Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140546-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 27. August 2015
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Philipp, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. September 2014 (DG140042)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2014 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 21 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2013 (act. 23/8) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 199.40 wird eingezogen. Dieser Betrag wird der Privatklägerin zur teilweisen Deckung i hrer Schaden- ersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 6 zugesprochen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2014 (act. 23/10) beschlagnahmten zwei Natels der Marke "Samsung" werden nach Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlan-
gen herausgegeben. Werden die Natels nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet. 6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Pri vat- klägerin Schadenersatz von Fr. 50'010.– zuzügli ch 5 % Zi ns ab 12. Dezember 2011 zu bezahlen. 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 GebV StrV) Fr. 5'938.– amtl. Verteidigungskosten Fr. 12'938.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung) sowie des ge- richtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbe- halten. 9. (Mi ttei lungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 94 S. 1 und 4) I. Beweisantrag 1. Es sei der Bericht von Dr. med. B._____ zu den Akten zu nehmen; 2. Es sei ein Gutachten betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzei tpunkt ei nzuholen;
recht Berufung an (Urk. 50). Am 28. November 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 53). Die Berufungserklärung des Beschul- digten erfolgte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 (Urk. 62) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. In der Berufungserklärung stellte der Beschuldigte verschiedene prozessuale Anträge, unter anderem bean- tragte er die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an ein nicht vorbefasstes Gericht, sowie die Ei nholung ei nes psychi atri schen Gut- achtens (Urk. 62 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie der Privat- klägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staats- anwaltschaft und der Privatklägerin sowie der Vorinstanz Frist angesetzt, um zu den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungserklärung Stellung zu nehmen (Urk. 65). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Anschlussberufung. Nach Eingang der Vernehmlassungen der Parteien sowie der Vori nstanz wurde der Antrag der Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens sowohl an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Anklage als auch zwecks Neu- beurteilung durch ein anderes Gericht mit Beschluss vom 7. April 2015 abge- wiesen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2015 wurde der Antrag der Verteidigung auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschul- digten abgewiesen (Urk. 82). 1.3. Am 1. Juni 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 27. August 2015 vorgeladen (Urk. 84). Anlässlich der Berufungsverhandlung stell- te die Verteidigung diverse Beweisanträge (Urk. 94 S. 1; Prot. II S. 11). Darauf wird an gegebener Stelle zurückzukommen sein. 2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Eventualstandpunkt (bei Abwei- sung des Rückwei sungsantrags) gegen die Dispositivziffern 2 (Strafzumessung) und 3 (Vollzug) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 62 S. 2; vgl. auch S. 7). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositiv-
ziffer 1 sowie Dispositivziffern 4 bis 8 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 11), was vorab festzustellen ist. 3. Antrag auf psychiatrische Begutachtung 3.1. Die Verteidigung stellte anlässli ch der Berufungsverhandlung den Antrag, es sei ein Gutachten betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt ei nzuholen. Eventualiter sei bei Dr. med. B._____ ei n umfassender Beri cht betreffend Schuldfähigkeit des Beschuldigten ei nzuholen. Die Verteidigung bean- tragte weiter die Ei nvernahme von C., der Lebenspartnerin des Beschuldig- ten (Urk. 94 S. 1). Zur Begründung wurde i m Wesentli chen ausgeführt, vorliegend sei eine sechsstellige Summe und damit ein beträchtlicher Teil des Deliktsbetrages für Glücksspiele verprasst worden. Entgegen der bisherigen Annahme habe ni cht der Beschuldi gte selbst, sondern seine Lebenspartnerin gespielt. Der Beschuldigte habe mit seiner Delinquenz das Glücksspiel seiner Lebenspartnerin finanziert. Ei n solches Verhalten entspreche keineswegs der Norm, weshalb sich Fragen einer psychischen Erkrankung stellen würden. Bi sher sei man von einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu - folge Glücksspielsucht ausgegangen. Neu müsse von einer Persönlichkeits- störung ausgegangen werden. Die Spielsucht seiner Lebenspartnerin sei vom Beschuldigten zunächst negiert worden, im Bestreben, diese zu beschützen und alles für si e zu tun, um ei ne Trennung zu vermei den. Der Beschuldigte habe die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin als überlebenswichtig erlebt. Um das Gefühl von Geborgenheit und Akzeptanz zu erleben und zu Kompensations- zwecken habe er ihr einen sehr viel grösseren Lohn vorgetäuscht, als er tatsäch- lich gehabt habe, viel Geld ausgegeben und ihr einen protzigen Lebensstil ermög- licht. Anlässlich der zweiten stationären Behandlung wegen akuter Suizidalität sei beim Beschuldigten eine bipolare affektive Störung mit einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert worden. Die Auswirkung dieser Diagnose auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten könne von medizinischen Laien ni cht ein- geschätzt werden. Aus dem Bericht von Dr. med. B. lasse sich zudem ei n Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen und der Delinquenz des Beschuldigten vermuten (Urk. 94 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 91).
3.2. Nach Art. 20 StGB ordnet das Gericht die Begutachtung durch einen Sach- verständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, be- steht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähig- keit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom D urchschni tt ni cht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbei- führen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.3.2. f.; Urteil des Bundes- gerichts 6B_182/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.1. mit Hinweisen). 3.3. In der Untersuchung und vor Vori nstanz machte der Beschuldigte geltend, im Zeitpunkt seiner Delinquenz spielsüchtig gewesen zu sei n. Er habe ei nen grossen Teil des Deliktsbetrages zur Finanzierung dieser Sucht ausgegeben (Urk. 13/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 23 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte eine davon abweichende Darstellung zu Protokoll. Er gab an, ent- gegen seinen früheren Aussagen sei nicht er, sondern seine Lebenspartnerin spielsüchtig gewesen. Die von ihm bisher gemachten Angaben zum Umfang des Spielens würden zutreffen, sein Name müsse jedoch durch denjenigen seiner Lebenspartnerin ersetzt werden. Er habe versucht, ihr die Spielsucht und einen luxuriöseren Lebenswandel zu finanzieren, da er davon ausgegangen sei, dass sie ihn verlasse, wenn er kein Geld vorweisen könne. Die Spielsucht habe er im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens auf sich genommen, weil er befürchtet habe, dass seine Partnerin die Beziehung beende, wenn er sage, dass sie gespielt habe (Urk. 93 S. 5 ff.).
Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt, hatte der Beschuldigte im bisherigen Verfahren stets geltend gemacht, selbst spielsüchtig gewesen zu sein, wobei er nähere Angaben zum Umfang seiner Sucht und seines Spielverhaltens machte (Urk. 13/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 23 ff.). Vor Vorinstanz beantragte der Beschuldigte zudem die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, sollte das Gericht die Ausfällung einer teil- oder unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht zi ehen. Zur Begründung liess er insbesondere vorbringen, er sei zur Zeit seiner Delinquenz hochgradig spielsüchtig gewesen (Urk. 47/2 S. 7 f.). Auch i n der Beru- fungserklärung wurde die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten bean- tragt (Urk. 62 S. 2), wobei wiederum auf seine Spielsucht Bezug genommen wurde (Urk. 62 S. 14). Sowohl die Vori nstanz als auch das hiesige Gericht lehnten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten ab. Für eine wesentli che Ei nschränkung der Schuldfähi gkeit bestünden keine konkreten Anhaltspunkte (Urk. 57 S. 17 ff.; Urk. 82). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Spi elsucht führte ni cht zu ei ner anderen Ei nschätzung. Wenn der Beschuldigte heute nun plötzlich geltend macht, dass nicht er, sondern seine Lebenspartnerin spielsüchtig gewesen sei, er jedoch aus Angst vor dem Verlust der Bezi ehung straffällig geworden sei, wirkt dies nachgeschoben und wenig glaubhaft, zumal sich aus den Akten, insbesondere den bisherigen Aussagen des Beschuldigten, kei nerlei Anhaltspunkte ergeben, welche diese D arstellung stützen. Vor dem dar- gelegten Hintergrund lässt sich der Eindruck nicht verwehren, dass sich der Beschuldigte zu einem anderen Vorgehen entschlossen hat, nachdem die von i hm bisher vorgebrachte Spielsucht nicht zu einer massgeblichen Strafminderung geführt hat. Bezei chnend i st denn auch, dass der Beschuldigte weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz Unterlagen über den Verlauf seiner Therapie bei Dr. med. B._____ eingereicht hat, obwohl er bereits seit bald vier Jahren bei ihr in Behandlung ist und seine psychischen Probleme im Verlauf des Strafverfah- rens wiederholt Thema waren (Urk. 13/3 S. 15 f.; Urk. 29/6 S. 4; Prot. I S. 25 f.; vgl. auch Urk. 47/2 S. 7). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, welcher Anteil des Deliktsbetrages für die
Spielsucht seiner Partnerin verwendet wurde, widersprüchlich und alles andere als überzeugend ausfielen (vgl. dazu insbesondere Urk. 93 S. 9, 17 f. und 20). Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Vorbehalte hi nsi chtli ch der vom Beschuldigten neu vorgebrachten Darstellung. Ob diese zutrifft, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Es bestünde selbst unter der Annahme, dass die Lebens- partnerin des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Delinquenz spielsüchtig war und er infolge von Verlustängsten deli nqui ert hat, kei n Anlass, ernsthaft an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln. Wie erwähnt, genügt nicht jede geringfügige Herab- setzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, um verminderte Schuldfähigkeit an- zunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom D urchschni tt ni cht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2. mit Hinwei sen). Zwar ist es ni cht üblich, dass jemand betrügerische Handlungen zum Nachtei l seiner Arbeitgeberin begeht und ihm anvertraute Gelder veruntreut, um sich bzw. seiner Freundin einen bestimmten Lebensstil zu fi nanzi eren, wie es der Beschuldigte getan haben will. Damit liegt vorliegend kein alltägliches Verhal- ten vor. Für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit muss sich das Verhalten des Delinquenten jedoch ni cht nur von demjenigen eines Normalbürgers, sondern auch vom D urchschni tt vergleichbarer Täter unterschei den. In diesem Vergleich erweist sich das Verhalten des Beschuldigten nicht als völli g unübli ch oder uner- klärlich. Das von ihm geltend gemachte Motiv für seine Delinquenz bildet jeden- falls kei nen Anlass zu ernsthaften Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit. Der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte ärztli che Beri cht von D r. med. B._____ vermag an di eser Ei nschätzung ni chts zu ändern. D ari n wird zwar festgehalten, dass während der anfangs 2012 erfolgten stationären Behandlung des Beschuldigten eine bipolare affektive Störung festgestellt worden sei (Urk. 95/2). Ob sich das Vorliegen einer solchen Störung im Laufe der psychi- atrischen Behandlung des Beschuldigten bestätigt hat, bleibt indes offen. Im Übrigen wurden bezüglich dieser Störung weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren weitere ärztliche Unterlagen eingereicht. Im erwähnten Beri cht von D r. med. B._____ wird zudem weder darauf eingegangen, i nwi efern
die beim Beschuldigten festgestellte Störung im Zusammenhang mi t seinem strafbaren Verhalten stehen könnte, noch wird dargelegt, ob und i n welchem Ausmass sich diese auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnte. 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass seine in der Untersuchung gemachten Angaben zum Umfang des Spielverhaltens zutreffen würden. Man müsse lediglich seinen Namen durch denjenigen seiner Partnerin ersetzen (Urk. 93 S. 9). Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht die gesamte Deliktssumme für das Glücksspiel bzw. gemäss neuer Darstellung für seine Lebenspartnerin ausgegeben hat. Aus seinen Aus- sagen sowie der von ihm in der Untersuchung zu den Akten gereichten Auf- stellung ergibt sich, dass er das Geld unter anderem auch für allgemeine Lebens- haltungskosten, einschliesslich Unterhaltsbeiträge für seine Exfrau, sowie zur Bezahlung alter Schulden verwendet hat (Urk. 13/1 S. 2 und 9; Urk. 13/2 S. 4 mit Verweis auf Anhang; Urk. 13/3 S. 2 und 8; Prot. I S. 14). Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beschuldigte hochgradig spielsüchtig war bzw. – wie er neu geltend macht – sein Verhalten völlig auf die Zufriedenstellung seiner Lebens- partnerin ausrichtete. Wie bereits dargelegt, ist die Notwendigkeit, einen Sachver- ständigen beizuzi ehen, zudem erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die ge- eignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbei- führen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 3.5.2. mit Hinweisen). Dies- bezüglich ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass in den Vorgehensweisen des Beschuldigten keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass er in seiner Schuld- fähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 57 S. 18 f.). Dies gilt unabhängig davon, ob gemäss seiner früheren Darstellung davon ausgegangen wird, dass er im Zeitpunkt der Delinquenz in beträchtlichem Umfang gespielt hat, oder auf seine aktuelle Version abgestellt wird, wonach lediglich seine Partnerin spielsüchtig
gewesen ist und er sie mit der Finanzierung der Sucht hat zufriedenstellen wollen. Die Tatausführung zeichnet sich durch keinerlei Auffälligkeiten aus, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit hindeuten würden. Der Beschuldigte ist zielgerichtet und raffiniert vorgegangen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war er bei auftretenden Schwierigkeiten imstande, seine Vorgehensweise den neuen Begebenheiten anzupassen. Als die Zusammenarbeit mit der D._____ GmbH eingestellt werden musste und die der Privatklägerin vorgelegten Rechnungen für Handwerkerarbeiten nicht mehr über diese Firma laufen konnten, setzte der Be- schuldigte seine betrügerischen Handlungen etwa unter Zuhilfenahme einer von ihm gegründeten fiktiven Firma namens "E." fort. Im Zusammenhang mit den von ihm veruntreuten Mietzinskautionen war der Beschuldigte sodann in der Lage, auf Rückforderungsansprüche einzelner Mieter wiederum mit neuen Täu- schungshandlungen zu reagieren. Das Verhalten des Beschuldigten erscheint in- soweit überlegt und koordiniert. Besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten in der jüngeren Biographie oder den Lebensumständen des Beschuldigten, die ernsthafte Zweifel an seiner Schuldfähigkeit wecken würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte kurz nach Einleitung des Strafverfahrens aufgrund akuter Suizidalität (zweimal) in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste (Urk. 47/2 S. 7; vgl. auch Urk. 13/3 S. 15 f.; Urk. 29/6 S. 4; Prot. I S. 25 f.; Urk. 93 S. 6). Die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. die daraus drohenden Konsequenzen können für eine beschuldigte Person eine erhebliche Belastung darstellen. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte aufgrund der von ihm begangenen Delikte von seiner Arbeitgeberin fristlos entlassen wurde, was ihn ebenfalls stark belastet haben muss. Aus den genannten Umständen lassen sich somit keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Tat- zeitpunkt ziehen. Sie bilden für sich allein deshalb keinen Grund für eine psychiat- ri sche Begutachtung. Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Von einer psychiat- rischen Begutachtung des Beschuldigten bzw. vom Einholen eines umfassenden Berichts bei Dr. med. B. betreffend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist deshalb abzusehen. Wie bereits dargelegt, bestehen sodann auch unter der
Annahme, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Straf- taten spielsüchtig war und er die Delinquenz aufrechterhalten hat, um i hre Sucht zu fi nanzi eren, keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Es erübrigt sich damit, die Lebenspartnerin des Beschuldigten einzuvernehmen. 4. Strafzumessung 4.1. In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 57 S. 8 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 9) ist vorliegend jedoch ni cht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Darauf wi rd zurückzukommen sei n (Zi ff. 4.3.). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4.2. Die Verteidigung macht i m Berufungsverfahren geltend, dass die i m vor- instanzlichen Urteil enthaltene Begründung für die Strafzumessung ni cht nach- vollziehbar sei. Es sei ni cht ersi chtli ch, i n welchem Umfang Straferhöhungs- und Strafsenkungsgründe berücksichtigt worden seien. Es fehle eine Bezifferung der einzelnen Kriterien (Urk. 62 S. 10 ff.). Die Vorinstanz legt in ihrer Urteilsbegründung im Einzelnen dar, wie stark sie die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (vgl. Urk. 57 S. 11 ff.). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nach. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass das Sachgericht bei der Strafzumessung die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.3. mit Hinweisen). Die entsprechende Beanstandung der Ver- teidigung ist demnach unbegründet. Entgegen der vori nstanzli chen Vorgehensweise (Urk. 57 S. 10) ist vorliegend jedoch zuerst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen und diese dann unter Einbezug der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Der
gewerbsmässige Betrug und die mehrfachen Veruntreuungen stellen voneinander unabhängige Tatkomplexe mi t unterschi edli chen Tathandlungen dar, auch wenn sie von derselben Zi elri chtung des Beschuldigten getragen wurden. Dass die vor- liegenden Delikte zeitlich und sachlich i n einem engen Zusammenhang stehen, kann zudem bei der für die einzelnen Delikte vorgenommenen Erhöhung ange- messen berücksichtigt werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4.). 4.3. Tatkomponenten 4.3.1. Im Zusammenhang mi t dem gewerbsmässigen Betrug ist von ei ner hohen Deliktssumme auszugehen. Mi t sei nen Täuschungshandlungen veranlasste der Beschuldigte die Privatklägerin zur Auszahlung von i nsgesamt rund Fr. 750'000.–. Davon kam dem Beschuldigten ein Betrag von über Fr. 630'000.– zu. Die Tat- handlungen des Beschuldigten erstreckten sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (vgl. dazu Urk. 57 S. 6; Prot. I S. 6). In dieser Zeit verfasste er unzäh- lige fik ti ve Rechnungen für Handwerkerarbeiten, was auf eine erhebliche kriminel- le Energie schliessen lässt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend auf das gezielte und raffinierte Vorgehen des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 57 S. 10). Der Beschuldigte hat auch Vorkehrungen getroffen, um seine Vorgehensweise zu vertuschen, indem er etwa Einträge aus verrechneten Arbeiten im "Lebenslauf" der entsprechenden Objekte löschte (vgl. dazu Urk. 13/1 S. 7). Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Firma D._____ GmbH setzte der Beschuldigte seine Machenschaften zudem über eine fiktive Firma fort. Er suchte damit sogleich nach einer neuen Möglichkeit, um seine betrügeri schen Handlun- gen zum Nachteil der Privatklägerin fortzusetzen. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Vorgehen des Beschuldigen einen massiven Ver- trauensmissbrauch gegenüber seiner langjährigen Arbeitgeberin darstellte (Urk. 57 S. 10). Das objektive Tatverschulden ist demnach als ni cht mehr lei cht ei nzustufen. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen Motiven. Er räumte selbst ein, dass finanzielle Vorteile bei den vorliegenden Taten eine massgebende Rolle gespielt hätten (vgl. Urk. 13/1 S. 8; Urk. 13/3 S. 2; Prot. I S. 18 f.). Der Umstand, dass sich
der Beschuldigte zur Tatzeit, namentlich aufgrund von Unterhaltsschulden, in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befand, wie die Verteidigung vor- brachte (Urk. 47/2 S. 9; Urk. 94 S. 6), vermag ihn ni cht zu entlasten. D er Beschul- digte erzielte im Tatzeitpunkt ein regelmässiges Einkommen, weshalb nicht von einer fi nanzi ellen Notlage ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte gab i n der Untersuchung und vor Vori nstanz an, dass er im Deliktszeitraum in beträchtli- chem Umfang gespielt habe (vgl. Urk. 13/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 23 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, er habe das deliktische System auf- rechterhalten, da er die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, die spielsüchtig gewesen sei, nicht habe gefährden wollen (Urk. 93 S. 5 ff.; Urk. 94 S. 5). Wie erwähnt, ergeben sich aufgrund der gesamten Umstände der D eli nquenz und Vorgehensweise des Beschuldigten kei ne Anhaltspunkte für ei ne Vermi nderung der Schuldfähigkeit , weshalb auch von der Einholung eines psychiatrischen Gut- achtens abzusehen ist. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist jedoch zuguns- ten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt seiner Delinquenz unter grossem psychischen Druck stand, die erforderlichen fi nanzi ellen Mi ttel zu generieren, sei dies, um sein Spielverhalten zu finanzieren, oder sei es, um die Bedürfnisse seiner Lebenspartnerin zu decken. Es ist davon auszugehen, dass dies es dem Beschuldigten im Vergleich zu einem Menschen ohne entsprechende Problematik erschwerte, von der Delinquenz Abstand zu halten. Dieser Umstand wirkt sich lei cht verschuldensmi ndernd aus. Dies stellte im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz nicht in Abrede (Urk. 47/1 S. 8). Nach dem Gesagten wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht strafmindernd aus. Bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf rund 30 Monate Freiheits- strafe festzusetzen. 4.3.2. In Bezug auf die objektive Tatschwere der mehrfachen Veruntreuung gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Betrag von rund Fr. 85'000.– veruntreute, womit ein entsprechend hoher Deliktsbetrag vorliegt. Sei ne Tathandlungen erstreckten sich über einen Zeitraum von über zwei Jahren. In dieser Zeit nahm der Beschuldigte entgegen der betriebsinternen Weisung der
Privatklägerin von insgesamt 17 Mietparteien Bargeld entgegen, um dieses für eigene Bedürfnisse zu verwenden. Die Anzahl der betroffenen Mietern zeigt, wie systematisch der Beschuldigte vorging. D i e Tatausführung selbst erforderte weder eine umfangreiche Planung noch ein besonders raffiniertes Vorgehen. Immerhin traf der Beschuldigte nach Empfang der Mietzinskautionen zusätzliche Mass- nahmen, wie die Erfassung des entsprechenden Betrages im internen System der Privatklägerin, um seine Taten zu vertuschen. D urch di e mehrfachen Verun- treuungen verschaffte sich der Beschuldigte einen Vermögensvorteil in der Höhe des Deliktsbetrages. Der Beschuldigte nutzte seine Stellung als verantwortlicher Bewirtschafter der betreffenden Immobilien und das faktische Abhängigkeits- verhältnis der auf die Wohnung angewiesenen Mieter schamlos zu seinen Gunsten aus. Das objektive Verschulden des Beschuldigten i st als ni cht mehr leicht zu qualifizieren. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die obigen Ausführungen ver- wiesen werden. Sie wirkt sich wie erwähnt leicht strafmindernd aus. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der mehrfachen Veruntreuung eine Straferhöhung von rund 8 Monaten. 4.3.3. Zusätzlich zum gewerbsmässigen Betrug und den mehrfachen Veruntreu- ungen machte sich der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die Urkundenfälschungen stehen in sehr engem Zusammenhang mit den vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikten. Der Beschuldigte fälschte einen Bankbeleg, um die von ihm begangene Veruntreuung zu ver- tuschen. Sodann erstellte er fiktive Rechnungen, um die Privatklägerin über die Vornahme von Handwerkerarbeiten zu täuschen. Die Urkundenfälschungen stellen einen erheblichen Vertrauensmissbrauch gegenüber seiner Arbeitgeberin dar. In Bezug auf die subjektive Tatschwere kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund des engen Zusammenhanges mit den Vermögens- delikten wirken si ch di e mehrfachen Urkundenfälschungen lediglich leicht strafer- höhend aus. 4.3.4. Insgesamt erschei nt aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen.
