Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140557-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 17. Dezember 2014 i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das AuG Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. September 2014 (GG140192)
Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 22. September 2014 des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 15.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 23 S. 2, Urk. 27 S. 7 f. und Urk. 33 S. 7 f.). 2.1 Mit Eingabe vom 29. September 2014 hielt hierauf der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegenüber der Vori nstanz fest, dass er – mit Verweis auf sei ne Ausführungen – innert der zehntäti gen Fri st um Zustellung des begründeten Urteils ersuche (Urk. 25). 2.2 Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte der Verteidiger des Beschuldigten sodann mit, dass aus seiner vorgenannten Eingabe nicht hervorgehe, ob eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. September 2014 erhoben werde, weshalb er dies nachhole (Urk. 29). 3.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem ersti nstanzli chen Geri cht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungs- anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (Eugster, in: Basler Kommentar zur DStPO II, 2. Auflage, Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 22. September 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 10), die Frist von zehn Tagen zur Anmeldung der Berufung endete mithin am 2. Oktober 2014. Die erste Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten ist folglich innert Frist erfolgt. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will (Eugster, a.a.O.). Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt diesen Erfordernissen ni cht (so explizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013,
E. 1.7). Die Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten vom 29. September 2014, mit welcher dieser um Zustellung des begründeten Urteils ersucht hat, stellt somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine genügende Berufungs- anmeldung dar. Seine weitere Eingabe vom 13. November 2014, mit welcher er die Berufungsanmeldung nachzuholen suchte (Urk. 29) ist dabei nicht innert der ihm angesetzten Frist erfolgt. Aus diesen Gründen liegt im vorliegenden Berufungsverfahren keine rechtsgültige Berufungsanmeldung vor. Die Verteidi- gung des Beschuldigten hat zudem nicht dargetan, dass sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Berufung rechtzeitig und rechtsgültig anzumelden. Auf die nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung rechtzeitig erfolgte Berufungserklärung kann folglich nicht eingetreten werden (Eugster, a.a.O.). 3.2 Der Vollständigkeit halber ist zudem vorliegend festzuhalten, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt, sondern dass von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO auszugehen ist, welcher im Übrigen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welchen der Beschuldigte nicht allein gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 StPO), womit sich die Frage, ob vorliegend von einer ungenügenden Verteidigung auszugehen ist, nicht stellt. 4. In Anbetracht der getätigten Erwägungen ist auf die Berufung des Beschuldi gten ni cht ei nzutreten. 5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Da das Nichteintreten auf die Berufung einzig und allein auf das klare Fehlverhalten des Verteidigers zurückzuführen i st, si nd i hm di ese Kosten i n Anwendung von Art. 417 StPO persönlich aufzuerlegen. Obwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist, kann er gemäss neuerer Lehre und Recht- sprechung kosten- und entschädigungspflichtig werden, wenn er durch Ver- fahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 417 N 4 mit weiteren Verweisen).
Es wird beschlossen:
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 17. Dezember 2014
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann