Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140125-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger
Urteil vom 27. August 2014
i n Sachen
3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend bandenmässigen Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 (GG130226)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2013 (Urk. 61) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: Es wird davon Vormerk genommen, dass das Verfahren Geschäfts-Nr. GG130236 mit dem vorliegenden Verfahren Geschäfts-Nr. GG130226 vereinigt wurde. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - der Gehilfenschaft zu bandenmässigem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 25 StGB sowie - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. b) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AuG frei- gesprochen. 2. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB. 3. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB. 4. Der Beschuldigte B._____ wird - teilweise als Zusatzstrafe zu der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 20. Juni 2013 ausgespro- chenen Strafe - mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Hievon si nd 112 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft, Untersu-
chungshaft und den vom Beschuldigten vorzeitig angetretenen, bis und mit heute berücksichtigten Strafvollzug bereits verbüsst. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Der Beschuldigte C._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten be- straft. Hievon sind 82 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Poli- zei haft, Untersuchungs haft und Si cherhei tshaft bereits verbüsst. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Die Beschuldigte A._____ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten be- straft. Hievon sind 82 Tage durch die von der Beschuldigten erstandene Po- lizeihaft, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft bereits verbüsst. 9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte B._____ der Privatkläge- ri n D._____ AG gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.-- (Umtriebsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2013 zu leisten. Die Privatklägerin D._____ AG wird mit ihren weiteren Schadenersatz- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten B., C. und A._____ der Privatklägerin E._____ AG gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Die Privatklägerin E._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren hinsichtlich des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten B., C. und A._____ der Privatklägerin F._____ gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Die Privatklägerin F._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren hinsichtlich des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. d) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten B., C. und A._____ der Privatklägerin G._____ AG gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Die Beschuldigten B., C. und A._____ werden solidarisch verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.-- (Umtriebsentschädigung) zu leisten. Die Privatklägerin G._____ AG wird mit ihren weiteren Schadenersatz- forderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. e) Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten B., C. und A._____ der Privatklägerin H._____ SA gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Die Privatklägerin H1._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren hinsichtlich des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die polizeilich sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter der Lager-Nr. ... aufbewahrten 2 Parfüms der Marke Jean Paul Gautier werden - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 12. Die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 27. Juni 2013 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich un- ter der Lager-Nr. ... aufbewahrten Gegenstände (1 Damenhandtasche, prä- pariert mit Aluminiumfolie, 2 Kartontaschen "Hello Kitty", präpariert mit Alu- miniumfolie) werden eingezogen und - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - durch die Lagerbehörde vernichtet.
− an die Geschädigte H._____ SA: − 2 Herrenjeans − an die Geschädigte J.: − 1 Herrenhose − 1 Herrenpullover − 1 Gürtel − 1 Paar Herrenschuhe − 1 Paar Damenschuhe − 2 Damenhosen − 1 Damenjupe − 1 Damenmantel / Blazer 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 12'817.25 amtliche Verteidigungen Fr. 9'343.50 ausserkantonale Untersuchungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, den Beschuldigten 1-3 je zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1-3 werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten 1-3, dem Kanton Zü- rich die i hren amtli chen Verteidigern zugesprochene Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es i hre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18 a) Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B. (Rechtsanwalt
...) wird für dessen Aufwendungen und Barauslagen eine Entschädi- gung von Fr. 5'700.-- (i nkl. MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zuge- sprochen. b) Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ (Avokat Dr. ...) wird für dessen Aufwendungen und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 2'407.30 (inkl. Fr. 178.30 MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zu- gesprochen. c) Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ (Rechtsanwalt X._____) wird für dessen Aufwendungen und Barauslagen eine Ent- schädigung von Fr. 4'709.95 (i nkl. Fr. 321.10 MwSt.) zulasten der Ge- richtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 110 S. 4) Die Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2013 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. Die erstandene Haft sei auf die Strafe anzurechne n. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 106 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, sprach die Be- schuldigte und Berufungsklägerin (fortan Beschuldigte) mit Urteil vom 16. Oktober 2013 des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 101 S. 31 f.). 1.2. Das Urteilsdispositiv wurde der amtlichen Verteidigung am 18. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 82/2). Die Beschuldigte liess am 24. Oktober 2013 bei der Vori nstanz rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 92). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Februar 2014 (Urk. 97/4) reichte die Verteidigung die Berufungser- klärung vom 20. Februar 2014 fristgerecht ein (Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2014 wurden den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Ni chtei ntre- ten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen. Gleichzeitig wurden die Parteien unter Fristansetzung aufgefordert, sich zur Frage der schriftlichen Durch- führung des Berufungsverfahrens zu äussern (Urk. 104). Die Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2014 auf eine Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 106). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an- geordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 107). Die Beschuldigte liess die schriftliche Beru- fungsbegründung innert erstreckter Frist am 10. Juni 2014 erstatten und stellte den Antrag, sie sei in Abänderung der Dispositivziffer 8 des erstinstanzlichen Ur- teils mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, wobei die erstandene Haft an die Strafe anzurechnen sei. Die Kosten des Berufungsverfah-
rens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Urk. 109 und Urk. 110). Der Staatsanwaltschaft Züri ch- Si hl wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2014 Frist zur Einrei- chung der Berufungsantwort angesetzt, der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 111). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtete auf die Erstattung einer Berufungsantwort (Urk. 115); die Vori nstanz liess sich nicht vernehmen (Urk. 114). 2. Prozessuales 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Demnach erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punk- te in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Wird nur die Strafe angefochten, so erwächst der Entscheid über den Vollzug der Strafe nicht selbständig in Rechtskraft (vgl. S CHMID, StPO-Praxiskommentar, a.a.O., N 20 zu Art. 399; HUG, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 20 zu Art. 399 StPO). 2.2. Die Beschuldigte hat einzig die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe angefochten (Dispositivziffer 8), unangefochten blieben der Schuldpunkt und die Nebenfolgen (Urk. 110 S. 1). Als mitangefochten gilt Dispositivziffer 9 (Vollzug). Auch hi nsi chtli ch der die Beschuldigten 1 (B.) und 2 (C.) betreffenden Erkenntni sse erfolgte keine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. 2.3. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1-7 (Schuldsprüche hi nsi chtli ch al- ler drei Beschuldigten; Strafe und Vollzug hi nsi chtli ch des Beschuldigten 1, B., und des Beschuldigten 2, C.) und 10-18 (Zivilanspruch; Be- schlagnahmunge n; Kosten- und Entschädigungsdispositiv) unangefochten blie- ben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Strafe 3.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und schob den Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probe-
zeit von zwei Jahren auf (Urk. 101 S. 22-25, S. 32). In Bezug auf die Art der Sank- ti on führte die Vorinstanz aus, es sei angesichts der schwierigen finanziellen Situ- ation der Beschuldigten ni cht davon auszugehen, dass diese in der Lage sein werde, eine Geldstrafe zu bezahlen, weshalb einer solchen keine ausrei chend abschreckende Wirkung zukäme. Es erscheine daher nicht zweckmässig, die Be- schuldigte mit einer Geldstrafe zu bestrafen, stattdessen sei auf eine Freiheits- strafe zu erkennen (Urk. 101 S. 23). 3.2. Die Beschuldigte liess in der schriftlichen Berufungsbegründung aus- führen, die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Wahl der Sanktionsart stünden dem Willen des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtspre- chung diametral entgegen. Bei der Wahl der Sanktionsart sei als wichtigstes Krite- rium die Zweckmässigkeit der Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz massgebend. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen sei diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreife, wobei i hre wi rtschaftli chen Ver- hältni sse und i hre voraussichtliche Zahlungsfähigkeit bei der Wahl der Sanktions- art keine Rolle spielen dürften. Die Beschuldigte sei noch nie deliktisch i n Er- scheinung getreten, weshalb keine Aussagen über die präventive Effizienz einer Geldstrafe getroffen werden können. Zudem dürfe ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass die 82 Tage Haft nicht ohne (präventive) Wirkung geblieben seien. Aus diesen Gründen sei von einer Freiheitsstrafe abzusehen und stattdes- sen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festzusetzen (Urk. 110). 3.3. Die Vorinstanz hat die Strafhöhe unter Berücksichtigung der strafzu- messungsrelevanten Faktoren auf 180 Tage bzw. sechs Monate festgesetzt. Ge- gen diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen erhob die Beschuldigte keine Einwendungen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 22-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Strafe von 180 Tagen bzw. sechs Monaten erscheint angemessen. 3.4. Zu beurteilen bleibt, ob eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszufällen ist.
