Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140159-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatz- oberrichter lic. iur. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart
Urteil vom 14. Oktober 2014
i n Sachen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2., 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Aerne, Anklägerin und Zweitberufungsklägeri n
sowie
D._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 4. Februar 2014 (GG130229)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. September 2013 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. a) Die Beschuldigte A._____ ist der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freige- sprochen. b) Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Freiheitsberaubung i m Si nne von Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie des Amtsmi ssbrauchs i m Si nne von Art. 312 StGB ist die Beschuldigte B._____ nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. c) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 150.–. b) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Auf das Schadenersatzbegehren des Privatklägers D._____ wi rd ni cht ein- getreten.
b) Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'072.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten B.: (Urk. 75 S. 2) 1. Die Beschuldigte B. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperver- letzung freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. B._____ sei für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung vollumfängli c h zu entschädigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten C.: (Urk. 76 S. 2) 1. C. sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Sämtliche Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. C._____ sei für die Kosten seiner Verteidigung vollumfänglich zu ent- schädigen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 63) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
d) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 78 S. 2) 1. Die Berufungen der Beschuldigten B._____ und C._____ seien abzu- weisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2014 zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungskläger eventualiter zu Lasten des Staates.
Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil vom 4. Februar 2014 sprach die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich A._____ (Beschuldigte 1) und B._____ (Beschuldigte 2) vom Vorwurf der Frei- heitsberaubung und des Amtsmissbrauchs frei. Hingegen wurden die Beschuldig- te 2 und C._____ (Beschuldigter 3) wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und mit je einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.– verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe je aufgeschoben und die Probezeiten auf je 2 Jahre fest- gesetzt wurden. Gegen dieses am 25. Februar 2014 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26) meldeten die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie die Staatsanwaltschaft je rechtzeitig Berufung an (Urk. 51; Urk. 52; Urk. 53). Die Ver- teidiger der Beschuldigten 2 und 3 reichten ihre Berufungserklärungen je fristge- recht ein (Urk. 58; Urk.60). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Berufungserklä- rung und Anschlussberufung (Urk. 59; Urk. 63). II. Prozessuales 1. Da von Seiten der Staatsanwaltschaft innert Frist keine Berufungserklärung einging und das Einreichen einer Berufungserklärung zwingend, also keine blosse Ordnungsvorschrift ist (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zü rich 2014, Art. 399 N 10; ZR 110 [2011] Nr. 69), ist auf ihre Berufung i n An- wendung von Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung lediglich im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wi rkung. Angefochten wurden die Verurteilungen wegen fahrlässi- ger Körperverletzung, nicht jedoch die Freisprüche bezüglich Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch. Daraus folgend wurden auch die Strafen samt Vollzugsre-
gelung sowie die Kosten-und Entschädi gungsfolgen angefochten (Urk. 58; Urk. 60). 2.2. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 4. Februar 2014 bezüglich den Dispositivziffern 1. a) (Freispruch der Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung sowie des Amts- missbrauchs), 1. b) teilweise (Freispruch der Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung sowie des Amtsmissbrauchs), 4. (Schadenersatzbegeh- ren des Privatklägers D.), 5. (Genugtuungsbegehren des Privatklägers D.), 6. (Kostenfestsetzung), 7. a) (Kostenauflage Beschuldigte A.), 8. a) (Prozessentschädigung A.) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Urk. 68) stellte der Verteidiger des Be- schuldigten 3 den Beweisantrag, dass die eingereichte DVD (Urk. 69) zu den Ak- ten zu nehmen und als Beweismittel in den Urteilserwägungen der Berufungs- instanz zu berücksichtigen sei. Diesem Beweisantrag ist i nsofern zu entsprechen, als dass die DVD als elektronischer Datenträger zu den Akten zu nehmen ist (vgl. aber Erwägung IV . 3 .4.). 4. Auf die Argumente der Verteidiger ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächli chen Behauptung und jedem rechtli chen Ei nwand auseinandersetzen; vi el- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Beanstandungen der Berufungskläger 1. Der Verteidiger der Beschuldigten 2 macht im Wesentlichen geltend, dass man aus Schaden klug werde, im Nachhinein alles besser wisse und sich das Ge- richt deshalb nicht von einer ex post Betrachtungsweise leiten lassen solle. Im vo- rinstanzlichen Urteil fehle es an einer Begründung für die angebliche Sorgfalts-
pflichtverletzung. Der Privatkläger könne keine verlässlichen Angaben zum Ablauf vor dem Tor machen. Es sei auf die überzeugenden Schilderungen der beiden Polizisten abzustellen. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt lasse sich daher nicht erstellen und gehe von einem falschen Lebensvorgang aus. Nachdem sich der Privatkläger beruhigt habe, sei bewusst auf körperlichen Kontakt verzich- tet worden, um die Situation nicht wieder erneut eskalieren zu lassen. Somit sei keine Sorgfaltspflichtverletzung ersichtlich. Die den Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung könne nicht mit einem aktiven Tun gleichgesetzt werden. Es sei für die Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen, dass sich der Privatkläger derart widersinnig verhalten und in die falsche Türöffnung treten werde. Die Argumente der Vorinstanz zur Vorhersehbarkeit würden nicht überzeugen. Die beiden Be- schuldigten hätten schliesslich keine Chance gehabt, den Privatkläger früher zu- rückzuhalten, weshalb es an der Tatmacht und damit der Vermeidbarkeit fehle (Urk. 44; Urk. 75). 2. Der Verteidiger des Beschuldigten 3 macht im Wesentlichen geltend, dass es dem Privatkläger darum gehe, die Beschuldigten zu diskreditieren. Zudem sei- en seine Ausführungen generell nicht sehr glaubhaft, weil er nicht in der Lage ge- wesen sei, die Örtlichkeiten und den Ablauf der Geschehnisse korrekt und detail- li ert zu schi ldern und gewi sse Ausführungen nachwei sli ch falsch sei en. D emge- genüber seien, entgegen der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschuldigten nicht "wenig glaubhaft". Auch belegten die Arztberichte nicht, dass sich der Pri- vatkläger die Handverletzungen durch das schliessende Tor zugezogen habe. Auch der Umstand, dass die technischen Abklärungen der Stadtpolizei ergeben hätten, dass der Privatkläger überhaupt vom Tor eingeklemmt worden sei, sei im vorinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben. Demnach sei nicht ohne Zwei- fel erwiesen, dass sich der Privatkläger auf die im Anklagesachverhalt umschrie- bene Weise am Tor verletzt habe. Gemäss Gutachten sei der gehaltene Abstand vertretbar und damit auch nicht pflichtwidrig. Das Verhalten des Beschuldigten sei für alle Beteiligten völlig überraschend und nicht vorhersehbar gewesen. Insbe- sondere sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Privatkläger statt den Weg in das sich öffnende Licht den Weg in die dunkle Nische gewählt habe. Was schliesslich die Vermeidbarkeit des Unfalles anbelange, sei es den beiden Be-
schuldigten nicht möglich gewesen, schneller zu handeln. Es habe den Beschul- digten schlicht und einfach an der notwendigen Tatmacht gefehlt (Urk. 46; Urk. 60; Urk. 75). IV. Sachverhalt 1. Der verbleibende Anklagevorwurf lautet i m Wesentli chen so, dass die bei- den Beschuldigten am Tor bei der Wache E._____ mit dem Privatkläger ausge- stiegen seien. Als sich dort das Tor geöffnet habe, sei letzterer ni cht i n den offe- nen Teil des Torbogens, sondern in den Bereich zwischen Wand und sich schliessender Türe getreten. Als er gemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe er sich umgedreht und es seien ihm seine auf dem Rücken gefesselten Hände und Handgelenke eingeklemmt und gequetscht worden. Die beiden Beschuldigten hätten keinen Körperkontakt zum Privatkläger und einen Abstand von 1,5 bis 3 Meter zu diesem gehabt. Als der Beschuldigte 3 realisiert habe, dass ersterer falsch laufe, sei er diesem nachgesetzt und habe ihm am Arm aus der Nische ge- rissen. Dabei habe dieser sich diverse Verletzungen zugezogen, welche einer längeren Behandlung bedurft hätten. Die Beschuldigten hätten auf Grund der Umstände mit diesem Fehlverhalten des Privatklägers rechnen und entsprechen- de Vorkehrungen treffen müssen, um di es zu verhi ndern, was i hnen ohne wei te- res möglich und zumutbar gewesen wäre (Urk. 34 S. 6 ff.). 2. Die Beschuldigten bestreiten, dass sich der Privatkläger dabei die Hände eingeklemmt und verletzt habe, dass sie mit diesem Fehlverhalten hätten rechnen müssen und es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen sei, dies zu verhindern (Urk. 12/1 S. 15 ff.; Urk. 12/3 S. 17 ff.). 3.1. An Beweismitteln stehen der ärztliche Befund des Kantonsspitals Schwyz (Urk. 11/9), der ärztliche Befund und weitere Unterlagen der F._____ (Urk. 11/11- 17), die Foto- und Videodokumentation des Tores (Urk. 8/2-3; Urk. 13/2 = Urk. 14/30), die Foto- und Videodokumentation betreffend der Rekonstruktion der Er- eignisse am Garagentor (Urk. 69), das Gutachten von G._____ (Urk. 14/46), der Journaleintrag (Urk. 2/4), die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 in den staats-
anwaltschaftli che n Ei nvernahmen, sowei t sie Aussagen machten, (Urk. 12/1; Urk. 12/3; Urk. 12/13; Urk. 12/15; Urk. 12/16) und die Aussagen des Privatklägers (Urk. 12/5) sowie eine Sachverhaltsschilderung des Privatklägers (Urk. 2/11) zur Verfügung. 3.2. Die undatierte und ni cht unterzei chnete schriftliche Schilderung des Vorfalls durch den Privatkläger (Urk. 2/11) wurde mit Eingabe seines Vertreters vom 25. Oktober 2010 eingereicht (Urk. 2/10). Bei der Beweiswürdigung wäre eigent- li ch zu berücksichtigen, dass der Privatkläger seine Sachverhaltsschilderung ohne die entsprechenden Hinweise und Belehrungen, wi e si e i n Ei nvernahmen übli ch si nd, deponierte. Jedoch wurde dem Privatkläger sein undatierter Bericht "Zum Vorfall 01.08.2010" in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Februar 2012 vorgehalten und er wurde dabei explizit gefragt, ob er darin wahrheitsge- mässe Aussagen gemacht habe, was er bejahte (Urk. 12/5 S. 6 f.). Sodann hatten die Verteidiger Gelegenheit, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen, wo- von sie auch Gebrauch machten (Urk. 12/5 S. 24 ff.). Schliesslich wurde die Sachverhaltsschilderung den Beschuldigten 2 und 3 in den staatsanwaltschaftli- chen Ei nvernahmen auch vorgehalten (Urk. 12/1 S. 17 f.; Urk. 12/3 S. 21 f.). Demnach kommt diesem Schriftstück volle Beweiskraft zu. Im Übrigen deckt sich dessen Inhalt i n den wesentli chen Punkten ohnehi n mit dem bei der Staatsan- waltschaft Ausgesagten (Urk. 2/11; Urk. 12/5). 3.3. Beim ärztlichen Befund des Kantonsspitals Schwyz (Urk. 11/9) und dem ärztlichen Befund der F._____ (Urk. 11/12) handelt es si ch zwar ni cht um Gutach- ten im Sinne von Art. 182 ff. StPO. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass beide ärztlichen Befunde unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB erstattet wurden (Urk. 11/8; Urk. 11/10). 3.4. Was die vom Verteidiger des Beschuldigten 3 mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 (Urk. 68) eingereichte DVD (Urk. 69) hi nsi chtli ch der Rekonstruktion der Er- eignisse am Garagentor des ... (Anlieferung ZAS) betrifft, ist zunächst darauf hin- zuweisen, dass die Foto- und Videodokumentation vom 21. Mai 2014 von der Stadtpolizei Zürich, der Arbeitgeberin der Beschuldigten 2 und 3, vorgenommen wurde. Die vom Verteidiger der Beschuldigten 2 mit Stellungnahme vom 19. Sep-
tember 2012 (Urk. 13/1 _= Urk. 14/29) eingereichte DVD (Videoaufnahme) ist mit "... B._____, StPo Augenschein vom 13.8.12" beschriftet (Urk. 13/2 = Urk. 14/30). Demgegenüber wurde die Foto- und Videodokumentation des Tores vom 9. Feb- ruar 2011 (Urk. 8/2-3) vom Forensi schen Insti tut Züri ch, einer gemeinsamen Or- ganisation der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, aufgrund eines Ermitt- lungsauftrages durch den verfahrensführenden Staatsanwalt erstellt (Urk. 8/1). Auch wenn die von den Verteidigern eingereichten DVD bzw. Foto- und Videodo- kumentati onen (Urk. 69; Urk. 13/2 = Urk. 14/30) zu den Akten genommen und dem Vertreter des Privatklägers jeweils zur Kenntni s gebracht wurden (Urk. 14/32; Urk. 14/36; Urk. 68; Prot. II S. 6), womit dieser dazu Stellung nehmen konnte, handelt es dabei - im Gegensatz zur Foto- und Videodokumentation des Forensi schen Insti tuts Züri ch (Urk. 8/2-3) - lediglich um Parteibehauptungen der Beschuldigten 2 und 3. Im Übrigen konnte die besagte Video- und Fotodokumen- tation nur deshalb erstellt werden, weil es sich beim Tatort um Räumlichkeiten der Stadtpolizei Zürich, der Arbeitgeberin der Beschuldigten 2 und 3, handelt. So wä- re dem Privatkläger seinerseits nur schon aus diesem Grund eine entsprechende Dokumentation oder Rekonstruktion des Vorfalls vom 1. August 2010 verwehrt gewesen. Soweit strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen Angehörige der Stadt- polizei Zürich abzuklären sind, tätigt zudem gemäss ständiger Praxis die Kan- tonspolizei Zürich die notwendigen Ermi ttlungen und Erhebungen, um allfällige In- teressenskollisionen zu vermeiden. Dies war vorliegend offensichtlich nicht der Fall. 3.5. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zutreffend dargestellt und einer aus- führli chen und sorgfälti gen Würdi gung unterzogen. Es kann, um unnöti ge Wi eder- holungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten und den übrigen mit der Sache befassten Polizeibeamten fällt auf, dass diese vor der ei gentli chen Ei nver- nahme durch die Staatsanwaltschaft nie polizeilich befragt worden sind und gene- rell kein polizeiliches Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Obwohl im Rahmen des Vorverfahrens ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gesetzlich nicht vorge-
schrieben ist (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 2), ist ein solches in Strafverfahren, in denen es um Vorwürfe wie die vorliegenden geht, die Regel. Nachdem die Ver- fahrensbeteiligten und Zeugen lediglich einmal befragt wurden - mi t Ausnahme der Beschuldigten 2, welche zu einem Nebenpunkt ergänzend befragt wurde, aber keine relevanten Aussagen mehr machte (Urk. 12/13) - und die Beschuldig- ten bei der Konfrontations- und Schlussei nverna hme wie auch anlässlich der erst- i nstanzli chen Hauptverhandl ung und der Berufungsverhandlung i m Wesentli chen jeweils auf diese eine Einvernahme verwiesen, vorgaben, si ch ni cht mehr erin- nern zu können oder schlicht die Aussage verweigerten (Urk. 12/15; Urk. 12/16; Prot. I S. 11 f. und S. 13 f.; Prot. II S. 7, 10 und 13), erstaunt es nicht wei ter, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass bei den Aussagen für sich betrachtet, weder Widersprüche noch Strukturbrüche erkennbar seien (Urk. 57 S. 29). 5.1. Die erste und einzige Befragung des Privatklägers fand am 29. Februar 2012 bei der Staatsanwaltschaft statt, mithin über eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall. Dort schilderte er die Geschehnisse so, dass er bei Ankunft vor der Wache selbständig ausgestiegen und stabil auf den Beinen gewesen sei. Er sei auf Geheiss etwa zwei oder drei Meter losgegangen in den vermeintlichen Gang und zwar ganz normal, ohne zu rennen. Dann habe er bemerkt, dass es gar kein Gang, sondern eine Art Keil gewesen sei. Als er Geräusche gehört und ge- merkt habe, dass etwas "reinfahre", sei er erschrocken und fast ni cht mehr raus- gekommen. Der Polizist habe sofort reagiert und ihn rausgezogen, ansonsten es schlimm ausgegangen wäre. Auf entsprechendes Nachfragen führte er aus, dass die Polizisten generell gesagt hätten, "jetzt gehen wir", ihn aber nicht explizit ge- hei ssen hätten, i n di e Ni sche hi nei n zu gehen. In der Nische sei er mit der Hand hängen geblieben und er habe gemerkt, dass es ihm die Hand gequetscht habe, worauf er sofort einen Schmerz verspürt habe, welcher immer mehr angestiegen sei. Erst nach dem Vorfall habe er bemerkt, dass dort nicht nur eine Nische, son- dern auch ein Tor gewesen sei (Urk. 12/5 S. 14 ff.). 5.2. Die Aussagen des Privatklägers wirken insgesamt glaubhaft: Wesentliche Widersprüche sind nicht auszumachen und er schildert das Vorgefallene soweit sachlich. Auch wirkt die Art der Schilderung lebensnah und nachvollziehbar. Zu-
dem deckt sich der äussere Ablauf des Geschehens, wie später noch aufzuzeigen sein wird, in den wesentlichen Punkten mit den Aussagen der übrigen dazu Be- fragten, weshalb kein Anlass zu erheblichen Zweifeln an den Aussagen des Pri- vatklägers besteht. Der Verteidiger der Beschuldigten 2 bringt vor, dass der Pri- vatkläger keine verlässlichen Angaben zum Ablauf vor dem Tor machen könne. Wie die Vorinstanz angesichts dieser Erinnerungslücke n zum Schluss kommen könne, dass der Privatkläger den Vorfall "an sich grundsätzlich verständli ch und lebensnah" beschrieben habe, sei nicht nachvollziehbar. Deshalb sei auf die überzeugenden Schilderungen der beiden Beschuldigten abzustellen (Urk. 75 S. 7 f.). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die glaubhaften Aussagen des Privatklägers durch seine unrichtige Schilderung, wonach die Ni- sche beim Aussteigen bereits da gewesen sei (Urk. 12/5 S. 15), etwas relativiert werde (Urk. 57 S. 40). Dabei fällt zunächst allerdings in Betracht, dass die Einver- nahme des Privatklägers (Urk. 12/5) über ei nei nhalb Jahre nach besagtem Vorfall stattfand, während die zwei Einvernahmen der Beschuldigten 2 und 3 immerhin ein halbes Jahr früher, mithin ein Jahr nach dem eingeklagten Ereignis, stattfan- den (Urk. 12/1; Urk. 12/3). Auf diesen Umstand weist der Verteidiger der Beschul- digten 2 denn auch gleich selber hin (Urk. 75 S. 8). Zudem ergab beim Vorfall vom 1. August 2010 ein Alkoholtest beim Privatkläger unbestrittenermassen ei nen Wert von rund 1.5 Promille. Ausserdem erklärte er, dass er sich komisch, eigenar- tig gefühlt habe und etwas schockiert gewesen sei, als er aus dem Transporter ausgestiegen sei (Urk. 12/15 S. 14), was nach seiner Verhaftung durchaus als plausibel erscheint. Vor diesem Hintergrund si nd an den Detaillierungsgrad seiner Schilderungen geringere Anforderungen zu stellen, als an diejenigen der Be- schuldigten 2 und 3, zumal sie sich damals im Dienst befanden und von Berufs wegen ihre Wahrnehmunge n genau wiederzugeben haben. Sodann wurde der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch nicht expli zi t da- nach gefragt, wie etwa, ob sich der Beschuldigte 3 bei der Fernsprechanlage an- gemeldet habe oder wie lange es gedauert habe, vom Moment, als er aus dem Transporter ausgestiegen sei, bis zum Moment, als er eingeklemmt worden sei (vgl. dazu di e Ausführungen des Verteidigers der Beschuldigten 2, Urk. 75 S. 7). Vor allem aber deklarierte der Privatkläger Spekulati on und Nichtwissen. So gab
er auf die Frage, wo sich die Polizisten befunden hätten, als er vom Transport- fahrzeug zum Tor gegangen sei, zu Protokoll, dass er denke, dass sie sich vor dem Tor befunden hätten. Er könne es nicht genau sagen (Urk. 12/15 S. 14 f.). Auf die Frage, ob er auf der Strecke zwischen Transportfahrzeug und Nische einmal stehen geblieben sei, antwortete er, dass er das nicht sagen könne. Das wisse er nicht mehr. Das wäre reine Spekulation (Urk. 12/15 S. 15). Dieses zu- rückhaltende Aussageverhalten kontrastiert insbesondere mit demjenigen des Beschuldigten 3, der sich widersprüchlich geäussert hat, wie sogleich aufzuzeigen sei n wird (hinten Erwägung VI. 6.4.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte schnell reagiert und ihn rausgezogen habe, ansonsten es schlimm ausgegangen wäre (Urk. 12/15 S. 14). Dass der Privatkläger den Beschuldigten 3 entlastete, spricht mit der Vori nstanz (Urk. 57 S. 40) für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zusammenfassend ver- mögen die Argumente des Verteidigers der Beschuldigten 2 nicht zu überzeugen. 6.1. Die Beschuldigte 2 schilderte in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Ereignisse am Tor wie folgt: Si e habe mit dem Beschuldigten 3 den Privatklä- ger zum Tor begleitet, indem sie hinter diesem hergegangen seien. Der Abstand sei so kurz gewesen, dass sie hätten intervenieren können, falls er etwas ge- macht hätte. Beim Tor angekommen habe sie dem Privatkläger gesagt, dass sie warten müssten, bis das Tor aufgehe. Der Abstand des Privatklägers zum Tor habe einen bis anderthalb Meter betragen. Als es langsam aufgegangen sei, sei der Privatkläger direkt in den Spickel hineingelaufen, anstatt bis zur gänzlichen Öffnung zu warten. Da habe sie "hey, stopp" gerufen. Dieser sei aber bereits ab- gedreht in der Öffnung gestanden, worauf der Beschuldigte 3 zu diesem hinge- rannt und i hn heraus gezerrt habe (Urk. 12/3 S. 14 f.). Ob er sich etwas einge- klemmt habe, könne sie nicht sagen, es könne aber fast nicht sein, denn wenn der Privatkläger sich eingeklemmt hätte, so hätte es ja auch den Beschuldigten 3 einklemmen müssen . Der Privatkläger habe geschrien und im Gebäude innen angekommen, habe er über Schmerzen am Knie und an der Hand geklagt (Urk. 12/3 S. 19).
6.2. Bei der Würdigung ihrer Aussagen fällt auf, dass sie beschreibt, wie sie na- he beim Privatkläger gestanden seien und jederzeit rechtzeitig hätten intervenie- ren können, falls etwas passiert wäre. Diese Schilderung erscheint plausibel, ent- spricht es doch dem gängigen Vorgehen i n einer solchen Situation. Hingegen geht die danach folgende Schilderung der Geschehnisse in sich nicht auf und ist deshalb nicht glaubhaft: Führt man sich vor Augen, dass der Privatkläger bei den beiden Polizisten in "Greifdistanz" und doch mit einem gewissen Abstand zum Tor stand und weder losrannte noch sprang, so nahm das Zurücklegen des Weges vom Zeitpunkt des Losgehens bis zum Einklemmen doch eine gewisse Zeit, min- destens einige Sekunden in Anspruch. Und genau zu diesem zeitlichen Abschnitt liegt in den Schilderungen der Beschuldigten 2 eine Lücke vor. Sie gibt keine de- taillierte Schilderung ab, wie sich der Privatkläger entfernte, auf die falsche Seite des Tors losging und wie sich das Tor schliesslich schloss. Gemäss den Schilde- rungen der Beschuldigten 2 müsste sich dies alles im selben Augenblick oder je- denfalls in einer sehr raschen, momentartigen Abfolge ereignet haben, was aber schlicht nicht möglich ist. So ist auf den Videoaufnahmen der Torschliessung zu sehen, dass der Öffnungsvorgang des Tors rund 10 Sekunden in Anspruch nimmt (Urk. 8/3; Urk. 13/2), was denn auch die Beschuldigte 2 insofern anerkennt, wenn sie erklärt, dass das Tor langsam aufgegangen sei (Urk. 12/3 S. 15; Prot. I S. 11). Zu dieser Phase fehlt in den Aussagen der Beschuldigten 2 die entsprechende Umschrei bung, was lebensfremd ist und die Schilderung nicht plausibel macht. Dieser Aufnahme ist ebenfalls zu entnehmen, dass der von der Beschuldigten 2 beschriebene Ablauf, wonach der Privatkläger beim Aufgehen des Tores losge- gangen und sogleich in die linke Ecke des Tores hineingegangen sei, sich nicht so zugetragen haben kann. Auf dem Video ist sehr gut erkennbar, dass sich das Tor ab dem Moment des Öffnens zuerst während einigen Sekunden seitli ch ver- schiebt und dann der Winkel zwischen Tor und Wand immer noch fast 90° beträgt und mithin der von ihr beschriebene "Spickel" eben gar noch nicht besteht. Die Ausführungen der Beschuldigten 2 sind somit bezüglich der entscheidenden Pha- se der Toröffnung und des Hineinlaufens des Privatklägers mit dem objektiven Beweismittel des Augenscheins bzw. der dabei gemachten Videoaufnahme nicht
i n Ei nklang zu bri ngen und si nd zudem ni cht nachvollzi ehbar und ni cht schlüssi g, weshalb ni cht darauf abzustütze n i st. 6.3. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschuldigten 3: Er schilderte den fraglichen Vorfall so, dass der Privatkläger beim Öffnen des Tors auf die falsche Seite zugegangen sei, worauf er "Halt, Stopp" gerufen habe. Als dieser nicht rea- giert habe, sei er ihm nachgegangen, habe ihn gepackt und auf die Strasse zu- rückgezogen, so dass er nicht eingeklemmt worden sei. Der Privatkläger habe ni cht über Schmerzen geklagt (Urk. 12/1 S. 10 f.). 6.4. Mit dieser Aussage setzte sich der Beschuldigte 3 allerdings zu seinem ei- genem, unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Journaleintrag in Widerspruch, in welchem er festhielt, dass sich der Privatkläger eingeklemmt habe (Urk. 2/4). Der Verteidiger des Beschuldigten 3 bringt vor, dass der Journaleintrag kein Beweis darüber erbringen könne, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte 3 Kenntnis von der Handverletzung des Privatklägers erhalten habe (Urk. 76 S. 6). Wenn si ch der Beschuldigte 3 jedoch darauf beruft, dass ihn der Wachtchef angewiesen habe, einen entsprechenden Journaleintrag (Urk. 2/4) zu verfassen (Urk. 12/1 S. 11 f.), dann ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er sich andern- falls der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Falschbeurkundung i m Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) aussetzen würde. Im Übrigen erscheinen wie bei den Schi lde- rungen der Beschuldigten 2 auch sei ne Schi lderungen wenig plausibel und le- bensnah, da auch er die Geschehnisse so schildert, als wäre alles in praktisch ei- nem Augenblick passiert und nicht in einem Zeitraum von immerhin fast 10 Se- kunden. 7.1. Fasst man die Würdigung dieser Schilderungen zusammen und bringt sie i n Zusammenhang mit den weiteren objektiven Beweismitteln, wie insbesondere den ärztli chen Zeugnissen und Berichten, so verbleiben keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte beim Betreten des Tors eingeklemmt und sich dabei die in der Anklage geschilderten Verletzungen zuzog, welche schliesslich zu den ebenfalls in der Anklage umschriebenen Folgen führten.
7.2. So hielt der medizinische Eintrittsbericht der ZAS klar eine Verlet- zung/Quetschung der rechten Hand fest, welche sich der Privatkläger zugezogen habe (Urk. 2/5). Dies wurde in einem ergänzenden Bericht des selben Ärztediens- tes vom 19. August 2011 weiter bestätigt (Urk. 11/12). Schliesslich ist auch auf der beim Eintritt in die ZAS angefertigten Fotografie der Hand deutlich ein starke Schwellung erkennbar (Urk. 11/14). 7.3. Zwar lässt der Beschuldigte 3 anzweifeln, dass sich der Privatkläger die Ver- letzungen beim Toreintritt zugezogen hat (Urk. 46 S. 6; Urk. 76 S. 4 ff.). Soweit er dies mit den Aussagen der Beschuldigten 2 begründet, gilt es festzuhalten, dass diese dazu widersprüchliche Aussagen gemacht hat und auf deren Aussagen ni cht abzustütze n i st. Auch seine übri gen Ausführunge n dazu vermögen nicht zu überzeugen. Wenn gesagt wird, dass der Druck des Tores nicht ausreiche, um eine solche Verletzung herbeizuführen, so trifft das so nicht zu. Es gilt zu berück- sichtigen, dass der Privatkläger bereits weit im Spickel drinnen war und sich um- gedreht hatte, die Hände mithin ziemlich weit im "Spitz" des Spickels drin waren. Bei diesem geringen Abstand zum Scheitelpunkt herrschen ungleich höhere Kräf- te als an den Enden bei der Toröffnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 3 nicht mit eingeklemmt wurde. Das Tor schloss nicht pa- rallel zur Wand, sondern machte eine Drehbewegung. Dementsprechend verbrei- terte sich die Öffnung des "Spickels" gegen aussen. Nachdem dem Privatkläger "lediglich" die Hände, nicht aber der Rumpf eingeklemmt wurde, der Beschuldigte 3 vor dem Privatkläger stand und sich demnach der Abstand zwischen Wand und Tor mit zunehmendem Abstand vom Scheitelpunkt vergrösserte ist es klar, dass der Abstand zwischen Tor und Wand auf der Höhe des Beschuldigten 3 wesent- lich grösser war als beim sich weiter innen befindenden Privatkläger und ersterer deshalb nicht eingeklemmt werden konnte. 7.4. Gemäss Anklageschrift ging der Beschuldigte (recte: der Privatkläger) in Richtung des Tores los und, als die Automatik-Türe aufzufahren begann, i n di e erwähnte Nische hinein. Als der Geschädigte merkte, dass etwas nicht stimmte, und sich umdrehte, wurden seine Hände bzw. die Handschellen bzw. seine mit Handschellen versehenen Handgelenke zwischen der Wand und der auffahren-
den Türe eingeklemmt und gequetscht (Urk. 34 S. 7). In Bezug auf den Moment der Körperverletzung weist auch der Verteidiger des Beschuldigten 3 zu Recht auf den Anklagesachverhalt hin (Urk. 76 S. 8). Die Vorinstanz hielt bei der Beweis- würdi gung dazu fest, dass in Anbetracht der gesamten Umstände keine Zweifel vorliegen würden, dass sich der Privatkläger durch das Schliessen des Tores an der Hand verletzt habe (Urk. 57 S. 41). Dem Verteidiger des Beschuldigten 3 ist insofern beizupflichten, als dass diese Formulierung etwas unglücklich gewählt ist und eigentlich eher von einem "seitlichen Schliessen des sich öffnenden Tores" bzw. vom Wortlaut der Anklageschrift ("der auffahrenden Türe") auszugehen wäre (Urk. 76 S. 7). Soweit der Verteidiger des Beschuldigten 3 jedoch vorbringt, dass die Vorinstanz im selben Urteil bei der rechtlichen Würdigung davon ausgehe, dass der Beschuldigte 3 erst reagiert und den Privatkläger aus der Nische gezo- gen habe, nachdem sich der Privatkläger bereits Quetschungen an den Händen zugezogen habe (Urk. 57 S. 43), womit sich die Urteilsbegründung in sich wider- spreche (Urk. 76 S. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Die erwähnte Passage fin- det sich bei den Erwägungen zum Subsidiaritätsprinzip und dient lediglich der Ab- grenzung zwi schen Handlung und Unterlassung. Zudem steht die besagte Fest- stellung im Einklang mit dem Anklagesachverhalt. Ei ner näheren Prüfung zu unterzi ehen si nd allerdings di e Ausführungen des Ver- teidigers des Beschuldigten 3, wonach die Begründung der Vorinstanz, dass sich der Privatkläger auch eingeklemmt haben könnte, als sich der Beschuldigte 3 womöglich bereits ausserhalb der Nische befunden habe (Urk. 57 S. 41), ni cht stimmen könne (Urk. 76 S. 8). Mit dem Wort "womöglich" lässt die Vorinstanz er- kennen, dass sie einen entsprechenden Hergang nicht gänzlich ausschliesst, was insofern auch mit der Anklageschrift übereinstimmt (vgl. dazu Urk. 34 S. 7, wo- nach der Privatkläger "bei diesen Vorgängen" [gemeint wohl, das in die Nische Hineinlaufen, das Einklemmen und das Herausziehen] die folgenden Verletzun- gen erlitten habe). Die Vorinstanz ist an den Anklagesachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO) und demnach gehalten, sich darüber zu äussern, ob sich der Anklagesachverhalt - oder allenfalls welche Teile davon - rechtsgenügend erstel- len lässt. Mit der Feststellung bei der Beweiswürdigung, dass keine Zweifel vor- liegen würden, dass sich der Privatkläger durch das Schliessen des Tores an der
Hand verletzt habe (Urk. 57 S. 41), bringt die Vorinstanz unzwei deuti g zum Aus- druck, dass sich der eingeklagte Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift um- schrieben, verwirklicht hat. Die Schlussfolgerung des Verteidigers des Beschul- digten 3, wonach die Vorinstanz dadurch das Anklageprinzip verletzt habe (Urk. 76 S. 8), trifft somit nicht zu. Wie soeben unter Erwägung IV. 7.3. ausge- führt, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger im Spitz des "Spickels" einge- klemmt wurde. Im Übrigen ist, wie bei der rechtlichen Würdigung unter Erwägung V. aufzuzeigen sein wird, die rechtlich relevante sorgfaltswidrige Unterlassung da- rin zu erblicken, dass der Privatkläger überhaupt ungehi ndert i n di e Ni sche hi nein- laufen konnte. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, wo und wann ge- nau der Privatkläger in der Nische eingeklemmt wurde, keine entscheidende Be- deutung zu. Wenn der Verteidiger des Beschuldigten 3 schliesslich mit Verweis auf die eingereichte DVD bzw. Fotodokumentation (Urk. 69) geltend macht, dass ein Einklemmen innerhalb der Nische gar nicht möglich sei (Urk. 76 S. 8 f.), ist, wie bereits in Erwägung IV. 3.4. festgehalten, in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der besagten Video- und Fotodokumentation lediglich um eine Parteibehaup- tung handelt und der es somit von Vornherei n an der für einen vollen Beweis not- wendigen Objektivität mangelt. So weist denn auch der Verteidiger der Beschul- digten 2 selber darauf hin, dass die nachgestellte Szene nichts darüber aussage, wo genau vor dem Tor die Beschuldigten 2 und 3 sowie der Privatkläger gestan- den seien (Urk. 75 S. 15). Somit taugt die Videosequenz erst Recht nicht als Be- weis, wie etwa zur Reaktionszeit der Beschuldigten oder den Geschehnissen in der Nische. Demgegenüber ist aber erstellt, dass der alkoholisierte, desorientier- te, unter einem Verhaftungsschock stehende, mit Handschellen auf dem Rücken gefesselte Privatkläger in die sich schli essende Ni sche hi nei nlief, in der zuletzt praktisch kein Platz mehr vorhanden war (vgl. Urk. 8/2 Fotobogen 13 unten). Es erhellt nicht, weshalb es bei diesem Vorgang ni cht mögli ch gewesen sein soll, dass sich der Privatkläger zwischen der massiven Stahltüre und der Wand ei nge- klemmt und dabei an der Hand verletzt haben soll. 8. Im Lichte all dieser Umstände bestehen demnach keinerlei Zweifel daran, dass sich der äussere Ablauf der Geschehnisse, wie in der Anklage unter Ziffer 2 beschrieben (Urk. 34 S. 6 ff.), zugetragen hat.
V. Rechtliche Würdigung 1. D i e Vori nstanz hat ei ne sehr ausführli che und sehr gründli che rechtli che Würdigung vorgenommen, welche nur geringfügiger Ergänzungen und Korrektu- ren bedarf (Urk. 57 S. 42 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzli ch darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Insbesondere trifft zu, dass es sich vorliegend um ein unechtes Unterlas- sungsdelikt handelt. Auf Grund ihrer Funktion als diensthabende Polizeibeamte hatten sie zweifelsohne eine Garantenstellung inne. Gestützt auf § 3 und § 8 PolG/ZH sind sie zum Schutz der Personen in ihrer Gewahrsam verpflichtet. Dies gilt in verstärkten Mass für den Privatkläger, welcher zum Tatzeitpunkt stark alko- holisiert und erheblich selbstgefährdet war und zwar so stark, dass er ja genau aus diesem Grund verhaftet werden musste. Ebenso klar ist, dass in jener Situati- on ein rechtzeitiges Eingreifen zumutbar gewesen wäre. Dies beweist alleine schon der Umstand, dass der Beschuldigte 3 schliesslich den Privatkläger doch noch aus der Nische herausgezogen hat. Abgesehen von der Frage ob er dies ni cht schon früher hätte tun können, hätte unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts gegen ein früheres Eingreifen gesprochen. 2.2. Dass es sich vorliegend um eine Unterlassung handelt und die fahrlässige Körperverletzung als unechtes Unterlassungsdelikt zu prüfen ist, wird von den Verteidigern offensichtlich nicht beanstandet. Auch der tatbestandsmässige Er- folg, mithin die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers, wird, soweit er- sichtlich, nicht bestritten (i nsofern unklar jedoch der Verweis im Plädoyer des Ver- teidigers der Beschuldigten 2 [vgl. Urk. 75 S. 8] auf das Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten 3 [vgl. Urk. 76 S. 10]). Der Verteidiger des Beschuldigten 3 er- wähnt, dass "sich der angebliche Verletzungshergang nicht nachweisen lasse" (Urk. 76 S. 10). Was er damit genau vorbringen will, ist auslegungsbedürftig. So- weit aus seinem Plädoyer ersichtlich, räumt er ein, dass ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten sei (Urk. 75 S. 2 ff.). Wie unter Erwägung IV. ausführli ch darge- legt, ist zudem erstellt, dass sich der Privatkläger die Handverletzungen bei den Geschehnissen am Tor zuzog. Falls der Verteidiger des Beschuldigten 3 i n recht-
li cher Hi nsi cht vorbringen will, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschuldigten und den Handverletzungen des Privatklägers beste- he, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Unterlassungsdelikten ausschliesslich ein hypotheti scher Kausalzusammenha ng zu prüfen i st. D emnach macht er möglich- erweise geltend, dass ke in hypotheti scher Kausalzusammenha ng vorliege (vgl. dazu Urk. 57 S. 44 sowie Erwägung V. 2.3. und 2.8. hi ernach). 2.3. D i e Vori nstanz führt zunächst aus, dass ei n unechtes Unterlassungsdelikt unter anderem voraussetze, dass ein hypothetischer Kausalzusammenhang zwi- schen der Unterlassung und dem Erfolg bestehen müsse (Urk. 57 S. 44), und prüft an anderer Stelle, ob es dem Täter grundsätzlich möglich gewesen wäre, durch sein pflichtgemässes Verhalten den Erfolgseintritt zu vermeiden (Urk. 57 S. 50). Beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt sind jedoch die Tatbestandsvoraus- setzungen der hypothetischen Kausalität und der Vermeidbarkeit faktisch de- ckungsgleich bzw. fallen zusammen und müssten somi t ni cht zwingend kumulati v geprüft werden. Denn sowohl bei der hypothetischen Kausalität als auch bei der Vermeidbarkeit ist zu beurteilen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Aus diesem Umstand er- wuchs den Beschuldigten jedoch kein Nachteil. 2.4. Sowohl der Verteidiger der Beschuldigten 2 wie auch der Verteidiger des Beschuldigten 3 berufen sich darauf, dass die Beschuldigten keine Chance ge- habt hätten, den Privatkläger zurückzuhalten bzw. es den beiden Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, schneller zu handeln, womit es an der Tatmacht (und damit der Vermeidbarkeit) fehle (Urk. 75 S. 16; Urk. 76 S. 14). Der Verteidiger des Beschuldigten 3 thematisiert die Tatmacht überdies bei der Sorgfaltspflichtverlet- zung (Urk. 76 S. 12). Entgegen den Verteidigern i st bei einem fahrlässigen Unter- lassungsdelikt denkbar, dass Tatmacht, mithin die physisch reale Möglichkeit, die gebotene Handlung vorzunehmen, besteht, auch wenn die Vermeidbarkeit einer Sorgfaltspflichtverletzung anschliessend zu vernei nen i st. Nicht möglich ist jedoch der umgekehrte Fall, ohne Tatmacht ist es von Vornherein ausgeschlossen, eine Sorgfaltspflichtverletzung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist di e kumulati- ve Prüfung der Vorinstanz hinsichtlich den Tatbestandsvoraussetzungen der Tat-
macht (Urk. 57 S. 44) und der Vermeidbarkeit (Urk. 57 S. 50 f.) nicht zu bean- standen. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 44) hatten die Beschuldigten sämtliche physisch realen Möglichkeiten, den Privatkläger davon abzuhalten, in die Nische hi nei nzulaufe n. 2.5. Der Verteidiger der Beschuldigten 2 macht mit Verweis auf Art. 11 Abs. 3 StGB geltend, dass vorliegend fraglich sei, inwiefern eine allfällige Unterlassung einem aktiven Handeln gleichzusetzen sei (Urk. 75 S. 10 f.). Bei Erfolgsdelikten wie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB besteht jedoch keine besondere Identitätsproblematik über die Garantenstellung hinaus, die Ga- rantenstellung genügt bereits für die Identität des Vorwurfs (vgl. BSK StGB I- Seelmann, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 11 N 90), worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 57 S. 45). 2.6. Etwas weiter auszuholen ist bei der Frage der Sorgfaltspflichtverletzung. Ei- ne solche lassen die beiden Beschuldigten verneinen (Urk. 44 S. 17; Urk. 46 S. 10; Urk. 75 S. 8 ff.; Urk. 76 S. 10 ff.). Der Verteidiger der Beschuldigten 2 macht zunächst geltend, dass die Vorinstanz erst davon ausgehe, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege (Urk. 57 S. 48), dann aber aufgrund der Vor- hersehbarkeit und Vermeidbarkeit dennoch zum Schluss komme, dass nun doch ein sorgfaltswidriges Verhalten vorgelegen haben soll, was rechtlich nicht korrekt sei, da diese Elemente unabhängig voneinander zu prüfen seien (Urk. 75 S. 4 und S. 8). Hinsichtlich einer Sorgfaltspflichtverletzung hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aufgrund der Beschreibungen der Beteiligten die Minimalkriterien erfüllt gewesen seien, um auf einen Körperkontakt zu verzichten. Damit sei für die vor- liegende Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung nicht von Relevanz, ob der Privat- kläger am Arm oder dergleichen hätte geführt werden müssen, sondern es müsse gestützt auf den Umstand des fehlenden Körperkontakts geprüft werden, ob das entsprechende Verhalten der Beschuldigten pflichtwidrig gewesen sei oder nicht (Urk. 57 S. 47 f.). Die Vorinstanz hat somit nur die Sorgfaltspflichtverletzung mit Blick auf die Pflicht, den Privatkläger zwingend am Arm zu führen, nicht jedoch anderweitige Pflichtwidrigkeiten verneint. Überdies müssen in Bezug auf eine Sorgfaltspflichtverletzung die massgebenden generell-abstrakten Normen bzw.
Regeln in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 StGB den konkreten Umständen des Einzelfalles sowie den persönlichen Verhältnissen des potenziellen Täters ange- passt werden. Das Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden und tatbestands- mässige Erfolge herbeizuführen, kann in Anbetracht der Bestimmungsfunktion der Norm nur sinnvoll sein, wenn und soweit der Normadressat den Umstand der Ge- fährdung und die Möglichkeit eines Erfolgseintritts voraussehen kann und muss. Folglich ist die Frage der Voraussehbarkeit im Zusammenhang mit der Bemes- sung des Sorgfaltsinhalts zu berücksichtigen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbre- chenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 351 f.). Die entsprechende Kritik des Ver- teidigers der Beschuldigten 2 zielt demnach ins Leere. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht so sehr von Bedeutung, wie die Verteidiger erneut vorbringen (Urk. 75 S. 9 f.; Urk. 76 S. 12), ob die beiden Beschuldigten den Privatkläger körperlich ge- führt haben oder nicht. Ebenso wenig entscheidend ist die Frage, ob sie ihn ge- heissen haben, stehen zu bleiben und sich auf ihr Kommando zu bewegen. Geht man davon aus, dass die Umstände es geboten haben, den Privatkläger auf Grund der vorgängig angespannten Situation und der nun erfolgten Entspannung trotz seiner starken Alkoholisierung frei laufen zu lassen, so stellt dies für si ch ge- nommen noch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Beschuldigten waren aber unter diesen Umständen verpflichtet, den Privatkläger ununterbrochen im Auge zu behalten, da in dessen Zustand stets mit einer überraschenden Situation zu rech- nen war. So wurde er ja eben gerade verhaftet, weil er immer wieder versucht hatte, auf die befahrene Strasse zu rennen. Folglich musste auch hier, trotz der vordergründigen Beruhigung der Situation, mit einer überraschenden, auch un- vernünftigen und gefährlichen Handlung gerechnet werden. Und mit der gebote- nen unablässigen Kontrolle wäre im Falle einer solchen Reaktion auch rasches und adäquates Eingreifen möglich gewesen. Wie oben unter Erwägung IV . 6. be- schrieben und entgegen des Verteidigers des Beschuldigten 3 (Urk. 76 S. 12) wi- ckelten si ch di e Geschehni sse ni cht i nnerhalb von Sekundenbruchteilen ab, was ein Eingreifen der Polizeibeamten unmöglich gemacht hätte. Der Toröffnungsvor- gang dauerte vielmehr rund 10 Sekunden. Bei den dermassen beschriebenen Abständen zwischen den Beteiligten wäre es den Beschuldigten aber ohne weite- res möglich gewesen, beim Loslaufen desselben und nach dem Ignorieren der
Halterufe diesem sofort nachzustelle n und zu arreti eren bzw. vom Tor wegzuzie- hen. Entgegen dem Verteidiger des Beschuldigten 3 (Urk. 76 S. 12) öffnete sich das Tor erst, nachdem sich der Beschuldigte 3 bei der Gegensprechanlage an- gemeldet hatte. Obwohl der Verteidiger des Beschuldigten 3 zunächst darauf hi nwei st, dass sich der Beschuldigte 3 über die Fernsprechanlage auf der linken Torseite angemeldet habe (vgl. Urk. 76 S. 10 f.), blendet er anschliessend jedoch konsequent aus (vgl. Urk. 76 S. 12), dass genau dort, wo si ch die Gegensprech- anlage befindet, auf der linken Seite des Tores (vgl. Urk. 8/2 Fotobogen 3 unten links), der Privatkläger in die Nische hi nei nlief (vgl. Urk. 8/2 Fotobogen 5 und 6). Auf diesen Umstand weist denn auch die Vorinstanz - allerdings bei der Frage nach der Vermeidbarkeit - hi n (Urk. 57 S. 51). Kommt dazu - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - dass bei dem kurzen Abstand zum und bei der Breite des Tors bereits vom ersten Moment an erkennbar sein musste, dass der Privatkläger in die falsche Richtung gi ng. Als Gründe für dieses unterlassene bzw. zu späte Ein- greifen kommen theoretisch verschiedene in Frage. Am ehesten dürfte es so ge- wesen sein, wie es der Beschuldigte 3 bei der Staatsanwaltschaft auf die Frage, ob die Beschuldigte 2 beim im die Nische hineinlaufen des Privatklägers jeman- dem etwas zugerufen habe, zu Protokoll gab: "Nein, ich glaube nicht. Sie "schnall- te" es auch relativ spät, dass D._____ i n di e Ni sche hi nei ngeht." (Urk. 12/1 S. 16). Die Beschuldigten haben zu spät, das heisst eben nicht rechtzeitig bemerkt, was sich ereignete und deshalb auch nicht adäquat reagieren können. Geht man wei- ter davon aus, dass sie nicht mit Absicht ihre Aufmerksamkeit vom Beschuldigten abgewendet haben, so bleibt als einziges die momentane Unaufmerksamkeit. 2.7. Sodann waren die Folgen ihres Fehlverhaltens bzw. der Erfolg auch voraus- sehbar. Auch hier lassen die Beschuldigten das Gegenteil behaupten (Urk. 44 S. 21 ff.; Urk. 46 S. 15 ff.; Urk. 75 S. 11 ff.; Urk. 76 S. 12 f.). Die Verteidiger beru- fen sich zunächst darauf, dass es bei den Zuführungen über das Holztor bis anhin noch nie zu einem Vorfall gekommen sei (Urk. 75 S. 11 f.; Urk. 76 S. 12 f.). Ob dies tatsächlich so ist, kann ni cht überprüft werden und stellt demnach lediglich ei ne Behauptung dar. Ferner erhellt nicht, was die Verteidiger daraus ableiten wollen. Nur weil es bei vergangenen - offensichtlich gefahrenbehafteten - Zufüh- rungen via das Holztor glücklicherweise noch nie zu einem Unfall kam, bedeutet
dies jedoch nicht, dass bei solchen Zu führungen weiterhin immer alles gutgehen wird. In Bezug auf die damals herrschenden Lichtverhältnisse können diese ni cht mehr abschliessend festgestellt werden, weil mit dem Verteidiger der Beschuldig- ten 2 (Urk. 75 S. 12) letztlich ni cht feststeht, zu welchem Zei tpunkt und bei wel- chem Öffnungswinkel der Privatkläger loslief. Sodann ist aber ergänzend zur Vo- rinstanz (Urk. 57 S. 49), entgegen den Verteidigern (Urk. 75 S. 12; Urk. 76 S. 13) und unbesehen von den konkreten Lichtverhältnissen wei ter ni cht ersi chtli ch, weshalb der alkoholisierte, desorientierte und unter einem Verhaftungsschock stehende Privatkläger mit einer absoluten Selbstverständlichkeit Ri chtung Li cht- quelle hätte streben sollen. Wenn der Verteidiger des Beschuldigten 3 zudem gel- tend macht (Urk. 76 S. 13), dass der Weg ins Licht der üblichere und plausiblere Weg sei, dann übersieht er, dass "üblich" und "plausibel" eben gerade nicht gleichbedeutend mit "unvorhersehbar" ist. Schliesslich fällt ergänzend in Betracht, dass es sich vorliegend mit Blick auf sämtliche denkbaren Möglichkeiten, wie ein Tor geöffnet werden kann, um eine äusserst ungewöhnli che Öffnungsmecha ni k handelt, was den Beschuldigten auch bekannt war. Bei einer anderen Türöff- nungsmechanik wäre ein entsprechendes Vorkommnis gänzlich ausgeschlossen gewesen. Abgesehen davon musste zwar im Moment des Aussteigens aus dem Gefangenentransporter noch nicht damit gerechnet werden, dass der Privatkläger in die falsche Nische laufen würde. Dies wird den Beschuldigten in der Anklage auch nicht vorgeworfen. Aber sie hätten auf Grund seines Zustandes und der be- sonderen Situation mit einer plötzlichen inadäquaten, von der Norm abweichen- den Verhalten rechnen müssen. Ob von ihnen in jedem konkreten Einzelfall auch eine adäquate Reaktion erwartet werden durfte (vgl. Urk. 75 S. 13), ist eine ande- re Frage, welche hier nicht interessiert. Im vorliegenden Fall bestand die unerwar- tete und inadäquate Reaktion darin, dass er auf die - bei nüchterner Betrachtung offensi chtli ch - falsche Seite des Tores zu ging. Und es stellt sich nun die Frage, ob für die beiden Beschuldigten im Moment des Losgehens voraussehbar war, dass er in die falsche Öffnung gehen und sich damit in Gefahr begeben würde. Dies ist zu bejahen. Wie oben ausgeführt war auf Grund der tatsächli chen Ver- hältnisse schon vom ersten Schritt an erkennbar, dass er sich in die falsche Rich- tung bewegt und dass es dort zu einer gefährlichen Situation kommen und er sich
Verletzungen in der Art der tatsächlich zugezogenen zufügen könnte. Somit ist auch diese Voraussetzung klar erfüllt. 2.8. Mit der Vorinstanz (Urk. 57 S. 50 f.) wäre der Privatkläger nicht in die Nische hi nei ngelaufen und somit auch nicht eingeklemmt worden, wenn die Beschuldig- ten dem Privatkläger klare verbale Anweisungen über den einzuschlagenden Weg erteilt oder wenn sie den Privatkläger explizit vor den Besonderheiten und Gefah- ren des Öffnungsvorganges der Automatik-Aussentüre gewarnt hätten (vgl. Urk. 34 S. 8 f.). Und sogar wenn die Beschuldigte 2 gesagt hätte, dass sie hier warten müssten, bis das Tor aufgehe (Urk. 12/3 S. 15 und S. 17), was ohnehi n eine Selbstverständlichkeit darstellt, da man selbstredend ni cht durch ei n geschlosse- nes Tor eintreten kann, wäre dies nicht als klare Anweisung über den einzuschla- genden Weg zu verstehen gewesen. Überdies hätten sich die Beschuldigten an- schliessend überzeugen und hätten kontrollieren müssen, ob der Privatkläger die- se Instrukti one n auch wahrni mmt und ei nhält. Die aufgezeigten Handlungsoptio- nen hätten mi t höchster Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Privatkläger nicht in die Nische hineingelaufen wäre und sich somit auch keine Handverlet- zungen zugezogen hätte. Vor allem aber wäre das schädigende Ereignis ver- meidbar gewesen, wenn sich die Beschuldigten auf die Arbeit konzentriert hätten, so dass sie früher auf den Irrtum des Privatklägers hätten reagieren und interve- ni eren können (vgl. Urk. 34 S. 9). Wie oben ausgeführt, verging zwischen dem Zeitpunkt des Loslaufens in die falsche Richtung und dem Einklemmen einige Zeit, in welcher der Privatkläger zu greifen und ein Einklemmen zu verhindern gewesen wäre. Weshalb die Frage nach der rechtzeitigen Reaktion eine Frage der Sachverhaltserstellung sein soll, wie der Verteidiger der Beschuldigten 2 an- führt (Urk. 75 S. 13), erschliesst sich nicht. Es ist eine Frage der Sachverhaltser- stellung, wann die Beschuldigten reagierten, nicht jedoch, ob die Verletzungen des Privatklägers bei einer rechtzeitigen Reaktion der Beschuldigten vermeidbar gewesen wären. Letzteres ist eine Rechtsfrage. Somit ist vollumfänglich der Vo- ri nstanz zu folgen, wonach bei einem pflichtgemässen Verhalten, das vorliegend in einer rechtzeitigen Reaktion bestanden hätte, die Verletzungen des Privatklä- gers ausgeblieben wären (Urk. 57 S. 51).
höhe rechtfertigen würde, so dass die von der Vorinstanz ermittelte Höhe der Ta- gessätze von je Fr. 150.– ebenfalls als angemessen erscheinen. Zusammenfassend sind die Beschuldigten je mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 150.– zu bestrafen. VII. Vollz ug Hi erzu kann vollumfängli ch auf di e zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz verwiesen werden, welche weder der Ergänzung noch der Präzisierung bedürfen (Urk. 57 S. 56). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenfolge zu bestä- tigen. Ebenso zu bestätigen ist die Zusprechung einer reduzierten Prozessent- schädigung an die Beschuldigte 2. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Be- schuldigten heute mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die gesamten Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine Entschädigungen zuzuspreche n. 3. Wenn sie obsiegt, hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zunächst i st die Verpflichtung der Be- schuldi gten 2 und 3 zur Zahlung ei ner (reduzierten) Prozessentschädigung von je Fr. 4'072.– an den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren zu bestätigen (Dispositivziffern 9. a und b). Der Vertreter des Privatklägers macht für das Beru-
fungsverfahre n ei nen Aufwand von Fr. 4'144.90 geltend (Urk. 76), was angemes- sen erschei nt. Die Beschuldigten 2 und 3 sind daher zu verpflichten, dem Privat- kläger für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 6'144.45 (Fr. 4'072.– + Fr. 2'072.45 [Fr. 4'144.90 : 2] i nkl. Mehrwert- steuer) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wird nicht ein- getreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 4. Februar 2014 bezüglich den Dispositivziffern 1. a) (Freispruch der Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung sowie des Amtsmissbrauchs), 1. b) teilweise (Freispruch der Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Freiheitsberaubung sowie des Amtsmissbrauchs), 4. (Schadenersatzbegehren des Privatklägers D.), 5. (Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers D.), 6. (Kostenfestsetzung), 7. a) (Kosten- auflage Beschuldigte A.), 8. a) (Prozessentschädigung A.) i n Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. a) Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB. b) Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung i m Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 150.–. b) Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.–. 3. a) Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten B._____ wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt (Dispositivziffer 7. b und c). 5. Die der Beschuldigten B._____ ersti nstanzli ch aus der Gerichtskasse zuge- sprochene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 13'950.– (inkl. Mehr- wertsteuer) für anwaltliche Verteidigung wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälf- te auferlegt. 8. a) Die Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 6'144.45 (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte C._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'144.45 (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen. 9. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − den Verteidiger der Beschuldigten 2 i m D oppel für si ch und zuhanden der Beschuldigten 2 (übergeben) − den Verteidiger des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (vorab per Fax) − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 2 − den Verteidiger des Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (betreffend Beschul- digte 2 und Beschuldigter 3). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Oktober 2014
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. Brülhart