4.4. Täterkomponenten 4.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldi gten zutref- fend wiedergegeben (Urk. 57 S. 12); diese Ausführungen sind an dieser Stelle ni cht zu wi ederholen. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldig- te aus, er sei nach wie vor an der F._____ ...schule tätig. Derzeit handle es sich um ein Pensum zwischen 50 und 60 %. Pro Monat verdiene er ca. Fr. 2'500.–. Es bestehe die Möglichkeit, das Pensum in Zukunft weiter auszubauen (Urk. 93 S. 2). Der Beschuldigte lebt mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Er wird im nächsten Jahr Vater (Urk. 93 S. 2 und 3). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 94 S. 6) gibt der Umstand, dass der Beschuldigte im nächsten Jahr Vater wird, keinen Anlass zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe stellt für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte dar. Diese darf dementsprechend nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Die von der Verteidigung geltend gemachte Belastung geht nicht derart über die mit jedem Strafvollzug verbundene Einschränkung hinaus, weshalb eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit zu verneinen ist. Ei ne besondere Straf- empfindlichkeit ergi bt si ch auch ni cht aus den psychischen Problemen des Beschuldigten. Eine Strafempfindlichkeit aus gesundheitlichen Gründen kommt nur dann i n Betracht, wenn Abwei chungen vom Grundsatz ei ner ei nhei tli chen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszufügung geahndet wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150 und 152). 4.4.2. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (Urk. 88), was erheb- lich straferhöhend zu gewichten ist. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 13) gilt
auch die wegen Sachentziehung erfolgte Verurteilung vom 6. Januar 2009 als einschlägige Vorstrafe, wobei jedoch zu beachten ist, dass es sich dabei ver- gleichsweise um eine Bagatelle handelte (vgl. dazu Beizugsakten des Unter- suchungsamtes Gossau, ST.2008.12318), was auch in der ausgesprochenen Strafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zum Ausdruck kommt. Straferhöhend wirkt sich weiter aus, dass der Beschuldigte nur kurz nach Ausfällung seiner Verurtei- lung von Januar 2009 und während der mit Urteil vom 22. Oktober 2007 ange- setzten Probezeit wieder straffällig geworden ist. 4.4.3. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten positiv angerechnet, dass er gegen- über der Polizei eine Selbstanzeige eingereicht und ei n umfassendes Geständnis abgelegt hat. Die genannten Umstände wertete sie lediglich leicht strafmindernd, da der Beschuldigte mit seiner Selbstanzeige einer Anzeige durch die Privat- klägerin zuvorgekommen sei und sich die Beweislage vorliegend erdrückend gestaltet habe (Urk. 57 S. 13). Die vori nstanzli chen Erwägungen sind zutreffend. Entgegen der Vorinstanz erweist es sich vorliegend jedoch als angemessen, dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine weitergehende Strafreduktion zu gewähren. Neben dem Geständnis des Beschuldigten wirkt sich insbesondere sein koopera- ti ves Verhalten während der Strafuntersuchung strafmindernd aus. Der Beschul- digte reichte bereits zu Begi nn der Untersuchung ei ne Stellungnahme zum Sach- verhalt, unter anderem eine Zusammenfassung der konkreten Vorgehensweisen sowie eine Zusammenstellung der Geldflüsse ein (Urk. 1 S. 5; Urk. 3/4; Urk. 3/5). In den nachfolgenden Befragungen gab er bereitwilli g Auskunft über die vor- liegend zu beurteilenden Delikte, einschliesslich Verwendung der Deliktsbeträge. Der Beschuldigte äusserte bereits von der ersten Einvernahme an und während des ganzen Verfahrens Reue und Einsicht (Urk. 13/1 S. 12; Urk. 13/3 S. 15; Prot. I S. 29). Er zeigte zudem seine Bereitschaft, für den verursachten Schaden aufzukommen und anerkannte die von der Privatklägerin geltend gemachte Zivil- forderung im Umfang von Fr. 50'010.– zuzügli ch Zi ns vollumfänglich an (Urk. 47/2 S. 1 und 9). Diese Umstände, insbesondere die vom Beschuldigten geleistete Kooperation, si nd erheblich strafmindernd zu veranschlagen.
Demgegenüber rechtfertigt das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der vor- liegend zu beurteilenden Delinquenz entgegen der Verteidigung (Urk. 47/2 S. 9; Urk. 94 S. 6) keine Strafreduktion. Ein korrektes, deliktfreies Verhalten nach der Tat, insbesondere zwischen dem Abschluss der Strafuntersuchung und der Urteilsfällung, ist grundsätzlich vorauszusetzen, handelt es sich dabei doch um ein Verhalten, das der Staat von allen Einwohnern verlangt. Ein Wohlverhalten in diesem Sinne ist demnach keine besondere Leistung, welche zu einer Strafmin- derung führen müsste. Der Umstand, dass der Beschuldigte beruflich integriert ist und sei ne Affinität zum Glücksspiel hat behandeln lassen, ist beim Entscheid über den Aufschub der ausgesprochenen Strafe im Rahmen der Prognosestellung zu berücksichtigen. Im Licht der vorgenannten Faktoren ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berücksichtigen. 4.5. Während sich die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten strafzumessungsneutral verhalten, sind die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und die Delinquenz während laufender Probezeit erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten des Beschuldi- gen ist – wie bereits dargelegt – erheblich strafmindernd zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Urk. 57 S. 13 und 21) sicherlich ni cht zu hoch bemessen. Ei ner Erhöhung der Strafe steht im vorliegenden Fall das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 5. Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug gewährt, wobei 18 Monate für vollziehbar erklärt und 18 Monate bedingt aufge- schoben wurden. Die Probezeit wurde auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 57 S. 16 und 21). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren wiederum die Ausfällung einer teilbedingten Strafe. Sie wendet sich jedoch gegen den von der Vorinstanz
unbedingt ausgesprochenen Strafanteil von 18 Monaten (Urk. 62 S. 2 und 12 f.; Urk. 94 S. 4 und 7 f.). 5.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Wo besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB fehlen, kommt ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstra- fe nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1.). Der Beschuldigte wurde am 22. Oktober 2007 wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt (Urk. 88). Wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat (Urk. 57 S. 14 f.), bedarf es vorliegend deshalb beson- ders günstiger Umstände für den (teilweisen) Aufschub des Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 2 StGB). Aus der Urteilsbegründung der Vorinstanz ergibt si ch ni cht, dass sie vom Vorliegen besonders günstiger Umstände ausging. Davon geht im Übri- gen auch die Verteidigung nicht aus (vgl. Urk. 94 S. 8). Die Vorinstanz hielt ledig- lich fest, dass der Beschuldigte bisher noch keine Freiheitsstrafe habe verbüssen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass ein Vollzug eines Teils der Frei- heitsstrafe auf ihn eine derartige Wirkung haben werde, dass er i n Zukunft von einer Delinquenz absehen werde (Urk. 57 S. 15). Ob besonders günstige Um- stände vorliegen, ist jedoch unabhängig von der voraussichtlichen Wirkung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1.). Dem Beschuldigten wurde der tei l- bedingte Strafvollzug somit zu Unrecht gewährt. Eine Abänderung dieses Ent- scheids ist in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes jedoch ausgeschlos- sen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.3. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen
(Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbar- keit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesi chtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass ni cht unterschrei ten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1. mit Hinweisen). 5.4. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte in den Jahren 2007 und 2009 bereits zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten erwirkt (Urk. 88), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Diesbezüg- lich ist insbesondere von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2005 an seiner damaligen Arbeitsstelle einen Betrag von über Fr. 50'000.– veruntreut hat (Beizugsakten Strafgericht Basel-Stadt, SG 227/2007). Ebenfalls negativ zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte noch während laufender Probezeit begangen hat. Es muss unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch die bisherigen Straf- ve rfahren ni cht sonderlich beeindruckt wurde. Demgegenüber ist auch zu konstatieren, dass seit der Aufdeckung der Delikte fast vier Jahren vergangen sind und sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat. Wie erwähnt, war der Beschuldigte bereits zu Begi nn der Untersuchung geständig. Er zeigte weiter Ei nsi cht und Reue. Im Weiteren hat der Beschuldigte Bereitschaft erklärt, den von ihm verursachten Schaden wiedergutzumachen und die von der Privatklägerin geltend gemachten Zi vi lansprüche anerkannt. Diese Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten ist in die Beurteilung mit einzu- beziehen. Positiv zu attestieren ist weiter, dass sich der Beschuldigte seit seiner fristlosen Entlassung ernsthaft um berufli che Wiedereingliederung bemüht hat. Der Beschuldigte arbeitet derzeit als Dozent für die F._____ ...schule. Seine
Arbeitgeberin ist über die vorliegende Delinquenz informiert, wobei der Beschul- digte je nach Ausgang des Verfahrens sein Pensum ausbauen kann (Urk. 13/3 S. 15; Prot. I S. 20 und 22; Urk. 93 S. 2). Gemäss den vor Vorinstanz eingereich- ten Unterlagen ist seine Arbeitgeberin mit seiner Leistung sehr zufrieden (Urk. 47/3/1). Der Beschuldigte hat sich wegen seiner psychischen Probleme so- dann i n psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 13/3 S. 3; Urk. 93 S. 6 f.; Prot. I S. 25). Er lebt in geordneten Verhältnissen und verfügt über ein geregeltes Ein- kommen. Zwar war dies schon vor den heute zu beurteilenden Delikten der Fall. Bei der Beurteilung der künftigen Bewährungsaussi chten i st jedoch auch di e Schock- und Warnwi rkung des Strafverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BSK StGB I-Schneider/ Garré, Art. 42 N 80). Diesbezüglich darf durchaus angenommen werden, dass der Vollzug eines Teils der Strafe beim Beschuldigten, der noch nie eine Freiheitsstrafe hat verbüssen müssen, sowie die übrigen Konsequenzen des vorliegenden Strafverfahrens Wirkung zeigen werden. Nach dem Gesagten liegen sowohl die Prognose belastende Faktoren (einschlä- gige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) als auch für ei ne güns- tige Prognose sprechende Faktoren (Wohlverhalten seit mehreren Jahren, gere- gelte berufliche Situation sowie psychiatrische Behandlung) vor, wobei jedoch zumi ndest ei nzelne günstige Faktoren schon im Zeitpunkt der letzten ei nschlägi- gen Delinquenz vorlagen und den Beschuldigten nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Hinsichtlich der Vorwerfbarkeit der Taten ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung zu verweisen und festzu- halten, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände als nicht mehr lei cht einzustufen ist (vgl. vorne Ziff. 4.3.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen i st di e von der Vorinstanz getroffene Regelung zu bestätigen. Es ist im Übrigen auch ni cht ersichtlich, weshalb der unbedingt vollziehbare Strafteil weiter reduziert werden müsste, nachdem die Freiheitsstrafe von der Vorinstanz gar nicht hätte aufgeschoben werden dürfen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. Im Übrigen (18 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
5.5. Die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von 4 Jahren erscheint an- gesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten angemessen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungs- verfahrens sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten für die amt- liche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6.2. Die Verteidigung reichte dem Gericht zwei Honorarnoten über insgesamt rund Fr. 7'000.– ein (Urk. 89; Urk. 92). Der geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls ni cht i n ei nem ange- messenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässi- gen Aufwandes dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheit- liches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3.). Ist di e Ausri chtung ei nes Pauschalbetrages als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung aus- einanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundes- gerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5.). Der vorliegende Fall kann zu den Standardverfahren gezählt werden. Ein ausser- ordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der
Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Inner- halb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren kann weder bezüglich des Sachverhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex eingestuft werden. Im Berufungsverfahren war lediglich noch über die Sanktion zu entscheiden. Diesbezüglich stellte sich unter anderem die Frage, ob die Schuld- fähigkeit des Beschuldigten durch ein Gutachten abgeklärt werden muss. Als ausgesprochen anspruchsvoll und komplex kann die Materie nicht eingestuft werden. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich ei ne Entschädigung von mehr als Fr. 4'000.– nicht als angezeigt. D i e Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 4'000.– (i nkl. MwSt.) festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB; − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. [...] 3. [...] 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2013 (act. 23/8) beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 199.40 wird eingezogen. Dieser Betrag wird der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 6 zugesprochen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Mär z 2014 (act. 23/10) beschlagnahmten zwei Natels der Marke "Samsung" werden nach Rechtskraft dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausge- geben. Werden die Natels nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft heraus- verlangt, werden sie vernichtet. 6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin Schadenersatz von Fr. 50'010.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Dezember 2011 zu bezahlen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 amtliche Verteidigung
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 27. August 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer