Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140202-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schrei beri n li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Urteil vom 28. Oktober 2014
i n Sachen
sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und III. Berufungskläger 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 14. November 2011 (DG110013) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2012 (SB120097) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 15. April 2014 (6B_448/2013) )
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 76). Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011: (Urk. 136 S. 164 ff.) "Es wird erkannt: 1. ... 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Si nne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB 3.-5. ... 6. Sankti on G.: a) Der Beschuldigte G. wird bestraft mit 36 Monaten Freiheits- strafe. 1. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 82 Tage, die durch Unter-suchungs ha ft er- standen sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 7.-8. ... 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden einge- zogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte
werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch zur Löschung und die externe Festplatte zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. ... 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. ... amtliche Verteidigung
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012: (Urk. 233 S. 109 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (...) 3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 4. (...) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5.-6. (...) 7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 8. (...) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichts- kasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechts- kraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. (...)
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. ... amtliche Verteidigung
(...) 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. ... 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. ... 4. ... 5. Sankti on G.: Der Beschuldigte G. wird bestraft mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 82 Tage durch Haft erstanden sind. 6. ... 7. Die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ werden in soli- darischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jewei ls zuzügli ch 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu bezah- len:
− A.: Fr. 40'000.– − B.: Fr. 40'000.– − C.: Fr. 10'000.– − D.: Fr. 10'000.– − E.: Fr. 10'000.– − F.: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ werden in soli- darischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzügli ch 5 % Zi ns ab 15. Feb- ruar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 9. Die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ werden in soli- darischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C., D. und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren ab- gewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatz- pflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6 (F.) im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldi gten H., zu 1/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Be-
schuldi gten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft richtet sich im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten H._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten G., I. und J.. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'206.40 amtliche Verteidigung H. Fr.
amtliche Verteidigung G._____ Fr. 2'382.60 amtliche Verteidigung I._____ Fr.
amtliche Verteidigung J._____ Fr.
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von I._____ ab dem 12. September 2012 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil richtet sich im Umfang von je 1/4 gegen die Beschuldigten H._____ und G., im Um- fang von 1/16 gegen den Beschuldigten I., im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haf- tung unterei nander – gegen die Privatklägerschaft. 14. (Mitteilung) 15. (Rechtsmittel)" Abschliessende Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 271 S. 2): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Rauf- handels i m Si nne von Art, 133 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
D.: CHF 6'000 nebst 5 % Zins aus CHF 10'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 6'000 seit 19. Juni 2014; E.: CHF 6'000 nebst 5 % Zins aus CHF 10'000 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 6'000 seit 19. Juni 2014; F.: CHF 5'100 nebst 5 % Zins aus CHF 9'100 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zins aus CHF 5'100 seit 19. Juni 2014; 2. Es sei der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit H., I._____ und J._____ zu verpflichten, den Privatklägern A._____ und B._____ Scha- denersatz von gesamthaft CHF 924.20 nebst 5 % Zins aus CHF 7'339.20 seit 15. Februar 2010 bis 18. Juni 2014 sowie 5 % Zi ns aus C HF 924.20 seit 19. Juni 2014 zu bezahlen.
Erwägungen: I.Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hi esigen Kammer vom 18. Dezember 2012 kann auf di e Ausführungen i m genannten Entschei d (Urk. 233 S. 11 ff.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 15. April 2014 (Urk. 253 S. 3) verwiesen werden. 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2012 erhob unter anderem die Verteidigung von G._____ Beschwerde in Strafsachen ans Bundes- gericht (Urk. 246/2). Sie beantragte, der Beschuldigte G._____ sei freizuspre- chen, eventuell sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurtei lung zurückzuwei sen (Urk. 246/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 253 S. 19).
III. Schuldpunkt 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten G._____ wegen mehrfacher quali- fizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Sie erwog, dass die Quetsch-Ri sswunden, welche F._____ und † K._____ an ihren Köpfen erlitten hätten, weder als schwere Körperverlet- zungen noch als Tätlichkeiten zu werten seien. Die vom Beschuldigten verwende- ten Armierungseisen qualifizierte die Vorinstanz als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes. Weiter führte sie aus, indem der Beschul- digte G._____ mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder F._____ und K._____ eingeschlagen habe, habe er davon ausgehen müssen, ihnen zumindest einfache Körperverletzungen zuzufügen (Urk. 136 S. 102 f.). 2. Vorliegend wurde (ursprüngli ch) der Schuldpunkt nur vom Beschuldi gten ange- fochten, die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Vollzug der Strafe. Da das Verschlechterungsverbot gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat ausschliesst (vgl. Urk. 253 S. 11; BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288 f. mit Hinweisen), kann die Tat von G._____ ni cht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert werden. Es muss daher beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sein Bewenden haben, was auch den nunmehr abschli essen- den Berufungsanträgen der Parteien entspricht. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden, insbesondere ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte die Tat mit direktem Vorsatz begangen hatte (Urk. 136 S. 102 f.).
IV. Strafpunkt 1. Ausgangslage
1.1. Der Beschuldigte G._____ ist der mehrfachen qualifizierten ei nfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten G._____ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und die Strafe im Übrigen für vollziehbar erklärt wurde (Urk. 136 S. 165). 1.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit einer Bestrafung des Beschuldigten mit 36 Monaten Freiheitsstrafe einverstanden. Es sei von einer mehrfachen qualifi- zierten einfachen Körperverletzung auszugehen, welche offensichtlich im Grenz- bereich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung anzusiedeln sei, was sich auf das Verschulden und das Strafmass auswirke. Die beantragte dreijährige Freiheitsstrafe sei daher klar angemessen und liege am unteren Rand der vertretbaren Strafe. Die Strafanteile des bedingten und unbedingten Vollzugs seien je auf die Hälfte, auf 18 Monate festzusetzen. Dabei sei die bundesge- ri chtli che Rechtsprechung zu beachten, wonach das Verhältni s zwi schen unbe- dingtem und bedingtem Strafteil so festzusetzen sei, dass darin die Wahrschein- lichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen würden. Die Einzeltatschuld sei vorliegend ganz massiv und ebenso sei die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und damit auch die Beeinträchtigung der Legalprognose eklatant (Urk. 265 S. 2). 1.3. Die Verteidigung beantragte, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 19 Monaten zu bestrafen, welche bedingt aufzuschi eben sei , unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten müsse als unangemessen und unverhältnismässig bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe zwar mehrere Delikte begangen, den Raufhandel allerdings im Notwehrhi lfeexzess, weshalb auch eine obligatorische Strafmilderung angezeigt sei. Da nun nicht mehr von versuchter schwerer Körperverletzung ausgegangen werden könne, sei die Strafe zwingend zugunsten des Beschuldigten zu reduzie- ren. Bei analoger Anwendung der Ausführungen des obergerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2012 zur Tatkomponente erscheine aus heutiger Sicht eine Einsatzstrafe von maximal 14 Monaten als angemessen. Beim Raufhandel sei
von ei nem noch ni cht erhebli chen Verschulden auszugehen. D er Raufhandel sei nicht von langer Hand geplant gewesen, was unter Berücksichtigung des Not- wehrhilfeexzesses eine recht deutliche Strafminderung rechtfertige. Im Urteil vom 18. Dezember 2012 sei für den Raufhandel nur eine moderate Erhöhung der fest- gesetzten Einsatzstrafe vorgenommen worden. Es sei für den Raufhandel eine Strafe von maximal 5 Monaten festzusetzen, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Mitbeschuldigte J._____ für den gleichen Raufhandel mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft worden sei. Die Verteidigung führte sodann aus, dass sowohl die Anordnung der Untersuchungshaft, als auch die gesamte Dauer des Verfahrens und die damit verknüpften Unsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit und der Prävention eine grosse Rolle gespielt hätten. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft seien schliesslich die Vor- aussetzungen des bedingten Vollzugs erfüllt. Insbesondere gelte es zu beachten, dass der sehr junge Beschuldigte nicht vorbestraft sei und dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebe, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen anzuhalten (Urk. 271 S. 2 ff.). 2. Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für die einfache Körperverletzung und den Rauf- handel beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 StGB; Art. 133 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte G._____ hat mehrere Delikte in echter Konkurrenz, sowie die einfache Körperverletzung mehrfach begangen, was strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sodann ist aufgrund der Begehung des Raufhandels in Notwehrhilfeexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB eine obligatorische Strafmilderung angezeigt.
3.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte die objektive Tatschwere der mehrfachen ein- fachen Körperverletzung als schwer. Der Beschuldigte habe sich mit einem Armierungseisen bewaffnet einer tätlichen Auseinandersetzung gestellt, in deren Verlauf er sowohl F._____ als auch † K._____ massive Schläge auf deren Köpfe ausgeteilt habe, wobei die Verletzungsfolge wohl nur zufällig nicht schwerer aus- gefallen sei. Die kriminelle Energie des Beschuldigten sei massiv, zu berücksich- tigen sei jedoch, dass auch er im Zuge der Auseinandersetzung Schläge kassiert habe (Urk. 136 S. 131 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grund- sätzlich zuzusti mmen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend ist jedoch hernach zunächst für das schwerste Delikt – die Schläge mit dem Armierungs- eisen gegen † K._____ – eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche aufgrund des weiteren Delikts – mindestens ein Schlag gegen F._____ – zu erhöhen i st (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). 3.1.2. Der Beschuldigte bewaffnete sich für die Auseinandersetzung gegen die ohnehin schon zahlenmässig unterlegenen Gegner mit einem massiven Armie- rungseisen. Er setzte dieses auch nicht nur zu seiner Verteidigung oder zu sei nem Schutz ei n, sondern er griff seine beiden Kontrahenten gezielt an, indem er diesen platzierte Hiebe mit dem schweren Armierungseisen gegen deren Köpfe versetzte. Der Beschuldigte hatte offenbar Zeit, die Schläge gezielt auszuführen, weshalb davon auszugehen ist, dass er selbst ni cht i n Bedrängni s war. Sei nem Gegner † K._____ verabreichte er gar mehrere Schläge. Diese Schläge waren sodann derart intensiv, dass Blut † K.s auf die Kleidung des Beschuldigten spritzte und das Armierungseisen deutliche Spuren insbesondere auf dem Kopf von † K. hinterliess. Dieses Vorgehen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Das objektive Verschulden wiegt schwer. Insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen einer einfachen Körperverletzung kaum vorstellbar ist, wie man noch massiver auf die körperliche Integrität eines Menschen einwirken könnte. 3.1.3. Den Schlag gegen F._____ führte der Beschuldigte sodann ni cht i m direkten Kampf mit seinem Kontrahenten, sondern für den Gegner unerwartet von hi nten aus. Auch hier ist das objektive Verschulden als schwer zu bezeichnen.
