Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140565-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 30. April 2015
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. März 2014 (GG130034)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Dezember 2013 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Si nne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie mit einer Busse von CHF 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft wird Vormerk genom- men. Das Verfahren wird diesbezüglich als erledigt abgeschrieben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Vorverfahren
CHF 35.85 Auslagen Vorverfahren CHF 3'535.85 Total
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. März 2014 sei vollum- fängli ch aufzuheben. 2. Dem Beschuldigten sei für die Umtriebe und die Anwaltskosten der Strafuntersuchung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 9'450.20 zuzuspreche n. 3. Ferner sei dem Beschuldigten für das gerichtliche Verfahren vor dem Einzelgericht eine Entschädigung von CHF 3'828.60 zuzusprechen. 4. Für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren sei vom Obergericht des Kantons Zürich eine angemessene Prozessentschädi gung zuzuspre- chen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 74) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 83 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu allen Kosten und zu einer Entschädigung an die Privatklägerin im Umfange der eingereichten Kostennote zzgl. Auf- wand für die heutige Verhandlung zu verurteilen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. März 2014 (Urk. 67) meldete der er- betene Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 14. März 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 62; Urk. 61/2). Das begründete Urteil wurde von ihm am 3. Dezember 2014 entgegengenommen (Urk. 66/2). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 (kein Poststempel ersichtlich; Eingang: 24. Dezember 2014) wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht ein- gereicht (Urk. 70). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der Pri- vatklägerin B._____ Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum An- trag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (Urk. 74) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantrag- te die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ebenso teilte der neue Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 26. Januar 2015 mit, dass seitens der Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben wer- de (Urk. 76). II. Prozessuales 1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil voll- umfängli ch angefochten (Urk. 70 S. 2). Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hin- weisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Sep- tember 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). 3.1. Die Unfallbeteiligte B._____ hat am 5. September 2012 einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt (Urk. 2) und sich in der Folge am 4. November 2012 als Privatklägerin konstituiert (Urk. 14/1). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 wurde die Privatklägerin B._____ als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO ei nvernommen und mit Verweis auf Art. 180 Abs. 1 StPO und Art. 178 lit. b - lit. g StPO darauf auf- merksam gemacht, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei. Sodann wurde die Privatklägerin auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen. In der Folge tätigte die Privatklägerin Aussagen (Urk. 11 S. 1 ff.). 3.2. Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO). Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b–g si nd ni cht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mi t Ausnahme von Artikel 176 (Art. 180 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Sie weisen Aus- kunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszu- sagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irrefüh- rung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO). 3.3. Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst fälschlicherweise darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei, sodann erfolgte jedoch der korrekte
Hinweis auf die möglichen Straffolgen bei einem Verstoss gegen die Rechtspfle- gedelikte und schliesslich tätigte sie auch Aussagen. 3.4. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Privatklägerschaft als Auskunftsperson ohnehi n zur Aussage verpflichtet sei und diese Beweismittel somit ohnehin geschaffen hätte, weshalb allein das Unterbleiben des Hinweises auf die Aussagepflicht keine Unverwertbarkeit zu begründen vermöge (Giovanno- ne, AJP 2012 1062 ff. S. 1067). Nach einer anderen Ansicht ist die Vorschrift über die Belehrung der Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO Gültig- keitsvorschrift und eine Verwertung der unter Verletzung dieser Vorschrift erfolg- ten Aussagen nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zulässig (D onatsch, i n: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 181 N 15 mit Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 1 StPO sowie Art. 141 Abs. 2 StPO). 3.5. Die Ansi cht von Gi ovannone überzeugt. Es i st ni cht ei nzusehen, weshalb ei n Beweismittel, das aufgrund der Aussagepflicht ohnehin geschaffen worden wäre, bloss aufgrund des Unterbleibens des Hinweises auf die Aussagepflicht Unver- wertbarkeit zur Folge haben sollte. Die Einvernahme der Privatklägerin vom 28. Mai 2013 ist daher verwertbar. III. Schuldpunkt 1.1. Angesichts des zur D i skussi on stehenden Fahrlässigkeitsdelikts ist der Sachverhalt und die rechtli che Würdi gung zusammen zu prüfen. 1.2. In B e zug auf den Anklagesachverhalt ist auf die Anklageschrift (Urk. 38) so- wie die entsprechende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 67 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung (Urk. 67 S. 6; Urk. 67 S. 7 ff.), insbesondere der Würdigung von Sachbeweisen (Urk. 67 S. 9) und Aussagen (Urk. 67 S. 13 f.), hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.4. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte grundsätzlich geständig ist (Urk. 67 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), jedoch den pro- tokollierten Unfallhergang bestreitet und geltend macht, dass die Kollision unmit- telbar nach der Einfahrt zur Liegenschaft C.strasse 47 stattgefunden habe. Die Privatklägerin, welche von rechts aus der Garageneinfahrt herkommend plötz- lich vor ihm aufgetaucht sei, habe ihm die Vorfahrt genommen. Er sei in keiner Weise abgelenkt gewesen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu ver- hi ndern (Urk. 67 S. 6). Daher ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit rechtsge- nügender Sicherheit das ihm vorgeworfene Verhalten aufgrund der sich in den Akten befindenden und zu würdigenden Beweismittel nachgewiesen werden kann. 1.5. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1 S. 4; Urk. 4; Urk. 10; Prot. I S . 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.), der Privatklägerin (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 11) und der beiden Zeuginnen D. (Urk. 30) und E._____ (Urk. 32), die als Polizeibeamtinnen an den Unfallort ausrückten, der Polizeirapport der Ge- meindepolizei F._____ vom 18. September 2012 (Urk. 1), eine Fotodokumentati- on (Urk. 3), das Unfallaufnahme-Pro tokoll Nr. ... vom 31. August 2012 (Urk. 5) sowie verschiedene ärztliche Berichte betreffend die Verletzungen der Privatklä- gerin (Urk. 13/3; Urk. 13/5-6; Urk. 22/4-11) vor. Ausserdem hat die Privatklägerin verschiedene Fotografien (Urk. 12/1-4) eingereicht. 1.6. Die Vorinstanz hat die Sachbeweise (Urk. 67 S. 9 f.) sowie die Aussagen des Beschuldi gten (Urk. 67 S. 10 ff.) und der Privatklägerin (Urk. 67 S. 12 f.) de- tailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wie- derholungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Aussa- gen der beiden Zeuginnen D._____ (Urk. 30) und E._____ (Urk. 32) einzubezie- hen si nd, werden deren Aussagen direkt bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. 1.7. Ferner hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 67 S. 13) und der Privatklägerin (Urk. 67 S. 13) grundsätzlich zutreffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Privatklä- gerin ist präzisierend festzuhalten, dass sie in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 28. Mai 2013 unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB
einvernommen wurde (Erwägung II. 3. hiervor), unterstand jedoch entgegen der Vorinstanz (Urk. 67 S. 13) keiner Wahrheitspflicht (vgl. D onatsch, i n: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 180 N 25 f. mit Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 177 Abs. 1 StPO sowie Art. 163 Abs. 2 StPO). Auch wenn di e Pri- vatklägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Urk. 56) erklärte, sich nur noch als Straf- jedoch nicht mehr als Zivilklägerin am Strafverfahren gegen den Beschul- digten zu beteiligen, ist mit der Vorinstanz (Urk. 67 S. 13) davon auszugehen, dass die Privatklägerin aus verschiedenen Gründen weiterhin ein Interessen da- ran haben könnte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Lichte darzustel- len. 1.8. Schliesslich ist auf die zutreffenden Ausführunge n der Vori nstanz zu verwei- sen, wonach aus den Akten ersichtlich ist, dass die Privatklägerin aufgrund der Kollision mit dem Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Verlet- zungen (Urk. 38 S. 2 f.) erlitten hat (Urk. 67 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. In Bezug auf den vorliegend zu erstellenden Anklagesachverhalt ist unbe- stritten, zu welchem Zeitpunkt und (ungefähr) an welchem Ort – nicht jedoch wo genau – sich die Kollision ereignete. Ferner ist auch nicht strittig, auf welchen (Motor-)Fahrrädern und in welche Fahrtrichtung der Beschuldigte und die Privat- klägerin unterwegs waren (Urk. 38 S. 2 Abschnitt 1). Auch di e von der Privatklä- gerin durch die Kollision erlittenen Verletzungen werden nicht bestritten (Urk. 38 S. 2 f. Abschnitt 3). Daher ist einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten mit rechts- genügender Sicherheit das ihm i n Urk. 38 S. 2 Abschnitt 2 vorgeworfene Verhal- ten nachgewiesen werden kann. 2.2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschuldigte (Urk. 1 S. 2; Urk. 3 S. 3 unteres Foto; Urk. 5 S. 3; Urk. 10 S. 2) wie auch die Privatkläge- rin (Urk. 1 S. 3 und S. 4; Urk. 3 S. 4 unteres Foto; Urk. 5 S. 4; Urk. 11 S. 3; Urk. 22/12) mit sogenannten E-Bikes unterwegs waren. Gemäss Anklageschrift habe die Privatklägerin am 31. August 2012, um 07.45 Uhr, in F._____, von der Einfahrt der Liegenschaft "C._____strase 47" kommend, ihr Fahrrad der Marke "Stöckli BionX HS Elektromotor" durch die C._____strasse in Richtung der Stadt
Zürich gelenkt. Gleichzeitig habe der Beschuldigte sein Motorfahrrad der Marke "BKTECH Flyer 99", ZH ..., von G._____ kommend, ebenfalls durch die C._____strasse in Richtung der Stadt Zürich gesteuert (Urk. 38 S. 2). Wieso im Polizeirapport (Urk. 1 S. 2), im Unfallprotokoll (Urk. 5 S. 3) und in der Anklage- schrift (Urk. 38 S. 2) vermerkt ist, dass das Motorfahrrad des Beschuldigten über das Kontrollschild ZH ... verfügte, aus der Fotodokumentation (Urk. 3 S. 3 unteres Foto; vgl. Urk. 22/1 S. 1) jedoch ersichtlich ist, dass das Motorfahrrad des Be- schuldigten das Kontrollschild ZH ... hatte, erhellt nicht. Dennoch ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte mit einem "Motorfahrrad" mit Kontrollschild, das über einen Elektromotor mit einer Motorleistung von höchstens 1.00 kW verfügt, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45 km/h wirkt (Art. 18 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeu- ge, VTS; SR 741.41; Art. 90 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51; vgl. Urk. 10 S. 2), und die Privatklägerin mit einem "Leicht-Motorfahrrad" ohne Kontrollschild, das über ei nen Elektromotor mit einer Motorleistung von höchstens 0.50 kW verfügt, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h wirkt (Art. 18 lit. b VTS; Art. 72 Abs. 1 lit. k VZV; vgl. Urk. 11 S. 3), unterwegs waren. Der Einfach- heit halber wird im Folgenden jedoch davon die Rede sein, dass der Beschuldigte mit einem "Motorfahrrad" und die Privatklägerin mit einem "Fahrrad" gefahren ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin auf der Unfallstelle (Urk. 1) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 11) den Beschuldigten ni e als Motorradfahrer bezeichnet hat. 3.1. In Bezug auf die Beweiswürdi gung betreffend das dem Beschuldigten in Urk. 38 S. 2 Abschnitt 2 vorgeworfene Verhalten ist nachfolgend insbesondere im Einzelnen zu prüfen, wann bzw. wo die Privatklägerin den Beschuldigten erstmals wahrnahm (Erwägung III. 3.2.), ob die Privatklägerin bereits auf ihrem Fahrrad aus der Garageneinfahrt herausgefahren ist (Erwägung III. 3.4.), ob sie in der Mit- te oder auf der rechten Seite der Garageneinfahrt auf die C._____strasse ei nge- bogen ist (Erwägung III. 3.5.), wo sich die Kollision genau ereignete (Erwägung III. 3.7.) und wann und wo der Beschuldigte die Privatklägerin erstmals wahrnahm (Erwägung III. 3 .8.).
