Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140325-O/U1/gs
Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, der Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim und die Ersatzoberrichterin lic.iur. Keller sowie der Ge- richtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 10. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägeri n und Berufungsbeklagte
sowie
B._____ AG, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Veruntreuung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 21. März 2014 (GG130260)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 27. September 2013 (Urk. 55) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A., geb. A'., ist schuldig der mehrfachen Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Umfang von Fr. 688.80. Im Übrigen wird er vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– . 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 688.80 zuzügli ch 5 % Zi ns ab dem 17. März 2011 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage der Privatklägerschaft B._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 4'358.90 (i nkl. MwSt) entschädigt.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl: (Urk. 83; schriftlich) Bestätigung des vori nstanzli che n Urtei ls c) Der Privatklägerschaft lic. i ur. Y._____: (Urk. 96) 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich - Einzelgericht - vom 21. März 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Berufungsklägers.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 21. März 2014 wurde der Beschuldigte im Umfang von Fr. 688.80 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für schuldig erklärt. Soweit ihm darüber hi naus auch mehrfache Veruntreu- ung im Betrag von weiteren Fr. 12'590.– vorgeworfen wurde, erfolgte ein Frei- spruch. Die Sanktion wurde auf zu vollziehende 70 Tagessätze zu Fr. 30.– Geld- strafe festgesetzt und der Beschuldigte wurde überdies zur Leistung von Scha- denersatz im Umfang von Fr. 688.80 verpflichtet. Im Mehrbetrag wurde die Zivil- forderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 79 S. 41 f.; hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen vgl. den oben wiedergegebenen Wortlaut des Dispositivs, Ziffern 5 – 11).
Mit Bezug auf das dem Urteil vorangegangene Untersuchungsverfahren kann auf die detaillierte Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 3 f.). Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ist derzeit auch ein arbeits- rechtliches Zivilverfahren hängig (vgl. Urk. 30). 1.2. Nach der schriftlichen Urteilseröffnung im Dispositiv (Urk. 72 in Verbindung mit Urk. 74/1) liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 75). Am 4. Juli 2014 wurde dem amtlichen Verteidiger die begründete Urteilsversion zugestellt, worauf er namens des Beschuldigten gleichentags die Berufung erklär- te (Urk. 80). 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 83), während die Privatklägerin Anschlussberufung erhob (Urk. 86), diese jedoch an der Berufungsverhandlung wieder zurückzog (Prot. II S. 5). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 1.4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die teilweise Verurteilung samt der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädi gungsfolgen. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzel- gericht in Strafsachen vom 21. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 Abs. 2 (Teilfreispruch), 4 Abs. 2 (Verweisung der Zivilklage im Fr. 688.80 übersteigenden Betrag auf den Zivilweg), 5 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers), und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.5. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich, sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X., sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y. als Vertreter der Pri vatklä- gerin erschi enen si nd (P ro t. II S . 4).
hatten. Weiter ist erstellt, dass – nachdem die Tageseinnahmen auf diese Weise einige Tage in demselben Couvert gesammelt worden waren (die Rede ist davon, dass jeweils mit der Einzahlung zugewartet wurde, bis ein Gesamtbetrag von Fr. 1'200.– bis Fr. 2'000.– resultierte) – die im Couvert gesammelten Tagesein- nahmen zur Bank gebracht und auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt wur- den (vgl. hierzu das angefochtene Urteil, Urk. 79 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat der Beschuldigte zugestanden, dass er die Bankauszüge der Privat- klägerin jeweils durch den Geschäftsführer C._____ zugestellt erhalten hat und dass es zu seinen Aufgaben gehörte, jeweils wöchentlich am Montag die Umsatz- zahlen der vergangenen Woche (Bareinnahmen und Kredit) per Mail an C._____ zu rapportieren (Urk. 31 S. 6 f.). Sodann ist auch erstellt, dass C._____ spora- disch Bargeld aus dem Couvert nahm, um damit dem Beschuldigten Spesen zu ersetzen (Urk. 21 S. 8 f., wobei er erklärte, dies jeweils vor der Einzahlung auf die Bank wieder ersetzt zu haben). Differenzen bestehen hinsichtlich der Frage, an welchen Tagen der Beschuldigte effektiv gearbeitet hat. Ob er (und nur er) an seinen Arbeitstagen jeweils die Ab- rechnung der Tageseinnahmen nach oben dargestelltem Schema vorgenommen hat und ob nur er sowie der Geschäftsführer C._____ oder auch andere Mitarbei- ter jeweils die Einzahlungen auf der Bank vorgenommen haben. Schliesslich ist umstritten, ob vor der Einzahlung der gesammelten Einnahmen jeweils eine Kon- trollrechnung anhand der auf dem Couvert notierten Tageseinnahmen (stimmt Be- trag nach Addition mit Couvertinhalt) oder allenfalls eine Plausibilitätsüberprüfung anhand der bekannten Umsatzzahlen gemäss der wöchentlichen Rapportierung bzw. den Bankauszügen erfolgte. Die Couverts, in welchen die Tageseinnahmen jeweils vorübergehend im Laden aufbewahrt wurden, wurden nach Gebrauch offenbar jeweils vernichtet. Jedenfalls konnten sie nicht zu den Akten erhoben werden. b) Was den Beweiswert der Einsatzpläne (Urk. 2/14-16 = Urk. 5/14-16, Urk. 5/17) angeht, kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist davon auszugehen, dass die in den Einsatzplänen genannten Mitarbeiter – insbesondere natürlich der Be-
schuldigte – an den jeweiligen Tagen effektiv im Ladengeschäft der Privatklägerin gearbeitet haben. c) Im Rahmen der Untersuchung wurden der Beschuldigte sowie die übrigen da- mals in Zürich tätigen Mitarbeiter der Privatklägerin (inkl. dem damaligen Ge- schäftsführer und Allei ni nhaber C.) einvernommen. Aufgrund der speziellen Situation (alle Mitarbeiter kannten den Aufbewahrungsort der Tageseinnahmen und das Versteck des Schlüssels) wurden Letztere nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen befragt. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der in- volvierten Personen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ohnehin kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Aussagenden nur untergeordnete Bedeu- tung zu. Im Vordergrund steht vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl. hi erzu Urk. 79 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese hängt davon ab, ob die Aus- sagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch eine Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskrite- rien und Lügensignale Indizien auf deren Glaubhaftigkeit zu liefern, was jedoch ein den übrigen Kriterien untergeordnetes Hilfsmittel bei der Beweiswürdigung darstellt. Hinsichtlich der Frage, wer jeweils für die Abrechnung der Tageseinnahmen zu- ständig war, ist aufgrund der Zugabe von D. davon auszugehen, dass diese Arbeit – auch an Arbeitstagen des Beschuldigten – wiederholt auch durch sie übernommen wurde (Urk. 24 S. 4). Daneben rechnete auch E._____ ab (Urk. 28 S. 4), war aber von September 2010 bis Januar 2011 nie gleichzeitig mit dem Be- schuldi gten i m Ei nsatz (Urk. 5/15-17). War der Beschuldigte (ferien-)abwesend übernahm auch C._____ diese Aufgabe. F._____ war damals als Lehrling tätig und rechnete (mit Ausnahme eines einzigen Males unter Anleitung des Beschul- digten zu Ausbildungszwecken) nicht ab (Urk. 26 S. 4). Ebenso wenig rechnete die ohnehin nur an wenigen Tagen arbeitende G._____ ab, da sie jeweils vorzei- tig auf den Zug musste (Urk. 23 S 4). Demgegenüber gehörte die Einzahlung der
gesammelten Tageseinnahmen auf das Bankkonto der Privatklägerin einzig i n den Zuständigkeitsbereich des Beschuldigten, wobei bei längeren Abwesenheiten desselben C._____ dies übernahm. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich über- einstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen (Urk. 21 S. 8, Urk. 24 S. 6, Urk. 26 S. 4), welche authentisch und nicht abgesprochen wirken sowie aus der Stel- lung des Beschuldigten als Filialleiter. Seine anderslautende Aussage im Rahmen der delegierten Einvernahme blieb denn auch blass und unkonkret (Urk. 6 S. 5; vgl. betreffend die Glaubhaftigkeit der Äusserungen des Beschuldigten auch die eingehende Analyse im angefochtenen Urteil, Urk. 79 S. 22 f.). Ebenso ist davon auszugehen, dass einzig der Beschuldigte die Monatsliste im Computer nachführ- te. Er selbst blieb diesbezüglich zwar vage (Urk. 6 S. 5). Demgegenüber über- zeugt die Darstellung von C., dass der Beschuldigte die Excelliste für die Monatsabrechnung geführt habe und dass die übrigen Mitarbeiter, welche zwar bei Abwesenheit des Beschuldigten die Kasse machen mussten, die Umsätze nicht in die Exceltabelle eintragen mussten und keinen Zugriff auf die EDV hatten (Urk. 21 S. 5). Bestätigt wird dies auch implizit durch die Aussage von D., dass der Beschuldigte im Geschäft seinen eigenen PC hatte, welchen er auch für die Arbeit benötigte (Urk. 24 S. 8; vgl. auch Urk. 4 S. 6, wo C._____ dem rappor- tierenden Polizeibeamten mitteilte, er habe dem Beschuldigten erlaubt, seinen privaten Laptop im Laden für geschäftliche Zwecke zu nützen). Ni cht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann dem Beschuldigten demge- genüber, dass er jeweils vor der Einzahlung der gesammelten Beträge überprüft hat, ob der Inhalt des Couverts betragsmässig mit der Addition der darauf notier- ten Beträge übereinstimmt oder auch nur, ob er aufgrund des vergangenen Ge- schäftsverlaufs plausibel erscheint. Zwar ist aufgrund der Aussagen von C._____ (Urk. 21 S. 6; vgl. dazu die ausführli chen Erwägungen der Vori nstanz, Urk. 79 S. 25 f.) davon auszugehen, dass diese Kontrolle grundsätzlich verlangt war, was sich eigentlich ja auch geradezu aufdrängt. Indes kann die Erklärung des Be- schuldigten, dass man [gemeint wohl: er] ei ne Gegenkontrolle des Inhalts mit dem Total der auf dem Couvert vermerkten Tageseinnahmen nicht gemacht habe, da C., wenn er Geld gebraucht habe, dies jeweils aus dem Couvert genommen habe, nicht völlig von der Hand gewiesen werden. So bestätigte C., Ge-
schäftsauslagen des Beschuldigten zum Teil auch aus dem Couvert bezahlt zu haben (Urk. 6 S. 6; Urk. 21 S. 8 f.). Dass er (C.) diese Beträge anschlies- send – und vor der Ei nzahlung – wieder ersetzte, ist demgegenüber nicht erstellt bzw. ist nicht erstellt, dass dies dem Beschuldigten bekannt gewesen wäre. Mithin musste der Beschuldigte selbst bei einer augenscheinlichen Diskrepanz nicht zweckläufig daran denken, dass dies nicht rechtens sein könnte. Dafür, dass die- se Gegenkontrolle nicht (immer) gemacht wurde, spricht im Übrigen auch, dass C. am 24. Dezember 2010, als der Beschuldigte in den Ferien war, seiner- seits einen Betrag einbezahlte, der unter keinen Umständen – insbesondere nicht unter Weglassung gewisser Tageseinnahmen – mit den in der Monatsabrechnung erfassten Beträgen in Übereinstimmung gebracht werden kann, wobei er (C._____) die Tageseinnahmen jener Zeitperiode mehrheitlich selbst abgerechnet und auf dem Couvert vermerkt haben dürfte (vgl. den Einsatzplan, Urk. 2/5; dazu auch die Vori nstanz, Urk. 79 S. 30). Hinzu kommt, dass die Sicherheitsmassnah- men der Privatklägerin generell als wenig professionell erscheinen, indem sie nicht dafür besorgt war, dass die Tageseinnahmen getrennt von der Kasse an ei- nem nur den Vorgesetzten (Filialleiter, Geschäftsführer) zugängli chen Ort ver- wahrt wurde, was ebenfalls ins vom Beschuldigten gezeichnete Bild effektiv feh- lender bzw. nicht befolgter Kontrollmechanismen passt. Vor dem Hintergrund obiger Erkenntnisse ist somit festzuhalten, dass dem Be- schuldi gten die Täterschaft einzig aufgrund seiner Stellung als Filialleiter und der Tatsache, dass er mehrheitlich für die Abrechnung der Tageseinnahmen und grundsätzlich für die Einzahlung der gesammelten Einnahmen auf das Bankkonto zuständig war, nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, da sich jeder- zei t, auch ausserhalb der Arbeits- und Ladenöffnungszei te n, alle Mitarbeiter Zu- gang zum Couvert verschaffen konnten, niemand den Beschuldigten bei der Be- händigung von Bargeld aus dem Couvert direkt beobachtet hat und der Beschul- digte die Höhe der Einzahlungsbeträge jeweils nicht plausibilisierte. Hinzu kommt, dass für den Monat September 2010 kein Nachweis der Arbeitstage des Beschul- digten bei den Akten liegt.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Täterschaft eines D ri tten zumi ndest für ge- wisse Zeitperioden mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz ist diesbezüglich (Urk. 79 S. 26 ff.) zum Schluss gekommen, dem Beschuldigten könne zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er die Tages- einnahmen vom 29. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 219.–, diejenigen vom 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 238.– und diejenigen vom 21. Januar 2011 in Höhe von Fr. 231.80 an si ch genommen habe. Dass dem Beschuldigten aber, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 79 S. 27), hätte auffallen müssen, dass die einbezahlten Beträge nicht mit dem auf den Couverts vermerkten Beträgen übereinstimmten, lässt sich nicht erstellen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte davon ausging, eine allfällige Diskre- panz sei auf weitere Geldentnahmen von C., der gemäss Einsatzplänen vom 29. bis zum 31. Dezember 2010 im Büro war, zurückzuführen. Dass die vom Beschuldigten mit Excel erstellten Monatsabrechnungen, die jeweils die korrekten Ei nnahmen aufführte n, an C. geschickt wurden, macht so Sinn, da dieser die Fehlbeträge aus allfälligen von ihm vorgenommenen Geldentnahmen hätte ausglei chen können. Auch für di e Wegnahme der Tageseinnahmen vom 21. Ja- nuar 2011 sind ausser dem Beschuldigten weitere Täter möglich. Aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte an den fraglichen Tagen, deren Bareinnahmen spä- ter verschwanden, arbeitete, lässt sich daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zwingend der Schluss ziehen, er wäre für die Geldentnahme verantwortlich. Wie bereits ausgeführt, war es jedem Angestellten möglich, jederzeit i ns Ge- schäftslokal einzudringen und das Geld aus dem Couvert zu nehmen. Dass die Bareinnahmen des 31. Dezembers 2010 gar nie auf dem Couvert vermerkt wor- den seien (Urk. 79 S. 28), ist eine unzulässige Annahme. Da die erwähnten Cou- verts nicht zu den Akten erhoben wurden, steht nicht fest, was auf i hnen jeweils vermerkt war. Ebenso wenig ist erstellt, ob und wie allfällige Korrekturen vorge- nommen wurden. Dass genau die Summen, die am 29. und 31. Dezember 2010 bzw. am 21. Janu- ars 2011 in bar eingenommen worden waren, entwendet wurden, stellt ebenfalls keinen Hinweis auf eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Es ist ohne Weiteres
möglich, dass ein Dritter exakt die jeweiligen Tageseinnahmen herausgenommen haben könnte. Aufgrund der chaotischen oder gar inexistenten Kontrollen der Barei nnahmen und des Umstands, dass während so langer Zeit trotz bestehender Diskrepanzen seitens seines Vorgesetzten ni chts unternommen wurde, kann der rechtsgenügende Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten auch für diese drei Vorfälle nicht erbracht werden. Zusammengefasst sprechen zwar gewichtige Indizien für die Täterschaft des Be- schuldigten. Indes genügen diese nicht, die Täterschaft eines Dritten ohne ver- nünftige Zweifel auszuschliessen, hatten doch jederzeit mehrere Personen das nötige Wissen und die Möglichkeit, die in einem Couvert gesammelten Tagesein- nahmen (teilweise) zu behändigen und konnte nicht hinreichend erstellt werden, dass bei der Einzahlung der Einnahmen auf das Bankkonto jeweils durch den Be- schuldigten eine Kontrolle (Übereinstimmung der auf den Couverts notierten Ta- geseinnahmen mit dem Inhalt bei Einzahlung; Quervergleich mit Wochenrapport und monatlichem Bankauszug) vorgenommen wurde. Der Beschuldigte ist dem- nach in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Zivilklage Angesichts des Freispruchs ist die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforde- rung in der Höhe von Fr. 688.80 zuzüglich 5 % Zins seit 17. März 2011 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Der Beschuldigte obsiegt mi t sei ner Berufung vollumfänglich, während die Privatklägerin ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens UE130162 von Fr. 1'200.– (Urk. 48 S. 4) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu
einem Drittel der Privatklägerin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Dem Beschuldigten ist sodann für seine erbetene Verteidigung in der Un- tersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'497.15 aus der Gerichtskasse zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin wird Vormerk ge- nommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, Einzelgericht in Strafsachen vom 21. März 2014 bezüglich der Dispositivzi f- fern 1 Abs. 2 (Teilfreispruch), 4 Abs. 2 (Verweisung der Zivilklage im Fr. 688.80 übersteigenden Betrag auf den Zivilweg), 5 (Entschädigung des amt- lichen Verteidigers), und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündli che Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A., geb. A'., i st der Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff.1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten der Untersuchung und des ersti nstanzli chen Geri chtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Privatklägerin auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'497.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens UE130162 werden auf die Gerichts- kasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die amtliche Verteidigung im Doppel für si ch und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für si ch und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. März 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic.iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner