Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140212-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter
Urteil vom 15. Dezember 2014
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 23. September 2013 (GG130013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2013 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 40 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Ar t. 95 Ziff. 2 aSVG), − der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) i n Verbi ndung mi t Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (Art. 92 Abs. 1 aSVG) i n Verbi ndung mi t Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (entsprechend Fr. 7'200.–) und einer Busse von Fr. 800.–, dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2011 (DG110238-L) ausgefällten Strafe. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'700.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV); Fr. 6'038.60 Kosten amtliche Verteidigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. D i e Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. Rechtsanwalt lic. i ur. X._____ wi rd für sei nen Zei taufwand und sei ne Ausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'038.60 (i nkl. 8 % MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (Mi ttei lung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (P ro t. II S . 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56; Urk. 87) 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1.-4. und 6. (betreffend Kostenauf- lage und Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster vom 23. September 2013 (Geschäfts-Nr. GG130013) sei der Beschul- digte von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Kosten des Vor- und ersti nstanzli chen Geri chtsverfahrens wi e auch des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen bzw. aus dieser zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23. September 2013 wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (Art. 92 Abs. 1 aSVG) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer unbedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- , dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2011 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 800.-- , wobei sie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festsetzte. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 55 S. 40 f.).
1.3. Gegen das Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 48). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 56). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61). 1.4. Am 29. September 2014 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. i ur. X. _____ erschienen ist (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Verteidiger hat in seiner Berufungserklärung die Aufhebung von Dispositiv Ziffern 1-4 und 6 verlangt (Urk. 56 S. 3). 2.2. Nicht angefochten ist somit einzig die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 5) und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhaltserstellung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 55 S. 5 f.), di enen zur Erstellung des Sachverhalts der Polizeirapport vom 1. November 2011 (Urk. 1; mit der nachfolgenden Ei nschränkung), diverse Bilder der Unfallörtlichkeit (Urk. 16; Urk. 18; Urk. 24/5-11), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2; Urk. 17; Urk. 43), der Ehefrau und der Tochter des Beschuldigten als Auskunftspersonen (Urk. 3; Urk. 14; Urk. 15) sowie schliesslich die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 12), C._____ (Urk. 8), D._____ (Urk. 11), E._____ (Urk. 9) und F._____ (Urk. 10).
1.1.2. Sodann hat die Vorinstanz die nötigen Ausführungen zur Theorie der Beweiswürdigung gemacht. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 55 S. 6 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere hat sie zutreffend festge- halten, dass ni cht in erster Linie auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Personen abzustellen ist, sondern, dass primär die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu berücksichtigen ist. 1.1.3. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass dieser als Beschuldigter ein Interesse am Ausgang des Ver- fahrens habe (Urk. 55 S. 10 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte grundsätzli ch unglaubwürdig wäre, vielmehr sind seine Aussagen im Prozess kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Bei der Ehefrau und der Tochter ist ebenfalls anzumerken, dass diese aufgrund ihrer Familienzugehörig- keit grundsätzlich ein Interesse daran haben, für den Beschuldigten auszusagen. Ihre Aussagen sind unter diesem Aspekt kritisch zu würdigen. Auch der Zeuge B._____ hat als Lenker des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs potentiell ei n Interesse am Ausgang des Verfahren, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu bedenken ist. Nicht relevant dürfte für den Zeugen B._____ aber bei der Haftungsfrage sein, wer genau Lenker des gegnerischen Fahrzeug gewesen ist (vgl. die Verteidigung dazu in Urk. 87 S. 6 f.). Zur Glaubwürdigkeit der übrigen Zeugen bleibt nichts anzumerken. 1.1.4. In der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, die Ausführungen im Polizeirapport (Urk. 1) könnten nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden. Dass die Ehefrau und die Tochter so ausgesagt hätten, wie rapportiert, müsse bestritten werden. Ausserdem sei der Beschuldigte bisher nicht mit diesen Aussagen konfrontiert worden. Die Art und Weise der Rapporterstattung offen- bare zudem die offensichtliche Voreingenommenheit des rapportierenden Polizisten (Urk. 87 S. 5 f.). Was die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschuldigten angeht, kann der Verteidigung ohne weiteres gefolgt werden. Diese Aussagen wurden nicht den Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend protokolliert und können nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Nicht zu erkennen ist
dagegen die von der Verteidigung festgestellte Voreingenommenheit des rappor- tierenden Polizisten. Es ist nicht ersichtlich, dass nur einseitig zulasten des Beschuldi gten rapportiert worden wäre. Daher kann grundsätzlich auf den Polizei- rapport (Urk. 1) abgestellt werden, wobei wie erwähnt die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschuldigten nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. 1.2. Würdigung der Aussagen 1.2.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldi gten, der Auskunfts- personen und Zeugen umfassend widergegeben. Darauf i st zu verweisen (Urk. 55 S. 12 ff.). 1.2.2. Der Beschuldigte bestritt in allen Einvernahmen, dass er der Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen sei. Da er keinen Führerausweis habe, werde das Fahr- zeug nur von seiner Frau gelenkt. Er sei beim Unfall dabei gewesen, allerdings auf der Beifahrerseite. Er sei nach dem Unfall sogleich ausgestiegen, zur Fahrer- seite rübergegangen und habe seiner Frau die Türe geöffnet. Er wisse, dass er kein Fahrzeug lenken dürfe und er fahre auch ni cht. Zum Unfall führte der Beschuldigte aus, das am Unfall beteiligte Fahrzeug sei in einem Winkel von 90 Grad halb auf dem Trottoir und halb auf der Strasse gestanden. Der Lenker habe wohl in die Strasse fahren oder umkehren wollen. Dass er sich vom Unfallort entfernt hatte, bestritt der Beschuldigte nicht (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 17 S. 2 f.; Urk. 43 S. 4 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass in diesen Aussagen des Beschul- digten keine Widersprüche zu finden sind. Auffallend ist aber mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte, der die Geschehnisse des Unfalltages ansonsten einwandfrei und ohne Erinnerungslücken wiedergeben konnte, erst in der zweiten Einvernahme auf das Treffen mit seinem Bruder zu sprechen kam. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er sich vom Unfallort entfernt habe (Urk. 17 S. 3; Urk. 43 S. 7 f.). Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte, als er mit den Aussagen der Zeugen konfrontiert wurde, sofort versuchte, die Zeugen in ein schlechtes Li cht zu rücken und damit ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Zunächst führte er aus, die Zeugen seien aggressiv gewesen (Urk. 2 S. 3), danach erklärte er, sie seien alle "besoffen" gewesen (Urk. 17 S. 5) und sie hätten seine Ehefrau
beschimpft (Urk. 43 S. 8). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten für sich allein wenig überzeugend. 1.2.3. Gestützt wird die Darstellung des Beschuldigten von den Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 14 S. 2 ff.; Urk. 15 S. 2 ff.). Diese beiden sagten als Auskunftspersonen im wesentlichen gleichlautend das aus, was auch schon der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hatte. Auffallend ist insbeson- dere, dass alle drei gesehen haben wollen, wie das andere am Unfall beteiligte Fahrzeug "halb auf der Strasse" bzw. "mit den Vorderrädern auf der Strasse" oder "halb auf dem Trottoir und halb auf der Strasse" gestanden sei (Urk. 14 S. 5; Urk. 15 S. 2; Urk. 17 S. 2). D i e Tochter, welche si ch ansonsten an ni cht vi el zu er- i nnern vermochte, insbesondere verneinte, das andere Fahrzeug vor dem Unfall gesehen zu haben, weiss aber, dass der andere Unfallbeteiligte halb auf der Strasse gestanden sei (Urk. 15 S. 2). Auch die Ehefrau, welche zu den örtlichen Gegebenheiten keine genauen Angaben machen konnte, erinnert sich, dass das andere Fahrzeug mit den Vorderrädern auf der Strasse gestanden sei (Urk. 14 S. 5). Diese Aussagen sind zwar grundsätzlich widerspruchsfrei, sind aber gerade in Bezug auf die Position des unfallbeteiligten Fahrzeugs derart identisch, dass der Eindruck entsteht, dass im Vorfeld zu den Einvernahmen eine Absprache stattgefunden hat. 1.2.4. Den Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen stehen sodann die Aussagen sämtlicher Zeugen gegenüber. Es ist entgegen der An- nahme der Verteidigung keinesfalls so, dass nur die Zeugin C._____ und der Zeuge D._____ die Szene beobachtet hätten (Urk. 44 S. 4; Urk. 87 S. 9). Aus der von der Verteidigung zitierten Aussage des Zeugen D._____ kann ni cht geschlos- sen werden, dass nur er und die Wirtin C._____ den Vorfall beobachtet haben. Die Aussage ist vielmehr so zu verstehen, dass neben den Personen, die als Zeugen ausgesagt hatten, noch weitere Personen anwesend waren, welche nichts gesehen hatten. Die Verteidigung unterstellt mit ihrer Interpretation der Aussage des Zeugen D._____ den Zeugen E._____ und F., dass diese nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hätten. Darin kann der Verteidigung nicht ge- folgt werden. Die Aussagen der Zeugen E. und F._____ sind detailreich, im
Kern übereinstimmend, aber dennoch unterschiedlich geschildert. Dies spricht klar dafür, dass sie den Vorfall tatsächlich selbst gesehen hatten und nicht, dass sie etwas zu Protokoll gegeben hatten, das sie nur vom Hörensagen kannten. Dass die Zeugen bei ihren Aussagen von fremdenfeindlichen Motiven zum Nach- teil des Beschuldigten geleitet waren (vgl. Urk. 87 S. 7), i st sodann ni cht mehr als eine haltlose Behauptung. Dafür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, aus- serdem ist der andere Unfallbeteiligte B._____ deutscher Staatsangehöriger – mithin ebenfalls ein Ausländer. Es kann ohne Ei nschränkungen auf di e Aussagen aller Zeugen abgestellt werden. Auf die Frage, wer das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt habe, erklärte die Zeugin C., ein Herr mit ziemlich vielen grauen Haaren habe den Kombi gelenkt, neben ihm sei eine Frau gesessen. Ob jemand hinten gesessen sei, habe sie nicht gesehen (Urk. 8 S. 2). Der Zeuge E. sagte aus, ein Mann mit graumeliertem Haar, ungefähr in seinem Alter, sei das Auto gefahren, neben ihm sei eine Frau gesessen. Hinten sei noch eine Person gewesen, später habe er gesehen, dass dies eine Frau gewesen sei (Urk. 9 S. 2). Der Zeuge F._____ führ- te aus, der Beschuldigte habe helle und buschige Haare und ein tiefblaues Hemd angehabt. Er sei im Auto mit dem Kopf fast an der Scheibe nach vorne gelehnt. Erst als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er noch zwei Frauen aus dem Auto steigen sehen. Diese habe er vorher nicht gesehen, da er sich voll auf den Fahrer konzentriert habe (Urk. 10 S. 3). Der Zeuge D._____ gab zu Protokoll, beim Vorbeifahren habe man gesehen, dass ein Mann am Steuer gewesen sei und eine Frau daneben (Urk. 11 S. 3). Alle Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass ein Mann das Fahrzeug des Beschuldigten gelenkt habe. Dabei gaben sie unterschiedliche Details zu Protokoll, die jeweils für eine wahrheitsgemässe Aus- sage sprechen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 7 ff.) ist nicht ausschlag- gebend, wo das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall abgestellt worden war und dass die vorderen Türen dort allenfalls für die Zeugen nicht sichtbar ge- wesen waren. Die Zeugen sahen den Beschuldigten gemäss ihren Aussagen be- reits beim Vorbeifahren in seinem Fahrzeug und identifizierten ihn eindeutig als Lenker, bzw. sie identifizierten ei nen männli chen Lenker. Ausserdem i st ni cht davon auszugehen, dass die Zeugen nach dem Verkehrsunfall am Tisch vor der
Bar stehen blieben, sondern dass sie sich umsahen. Der vermeintliche Wider- spruch in den Aussagen des Zeugen D._____ ist tatsächlich nur als einfacher Versprecher zu qualifizieren. Er korrigierte seine Aussage sogleich (Urk. 11 S. 3); ausserdem sagte er gegenüber der Polizei bereits aus, ein Mann habe das Fahr- zeug des Beschuldigten gelenkt (Urk. 1 S. 12). Auch den Unfallhergang schilderten alle Zeugen anders als der Beschuldigte und die Auskunftspersonen. Die Schilderungen der Zeugen sind im Kern überein- stimmend, ohne abgesprochen zu wirken, da jeder Zeuge die Szenen mit eigenen Worten und verschiedenen Details versehen wiedergab. Die Zeugin C._____ führte aus, sie habe eine Bar an der ...gasse, sie verfolge immer ein bisschen den Verkehr. Sie hätten gesehen, dass einer den Blinker gestellt habe, um in den Parkplatz reinzufahren. Als der Blinker schon gestellt gewesen sei, sei einer von hi nten gekommen und hätte ihn ziemlich rassig überholt, worauf es zur Kollision gekommen sei (Urk. 8 S. 2). Der Zeuge E._____ erklärte ebenfalls, er habe ein Auto gesehen, das den Blinker gestellt hätte und in den Parkplatz habe reinfahren wollen. Er habe dies nicht gekonnt, da es Gegenverkehr und Fussgänger auf dem Trottoir gehabe habe. Dann hätten sie einen Knall gehört und einen schwarzen Opel gesehen, welcher das stehende Fahrzeug überholt habe (Urk. 9 S. 2). Der Zeuge F._____ erklärte, er sei vor der Bar gestanden und habe in Richtung Strasse geblickt. Er habe gesehen, wie einer angehalten und gewartet habe, dass ein anderer aus dem Parkplatz fahre, damit er selbst reinfahren könne, denn die Einfahrt sei eng. Als einer aus dem Parkplatz gefahren sei, sei derjenige, der habe einfahren wollen, leicht links gefahren, um in den Parkplatz reinzufahren. Gleichzeitig habe ein anderes Auto diesen überholt und sozusagen auf das Trottoir geschossen (Urk. 10 S. 2). Der Zeuge D._____ führte aus, ei n Fahrzeug habe geblinkt und in den Parkplatz einbiegen wollen. Es habe kurz warten müs- sen, da ein weiteres Fahrzeug aus dem Parkplatz gefahren sei. Dann sei ein Fahrzeug von hinten gekommen und habe überholen wollen. Es sei soweit ge- gangen, dass das überholende Fahrzeug über das Trottoir habe fahren müssen und dabei das andere Fahrzeug touchiert habe (Urk. 11 S. 2 f.). Der am Unfall be- teiligte Zeuge B._____ erklärte, er habe auf den Parkplatz gegenüber vom ... fah- ren wollen. Er habe ni cht unmittelbar abbiegen können, da auf dem Parkplatz
noch rangiert worden sei. Er sei 20 bis 30 Sekunden gestanden, da sei von hinten auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug an ihm vorbeigezogen. Er habe nicht damit gerechnet, dass ihn ein Fahrzeug von hinten überhole (Urk. 12 S. 2). Damit ist der eingeklagte Unfallhergang erstellt (Urk. 29 S. 2 f.). Die vom Beschuldigten und der Verteidigung geschilderte Version (Urk. 87 S. 10) ist nach Würdigung der Zeugenaussagen als nicht plausibel zu verwerfen. 1.2.5. Dagegen, dass sich der Unfall so ereignet hatte, wie dies der Beschuldigte und die beiden Auskunftspersonen schilderten, spricht mit der Vorinstanz auch die Fotodokumentation der beiden beschädigten Fahrzeuge (Urk. 4 S. 2; Urk. 55 S. 29). Das Fahrzeug des Zeugen B._____ ist auf der linken Seite unmittelbar vor dem linken Vorderrad beschädigt, dasjenige des Beschuldigten auf der rechten Seite bei der hinteren Türe. Wäre der Zeuge B._____ tatsächli ch i m rechten Winkel zur Strasse gestanden und beim Losfahren mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, so wäre am Fahrzeug des Zeugen B._____ irgendwo an der Frontseite ein Schaden entstanden und nicht auf der li nken Seite. Das dokumentierte Schadensbild lässt sich keinesfalls mit der Unfallversion des Beschuldigten und der Auskunftspersonen in Einklang bringen, sondern vielmehr mit derjenigen, die die Zeugen geschildert hatten. 1.2.6. Nach Würdigung sämtlicher Aussagen sowie der Fotodokumentation der Unfallfahrzeuge besteht letztlich nicht der geringste Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt so zugetragen hatte, wie in der Anklageschrift dargelegt. 2. Rechtli che Würdi gung 2.1. Anwendbares Recht 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Fahrens ohne Berechtigung im Si nne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Art. 95 Ziff. 2 aSVG), der fahrlässigen ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 90 Ziff. 1 aSVG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG (Art. 92 Abs. 1 aSVG) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG und
Art. 56 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen. Sie hat in ihrem Schuldspruch mi tunter die per 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) angewendet. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte jedoch am 5. September 2011 begangen, mithin vor Inkrafttreten der geänderten SVG-Besti mmungen. 2.1.2. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB; Rückwi rkungs- verbot). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). 2.1.3. Vorliegend ist die Strafdrohung in der neuen Fassung dieselbe wie in der älteren Fassung. D as neue Recht i st demnach ni cht milder als das ältere, wes- halb zur rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten folglich die Besti mmungen des am 5. September 2011 geltenden Strassenverkehrsgesetzes (Stand 1. Januar 2011) heranzuziehen si nd. 2.2. Im Übrigen gibt die rechtli che Würdi gung zu kei nen Bemerkungen Anlass. Insbesondere beanstandete auch die Verteidigung die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts nicht (Urk. 87 S. 11). Der Beschuldigte ist demnach des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug i m Si nne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG, der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i n Verbi ndung mi t Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Si nne von Art. 92 Abs. 1 aSVG i n Verbi ndung mi t Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen
III. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und ei ner Busse von Fr. 800.-- , dies als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2011 ausgefällten Strafe. Sie machte i n i hrer Begründung ausführli che und zutreffende Ausführun- gen zu den theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, insbesondere auch zur Bildung der Zusatzstrafe. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 55 S. 32 ff.). Die Vorinstanz hat es hernach jedoch unterlassen, nach Beurteilung der Tat- komponente für das Vergehen eine Einsatzstrafe festzusetzen, so dass nicht klar ist, wie in ihrer Würdigung die Gewichtung der Tat- und Täterkomponente ausge- fallen ist. Dies ist im Folgenden nachzuholen. 1.2. Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren eventualiter aus, die seitens der Anklagebehörde geforderte Bestrafung wäre dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Es recht-fertige sich weder eine Erhöhung der Strafe noch des Tagessatzes. Die Auf-erlegung einer Busse werde nicht mehr gerügt. Der Beschuldigte bleibe sodann dabei, dass ihm im heutigen Zeitpunkt eine gute bzw. keine schlechte Prognose gestellt werden könne (Urk. 87 S. 11 f.). 2. Würdi gung 2.1. Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug 2.1.1. Zur objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug ist insbesondere anzumerken, dass der Beschuldigte ohne Not ein Fahr- zeug lenkte. Auf der fraglichen Fahrt wurde der Beschuldigte von seiner Ehefrau begleitet, welche ohne weiteres hätte fahren können. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, er wusste, dass ihm der Führerausweis schon seit langer Zeit entzogen war und er kein Fahrzeug lenken durfte. Wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten grund- sätzlich als nicht mehr leicht bezeichnet, so kann dieser Feststellung ni cht gefolgt werden. Angesichts des weiten zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist das
Verschulden vielmehr als noch leicht zu qualifizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erscheint ei ne Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen dem Verschulden angemessen. 2.1.2. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seinen Vorstrafen das Notwendige aus- geführt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 55 S. 34 f.). Anlässli ch der Berufungs- verhandlung führte der Beschuldigte neu aus, er erhalte von der IV und der Suva monatli ch rund Fr. 5'000.-- . Seine Kinder lebten noch zuhause, die jüngste Tochter würde noch zur Schule gehen. Sie absolviere zur Zei t ei ne Schule i n ..., welche monatlich Fr. 1'300.-- koste. Ein Antrag für ein Stipendium sei gestellt worden. Sodann habe er ca. 1 Mio. Franken Schulden, vorwiegend beim Sozial- amt und bei einer Versicherung. Schliesslich führte er aus, es sei ein neues Straf- verfahren gegen ihn hängig, in welchem es um den gleichen Vorwurf wie heute gehe. Es sei noch keine Verurteilung erfolgt (Urk. 86 S. 2 f.). Die persönli chen Verhältnisse haben vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung, während die Vorstrafen des Beschuldigten eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe ge- bieten. Der Beschuldigte ist nicht nur mehrfach vorbestraft, sondern auch ein- schlägig (Urk. 58; Urk. 89). Sodann ist an dieser Stelle auch auf das Nachtatver- halten des Beschuldigten einzugehen. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, er war weder geständig, noch zeigte er Ansätze von Einsicht oder Reue. Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen ist deutlich zu erhöhen. Es erscheint eine Strafe im Bereich von 120 Tagessätzen als angemessen. 2.1.3. Berücksichtigt man letztlich noch die Tatsache, dass die heutige Strafe als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2011 ausgesprochenen Strafe zu verhängen ist, erscheint das angefochtene Strafmass von 90 Tagessätzen für das heute zu beurteilende Vergehen jedenfalls nicht als zu hoch. 2.1.4. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die
Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäfts- unkosten sowi e Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (grundlegend: BGE 134 IV 60 E. 6.1). Beim Beschuldig- ten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.-- auszugehen (Urk. 86 S. 2). 2.1.5. Vom monatlichen Nettoeinkommen abzuziehen gilt es die folgenden Positionen: die monatlichen Steuerkosten von Fr. 4.-- (basierend auf der Steuer- erklärung 2013; Urk. 74/2) sowie monatliche Krankenkassenkosten von geschätzt Fr. 450.-- . Weiter können die Kosten für den Unterhalt des noch i n Ausbi ldung stehenden Kindes des Beschuldigten in Abzug gebracht werden. Ni cht berück- sichtigt werden können dabei aber die Schulkosten der Tochter des Beschuldig- ten. Zum einen wurden diese nicht belegt, zum anderen wurde bereits ein Stipen- dienantrag gestellt, weshalb fraglich ist, ob diese Kosten dem Beschuldigten überhaupt je anfallen werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Beschuldig- ten, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grund- sätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden und Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen mitunter besser wegkommen als einer, der keine solche Lasten hat. Nebst den bereits erwähnten Abzügen, ist vorliegend mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ni chts weiter vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Ins- besondere können keine Kosten für das Auto, Essen, Telefon, Freizeit etc. abge- zogen werden. 2.1.6. Nach dem Gesagten erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Tages- satz in der Höhe von Fr. 80.-- keinesfalls als zu hoch und i st zu bestäti gen. Ei ner Erhöhung des Tagessatzes steht das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.2. Übertretungen 2.2.1. Zur Bemessung der Busse für die beiden Übertretungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 55 S. 36 f.). Es ist zu beachten, dass hier zwei Über- tretungen zu beurteilen sind, zum einen die fahrlässige einfache Verkehrs-
regelverletzung, zum andern das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall. Der Beschul- digte hat vollkommen unnötig einen sich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sodann hat er sich vom Unfallort entfernt, um nicht als Lenker identifi- ziert werden zu können. Das Verschulden des Beschuldigten kann wiederum als nicht mehr leicht bezeichnet werden. Angesichts dieses Verschuldens und der oben dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.-- zu bestätigen. Diese Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 2.2.2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt (Art. 106 Abs. 2 StGB; Urk. 55 S. 39). 2.3. Vollzug der Geldstrafe 2.3.1. Bei der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). 2.3.2. In subjekti ver Hi nsi cht kann dem Beschuldigten jedoch mit der Vorinstanz unter keinen Umständen mehr eine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 55 S. 38 f.). Der Beschuldigte ist mehrfach, auch einschlägig, vo rbestraft. Er liess sich weder von bisher ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafen, noch von Bussen von weiterer Delinquenz im Strassenverkehr abhalten. Dass der Beschul- digte vollkommen unbelehrbar scheint, offenbart ein Blick auf seinen Leumund im Strassenverkehr. Ihm wurde in den letzten 30 Jahren der Führerausweis mehr- fach und über längere Zeit entzogen, was den Beschuldigten aber nicht daran hinderte, immer wieder ohne Führerausweis ein Fahrzeug zu führen (Urk. 19/1 S. 2). Zudem beging er bei diesen unberechtigten Fahrten jeweils auch andere Verkehrsregelverletzungen. Weiter fehlt dem Beschuldigten gänzli ch di e Ei nsi cht in sein Fehlverhalten. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nur eine schlechte Prognose für sei n künfti ges Verhalten gestellt werden, weshalb die auszusprechende Geldstrafe zu vollziehen ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Disp. Ziff. 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren i st auf Fr. 3'000.-- zu ver- anschlagen. 3. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm auch die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren mi t Fr. 4'718.-- (Urk. 88; i nkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädi gen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 23. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (...) 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Auslagen Vorverfahren; Fr. 1'700.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV); Fr. 6'038.60 Kosten amtliche Verteidigung. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 6. (...) 7. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seinen Zeitaufwand und seine Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'038.60 (inkl. 8 % M W S T) aus der Gerichtskasse entschädigt.
(Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug i m Si nne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG, − der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i m Si nne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i n Verbi ndung mi t Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall i m Si nne von Art. 92 Abs. 1 aSVG i n Verbi ndung mi t Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 800.-- , als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Oktober 2011 ausgefällten Strafe. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'718.-- amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, Pi n Nr. ... − G._____, Schadenservice, Schaden-Nr. ..., ... [Adresse]. 9. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Zürich, 15. Dezember 2014
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Hürli mann Wi nterhalter