3.1.4. In subjekti ver Hi nsi cht kann für alle durch den Beschuldigten begangenen einfachen Körperverletzungen festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Armi erungsei sen nur mi tgeführt haben kann, um si e schli essli ch auch gegen seine Gegner zu verwenden. Ei n anderer Grund i st ni cht ersi chtli ch. Der Beschul- digte handelte direkt vorsätzlich. Beim Vorgehen des Beschuldigten fällt auch eine erhebliche Skrupellosigkeit und Geringschätzung der körperlichen Integrität der Gebrüder F._____ und K._____ auf. Immerhin ist ihm aber zuzubilligen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Die objektive Tatschwere wird vo rliegend durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Insbesondere kommt bei der mehr-fachen qualifizierten einfachen Körperverletzung – im Gegensatz zum Raufhandel – keine Reduktion des Verschuldens aufgrund eines Notwehrhil- feexzesses in Betracht, wie es die Verteidigung geltend macht. 3.1.5. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschuldigten ist für das schwerste Delikt – mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nach- teil von † K._____ – eine Einsatzstrafe von 27 Monaten festzusetzen. Diese Ein- satzstrafe ist aufgrund des ebenfalls schweren Verschuldens bei der zweiten durch den Beschuldigten begangenen qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachtei l von F._____ deutli ch zu erhöhen. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, nach gleicher Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe sei die Einsatzstrafe analog den Ausführungen zur schweren Körperverletzung ebenfalls bei 4/10 des zur Ver- fügung stehenden Strafrahmens anzusetzen, mi thi n bei maximal 14 Monaten (Urk. 271 S. 3). Es ist zwar zutreffend, dass an sich die gleichen Tatelemente zu würdigen sind, diese sind aber im Rahmen einer qualifizierten einfachen Körper- verletzung anders zu beurteilen, als im Rahmen einer schweren Körper- verletzung. Die vom Beschuldigten verwirklichten Taten si nd i n Anbetracht aller denkbaren qualifizierten einfachen Körperverletzungen als schwerwiegend einzu- stufen, während sie angesichts aller vorstellbaren schweren Körperverletzungen noch im mittleren Bereich anzusiedeln gewesen wären. 3.2. Raufhandel
3.2.1. Der Beschuldigte beteiligte sich an einem zwar kurzen, in seinen Folgen aber massiven und intensiven Raufhandel. Das Verschulden des Beschuldigten G._____ ist als noch ni cht erheblich zu qualifizieren, wenngleich der Beschuldigte mit schweren Armierungseisen bewaffnet am Raufhandel teilnahm und damit eine erhebliche Gefährlichkeit an den Tag legte. 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich am Raufhandel beteiligt hat. Dem Raufhandel ging keine lange Planung voran. Daher und aufgrund des Notwehrhilfeexzesses ist eine deutliche Reduktion des Verschuldens angezeigt. 3.2.3. Die Einsatzstrafe ist infolge des Raufhandels nur moderat zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vori nstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinem Werdegang kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte keine Vor- strafen aufweise und würdigte dies unter Hinweis auf die diesbezügliche Recht- sprechung richtigerweise neutral (Urk. 136 S. 133 ff., mit Verweis auf BGE 136 IV 1). Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei an der Ausbildung zum Wirtschaftsinformatiker. Er arbeite zur Zeit an verschiedenen Projekten für die .... Es bestehe die Möglichkeit für eine Festanstellung bei der .... In Zukunft wolle er si ch auf sei ne Karriere konzentrieren (Urk. 218 S. 2 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts ableiten, was bei der Strafzumessung in massgeb- licher Weise zu beachten wäre. Insbesondere ist beim Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen, welche durch die Dauer des Verfahrens und die damit verknüpfte Unsicherheit ausgelöst worden wäre (vgl. Urk. 271 S. 4). Das vorliegende Ver- fahren mi t erhebli chem Aktenumfang hat ni cht aussergewöhnlich lange gedauert und eine Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens besteht grundsätzli ch bei jedem Verfahren, welches über mehrere Instanzen geführt wird. Immerhin ist in geringem Masse zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass das heutige Urteil fast zwei Jahre nach dem ersten Berufungsentscheid ergeht.
4.2. Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor weder geständig noch einsichtig. Er kann keine Reue für sich reklamieren. Dass die Verteidigung nunmehr einen Schuldspruch beantragt, ist nicht auf die Einsicht des Beschuldigten zurückzu- führen, sondern stellt eine unabwendbare Folge des bundesgerichtlichen Entscheids dar. Es kommt daher aufgrund seines Nachtatverhaltens keine Straf- mi nderung i n Betracht. 5. Fazi t Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien und in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 36 Monaten als angemessen und i st zu bestätigen. Die erstandene Haft im Umfang von 82 Tagen i st anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Vollzug 6.1. Bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten kommt gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB der teilbedingte Vollzug in Frage. Auf die zutreffenden theoretischen Ausführun- gen der Vorinstanz dazu kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 136). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 136 S. 136 f.) kann beim Beschuldigten G._____ nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte wurde bisher noch nie straffällig und er war auch stets bemüht, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten auch nur der teilweise Vollzug seiner Strafe Warnung genug sein wird, sich künftig wohl zu verhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist darauf zu achten, dem Beschuldigten die berufliche Zukunft nicht unnötig zu erschweren. Allerdings ist auch der Schwere des Verschuldens Rechnung zu tragen und es ist nicht nur das Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu voll- ziehen. Nach dem Gesagten ist daher die ausgesprochene Strafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Umfang von 24 Monaten ist der Vollzug der Strafe aufzuschi eben. Einen grösseren unbedingten Anteil der Strafe festzusetzen erscheint nicht notwendig, da – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – beim Beschuldigten als Ersttäter keine beeinträchtigte Legalprognose vorliegt.
Es besteht aufgrund der grundsätzlich positiven Prognose kein Anlass, eine Probezeit von mehr als zwei Jahren anzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'630.80 i nkl. MwSt. (vgl. Urk. 278) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Vertretung der Privatklägerschaft ist für ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 731.05 inkl. MwSt. (vgl. Urk. 276) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. (...) 3. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012) 4. (...) Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5.-6. (...) 7. (bereits rechtskräftig, siehe Beschluss vom 11. September 2012)
(...) 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11.-14. (...) 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. ... amtliche Verteidigung
(...) 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. ... 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − ... − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. 3.-6. ...
Die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010, zu be- zahlen:
− A.: Fr. 40'000.– − B.: Fr. 40'000.– − C.: Fr. 10'000.– − D.: Fr. 10'000.– − E.: Fr. 10'000.– − F.: Fr. 9'100.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 9. Die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Privatklägern C., D. und E._____ Schaden- ersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schaden-ersatzbegehren abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten H., G., I._____ und J._____ gegenüber den Privatklägern 1-5 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 80 % für weiteren Schaden ersatzpflichtig sind, gegenüber dem Privatkläger 6 (F.) im Umfang von 60 %. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. 11. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten H., zu 1/6 dem Be- schuldigten G., zu 1/6 dem Beschuldigten I. und zu 1/6 dem Beschuldig- ten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich im Umfang von 3/6 gegen den Beschuldigten H._____ sowie im Umfang von je 1/6 gegen die Beschuldigten G., I. und J._____. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 12'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'206.40 amtliche Verteidigung H._____ Fr. amtliche Verteidigung G._____ Fr. 2'382.60 amtliche Verteidigung I._____ Fr. amtliche Verteidigung J._____ Fr. unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
Die Kosten der amtlichen Verteidigungen von H._____ und G._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von J._____ werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Umfang von 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vor- behalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einst-weilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung von I._____ ab dem 12. September 2012 wer- den einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 7/8 einstweilen und im Umfang von 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen; die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil richtet sich im Umfang von je 1/4 gegen die Beschuldigten H._____ und G., im Umfang von 1/16 gegen den Beschuldigten I., im Umfang von 3/16 gegen den Beschuldigten J._____ sowie im Umfang von 1/8 – in solidarischer Haftung untereinander – gegen die Privatklägerschaft. 14.-15. ..."
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldi g der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 82 Tage Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140202) werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'630.80 i nkl. MwSt. werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft in der Höhe von Fr. 731.05 inkl. MwSt. werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Züri ch, Abtei lung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 28. Oktober 2014
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter