Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140344-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Wei nmann
Urteil vom 24. Februar 2015
i n Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Kaegi Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie A._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 11. September 2013 (DG130001)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g BetmG, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f und Art. 5 Abs. 2 lit. b WG, sowie − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
− 1 Reizstoffspray (Marke: Pepper Box, Asservat Nr. A..., K..., G-Nr. ...), werden eingezogen und vernichtet. 10. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012 resp. 13. April 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern resp. der Kasse der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich (Baseballschläger) aufbewahrten Gegen- stände − 1 Soft Air Gun (Marke: Walther, Modell P99), − 1 Soft Air Gun (Military Modell, KJWorks, Nr. K...), − 1 Springmesser (Marke: Super-Automatic, 20 cm lang, Klinge 8 cm, Asservat Nr. A..., K..., G-Nr. ...), − 1 Küchenmesser (ohne Markenbezeichnung, 31 cm lang, Klinge 19 cm, schwarzer Kunststoffgriff, Asservat Nr. A..., K..., G-Nr. ...), sowie − 1 li nker Handschuh (Marke: Thinsulate, Wildleder, schwarz, Asservat Nr. A..., K..., G-Nr. ...), − 1 Baseballschläger (Marke: Magic-Power), und − 1 Baseballschläger (Marke: Easton), werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen durch die Bezirksge- richtskasse Affoltern resp. die Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Baseballschläger) ausgehändigt. Wird die Aushändi- gung nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheides verlangt, werden die Gegenstände vernichtet. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. April 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Af- foltern aufbewahrten Gegenstände
− 1 Kapuzenjacke (Marke: Levis, grau, Grösse M, Asservat Nr. A..., K..., G-Nr. ...), − 1 T-Shi rt (grau, Asservat Nr. A..., K..., G-Nr. ...), sowie − 1 Paar Jeanshosen (Marke: Navy Boot, blau, Asservat Nr. A... K..., G-Nr. ...), werden dem Privatkläger auf erstes Verlangen durch die Bezirksge- richtskasse Affoltern ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides verlangt, werden die Gegenstände vernichtet. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 140.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 13. Der Beschuldigte wird für berechtigt erklärt, den mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2012 be- schlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich aufbewahrten Goldbarren (10 Gramm, Zürcher Kantonal- bank) gegen Bezahlung von Fr. 407.20 (Goldkurs/Ankaufspreis der Zürcher Kantonalbank vom 11. September 2013) innerhalb eines Mo- nats nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auszu- kaufen. Macht der Beschuldigte innert der genannten Frist von der Auskaufsmöglichkeit nicht Gebrauch, wird der Goldbarren eingezogen, verwertet und der Verwertungserlös zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'571.25 ; Untersuchungskoste n (bis und mit 9. September 2013, nach Abzug der Kos- ten für die amtliche Verteidigung [vgl. nachfolgenden Betrag]),
Fr. 4'988.– ; Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechts- anwalt Dr. iur. C._____ für den Zeitraum vom 7. Ja- nuar 2012 bis und mit 21. Februar 2012. 15. Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten der Untersuchung (Fr. 37'571.25) werden dem Beschuldigten im Umfang von 13/16 auferlegt und zu- nächst aus der sichergestellten Barschaft und dem Verwertungserlös resp. Auskaufsbetrag für den Goldbarren bezogen. Im Umfang von 3/16 werden die genannten Kosten auf die Staatskasse genommen. 16. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt D r. i ur. C._____ für den Zeitraum vom 7. Januar 2012 bis und mit 21. Februar 2012 in der Höhe von Fr. 4'988.– (inkl. MWST) werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO (Rückforde- rungsrecht) bleibt vorbehalten. 17. Dem Beschuldigten wird aus der Staatskasse eine Prozessentschädi- gung für die Kosten der Wahlverteidigung in der Höhe von Fr. 6'446.20 inkl. MWST (3/16 der Gesamtkosten des Wahlverteidigers im Umfang von Fr. 34'379.65 i nkl. MWST bi s und mi t 9. September 2013) ausbe- zahlt. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung einer Prozessentschä- digung für die Kosten der Wahlverteidigung abgewiesen. 18. Die Anträge des Beschuldigten auf Leistung einer angemessenen Um- triebsentschädigung und Zusprechung einer Genugtuung werden ab- gewiesen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'840.45 (13/16 der Gesamtkosten des Verteidi- gers des Privatklägers im Umfang von Fr. 7'188.25 i nkl. MWST bi s und mit 9. September 2013) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Leistung einer Prozessentschä- digung für die Kosten der Vertretung des Privatklägers abgewiesen.
mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g BetmG von Schuld und Strafe freizusprechen und dem Geschädigten sei weder Schadenersatz noch Genugtuung zuzusprechen. 2. Von der Rechtskraft der von der Vorinstanz erkannten Freisprüche gemäss Ziff. 2 des Urteils sei Vormerk zu nehmen. 3. Der Beschuldigte sei betreffend der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Busse von Fr. 300.-- zu belegen. 4. D i e Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Beschuldigte sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung aus dem gesamten Strafverfahren (Untersuchungs- und Geri chtsverfahren beider Instanzen) angemessen zu entschädigen. 6. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft vom Staat angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine Genugtu- ung zuzuspreche n.
Erwägungen: I. Verfahrensgang Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Affol- tern vom 11. September 2013 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft am 13. September 2013 in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S . 15 ff.; Urk. 64 f.). Wann es dem Verteidiger schriftlich mitgeteilt wurde, geht aus den Ak- ten nicht hervor. Mit Eingabe vom 16. September 2013 meldeten die Staatsan- waltschaft und mit Schreiben vom 23. September 2013 die Verteidigung Berufung gegen das Urteil an. Angesichts der Daten der Zustellung an die anderen Parteien ist auch die Berufungsanmeldung der Verteidigung rechtzeitig erfolgt (Urk. 66; Urk. 68; Urk. 64 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierte die Anklagebehörde am 4. Juli 2014 und die Verteidigung am 11. Juli 2014 (Urk. 78; Urk. 80). Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 reichte die Staatsanwalt- schaft ihre auf den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe beschränkte Beru- fungserklärung ei n. Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 17. Juli 2014 ging am 18. Juli 2014 ebenfalls rechtzeitig ein (Urk. 83 f.; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2014 wurde den Parteien Fri st für jeweilige Anschlussberufung angesetzt (Urk. 87; Urk. 88/1-3). Mit Eingabe vom 8. August 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Urk. 90). Die Verteidigung teilte mit Schreiben vom 25. August 2014 und der Rechtsvertreter des Privatklägers mit Eingabe vom 1. September 2014 je mit, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 92 f.). Beweisanträge wurden keine gestellt. Die Staatsan- waltschaft beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 2015 den Beizug des be- schlagnahmten Samurai-Schwertes für die Berufungsverhandlung (Urk. 96). Die- ses, und weitere beschlagnahmte Gegenstände, wurden bereits mit Schreiben vom 4. August 2014 an die Vorinstanz beigezogen und an der Berufungsverhand- lung vorgehalten (Urk. 89/1; Prot. II S. 10). Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 liess
der Privatkläger mitteilen, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten (Urk. 95). II. Prozessuales 1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit i hrer Berufung wie vor Vorinstanz die Schuldigsprechung wegen versuchter Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver- bi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB sowie in Verbindung mit Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie mit Fr. 600.– Busse (Urk. 83). Die Verteidigung ficht mit ihrer Beru- fung, abgesehen von der Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes, den gesamten Schuldspruch (Ziff. 1, 1. und 2. Lemma), die Strafzu- messung (Ziff. 3–5), di e Zi vi lansprüche und di e Genugtuung (Ziff. 6–8), sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 14 und 15, 17–19), an (Urk. 84). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1, 3. Lemma (Schuldspruch betr. Übertretung des BetmG), 2 (Freisprüche), 9–13 (Ei nzi ehung/Verwert ung /Herausgabe), 16 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 20 (keine Umtriebsentschädigung an den Privatkläger) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Per- son, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Der Strafantrag ist die- ser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). A._____ stellte am 7. Januar 2012 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung (Urk. 6/3). Damit kommt ihm ohne weiteres die prozessuale Stellung eines Privatklägers zu.
III. Sachverhalt 1. Im Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten unter dem Titel "versuch- te Tötung/Notwehrexzess" im Wesentlichen noch der folgende Anklagesachver- halt zur Last gelegt (Urk. 40 S. 2 ff.): 1.1. Als sich der Privatkläger zusammen mit seinem Cousin, D., am Samstag, 7. Januar 2012, um ca. 04.20 Uhr, mittels mitgebrachtem Brecheisen gewaltsam Zugang zur Scheune des Beschuldigten in E., F._____ [Dorf im Säuliamt], verschafft hätten und in der Folge in der dortigen Indoor-Hanfplantage daran gewesen seien, die Hanfstauden des Beschuldigten abzuschnei den und i n ei nen mi tgebrachten Kehrrichtsack zum Abtransport zu verpacken, sei der Be- schuldigte aufgrund des in der Indoor-Anlage zur Überwachung angebrachten "Babyphones" und den durch dieses in sein Schlafzimmer übertragenen Geräu- schen wach geworden, worauf er seinen eine Etage tiefer schlafenden Kollegen, G., aufgeweckt habe. Dieser habe in der Folge laut aus dem Fenster geru- fen, "verschwindet, hauet ab“, während der Beschuldigte ein als Dekoration im Erdgeschoss beim Hauseingang ausgestelltes Samurai-Schwert (jap. Lang- Schwert) mit gebogener, scharfer Klinge von 70 cm Länge, behändigt und sich zum gegenüberliegenden Scheuneneingang begeben habe . Zusammen mit G., welcher i hm in einem Abstand von ca. 5 Metern gefolgt sei und ei ne Stablampe in der Hand gehalten habe, habe der Beschuldigte auf leisen Sohlen die Scheune betreten, welche in den Vorraum zur Hanfindooranlage geführt habe und ledi gli ch mi t ei ner herunterhä ngende n Plache von dieser getrennt gewesen sei. 1.2. Nachdem der Beschuldigte mit dem Samurai-Schwert die Plache hoch- gehoben und den Privatkläger im Vorraum der Anlage erblickt habe, sei er un- vermittelt mit dem Schwert auf diesen zu getreten und habe das Schwert zum Schlag erhoben. Als der Privatkläger den Beschuldigten mit erhobenem Samurai- Schwert erblickt habe, habe er umgehend den mitgebrachten und auf dem Tisch deponierten Pfefferspray behändigt und i n Ri chtung des Beschuldigten gesprüht. Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht beirren lassen und sei weiter auf den
Privatkläger zumarschiert, wobei er das Schwert nunmehr kräftig hin und her ge- schwungen und versucht habe, dem Privatkläger den Pfefferspray aus der Hand zu schlagen und di esen unschädli ch zu machen. Der Privatkläger habe zum Schutz vor dem Angriff mit dem Samurai-Schwert erfolglos den im Vorraum ste- henden Holzti sch umgekippt, da der Beschuldigte wei terhi n auf i hn zu getreten sei, worauf der Privatkläger versucht habe, den Schwungbewegungen des Beschul- digten auszuweichen. Beim nachfolgenden Aufeinandertreffen habe der Beschul- digte dem Privatkläger mit der Schwertspitze durch die Oberkörperbekleidung hi ndurch mindestens zwei Mal horizontal auf den Bauch und die untere Brustpar- tie eingeschnitten, wobei er diesem eine ca. 3-4 cm lange, horizontal über dem Bauchnabel verlaufende Schnittverletzung und eine ca. 2 cm lange quer von oben nach unten verlaufende Schni ttverletzung li nksseitig vom Brustbein auf Höhe der Brustwarze zugefügt habe. 1.3. Dem Privatkläger sei es schliesslich gelungen, den Beschuldigten am Schwingen des Schwertes zu hindern, wobei er sich durch das Ergreifen der scharfen Schwertklinge diverse Schnittverletzungen an der Hand zugezogen ha- be. Im nachfolgenden heftigen Gerangel habe der Beschuldigte dem Privatkläger mit der scharfen Schwertklinge an der linken Halsseite zudem eine tiefe, ca. 6 cm lange bis auf den Schädel reichende Schnittwunde zugefügt, welche sofort stark geblutet habe. Dabei habe der Beschuldigte das Schwert aus den Händen verlo- ren. Als G._____ die stark blutende Schnittverletzung am Hals des Privatklägers gesehen habe, habe er befürchtet, der Beschuldigte könnte den Privatkläger mit dem Schwert noch umbri ngen, weshalb G._____ umgehend versucht habe, die beiden Streitenden zu trennen und immer wieder gebrüllt habe, „Friede, Friede, Friede“. Zum Beschuldigten habe er zudem gebrüllt, "lass das, lass das, sonst bri ngst du i hn noch um“. Als der Privatkläger G._____ in den Ober- arm/Schulterpartie gebissen habe, habe dieser von ihm abgelassen. 1.4. In der Zwischenzeit habe der Beschuldigte das Schwert vom Boden aufgehoben und sei erneut auf den Privatkläger zu gegangen. Beim anschliessen- den Gerangel habe sich der Privatkläger abermals Schnittverletzungen an den Händen und Schnittbeschädigungen an der Oberkörperbekleidung zugezogen,
als er versucht habe, das Schwert zu ergreifen. In der Folge seien beide zu Bo- den gestürzt, wo der Kampf weitergegangen sei. Erst als G._____ ein zweites Mal auf die beiden hinzugetreten sei und den Beschuldigten aufgefordert habe, das Schwert liegen zu lassen und aufzuhören, habe dieser vom stark blutendenden Privatkläger abgelassen. Dieser habe sich erhoben und sei umgehend aus der Scheune zu sei nem Fahrzeug geflüchtet. 1.5. Durch das beschriebene Einwirken mit der scharfen Schwertklinge habe der Beschuldigte diverse Beschädi gungen an der Oberkörperbekleidung des Pri- vatklägers sowie die ca. 6 cm lange bis auf den Schädelknochen reichende Schnittverletzung an dessen li nken Halsseite hinter dem linken Ohr sowie die er- wähnten diversen Schnittverletzungen am Bauch, an der Brust und an den Fin- gern des Privatklägers verursacht, welche eine sofortige notfallmässige Behand- lung im Spital sowie mehrere Nachbehandlungen beim Hausarzt erforderlich ge- macht hätten. 1.6. Beim geschilderten Einsatz des scharfklingigen Schwertes, namentli ch dem Schnitt in die linke Halspartie und dem Schnitt in den Oberbauch des Privat- klägers, habe der Beschuldigte um das möglicherweise Anschneiden von direkt unterhalb der Haut sich befindenden wi chti gen Blutgefässen am Hals (Hals- schlagader) und am Bauch (Bauchaorta und grosse Hohlvene) sowie die damit verbundenen möglichen tödlichen Folgen, welche nur durch Zufall ni cht ei ngetre- ten seien, gewusst. Diese Todesfolge habe der Beschuldigte gewollt oder zumin- dest in Kauf genommen. 1.7. Da der Privatkläger und D._____ gegen den Willen des berechtigten Beschuldigten in dessen Scheune eingedrungen seien und dieser Zustand ange- dauert habe, sei dieser berechtigt gewesen, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Durch das zuvor beschriebene Verhalten ha- be der Beschuldigte die Grenzen der erlaubten Notwehr jedoch in krasser Weise überschritten. 2. Unter dem Titel "Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz" wird dem Beschuldigten ausserdem vorgeworfen (Urk. 40 S. 7 f.), in der Zeit zwischen
ca. 1. August 2011 und 7. Januar 2012 in der von ihm gemieteten Scheune in E._____ zwe i Indoor-Hanfplantagen mit einer Kapazität von je ca. 50 Hanfpflan- zen betrieben zu haben und dabei insgesamt 2 Mal ca. 100 Jungpflanzen der Marke „Acapulco Gold“ aufgezogen und bi s zur Blüte gebracht zu haben. Davon habe er die erste Hälfte von ca. 12 (recte: 1,2) Kilogramm Marihuana (ca. 100 Hanfstauden), welches zum Teil zum Verkauf und teilweise zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei, geerntet. D en noch ni cht verkauften oder konsumi erten Rest von insgesamt 1‘345 Gramm (Bruttogewicht) habe er im gemieteten Haus nebenan verkaufsbereit in 14 verschiedenen Säcken und den anderen Teil an verschiedenen Örtlichkeiten im Haus gelagert. D i e si ch noch i m Wachstum befin- denden 43 Hanfstauden, welche der Privatkläger und D._____ hätten entwenden wollen, habe der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt zu ernten und an- schliessend zu verkaufen resp. einen Teil davon selber zu konsumieren beabsich- tig t. 3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 21. März 2013 machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen zur Sache mehr (Urk. 14/6 S. 2 ff.). Vor Vorinstanz anerkannte er dann den äusseren Ablauf der Sachdarstellung der Anklageschrift, machte indessen wie bereits im Vorverfahren (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2 S. 14; Urk. 14/3 S. 4) i m Wesentli chen geltend, der Pri- vatkläger habe i hn und sei nen Kollegen G._____ in der Scheune erwartet, da G._____ und er vorgängig relativ viel Lärm gemacht hätten, in der Hoffnung, die Endringlinge wären dann bereits verschwunden, bevor sie die Scheune betreten würden. Seines Erachtens habe er sich verteidigt, da er mit einem Pfefferspray und einem Messer angegriffen worden sei. Er habe mit den Einbrechern reden wollen. Er und G._____ sei en si cher ni cht auf leisen Sohlen i n den Scheunenvor- raum eingetreten (Urk. 14/3 S. 6; Urk. 57 S. 14 ff.). Die Verletzungen des Privat- klägers durch das Schwingen des Schwertes und im Gerangel zugefügt zu haben, bestritt der Beschuldigte vor Vorinstanz dagegen nicht (Urk. 57 S. 20 f.). Er habe nicht die Polizei alarmiert wegen der Hanfplantage. Er habe gewusst, dass man Hanf ni cht anbauen dürf e. Das Marihuana habe nur aus einer Indooranlage ge- stammt, und es seien 43 Pflanzen gewesen. Er habe ausschliesslich für den Ei- genkonsum produziert (Urk. 57 S. 11 ff., S. 15; Urk. 61 S. 11).
3.1. Der Privatkläger machte demgegenüber geltend, nichts gehört zu ha- ben, bevor der Beschuldigte den Raum betreten habe (Ur. 14/3 S. 6 f.). 3.2. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren (Prot. II S . 10-13; Urk. 99 S. 5-12). 4. Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des der Anklage zugrunde lie- genden Sachverhalts sind daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 4.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoreti schen Grundlagen der Beweiswür- digung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen korrekt aufgeführt (Urk. 82 S. 7 ff.) und die konkrete Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zutreffend gewürdigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaf- ten personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfin- dung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5. Es si nd daher nochmals die wesentli chen Aussagen der befragten Betei- ligten zu den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltsteilen näher zu be- trachten. 5.1. Der Privatkläger hat bereits zu Beginn seiner ersten polizeilichen Befra- gung vom 7. Januar 2012, ca. vier Stunden nach dem Vorfall, und damit tatnah,
zu Protokoll gegeben (Urk. 15/1 S. 1 ff.), er habe sich zusammen mit seinem Cousin in einem Raum, einer Indoor-Anlage, in einer Scheune befunden. Plötzlich hätten sich dort zwei oder drei Leute auch im Raum, bzw. im Türrahmen, befun- den. Dies wiederholte er nochmals anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Be- fragung als Beschuldigter am Abend des 8. Januar 2012 (Urk. 15/3 S. 2 f.). Ei ner davon hätte ein "Katana"-Schwert bei sich gehabt und sei auf ihn losgegangen (Urk. 15/3 S. 4). Gegen diesen Angreifer habe er den Pfefferspray eingesetzt, als dieser sein Schwert gegen ihn erhoben und habe einsetzen wollen. Nach dem Einsatz des Pfeffersprays sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem An- greifer (dem Beschuldigten) gekommen. Es seien zwei Leute gewesen, die in den Raum eingetreten seien. Einer sei mit erhobenem Schwert geradewegs auf ihn zu gelaufen. Er habe den Eindruck gehabt, dieser wolle ihn umbringen. Daher habe er seinen vorher auf dem Tisch deponierten Pfefferspray behändigt und gegen den Angreifer gesprayt (S. 6). Er habe versucht, mittels Pfefferspray den Angriff abzuwehren und mit einem Biss habe er versucht, die Angreifer abzulenken, da- mit er habe abhauen können. Mit einer anderen Waffe sei er nicht vorgegangen (S. 8). Letztere Angabe wiederholte der Privatkläger in seiner zweiten polizeili- chen Befragung am Nachmittag des Folgetages erneut mehrfach (Urk. 15/2 S. 3 f., S. 4, S. 6). Aus den Aussagen des Privatklägers geht hervor, dass er den Beschuldig- ten nicht unnötig belastete, indem er beispielsweise den Einsatz des Schwertes dramatisiert hätte. Er erklärte vielmehr, nicht sagen zu können, wie es zur Verlet- zung an seinem Kopf gekommen war (z.B. Urk. 14/4 S. 8, S. 11), auch wenn der Einsatz des Schwertes in ihm grosse Angst ausgelöst hatte (ebenda, S. 10). Sei- ne Schilderungen wirken glaubhaft, während sich aus den Aussagen des Be- schuldigten ergibt, dass dieser stets bestrebt war, den Privatkläger als Angreifer darzustellen, um seinen martialisch anmutenden Einsatz des Samurai-Schwertes gegen Einbrecher, welche lediglich seine Hanfstauden behändigen wollten, als Notwehrsituation darstellen zu können. 5.2. Auch der Cousin des Privatklägers, D._____, sagte am 8. Januar 2012 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme als Beschuldigter im
Wesentli chen aus (Urk. 16/2 S. 3 ff.), sie hätten zuerst die Blüten der Pflanzen abgerissen. Mit einer im Raum herumliegenden Baumschere hätten sie dann die ganze Pflanze abgeschnitten und in Abfallsäcke verpackt. Dann seien sie über- rascht worden. Er glaube, es seien zwei Personen gewesen. Sicher sei er sich je- doch nicht. Die beiden seien plötzlich hereingestürmt. Rufe oder Stimmen habe er zuvor ni cht gehört. Einer von den Beiden habe ein Samurai-Schwert in beiden Händen gehabt. Das Ganze sei sehr schnell gegangen. Derjenige mit dem Schwert sei sofort auf den Privatkläger losgerannt. Er habe sich sofort in der Plas- tikabtrennung versteckt. Der andere habe das Schwert mit beiden Händen vor sich auf Kopfhöhe mit dem Griff gehalten, wie wenn man mit einem Schwert aus- hole. Weil er sich versteckt habe, habe er nicht gesehen, was der Beschuldigte mit dem Schwert dann gemacht habe. Der Privatkläger habe den Pfefferspray da- bei gehabt, sonst nichts. Er habe gerochen und gespürt, dass der Privatkläger den Pfefferspray eingesetzt habe. Gesehen habe er dies nicht. Ein Messer habe er nicht gesehen. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vo m 2. Februar 2012 bestätigte D._____ sei ne früheren Aussagen auch i n Ge- genwart des Beschuldigten und dessen damaligen Verteidigers und ergänzte (Urk. 16/3 S. 2 ff.), etwas schreien gehört zu haben. Einer mit einem Schwert sei da gewesen, und er sei in Deckung gegangen. Er habe vom Ganzen optisch nicht mehr viel mitbekommen. Er habe nur mitbekommen, dass es zwei Personen ge- wesen seien und einer ein Schwert nach oben gehalten habe und reingerannt sei. Auf Frage, ob er zuvor irgendwelche Rufe oder Stimmen gehört habe, bevor er die beiden Personen gesehen habe, erklärte er (S. 3), nein, es sei gleichzeitig ge- schehen. Der Beschuldigte habe das Schwert über dessen Kopf nach hinten ge- halten. Der Griff sei auf der Höhe des Kopfes gewesen. Der Beschuldigte sei mit dem Schwert in den Raum hinein marschiert, mehr oder weniger im Stechschritt. Als er den Beschuldigten mit dem Schwert gesehen habe, habe er sich aus Furcht vor dem Schwert sofort versteckt. Weder er noch der Privatkläger hätten an diesem Abend ein Messer in den Händen gehalten.
5.3. Die Ehefrau des Beschuldigten hat als Zeugin anlässlich ihrer staatsan- waltschaftlichen Befragung vom 21. März 2013, mithin mehr als 14 Monate nach den anklagegegenständlichen Geschehnissen, erklärt, bei den Geräuschen, an denen sie am 7. Januar 2012 erwacht sei, habe es sich um Sti mmen von draussen gehandelt. Erkannt habe sie die Stimme ihres Mannes. Hilfeschreie ha- be sie nicht gehört (Urk. 18 S. 18). 5.4. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsper- son vom 2. Februar 2012 gab G., Kollege des Beschuldigten, in dessen Gegenwart und von dessen Verteidiger diesbezüglich zu Protokoll (Urk. 17/3 S. 6, S. 8), er habe nichts gerufen, bevor er in den Raum eingetreten sei. Vom Be- schuldigten habe er auch nichts gehört. Lediglich als er (noch) im Haus drinnen gewesen sei und das Fenster und die Läden geöffnet habe, habe er laut hinaus- geschrien: "Haut ab!" (Urk. 17/3 S. 6). 5.5. Aus den glaubhaften Aussagen des Kollegen des Beschuldigten ergibt sich demnach, dass er zwar beim Öffnen des Fensters zunächst laut gerufen hat- te, vor dem Betreten der Scheune aber nicht mehr. Dies bestätigt die Darstellung des Privatklägers und seines Cousins, wonach sie keine Schreie oder Stimmen gehört hatten, bevor der Beschuldigte in den Raum kam. Beide hatten diese Aus- sage unabhängig von einander bereits in ihrer ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben und später widerspruchsfrei bestätigt. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Absprache vor, zumal der Pri- vatkläger durch die Ambulanz ins Spital und D. von der Polizei nach der Tatortbesichtigungsfahrt auf den Polizeiposten gebracht worden war und sei n Mobiltelefon erst anlässlich der Hausdurchsuchung teilweise im Wohnhaus des Beschuldigten und teilweise (rückseitige Abdeckung und Batterie) im Raum der Hanfplantage sichergestellt worden war (Urk. 1 S. 9; Urk. 16/2 S. 4 u.; Urk. 1 S. 7). Zudem hatten beide ohne Beizug eines Rechtsvertreters, welcher sie auf eine spätere rechtliche Relevanz dieser Angaben hätte hinweisen können, ausge- sagt. Auch di e Zeugenaussage der Ehefrau des Beschuldigten ist nicht geeignet, diese Angaben des Privatklägers und seines Cousins in Zweifel zu ziehen. Zwar hat sie nach dem Erwachen draussen u.a. die Stimme des Beschuldigten gehört.
Da sie dann die Treppe hinunter lief und in der Folge bereits vi er Personen auf dem Hof sah (Urk. 18 S. 6), bezi ehen si ch i hre Wahrnehmunge n erst auf jenen Zeitraum, als die Beteiligten bereits im Begriffe gewesen sein mussten, die Scheune wieder zu verlassen. Dass der Beschuldigte gleichzeitig mit dem Betre- ten des Raumes mit erhobenem Schwert schliesslich etwas schrie, i st auch durch die Aussagen des Beschuldigten und von D._____ untermauert (Urk. 14/3 S. 3; Urk. 15/3 S. 3; Urk. 16/2 S. 4; Urk. 16/3 S. 2 f.) . Demzufolge ist der Anklagesachverhalt, wonach G._____ noch i m Wohn- haus aus dem Fenster gerufen hatte, die Einbrecher sollten verschwinden (Urk. 40 S. 3), erstellt. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Einbrecher aufgrund von durch i hn und G._____ noch vor der Scheune verursachten Lärms vorgewarnt gewesen seien, als er den Raum betreten habe, lässt sich indessen nicht belegen, und es kann nicht darauf abgestellt werden, zumal sein Kollege, G., nichts dergleichen ausgesagt hat und der Privatkläger und sei n C ousi n übereinstimmend stets glaubhaft aussagten, vom Beschuldigten und von G. überrascht worden zu sein. Ebenso wenig lässt sich der Anklagesachverhalt in- soweit erstellen, dass der Beschuldigte und G._____ sich auf leisen Sohlen in die Scheune begeben haben sollen. 5.6. Die Darstellung des Beschuldigten mit dem angeblichen Messerangriff des Privatklägers geht ni cht auf. 5.6.1. Er beschreibt selber bloss den Einsatz des Pfeffersprays durch den Privatkläger und macht geltend, das angebliche Messer in dessen Hand wegen der Wirkung des Pfeffersprayeinsatzes gegen ihn nicht richtig gesehen zu haben. Weiter macht er geltend, das Schwert erst gegen die Hände des Privatklägers eingesetzt zu haben, nachdem er bereits besprüht worden, mithin bereits ange- griffen worden sei. Wenn dem so wäre, müsste er, bevor er besprüht wurde, zwangsläufig zuerst das Messer in der anderen Hand des Privatklägers gesehen haben. So beschreibt er das Vorgefallene aber eben gerade nicht. 5.6.2. Das Ergebnis der DNA-Untersuchung des sichergestellten Messers stützt die Darstellung des Beschuldigten ebenfalls nicht. Da ni cht nur kei ne DNA-
Spuren von i hm, sondern auch kei ne solchen des Privatklägers auf dem Messer asserviert wurden (Urk. 13/2 S. 2), i st vi el wahrschei nli cher, dass sich dieses Messer bereits vor den anklagegegenständlichen Vorkommnissen in jenen Räum- lichkeiten befand, wo es dann später am Morgen durch den Beschuldigten und die Polizei offenbar am Boden aufgefunden worden war, wie dies im Übrigen auch der Privatkläger, sei n C ousi n D._____ und der Kollege des Beschuldigten, G._____ geltend machten (Urk. 14/3 S. 5; Urk. 16/2 S. 5; Urk. 16/3 S. 3 f.; Urk. 17/1 S. 3 f.; Urk. 17/2 S. 4; Urk. 17/3 S. 5 f.) . Heute führte der Beschuldigte zur Erklärung, weshalb keine DNA des Privatklägers am sichergestellten Messer habe festgestellt werden können, aus, der Privatkläger habe eventuell Handschu- he getragen. Einen Handschuh habe man schliesslich auch am Tatort gefunden. Dieser gehöre dem Privatkläger (Prot. II S. 13). Dies macht der Beschuldigte heu- te zum ersten Mal geltend, weshalb dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist . Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger zwecks Ab- schneiden der Hanfstauden mit dem eigenen Messer Handschuhe getragen ha- ben soll. 5.6.3. Der Beschuldigte beschreibt weiter auch keinen Angriff des Privatklä- gers mit dem Brecheisen, welches dieser ebenfalls in seiner zweiten Hand gehal- ten haben könnte. Er erklärte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaft li che n Hafteinvernahme vom 8. Januar 2012 als auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger vom 2. Februar 2012 nur, aufgrund der Wirkung des Pfeffer- sprays nichts Genaues gesehen zu haben. Wenn es kein Messer gewesen sei, dann müsse es halt das Brecheisen gewesen sein. Er habe aufgrund des späte- ren Fundes des Messers angenommen, dass der Privatkläger ein Messer in der anderen Hand gehalten gehabt habe (Urk. 14/2 S. 7 f.; Urk. 14/3 S. 4). Auch be- reits bei der ersten polizeilichen Befragung am 7. Januar 2012 führte der Be- schuldigte dazu aus: "Er spritzte mit dem Pfefferspray ins Gesicht. In der anderen Hand hatte er ein Messer. Es liegt noch dort. In der linken hatte er den Spray und in der rechten etwas anderes. Ich habe später erst gesehen, dass es ein Messer ist."(Urk. 14/1 S. 2). Er sagt somit selber aus, er habe im ersten Moment "etwas" in der rechten Hand des Privatklägers gesehen, sagt aber somit nicht aus, er ha- be ein Messer gesehen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschuldig-
te, hätte der Privatkläger tatsächlich das sichergestellte Messer in der Hand ge- halten, wie dies heute von der Verteidigung ausgeführt wurde (Prot. II S. 14), die- ses bereits im ersten Moment, noch vor dem Einsatz des Pfeffersprays und als er noch klar sehen konnte, hätte erkennen müssen. Denn das Messer weist eine ni cht unerhebli che Länge von total 31 Zentimetern und ei ne Klingenlänge von 19 Zenti meter auf (Urk. 13/1; Urk. 22/18; vgl. auch Urk. 5 Foto 27). Der Beschuldigte zieht daher bloss Schlüsse aus Erkenntnissen, welche er erst später erlangt hatte, trifft gestützt darauf Annahmen und äussert Vermutungen, welche nichts gemein- sam haben mit selber erlebten Wahrnehmunge n, auf welche allenfalls als Be- weismittel abgestellt werden könnte. 5.6.4. Wie bereits dargelegt, müsste der Beschuldigte jedoch genauer gese- hen haben, was der Privatkläger in seiner zweiten Hand gehalten haben könnte, bevor dieser – als Rechtshänder – mit der rechten Hand (z.B. Urk. 15/2 S. 6 f.) unbestrittenermassen den Pfefferspray gegen ihn einsetzte. Der Privatkläger er- klärte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Februar 2012, wie bereits bei der Polizei stets übereinstimmend (Urk. 15/1 S. 4; Urk. 15/2 S. 4; Urk. 14/3 S. 5), zum Zwecke des Einbrechens ein Brecheisen mitgebracht, dieses bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten aber auf jeden Fall nicht mehr in den Händen gehabt zu haben. Ein Messer hätten sie nicht mitgebracht. Sein Kollege habe mit irgendetwas die Pflanzen geschni tten. D as Schni tti nstrument müsse aus der Scheune gestammt haben. 5.6.5. Gegen die Darstellung des Beschuldigten mit dem Messer spricht ausserdem auch noch di e glaubhafte Zeugenaussage seiner Ehefrau vom 21. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft, wonach i hr jetzt noch i n den Si nn ge- kommen sei, dass der Beschuldigte nach deren Rückkehr i ns Haus zu G._____ (G._____) gesagt habe, dass er die Waffen, welche die Einbrecher dabeigehabt hätten, ins Haus genommen habe (Urk. 18 S. 7 f.). Nachdem das durch die Poli- zei sichergestellte und auf DNA-Spuren untersuchte Messer erst später am Vor- mittag im Innenraum der Scheune entdeckt worden war (Urk. 5, Foto 27; Urk. 12/2 S. 9; Urk. 14/1 S. 5; Urk. 14/3 S. 4), weist auch dies darauf hin, dass es
ni cht vom Pri vatkläger und von D._____ mitgebracht und gegen den Beschuldig- ten eingesetzt worden sein dürfte. 5.6.6. Schli essli ch hat auch G., Kollege des Beschuldigten, anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung ca. sechs Stunden nach den anklagegegen- ständlichen Geschehni ssen und nochmals am Folgetag als Beschuldigter auf die Frage, welche Waffen bei dieser Auseinandersetzung im Spiel gewesen seien, ausgesagt, das Samurai-Schwert und ein "Totschläger". Sonst habe er nichts ge- sehen, nur das Schwert (Urk. 17/1 S. 3 f.; Urk. 17/2 S. 4). Die eigentliche Ausei- nandersetzung mit dem Samurai-Schwert habe er nicht gesehen. Erst nach sei- nem Gerangel mit D. habe er sich auf den Privatkläger gestürzt und dessen klaffende Wunde am Hals gesehen und diesen und den Beschuldigten voneinan- der getrennt (Urk. 17/2 S. 2 ff., S. 5). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 2. Februar 2012 bestätigte G._____ die vor- stehend wiedergegebenen Aussagen in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen Verteidiger vollumfänglich (Urk. 17/3 S. 2 ff.). 5.6.7. Obwohl der Beschuldigte dem Privatkläger vorwirft, dieser sei in sein Haus eingebrochen und habe ihn mit einem Pfefferspray und einem "angeblichen Brecheisen" bedroht, schilderte er abgesehen vom Einsatz des Pfeffersprays zu keinem Zeitpunkt anschauli ch und konkret ei ne vom Privatkläger aufgebaute mögli che Drohkulisse mit einer Waffe oder dergleichen. Wenn es eine solche ge- geben hätte, dann hätte der Beschuldigte, wie bereits erwogen, zunächst auch den zweiten, angeblich vom Privatkläger in der li nken Hand gehaltenen Gegen- stand einen Moment lang sehen müssen, bevor der Privatkläger den Pfefferspray einsetzte. Vor Vorinstanz sagte er diesbezüglich immerhin aus (Urk. 57 S. 18 u.), im ersten Moment habe er noch gesehen. Als der Pfefferspray gekommen sei, habe er nichts mehr gesehen. Gegenteilige Schilderungen des Beschuldigten im Vorverfahren erweisen sich daher als Schutzbehauptung. D a er zunächst noch unei ngeschränkt hatte sehen können, kann er si ch über das Vorhandensein von Gegenständen in den Händen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 61 S. 10) auch ni cht i m Si nne von Art. 13 Abs. 1 StGB geirrt haben.
5.6.8. Es bleibt damit ein Einsatz des Pfeffersprays als erstelltes Vorgehen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten übrig. Der Anklagesachverhalt erweist sich mit der Vorinstanz (Urk. 82 S. 17) auch insoweit als erstellt (Urk. 40 S. 3, 2. Absatz). Bei einem Pfefferspray handelt es sich im Übrigen nicht um ei ne Angriffswaffe, welche primär der Verletzung eines Kontrahenten dient, sondern vielmehr um ein Verteidigungsinstrument, welches dazu verwendet wird, einen Kontrahenten an einem möglichen Angriff zu hindern und bloss vorübergehend auszuschalten. 5.6.9. Von wesentlicher Bedeutung ist schliesslich auch, wie der Beschuldig- te den Raum, in dem sich der Privatkläger aufhielt, betrat und wie er sich bewegt hat, zumal der Beschuldigte geltend macht, dass alles nicht passiert wäre, wenn der Privatkläger stehengeblieben wäre. Der Privatkläger habe zuerst "auf ihn ein- gesprayt" (Urk. 14/2 S. 14; Urk. 14/3 S. 4). 5.6.9.1. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass der Be- schuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Februar 2012 mi t dem Privatkläger auf Frage selber ausdrücklich bestätigte (Urk. 14/3 S. 7 u.), dass es richtig sei, dass er, als er in den Raum eingetreten sei, das Schwert vor sich gehalten habe und zwei, drei Schritte so auf den Privatkläger zu gemacht und "Halt, stehenbleiben" gerufen habe, worauf er dann Pfeffer in die Augen gesprayt erhalten habe und der Privatkläger mit dem Pfefferspray auf ihn zugegangen sei. Dies hat der Beschuldigte auch i n der Berufungsverhand l ung so ausgeführt. Ins- besondere sagte er auch aus, er habe mit dem Schwert die Plache hochgehoben und dann zwei, drei Schritte in den Raum gemacht (Prot. II S. 10). Somit betrat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben den Raum mit erhobenem Schwert. Von einem Sturmlauf des Beschuldigten, wie dies die Staatsanwaltschaft schilder- te (Urk. 98 S. 2), kann jedoch keine Rede sein. Dies ist insbesondere auch auf- grund der engen räumlichen Verhältnisse im Vorraum der Scheune, wo der Be- schuldigte auf den Privatkläger traf (vgl. Urk. 5 Foto 24-26), ni cht reali sti sch und wird im Übrigen von keinem der Beteiligten geltend gemacht. 5.6.9.2. Aus der eigenen D arstellung des Beschuldigten, welche überdies durch die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers und – soweit er es über-
haupt hatte beobachten können – auch den diesbezüglichen Aussagen von D._____ untermauert wird (vgl. vorstehend, Erw. II I. 5.1. und 5.2., und i n abge- schwächter Form auch i n Urk. 57 S. 17 ff.), ergibt sich somit offenkundig, dass er beim Betreten des Raumes das Schwert in bedrohlicher Weise hochhaltend, noch mit uneingeschränkter Sehfähigkeit, zwei, drei Schritte auf den Privatkläger zu gemacht hatte, worauf dieser (erst) den Pfefferspray einsetzte. Damit lag aber auch nach eigener Darstellung des Beschuldigten und entgegen der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung (Urk. 82 S. 24 ff.) initial kein Angriff des Privatklägers vor, den es im aller ersten Augenblick seines Betretens des Raumes vom Beschuldig- ten abzuwehren gegolten hätte. Dem Einsatz des Pfeffersprays durch den Pri vat- kläger waren demnach vielmehr zwei, drei Schritte des Beschuldigten mit hoch- gehaltenem Schwert i n Ri chtung des Privatklägers vorausgegangen, mithin eine martialisch anmutende, unmittelbare Drohgebärde des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe mit den Ein- dringlingen reden wollen (z.B. Urk. 57 S. 16), ist dies unter den gegebenen Um- ständen als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, welche überdies auch noch seiner weiteren – ebenfalls nicht erhärteten – D arstellung (vgl. vorste- hend, Erw. III.5 .5 .) diametral zuwiderläuft, wonach er und G._____ absichtlich Lärm gemacht hätten, in der Hoffnung dann niemanden mehr in der Scheune an- zutreffen. 5.7. Schliesslich sprechen nicht nur die Aussagen des Privatklägers, son- dern auch jene des Beschuldigten anlässlich ihrer Konfrontationseinvernahme (Urk. 14/3 S. 7 ff.), und das beim Privatkläger festgestellte Verletzungsbild (Urk. 7/2) dafür, dass dieser in der Folge – nach dem Einsatz des Pfeffersprays – i m Wesentli chen darum bemüht war, den Einsatz des Samurai-Schwertes durch den Beschuldigten abzuwehren ohne ein Messer oder einen anderen waffenähn- lichen Gegenstand zu verwenden, während der Beschuldigte selber mi t Ausnah- me der vorübergehenden Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit und ei ner Schür- fung am rechten Ellbogen (Urk. 8/1), keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger erlitt. Zum Verletzungsbild ist in Abweichung zur Anklageschrift (Urk. 40 S. 4) und den Ausführungen der Staats- anwaltschaft (Urk. 98 S. 3 und 8) festzuhalten, dass es sich bei der Schnittwunde
des Privatklägers am linken Zeigefinger "nur" um eine bis in die Unterhaut ("bis in die Subkutis reichend") und nicht bis auf den Knochen reichende Verletzung han- delte (Urk. 7/1 und 7/2 S. 2). Ob die Verletzungen des Privatklägers, insbesonde- re diejenige an der linken Halsseite, während des Gerangels im Stehen oder am Boden liegend - die Verteidigung macht geltend, der Privatkläger habe sich diese beim Sturz auf den Boden zugezogen (Urk. 99 S. 11) - entstanden si nd, kann of- fen bleiben. Relevant ist, dass sich der Privatkläger diese im Gerangel mit dem Beschuldigten, wie es auch in der Anklageschrift umschrieben ist (Urk. 40 S. 4), zugezogen hat und der Beschuldigte diese dem Privatkläger nicht durch ein be- wusstes zustechen zugefügt hat. 5.8. Nach dem Dargelegten kann auf die Aussage des Beschuldigten, wo- nach er das Samurai-Schwert zur Abwehr des Pfeffersprayeinsatzes und einer weiteren vom Privatkläger in der anderen Hand gehaltenen Waffe (Messer oder Ähnliches) gegen den Privatkläger eingesetzt habe, in Übereinstimmung mit der vori nstanzli che n Bewei swürdi gung (Urk. 82 S. 24, 27) nicht abgestellt werden. Nicht zu folgen ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung indessen mit deren Schlussfolgerung, es lasse sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte unvermittelt auf den Privatkläger zugegangen sei und mit dem Schwert zum Schlag gegen diesen ausgeholt habe (Urk. 82 S. 27). Wie bereits dargelegt (vorstehend, Erw. III.5 .6.9.2 .), ging dem Angriff des Beschuldigten kein initialer Angriff des Pri- vatklägers voraus, den es im aller ersten Augenblick seines Betretens des Rau- mes abzuwehren gegolten hätte. Vielmehr war es der Beschuldigte, der das Schwert vor si ch hochhaltend den Raum betrat und zwei, drei Schritte unvermi ttelt auf den Privatkläger zu machte und "Halt, stehenbleiben" rief, so wie es ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegt wird (vgl. Urk. 40 S. 3, 2. Absatz), worauf der Privatkläger – auf diese martialisch anmutende, unmi ttelbare Drohgebärde reagie- rend – (erst) mit dem Pfefferspray umgehend in die Richtung des Beschuldigten sprühte. Somit erweist sich auch dieser vom Beschuldigten bestrittene Bestandteil des Anklagesachverhaltes (Urk. 40 S. 3 2. Absatz) als erstellt.
5.9. Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz machte der Beschuldigte bereits in seiner staatsanwaltschaftli c he n Befragung vom 2. Februar 2012 geltend, die Hanfpflanzen seien für seine Gesundheit gewe- sen, um i hn zu hei len (Urk. 14/4 S. 2). 5.9.1. Vor Vorinstanz sagte er auf Frage aus, er sei gesund. Ihm gehe es gut. Angesprochen auf Gelenkschmerzen gab er zu Protokoll (Urk. 57 S. 4 f.), er spüre Gelenkschmerzen "im linken Gelenk" und behandle es mi t Ti nkturen und mit homöopathischen Arznei mi tteln. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass es sich dabei um Gelenkschmerzen im linken Ellbogen handelt, wel- che ca. 2010 oder 2011 erstmals auftraten (Urk. 19/9 S. 7, S. 14). Im Winter spüre er es weniger, da er körperlich weniger streng arbeite. Er sei immer noch hyper- aktiv. Er nehme homöopathische Mittel, wie Lavendel und Baldrian. Das beruhige ihn. Er treibe auch viel Sport in den Bergen. Er bewege sich viel, gehe Spazieren, etc. Seit Dezember 2011 (recte: 2012) habe er kein Marihuana mehr geraucht. Er gebe regelmässig Proben ab. Dass er das von ihm produzierte Marihuana hätte verkaufen wollen, sei eine Unterstellung. Er habe ausschliesslich für den Eigen- konsum anbauen wollen. Auch für sei ne Ti nkturen zur Behandlung sei ner Ge- lenkschmerzen. Die anlässlich der am 7. Januar 2012 durchgeführten Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände, eine Vakuumiermaschine, eine Pe- sola-Waage und eine Kern-Wage hätten nicht ihm gehört, sondern seinem Kolle- gen G._____ (recte: H._____), der sie danach mit nach Spanien genommen ha- be. Er habe eine kleine Vakuumiermaschine verwendet, welche aber nicht be- schlagnahmt worden sei. Er habe zur Qualitätserhaltung vakuumiert. Es sei ein Raum mit zwei Lampen und mit 43, nicht 100 Hanfpflanzen gewesen (S. 11 ff.). Er habe wegen der Hanfplantage nicht die Polizei alarmiert. Er habe gewusst, dass man Hanf nicht anbauen dürfe. Es sei zutreffend, dass die gesamte Indoor- Hanfanlage samt den technischen Hilfsmitteln ihm gehört habe (Urk. 57 S. 15). 5.9.2. Zum Konsumverhalten des Beschuldigten gab seine Ehefrau anläss- lich ihrer Zeugenbefragung vom 21. März 2013 bei der Staatsanwaltschaft zu Pro- tokoll (Urk. 18 S. 11 ff.), das ADSH-Syndrom sei nicht von einem Arzt festgestellt worden. Sie denke, der Beschuldigte habe dies von den Symptomen her selber
festgestellt. Hanf habe er zur Beruhigung und gegen Gelenkschmerzen konsu- miert. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe der Beschuldigte keine Drogen mehr konsumiert. Schei nbar handelt es sich bei der Diagnose ADSH-Syndrom um eine Selbstdiagnose des Beschuldigten (vgl. Urk. 18 S. 13 f.), welche auch keinerlei Grundlage im psychiatrischen Gutachten findet (vgl. Urk. 19/9 S. 30 ff.). 5.9.3. Der Beschuldigte hat stets anerkannt, dass er in der von ihm gemiete- ten Scheune eine Indoor-Hanfplantage betrieben und Hanf angebaut hat. Hin- sichtlich der bestrittenen, ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Menge (Urk. 40 S. 7), kann vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung im vorin- stanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz kam darin unter Auflistung der betreffenden polizeilichen Sicherstellungen zutreffend zum Schluss, dass die vom Beschuldigten erzielte Ernte ca. 600 Gramm Marihuana beträgt und si ch i hm von den weiteren Sicherstellungen die Menge von 763 Gramm Marihuana zuord- nen lässt (Urk. 82 S. 54 ff., S. 57; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.9.4. Erstellt ist demzufolge lediglich, dass der Beschuldigte zumindest ca. 600 Gramm Marihuana produziert und weitere ca. 763 Gramm besessen hat. Dass er von diesen Drogen auch an Dritte verkaufte oder zu verkaufen beabsich- tigte, l iess si ch ni cht erstellen. Namentlich bestehen keinerlei Belastungen von Dritten, welche Marihuana vom Beschuldigten erworben haben könnten. Ebenso wenig kann seine Darstellung, das Marihuana zum Zwecke der Erhaltung des THC-Gehalts (für den Ei genkonsum) va kuumiert zu haben, widerlegt werden, weshalb er von der Vorinstanz bereits rechtskräftig vom Vorwurf des Verkaufs dieser Betäubungsmittel freigesprochen wurde (vgl. vorstehend, Erw. II.2 .). IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft hält im Berufungsverfahren daran fest, der Be- schuldigte habe sich der versuchten Tötung i m Si nne von Art. 111 StGB i n Ver- bi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB im Notwehrexzess straf- bar gemacht (Urk. 83; Urk. 98). Die Verteidigung beantragt wegen berechtigter
Notwehr wie vor Vorinstanz einen Freispruch von diesem Vorwurf (Urk. 84 S. 3; Urk. 99) 2. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend Versuch, objektive und subjektive Tatbestandselemente der Tötung und Eventualvorsatz brauchen nicht wiederholt zu werden. Es kann vollumfäng- lich darauf verwiesen werden (Urk. 82 S. 37 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Hervorzuheben ist, dass bei der Frage, ob ein Täter die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen hat, der Richter bei fehlendem Geständnis auf- grund der äusseren Umstände zu entscheiden hat. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Ein- tritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hi nzunehme n, vernünfti gerwei se nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Ein- tritt des tatbestandsmässigen Erfolges ni cht sehr wahrschei nli ch, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglich- keit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 16 f.). 2.2. Die Staatsanwaltschaft schliesst insbesondere aufgrund des vom Be- schuldi gten auf Frage hi n eingeräumten Wissens um die Möglichkeit, dass bei ei- nem solchen Schwerteinsatz auch lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen auftreten könnten (Urk. 14/2 S. 10 ff.; Urk. 14/4 S. 3), darauf, der Beschuldigte habe die Möglichkeit eines solchen Erfolgseintritts in Kauf genommen (Urk. 58 S. 6). Dabei ist allerdings weiter in Betracht zu ziehen, dass die gravierendste, der dem Privatkläger zugefügten Verletzungen, die ca. 6 cm lange bis auf den Schä- delknochen reichende Schnittverletzung an dessen li nker Halsseite hinter dem lin ken Ohr, laut übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privat-
klägers und gemäss Anklagevorwurf im Gerangel erfolgte (vgl. Urk. 14/3 S. 8 ff.; Urk. 40 S. 4 oben; vgl. auch vorstehend Erw. III.5.7.). Die weiteren Verletzungen des Privatklägers deuten zudem stark darauf hin, dass die Angaben des Beschul- digten, wonach er das Schwert nicht bis auf Kopfhöhe schwang, zu treffen. 2.2.1. Als weitere Umstände, welche für eine Inkaufnahme von tödli chen Verletzungen sprächen, führte die Staatsanwaltschaft auf, der Beschuldigte habe insgesamt mindestens drei Mal auf das Opfer "eingestochen" (Urk. 58 S. 7). Im Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten indessen weder ein Einstechen auf den Privatkläger vorgeworfen noch wird ihm ein Verursachen von Stichverletzun- gen zur Last gelegt. Die Anklage spricht vielmehr von hin- und herschwingen des Schwertes, mi thi n von Schwungbewegunge n, von ei nschnei den und von Schni tt- verletzunge n auf Bauch und Brusthöhe (vgl. Urk. 40 S. 3 f.). Die Schwungbewe- gungen werden vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 14/1 S. 2; Urk. 14/2 S. 8f.; Urk. 14/3 S. 4). Da Stichbewegungen des Beschuldigten mit dem Schwert nicht Gegenstand der Anklage sind, erweisen sich auch die Ausführunge n der Staatsanwaltschaft zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Messer- stiche, mit welcher sie die Würdigung des angeklagten Vorfalls als versuchte vor- sätzliche Tötung begründet, als für den vorliegenden Fall nicht relevant (Urk. 98 S. 4f.). 2.2.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte erst vom Privatkläger abliess, als er von seinem Kollegen G._____ zum zweiten Mal eindringlich dazu aufgefordert worden war, lässt sich entgegen der Auffassung der Anklagebehörde (Urk. 58 S. 7) ni chts Sachdienliches zur Abgrenzung der Inkaufnahme von schwe- ren Verletzungen von der Inkaufnahme von möglicherweise tödlichen Verletzun- gen ableiten. Dafür, dass der Beschuldigte sich gar gedacht haben könnte, er ste- che zu, möge der Privatkläger lebensgefährlich verletzt werden oder gar sterben (Urk. 58 S. 8), liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und wird dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt auch gar nicht vorgeworfen. Schliesslich darf auch nicht un- berücksichtigt bleiben, dass es das primäre Handlungsziel des Beschuldigten war, mit dem Einsatz des Schwertes die Eindringlinge zu vertreiben und zu verhindern,
dass ihm seine Hanfpflanzen abhanden kommen würden und er dabei keine ge- zielten Schwerthiebe oder -sti che ausführte. 2.2.3. All diese Umstände deuten vielmehr darauf hi n, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwar verletzen wollte und angesichts seines Vorgehens auch gravierende Verletzungen i n Kauf nahm, aber wohl kaum einkalkulierte, den Pri- vatkläger durch sein Vorgehen möglicherweise gar zu töten. 2.3. Demzufolge hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der (eventual-) vorsät zli che n Tötung i m Si nne von Art. 111 StGB nicht erfüllt. 3. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und die Voraussetzungen eines strafbaren Versuches i m Si nne von Art. 22 Abs.1 StGB wurden durch die Vorinstanz wiederum korrekt wiedergegeben und mit überzeugender Begründung erwogen, dass die Verletzungen des Privatklä- gers nicht lebensgefährlich waren und einige sogar innerhalb weniger Tage bis Wochen folgenlos und andere unter Narbenbildung abheilten, weshalb sie i n ob- jektiver Hinsicht zurecht als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert wurden. Weiter haben die Vorderrichter mit zutref- fender Begründung erkannt, dass dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er durch seinen Einsatz des Schwertes an den Händen und Armen, aber auch am Körper oder gar am Hals und am Kopf des Privatklägers lebensnotwen- dige Blutgefässe hätte durchtrennen und diesen dadurch hätte schwer verletzen können, weshalb sie korrekt zum Schluss gelangten, dass der Beschuldigte die nahe Möglichkeit einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers zumi ndest i n Kauf nahm und der subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung daher erfüllt ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz gehen i n i hrer rechtlichen Würdigung der Geschehnisse von einem Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB aus (Urk. 58 S. 8 ff.; Urk. 98 S. 10 ). Die Verteidigung macht entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB geltend und
verlangt gestützt darauf einen Freispruch (Urk. 61 S. 9 ff.; Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 99 S. 12f.). 4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldba- rer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 4.2. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Als Verteidigung gegen einen menschlichen Angriff stellt er einen Spezialfall des rechtfertigenden (Defensiv-) Notstandes dar. Notwehrfähig sind alle Individualrechtsgüter, namentlich Leib und Leben, Vermögen, Geheim- und Privatbereich, Hausfrieden, persönliche Freiheit. Als unmittelbar wird ein Angriff bezeichnet, sobald die Rechtsgutverletzung ent- weder bereits im Gange, also gegenwärtig ist oder andauert (Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 1, N 4 ff. zu Art. 15 StGB; Trech- sel/Geth, i n: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 15 StGB). 4.3. Der Beschuldigte lässt geltend machen, sein Einsatz des Samurai- Schwertes gegen den Privatkläger sei verhältnismässig und entschuldbar im Sin- ne von Art. 16 Abs. 1 und 2 StGB gewesen. 4.4. Nach der Rechtsprechung und der Lehre muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig er- scheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeit- punkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen
darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit an- deren, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sol- len. Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeu- gen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährli chen und zumutbaren Mit- teln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss de- ren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3). 4.4.1. Wie in tatsächlicher Hinsicht bereits dargelegt wurde (vorstehend, Erw. III.5.8.), hielt der Privatkläger mit Ausnahme des Pfeffersprays keine weite- ren Gegenstände in den Händen, als der Beschuldigte den Vorraum zur Indoor- Hanfanlage mit erhobenem Samurai-Schwert betrat. Zudem war es entgegen der vori nstanzli che n Würdi gung (Urk. 82 S. 47 f.) der Beschuldigte, welcher beim Be- treten des Raumes mit hochgehaltenem Schwert unvermittelt zwei, drei Schritte so auf den Privatkläger zugegangen war und "halt, stehenbleiben" rief, dass der Privatkläger als Reaktion auf diese martialische, unmittelbare Drohgebärde des Beschuldigten umgehend den Pfefferspray ergriff und mit diesem in die Richtung des Beschuldigten sprühte. Es ging dem Angriff des Beschuldigten mithin kein ini- tialer Angriff des Privatklägers voraus, den es im aller ersten Augenblick seines Betretens des Raumes abzuwehren gegolten hätte. 4.4.2. Der Angriff des Privatklägers auf die Individualrechtsgüter des Be- schuldigten ist daher nicht im Einsatz des Pfeffersprays als Reaktion auf den An- griff des Beschuldigten mit dem Samurai-Schwert zu erblicken. Der grundsätzlich ein Notwehrrecht des Beschuldigten auslösende Angriff auf seine Individual- rechtsgüter bestand vielmehr darin, dass der Privatkläger zusammen mit seinem C ousi n D._____ i n di e Scheune und dami t i n vom Beschuldigten gemietete Räumlichkeiten eingebrochen war. Da sich der Privatkläger und D._____ nach
wie vor unberechtigt in den Räumlichkeiten der Scheune befanden, hielt der un- rechtmässige Angriff auf den Besitz und das Hausrecht des Beschuldigten an, als er die Scheune und den Vorraum zur Indoor-Hanfanlage betrat. Eine Notwehrsi- tuation lag demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Parteien grundsätzlich vor (Urk. 82 S. 45), jedoch kein Angriff gegen die körperliche Integri- tät des Beschuldigten. 4.4.3. Sowohl die Vorderrichter als auch die Staatsanwaltschaft gehen zu- treffend davon aus (Urk. 82 S. 45; Urk. 58 S. 9), dass die dem Beschuldigten ge- hörenden Hanfpflanzen als Betäubungsmittel mangels Verkehrsfähigkeit nicht notwehrberechtigt sind (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3 . Auflage 2013, N 54 ff. zu Vor Art. 137 StGB; Trechsel/Crameri, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 5 zu Vor Art. 137 StGB). Der den Beschuldigten zur Abwehr berechtigende Angriff auf seine Indivi- dualrechtsgüter richtete sich daher ausschliesslich gegen sein Hausrecht und sei- nen Besitz, welcher beim Eindringen durch die Gebäudehülle der Scheune aus Holz beschädigt wurde. Da die Verursachung dieser Beschädigungen beim Ein- dringen in das Gebäude bereits abgeschlossen war, als der Beschuldigte auf den Privatkläger traf, konnte sich sein Notwehrrecht auch nicht mehr dagegen richten. Im Zeitpunkt des Schwerteinsatzes verblieb daher nur sein verletztes Hausrecht (und allenfalls weitere Beschädigungen seines Mietobjektes) als beeinträchtigtes Ind ivi dualrechtsg ut . 4.4.4. Angemessen im Sinne von Art. 15 StGB wäre gewesen, die Polizei zu verständigen und die unerwünschten Eindringlinge bis zu deren Eintreffen gege- benenfalls aus sicherer D i stanz i n Schach zu halten und zu beobachten oder al- lenfalls in der Scheune festzuhalten. Indem der Beschuldigte sein Samurai- Schwert in der anklagegegenständlichen Weise gegen den Privatkläger einsetzte, einzig um den auf sein Hausrecht andauernden Angriff abzuwehren, hat er die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit des Notwehrrechts, mithin die Grenzen des ihm zustehenden Notwehrrechts, daher fraglos auf massivste Weise überschritten, zumal – wie bereits von den Vorderrichtern zutreffend i n Be- tracht gezogen wurde (Urk. 82 S. 45 f.) – in jenem Zeitpunkt weder eine Gefahr
für Leib und Leben des Beschuldigten oder der weiteren Bewohner des Nachbar- hauses noch zei tli che D ri ngli chkei t für ei ne Interventi o n gegen den Privatkläger bestand und er das Rechtsgut der körperlichen Integrität des Privatklägers ganz massiv verletzte. Es liegt somit ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Ein entschuldbarer Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB, welcher das Verhalten des Beschuldigten als nicht schuldhaft qualifizieren würde, liegt im Übrigen - entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 13) - ni cht vor. D afür wä- re ein Handeln in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff notwendig, ein sogenannter asthenischer Affekt. Als rechtserheblicher astheni- scher Affekt gilt jedoch nicht schon jedes naheliegende Angstgefühl, während sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer als Schuldausschliessungs- grund nicht in Betracht kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2010, 6B_432/2010). Es i st zu prüfen, ob auch ei n rechtli ch gesi nnter Mensch durch den Angri ff i n Aufregung und Bestürzung geraten wäre. Zudem stellt sich die Frage, ob das Mass des Exzesses durch die Heftigkeit der Erregung gedeckt ist (Trech- sel/Geth a.a.O., N 2 zu Art. 16 StGB). Wie vorstehend erwähnt, ging es vorlie- gend "einzig" um einen Angriff auf das Hausrecht des Beschuldigten. Darauf mit einem ni cht unerhebli chen Einsatz mit dem Samurai-Schwert zu reagieren, ist ni cht von der Aufregung über die Verletzung des Hausrechts, welche nicht derart heftig gewesen sei kann, gedeckt. Demzufolge ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung i m Si nne von Art. 122 StGB in Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldi g zu sprechen. 5. Beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ha- ben die Vorderrichter den Anbau und die Produktion von ca. 600 Gramm Mari- huana und den Besitz von weiteren ca. 763 Gramm dieser Betäubungsmittel durch den Beschuldigten als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d und g gewürdi gt und i hn mangels an entsprechenden Beweisen vom Vorwurf des Verkaufs eines Teils dieser Drogen freigesprochen (Urk. 82 S. 61).
5.1. Art. 19a Ziff. 1 BetmG hält indessen fest, dass, wer unbefugt Betäu- bungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhand- lung i m Si nne von Artikel 19 begeht, mit Busse bestraft wird. 5.2. Da sich der Vorwurf, der Beschuldigte habe einen Teil der bei ihm si- chergestellten Menge Marihuana verkaufen wollen, ni cht aufrechterhalte n li ess (vgl. vorstehend, Erw. III.5 .9 .4 .) und er von diesem Vorwurf durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig freigesprochen wurde (vgl. vorstehend, Erw. II.2 .), kann er das bei ihm sichergestellte Marihuana nur noch zum eigenen Konsum i m Si nne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG produziert, aufbewahrt und besessen haben, weshalb er deswegen lediglich noch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen ist (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d i n Verbi ndung mi t Art. 19a Ziff. 1 BetmG). V. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte wurde durch die erste Instanz mit 24 Monaten Freiheits- strafe und mi t Fr. 300.– Busse bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf- geschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 82 S. 95 f.). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit i hrer Berufung eine Bestrafung mit 6 Jahren Frei- heitsstrafe und Fr. 300.– Busse (Urk. 98 S. 1). 2. Infolge der rechtskräftigen vorinstanzlichen Freisprüche bilden einzig die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbi ndung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB und die verbliebenen Übertre- tungen des Betäubungsmittelgesetzes (Produktion von ca. 600 Gramm und Besitz weiterer ca. 763 Gramm Mari huana zum Ei genkonsum) Gegenstand der Strafzu- messung. 3. Die schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet (Art. 122 StGB in Verbin- dung mi t Art. 40 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmi lderungsgründe n nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe
im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist indessen ver- pflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 121 IV 55; BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). 3.1. Wie sich nachfolgend ergibt, si nd trotz des Vorliegens von Strafmilde- rungsgründen keine ausserordentlichen Umstände gegeben, welche eine Unter- schreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. Straf- schärfungsgründe liegen keine vor. 3.2. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Stra- fen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Frei- heitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 7 zu Art. 49 StGB; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dementsprechend ist für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes eine separate Busse auszusprechen. 3.3. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzli- chen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis kor- rekt wiedergegeben (Urk. 82 S. 67 f.). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wieder- holt zu werden. 3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist vorauszuschicken, dass der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung die körperliche (und psychische) Integrität und damit eines der wichtigsten Rechtsgüter des Menschen schützt. Um den Pri- vatkläger zu vertreiben, setzte der Beschuldigte sein 1 Meter langes, geschwun- genes Samurai-Schwert mit einer geschärften Klingenlänge von 70 cm gegen diesen ein, indem er es in unmittelbarer Nähe vor dem Privatkläger auf Bauch- und Brusthöhe ungezi elt und hi n- und her schwang, während sein Sehvermögen aufgrund des vom Privatkläger zur Abwehr anfänglich eingesetzten Pfeffersprays beeinträchtigt und der Privatkläger auf der anderen Seite bloss zu Begi nn den Pfefferspray zur Abwehr zur Hand hatte, im Übrigen aber völlig unbewaffnet war und den Schwerteinsatz alsdann nur mit blossen Händen abwehren konnte.
3.3.1.1. Durch diese ungleiche Bewaffnung und das ungezielte Herum- schwingen des Schwertes durch den Beschuldigten schuf dieser ein grosses Risi- ko, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dieser erlitt ne- ben unbedeutenden Hautschürfungen aus dem Gerangel mehrere leichte bis mit- telschwere Schnittverletzungen. So reichten insbesondere die 6 Zentimeter lange Schnittverletzung an der linken Halsseite hinter dem linken Ohr bis auf den Schä- delknochen und jene am rechten Zeigefinger der linken Hand bis in die Unterhaut. Die Halsschlagader als lebenswichtiges, grosses Blutgefäss lag lediglich wenige Zentimeter entfernt von der Schni ttverletzung an der linken Halsseite. Die Verlet- zungen machten eine ambulante Notfallbehandlung, jedoch keine Hospitalisie- rung des Privatklägers notwendig. Bleibende Verletzungen trug dieser ni cht da- von, weshalb das objektive Ausmass des Erfolges im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen als noch nicht allzu gravierend zu bezeichnen ist. Den Vorderrich- tern ist allerdings zuzusti mme n, dass der Einsatz dieses Schwertes ohne Vorwar- nung beim Beschuldigten auf eine gewisse Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit hi nsi chtli ch der körperli chen Unversehrtheit des Privatklägers schliessen lässt (Urk. 82 S. 69). 3.3.1.2. Vorausgesetzt, der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Kör- perverletzung wäre durch eine lebensgefährliche Verletzung eines wichtigen Blut- gefässes im Bereich des Halses eingetreten, wäre insgesamt von einer erhebli- chen objektiven Tatschwere auszugehen gewesen und hätte eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitstrafe als angezeigt erscheinen lassen. 3.3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst verschuldensmi nde r nd zu gewichten, dass der Beschuldigte hinsichtlich einer schweren Körperverletzung ni cht di rekt-, sondern nur eventualvorsätzlich, aus dem Augenblick heraus und damit planlos handelte, was das objektive Tatverschulden merklich mindert. 3.3.2.1. Wie bereits erwogen wurde (vgl. vorstehend, Erw. IV.4. ff.), lag an- lässlich der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger eine das Verschulden des Beschuldigten mindernde Notwehrsituation vor, da der Privatkläger zusammen mit seinem Cousin in die vom Beschuldigten gemietete Scheune eingebrochen waren. Diese Notwehrsituation bestand indes-
sen nicht in einem Angriff des Privatklägers auf die körperliche Integrität des Be- schuldigten, sondern lediglich in der Verletzung seines Hausrechtes und in einer möglichen Gefahr weiterer Beschädigungen an den von ihm gemieteten Räum- lichkeiten (vorstehend, Erw. III.4 .4 .1 . ff.). Der enthemmte Einsatz des Samurai- Schwertes gegen die körperliche Integrität des nur anfänglich einzig mit einem Pfefferspray bestückten Privatklägers zur Verteidigung seines ungestörten Besit- zes ist daher als massive Überschreitung der Grenzen seines Notwehrrechtes und damit als Notwehrexzess i m Si nne von Art. 16 Abs. 1 StGB einzustufen, weshalb dieser Strafmilderungsgrund lediglich zu einer leichten Minderung des objektiven Tatverschuldens führt, zumal es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Angriff auf sein Hausrecht und seinen Besitz auf le- galem Wege durch die Alarmierung der Polizei abzuwehren, was er aufgrund der Illegalität seiner Hanfplantage indessen verwarf. 3.3.2.2. Nachdem das psychiatrische Gutachten von I., Facharzt für Psychi atri e und Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2012 dem Beschuldigten für den Tatzeitpunkt mit überzeugender Begründung volle Schuldfähigkeit attestierte (Urk. 19/9 S. 47), besteht kein Anlass für die Berücksichtigung einer weiteren Minderung des objektiven Tatverschuldens unter diesem Blickwinkel. 3.3.3. Unter Berücksichtigung der insgesamt erheblich verschuldensmin- dernd wirkenden subjektiven Tatschwere ist das Verschulden gesamthaft als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. Es erscheint daher eine Reduktion der hypothe- tischen Einsatzstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 3.3.4. Ergänzend kommt hinzu, dass der Privatkläger kei ne i m Si nne von Art. 122 StGB schweren Verletzungen erlitt. Dass es beim Versuch ei ner schwe- ren Körperverletzung geblieben ist, ist indessen dem Zufall zu verdanken und nicht etwa dem Beschuldigten, der die Handlung aus eigenem Antri eb ni cht zu Ende geführt hätte. Vielmehr musste er von seinem Kollegen G. mit Nach- druck zum Innehalten bewegt werden. Angesichts der bestandenen Gefahr der Zufügung einer lebensgefährlichen Verletzung ist die Strafe aufgrund dieses Strafmilderungsgrundes (Art. 22 Abs. 1 StGB) innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens weiter spürbar zu mi ndern.
Ei ne weitere Reduktion auf 3 Jahre Freiheitsstrafe erweist sich daher als angemessen. 3.4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.1. Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1969 i n Solothurn geboren, verbrachte eine unbeschwerte Kindheit und hatte stets ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern. Er besuchte den Kindergarten und die Primarschule in J., wobei er die 4. Klasse wiederholte. Nach Abschluss der Realschule absolvi erte er eine Mau- re rlehre und arbeitete anschliessend zunächst auf diesem Beruf. 1994 folgte eine berufliche Neuorientierung in die Snowboardbranche, wobei der Beschuldigte sich nach kurzer Zeit im Bereich Snowboardverkauf und -reparatur selbständig mach- te. Dieser Tätigkeit gi ng er bis zu seinem 32. Lebensjahr nach. Seither ist er wäh- rend der Wintersaison bei den Bergbahnen K. und im Sommerhalbjahr als Selbständig-Erwerbender auf dem Bau tätig. Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, ist seit dem tt. April 2009 verhei ratet und wohnt zusammen mi t sei- ner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn L., geboren am tt.mm.2009, seit Juni 2012 i n K. GR (Urk. 14/5; Urk. 57 S. 1 ff.; Urk. 19/9 S. 9 ff.) . 3.4.2. Über seine wirtschaftlichen Verhältni sse war vor Vorinstanz bekannt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Bau von April bis Dezember ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– und während der Wintersaison bei den Bergbahnen K._____ je- weils Fr. 3'200.– erzielt. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden bei sei- nem Vater. Seine Ehefrau ist auf Stundenbasis teilzeiterwerbstätig. Die Wohnkos- ten beliefen sich auf Fr. 1'250.– Monatsmiete (Urk. 14/6 S. 21 f.; Urk. 57 S. 2 ff.).
Zur Aktualisierung fügte er anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er diesen Winter zu Hause sei als Hausmann und seine Frau arbeiten gehe. Zurzeit würden sie bei einem Freund wohnen und einen Mietanteil von Fr. 1'000.-- pro Monat leisten. Auf den Sommer würden sie eine eigene, grössere Wohnung su- chen. Zuvor hätten sie in Spanien gelebt und hätten dort ein Kaffee eröffnen wol- len. Seine Frau habe dann aber Heimweh gehabt, und sie seien in die Schweiz zurück gekehrt. Im Sommer wolle er wieder auf dem Bau arbeiten. Sei nen Führe- rausweis habe er schon lange zurück erhalten. Er konsumiere noch etwa alle zwei Monate einmal Marihuana, einfach wenn es sich ergebe (Prot. II S. 7-9).
3.4.3. Den Vorderrichtern ist darin beizupflichten, dass sich aus dem Wer- degang und in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Beson- derheiten ergeben, aus denen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen (Urk. 82 S. 72 ). 3.4.4. Im Strafregisterauszug vom 31. Juli 2014 sind keine Vorstrafen ver- zei chnet (Urk. 86). Eine frühere Verurteilung des Beschuldigten aus dem Jahre 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 26/1) wurde von der Registerbehörde gestützt auf Art. 369 StGB i nzwi schen entfernt und i st somit unbeachtli ch. Auch dem Leu- mundsbericht der Kantonspolizei Züri ch vom 5. April 2012 lässt sich nichts Nach- teiliges über den Beschuldigten entnehmen (Urk. 26/6 f.). Die Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu behandeln (BGE 136 IV 1). 3.4.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie di e Ei nsi cht und Reue wi rken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3 . Auflage, 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). 3.4.5.1. Die Vorderrichter haben dem Beschuldigten eine Strafreduktion "im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel" mit der Begründung gewährt, die-
ser habe ein Geständnis abgelegt und "bei der Aufklärung von Straftaten ein ko- operatives Verhalten gezeigt". Ausserdem bereue er die Tat und sei einsichtig (Urk. 82 S. 73). Dem kann nicht unbesehen gefolgt werden. 3.4.5.2. Der Beschuldigte hat zwar den äusseren Sachverhalt, insbesondere in objektiver Hinsicht die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen, grundsätzli ch anerkannt. Angesichts der erdrückenden Beweislage konnte er indessen nicht ernsthaft bestreiten, dem Privatkläger die Verletzungen zugefügt zu haben. Gleich verhält es sich mit dem Anbau, Besitz und Konsum von Marihuana. Nachdem er sich nach wie vor zum tatbestandsmässigen Vorgehen berechtigt hält, wesentli- che Sachverhaltselemente bestreitet und zu Unrecht einen Angriff des Privatklä- gers mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand geltend macht, ist das Geständnis entgegen der Vorinstanz nur leicht strafmi ndernd zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd ist ihm weiter sein Wohlverhalten seit der Tat vom 7. Januar 2012 anzurechnen. Unter Würdigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe daher auf 2 ½ Jahre zu reduzieren. Eine Strafe im Grenzbereich von zwei Jahren, somit im Be- reich, welche noch einen vollbedingten Strafvollzug ermöglichen würde, erscheint vorliegend dem Verschulden, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht angemessen (vgl. dazu BGE 134 IV 17 E.3.). 3.5. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist schliesslich eine Busse auszufällen. Der Strafrahmen bei Bussen erstreckt sich bis maximal Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Ver- teidigung - und anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Staatsanwaltschaft - beantragen bezüglich der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Konsums von Marihuana eine Busse von Fr. 300.-- . Bei der Bemessung der Busse sind in- dessen auch noch die vom Beschuldigten zum Zwecke des Eigenkonsums pro- duzierten ca. 600 Gramm und die weiteren von i hm aufbewahrten rund 750 Gramm Mari huana zu gewichten. 3.5.1. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 2013, N 4 zu Art. 106 StGB; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheits- strafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.5.1.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschul- digte über einen langen Zeitraum vom 1. August 2011 bis 7. Januar 2012 regel- mässig, d.h. tägli ch Mari huana aus seinem eigenen Anbau durch Inhali eren und Rauchen konsumierte. Die vom Beschuldigten behauptete angebliche medizini- sche Indikation überzeugt i n kei ner Wei se und i st auch ni cht mi t ärztli chen Unter- lagen untermauert. So wurde er denn auch von seiner Mutter gegenüber dem psychiatrischen Gutachter unauffällig als "lebendiges" Kind beschrieben, und aus dem psychiatrischen Gutachten ergeben sich keinerlei Hinweise auf die vom Be- schuldigten geltend gemachte Hyperaktivität (Urk. 19/9 S. 30 ff.; vgl. auch vorste- hend, Erw. III.5 .9 .1 . f.). 3.5.1.2. Hinzu kommt die beträchtliche Menge an Marihuana von insgesamt rund 1,35 Kilogramm welche er bloss zum Eigenkonsum über den Zeitraum von August 2011 bis anfangs Januar 2012 selber produzierte und aufbewahrte. Der Anbau der Betäubungsmittel erforderte ein beachtliches wirtschaftliches und zeit- liches illegales Engagement des Beschuldigten in die Gerätschaften und den An- bau der Pflanzen. Die objektive Schwere dieser Taten ist als keineswegs mehr leicht zu taxie- ren. 3.5.1.3. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass er trotz des Einbruchs in die Scheune die Polizei wegen seiner Hanfplantage nicht verständigte, zeigt, dass er dieser Tätigkeit nachging, obwohl er sich der Illegalität
sei nes Tuns durchaus bewusst war. Dies hat der Beschuldigte i n der Berufungs- verhandlung auch so bestätigt (Prot. II S. 13 und 15). 3.5.1.4. Somit erfährt das Verschulden keine Minderung durch die subjektive Schwere seiner Tathandlungen. Es erweist sich als keineswegs mehr leicht. An- gesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehend, Erw. V.3.4.2.) rechtfertigt sich daher die Festsetzung von Fr. 2'000.– Busse. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und mi t Fr. 2'000.– Busse zu bestrafen. VI. Strafvollz ug 1. Für Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe wie- ge das Verschulden (siehe Art. 43 Abs. 1 StGB) so schwer, dass trotz günstiger bzw. nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschul- dens vollzogen werden muss (Urteil 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.3; BGE 134 IV 241). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens 6 Monate betra- gen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat sind, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf das unter Verschuldensgesichts- punkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.3; BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2. Der Beschuldigte hat sich seit Januar 2012 wohl verhalten. Er ist sozial und beruflich integriert, was gegen Bedenken an seiner Legalbewährung spricht.
Im psychi atri schen Gutachten vom 12. Juni 2012 wurde die Rückfallgefahr in Be- zug auf ein Gewaltdelikt als gering eingestuft (Urk 19/9 S. 28 f., S. 44 ff., S. 47). Hingegen wurde sein Verschulden vorliegend als keineswegs mehr leicht taxiert (vgl. vorstehend, Erw. V. 3.3.1. ff., insbes. 3.3.3.). Unter diesem Aspekt erschei nt es angemessen zum Schuldausglei ch von der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren 7 Monate zu vollziehen. Die restlichen 23 Monate sind aufzuschi eben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3. Die Busse hat der Beschuldigte zu bezahlen. Falls er diese schuldhaft ni cht bezahlt, i st i n Anwendung des Umwandlungssatzes von einem Tag Ersatz- freiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen auszu- fällen. 4. Der Anrechnung von 27 Tagen erstandener Haft auf die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VII. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsa nspr üc he n kann vollumfängli c h auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 79 f., S. 81 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Privatkläger liess ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von i nsge- samt Fr. 810.– für die zerstörte Bekleidung stellen und machte eine Umtriebsent- schädigung von pauschal Fr. 500.– für di e Wahrnehmung diverser Termine im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und beim Arzt geltend. Zudem sei durch das Gericht festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach für die Schadenersatzforderungen des Privatklägers vollumfänglich hafte (Urk. 57 S. 2 und S. 6 f.). Er li ess di e vori nstanzli che n Anordnungen ni cht anfechten (Urk. 95). 2.1. Der Beschuldigte lässt auch im Berufungsverfahren nach wie vor sämt- liche Ansprüche des Privatklägers bestreiten (Urk. 61 S. 2 und S. 13; Urk. 84; Urk. 99 S. 14).
2.2. Die vom Privatkläger geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen wurden anlässlich der Tatbegehung vom Beschuldigten verursacht. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem be- urteilten Ereignis. Die Kleidung des Privatklägers wurde anlässlich der Tat be- schädigt und blutverschmiert (Urk. 12/2 S. 14 f.; Urk. 12/4 S. 4 ff.; Urk. 12/5 S. 4 ff.). 2.2.1. Die Vorderrichter haben zutreffend erkannt (Urk. 82 S. 80), dass die geltend gemachten Schadenspositionen mi t Ausnahme von Fr. 600.– für die Ja- cke des Privatklägers angemessen si nd. Letztere erweist sich als ungewöhnli ch hoch und wurde weder hinreichend begründet noch belegt, weshalb die dafür gel- tend gemachten Fr. 600.– abzuweisen si nd. Da die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt si nd (Art. 41 Abs. 1 OR), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für den nachgewiesenen Schaden von Fr. 210.– Ersatz zu leisten. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Haftungsquote des Beschuldigten aufgrund des dem Privatkläger vorzuwerfenden Mitverschuldens auf 50% zu reduzieren. 2.2.2. Demzufolge ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 105.– zu bezahlen. 2.3. Da hinsichtlich allfälliger weiterer medizinischer Kosten aufgrund der Ak- ten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über sämtliche Zi vilan- sprüche mögli ch i st und die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwen- dig wäre, erkannte die Vorinstanz zurecht darauf, allfällige weitere Zivilansprüche des Privatklägers nur dem Grundsatze nach gutzuhei ssen, im Übrigen aber auf den Weg des Zivi l prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Weiter wurde der Beschuldigte aufgrund des Mitverschuldens des Privatklägers lediglich im Umfang von 50% schadenersatzpflichtig erklärt (Urk. 82 S. 81). Auch di es i st zu bestätigen. 2.4. Der Privatkläger hat vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2012 verlangt (Urk. 57 S. 2). Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der vom Pri-
vatkläger erlittenen Schnittverletzungen zurecht bejaht und unter zutreffender Verneinung psychischer Folgen aus dem Ereignis auf Fr. 2'500.–, zuzügli ch bean- tragten Zins, festgesetzt (Urk. 82 S. 83 f.). Die Höhe der zugesprochenen Genug- tuung erwei st si ch auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens des Beschuldig- ten und eines erheblichen Mitverschuldens des Privatklägers als angemessen. Ei ne höhere Genugtuung fällt infolge fehlender Anfechtung durch den Privatkläger ausser Betracht. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 14, 15 und 17 bis 19), mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Vorverfahren (Ziff. 16), zu bestätigen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Be- schuldigte mit seinen Anträgen praktisch vollständig unterliegt, auf der anderen Seite aber auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungsanträgen abgesehen von einer moderaten Straferhöhung nicht durchdringt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und die Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädi- gung zu Lasten der Staatskasse (Urk. 99 S. 1 und 15). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i n Verbi ndung mi t Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn si e freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 3.1. Nachdem die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte Anspruch auf eine reduzierte Proze ssentschädigung im entsprechenden Ausmass.
3.2. Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung ein Daten- blatt mit seinen Aufwendungen ein (Urk. 100; Prot. II S. 13). Er macht dabei ins- gesamt ein Honorar von Fr. 16'647.93 (inkl. MwSt.) geltend. Unter dem aufgeführ- ten Aufwand findet sich eine Position "Restsaldo Rechnung v. 9.9.2013", welche wiederum unter der Position "Sonstiges" aufgeführt ist (Urk. 100 S. 1). Was diese Aufwandposition umfasst, ergibt sich jedoch ni cht aus der Aufwandzusammen- stellung, auch ni cht, ob es sich dabei um Honoraraufwand oder Barauslagen han- delt. Für die Ausarbeitung des Plädoyers macht der Verteidiger insgesamt rund 19.5 Stunden geltend, was für das vorliegende Berufungsverfahren und das heute vorgetragene Plädoyer etwas zu hoch erscheint. Insgesamt erscheint für das Be- rufungsverfa hre n i nklusi ve der heuti gen Berufungsverha ndl ung ei n Aufwand von 40 Stunden als angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.-- i st ni cht zu beanstanden. Weiter sind für das vorliegende Berufungsverfahren Barauslagen im Umfang von Fr. 300.-- als angemessen zu entschädigen. Dazu kommt die zu entschädigende Mehrwertsteuer von 8%. Insgesamt wäre daher ei- ne (volle) Prozessentschädigung von Fr. 14'000.-- dem vorliegenden Berufungs- verfahren angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 3.3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens besteht kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung wegen erlittenem Verdienstausfall und auch kein Anspruch auf Genugtuung wegen der erlittenen Haft (Urk. 99 S. 15).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. September 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1, 3. Lemma (Schuld- spruch betr. Übertretung des BetmG), 2 (Freisprüche), 9–13 (Ei nzi ehun- gen/Verwertung/Herausgabe), 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung)
und 20 (keine Umtriebsentschädigung für den Privatkläger) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldi g − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i n Verbi ndung mi t Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 27 Tage durch Untersuchungs haf t erstanden si nd, und mi t Fr. 2'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (7 Monate, abzüg- lich 27 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 105.– Schadener- satz zu bezahlen . 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach im Umfang von 50% schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers A., Rechtsanwalt lic. iur. X., im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Februar 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Wei nmann