3.2.1. Es ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass die Pri vatklägerin aus- führte, dass sie den Beschuldigten ungefähr auf der Höhe der ...-Garage, von G._____ herkommend auf der rechten Strassenseite fahrend, wahrgenommen habe (Urk. 67 S. 14; Urk. 11 S. 2 f. und S. 5; Urk. 1 S. 4, wo fälschlicherweise von der "gegenüberliegenden" Strassenseite die Rede war, wie die Vorinstanz zu Recht klarstellte). 3.2.2. Noch auf der Unfallstelle erklärte die Privatklägerin gegenüber der rappor- tierenden Polizeibeamtin, dass sie, als sie nach links in den Fahrverkehr geschaut habe, den (Motor-)Fahrradlenker (auf der gegenüberliegenden Strassenseite) ha- be sehen können. Da dies eine weite Strecke sei, sei sie in die C.strasse in Fahrtri chtung Züri ch ei ngefahren (Urk. 1 S. 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Pri vatklägerin, dass sie eine gute Sicht nach links Rich- tung G. gehabt habe. Die Strasse sei frei vom Verkehr gewesen, sie habe nur ei nen (Motor-)Fahrradfahrer mit Helm gesehen, welcher recht weit entfernt gewesen sei. Er sei ungefähr auf der Höhe der ...-Garage, in der Nähe des Zeb- rastreifens gewesen. Der (Motor-Fahr-)Radfahrer sei dunkel gewesen. Er sei auf der rechten Strassenseite, am Rand gewesen. Da ihres Erachtens die Distanz weit genug entfernt gewesen sei, etwa drei Häuserbreiten bzw. 100 Schritte, sei si e i n Ri chtung Zürich losgefahren (Urk. 11 S. 2 f.). Weiter hat die Privatklägerin auch auf dem von ihr eingereichten Foto die entsprechende Distanz mit ca. 100 Metern angegeben (Urk. 11 S. 2; Urk. 12/2). 3.2.3. Zunächst i st darauf hi nzuwei sen, dass an der Unfallstelle die Höchstge- schwindigkeit mit 50 km/h innerorts signalisiert ist (Urk. 5 S. 1) und daher der Be- schuldigte auf seinem Motorfahrrad mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h fahren durfte (Erwägung III. 2.2. hiervor). Angesichts der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit von 50 km/h und angesichts der Tatsache, dass sein Motorfahrrad offen- si chtli ch auch ni cht schneller fahren kann (Urk. 4 S. 2; Erwägung III. 2.2.), kann zugunsten des Beschuldigten ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass er schneller als 40 km/h gefahren ist, so wie dies die Privatklägerin behauptet haben soll (Urk. 4 S. 2). Wenn man aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nun da- von ausgeht, dass dieser mit 40 km/h gefahren ist (Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3; Prot.
I S . 9 und S. 12; Prot. II S. 10), dann hätte er bei einer Geschwindigkeit von 11.1 m/s rund acht oder neun Sekunden für ei ne Strecke von 85 bis 100 Metern benö- tigt (in diesem Sinne auch der Verteidiger, Urk. 58 S. 6), bi s zum Kolli si onspunkt noch eine bzw. zwei Sekunden länger, je nachdem, ob sich die Kollision gleich nach der Ei nfahrt (Standpunkt des Beschuldigten) oder erst bei der Glastüre (Standpunkt der Privatklägerin) ereignete. Bei einer geringeren Geschwindigkeit hätte der Beschuldigte dafür erst recht noch einige Sekunden länger benötigt. D emnach können die Schilderungen der Privatklägerin ni cht zutreffen, da die aus der Garageneinfahrt herauskommende Privatklägerin in dieser Zeitspanne (zwi- schen neun und elf Sekunden oder noch mehr) einen viel längeren Weg zurück- gelegt hätte und so oder anders mit ihrem Fahrrad viel weiter als bis zur Glastüre auf der Höhe C._____strasse 45 gelangt wäre bzw. womöglich gar nie mit dem Beschuldigten kollidiert wäre. Es ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin, als sie den Beschuldigten erstmals wahrnahm, sowohl die Dis- tanz zu i hm wie auch die Geschwindigkeit des herannahenden E-Bikes falsch einschätzte. Bezeichnend i n diesem Zusammenhang ist denn auch, dass die Pri- vatklägerin stets von einem Fahrradfahrer, Fahrradlenker, Radfahrer oder Ve- lofahrer (Urk. 1 S. 4; Urk. 11 S. 2 f.), jedoch nie von einem Motorradfahrer ge- sprochen hat. 3.3.1. Die Vorinstanz thematisiert das Verhalten der Privatklägerin bei der rechtli- chen Würdigung im Zusammenhang mit der Vorhersehbarkeit und führt mit Ver- weis auf Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mi t Art. 14 Abs. 1 VRV aus, dass die Pr ivatklägerin ihr Fahrzeug in den Verkehr habe einfügen wollen und daher beim Verlassen der Ei nfahrt kein Vortritt gehabt habe. Bei der Einfahrt in eine Strasse, auf der mit grösseren Geschwindigkeiten gefahren werden dürfe, reiche es ni cht aus, unmittelbar vor dem Anfahren zu beachten, ob die Strasse frei sein werde. Vielmehr müsse die Beobachtung auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt er- möglicht werden könne. Das Bundesgericht bejahe sodann eine Behinderung des Vortrittsberechtigten bereits, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vor- trittsbelasteten gezwungen werde, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindig-
keit brüsk zu ändern. Es stehe fest, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu einem brüsken Bremsen oder Ausweichen gezwungen und dadurch sein Vortritts- recht verletzt habe (Urk. 67 S. 23 f.) . 3.3.2. Der Verteidiger weist überdies zutreffend auf Art. 15 Abs. 3 VRV hin (Urk. 58 S. 10; vgl. Urk. 81 S. 7), wonach derjenige, der aus einer Garageausfahrt oder über ein Trottoir auf eine Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren muss, wobei der Fahrzeugführer, was auch für eine Fahr- radfahreri n zu gelten hat, anhalten muss, wenn di e Stelle unübersi chtli ch i st. Nach dem Gesagten war der Beschuldigte vortrittsberechtigt, die Privatklägerin vo r- trittsbelastet. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kann die Garageneinfahrt der "C._____strasse 47" durchaus als unübersichtlich bezeichnet werden (Erwägung III. 3.8.3.), womit die Privatklägerin möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, anzuhalten. Zudem gibt die Privatklägerin selbst an, dass sie den Beschuldigten i n i hre Ri chtung auf dem (Motor-)Fahrrad herannahend wahrgenommen habe. Daher wäre es für die Privatklägerin zumindest naheliegend gewesen, abzuwar- ten, bis der Beschuldigte die Garageneinfahrt der Liegenschaft "C._____strasse 47" passiert hätte, um sich anschliessend in den Verkehr auf der C._____strasse Ri chtung Zürich einzufügen. Dass sich die Privatklägerin dennoch entschloss, loszufahren und trotz einer angenommenen Distanz von 85 bis 100 Meter zum Beschuldigten in der Folge mit ihm kollidierte, kann, wie soeben aufgezeigt, nur daran liegen, dass sie die Distanz zum herannahenden E-Bike-Fahrer und die Geschwindigkeit des E-Bikes falsch einschätzte. 3.4.1. Mit der Vorinstanz i st ni cht eindeutig zu eruieren, ob die Privatklägerin die Strecke von der Garage bis zur C._____strasse gehend oder fahrend zurücklegte (Urk. 67 S. 15). Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus (Urk. 67 S. 16), dass i n Anwendung des Grundsatzes i n dubio pro reo davon aus- zugehen sei, dass die Privatklägerin die Garagenausfahrt nicht aus dem Stillstand verlassen habe, wie sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 ausgeführt habe (Urk. 11 S. 2). Vielmehr sei diesbezüglich auf ihre tatnahe Aussage anlässlich der polizeilichen Rapportierung vom 31. August 2012 abzu-
stellen, wonach sie mit ihrem Fahrrad zur Garagenausfahrt unterhalb ihrer Woh- nung hi nausgefahren sei (Urk. 1 S. 4). 3.4.2. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin unmittelbar nach dem Unfall der Polizeibeamtin D._____ gegenüber fälschlicherweise erklärt haben soll, dass sie mit ihrem Fahrrad zur Garagenausfahrt unterhalb i hrer Woh- nung hi nausgefahren sei und den elektrischen Unterstützungsmotor eingeschaltet habe (Urk. 1 S. 4). Auch wenn diese sinngemässe Zusammenfassung der Aussa- gen der Privatklägerin nicht mit protokollierten und i n formellen Ei nvernahmen ge- tätigten Aussagen gleichzusetzen ist, so ist die Kernaussage unzweideutig. Vor diesem Hintergrund sind die erst neun Monate nach diesem Vorfall in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2013 getätigten Aussagen, wonach sie das Fahrrad abgestellt habe, um den Bioabfall zu entsorgen, anschliessend auf das Fahrrad gestiegen und nach vorne gegangen sei, wobei sie nicht gefah- ren, sondern einfach fahrbereit gewesen sei (Urk. 11 S. 2), wenig glaubhaft. Auch wenn die unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Fotografien von schlech- ter Qualität sind, so ist daraus weiter auch ni cht ersichtlich (Urk. 3 S. 1 oberes Fo- to; vgl. Urk. 12/1), dass dort wo die Nummer "47" an der Tür angebracht ist, ein Komposteimer stand, so wie dies die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftli- chen Ei nvernahme ausführte (Urk. 11 S. 2 und S. 5). Überdies machte die Privat- klägerin unklare Ausführunge n, wonach sie nicht richtig auf dem Rad gesessen sei, sondern es vor sich hergeschoben habe und mit einem Bein auf der Strasse gewesen sei (Urk. 11 S. 5). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Pri- vatklägerin das kurze Stück zur Strasse, ungefähr 1-2 Meter, nicht hätte fahren können, wie sie ebenfalls in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausführte (Urk. 11 S. 2; vgl. Urk. 3 S. 1 unteres Foto; Urk. 12/1). 3.4.3. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Privatklägerin die wenigen Meter von der Garage bis zur C._____strasse bereits mit einer An- fahrtsgeschwindigkeit zurückgelegt hat und deshalb anlässlich des Einbiegema- növers mit einer etwas höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, als wenn sie aus dem Stillstand in die C._____strasse eingebogen wäre.
3.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, divergieren die Aussagen betref- fend die Frage, ob die Privatklägerin rechts bei der Garageneinfahrt (Aussage des Beschuldigten) oder aber auf Höhe der Mitte der Garageneinfahrt (Aussage der Privatklägerin) in die C.strasse eingebogen ist bzw. ob sie die Garagenaus- fahrt mittig oder rechts in Richtung Zürich verlassen hat (Urk. 67 S. 14 f.). 3.5.2. Als Begründung, weshalb sie die Garageneinfahrt nicht rechts Richtung Zürich verliess, erklärte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftli che n Ei nver- nahme, dass sie nie rechts der Garageneinfahrt wegfahre, denn ihre Nachbarn verliessen die Garage mit den Autos beinahe zur selben Zeit (Urk. 11 S. 2). Zu- nächst fällt in Betracht, dass unmittelbar nach dem Unfall von diesem Umstand noch keine Rede war (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem erklärte auch die Zeugin D., die Privatklägerin habe nach dem Unfall nicht mehr genau gewusst, wo sie die Ausfahrt verlassen habe (Urk. 30 S. 5 und S. 7). Sodann erhellt nicht, weshalb man den einen Teil einer Doppeleinfahrt nicht befahren soll, nur weil die Nach- barn manchmal zur selben Zeit mit ihrem Fahrzeug aus der Garage herausfahren, was zum Unfallzeitpunkt jedoch offensichtlich nicht der Fall war. Dieses quasi präventiv-rücksi chts vo lle Fahrverhalten gegenüber ihren Nachbarn in der privaten Garageneinfahrt kontrastiert zudem mit dem Umstand, dass die vortrittsbelastete Privatklägerin offensichtlich ohne weitere Bedenken auf die öffentliche C._____strasse eingefahren ist, obwohl sie den auf seinem Motorfahrrad heran- nahenden vortrittsberechtigten Beschuldigten wahrgenommen hat (Erwägung III. 3.2.). Zu diesem Punkt sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin seines Erachtens rechts bei der Garageneinfahrt mit ihrem Fahrrad auf die Strasse ein- gebogen sei (Urk. 10 S. 3; Prot. II S. 10). Es erscheint tatsächlich eher lebens- fremd, dass jemand, der nach rechts wegfahren will, zuerst in die Mitte der Aus- fahrt fährt, um alsdann scharf nach rechts abzubiegen, und nicht gleich am rech- ten Rand der Ausfahrt in einer harmoni schen Kurve nach rechts in die Strasse einbiegt (Urk. 58 S. 3). 3.5.3. Daher ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Aussa- gen des Beschuldigten auszugehen (Urk. 10 S. 3 f.), wonach die Privatklägerin
rechts bei der Garageneinfahrt in die C.strasse i n Ri chtung Züri ch ei ngebo- gen ist. 3.6. Ferner ist mit der Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaf- ten Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin erstellt, dass die Privat- klägerin ihr Einbiegemanöver in die C.strasse bereits vollständig abge- schlossen hatte und geradeaus in Richtung Zürich unterwegs war, als es zur Kol- lision mit dem Beschuldigten kam. Sodann ist unbestritten, dass das Vorderrad des (Motor-)Fahrrades des Beschuldigten das Hinterrad des Fahrrades der Pri- vatklägerin anlässlich der Kollision hinten links touchierte (Urk. 67 S. 15 f.). 3.7.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin machen unterschiedliche Angaben betreffend den exakten Kollisionsort. Während der Beschuldigte im Wesentlichen ausführte (Urk. 10 S. 3 und S. 7; Prot. I S. 12), die Kollision habe sich unmittelbar nach der Garageneinfahrt ereignet, machte die Privatklägerin geltend (Urk. 11 S. 4), dass sich der Unfall auf Höhe der Glastüre, mithin einige Meter weiter in Fahrtri chtung, zugetragen habe (Urk. 67 S. 15 f.) . In der Anklageschrift ist die Re- de davon, dass sich die Kollision im Bereich einer rechtsseitigen Glastüre ereignet habe (Urk. 38 S. 2). Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser zentralen Frage der Sachverhaltserstellung nicht. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz dann jedoch aus, dass aufgrund der Maxime i n dubio pro reo zugunsten des Be- schuldi gten davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Kollision nur einige Meter, jedenfalls nicht mehr als zehn, nach der Einfahrt ereignet habe (Urk. 67 S. 23). 3.7.2. Der Verteidiger kritisiert (Urk. 58 S. 4; Urk. 81 S. 3), dass der Polizeirapport vom 18. September 2012 mangelhaft, unvollständig und einseitig sei. Es sei un- klar, woher die Massangabe stamme, wonach der Beschuldigte mit seinem (Mo- tor-)Fahrrad in das Fahrrad der Privatklägerin geprallt sei, nachdem diese etwa 20 Meter gefahren sei (Urk. 1 S. 3). Die gemessenen 21.8 Meter (Urk. 1 S. 5; Urk. 3 S. 2 unteres Foto) seien eine willkürliche Annahme, durch diese Messweise habe die Polizeibeamtin unerlaubterweise in die Sachverhaltserstellung eingegriffen (Urk. 58 S. 4). Diesbezüglich führte die Zeugin D. in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aus, dass sie (die Zeugi n D. und die Zeugin E._____)
keine Bremsspur eines Fahrrades entdeckt hätten (anders die Privatklägerin, Urk. 10 S. 6), weil es stark zu regnen begonnen habe, als sie auf die Unfallstelle ge- kommen seien. Sie hätten keine Feststellungen hinsichtlich des Kollisionsortes gemacht und sich nur auf die Aussagen der Beteiligten gestützt (Urk. 30 S. 3). Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten, dass die Feststellung und Sicherung einer Kollisionsstelle eigentlich zu den Hauptaufgaben von Polizeibeamten, die an einen Unfallort ausrücken, gehören dürfte (Urk. 58 S. 5). Die von den Polizeibe- amtinnen vermessene Strecke vermag aber ohnehin einzig zu beweisen, dass die Distanz von der Mitte der Garagenausfahrt bis zur Glastüre 21.8 Meter beträgt (Urk. 1 S. 5; Urk. 3 S. 2 unteres Foto). Dazu, wo der Beschuldigte die Privatkläge- rin erstmals wahrnahm, wo sich die Kollision ereignete und wo die Endlage der (Motor-)Fahrräder war, sagt diese Vermessung nichts aus. Im Übrigen kann dem Beschuldigten ni cht zum Nachteil gereichen, dass der Unfall nicht richtig vermes- sen wurde. 3.7.3. Die Privatklägerin (Urk. 11 S. 4 und S. 6) und ihr Vertreter (Prot. I S. 15, S. 17 und S. 19 f.; Urk. 83 S. 3 f.) machen mit Verweis auf die Aussagen der Zeu- gi n D._____ (Urk. 30 S. 2 und S. 4) geltend, dass sich die Kollision auf der Höhe der Glastüre oder kurz danach ereignet habe, wo die (Motor-)Fahrräder abgestellt worden seien (Urk. 3 S. 2 unteres Foto) bzw. wo sich der Blutfleck an der Wand befunden habe (Urk. 3 S. 6 oberes Foto). Zunächst ist festzuhalten, dass die Mauer, wo der Blutfleck festgestellt wurde, sich unmittelbar nach der Glastüre be- findet (Urk. 3 S. 6 oberes Foto; Urk. 3 S. 2 unteres Foto; Urk. 11 S. 3 und S. 6; Urk. 12/4). Der Ort wo die (Motor-)Fahrräder abgestellt wurden und der Ort wo sich der Blutfleck befand, stellen in Bezug auf die Frage, wo genau sich die Kolli- sion ereignete, jedoch lediglich (schwache) Indizien dar. Die (Motor-)Fahrräder können nach einem Unfall selbstredend verschoben werden (Urk. 4 S. 3; Prot. I S. 14; Urk. 30 S. 4). Der Blutfleck kann bei der Kollision bzw. dem darauf folgen- den Sturz der Privatklägerin gegen die Wand entstanden sein, kann aber auch von einem anderweitigen Vorgang herrühren, worauf auch der Verteidiger zu Recht hi nwei st (Prot. I S. 21). Im Übrigen ist es auch durchaus möglich, dass die Privatklägerin, wenn sie nach der Kollision nicht unmittelbar gestürzt bzw. nicht unmittelbar gegen die Mauer geprallt ist, erst einige Meter nach der Kollision ge-
gen die Mauer gefahren ist und der Blutfleck deshalb entstanden ist. Zusammen- fassend vermögen weder der Ort, wo die (Motor-)Fahrräder abgestellt wurden, noch der Ort des Blutflecks einen entscheidenden Hinweis auf den Kollisionsort geben (vgl. Urk. 67 S. 9 f.). 3.7.4. Entgegen der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 21 S. 2 ff.; Prot. I S. 17 ff.; vgl. Urk. 83 S. 2 und S. 4 f.) liegen vom Beschuldigten nicht (vi er) verschiedene Unfallversionen vor und er gab insbesondere nicht (vi er) verschiedene Kollision- sorte an. Noch am Unfallort erklärte er, dass er die Fahrradfahrerin auf einer Hö- he von etwa fünf Meter vor der Glastüre erwischt habe (Urk. 1 S. 4). In der polizei- lichen Einvernahme gab er zu Protokoll, das sich die Kollision unmi ttelbar nach der Garageneinfahrt ereignet habe (Urk. 4 S. 2). Auch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme sagte der Beschuldigte dahingehend aus, dass die Kollisions- stelle gleich nach der Garageneinfahrt gewesen sei (Urk. 10 S. 3 f.) und fertigte eine entsprechende Skizze an (Urk. 10 S. 7). Anlässlich der vori nstanzli che n Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich die Kollision kurz nach der Schräge bzw. direkt nach der Biege ereignet habe (Prot. I S. 12) und markierte die entsprechende Stelle (Urk. 3 S. 2 unteres Foto). Anlässli ch der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sich der Unfall ein ganzes Stück vor der Glastüre ereignet habe (Prot. II S. 13). Trotz fehlenden präzisen Distanzangaben, was dem Beschuldigten jedoch nicht angelastet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass die Distanz vom Abschluss der Gara- geneinfahrt der C._____strasse 47 Richtung Zürich und der Glastüre der C._____strasse 45 zwischen 10 und 15 Meter beträgt (Urk. 3 S. 2 unteres Foto; Urk. 12/4). Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, ob sich aus Sicht des Beschuldigten die Kollision nun fünf Meter (Urk. 1 S. 4) bzw. ein ganzes Stück (Prot. II S. 13) vor der Glastüre oder ein paar Meter nach Abschluss der Garageneinfahrt (Urk. 4 S. 2; Urk. 10 S. 3 f.; Prot. I S. 12) ereignete. Entspre- chend sagte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei aus, dass sich die Kollision (unmittelbar) nach Abschluss der Garageneinfahrt, aber noch vor der Glastüre ereignete. Eine Kollision zwi schen zwei fahrenden (Motor-)Fahrrädern ist überdies ein dynami scher Geschehensablauf, wobei die Distanz zwischen dem Moment, in dem das Vorderrad des Beschuldigten das Hinterrad der Privatkläge-
rin touchierte, bis zum vollkommenen Stillstand beider (Motor-)Fahrräder, sicher- lich einige Meter betragen kann. 3.7.5. Schliesslich führte auch di e Zeugi n D._____, die als Polizeibeamtin zum Unfallort ausrückte, unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB glaubhaft aus, dass laut den damaligen Angaben der Beteiligten der Unfallort kurz vor dem Gartentor gewesen sei bzw. dass an der Unfallstelle davon gesprochen worden sei, dass die Kollision unmittelbar vor dem Glastor gewesen sei (Urk. 30 S. 3). Schliesslich gab selbst die Privatklägerin zu Protokoll, dass sich das Ganze in der Nähe der Glastüre abgespielt habe (Urk. 11 S. 4). Im Übrigen räumt indirekt auch die Pri- vatklägerin ein, dass sich die Kollision kurz vor der Glastür ereignet haben muss. Dies ergibt sich daraus, dass sie ausführte, dass der Beschuldigte hinter ihr mit- ten auf der Strasse gelegen sei und er habe dort die Strasse geräumt, wo er sein (Motor-)Fahrrad abgestellt habe (Urk. 11 S. 6; Urk. 3 S. 2 unteres Foto). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gesichtsfeld eines Menschen etwa 180 Grad be- trägt und am äusseren Rand eingeschränkt ist . Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu überzeugen, wenn die Privatklägerin geltend macht, dass sie in diese Glastüre geschaut habe und den Schlag der Kollision gespürt habe, weshalb sich die Kollision auf der Höhe der Glastüre ereignet haben müsse (Urk. 11 S. 4). Es ist viel naheliegender, dass die Privatklägerin bei der Kollision die Glastüre ei n paar Meter vor sich auf der rechten Seite erblickte und dabei an die Kinder den- ken musste, die offensichtlich jeweils aus der Glastüre herauskamen (Urk. 11 S. 3). 3.7.6. Demnach ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus- zugehen, dass sich die Kollision zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin zwi schen dem Abschluss der Garageneinfahrt der C._____strasse 47 Rich- tung Züri ch und der Glastüre der C._____strasse 45, sicher aber noch vor der Glastüre, ereignete. 3.8.1. In Bezug auf die Frage zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte die Privat- klägerin erstmals wahrnahm und zur Reaktionszeit, führte die Vorinstanz aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden könne, dass die Privatklägerin einige Sekunden benötigt habe, um in die C._____strasse ein-
zubiegen und die paar Meter bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen. Trotz allfälli- ger Büsche, welche dem Beschuldigten die Sicht auf die Garageneinfahrt allen- falls verhindert haben könnten, sowie unabhängig davon, ob die Privatklägerin die Einfahrt rechts oder mittig verlassen habe, hätte der Beschuldigte die Privatkläge- rin zumindest einige Sekunden vor dem Zusammenstoss, nämlich zu dem Zeit- punkt, als die Privatklägerin begonnen habe, das Einbiegemanöver in die C._____strasse zu vollziehen, erblicken müssen. Aufgrund der Tatsache, dass das Vorderrad des (Motor-)Fahrrades des Beschuldigten das Hinterrad des Fahr- rades der Privatklägerin anlässlich der Kollision hi nten li nks touchi ert habe, folge, dass zwischen Einbiegemanöver bzw. möglicher Wahrnehmung der Privatkläge- rin durch den Beschuldigten und Kollision einige Sekunden verstrichen seien. Der Beschuldigte habe wiederholt ausgeführt, vor seinem Bremsmanöver mit einer Geschwi ndigkeit von 40 km/h respektive 11.1 m/s gefahren zu sei n. Gehe man betreffend die Zeitspanne vom Beginn des Einbiegemanövers der Privatklägerin in die C._____strasse bis zum frühesten Moment der Kollision, nämlich dem Zeit- punkt, i n welchem die Privatklägerin das Einbiegemanöver vollständig abge- schlossen habe und mit ihrem Fahrrad geradeaus auf der C._____strasse in Richtung Züri ch unterwegs gewesen sei, von realistischen zwei bis drei Sekunden aus, so habe der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin bereits zu Beginn des Einbiegemanövers hätte wahrnehmen können, vor der Kollision zwei bis drei Se- kunden Zeit gehabt, um zu reagieren bzw. eine Vollbremsung zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den letzten zwei bis drei Sekunden vor der Kollision entsprechend seiner Geschwindigkeit von 40 km/h noch rund 22 bis 33 Meter zurückgelegt habe, und dass er nicht bereits zwei bis drei Sekunden vor der Kollision, sondern erst unmittelbar vor der Kollision eine Vollbremsung gemacht habe (Urk. 67 S. 17 f.). 3.8.2. Der Beschuldigte führte (Urk. 67 S. 17) konstant aus, dass sich die Privat- klägerin plötzlich vor ihm befunden habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 S. 1; Prot. I S. 9) bzw. unvermittelt vor ihm aufgetaucht sei (Urk. 10 S. 3) bzw. sehr plötzlich aufge- taucht sei (Prot. II S. 10). Einzig am Unfallort machte der Beschuldigte eine Dis- tanzangabe und erwähnte gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin, dass er die Privatklägerin plötzlich etwa zwei Meter vor sich gesehen habe (Urk. 1 S. 4),
während er diese Distanz anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage auf fünf Meter schätzte (Prot. II S. 10 f.). Weiter machte der Beschuldigte konstant geltend, dass er sofort versucht habe zu bremsen und nach links auszuweichen (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 S. 1) bzw. dass er instinktiv die Bremsen betätigt und auch versucht habe auszuweichen (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 9; Prot. II S. 10 und S. 11 f.). Die Aussagen des Beschuldigten sind widerspruchsfrei, konstant und daher glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass er sich unmittelbar nach dem Unfall mit der Distanz etwas verschätzt haben dürfte. Daran ändert auch nichts, dass er sich unmittelbar nach dem Unfall mit der Distanz wohl etwas verschätzt haben dürfte. 3.8.3. Aus den Fotos der Polizeibeamtinnen (Urk. 3 S. 1 oberes und unteres Foto sowie S. 2 oberes Foto) wie auch aus den von der Privatklägerin eingereichten Fotos (Urk. 12/2; Urk. 12/3) ist klar ersichtlich, dass aus Fahrtri chtung ... die Sicht auf die Garageneinfahrt durch die Stützmauer, die Böschung mit dem Grasbe- wuchs sowie die Büsche verdeckt ist . Dazu kommt, dass das Trottoir an dieser Stelle sehr schmal ist (Urk. 12/3). Sodann ist erstellt, dass sich der Beschuldigte auf seinem (Motor-)Fahrrad auf der rechten Seite der C._____strasse in Fahrt- ric htung Zürich näherte, was auch die Privatklägerin bestätigte (Erwägung III. 3.2.; Urk. 11 S. 5). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin tatsächlich erst im letzten Moment, als sie mit ihrem Fahrrad auf die C._____strasse einbog, wahrnehmen konnte. 3.8.4. Wie bereits aufgezeigt ist zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass die Privatklägerin rechts bei der Garageneinfahrt in die C._____strasse in Richtung Zürich eingebogen ist und sich die Kollision zwischen dem Abschluss der Garageneinfahrt der C._____strasse 47 Richtung Zürich und der Glastüre der C._____strasse 45, sicher aber vor der Glastüre, ereignete. Diese Strecke kann jedoch nicht mehr als 10 bis 15 Meter betragen (Urk. 3 S. 2 unteres Foto; Urk. 12/4). Die Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Sie beträgt im Regelfall eine Sekunde und bei erhöhter Bremsbereitschaft 0.6 bis 0.7 Sekunden (Urteil 6B_313/2011 vom 29. August 2011 E. 2.4.4 mit Verweis auf BGE 115 II 283 E. 1.a S. 285). Vorliegend musste der Beschuldigte keine erhöhte Bremsbe- reitschaft aufweisen, es ist ihm jedoch auch keine Reaktionszeit von mehr als ei-
ner Sekunde zuzubilligen (so auch die Vorinstanz, Urk. 67 S. 22). Bei einer Ge- schwindigkeit von 40 km/h oder 11.1 m/s und einer Reaktionszeit von einer Se- kunde war die Kollision somit nicht mehr vermeidbar. Denn wenn der Beschuldig- te nach ei ner Sekunde Reaktionszeit, in der er bereits rund 10 Meter zurücklegte, eine Vollbremsung einleitete, musste er zwangsläufig mit der Privatklägerin kolli- dieren. 3.8.5. Es kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Privatkläge- ri n mangels genügender Aufmerksamkeit nicht oder zumindest zu spät bemerkte (Urk. 38 S. 2). 3.9. Ob die Privatklägerin durch die Kollision gegen eine rechtsseitige Mauer geworfen wurde und si ch durch den Aufprall an der Mauer di e nachgenannte n Verletzungen zuzog, kann folglich offen bleiben (Urk. 38 S. 2). 3.10. Somit verbleiben unüberwindbare Zweifel an der Verwirklichung des Ankla- gesachverhalts. In Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher ni cht rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Kollision auf der C._____strasse ab der Einfahrt zur Liegenschaft "C._____strasse 47" bereits eine Strecke von circa 20 Metern zurückgelegt hatte und sich die Kollision im Be- reiche einer rechtsseitigen Glastüre ereignete. Weiter kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er in Verletzung seiner Sorg- faltspflicht die Privatklägerin mangels genügender Aufmerksamkeit nicht oder zu- mindest zu spät bemerkte (Urk. 38 S. 2). Vorliegend dürfte das Problem vielmehr darin zu erblicken sein, dass die Geschwindigkeit von E-Bikes generell massiv un- terschätzt wird. So tragisch dies im vorliegenden Fall für die Privatklägerin auch sein mag, so wenig kann dies dem Beschuldigten im strafrechtlichen Sinne zum Vorwurf gemacht werden. 4. Demnach ist der Beschuldigte freizusprechen.
IV. Zivilansprüche Die Vormerknahme vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft und die diesbezügliche Verfahrenserledigung (Dispositivziffer 5) ist zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte ein Interesse daran haben soll, die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer zu verlangen. Nach dem Rückzug der Zivilklage durch die Privatklägerin (Urk. 56) ist es der erkennenden Kammer aufgrund der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime ohnehi n ver- wehrt (BSK StPO I - Dolge, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 122 N 22; vgl. Art. 241 ZPO), über die Zivilansprüche zu befinden bzw. die Zivilklage abzuweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Vorverfahrens sowie die Auslagen im Vorverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerle- gen. Da dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen und die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen si nd, ist beim Beschuldigten von Vornherein kein Interesse daran ersichtlich, die Aufhebung der vori nstanzli chen Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) zu verlangen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb fest- zuhalten ist, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-
rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 436 Abs. 1 StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts si nd neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsäch- lichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristi- scher Si cht ei nfachen Fällen auf ei n Mi ni mum beschränken. Nur i n Ausnahmefäl- len wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden kön- nen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 S. 203 f.). 3.2. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine fahrlässige Körper- verletzung und somit ein Vergehen begangen zu haben und es wird beantragt, dass er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen sei (Urk. 38 S. 3). Auch wenn der Tatvorwurf daher grundsätzlich als eher leicht einzustufen ist, muss bereits aufgrund des als Vergehen ausgestalteten Tatbestandes von Art. 125 StGB der Beizug eines An- walts als angemessen bezeichnet werden. D och auch angesichts einer gewissen Komplexität des Falles, der Verfahrensdauer sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte offensichtlich in einem (ordentlichen) Einbürgerungsverfahren befin- det (Urk. 18/2; Prot. II S. 6), erscheint der Beizug eines Verteidigers als angemes- sen. 3.3. Der Verteidiger des Beschuldigten verlangt für die Umtriebe und die An- waltskosten der Strafuntersuchung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Entschädigung und macht ei nen Aufwand von 28.1 Stunden zu Fr. 300.– bzw. Fr. 8'430.– sowie Fr. 320.20 Barauslagen, insgesamt Fr. 9'450.20 (i nkl. MWST von 8 %) geltend (Urk. 81 S. 1; Urk. 59; Prot. II S. 15). Weiter verlangt er eine Entschädi gung für das gerichtliche Verfahren vor dem Einzelgericht und macht dabei einen Aufwand von 11.7 Stunden zu Fr. 300.– bzw. Fr. 3'510.– sowie Fr. 35.– Barauslagen, insgesamt Fr. 3'828.60 (i nkl. MWST von 8 %) geltend
(Urk. 81 S. 1; Urk. 82). Schliesslich verlangt er eine vom Obergericht des Kantons Züri ch festzulegende angemessene Prozessentschädigung für das zweitinstanzli- che Gerichtsverfahren (Urk. 81 S. 1) und macht dabei einen Aufwand von 12.3 Stunden geltend (Urk. 81 S. 9). 3.4. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist i n tatsächli cher und recht- li cher Hinsicht eine gewisse Komplexität auf, womit die Teilnahme des Verteidi- gers an den staatsanwaltschaftlic he n Ei nvernahmen des Beschuldigten (Urk. 10), der Privatklägerin (Urk. 11) und der zwei Zeuginnen (Urk. 30; Urk. 32) sowie di- verse Eingaben (Urk. 16/1; Urk. 23; Urk. 26; Urk. 28; Urk. 64) gerechtfertigt wa- ren. Da die Privatklägerin überdies auch anwaltlich vertreten war, erweist sich auch di e Korrespondenz mit dem Gegenanwalt (Urk. 7/1; Urk. 9/1) als gerechtfer- tigt. Soweit aus der Honorarnote ersichtlich (Urk. 59) wurden zudem auch 2.3 Stunden im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadensregulie- rung i n Rechnung gestellt, ein Aufwand, der in einem Strafverfahren eigentlich ni cht berücksi chti gt werden kann. Der Aufwand für die Vorbereitung und Ausar- beitung des Plädoyers für die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Zeitraum vom 12. bis 20. Februar 2014 im Umfang von 9.8 Stunden (Urk. 59 S. 2) bzw. 8.8 Stunden (Urk. 82 S. 1) wird zweimal geltend gemacht. Dieser Aufwand kann selbstredend nur einmal berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch der Aufwand von 2 Stunden für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (Urk. 82 S. 1; Prot. I S. 4 und S. 23), was Fr. 648.– (2 Stunden multipliziert mit Fr. 300.– ergibt Fr. 600.– zuzügli ch 8 % MWST ergibt Fr. 648.–) entspricht. Bei einer Gesamtbetrachtung erschei nt ein Aufwand von 28.1 bzw. 30.1 Stunden für die Strafuntersuchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren im vorliegen- den Fall als vertretbar. Da sich überdies die Anwaltsgebühr im Vorverfahren bzw. der Strafuntersuchung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (vgl. § 16 Abs. 1 AnwGebV), dieser vorliegend nach dem Gesagten grundsätzli ch ni cht zu beanstanden ist, und die Anwaltsgrundgebühr für das erstinstanzliche Hauptver- fahren vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), erweist sich vorliegend auch der Gesamtaufwand von Fr. 10'098.20 (Fr. 9'450.20 bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Fr. 648.– für die Teilnahme an der ersti nstanzli che n Hauptverhandl ung) bzw.
Fr. 10'100.– (inkl. MWST; Betrag gerundet) als vertretbar. Für das Berufungsver- fahren i nklusi ve Teilnahme an der Berufungsverha ndl ung (Prot. II S. 3 und S. 21) erschei nt eine Entschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MWST; Betrag gerundet) als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 3.5. Dem Beschuldigten ist daher für das gesamte Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 13'700.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Vormerknahme vom Rückzug der Zivilklage der Privatklägerschaft (Dis- positivziffer 5) wird bestätigt. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 13'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung i m D i sposi ti v an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 69) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen − das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 30. April 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. Brülhart