3.4.1. Im Strafbereich von sechs bis zwölf Monaten kommen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips steht dabei die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktion im Vordergrund. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat kei- ne anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 132 IV 82 E. 4.1). Bei der Wahl der Sanktionsart si nd als wichtigste Kriterien die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein so- ziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Namentli ch zu beachten ist das Vorleben des Täters, wobei Vorstrafen und einschlägig ausge- fällte Freiheitsstrafen meist nicht dafür sprechen, dass die notwendige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe erzielt werden kann (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.4.2; vgl. auch Entscheide des Bundesgerichtes 6B_721/2009 vo m 18. Februar 2010 E. 4., 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 3.2., 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1). Kein Kriterium für die Wahl der Strafart sind jedoch die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit (D OLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 24 f. zu Art. 34 StGB). Auch bei einkommensschwachen Straftätern kann auf Geldstrafe erkannt werden; den schlechten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festlegung der Höhe des Tages- satzes Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.5.1). Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden können. Bei ein- kommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht be- rufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Aus- fällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). 3.4.2. Die vorliegend festgesetzte Strafe von 180 Tagen liegt im Bereich der mittleren Kriminalität, wo die Geldstrafe die hauptsächlich auszufällende Sanktion
ist. Dies ergibt sich allein schon aufgrund des vorerwähnten Verhältnismässig- keitsprinzips, wonach eine Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion grundsätzlich im Vordergrund steht. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Festsetzung einer Geldstrafe ent- gegen stehen oder umgekehrt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfordern. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Sie ist weder im Schweizerischen Strafregister noch in den Strafregistern von Deutschland, Frankreich oder Rumänien verzeichnet (Urk. 38/1/3-6). Zudem hat sie im Rahmen der Strafuntersuchung 82 Tage in Haft verbracht, was eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Begehung weite- rer Delikte hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht notwendig, die Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Stattdessen wird sich bereits ei- ne Geldstrafe für di e Beschuldigte spürbar auswirken, weil dies ei ne Ei nschrän- kung derselben in ihrer Lebensführung erfordern wird. Somit bringt bereits die Anordnung einer Geldstrafe die notwendige präventive Wirkung mit sich. Dem Zweck der Sanktion, dem Abhalten der Beschuldigten vor der Begehung weiterer Delikte, ist demnach bereits mit der Ausfällung einer Geldstrafe ausreichend Rechnung getragen. Schliesslich ist der Verteidigung i nsowei t zuzusti mmen, als dass die äus- serst bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht als Grund für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angeführt werden können. Der Um- stand, dass die Beschuldigte sich, wie sie selber ausführt, in einer schwierigen fi- nanziellen Situation befindet, derzeit keine Arbeitsstelle hat und auch keine Sozi- alhilfe oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (Urk. 38/1/2), rechtfertigt die An- ordnung einer Freiheitsstrafe nicht. Vielmehr ist diesen Begebenheiten bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. 3.4.3. Es erweist sich somit als angemessen, die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. 3.5. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- tei ls, namentli ch nach Ei nkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner
nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspfli c hte n und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.). Wie bereits ausgeführt, verfügt die Beschuldigte derzeit über keinerlei Er- werbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder über Vermögen, welches sie für die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes heranziehen könnte. Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzuset- zen. 3.6. Hinsichtlich des Vollzuges ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 101 S. 25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges sind in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgemäss ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschi eben und di e Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 3.7. Die Beschuldigte ist damit in Abänderung der Dispositivziffern 8 und 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 16. Oktober 2013 mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, wobei 82 Tage als durch Poli zei-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit i hrem Antrag vollumfänglich, weshalb die Kos- ten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 1'172.90 (inkl. 8 % MwSt.; Urk. 111), auf die Gerichts- kasse zu nehmen si nd. 4.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1-7 (Schuldsprüche hinsichtlich aller drei Beschuldigten; Strafe und Vollzug hin- sichtlich des Beschuldigten 1, B., und des Beschuldigten 2, C.) und 10-18 (Zivilanspruch; Beschlagnahmungen; Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wovon 82 Tagessätze als durch Polizeihaft, Untersu- chungshaft und Sicherheitshaft geleistet gelten. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'172.90 amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl
und im Dispositiv an die Privatklägerinnen − E._____ AG, c/o O. ... [Adresse] − I._____ AG, ... [Adresse] − F., ... [Adresse] − J., ... [Adresse] − G._____ AG, ... [Adresse] − D._____ AG, ... [Adresse] − H._____ SA, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 27. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schneeberger
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.