Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140516-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 24. August 2015
i n Sachen
A._____,
Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n (Rückzug) betreffend mehrfache Hehlerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 18. Juli 2014 (GG130018)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Juli 2013 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 37 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Mit Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1, Ziffer 1.2., teil- weise Ziffer 1.3 (so mit Bezug auf sämtliche unter Ziffer 1.3 aufgelisteten Gestände mit Ausnahme des Abbauhammers der Marke Hilti, des Bohr- hammers der Marke Hilti, Modell TE 76P ATC, und der Kettensäge Marke Stihl) sowie Ziffer 1.9 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu CHF 60.–, entsprechend CHF 10'500.–, wovon sämtliche 175 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet wurden, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–, dies als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. Dezember 2009 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 60.– und Busse von C HF 800.– sowie zur mit Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 19. April 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.– und Busse von C HF 1'000.–. 4. Die Geldstrafe gilt als vollzogen. 5. Die Busse von C HF 2'000.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Gerichtsgebühr, die Gebühr für die Strafuntersuchung und die Auslagen des Vorverfahrens werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden im Betrag von CHF 9'334.05 dem Beschuldigten auferlegt. jedoch unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, und im Betrag von 20'107.85 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird für die Überschreitung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 2. Dezember 2005 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 2. Dezember 2005 zugesprochen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 2 f.) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen (Geschäfts-Nr. GG130018-G/U/Ti-Je/gr) vom 18. Juli 2014 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte A._____ vollumfängli ch von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft von rund 234 Tagen eine Genugtuung von Fr. 35'100.– zu bezahlen, zu- zü glich Zins zu 5 % gemäss den nachfolgenden Ausführungen. 4. Es sei dem Beschuldigten A._____ für die Dauer der erstandenen Un- tersuchungshaft sowie die anschliessende Arbeitslosigkeit von 10 Mo- naten eine Entschädigung von Fr. 50'000.– zu bezahlen zuzügli ch Zi ns zu 5 %. 5. Es seien die Kosten der Strafuntersuchung und der Gerichtsverfahren wie auch der amtlichen Verteidigung, sowohl für die erste wie auch für die Berufungsinstanz, auf die Geri chtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 73 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Mit Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1, Ziffer 1.2, teilweise Ziffer 1.3 (so mit Bezug auf sämtliche unter Ziffer 1.3 aufgelisteten Gegenstände mit Ausnahme des Abbauhammers der Marke Hilti, des Bohrhammers der Marke Hilti, Modell TE 76P ATC, und der Ket- tensäge Marke Stihl) sowie Ziffer 1.9 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Hehlerei frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft, wobei die Vorinstanz festhielt, dass sämtli- che 175 Tagessätze durch Untersuchungshaft bereits geleistet wurden. Zusätzli ch bestrafte sie den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 2'000.–, dies als Zusatz- strafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Dezem- ber 2009 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Busse von Fr. 800.– sowie zur mit Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 19. April 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Busse von Fr. 1'000.–. Die Vorinstanz regelte weiter die Kostenfol- gen und setzte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Schliesslich sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten wegen der Überschreitung der zulässi- gen Dauer der Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 2. Dezember 2005 sowie ei- ne Genugtuung i n der Höhe von Fr. 6'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 2. D ezem- ber 2005 zu (Urk. 62 S. 37 ff.).
1.3. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Beru- fung an (Urk. 59). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2014 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 erklär- te die Anklagebehörde Anschlussberufung (Urk. 69), welche sie jedoch in der Folge mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 wieder zurück zog (Urk. 73). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren einstweilen verzichtet (Urk. 65 S. 3; Urk. 73 S. 1). Auch anlässli ch der Berufungsverhandlung wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 7). 1.5. Am 24. August 2015 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ erschienen ist (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 17. November 2014 teilte die Verteidigung mit, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (Urk. 65 S. 3). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung – auf Befragen hin – die Berufung insofern ein, als sie erklärte, die vorinstanzlichen Freisprüche gemäss Dispositiv Ziffer 2 sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv Ziffer 6 und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffer 7 würden im Berufungsverfahren nicht angefochten (Prot. II. S. 6). Dementsprechend ist das vori nstanzli che Urtei l i n diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Anwendbares Recht 3.1. Der Anklagevorwurf bezieht sich auf die Zeit zwischen dem 15. März und dem 12. April 2005. Dem Beschuldigten werden damit Straftaten zur Last gelegt, welche sich vor dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 ereignet haben. Hat der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nachdem nach altem Recht Hehle- rei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft wurde und das revidierte Recht als Sanktion für das nämliche Delikt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), erweist sich das neue Recht als das mildere, was die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 62 S. 26). Für die materielle Beurteilung ist damit das revidierte - aktuelle - Recht anwendbar. 3.2. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde am 13. April 2005 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnet und nach Massgabe der damals geltenden Zürcherischen Strafprozessordnung (StPO/ZH) durchgeführt. Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung (StPO) i n Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit beibehalten (Art. 448 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Anklagevorwurf 4.1. Zufolge der durch die Vorinstanz ergangenen und im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Freisprüche stehen vorliegend noch die Anklagevor- würfe gemäss Ziffer 1.3 (bezüglich des Abbauhammers der Marke Hilti, des Bohr- hammers der Marke Hilti, Modell TE 76P ATC, und der Kettensäge der Marke Sti hl) sowie gemäss Ziffern 1.4 bis und mit 1.8 zur Disposition. 4.2. Bezüglich dieser Anklagepunkte wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die betreffenden Baumaschinen und Werkzeuge von B._____ entgegen ge- nommen und mit diesem vereinbart, dass er ihm für diese Sachen einen Kauf- preis von gesamthaft mindestens Fr. 2'200.– bis Fr. 2'500.– bezahlen werde. Die-
se Sachen habe der Beschuldigte anschliessend bis zu seiner Verhaftung am 12. April 2005, 20.20 Uhr, in den Lagerräumlichkeiten an der C.strasse ... i n D. mit der Absicht aufbewahrt, diese mit dem Lastwagen nach Mazedonien, insbesondere nach E._____, zu transportieren und sie dort weiterzuverkaufen. Durch dieses Vorgehen habe er den rechtmässigen Eigentümern das Auffinden ihrer Sachen erschwert bzw. verunmöglicht. Der Beschuldigte habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass die ihm überlassenen Sachen durch ei ne strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden seien. Trotzdem habe er die Sachen erworben und verheimlicht (Urk. 22 S. 2 ff.). 5. Sachverhalt und rechtli che Würdi gung 5.1. Der Beschuldigte bestritt sowohl im Untersuchungsverfahren, wie auch i m Hauptverfahren vor Bezirksgericht, sich anklagegemäss verhalten zu haben (Urk 2/1-21; Prot. I. S. 7 ff.). Im Berufungsverfahren verlangt der Beschuldigte ei nen vollumfängli chen Frei spruch. Zur Begründung verwies die Verteidigung i n der Berufungsklärung i m Wesentli chen auf i hre Ausführungen vor Vori nstanz (Urk. 65 S. 3). Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte zusammengefasst vorbrin- gen, er habe immer und konstant betont, dass er keine Kenntnis von der delikti- schen Herkunft des von i hm entgegen genommenen Materials gehabt habe (Urk. 54 S. 7). Die vorliegend alles entscheidende Frage sei, ob er um die delikti- sche Herkunft des von ihm entgegen genommenen Materials gewusst habe res- pektive ob er davon habe wissen müssen (Urk. 54 S. 12). Weiter brachte die Ver- teidigung vor, es sei aufgrund von fehlenden Konfrontationen unklar, welche Maschinen und Werkzeuge der Beschuldigte effektiv erhalten haben solle. Im Falle einer Verurteilung könne daher lediglich das zur Diskussion stehen, was vom Beschuldigten an übernommenen Sachen genau anerkannt worden sei res- pektive was in seinem Gewahrsam gefunden worden sei (Urk. 54 S. 11). Auf- grund dieses von der Verteidigung eingenommenen Standpunktes kann vorab festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, dass drei der in der Anklageschrift unter Ziff. 1.3 aufgelisteten Gegenstände (nämlich der Abbau- hammer der Marke Hilti, der Bohrhammer der Marke Hilti, Modell TE 76P ATC, und die Kettensäge der Marke Stihl) sowie sämtliche der in der Anklageschrift
unter Ziff. 1.4 bis 1.8 genannten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung in den vom Beschuldigten bewirtschafteten Lagerräumlichkeiten an der C.strasse ... i n D. am 13./14. April 2005 sichergestellt wurden (Urk. 12/2 und 12/3). Ebenso ist anlässli ch der Berufungsverhandlung unbestritten ge- blieben, dass die betreffenden Gegenstände deliktischer Herkunft sind (vgl. Urk. 100 S. 5). Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er mit B._____ vereinbart hat, i hm für diese Gegenstände einen Kaufpreis von insgesamt mi n- destens Fr. 2'200.– bis Fr. 2'500.– zu bezahlen (vgl. Urk. 22 S. 2). Dies lässt sich denn auch ni cht erstellen, nachdem die diesbezüglichen Aussagen von B._____ mangels Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht verwertbar si nd. Demgegen- über hat der Beschuldigte eingeräumt, einzelne Gegenstände verkauft zu haben. Dies um den Transport zu finanzieren (u.a. Urk. 99 S. 7). Damit bleibt im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzig – aber immerhin – noch zu prüfen, ob der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wusste respektive annehmen musste, dass die betreffenden Gegenstände vor deren Übergabe an ihn durch strafbare Hand- lungen gegen das Vermögen erlangt worden waren. 5.2. Die Vorinstanz hielt zunächst sinngemäss fest, zur Sachverhaltsermi ttlung stünden als mögliche Beweismittel grundsätzlich die Einvernahmen der beiden Vortäter F._____ und B._____ sowie die Einvernahmen von mehreren Personen aus deren Umfeld zur Verfügung. Zudem könne auf den Rapport der Kantonspoli- zei Zürich vom 29. November 2005 betreffend Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung i n den Lagerräumli chkeiten des Beschuldigten an der C.strasse ... i n D. vom 13./14. April 2005 sowie auf die entsprechen- de Sicherstellungsliste abgestellt werden (Urk. 62 S. 7 ff.). 5.2.1. Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei bezüg- lich den Anklagesachverhalt nie mit den Vortätern F._____ und B._____ konfron- tiert worden, weshalb deren Aussagen "nichts hergeben" würden (Urk. 54 S. 8). Auch anlässli ch der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung die Verwert- barkeit der fraglichen Aussagen in Abrede (Urk. 100 S. 5 und 7). Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Einwand eingehend auseinander, indem sie zunächst zu- treffende Erwägungen zum anwendbaren Recht und zur einschlägigen Judikatur
machte. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 8 ff.). Die Aussagen von F._____ erachtete die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Konfrontation mit dem Beschuldigten als nicht verwertbar, was zum Freispruch des Beschuldigten bezüglich der Anklageziffern 1.1 und 1.2 und zum Teilfreispruch gemäss Ziffer 1.3 führte. An den noch verbleibenden An- klagevorwürfen war F._____ als Vortäter nicht beteiligt, weshalb seine Aussagen diesbezüglich auch nicht aufschlussreich wären. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Verwertbarkeit seiner Aussagen. 5.2.2. Was den Vortäter B._____ angeht, so hat di e Vori nstanz ausführli che und im Ergebnis zutreffende Erwägungen zur Verwertbarkeit seiner Aussagen im vor- liegenden Verfahren gemacht. Auf die betreffenden Erwägungen der Vori nstanz kann in globo verwiesen werden (Urk. 62 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ei ne weitergehende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen erübrigt sich je- doch, da B._____ den Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob dieser von der de- li kti schen Herkunft der Maschinen und Werkzeuge gemäss Anklageziffer 1.3 (teilweise) und 1.4 bis 1.8 Kenntnis gehabt habe, nicht belastete. Lediglich anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2005 gab B._____ zu Protokoll, "er nehme an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Waren gestohlen seien" (Urk. 4/17 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Sep- tember 2005 gab er dann jedoch an, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass die Waren gestohlen seien. Auf die Frage, ob der Beschuldigte je gefragt habe, woher die Waren stammten, antwortete B., man habe immer wieder dar- über gesprochen. Er sowie F. hätten dem Beschuldigten stets gesagt, dass sie die Waren von Firmen, welche Konkurs gegangen seien, gekauft hätten (Urk. 9/1 S. 11 ff.). Auf den i nhaltli chen Widerspruch in seinen Aussagen angespro- chen, führte B._____ aus, er habe gegenüber dem rapportierenden Polizeibeam- ten G._____ mehrfach ausgesagt, dass der Beschuldigte nichts von der delikti- schen Herkunft der Waren gewusst habe. G._____ habe dies aber nicht so auf- schreiben wollen. Er habe vielmehr gewollt, dass er den Beschuldigten belaste. G._____ habe gewisse Sachen anders formuliert, als er das gesagt habe (Urk. 9/1 S. 12). Damit hat B._____ den Beschuldigten lediglich einmal belastet, wobei diese belastende Äusserung deklariertermassen nur auf ei ner Vermutung
fusste. Angesichts des Umstandes, dass B._____ – abgesehen von dieser Ver- mutung – konstant und dezidiert aussagte, der Beschuldigte habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Waren gehabt, lässt sich aus seiner "Vermu- tung" (welche B._____ in der Folge – nota bene – auch noch ausdrückli ch als un- zutreffend bezeichnet und zurückgenommen hat) nichts zum Nachteil des Be- schuldigten ableiten. Insofern die Aussagen B.s den Beschuldigten entlas- ten, sind sie selbstredend – sowohl unter der Ägide der (alten) Zürcherischen, wie auch unter der (neuen) Schweizerischen Strafprozessordnung – verwertbar. Wei terungen hi erzu erübrigen sich daher. 5.3. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 Erw. 8.5). Die Feststellung des subjektiven Tatbestandes ist Bestandteil der Sachverhaltsabklärung (Urteil des BGer vom 17. August 2011 6B_480/2011 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3 S. 4 f.). Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als be- rechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4) Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung ist somit noch die verbleibende strittige Frage zu prüfen, ob der Beschuldigte annehmen musste, dass die ihm überlassenen Waren deliktischer Herkunft waren respektive ob er dies sogar wusste. 5.3.1. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle von zwei mazedonischen Sattel- schleppern, welche bei den Lagerräumlichkeiten der Firma H. GmbH i n I._____ abgestellt waren, wurden am 26. August 2002 fünf gestohlene Motorräder sichergestellt. Im Zuge der betreffenden Untersuchungen wurde der Beschuldigte gleichentags wegen des dringenden Tatverdachts der Hehlerei in Polizeiverhaft genommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. September 2002 wurde der Beschuldigte schliesslich aus der Untersuchungs-
haft entlassen und mit Einstellungsverfügung vom 19. Mai 2003 wurde die gegen den Beschuldigten bei der damaligen Bezirksanwaltschaft Dielsdorf geführte Strafuntersuchung wegen Hehlerei eingestellt, wobei dem Beschuldigten die Hälf- te der Untersuchungskosten auferlegt wurden. Die hälftige Kostenauflage wurde damit begründet, dass der Beschuldigte die Durchführung der Strafuntersuchung durch sei n verwerfli ches respektive leichtfertiges Benehmen verursacht habe. Konkret wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es unterlassen, die erforderlichen Abklärungen bezüglich die Herkunft und die Halterschaft der zu transportierenden Motorräder vorzunehmen und die notwendigen Transportpapie- re einzusehen. Diese Ei nstellungsverfügung wurde ni cht angefochten und i st i n Rechtskraft erwachsen (Beizugsakten Bezirksanwaltschaft Dielsdorf, HD Ordner 6, Abgriff "div."). 5.3.2. Nicht einmal zwei Jahre später hat der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 15. März 2005 und dem 8. April 2005 vom rechtskräftig verurteilten Vortäter B._____ insgesamt 13 gebrauchte Baumaschinen im Gesamtwert von rund ca. Fr. 30'000.– (vgl. dazu später) zur Lagerung sowie zum anschliessenden Trans- port nach Mazedonien entgegen genommen. Dabei wusste er nach eigenen An- gaben bereits zur Zeit als er die Maschinen entgegen nahm, dass sich B._____ vom 27. September 2004 bis zum 22. Dezember 2004 in Untersuchungshaft be- fand. Nach Darstellung des Beschuldigten hatte ihm B._____ von seinem Gefängnisaufenthalt erzählt, als er "Material" zum Beschuldigten gebracht habe (Urk. 2/21 S. 38). Trotz seiner einschlägigen Erfahrungen mit den Straf- untersuchungsbehörden und dem Umstand, dass er wegen des Vorwurfs der Hehlerei bereits einige Tage in Untersuchungshaft sass, traf er keinerlei Vorkeh- rungen, um bei seiner weiteren Geschäftstätigkeit sicherzustellen, dass die ihm anvertrauten Waren nicht deliktischer Herkunft waren. Wie die Vori nstanz zutref- fend erwog, erhielt der Beschuldigte von B._____ in lediglich vier Wochen sechs Warenlieferungen, wobei diese praktisch ausnahmslos hochwertige Baumaschi- nen umfassten. Teileweise trugen die betreffenden Maschinen sogar noch den Firmenschriftzug diverser – mitunter auch landesweit bekannter – Bauunterneh- men. Selbst wenn man davon ausginge, dass B._____ dem Beschuldigten mitteil- te, er habe die fraglichen Baumaschinen von Baufirmen gekauft, welche Konkurs
gegangen seien, könnte der Beschuldigte daraus ni chts zu sei nen Gunsten ableiten. Angesichts der gesamten Umstände (einschlägige Erfahrungen mit dem Vorwurf der Hehlerei, Gefängni saufenthalt von B., hohe Kadenz von Lieferungen hochwertiger Maschinen, Firmenschriftzug auf den Maschi nen sowie die Art und Weise wie die Maschinen dem Beschuldigten über- lassen wurden [Deponierung über Nacht im Lieferwagen des Beschuldigten]) hat der Beschuldigte mit Sicherheit zumindest Verdacht geschöpft, dass die Waren deli kti scher Herkunft sei n könnten. Statt jedoch – wie es unter diesen Gesamtum- ständen zu erwarten gewesen wäre – die betreffenden Abklärungen zu treffen, verzichtete der Beschuldigte darauf, sich Kaufquittungen oder sonstige Belege über den Eigentumsnachweis zeigen geschweige denn aushändigen zu lassen. Er ging sogar soweit, dass er im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll gab, es habe ihn nicht interessiert, was B. und F._____ machten. Er habe sich ein- fach um seine Arbeit gekümmert (Urk. 2/21 S. 38). Es wäre dem Beschuldigten als Unternehmer und Geschäftsmann zudem ei n Leichtes gewesen, sich danach zu erkundigen, ob über die auf den Maschinen namentlich erwähnten Baufirmen tatsächlich der Konkurs eröffnet worden war. Zudem befanden sich unter den Ma- schinen auch beispielsweise solche mit dem unverkennbaren Firmenlogo der Firma J._____ (HD 12/5 S. 7), mithin also einer der grössten und erfolgreichsten Bauunternehmungen i n der Schwei z und im angrenzenden Europa. Wer unter diesen Umständen Maschinen und Werkzeug entgegen nimmt, ohne auch nur ansatzweise seriöse Abklärungen betreffend die Herkunft dieser Gerätschaften zu machen und sich gar noch auf den Standpunkt stellt, er habe keine Quittungen verlangt, weil es ihn nicht interessiere (Urk. 2/7 S. 8 und Urk. 2/21 S. 38), der handelt ganz ohne Zweifel zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB und nimmt damit in Kauf, dass die ihm anvertrauten Waren deliktischer Herkunft sein könnten. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Vortäter B._____ und F._____ den Beschuldigten insofern entlasteten, als sie aussagten, dieser habe nichts von der deliktischen Herkunft der Waren gewusst.
5.4. Wegen Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestraft, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. 5.4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte vom Vortäter B._____ in der Zeit vom 15. März 2005, ca. 17.00 Uhr, und dem 12. April 2005, 20.20 Uhr, jeweils nach der Verübung der Diebstähle von B._____ (zwischen dem 15. März 2005, ca. 17.00 Uhr, und dem 12. April 2005, ca. 13.00 Uhr) insgesamt 13 ge- brauchte Baumaschi nen und Werkzeuge zur Lagerung zwecks Transports und teilweisen Weiterverkaufs nach Mazedonien entgegen genommen. Nicht erstellen lässt sich der Sachverhalt in Bezug darauf, dass der Beschuldigte mit B._____ vereinbart hat, ihm für diese Gegenstände ei nen Kaufpreis von gesamthaft Fr. 2'200.– bis Fr. 2'500.– zu bezahlen, wie ihm in der Anklage vorge- worfen wird. Wenn sich der Anklagesachverhalt in diesem Punkt ni cht erstellen lässt, bedeutet dies ni cht, dass über den in der Anklage formulierten Sachverhalt hinausgegangen wird. Welche Sachverhaltselemente als erstellt zu betrachten si nd, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Im Übrigen wird in der Anklage im Einzelnen dargelegt, welches Vorgehen dem Beschuldigten in Bezug auf welches Nebendossier zur Last gelegt wird (Urk. 22 S. 2 ff.). Der Beschuldigte wusste somit, was i hm konkret vorgeworfen wi rd, und konnte si ch wirksam dagegen ve r- teidigen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 100 S. 29 ff.) ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Der Deliktsbetrag lässt sich nicht exakt bestimmen. Die in der Anklage genannten Werte der gestohlenen Werkzeuge und Maschinen basieren auf den in den jewei- ligen Polizeirapporten aufgeführten Sachwerten, wobei es sich um ungefähre Beträge handelt. Ob dabei vom Neuwert oder vom Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Diebstähle ausgegangen wird, wird nicht immer erwähnt. Mit der Vorinstanz dürfte der Deliktsbetrag jedoch in der Grössenordnung von rund Fr. 30'000.– liegen, zumal mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ersichtlich ist, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass die Gegenstände im Zeitpunkt der Delinquenz keinen massgeblichen Wert
mehr aufwiesen (vgl. dazu auch ND 56/4). Im Übrigen kommt dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) bei der Straf- zumessung ohnehi n keine vorrangige Bedeutung zu Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht Hilfe zur Ver- äusserung der gestohlenen Baumaschinen geleistet. Hilfe zur Veräusserung leistet nämlich namentlich derjenige, der die Sachen in Kommission nimmt, ihre deliktische Herkunft verschleiert oder sie im Hinblick auf ihre sich bereits abzeich- nende wirtschaftliche Verwertung zwischenlagert oder aufbewahrt (BSK-StGB Weissenberger, N 58 zu Art. 160 StGB mit weiteren Verweisen). 5.4.2. Die Vorinstanz hat unter Ziffer V. 1.2. ausführli che Erwägungen zum sub- jektiven Tatbestand der Hehlerei gemacht und dabei die massgeblichen Lehrmei- nungen sowie die einschlägige Rechtsprechung zitiert. Darauf kann vorab vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 62 S. 23 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie vorstehend unter Ziffer 4.3 ff. dargetan, hat der Beschuldigte aufgrund der geschilderten Gesamtumstände bezüglich der Herkunft der Waren Verdacht geschöpft. Wer unter den gegebenen Umständen keinerlei Abklärungen betreffend die Herkunft der Waren tätigt und sogar unumwunden zu Protokoll gibt, dies habe ihn auch nicht interessiert, der kann sich nicht mehr darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein. Der relativ kurze Zeit zuvor in ein Strafverfahren wegen Hehlerei direkt involvierte und entsprechend sensibilisierte Beschuldigte wusste um die Gefahr, dass die ihm überlassenen Waren deliktischer Herkunft sein könnten. Dessen un- geachtet unternahm er keine entsprechenden Abklärungen und nahm damit in Kauf, Diebesgut bei sich aufzubewahren respektive zwischenzulagern und dieses gegebenenfalls auch ausser Landes zu schaffen. Damit handelte der Beschuldig- te zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB und damit mit Blick auf den Straftatbestand der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 5.4.3. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten mehrfach sowohl den objektiven, wie auch den subjektiven Straftatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
erfüllte. Da weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der angefochtene Schuldspruch betreffend die Anklageziffern 1.4-1.8 sowie teil- weise 1.3 vollumfängli c h zu bestätigen. III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende theoretische Ausführungen zur Frage der sogenannt retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB gemacht. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 62 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.1.1. Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte im Zeitraum März/April 2005 und somit noch bevor er mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Dezember 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 60.– und ei ner Busse von Fr. 800.– verurteilt wurde, beging. Hierzu ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB mit vorliegendem Urteil eine Zusatzstrafe auszufällen. Unzutreffend ist in- des die Auffassung der Vorinstanz, wonach auch zur Verurteilung des Beschul- digten vom 19. April 2010 (Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 19. April 2010) eine Zusatzstrafe auszufällen sei. Hätte die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 11. Dezember 2009 von der heute zu beur- teilenden Delinquenz Kenntnis gehabt, so hätte sie eine Gesamtbeurteilung vor- genommen, welche schliesslich durch den Entscheid des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 19. April 2010 nicht tangiert worden wäre. Ent- sprechend ist die Zusatzstrafe lediglich zur Verurteilung vom 11. Dezember 2009 auszusprechen, nicht aber zum Strafmandat vom 19. April 2010. Indem die Vorinstanz auch die vorliegend auszusprechende Sanktion als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 19. April 2010 unter Beachtung des Asperationsprinzips fest- setzte, kommt der Beschuldigte in den Genuss einer für ihn faktisch – wenn auch
marginal – milderen Bestrafung, auf die er an sich keinen Anspruch hätte. Nach- dem jedoch lediglich seitens des Beschuldigten Berufung erhoben wurde, kann das Strafmass nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten angepasst werden, weshalb es maximal bei der durch die Vorinstanz ausgefällten Sankti on sei n Bewenden haben muss. 6.2. D i e theoreti schen Ausführungen der Vori nstanz zur Strafzumessung si nd korrekt und können übernommen werden. Ebenso hat die Vorinstanz den Straf- rahmen für den Straftatbestand der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend ermittelt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3. Die Vorinstanz kam unter Nennung der massgeblichen Zumessungskrite- rien zum Schluss, die objektive Tatschwere werde durch die subjektive Tatschwe- re ganz leicht relativiert. Insgesamt beurteilte sie das Tatverschulden als keines- wegs mehr leicht. Diese Beurteilung der Vorinstanz kann mit Verweis auf die zu- treffenden Erwägungen übernommen werden (Urk. 62 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hingegen hat es die Vorinstanz unterlassen, nach der Beurteilung der Tat- schwere eine hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen, was nachzuholen i st. Angesichts des insgesamt keineswegs mehr leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung ist die Einsatzstrafe am oberen Rand des unteren Strafdrittels und damit auf rund 15 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. 6.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Werdegang und zu den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten bedürfen keiner Ergänzung, darauf ist zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, derzeit in der Firma seines Bruders in D._____ zu arbeiten (Urk. 99 S. 2). Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldi gten wi rken si ch strafzumes- sungsneutral aus. 6.4.1. Wie bereits dargetan, ist der Beschuldigte zweifach im Schweizerischen Strafregister vermerkt (Urk. 64). Die betreffende Delinquenz stammt aus der Zeit nach den heute zu beurteilenden Straftaten, weshalb nicht von Vorstrafen im technischen Sinne gesprochen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
die Vorinstanz zu beiden Verurteilungen eine Zusatzstrafe ausfällte, weshalb es nicht angängig wäre, diese unter dem Titel Täterkomponente erneut bei der Straf- zumessung zu berücksi chti gen. 6.5. Die Tatkomponente erfährt durch die Täterkomponente keine Relativierung weshalb für die vorliegend zu beurteilende mehrfache Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von rund 15 Monaten resultieren müsste. Bereits hier zeigt sich, dass die durch die Vorinstanz festgesetzte Geld- strafe von 300 Tagessätzen als deutlich zu milde erscheint. 6.6. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz (Urk. 54 S. 39) eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand sehr ein- lässlich und gründlich auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass das vorliegende Verfahren insgesamt rund 3 Jahre zu lange gedauert habe. Diese übermässig lange Verfahrensdauer, die sich durch nichts rechtfertigen lasse, stelle eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar, was zu ei ner Reduktion der ausgefällten Strafe um ca. 30 % führen müsse (Urk. 62 S. 33). Die Vorinstanz hat die Gründe, welche zur überlangen Verfahrensdauer geführt haben korrekt aufgezeigt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Mit Verweis auf ihre Erwägungen kann die Strafreduktion im Umfang von rund 30 % wegen der Ver- letzung des in Art. 5 Abs. 1 StPO verankerten Beschleunigungsgebotes ohne Weiteres übernommen werden. 6.7. Schliesslich hat die Vorinstanz eine hypothetische Gesamtstrafe festge- setzt und unter Abzug der mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2009 sowie mit Strafmandat vom 19. April 2010 bereits ausgesprochenen Strafen von insgesamt 85 Tagessätzen eine Zusatzstrafe von 175 Tagessätzen Geldstrafe ausgefällt (Urk. 62 S. 33). Wie zuvor bereits dargetan, geht die Vorinstanz gemessen an dem von ihr ermittelten Tatverschulden sinngemäss offenbar von ei ner deutli ch zu tiefen hypothetischen Einsatzstrafe aus und spricht in der Folge fälschlicherweise auch eine Zusatzstrafe zum Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 19. April 2010 aus. Aufgrund des in der vorliegenden Konstellation zu beachtenden Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO muss es indes bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Sanktion sei n
Bewenden haben, wenngleich auch die von der Anklagebehörde vor Vorinstanz beantragte Geldstrafe von 270 Tagessätzen insgesamt betrachtet, angemessener gewesen wäre. 6.8. Was die Höhe des Tagessatzes anbelangt so führt die Vorinstanz mit Ver- weis auf BGE 134 IV 65 aus, die von der Anklagebehörde beantragte Höhe von Fr. 60.– erweise sich als angemessen (Urk. 62 S. 34). Angesichts des Umstan- des, dass der Beschuldigte alleine für den Unterhalt seiner Ehefrau und der drei Kinder aufzukommen hat, erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes als durchaus vertretbar. Sie kann daher übernommen werden, dies umso mehr, als die Verteidigung die Tagessatzhöhe auch nicht beanstandet hat. 6.9. Die durch die Vorinstanz ausgefällte Verbi ndungsbusse i m Si nne von Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 2'000.– kann insbesondere auch mit Blick auf die milde Hauptsanktion ohne Weiteres bestätigt werden. Dies umso mehr, als sie von der Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurde. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die für den Fall der schuldhaften Ni chtbezah- lung der Busse festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Der zur Anwen- dung gebrachte Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse entspricht der gängigen Gerichtspraxis und gibt zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass (Urk. 62 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.10. Im Sinne eines Fazits kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die durch die Vorinstanz ausgefällte Sankti on i m Berufungsverfahren – wei- testgehend – zu bestätigen ist. Eine Korrektur formeller Natur ist lediglich insofern vorzunehmen, als die heute auszusprechende Sanktion nicht als Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten vom 19. April 2010 auszusprechen ist. An der Sanktion selber ändert sich deshalb aber nichts. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 11. Dezember 2009. Die durch den Beschuldigten bereits erstandene Untersuchungshaft von 234 Tagen (Urk. 15/1-19) ist ihm an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Damit ist die Geldstrafe bereits durch den
Beschuldigten geleistet worden. Die Busse ist indes zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage festzusetzen. IV. Kosten- und Entschädigung 7. Kosten der Vorinstanz Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage mit Verweis auf die zutref- fenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu übernehmen (Urk. 62 S. 35 f.; Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Kosten des Berufungsverfahre ns 8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. 8.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung i nhaltlich vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Geri chtskasse zu nehmen. 8.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote über den Be- trag von Fr. 7'961.55 ein (Urk. 101). Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältni smässi gen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundes- geri chtli cher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig,
wenn sie auf die konkreten Verhältni sse i n kei ner Wei se Rücksi cht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsan- walt geleisteten Diensten stehen. Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3. und 4.5.). Der vorliegende Fall kann noch zu den Standardverfahren gezählt werden. Ei n ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die amtli che Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszu gehen. Gemäss § 17 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr für die Führung eines Straf- prozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfah- ren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teil- weise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Straffall von der Schwierigkeit her an der oberen Grenze anzusiedeln. Die Festsetzung einer Grundgebühr von mehr als Fr. 6'000.– erweist sich deshalb ni cht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 6'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. 9. Entschädi gung und Genugtuung 9.1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten wegen der von ihm erstandenen Überhaft von rund zwei Monaten in Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO eine Entschädi gung für die erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen in der Höhe von Fr. 10'000.– zu (Urk. 62 S. 36). Diese Entschädigung wurde von der Verteidigung – im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs – ni cht konkret beanstandet. Sie ist angemessen und wurde mit zutreffender Begründung zuge-
sprochen, weshalb sie zu bestätigen ist. Diese Entschädigung ist mit der Vor- instanz zudem zu 5 % seit dem 2. Dezember 2005 zu verzinsen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. Des Weiteren sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Überhaft von "rund zwei Monaten" eine Genugtuung zu. Bei der Berech- nung dieser Genugtuung folgte die Vorinstanz dem Antrag der Verteidigung, wel- che ei nen Ansatz von Fr. 150.– pro Hafttag als angemessen erachtete. Ausge- hend vom beantragten Ansatz von Fr. 150.– pro Tag und unter Berücksichtigung, dass keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich seien, die eine geringere oder höhere Entschädigung rechtfertigen würden, erschien der Vorinstanz eine Genugtuung von i nsgesamt Fr. 6'000.– als angemessen (Urk. 62 S. 37). Die vor- i nstanzli chen Erwägungen si nd i n materi eller Hi nsi cht ri chti g und können über- nommen werden. Unzutreffend ist indes die durch die Vorinstanz errechnete Höhe der Genugtuung. Bei einer erstandenen Überhaft von 59 Tagen und einem Ansatz von Fr. 150.– pro Tag beträgt die Genugtuung damit Fr. 8'850.–. Nachdem der angefochtene Entscheid namentlich auch in Bezug auf das Strafmass bestä- tigt wird, ist der Anspruch des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung ausgewiesen. Als Folge der erlittenen Überhaft ist ihm daher eine Genugtuung von Fr. 8'850.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 2. Dezember 2005 zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzel- gericht, vom 18. Juli 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Mit Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1, Ziffer 1.2., teilweise Ziffer 1.3 (so mit Bezug auf sämtliche unter Ziffer 1.3 aufgelisteten Gestände mit Ausnahme des Abbauhammers der Marke Hilti, des Bohrhammers der Marke Hilti, Modell TE 76P ATC, und der Kettensäge Marke Stihl) sowie Ziffer 1.9 wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.
3.-5. (...) 6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten vom 26. März 2013 bis 28. Mai 2014 aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt: Honorar: CHF 7'070.− Barauslagen: CHF 685.55 Zwischentotal: CHF 7'755.55 [CHF 620.45] CHF 8'376.– Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 8'376.– 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 775.– Auslagen Vorverfahren (Auslagen Kapo) CHF 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung samt Auslagen Kapo CHF 29'441.90 amtliche Verteidigung CHF 35'616.90 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 8.-11. (...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu Fr. 60.–, welche vollumfänglich als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Dezember 2009. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) wird bestätigt. 5. Dem Beschuldigten wird für die Überschreitung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 2. Dezember 2005 sowie eine Genugtuung i n der Höhe von Fr. 8'850.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 2. Dezember 2005 zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 24. August 2015
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer