Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140454-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Muhei m und li c. i ur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin MLaw Mond- genast Beschluss vom 15. Januar 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Mai 2014 (DG130077)
Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2013 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 36). Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt hat. 2. Aufgrund der ni cht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme i m Si nne von Art. 59 StGB angeordnet. 4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juni 2013 (act. 27/2), 6. November 2013 (act. 27/3) und 18. Dezember 2013 (act. 27/9) beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Davon ausgenommen ist das Duplikat des biometrischen, brasilianischen Reise- passes Nr. ..., welches nach Rechtskraft des Urteils an das Brasilianische Konsulat i n Züri ch übersandt wi rd. 5. Die Anträge der Privatklägerschaft betreffend Genugtuung und grundsätzli- cher Schadenersatzpflicht werden abgewiesen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 5'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'525.00 Gutachten/Expertise n Fr. 6'746.70 Auslagen Untersuchung Fr. 7'317.– bisherige amtliche Verteidigung (RA Y._____ ) Fr. 19'420.– aktuelle amtliche Verteidigung (RA Y1._____) Fr. 50'568.70 Total
Die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 143) 1. Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht hat. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Mai 2014 sei aufzuheben. Die Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. 3. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Mai 2014 sei aufzuheben. Es sei von der Anordnung einer Massnahme abzuse- hen.
Die Beschuldigte sei für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen. 5. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 119, schriftlich) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 138, sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Mai 2014 wurde fest- gestellt, dass die Beschuldigte A._____ den Tatbestand der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit der Beschuldigten wurde jedoch keine Strafe ausgefällt, sondern eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Weiter wurden die Anträge der Privatkläger- schaft betreffend Genugtuung und grundsätzlicher Schadenersatzpflicht abgewie- sen (Urk. 94).
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 meldete der bisherige amtliche Verteidiger Berufung an (Urk. 78). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 19. Sep- tember 2014 zugestellt (Urk. 85). Mit Eingabe vom 30. September 2014 reichte der neue amtliche Verteidiger der Beschuldigten die Berufungserklärung ein (Urk. 100). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 119). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 verzichtete der Privatkläger auf Antragstellung und Teil- nahme an der Berufungsverha nd l ung (Urk. 138). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. 1. Gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung ei ner Massnahme für eine schuldunfähige Person wird unter dem Titel der einfachen Körperverletzung festgehalten, dass die Beschuldigte am 26. Juni 2013, um 08.30 Uhr, i n C._____ den Privatkläger D., geb. am tt.mm.2007, mit einer Hand am Nacken gepackt, ein scharfes, spitziges Messer hervorgezogen und gegen das Gesicht des Privatklägers geführt haben soll. Dabei habe sie ihn auf der Oberlippe links auf ungefähr 6 Millimeter in die Haut geschnitten und diese auf ungefähr 3 Millimeter ganz durchgetrennt (Urk. 36). 2.1. Die Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf bzw. liess ihn bestreiten. Sie machte nach ihrer ersten Hafteinvernahme während der ganzen Untersuchung Gebrauch von ihrem prozessualen Recht auf Aussageverweigerung und tätigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Aussagen. Noch vor Erhalt des begründeten Urteils reichte die Beschuldigte mit Einga- be vom 17. September 2014 dem hiesigen Gericht eine Beilage mit der Über- schrift "Geständnis vom 8. August 2014" ein. Darin führt sie aus, es sei im Januar 2013 das Besuchsrecht ihres Sohnes, E., geb. tt. mm.2007, eingestellt wor- den und sie sei von der Migrationsbehörde aus der Schweiz ausgewiesen wor-
den. Im Mai 2013 sei sie im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe dann den Fehler gemacht, ihren "Sohn auf dem Weg zum Kindergarten von Fehr (recte wohl "von fern") besucht zu haben bzw. wieder(ge)sehen zu haben". Beim dritten Mal habe sie ihn weinend von hinten gehalten, aber es sei nicht ihr Sohn gewesen. Sie habe versucht, ihn zu halten, aber er habe geschrien, und "ich sah, merkte es ist nicht E., der mit der schwarzen Kappe war." Sie habe gedacht, es sei ihr Sohn (Urk. 95). Einem weiteren Geständnis, als Beilage zu einem nicht weitergeleiteten Brief vom 12. November 2014 an ihren geschiedenen Ehemann F. (Urk. 129/1), lässt sich entnehmen, dass sie vermeintlich ihren Sohn von hi nten gehal- ten habe. Als sie ihn zu sich gedreht habe, habe er sich von ihr gelöst und ge- schrien. Sie habe seinen Arm gehalten. Er habe eine Mütze und einen Rucksack gehabt. Sie habe gesehen, dass es nicht E._____ gewesen sei. Dies habe ca. drei bis fünf Sekunden gedauert. Sie habe eine Tasche, ein fünf Zentimeter gros- ses Sackmesser (Marke: Schweizerarmee), ein Spielzeug und die Schachtel ge- habt. Das kleine Sackmesser habe sie vorher aus der Tasche genommen, um das Spielzeug aus der Schachtel zu lösen. Sie habe es E._____ geben wollen. Das Kind D._____ sei sofort zum Kindergarten gerannt. Sie sei Richtung Bushal- testelle gelaufen. Sie habe dieses Kind nicht verletzt, wenn ja, dann sei es ein Un- fall gewesen und nicht absichtlich geschehen. Sie habe die Verletzung auf jeden Fall nicht bemerkt (Urk. 129/2 Beilage). Anlässli ch der Berufungsverha nd lung reichte die Beschuldigte dem hiesigen Gericht ein weiteres Geständnis ein, eben- falls mit Datum vom 8. August 2014 und demselben Inhalt wie der Brief an F._____ (Urk. 140). Erst anlässli ch der Berufungsverha nd l ung führte si e aus, zur fragli chen Zei t in der Nähe des Kindergartens gewesen zu sein. Sie habe schon in den vorheri- gen Tagen ihren Sohn von Weitem gesehen. Beim Kindergarten wollte sie den Jungen, von dem si e dachte, er sei i hr Sohn, ansprechen und i hn zu si ch umdre- hen. Nach drei bis fünf Sekunden habe sie gemerkt, dass es nicht ihr Sohn sei. Sie habe zuvor für ihren Sohn eine Figur eines Comic-Heldens gekauft und habe diese mittels eines Sackmessers aus der Plastikverpackung lösen wollen. Sie ha-
be eine Tasche, eine Schachtel, ein Spielzeug und ein Sackmesser in der rechten Hand gehabt, als sie den Jungen gehalten habe (Prot. II S. 16 f.). Als sie ihren vermeintlichen Sohn zu sich umdrehen wollte, habe er nicht gewollt und habe sie weggestossen. Sie habe ihn dann losgelassen. Wie es zur Verletzung gekommen sei, wisse sie nicht; möglicherweise sei dies geschehen, als sie ihn gedreht habe (Prot. II S. 19). Auf Nachfrage gab sie an, aus Angst alle Sachen weggeworfen zu haben, nachdem sie in Zürich einen Anruf von der Polizei erhalten habe und ihr mitgeteilt worden sei, dass sich ein Kind verletzt habe (Prot. II S. 17 f.). 2.2. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt gestützt auf die dannzumal vorliegenden Beweismittel. Für das eigentliche Tatgeschehen stellte sie auf die Aussagen des Privatklägers D._____ ab; die Zeugenaussagen der Kindergärtne- ri nnen G._____ und H._____ sowie der Anwohnerin I._____ erhärteten sodann die Täterschaft der Beschuldigten. Als weitere Beweismittel liegen noch eine Fo- todokumentation (Urk. 4) über die Örtlichkeiten des Vorfalls und der Verletzungen des Privatklägers sowie ein Arztzeugnis zu diesen Verletzungen vor (Urk. 14/3). Die Vorinstanz gelangte dabei zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft erstellt sei (Urk. 94 S. 7 ff.). 2.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist gemäss den drei schriftlich vor- liegenden "Geständnissen" sowie den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverha ndl ung i hre Anwesenheit am Tatort nicht mehr strittig. Von i hr und dem Privatkläger abweichend dargestellt wird insbesondere die eingesetzte Tat- waffe und die Art der Begehung der Verletzung. Im Folgenden ist darauf näher ei nzugehen. 2.3.1. Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die erste Hafteinver- nahme der Beschuldigten für die Sachverhaltserstellung als unverwertbar be- zeichnet (Urk. 94 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits zu Beginn der Befragung wünschte die Beschuldigte von sich aus eine "rechtliche Vertretung". Nachdem ihr eröffnet wurde, dass gegen sie eine Voruntersuchung wegen Freiheitsberaubung und Entführung eingeleitet worden sei, erklärte sie, dass sie sofort ei nen Rechts- beistand wünsche. Auch wenn sie dann trotzdem bereit war, mit der Einvernahme zu beginnen, so hätte der Staatsanwalt aufgrund ihrer emotionalen Verfassung
(wiederholtes Weinen) und insbesondere nach erneutem, wiederholten Wunsch nach einem Verteidiger während der Befragung zur Sache (Urk. 13/1 S. 8, S. 10), die Befragung abbrechen müssen, da spätestens dann die Bereitschaft zur Ein- vernahme ohne Verteidiger hinfällig wurde. Der Staatsanwalt selbst hatte offenbar die Zusicherung gegeben, die Einvernahme zwecks Kontaktaufnahme mit einem Anwalt jederzeit zu unterbrechen (Urk. 13/1 S. 10; Art. 159 Abs. 3 StPO, S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 131 N 3); er reagierte indessen erst nach acht weiteren Fragen zur Sache auf ihren erneut geäusserten Wunsch (Urk. 13/1 S. 9). Auch nach dem telefonischen Kontakt der Beschuldigten mit dem Verteidiger RA Y._____ (Urk. 13/1 S. 10), wurde die Einvernahme noch über acht Seiten fortgeführt (Urk. 13/1 S. 10–18). Die diesbezüglichen Einwendungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 70/1 S. 3) wurden von der Vorinstanz – unter Verweis auf die Erwägungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2014 (Urk. 70/6 S. 8 ff.) – zutreffend entkräftet, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 94 S. 8). 2.3.2. Der Verwertbarkeit der Geständnisse vom 8. August 2014, welche an das hiesige Gericht adressiert waren, steht nichts entgegen (Urk. 95 und Urk. 140). Was die Verwertbarkeit der "Kopie des Geständnis vom 8. August 2014" angeht (Urk. 129/2 Beilage), welches an den ehemaligen Ehemann der Be- schuldi gten gerichtet war, so ist zu beachten, dass die Beschuldigte zwar einer- seits bei der Hafteinvernahme durch den Staatsanwalt auf die Briefzensur hinge- wiesen wurde (Urk. 13/1 S. 16), dass sie aber diesen (nicht weitergeleiteten) Brief nicht an das Gericht oder die Untersuchungsbehörde richtete. Ihre Ausführunge n anlässlich der Berufungsverhandlung sowie das dritte Geständnis (Urk. 140) de- cken sich jedoch i nhaltli ch mi t diesem Schreiben, weshalb auch dieses Geständ- ni s in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann. 2.3.3. Die wesentlichsten Beweismittel si nd die Videoaufzeichnung der Aus- sagen des Privatklägers (Urk. 6 und 7) und die Aussagen der Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.). Der Privatkläger stand im Zeitpunkt des Vorfalls bzw. der gleichentags er- folgten Einvernahme wenige Tage vor seinem sechsten Geburtstag. Er wurde un-
ter Hinweis auf Art. 169 Abs. 1–4 StPO, Art. 180 Abs. 1 StPO und Art 181 StPO befragt. Der Privatkläger war trotz seines kindlichen Alters durchaus in der Lage, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen; diesbezüglich ist seine Urteilsfä- higkeit zu bejahen. In prozessualer Hinsicht steht demnach der Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers nichts entgegen. Mit der Vorinstanz ist sodann fest- zuhalten, dass die Ereignisse vom Privatkläger sehr plastisch und im Ablauf nachvollziehbar geschildert wurden (Urk. 94 S. 11 ff.): Beim Vorbeigehen packt ihn die Beschuldigte mit der linken Hand am Nacken, um ihn festzuhalten, wobei sie gleichzeitig in der rechten Hand ein Messer hält; der Privatkläger versucht mit seiner rechten Hand den rechten Arm der Beschuldigten wegzudrücken, wobei es dennoch zu klei nen Sti ch- bzw. Schnittverletzungen im Mundbereich kommt. Ge- mäss Privatkläger kam es nur zu einer Bewegung des Messers gegen sein Ge- sicht. Diese Angabe zeigt, dass er trotz eines für ihn sehr singulären Ereignisses zurückhaltend aussagt und die Beschuldigte nicht übermässig belastet. Die Schil- derung des Vorfalls stimmt auch mit dem fotografisch festgehaltenen Verlet- zungsbild überein (Urk. 4/11–13). Dieses ist vereinbar mit der vom Privatkläger geschilderten Abwehrbewegung (Halten/Wegstossen des Armes mit der Folge kleiner Schnittverletzungen Lippe links und linker Backe). Gemäss Arztbericht (Urk. 14/3) ist die Verletzung mit einem scharfen Gegenstand (Messer, Fingerna- gel, Schmuckstück etc.) erfolgt. Die Beschuldigte anerkennt, dass die Verletzung mit einem Sackmesser passiert sei. Der Privatkläger beschreibt das Messer zwar sehr präzis: ein Küchenmesser, ohne Zacken mit scharfer Spitze und Klinge mit Metallnieten im Griff. Letzteres ergab sich erst aus der Zeichnung anlässlich der Videobefragung (Urk. 8 S. 4). Dass es sich um ein Sackmesser gehandelt haben soll, verneint er. Die Zeichnung des Messers an sich entsprach aber nicht der Be- schreibung, sondern war deutlich grösser. Die Aussage betreffend die Art des Messers ist mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, zumal eine schreckensbe- dingte Überzeichnung der Messergrösse nicht ausgeschlossen werden kann. Ähnliches zeigt sich bei der Beschreibung der Grösse der Täterin. So verglich er die Grösse der Beschuldigten mit derjenigen der einvernehmenden Polizistin, welche 175 cm misst. Er befand zuerst sogar, die Beschuldigte sei grösser als die Polizistin und korrigierte dann, sie sei etwa gleich gross; die Beschuldigte misst
jedoch nur ca. 162 cm (Urk. 26/19 Blatt 3). Dies deutet darauf hin, dass dem Pri- vatkläger in der für ihn sehr belastenden Situation alles viel grösser erschien. Die Beschuldigte entsorgte das von ihr verwendete Messer noch gleichentags und dieses wurde nicht aufgefunden; wie gross das Messer effektiv war, kann somi t nicht mehr rekonstruiert werden. Unbestritten ist jedoch, dass die Beschuldigte ein Messer in der Hand hatte und damit den Privatkläger verletzte. Auch der Um- stand, dass der Privatkläger nicht gesehen hat, wie das Messer in die Hand der Beschuldigten kam, spricht nicht gegen den Messereinsatz, sondern zeigt, dass er si ch ni cht Mutmassungen hi ngibt, sondern nur das Beobachtete wiedergibt. Die Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung wie auch in den verschiedenen Geständnissen ebenfalls konkrete Angaben über den Ablauf des Vorfalls und erwähnte stets, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Detailliert gab sie an, dass es sich beim Spielzeug, welches sie E._____ mitbrin- gen wollte, um eine Figur eines Comic-Helden gehandelt habe. Weiter führte sie aus, sowohl das Spielzeug als auch das Messer in Zürich weggeworfen zu haben, da sie nach dem Anruf der Polizei Angst bekommen habe. Die Beschuldigte konn- te des Weiteren nachvollziehbar darlegen, weshalb sie diese Version erst im Be- rufungsverfahren vorbrachte; ihr damaliger Anwalt habe ihr geraten, die Aussage konsequent zu verweigern (Prot. II S. 15; Urk. 129/2 Beilage und 140). Erst mit dem Anwaltswechsel machte sie nun Aussagen. Aufgrund des Grössenunter- schieds der Beschuldigten und des Privatklägers erscheint es sodann auch mög- lich, dass sie das Messer nicht aktiv gegen das Gesicht des Privatklägers geführt hat, sondern dass sein Gesicht auf Höhe der Hand der Beschuldigten war. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte sowohl die Tasche, die Schachtel und das Spielzeug als auch das Messer zusammen in der rechten Hand hielt, wie sie dies geltend machte. Der Privatkläger führte sodann aus, den Arm der Beschuldigten weggeschoben zu haben; dies indiziert, dass die Beschul- digte nicht mit grossem Kraftaufwand gehandelt hat. D i e Ausführunge n der Be- schuldi gten erschei nen insgesamt plausibel. 2.4. Der Beschuldigten kann zusammenfassend nicht nachgewiesen wer- den, dass sie den Privatkläger vorsätzlich verletzte oder diese Verletzung zumin-
dest in Kauf genommen hat. Auch i st kei n Moti v ersi chtli ch, weshalb si e ei nen i hr fremden Jungen verletzen wollte. Nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatte, liess sie den Jungen sogleich los; dies wird auch vom Privatkläger bestätigt. Es ver- bleiben ernsthafte Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie er dem Antrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, zugetragen hat. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verletzung des Privatklägers um ei- nen Unfall gehandelt hat. Es ist somit festzustellen, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB nicht erfüllt hat. Die fahrlässige Bege- hung der einfachen Körperverletzung wird jedoch durch das Anklageprinzip nicht gedeckt, weshalb die Sache zur allfälligen Weiterführung des Verfahrens betref- fend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückzuweisen ist. 3. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine stationäre Massnahme im Sin- ne von Art. 59 StGB als unverhältnismässig, weshalb die Beschuldigte aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug zu entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Züri ch zuzuführe n i st. III. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziffer 6) zu be- stätigen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wurde im Dispositiv des Beschlusses vom 15. Januar 2015 fälschlicherweise auf Fr. 15'000.– festgesetzt (Urk. 146), was mit Beschluss vom 19. Januar 2015 korrigiert wurde (Urk. 150). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 16'000.– (i nkl. 8 % MwSt) festzusetzen und auf die Gerichtskasse zu neh- men.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i n Verbi ndung mi t Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB nicht erfüllt hat. 2. Die Sache wird zur allfälligen Weiterführung des Verfahrens betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfa hre n wird auf Fr. 16'000.– festgesetzt und auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldi gten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Psychiatrische Klinik ... − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldi gten
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertreterin des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Sodann verfügt der Präsident: 1. Die Beschuldigte wird aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem vorstehenden Urteilsdispositiv. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 15. Januar 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Mondgenast