden braucht. Zudem wurde im angefochtenen Urteil auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten Bezug genommen, welches ihm für die Zeit der Taten volle Schuldfähigkeit attestiert, sodass eine Strafmilderung wegen allfäl- lig verminderter Schuldunfähigkeit ausser Betracht zu fallen hat (a.a.O. S. 111). Auch schloss die Vorinstanz den Milderungsgrund des Handelns aus achtenswer- ten Gründen aus (a.a.O. S. 111 f.). Gleich verfuhr sie zu Recht mit dem Milde- rungsgrund der schweren Bedrängnis, dessen Anwendung sie bei der Tötung der Ehefrau wegen krasser Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und bei der Tötung von †H._____ wegen des überwiegenden Rachemotivs verneinte (a.a.O. S. 112 f.). Auch die weiteren Milderungsgründe, wie das In -Versuchung- geführt-werden, die entschuldbare heftige Gemütsbewegung, die Betätigung auf- richtiger Reue oder der lange Zeitablauf seit der Tat, schloss die Vorinstanz mit zutreffenden Begründungen aus (a.a.O. S. 113-114). Damit ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Begründung im angefochtenen Urteil von einem Straf- rahmen (für Mord) von 10 bis 20 Jahren oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe auszugehen, wobei sich die Begehung gleich zweier Morde grundsätzlich strafer- höhend auswi rken muss. Praxisgemäss wäre bei der Strafzumessung für mehrere Delikte zuerst ei ne Einsatzstrafe für die schwerste Tat zu bestimmen. Da sich unter den beiden Mor- den die schwerwiegendere Tat nicht a priori bestimmen lässt, entschied sich die Vori nstanz zur separaten Festlegung einer Einsatzstrafe für jedes der Tötungsde- likte. Dies erweist sich als sachgerecht. 2. Einsatzstrafe für die Tötung von †G._____
Die objektive Tatschwere wiegt aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen erheblich (Tötung am helllichten Tag auf offener Strasse, sodass die Öf- fentlichkeit von der Abstrafung der Ehefrau Kenntnis erhalten konnte; mehrere Schüsse aus sehr geringer Distanz in den Kopf, wobei der dritte Schuss erfolgte, als das Opfer bereits zusammenbrach). Auch die subjektive Tatschwere beurteilte die Vorinstanz bei der quantitativen Erfassung der besonders verwerflichen Be- weggründe zutreffend als gravierend. Das Rachemotiv des Beschuldigten (für die Weigerung der Ehefrau, das Zusammenleben mit ihm wi eder aufzunehme n und die Strafanzeige gegen ihn zurückzuzi ehe n) i st zu Recht als ni cht nachvollzi eh- bar, ja als geradezu verachtenswert bezeichnet worden. Mit der Vorinstanz ist hier von einer Geringschätzung des Lebens in krassestem Ausmasse auszugehen. Auch wurde mit direktem Vorsatz gehandelt. Die während der Tat beim Beschul- digten vorliegende Anpassungsstörung und seine akzentuierten Persönlichkeits- züge (Dominanzfokus, Rigidität, Impulsivität) erfüllen die Kriterien einer eigentli- chen Persönli chkei tsstörung noch ni cht, sodass kein entsprechender Strafmilde- rungsgrund gegeben ist. Auch wenn davon auszugehen ist, dass persönlichkeits- bedingt die Vermeidbarkeit der Tat in einem beschränkten Ausmasse vermindert war, was zu berücksichtigen ist, so war der Beschuldigte doch fähig und es war i hm auch zumutbar, sich gegen das für i hn innerpsychisch Naheliegende und Stimmige zu wenden und für ei ne gewaltlose Alternative zu entscheiden. Dass er sich trotzdem für die Begehung eines so schweren Verbrechens entschloss, lässt sein Verschulden als ausserordentlich schwer erscheinen. Diesbezüglich ist der Vorinstanz ohne Einschränkung beizupflichten (a.a.O. S. 119 f.). Was die Erwägungen der Vorinstanz zur Täterkomponente bei der Strafzu- messung angeht (Urk. 160 S. 120-122), so vermögen auch diese zu überzeugen. Richtig ist, dass aus dem Vorleben des Beschuldigten von Belang einzig die zwei Strafbefehle si nd, die er in den Jahren 2006 und 2007 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz bzw. wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand erwirkt hat und aufgrund derer er mit einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen bzw. einer bedingten Geldstrafe bestraft worden ist (Urk. 177). Die Folge ist eine leichte Straferhöhung. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschuldigten: Die Zugabe seiner Tötungshandl unge n er-
folgte unter erdrückender Beweislage und dass er eine Flucht unmittelbar nach den Taten unterliess, war dadurch begründet, dass er die Lage für ohnehi n aus- weglos erachtete. Wie die Vorinstanz weiter richtig festhielt, liess der Beschuldigte im Rahmen des gesamten Strafverfahrens weder Einsicht noch Reue erkennen. Dies war auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht anders; vielmehr übte sich der Beschuldigte hier vorwiegend in Selbstmitleid (vgl. Prot. II S. 34, 40 und 48). In sei nem Nachtatverhalten sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, die ei- ne Strafminderung nahelegen würden. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die Mordtat des Beschuldigten an seiner Ehefrau unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter As- pekte auf knapp unter 20 Jahre Freiheitsstrafe bemass, so erscheint dies ange- messen und kann auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden. 3. Einsatzstrafe für die Tötung von †H._____ Bei der Gewichtung der objektiven Tatschwere auch dieses Deliktes i st zu berücksichtigen, dass die Tötung in der Öffentlichkeit und durch einen Schuss aus geringer Nähe in den Kopf des Opfers erfolgte. Dass der Täter nach vorangegan- gener Erschiessung seiner Ehefrau zuerst auf das zwei te Opfer wartete und, als es aus dem Gemeindehaus trat, den Kontakt zu ihm suchte, um es anschliessend ebenfalls zu erschiessen, zeigt, wie ausserordentlich kaltblütig er vorgegangen ist. Dass der Beschuldigte dabei einen eigentlichen Racheakt begehen wollte, wurde bereits dargelegt. Wie extrem und verächtlich sein damit manifestierter Egoismus und seine Geringschätzung des Lebens anderer waren, ersieht sich aus den schlichtweg nichtigen Rachemotiven, aufgrund derer er das Opfer durch Tötung abzustrafen suchte (Schlechtbehandlung, zu geringe Sozialhilfe, Unterstützung der Autonomiebestrebung der Ehefrau durch das Sozialamt). Insofern können die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz bestätigt werden. Aus der Austauschbar- keit der Opfer († H._____ oder L.) kann jedoch – wie erwähnt (s.o. Ziff. II.2 .c ) – nicht zwingend etwas zum Nachteil des Beschuldigten abgeleitet werden. Ohne Zweifel lag beim Beschuldigten bei der Erschiessung von †H. wie bei der Tötung von †G._____ direkter Vorsatz vor. Auch beim zweiten Mord ve rmag die dem Beschuldigten zu attestierende leichte Beschränkung der Vermeidbarkeit
einer solchen Tat die vorerwähnten, die Tat aggravierenden Aspekte ni cht mass- geblich aufzuwiegen. Auch hier ist somit mit der Vorinstanz von einem ausseror- dentlich schweren Tatverschulden auszugehen. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann für dieses Delikt auf das zum ers- ten Mord Ausgeführte verwiesen werden; es führt auch hier dazu, dass alles in al- lem nur die beiden Vorstrafen in geringem Umfang zu einer Straferhöhung führen; andere relevante Zumessungsgründe fehlen. Die Vorinstanz gelangte im Ergebnis auch für den Mord an †H._____ zu einer Einsatzstrafe von knapp unter 20 Jahren Freiheitsstrafe. Dies erscheint für dieses Tötungsdelikt ebenfalls als angemessen. 4. Die Vorinstanz hielt es damit zu Recht für irrelevant, welche der beiden Tötungen zur Festlegung der Einsatzstrafe herangezogen werde, nachdem jeden- falls von einer Einsatzstrafe von knapp unter 20 Jahren Freiheitsstrafe auszuge- hen ist. Das zweite Tötungsdelikt wirkt sich jedenfalls straferhöhend aus; dies auch bei Anwendung des Asperationsprinzips in einem Masse, dass die Einsatz- strafe ganz erheblich überschritten wird. Da keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer le- benslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt vorliegend nur die Ausfällung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in Betracht. Dass sich bei dieser Maximalstrafe eine zusätzli che Sankti oni erung der weiteren Delikte (einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Vergehen gegen das Waffenge- setz) erübrigt, versteht sich von selbst. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese Strafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen. Einer Anrech- nung der Untersuchungs ha ft und des vorzeitigen Strafantritts, insgesamt 1'191 Hafttage, steht nichts entgegen. V. Kosten und Entschädigung 1. Beschluss vom 16. Juli 2013
Die Vorinstanz hat über die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers separat mit Beschluss vom 16. Juli 2013 entschieden (Urk. 154). Sie kürzte dabei den von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für Vor- und Hauptverfahren geltend ge- machten Honoraranspruch von insgesamt Fr. 59'363.– (Fr. 22'009.50 + Fr. 37'353.50; Urk. 50/19+20 idem Urk. 171/3/2 und Urk. 141 idem Urk. 171/3/3) um die Hälfte des Aufwands für sein Aktenstudium, mithin um 71.15 Stunden zu Fr. 200.–, das heisst um total Fr. 14'230.– (vor Mehrwertsteuer). D as zu entschädi- gende Honorar belief sich gemäss Vorinstanz somit einschliesslich Mehrwert- steuer auf Fr. 43'996.60. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger am 5. August 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ein (Urk. 171/2). Diese Instanz überwies den Fall mit Beschluss vom 13. Mai 2014 zur wei- teren Behandlung an die hiesige Kammer (Urk. 171/10). Die Vorinstanz begründete die Kürzung des Honorars für den vom Verteidi- ger geltend gemachten Aufwand für sein Aktenstudium im Wesentlichen damit, dass dieses "sehr hoch" erscheine, nicht näher spezifiziert sei und sich im Plädo- yer des Verteidigers nicht widergespiegelt habe; zudem müsste die Teilnahme des Verteidigers an fast allen Befragungen das spätere Aktenstudium "wohl etwas abkürzen" (vgl. Urk. 154). Alles in allem erscheine deshalb die Berücksichtigung von lediglich der Hälfte des geltend gemachten zeitlichen Aufwands für das Ak- tenstudium des Verteidigers als angemessen. Der Verteidiger hielt dem in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst entgegen, dass das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung 15 Monate und das Hauptverfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil weitere sieben Monate gedauert habe. Aufgrund der zeitlichen Distanz zu den Einvernahmen sei ein späteres de- tailliertes Aktenstudium notwendig gewesen. Eine Spezifizierung und Aufschlüs- se lung des Aktenstudiums sei im Übrigen nicht praxisgemäss. Auch sei nicht zwingend, dass sich das erfolgte Aktenstudium integral im Plädoyer widerspiegeln müsse. Die Reduktion auf das Wesentliche sei oft aufwendiger als die vollständi- ge Ausbreitung der Materie. Des Weiteren – so der Verteidiger – sei es um eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe als Maximalstrafe gegangen. Der Aufwand für das Aktenstudium sei deshalb notwendig und angemessen gewesen. Die Argumentation des Verteidigers überzeugt. Das vorliegende Strafverfah- ren betrifft zwei Tötungen und die Anklage lautet auf mehrfachen Mord mit einem Antrag auf lebenslängliche Freiheitsstrafe. Bis zum erstinstanzlichen Urteil dauer- te das Verfahren rund 21 Monate und der Aktenumfang war beträchtlich. Wenn dies beim Verteidiger rund 140 Stunden an Auseinandersetzung mit den Akten bewirkte, so kann dieser Zeitaufwand im Quervergleich zwar als hoch, aber nicht bereits als übermässig bezeichnet werden. Eine Aufschlüsselung und Spezifizie- rung des Aktenstudi ums ist sodann ni cht zu verlangen; dies wäre schon unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses problematisch. Des Weiteren ist klar, dass sich das Aktenstudi um nicht zwingend im Plädoyer zu widerspiegeln braucht. Diesbezüglich ist der Anwalt völlig frei. Die Honorarkürzung durch die Vorinstanz erscheint deshalb nicht als gerechtfertigt. Der amtliche Verteidiger ist demnach für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren in Gutheissung sei- ner Beschwerde und seinen Honorarnoten folgend aus der Gerichtskasse mit ins- gesamt Fr. 59'363.– zu entschädigen. Dabei sind die bereits geleisteten Anzah- lungen zu berücksi chti gen. 2. Berufungsverfa hre n Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung gänzlich. Ihm sind deshalb grundsätzlich die Verfahrenskosten der zweiten Instanz (ohne die Kosten für Ver- teidigung und Vertretung der Privatklägerschaft) aufzuerlegen. Die Zahlungspfli c ht kann ihm angesichts der langjährigen Freiheitsstrafe, die er abzusitzen hat, je- doch erlassen werden. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatkläger 1-3 und 5-6 i m Berufungsverfa hre n si nd auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist angesichts der 10-jährigen Verjährungsfrist des Anspruchs (Absatz 5 dieser Bestimmung) abzusehen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 18. April 2013 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche bezüglich der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz), 2 (Teilfreispruch), 4 (Ein- ziehung), 5 (Zivilansprüche), sowie 6 (Kostenaufstellung) und 7 teilweise (S atz 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Davon sind 1'191 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafantritt erstanden. 3. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird aus der Gerichtskasse für seine Aufwen- dungen als amtlicher Verteidiger in der Strafuntersuchung und im erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren mit insgesamt Fr. 59'363.–, abzüglich geleis- teter Akontozahlungen von insgesamt Fr. 32'009.50, entschädigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'655.– amtliche Verteidigung Fr. 303.– unentgeltliche Vertretung der Privatkläger 1-3 und 5-6
Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger 1-3 und 5-6 werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger 1-6 in siebenfacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatkläger 1-6 − die Vertreterin der Privatklägerin 7 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 7 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatkläger 1-6 in siebenfacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Privatkläger 1-6 − die Vertreterin der Privatklägerin 7 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 7 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Besti mmung der Verni chtungs- und Löschungsdaten − Forensi sches Insti tut Züri ch, Postfach, 8021 Züri ch, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. November 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hafner